Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 7
Entscheidungsdatum
04.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 7 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 4. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 1967) war seit dem 1. Oktober 2013 (wieder) bei der B._____ AG (Hotel C._____) in einem 100 %-Pensum als Servicefachangestellte erwerbstätig. Im Mai 2017 traten ohne vorgängiges Trauma Schmerzen in der rechten Wade bzw. im rechten Fuss auf. Es erfolgte eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung. Am
  1. Juni 2017 zog sie sich während einer Wanderung einen Muskelfaserriss am Musculus soleus des rechten Unterschenkels zu. A._____ wurde ab dem 6. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % attestiert, welche bis zum 30. November 2017 dauerte. Ab dem 1. Dezember 2017 nahm sie ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit wieder auf, welche anfänglich bei 20 % lag und sich danach bis auf 100 % ab August 2018 steigerte. Die Beschwerden mit ausgeprägter Schwellungsneigung wurden in Zusammenhang mit einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) der rechten unteren Extremität gebracht. Am 4. März 2019 stürzte A._____ bei der Arbeit, wobei sie sich eine Kontusion des Knies, der Hüfte rechts und beider Handgelenken mit nachfolgend deutlicher Exazerbation der Schmerzen zuzog. Ab dem
  2. März 2021 war A._____ gemäss ihrem behandelnden Arzt Dr. med. D._____ vom Spital T._____ schliesslich wieder mehrheitlich zu 50 % arbeitsfähig, wobei vom 7. Mai 2021 bis am 15. Juni 2021 infolge einer schmerzhaften Parese mit Hypästhesie der rechten oberen Extremität bzw. schmerzhafter Hyposensibilität mit Kraftverlust am Arm rechts vorübergehend erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Die gesetzliche Unfallversicherung erbrachte Leistungen bis zum
  3. Juli 2021, welche mit Verfügung vom 25. November 2021 rückwirkend per 30. November 2020 aber wieder einstellt wurden. Ab dem 17. Juli 2021 wurden A._____ Krankentaggeldleistungen ausgerichtet.
  • 3 - 2.Am 25. November 2021 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug hinsichtlich beruflicher Eingliederung/Rente an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 27. Januar 2022 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, da sie sich infolge ihrer gesundheitlichen Situation nur teilweise arbeitsfähig sehe und im Rahmen eines 50 %-Pensums weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeit bei der B._____ AG nachgehe. Damit seien berufliche Massnahmen zurzeit nicht angezeigt. 3.Am 21. April 2022 wurde A._____ von der IV-Stelle darüber informiert, dass eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie notwendig sei. Am 22. April 2022 erteilte die IV-Stelle den Gutachtensauftrag der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten MGSG Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH, welche das Gutachten am 18. August 2022 (nachfolgend MGSG-Gutachten) fertigstellte. Die Gutachter Dr. med. E., Dr. med. F., Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ gelangten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 15. August 2022 unter anderem gestützt auf die am 22. Juni, 4. Juli und 13. Juli 2022 erfolgten Explorationen zum Schluss, dass bei A._____ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein abgeklungenes CRPS I der rechten unteren Extremität sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F33.0 und F43.21) vorlägen. Sie erachteten A._____ in der bisherigen – primär gehenden und stehenden – Tätigkeit als Serviceangestellte im Rahmen des akuten CRPS I der rechten unteren

  • 4 - Extremität seit Juli 2017 als vollständig arbeitsunfähig. Bei zunehmender Rückbildung des CRPS I ab Januar 2020 befanden sie A._____ gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 50 % arbeitsfähig. Seit November 2020 betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 100 %, da nicht mehr von einem CRPS, sondern von einem neuropathischen Schmerz gesprochen worden und keine Zeichen eines CRPS mehr vorhanden gewesen seien. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose betrage die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ab Januar 2021 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe ab Juli 2017 gesamthaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd stehend und sitzend, ohne häufiges Gehen, ohne emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderlich geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sowie ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien A._____ ab Januar 2020 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zumutbar gewesen. Seit November 2020 bestehe schliesslich gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unter Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer zumindest gering dosierten antidepressiven Medikation, sei eine Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine Leistungssteigerung innerhalb eines Jahres auf eine gesamthaft betrachtete Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Stundenpräsenz auch in der bisherigen Tätigkeit zu erwarten. 4.Gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 18. August 2022 und die Abschlussbeurteilung von Dr. med. I._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

  1. November 2022 an, einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente zu verneinen bzw. ihr Leistungsbegehren abzuweisen.
  • 5 - Aufgrund der Anmeldung vom 25. November 2021 sei ein Rentenanspruch ab Mai 2022 geprüft worden. A._____ sei seit Januar 2021 in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 80 % arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne hohe emotionale Belastungen, ohne hohen Zeitdruck und ohne rasch wechselnde Anforderungen sei ihr aus medizinischer Sicht zu 100 % möglich. Bei einem Valideneinkommen von CHF 67'306.60 und einem auf Basis der Lohnstrukturerhebung 2020 (LSE 2020) des Bundesamtes für Statistik (BfS) ermittelten und an die Nominallohnentwicklung bzw. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit angepassten Invalideneinkommens von CHF 53'919.60 errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %. 5.Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Einwand. Dabei machte sie unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D._____ für den Zeitraum von Januar 2021 bis November 2022 geltend, dass sie entgegen der Feststellung im Vorbescheid zu 50 % und nicht nur zu 20 % arbeitsunfähig sei und sich dieser Zustand aller Voraussicht nach auch nicht wesentlich ändern werde. Dadurch veränderten sich die Grundlagen für einen IV-Entscheid massgebend. 6.Gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 11. Januar 2023 verfügte die IV- Stelle am 11. Januar 2023 wie vorbeschieden. Dabei wies sie hinsichtlich des Einwandes vom 14. Dezember 2022 darauf hin, dass ihr Entscheid neben der RAD-Beurteilung insbesondere auf dem umfassenden polydisziplinären MGSG-Gutachten basiere. Diese Einschätzung stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen Untersuchungen und erscheine in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das Gutachten halte eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte

  • 6 - aufgrund der psychischen Erkrankung fest. Eine Tätigkeit ohne hohe emotionale Belastungen, ohne hohen Zeitdruck und ohne rasch wechselnde Anforderungen sei aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar. Die mit Einwand vom 14. Dezember 2022 eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen medizinischen Sachverhalte, die geeignet wären, die Beurteilung der IV-Stelle zu beeinflussen. 7.Mit einer auf den 5. Februar 2023 datierten Eingabe erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 11. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vornahme weiterer Abklärungen bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung führte sie unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. D._____ für den Zeitraum vom 25. Juni 2020 bis zum 31. Januar 2023 aus, dass sie seit mindestens Januar 2021 50 % arbeitsunfähig sei und ihr auch nach ihrer persönlichen Einschätzung eine 100%ige Arbeitstätigkeit unmöglich sei. Die bisher erbrachte Arbeitsleistung sei nur durch ihren Willen und die Hoffnung auf Verbesserung zustande gekommen. Weiter helfe ihr Ergo- und Physiotherapie teilweise über die schlimmsten Schmerzen hinweg, sodass voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beibehalten werden könne. Die bisherige Krankengeschichte seit dem Unfall im Juni 2017 sowie deren Verlauf mit Blick auf die Zukunft liessen die Heilungsaussichten in keinem positiven Licht erscheinen. Die bisher erhaltenen (Krankentaggeld-)Versicherungsleistungen liefen im 2023 aus, womit ca. 40 % ihres Einkommens wegfalle. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2023 keine

  • 7 - neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe und das polydisziplinäre MGSG-Gutachten sowie die Beurteilungen des RAD vom 29. September 2022 und vom 11. Januar 2023 nicht ernsthaft in Frage gestellt würden. Auf Wiederholungen werde verzichtet und auf die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2023 verwiesen, woran vollumfänglich festgehalten werde. Anzufügen sei, dass die mit der Beschwerde eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D._____ pauschal bzw. nicht substantiiert seien und das polydisziplinäre MGSG- Gutachten nicht zu erschüttern vermöchten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung

  • 8 - legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und – angesichts ihrer Einreichung ohne rechtskundige Vertretung – auch formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem

  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Angesichts der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. November 2021 kann ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per Mai 2022 entstehen (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1), gelangen vorliegend somit die revidierten Bestimmungen des IVG, des ATSG sowie der IVV zur Anwendung (siehe Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Juli 2022, Rz. 9100). 3.Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin namentlich gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 18. August 2022 zu Recht auf eine interdisziplinär festgelegte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 von 80 % (bei voller Stundenpräsenz) in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte bzw. eine solche von 100 % in einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, abwechselnd stehend und sitzend, ohne häufiges Gehen, ohne emotionale Belastung, ohne
  • 9 - Stressbelastung, ohne erforderlich geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sowie ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung erkannt und darauf basierend einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad bei der Beschwerdeführerin ermittelt hat. 4.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich ist, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.1 f., 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.3.1.1 f., 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E.5.3.1, 8C_641/2019 vom
  1. April 2020 E.3.3.1, nicht publ. in: BGE 146 V 121, 8C_398/2018 vom
  2. Dezember 2018 E.3.1 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1;
  • 10 - KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 f. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 4.2.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2022 vom 4. August 2022 E.4.1, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E.2.3, 8C_84/2022 vom
  1. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und 8C_38/2021 vom
  2. August 2021 E.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
  • 11 - aussagen (BGE 135 V 465 4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom
  1. März 2022 E.11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2, 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.2 und 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E.3.2.1). 5.1.1.Im vorliegenden Fall basiert der hier angefochtene Rentenentscheid neben den RAD-Beurteilungen insbesondere auf dem MGSG-Gutachten vom 18. August 2022 (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2023 [IV-act. 72]). Der orthopädische Gutachter Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wies bei der Beschwerdeführerin auf Basis der Vorakten, verschiedener aktueller bildgebender Befunde (Röntgenaufnahmen vom 22. Juni 2022 und MRI-Aufnahmen vom 4. Juli 2022 [IV-act. 59 S. 10]) sowie der Exploration am 22. Juni 2022 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein abgeklungenes CRPS I der rechten unteren Extremität aus. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies er einen Limbusriss der Hüfte anterosuperior und eine Beinverkürzung
  • 12 - rechts, einen superioren Labrumriss mit Bursitis subacromialis rechts sowie Senk-/Spreizfüsse aus. Anlässlich der Befragung durch Dr. med. E._____ gab die Beschwerdeführerin Schmerzen im rechten Bein an. Als arbeitsplatzbezogenes Beschwerdebild wurde im orthopädischen Teilgutachten dementsprechend festgehalten, dass Stehen und Laufen zu Schmerzen im rechten Bein führe. Weiter gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, seit einem Sturz im Juni 2019 bestünden zunehmende brennende und drückende Schmerzen in der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in die Fussballen rechts. Zur Anamnese hielt Dr. med. E._____ fest, dass ohne vorgängiges Trauma im Mai 2017 Schmerzen in der rechten Wade aufgetreten seien und die Behandlung mit Medikamenten und Physiotherapie nutzlos gewesen sei. Am 4. Juni 2017 hätten sich die Schmerzen in der rechten Wade beim Wandern verstärkt und die radiologische Abklärung habe einen Muskelfaserriss des Musculus soleus rechts ergeben. Zusätzlich zur bisherigen Therapie sei über längere Zeit eine Schmerztherapie mit Infiltrationen am Spital T._____ bei Diagnose eines CRPS der rechten unteren Extremität erfolgt. Im Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin auf dem frisch geputzten Boden ausgerutscht und auf die rechte Seite gestürzt, wobei sie seither an zunehmenden Schmerzen ausgehend von der rechten Hüfte bis in den Fussballen rechts leide. Der Schlaf sei wegen der Krämpfe in der Wade und im Fuss beeinträchtigt. Das Sitzen sei auf 15 Minuten und das Laufen auf eine Stunde limitiert. Das Treppenlaufen sei schmerzhaft und das rechte Bein geschwollen. Weiter werde eine Hyposensibilität des gesamten rechten Beins moniert sowie eine Lähmung der Zehen II bis V, die in Dorsalextension stehen würden. Gelegentlich würden Schmerzmittel verwendet. Die zurzeit durchgeführte Ergotherapie reduziere die Schmerzen. Physiotherapie verstärke diese und Akupunktur führe zu einer Linderung der Beschwerden. Zum somatischen Befund führte Dr. med. E._____ aus, dass im Barfussgang ein Verkürzungshinken rechts

  • 13 - bestehe, der Zehen- und Fersengang nicht möglich sei und ein leichter Schulter- und Beckenhochstand links bestehe. Die Wirbelsäule sei im Lot. Aufgrund der Verspannung der Beschwerdeführerin sei die Untersuchung schwierig. Die Seitwärtsneigung der Lendenwirbelsäule nach rechts und links betrage 15-0-15 Grad, sei dolent ebenso wie die Inklination und Reklination. Der Finger-Boden-Abstand betrage 33 cm. Es bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze sowie der paravertebralen Muskulatur beidseits bei palpablem Hartspann. Unauffällig seien die lleosacralgelenke rechts und links. Das linke Bein sei 2 cm länger und es bestehe kein Schuhausgleich rechts. Der Trendelenburg-Test rechts und links sei unauffällig. Über dem Trochanter major rechts bestehe eine Druckdolenz, links unauffällig. Keine Druckdolenz in der Leiste rechts und links vorhanden. Die Flexion/Extension der Hüfte betrage rechts 90-0-0 Grad und sei dolent, links liege sie bei 115-0-15 Grad; die lnnen-/Aussenrotation rechts betrage 10-0-40 Grad und sei schmerzhaft, links liege sie bei 15-0- 45 Grad; die Ab-/Adduktion rechts betrage 30-0-20 Grad und sei dolent, links liege sie bei 30-0-20 Grad. Es lägen physiologische Beinachsen, ein symmetrischer Quadrizepstonus, ergussfreie Kniegelenke rechts und links und wenig mobile Patella rechts und links vor. Der Apprehension-Test und Pivot shift-Test rechts und links seien nicht durchführbar, die Patella rechts und links sei zentriert ohne retropatelläres Reiben und indolent verschieblich. Die Flexion/Extension des Kniegelenks rechts betrage 115- 0-0 Grad, links liege sie bei 115-0-0 Grad, medial und lateral rechts und links in Streckstellung und leichter Kniegelenksflexion stabil. Der Lachman-Test rechts und links sei unauffällig, es bestehe keine hintere Schublade beidseits und die Menisken rechts und links seien unauffällig. Die Rückfüsse lägen in physiologischem Valgus, die Längs- und Quergewölbe der Füsse seien beidseits abgeflacht, rechts bestehe keine aktive Mobilität des oberen Sprunggelenks, links liege die Dorsalextension/Plantarflexion bei 5-0-25 Grad. Es bestünden eine

  • 14 - symmetrische USG-Mobilität, unauffällige Peronealsehnen, Achillessehne und Tibialis posterior Sehne links und rechts keine Druckdolenz sowie keine aktive Mobilisation. Es lägen keine laterale Bandinstabilität des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts und links und kein OSG Rotationsschmerz rechts und links vor. Der orthograde 1. Strahl beidseits sei ohne Hypermobilität und symmetrisch; es bestehe eine freie Grosszehengrundgelenksbeweglichkeit und keine Druckdolenz der Metatarsaleköpfchen sowie Taping des Vorfusses rechts. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, endgradig dolent mit Druckdolenz des myogelotisch veränderten Musculus trapecius beidseits. Die Brustwirbelsäule sei frei beweglich mit Druckdolenz der leicht verspannten paravertebralen Muskulatur rechts. Es liege ein knapp symmetrischer Nackengriff vor; der Schürzengriff rechts gelinge bis ca. L3, links bis ca. Th4 und der Painful arc rechts liege bei 90 Grad, links unauffällig. Es bestehe ein dolenter horizontaler Bogen rechts, links normal, und ein schmerzhafter Hawkins-Test rechts, links indolent. Der Yergason-Test sei rechts und links normal. Es bestehe ein dolenter Supraspinatus und Subscapularissehnentest rechts, links indolent, sowie ein unauffälliger Test der lnfraspinatussehne rechts und links. Es gelinge kaum eine Kraftentwicklung beim Testen der lnfraspinatussehne und beim Yergason- Test rechts. Es bestehe keine vordere oder hintere Schublade rechts und links. Es lägen unauffällige Ellbogen- und Handgelenke sowie Hände beidseits bis auf eine inkomplette Extension und Flexion der Finger rechts vor. Es bestehe ein Taping im Bereich des distalen Vorderarms respektive Handgelenks rechts. Es lägen keine diffuse Druckdolenz des rechten Beins, keine livide Verfärbung, kein Hirsutismus, keine Abkühlung und keine Weichteilatrophie vor. Es bestehe ein palpabler Puls der Arteria radialis, dorsalis pedis und tibialis posterior rechts und links. Der Oberschenkelumfang 10 cm über dem proximalen Patellapol rechts liege bei 49 cm und links bei 47 cm. Der grösste Wadenumfang rechts umfasse

  • 15 - 41 cm und links 39 cm. Der Fesselumfang rechts betrage 23 cm und links 24 cm. Die bildgebenden Befunde vom 22. Juni und 4. Juli 2022 (Röntgen und MRI) zeigten im Bereich des Beckens und beider Hüften keine Arthrosezeichen, aber eine ca. 1x1 cm grosse Verkalkung im Bereich des Trochanter majors rechts sowie einen Limbusriss anterosuperior und ein älterer ossärer Ausriss am Trochanter major. Im Bereich der rechten Schulter bestünden keine Arthrosezeichen und keine periartikulären Verkalkungen, aber eine leichte Tendinose der Infraspinatussehne am Oberrand, ein Labrumriss superior und eine Bursitis subacromialis. Beim rechten OSG sei ein ossär unauffälliger Befund ersichtlich und beim rechten Fuss ein Hallgus valgus interphalangeus sowie ein zentriertes Sesamoidea. Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bestehe ein altersentsprechender normaler ossärer Befund und die Lendenwirbelsäule (LWS) weise keine Diskushernie oder neurale Kompressionen auf. Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. med. E._____ fest, dass die Schmerzen in der rechten unteren Extremität und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben sowie der Lendenwirbelsäule bei unauffälligem MRI der LWS, bei lediglich einem anterosuperioren Limbusriss der rechten Hüfte und bei normalen radiologischen Befunden des OSG bzw. des Fusses nicht nachvollzogen werden könnten. Insbesondere sei bei fehlender neuraler Kompression die angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins nicht erklärbar, ebenso wie die Tatsache, dass das rechte OSG aktiv nicht bewegt werden könne. Eine Dorsalextensionsstellung der Zehen II bis V rechts habe bei der körperlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Im Juli 2017 sei die Verdachtsdiagnose eines CRPS des rechten Unterschenkels in der Schmerzklinik des Spitals T._____ gestellt worden (Anmerkung des Gerichts: siehe dazu IV-act. 23 S. 24; vgl. für den weiteren Befund: IV- act. 23 S. 40, 56, 71, 81, 83, 99, 107, 108, 112, 131). Spätestens im November 2020 sei an der orthopädisch-chirurgischen Klinik desselben

  • 16 - Spitals aber nicht mehr von einem CRPS, sondern von neuropathischen Schmerzen gesprochen worden (Anmerkung des Gerichts: vgl. IV-act. 23 S. 135, 137, 139, 141 und 148 und auch IV-act. 68 S. 1). Aus rein orthopädischer Sicht lägen ab November 2020 somit keine Einschränkungen mehr vor. Weiter ergebe sich aus der Laboruntersuchung vom 14. Juli 2022, dass die Beschwerdeführerin Pregabalin nicht regelmässig verwende (Anmerkung des Gerichts: Lyrica; gegen neuropathische Schmerzen; vgl. IV-act. 59 S. 78). In funktioneller Hinsicht hielt Dr. med. E._____ dafür, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des akuten CRPS I der rechten unteren Extremität aus orthopädischer Sicht primär stehende und gehende Tätigkeiten ebenso wie rein sitzende Arbeiten (bis Oktober 2020) nicht vollumfänglich haben zugemutet werden können. In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte habe im Rahmen des akuten CRPS I der rechten unteren Extremität seit Juli 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei zunehmender Rückbildung des CRPS I ab Januar 2020 sei bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen. Seit November 2020 betrage die Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz wieder 100 %, da nicht mehr von einem CRPS, sondern von einem neuropathischen Schmerz gesprochen worden sei und keine Zeichen eines CRPS mehr vorhanden gewesen seien. In einer adaptierten Tätigkeit befand Dr. med. E._____ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 für aufgehoben. Körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehen, ohne häufiges Gehen könnten ihr aber ab Januar 2020 bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden und ab November 2020 bestehe ja bereits in bisheriger Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (siehe zum Ganzen IV-act. 59 S. 4 f., 8 bis 13).

  • 17 - 5.1.2.Der neurologische Gutachter Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, stellte bei der Beschwerdeführerin namentlich auf Basis der Vorakten und einer Elektroneuromyographie (ENMG)-Untersuchung vom 4. Juli 2022 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als arbeitsplatzbezogenes Beschwerdebild wurde im neurologischen Teilgutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten beim Gehen aber auch beim Stehen in ihrer Tätigkeit als Servicekraft habe, und dies durch die bestehenden Schmerzen in der rechten Wade und Beinschwellungen verursacht werde. Aus diesem Grund habe sie das Arbeitspensum reduziert. Weiter gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem neurologischen Gutachter an, unter starken Schmerzen (in der rechten Körperhälfte beinbetont) zu leiden, die sie nicht genau benennen könne. Weiter habe sie eine Hyposensibilität am rechten Arm und Bein mit Kraftverminderung und vorübergehend auch ein elektrisierendes Gefühl in der rechten Hand. Sie habe einen Rückfall erlitten, der durch eine Stosswellentherapie im April 2022 ausgelöst worden sei. In der Anamnese hielt Dr. med. G. seit 2017 bestehende dauerhafte Schmerzen in der rechten Wade und im Oberschenkel rechts sowie im gesamten rechten Arm assoziiert mit einer Kraftminderung der rechten Körperhälfte fest. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2017 (recte wohl Juni 2017) einen Unfall erlitten, bei dem sie sich einen Riss innerhalb der Wadenmuskulatur durch Überlastung zugezogen habe. Im Jahr 2019 habe sie dann einen Sturz erlitten. Die Schmerzen seien bei Belastung verstärkt und würden durch verschiedenartige Therapiemassnahmen nur leicht gelindert (Elektrostimulation/TENS oder Schmerzmedikation mit Tramadol sowie Schmerzmedikation mit Pregabalin). Im Jahr 2020 sei eine Infiltration der Nervenwurzel S1 rechts sowie eine Anästhesie im Poplitealbereich und Grenzstranges erfolgt. Die Medikation mit Pregabalin (Lyrica), Venlafaxin, Tramadol oder Amitriptylin (Anmerkung des Gerichts: Saroten) sei ohne signifikante Besserung geblieben. Ferner seien eine Hochtontherapie,

  • 18 - eine Physiotherapie, eine Ergotherapie, eine Akupunktur, eine Handschiene rechts bei Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom, eine Lymphdrainage und eine Stosswellentherapie im April 2022 erfolgt. Ferner bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, der Appetit sei teils reduziert und der Durst sei teilweise verstärkt. Als regelmässig eingenommenes Medikament wurde insbesondere Pregabalin 50mg erwähnt. Zu den neurologischen Untersuchungsbefunden hielt Dr. med. G._____ etwa fest, dass betreffend die oberen Extremitäten beim Armhalteversuch ein Absinken rechts bestehe, die grobe Kraft reduziert sei und der Kraftgrad 4/5 bei Schulterhebung betrage. Die Oberarmabduktion, Ellenbogenbeugung, Ellenbogenstreckung, Handflexion, Handtension, Fingerflexion, Fingerextension, Fingerspreizung, Daumenabduktion habe festgestellt werden können und die Muskeleigenreflexe seien lebhaft und symmetrisch an TSR, BSR und RPR gewesen. Dr. med. G._____ konnte keine umschriebene Muskelatrophie feststellen, allerdings eine reduzierte HWS-Beweglichkeit insbesondere nach rechts und der Schulterkompressionstest sei rechts aufgrund von Schmerzen nicht durchführbar gewesen. Der Spurlingstest sei auf beiden Seiten nicht positiv. Zu den unteren Extremitäten befundete Dr. med. G., dass der Beinhalteversuch rechts mit einem tendenziellen Absinken verbunden gewesen sei und eine verspannte Wadenmuskulatur mit Schmerzen bei der Palpation bestanden habe. Die Muskeleigenreflexe der Adduktoren, PSR, ASR seien lebhaft und seitengleich gewesen. Es habe kein positives Babinski-Zeichen sowie eine Kraft für die Hüftbeugung, Hüftstreckung, Kniebeugung, Kniestreckung, Fussextension, Fussflexion und Zehenextension festgestellt werden können. Die Zehenflexion habe rechts 4/5 betragen. Weiter stellte Dr. med. G. eine Gangunsicherheit rechts und einen Beckenschiefstand mit Hochstand rechts fest. Der Steiltänzergang sei erschwert durchführbar gewesen. Der Stand sei ausreichend sicher. Der Zehen- und Fersenstand sei rechts nicht möglich.

  • 19 - Der Zehengang sei rechts möglich und der Fersengang sei rechts beeinträchtigt. Ein Einbeinstand und Einbeinhüpfen seien rechts nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei im Romberg leicht unsicher. Der Unterberger-Tretversuch sei nicht durchführbar gewesen. An der rechten Körperhälfte sei hinsichtlich des Muskeltonus kein Tremor oder Rigor feststellbar gewesen. Es bestehe ein erhöhter Tonus der Wadenmuskulatur und Zehen befänden sich leicht in Krallenstellung. Im Bereich des Musculus trapezius rechts habe ein deutlich erhöhter Muskeltonus bestanden. Der Unterschenkel rechts habe keine Rötung, Schwellung, erhöhtes Schwitzen oder eine Trophikstörung aufgewiesen. Insgesamt habe keine umschriebene Muskelatrophie an den oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden können. Zur Sensibilität befundete Dr. med. G._____ was folgt: "Subjektiv Angabe einer verminderten Oberflächensensibilität diffus an der gesamten oberen und unteren Extremität rechts, spitz - stumpf - Diskriminierung am rechten Bein distal reduziert, Temperaturempfinden am rechten Unterschenk subjektiv reduziert". Die ENMG-Untersuchung vom 4. Juli 2022 ergab regelrechte Werte in den abgeleiteten Nervenabschnitten im proximalen Anteil mittels F-Welle. In den abgeleiteten Muskelabschnitten gab es keinen Hinweis auf eine neurogene Schädigung. Das gelichtete Muster sei am ehesten zentral bedingt durch reduzierte Mitarbeit. Der neurologische Gutachter Dr. med. G._____ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung dazu fest, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 an langsam zunehmenden Beschwerden anfangs am Unterschenkel rechts lateral nach einer Bandplastik am oberen Sprunggelenk, einhergehend mit Schwellung und krampfartigem Gefühl sowie Stechen in die Wade rechts nach einem Misstritt und Nachweis eines Muskelfaserrisses am Musculus soleus sowie (eines Ergusses an der) Sehne des Musculus flexor digitorum longus leide. Im weiteren Verlauf sei eine schmerztherapeutische Behandlung im Spital T._____ mit V.a. CRPS und V.a. Veränderung der

  • 20 - Nervenwurzel S1 erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es dort dann zu einer Infiltration dieser Nervenwurzel sowie zu einer Anästhesie im Poplitealbereich und im weiteren Verlauf des Grenzstranges gekommen. Keine dieser Eingriffe hätten die Beschwerden letztendlich ausreichend gelindert. Auch eine Medikation mit Pregabalin, Venlafaxin oder Amitriptylin habe keine signifikante Besserung gebracht. In den weiteren aktuelleren Untersuchungen in der Rheumatologie der Klinik U._____ (vgl. IV-act. 23 S. 83 ff.) sowie der Neurologie des Kantonsspitals W._____ (vgl. IV-act. 26 S. 10 ff.) seien dann die zunehmende Ausbreitung der motorischen Schwäche des rechten Beines auch auf den rechten Arm beobachtet worden. In den ausführlichen Untersuchungen habe keine erklärende organische Ursache eruiert werden können und das Vorhandensein eines CRPS sei auch infrage gestellt worden. Insgesamt sei man zuletzt von einer funktionellen Genese der Arm- und Beinparese rechts ausgegangen. Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus neurologischer Hinsicht keine Einschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten. Unter dem Aspekt der Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. med. G._____ noch fest, dass das entstandene Schmerzsyndrom mit später auch aufgetretener Bewegungseinschränkung der rechten Körperhälfte durch die bisherigen organischen Befunde, die insgesamt nicht richtungsweisend ausfielen, nicht erklärbar sei. Der ursprüngliche Verdacht auf eine CRPS habe im Verlauf nicht bestätigt werden können. Auch das Karpaltunnelsyndrom rechts habe in der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden können (siehe zum Ganzen IV-act. 59 S. 35 und 39 ff.). 5.1.3.Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin namentlich auf Basis der Vorakten und der Exploration vom 13. Juli 2022 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive

  • 21 - Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) aus. Als aktuelle Medikation wurde Pregabalin 50mg, Tramadol 37.5mg und Zoldorm 10mg angegeben. Dr. med. H._____ diskutierte weiter die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, das Vorliegen einer somatoformen Störung und von Komorbiditäten sowie den sozialen Kontext und beurteilte die Konsistenz und Plausibilität. Zur Herleitung der Diagnosen hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den anhaltenden körperlichen Beschwerden seit etwa drei bis vier Jahren anfänglich am ehesten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und nach Zunahme der körperlichen Beschwerden einen Übergang in eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, entwickelt habe. Auch bei Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion handle es sich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation und zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt fänden sich weiterhin Symptome einer leichten depressiven Episode. Nachdem die körperlichen Beschwerden insbesondere an der rechten unteren Extremität nach den bisherigen somatischen Befunden nicht ausreichend organisch erklärbar seien, könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angenommen werden. Diese wies Dr. med. H._____ aber den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs der (psychiatrischen/psychotherapeutischen) Behandlung und therapeutischer Optionen wird im psychiatrischen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass keine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen worden sei und auch keine antidepressive Medikation erfolge. Eine solche

  • 22 - Behandlung – zur Ausschöpfung der therapeutischen Optionen – sei der Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, kombiniert mit einer zumindest gering dosierten antidepressiven Medikation, zu empfehlen. Dadurch wäre durchaus eine Besserung des psychischen Zustandsbildes und des Beschwerdebildes zu erwarten. Mangels bisheriger Beanspruchung einer solchen Behandlung sei nicht beurteilbar, inwieweit eine ausreichende Kooperation und Compliance bestehe, und es liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor. Unter Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gelangte Dr. med. H._____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden, mit Ausschluss der IV-fremden psychosozialen Faktoren, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachangestellte 8 bzw. 8.5 Stunden pro Tag arbeiten könne. Während dieser Anwesenheitszeit sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine 20%ige Leistungseinschränkung anzunehmen, womit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollem Stundenpensum seit etwa Januar 2021 bestehe. Der Zeitraum davor könne aus rein psychiatrischer Sicht mangels psychiatrischer Arztberichte und aufgrund der ungenauen anamnestischen Angaben nicht eingeschätzt werden. In einer adaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne die Beschwerdeführerin 8 bzw. 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinschränkungen arbeiten, womit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit jeher angenommen werden könne (siehe IV-act. 59 S. 49 f. und 55 ff. und ausführlicher auch die nachfolgenden Erwägungen 5.4.3 ff.).

  • 23 - 5.2.Weil der internistische Gutachter Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte und aus internistischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit jeher bei voller Stundenpräsenz ausging (IV-act. 59 S. 31 f.), ergaben sich aus interdisziplinärer Sicht die massgebenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus dem orthopädischen sowie dem psychiatrischen Teilgutachten. In der Konsensbeurteilung vom 15. August 2022 wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dementsprechend ein abgeklungenes CRPS I der rechten unteren Extremität sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F33.0 und F43.21) festgehalten. Diese Diagnosen zeitigten aus interdisziplinärer Sicht insoweit funktionelle Auswirkungen, als im Rahmen des akuten CRPS I der rechten unteren Extremität primär stehende und gehende Tätigkeiten ebenso wie rein sitzende Arbeiten nicht vollumfänglich zugemutet werden könnten. Weiter seien aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt (IV-act. 59 S. 18). Damit wird zugleich auch die Gesamtarbeitsfähigkeit begründet (IV-act. 59 S. 19), die in der bisherigen Tätigkeit ab Juli 2017 im Rahmen des akuten CRPS I 0 % betragen habe. Bei zunehmender Rückbildung ab Januar 2020 erkannten die Gutachter auf eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei voller Stundenpräsenz sowie ab November 2020 auf eine solche von 100 % bei voller

  • 24 - Stundenpräsenz. Dies weil (infolge Unmöglichkeit einer retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und aus orthopädischer Sicht gemäss den Akten) nicht mehr von einem CRPS, sondern von neuropathischen Schmerzen gesprochen worden sei und keine Zeichen eines CPRS mehr vorhanden gewesen seien. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose betrage die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 gesamthaft bei voller Stundepräsenz 80 %, woraus eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Für adaptierte Tätigkeiten, also körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, habe die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 0 % betragen. Ab Januar 2020 sei eine solche Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zumutbar gewesen und seit November 2020 liege gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 59 S. 19 f.). 5.3.Vorliegend steht, wie in der vorstehenden Erwägung 2 bereits erwähnt, ein Rentenanspruch frühestens ab Mai 2022 zur Diskussion, womit die Unmöglichkeit der retrospektiven gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor Januar 2021 nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt. Mit Blick auf den Beweiswert des polydisziplinären MGSG-Gutachten vom 18. August 2022 ist gemäss den vorstehenden Erwägungen 4.2 und 5.1.1 ff. festzustellen, dass sich die beteiligten Gutachter in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 59 S. 3 ff., 25, 35 ff. und 49 ff.) sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 59 S. 2 ff., 10, 14 f., 24 ff., 34 f.). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer

  • 25 - Biografie, Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden flossen in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein. 5.3.1.Der orthopädische Gutachter Dr. med. E._____ leitete für den Zeitraum (spätestens) ab November 2020 aus dem Wechsel der Diagnose von einem CRPS zu neuropathischen Schmerzen in den geltungszeitlichen Arztberichten sowie den aktuell fehlenden Zeichen für ein CRPS ab, dass ein (allfälliges) CRPS I der rechten unteren Extremität zwischenzeitlich (jedenfalls) abgeklungen sei und in angestammter wie auch adaptierter Tätigkeit (aus orthopädischer Sicht) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 59 S. 12 f.). Dabei stellte er wohl massgeblich auf den Bericht von Dr. med. J._____ des Spitals T._____ vom 21. November 2020 ab, in welchem die Diagnose von neuropathischen Schmerzen im Bereich des rechten Beines, besonders im Oberschenkel, mit ausgeprägter Schwellungsneigung und Behandlung im Sinne eines CRPS bei Zustand nach Fehltritt im Frühling 2017 sowie Sturz nach Kontusion am rechten Knie, an der rechten Hüfte und den Handgelenken im Frühjahr 2019 und Stadium nach Abklärung einer Bakerzyste am rechten Knie mit Gelenkserguss und Zerrung des Musculus gastrocnemius im Juni 2018 ausgewiesen wurde (IV-act. 23 S. 148; vgl. auch bereits Bericht von Dr. med. J._____ vom 14. Oktober 2020, die Berichte Dr. med. D._____ des Spitals T._____ vom 12. und 22. Oktober 2020, MRI-Bericht vom Dr. med. K._____ vom 23. Oktober 2020 und den rheumatologischen Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. L._____ der Universitätsklinik V._____ vom 6. Oktober 2021 [IV-act. 23 S. 135, 137, 139 und 141 sowie IV-act. 68 S. 1]). Eine Einordnung dieser als "neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Beines" bezeichneten Diagnose mit weiterer Beschreibung der Beschwerden und Ausführungen zur Anamnese erfolgte von den behandelnden Ärzten nicht spezifisch anhand eines der allgemein

  • 26 - anerkannten medizinischen Klassifikationssysteme wie etwa der International Classification of Diseases (ICD; Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation [WHO] in den Versionen 10 oder 11) oder des Diagnostic und Statistical Manual of Mental Disorders (DSM[-V]; Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen der American Psychiatric Association in der Version 5); jedenfalls ergibt sich keine entsprechende Codierung aus den Arztberichten (siehe IV-act. 23 S. 135, 137, 139, 141 und 148; vgl. auch IV-act. 68 S. 1). Dem Begriff nach handelt es sich bei neuropathischen Schmerzen um (Nerven-)Schmerzen, die als direkte Folgen einer Schädigung oder Läsion des sensomotorischen Systems auftreten (vgl. Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Diagnose und nicht interventionelle Therapie neuropathischer Schmerzen, Version 1.2, S. 9, abrufbar unter: https://dgn.org/leitlinie/diagnose-und- nicht-interventionelle-therapie-neuropathischer-schmerzen; https://www.sprechzimmer.ch/Krankheitsbilder/Chronische_Schmerzen_ Neuralgien_Neuropathien.html; https://flexikon.doccheck.com/de/Neuropathischer_Schmerz; alle zuletzt besucht am: 4. April 2023). Das CRPS wird gemäss ICD-10 als G90.5-7 unter Kapitel VI "Krankheiten des Nervensystems" (G00-G99), "Sonstige Krankheiten des Nervensystems" (G90-G99) codiert. Darunter wird ein Schmerzsyndrom (namentlich) nach einem Trauma einer Extremität verstanden, bei dem Schmerzen im Vergleich zum erwarteten Heilungsverlauf unangemessen stark sind und bei dem sich Störungen der Sensorik (wie Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen), Motorik (z.B. Einschränkungen der aktiven oder passiven Beweglichkeit, Störungen der Feinmotorik, Kraftminderungen oder Tremor), des vegetativen Nervensystems (etwa betreffend Hautdurchblutung mit Änderung der Hauttemperatur und -farbe, Schwitzen und Änderung des

  • 27 - Extremitätenvolumens [Ödeme]) und der Gewebetrophik finden (vgl. Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], Stand. 8. Januar 2018, S. 8, abrufbar unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/030-116; https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, alle zuletzt besucht am: 4. April 2023). Angesichts der fachärztlichen Feststellungen von Dr. med. E._____ anlässlich der Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Juni/Juli 2022 wie etwa, dass am rechten Bein keine diffuse Druckdolenz, keine livide Verfärbung, kein Hirsutismus, keine Abkühlung und keine Weichteilatrophie festgestellt werden konnte, sowie die Oberschenkel-, Waden- und Fesselumfänge beidseits nicht stark differierten (IV-act. 59 S. 9), und angesichts des Umstands, dass er die geklagten Schmerzen der unteren Extremität und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben sowie der Lendenwirbelsäule anhand der Ergebnisse der Röntgen- und MRI-Aufnahmen vom 22. Juni bzw. 4. Juli 2022 nicht nachvollziehen konnte (IV-act. 59 S. 11), erscheint das von ihm als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellte abgeklungene CRPS I der rechten unteren Extremität jedenfalls für den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bzw. auch bereits für Mai 2022 nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus ergänzte er, dass bei fehlender neuraler Kompression die angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins, ebenso wie die Tatsache, dass das rechte OSG aktiv nicht bewegt werden könne, nicht erklärt werden könne. Weiter konnte er keine Dorsalextensionsstellung der Zehen II bis V rechts feststellen. Weil auch in den Vorakten (spätestens ab November 2020) nicht mehr von einem CRPS gesprochen worden sei, gelangte Dr. med. E._____ nachvollziehbar zu Schluss, dass ab diesem Zeitpunkt aus rein orthopädischer Sicht keine entsprechenden Einschränkungen mehr vorgelegen hätten. Jedenfalls nach dem Abklingen des CRPS I der

  • 28 - rechten unteren Extremität bestand gemäss Dr. med. E._____ sowohl in der bisherigen als auch einer adaptierten Tätigkeit (d.h. körperlich leichte Tätigkeit, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Stundenpräsenz. Zuvor bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch eine adaptierte Tätigkeit im Zeitraum vom Juli 2017 bis Dezember 2019 und ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen bzw. eine solche von 70 % in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit, jeweils bei voller Stundenpräsenz (IV-act. 59 S. 13). 5.3.2.Der neurologische Gutachter Dr. med. G._____ stellte, wie in der vorstehenden Erwägung 5.1.2 bereits erwähnt, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Namentlich gestützt auf die Berichte von Dr. med. D._____ vom 24. Juli und 22. August 2017 (IV- act. 23 S. 23 f. und 31 f.), den Bericht von Dr. med. M._____ von der Klinik U._____ vom 18. Juni 2018 (IV-act. 22 S. 83), den Bericht von Prof. Dr. med. N._____ vom 21. Dezember 2020 (IV-act. 23 S. 155), den Bericht von Prof. Dr. med. L._____ von der Universitätsklinik V._____ vom

  1. Oktober 2021 (IV-act. 26 S. 5 ff.) und den Bericht von Dr. med. O._____ vom Kantonsspital W._____ vom 13. Dezember 2021 (IV-act. 26 S. 10 ff.) gelangte er zum Schluss, dass insbesondere nach anfänglicher (Verdachts-)Diagnose eines CRPS in den aktuelleren Untersuchungen und nach Ausbreitung der motorischen Schwäche des rechten Beines auch auf den rechten Arm sowie nach ausführlichen Untersuchungen keine organische Ursache habe eruiert werden können. Auch sei das Vorhandensein eines CRPS in Frage gestellt worden, wobei man zuletzt von einer funktionellen Genese der Arm- und Beinparese ausgegangen sei. Das entstandene Schmerzsyndrom mit später aufgetretener Bewegungseinschränkung der rechten Körperhälfte sei durch die bisherigen, nicht richtungsweisend ausgefallenen Befunde (aus
  • 29 - neurologischer Sicht) nicht erklärbar, wobei der ursprüngliche Verdacht auf ein CRPS im Verlauf nicht habe bestätigt werden können. Diese Beurteilung von Dr. med. G._____ basierte neben den Vorakten auch auf den Ergebnissen der eigenen Untersuchung vom 4. Juli 2022, wonach er etwa am rechten Unterschenkel keine Rötung, keine Schwellung, kein erhöhtes Schwitzen und keine Trophikstörung befunden konnte. Ebenso wenig konnte er insgesamt eine umschriebene Muskelatrophie an den oberen und unteren Extremitäten feststellen. Auch das ENMG vom 4. Juli 2022 ergab für die abgeleiteten Nervenabschnitte inklusive im proximalen Anteil mittels F-Welle, keinen Hinweis auf eine neurogene Schädigung in den abgeleiteten Muskelabschnitten, wobei das gelichtete Muster am ehesten zentral durch eine reduzierte Mitarbeit bedingt war. Ebenso wenig konnte Dr. med. G._____ ein Karpaltunnelsyndrom in der aktuellen Untersuchung bestätigen, welches von Dr. med. P._____ in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 noch thematisiert worden war (IV-act. 32 S. 15). Mangels (aktueller) Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen nach Ansicht von Dr. med. G._____ aus neurologischer Sicht somit keine (weiteren) Einschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten (siehe IV-act. 59 S. 36 ff. und 41 ff.). Damit ist angesichts seines Einverständnis zur interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 15. August 2022 auch gesagt, dass er die Einschätzung von Dr. med. E._____ aus dem orthopädischen Fachbereich für das (jedenfalls) als abgeklungen beurteilte CRPS I der rechten unteren Extremität unterstützte und die frühere Arbeitsunfähigkeitseinschätzung bis Dezember 2019 bzw. bis Oktober 2020 (auch) infolge des CRPS mitgetragen hat (vgl. IV-act. 59 S. 18 ff.). 5.3.3.Die Verneinung der (Verdachts-)Diagnose eines CRPS (spätestens ab Ende 2020) und die Fokussierung auf eine funktionelle Genese bzw. psychische oder psychosomatische Ursache wird in Übereinstimmung mit

  • 30 - dem MGSG-Gutachten auch durch den Bericht von Prof. Dr. med. N., Facharzt für Neurologie, vom 21. Dezember 2020 bestätigt. Dieser diagnostizierte ein unklares Schmerzsyndrom des rechten Fusses ohne aktuelle Hinweise auf eine Neuropathie oder vegetative Funktionsstörung. In seiner Beurteilung kam er ebenfalls zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sich auf neurologischem Fachgebiet nicht hinreichend erklären liessen. Es gebe zwar eine etwas diffuse Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel und Fuss bezüglich des Berührungs- und Schmerzempfindens, nicht dagegen für das Temperaturempfinden. Bei der Kraftprüfung sei im Liegen eine erhebliche Minderinnervierung festzustellen, aber ohne dass wirklich manifeste Paresen vorliegen würden. Bereits die klinische Untersuchung deute auf eine nicht unerhebliche Überlagerung hin. Neurographisch seien die Messwerte – bereits zu jenem Zeitpunkt – regelgerecht und ohne Zeichen einer relevanten Neuropathie gewesen. Der sympathische Hautreflex sei ebenfalls beidseits erhältlich gewesen, sodass in diesem Zeitpunkt elektrophysiologisch ein CRPS mit Einschränkungen der vegetativen Nervenbahnen nicht habe nachgewiesen werden können (IV- act. 23 S. 154 f.). Ebenso wenig konnte Prof. Dr. med. L. von der Universitätsklinik V._____ gemäss seinem rheumatologischen Sprechstundenbericht vom 6. Oktober 2021 Anhaltspunkte für ein CRPS an der rechten oberen bzw. unteren Extremität feststellen und diagnostizierte dementsprechend (lediglich) neuropathische Schmerzsyndrome am Unterschenkel rechts und am Arm rechts. Weiter hielt er auch fest, dass die bisherigen ausführlichen Abklärungen keine wegweisenden Befunde ergeben hätten (IV-act. 26 S. 5 ff.). Der Einschätzung von Dr. med. E._____ hinsichtlich des zwischenzeitlich abgeklungenen CRPS bzw. dem Umstand, dass Dr. med. G._____ keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht stellen konnte, steht nicht entgegen, dass im Bericht von Dr. med.

  • 31 - O., Facharzt für Neurologie im Kantonsspital W., vom

  1. Dezember 2021 zur stationären neurologischen Standortbestimmung unter Hinweis auf bildgebende Untersuchungen aus dem Jahre 2017 ein CRPS am rechten Unterschenkel wieder aufgeführt wurde. Denn er hielt ebenso – übereinstimmend mit Dr. med. E._____ ca. gut ein halbes Jahr später – fest, dass aktuell keine Hinweise auf eine livide Verfärbung, eine Temperaturdifferenz, eine Hyperpathie oder eine autonome Störung des rechten Unterschenkels bestünden. Dr. med. O._____ zog aufgrund von mehreren Anhaltspunkten für eine funktionelle Genese die Kollegen der Psychosomatik bei, wobei dann bei Verdacht auf eine Somatisierungsstörung eine erneute Behandlung mit Saroten 10mg (Anmerkung des Gerichts: Amitriptylin, trizyklisches Antidepressiva und Präparat gegen neuropathische Schmerzen) vorgeschlagen wurde. Die ergänzende elektrophysiologische Diagnostik (Elektroneurografie, somatosensorisch evozierte Potenziale) zeigte keine wegweisenden Befunde. Dementsprechend hielt er einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F45.41), fest und schlug vor, dass im Zusammenhang mit der schmerzhaften, sensomotorischen Hemiparese rechts am ehesten funktioneller Genese im Verlauf auch die Anmeldung im Ambulatorium für psychosomatische und -soziale Medizin in der Klinik X._____ zu erwägen sei (IV-act. 26 S. 10 ff. und 32 S. 20 ff.). Einen psychischen/psychosomatischen Hintergrund thematisierte im Übrigen bereits Dr. med. D._____ in seinen Berichten vom 22. Oktober,
  2. Oktober und 26. November 2020 und Dr. med. J._____ in seinem Bericht vom 23. November 2020 (IV-act. 23 S. 139 f., 143, 148 f. und 150 f.). Betreffend den Bericht von Dr. med. Q., Facharzt für Allgemeine Medizin im Spital T., vom 14. Mai 2021 sowie die Berichte von Dr. med. P., Facharzt für Neurologie im Spital T., vom
  • 32 -
  1. Juni und 18. November 2021 (IV-act. 32 S. 15 ff.), worin schliesslich auch die stationäre neurologische Abklärung im Kantonsspital W._____ empfohlen worden war, ist zu bemerken, dass diese zwar erneut die (Verdachts-)Diagnose eines CRPS aufführten und auch Dr. med. O._____ diese Diagnose wohl nur aus dem Bericht vom 14. Mai 2021 übernommen hatte (IV-act. 32 S. 10 f. und 21). Allerdings lieferte die stationäre neurologische Abklärung im Kantonsspital W._____ vom 7. bis
  2. Dezember 2021 durch Dr. med. O._____ aus neurologischer Sicht letztlich wiederum nachvollziehbar keine wegweisenden Befunde, weshalb sodann auf eine funktionelle Genese bzw. eine psychische Ursache fokussiert wurde (vgl. IV-act. 26 S. 10 ff. und 32 S. 20 ff.). Schliesslich kam auch die Aktenbeurteilung von Dr. med. R._____, Fachärztin für Neurologie, im Auftrag der Unfallversicherung vom
  3. November 2021 zum Schluss, dass spätestens ab Dezember 2020 die Diagnosekriterien (Budapest-Kriterien) für ein CRPS nicht erfüllt gewesen waren (IV-act. 68 S. 8 f.). 5.4.Aufgrund der bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass für den vorliegend massgeblichen Zeitpunkt ab Mai 2022 insbesondere die Beweiswertigkeit der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung gemäss psychiatrischem Teilgutachten wesentlich ist, da gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung in der angestammten Tätigkeit die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bzw. die daraus resultierenden Einschränkungen ab Januar 2021 gesamthaft – bei einer vollen Stundenpräsenz – eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit bedingen. Soweit zugleich der Beschwerdeführerin ab November 2020 aus interdisziplinärer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, abwechselnd sitzend und stehend, ohne
  • 33 - häufiges Gehen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung) bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wurde, basieren die weiteren qualitativen Anforderungen einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zum orthopädischen Anforderungsprofil (körperlich leichte Tätigkeit, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen) ebenfalls auf der psychiatrischen Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 59 S. 13 und 19 f.). Massgebend ist dabei, dass jede geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit für eine leistungsbegründende Invalidität auf einer lege artis (insbesondere nach den diagnostischen Leitlinien) gestellten Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit basieren muss, weil eine solche als Voraussetzung und Ausgangspunkt der invalidisierenden Wirkung einer Beeinträchtigung der Gesundheit gilt (vgl. BGE 145 V 215 E.5.1, 143 V 409 E.4.5.2, 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2 sowie 130 V 396 E.5.3.2 und 6.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E.4.1 und 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.4.1). Eine Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad – reicht für sich alleine hingegen auch noch nicht aus für einen Entscheid über die invalidisierende Wirkung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Vielmehr sind deren Einflüsse auf die Erwerbsfähigkeit aufgrund der objektivierten funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung zu beurteilen (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.2, 143 V 418 E.6, 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1 ff. und 139 V 547 E.5.1). Für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt ab Mai 2022 sind die Diagnosestellung und die funktionellen Auswirkungen aus psychischen Gründen relevant. Ob diese den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt, ist nachfolgend zu prüfen.

  • 34 - 5.4.1.Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (siehe BGE 145 V 215 E.5 ff., 143 V 418 E.4 ff., 143 V 409 E.4.2.2 ff. und 141 V 281 E.2.1.1 ff.). Grundsätzlich sind aber nur schwere psychische Störungen als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung zu betrachten, wobei sich eine depressive Störung leicht- bis mittelgradiger Natur ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.2 und 143 V 418 E.5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E.5.1). Um die objektivierten funktionellen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung und somit namentlich die Arbeitsfähigkeit zu ermitteln, formulierte das Bundesgericht einen aus zwei Hauptkategorien, nämlich "funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" bestehenden Indikatorenkatalog zur Prüfung, ob die funktionellen Auswirkungen von medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen im Einzelfall anhand dieser Standardindikatoren einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwiesen. Dieser Indikatorenkatalog gliedert sich wie folgt (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.): •Kategorie "Funktioneller Schweregrad" oKomplex "Gesundheitsschädigung" ▪Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" ▪Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" ▪Indikator "Komorbiditäten" oKomplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

  • 35 - oKomplex "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren; Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfeldes) •Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) oIndikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" oIndikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" Schliesslich ist auch das Vorhandensein bzw. die Absenz von Leistungseinschränkungen infolge von Simulation, Aggravation oder ähnlichen Konstellationen (allenfalls als Ausschlussgrund oder etwa unter dem Aspekt der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde) ebenfalls von entscheidender Bedeutung (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1, 141 V 281 E.2.2 und 4.3.1.1m.H.a. BGE 131 V 49; Urteile des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E.3.1, 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E.6.1, 8C_564/2021 vom 27. April 2022 E.3.1, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E.3.2 und 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann aber dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (BGE 145 V 215 E.7 und BGE 143 V 418 E.7.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E.2.3, 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E.4.6 und 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E.4.1). Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Ein strukturiertes Beweisverfahren bleibt etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E.7 und 143 V 409 E.4.5.3).

  • 36 - 5.4.2.In formeller Hinsicht ist insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten sowie der interdisziplinären Konsensbeurteilung des MGSG-Gutachten festzuhalten, dass diese hinsichtlich ihrer Gliederung den Anforderungen der Anhänge IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) entsprechen. Gemäss RAD- Abschlussbeurteilung von Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist auf das MGSG-Gutachten vom 18. August 2022 abzustellen (vgl. für die im Rahmen der Qualitätsprüfung von Gutachten zu kontrollierenden Punkte eines Gutachtens: KSVI, Rz. 3134). Dr. med. I. pflichtete somit einem abgeklungenen CRPS (Grad) I und einer leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Als Defizite (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) hielt er eine leichte Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, des Antriebs und der Flexibilität fest. Die Ressourcen bzw. zumutbaren Tätigkeiten umschrieb er als solche, die keine hohen emotionalen Belastungen, keinen hohen Zeitdruck und keine wechselnden Anforderungen stellten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab Januar 2021 eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 %, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 73 S. 23 f.). Daran hielt Dr. med. I._____ auch nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Rahmen des Einwands vom

  1. Dezember 2022 (IV-act. 64) in seiner Stellungnahme dazu vom
  2. Januar 2023 fest (IV-act. 73 S. 26 f.). 5.4.3.Dr. med. H._____ führte zu den von ihm gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nach unauffälliger Kindheitsentwicklung über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben liessen. Die Explorandin habe im Juni 2017 beim
  • 37 - Wandern einen Muskelfaserriss am rechten Unterschenkel mit anhaltenden körperlichen Beschwerden erlitten und nach einem Sturz im März 2019 hätten sich die körperlichen Beschwerden verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den anhaltenden körperlichen Beschwerden seit etwa drei bis vier Jahren anfänglich am ehesten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und nach Zunahme der körperlichen Beschwerden einen Übergang in eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, entwickelt. Gemäss Dr. med. H._____ handelte es sich auch bei Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, wobei sich im Untersuchungszeitpunkt weiterhin (nur) Symptome einer leichten depressiven Episode finden liessen. Ferner wies Dr. med. H._____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (nach ICD-10: F45.41) aus, da die körperlichen Beschwerden insbesondere an der rechten unteren Extremität nach den bisherigen somatischen Befunden nicht ausreichend organisch erklärbar seien. Diese Diagnose teilte er in der Auflistung der psychiatrischen Diagnosen unter Punkt 6.3 jenen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Demgegenüber beurteilte der die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss den klinisch diagnostischen Leitlinien zum Kapitel V der ICD-10 für die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), ist der leicht depressive Zustand eine Reaktion auf eine lang anhaltende Belastungssituation und dauert nicht länger als zwei Jahre (siehe DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Kriterien,
  1. Auflage, Bern 2014, S. 210). Dass Dr. med. H._____ im Verlauf der
  • 38 - anhaltend geklagten Beschwerden somit von einem Übergang zu einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ausgegangen ist, kann unter Berücksichtigung der Beschreibung der Diagnose F33.0 in den klinisch diagnostischen Leitlinien nachvollzogen werden (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 172 und 176 ff.). Gemäss ICD-10 GM in der Version 2022 wird die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) folgendermassen beschrieben: "Im Vordergrund des klinischen Bildes stehen seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit einer affektiven, Angst-, Somatisierungs- oder psychotischen Störung sollen hier nicht berücksichtigt werden." (siehe https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode- suche/htmlgm2022/block-f40-f48.htm, zuletzt besucht am: 4. April 2023). Abzugrenzen ist diese Diagnose von der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80) sowie psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54). Für die somatoformen Störungen im Sinne der Ziffer F45.- der ICD-10 (GM) charakteristisch ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen

  • 39 - Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind und wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Für die Anwendung der Diagnose bzw. Schlüsselnummer F45.41 sind die vorgenannten Kriterien von F45.- aber nicht heranzuziehen, sondern es gelten die dort (im Hinweistext) aufgeführten Kriterien. Angesichts der vorstehenden Umschreibung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) ist die diagnostische Einordnung aufgrund des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin, den bislang erfolgten medizinischen Abklärungen und den Ausführungen von Dr. med. H._____ (IV-act. 59 S. 65 und insbesondere 70) nachvollziehbar. Zudem korrespondieren die von Dr. med. H._____ gestellten Diagnosen grundsätzlich auch mit der im Bericht von Dr. med. O._____ des Kantonsspitals W._____ vom 13. Dezember 2021 – unter Berücksichtigung eines psychosomatischen Konsiliums mit Dr. med. S._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

  1. Dezember 2021 – (am ehesten) gestellten Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), differenzialdiagnostisch: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F45.41; siehe IV-act. 26 S. 11 f. und 15). Dabei handelt es sich schliesslich auch um die einzige zusätzliche (und fachärztliche) psychiatrische Stellungnahme in den Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. 5.4.4.1. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung" in der ersten Kategorie "funktioneller Schweregrad" lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H._____ entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum
  • 40 - arbeitsplatzbezogenen Beschwerdebild angab, sie könne derzeit nur in einem 50 %-Pensum arbeiten; eine höhere Arbeitsleistung sei aufgrund der körperlichen Beschwerden mit Bein- und Hüftbeschwerden rechts nicht möglich (IV-act. 59 S. 59). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter weiter spontan an, in ihrem Gesundheitszustand durch die ständigen Schmerzen eingeschränkt zu sein und sie wünsche sich schmerzfrei zu sein. Sie habe schmerzbedingte Schlafstörungen mit Schmerzen beim Umdrehen und beim Aufstehen empfinde sie ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Fusssohle sowie ein eingeschlafenes krampfartiges Gefühl im rechten Arm. Beim Laufen müsse sie jeden Schritt überlegt setzen, ansonsten würde sie umknicken. Im Winter verspüre sie ein Kältegefühl im rechten Fuss und den Zehen (IV-act. 59 S. 55). Aus psychischer Sicht gab sie insbesondere an, dass sie sich wie gerädert fühle. Die Stimmung sei überwiegend bedrückt, jedoch versuche sie es nicht zu zeigen und sie fühle sich manchmal bei geringeren Schmerzen einige Stunde bis einen Tag im psychischen Zustand etwas besser. Sie habe wenig Lust, wenig Freude und wenig Unternehmenslust, wobei ihr Ehemann versuche, sie zu motivieren. Ab und zu sei sie etwas unruhig, reizbar und erregbar. Dieses Verhalten kenne sie nicht von früher. Sie habe wenig Antrieb und die Konzentration sei etwas schwierig. Sie sei rasch vergesslich und müsse gegenüber früher etwas aufschreiben. Sie sei vermehrt nachdenklich und grüble mehr über ihre Beschwerden und ihre Situation. Sie habe Existenzängste, obwohl ihre Familie hinter ihr stehe. Suizidgedanken seien bisher nicht aufgetreten. Die Motivation und Interessen seien gering. Sie habe Schlafstörungen, würde nach ca. zwei Stunden einschlafen und etwa drei bis vier Mal nachts erwachen. Dann sei sie länger wach und fühle sich morgens müde, nicht ausgeschlafen. Auch tagsüber sei sie müde, könne jedoch nicht schlafen. Es bestünden keine Biorhythmusstörungen. Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien gegenüber früher

  • 41 - vermindert. Weiter brauche sie für alles Zeit und es gehe alles langsamer (IV-act. 59 S. 56). Hinsicht therapeutischer Massnahmen gab sie an, dass sie bisher keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe (IV-act. 59 S. 56). Zum Verlauf führte die Beschwerdeführerin aus, dass das psychische Zustandsbild sich vor drei bis vier Jahren verschlechtert habe, nachdem sie bemerkt habe, dass die körperlichen Beschwerden nicht bessern würden. Seither bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild mit bedrückter Stimmung und es würden nur gelegentlich kurze Stimmungsaufhellungen für Stunden bis einen Tag vorkommen. Vor dem Auftreten der körperlichen Beschwerden hätten nie psychische Beschwerden bestanden (IV-act. 59 S. 56). Zur somatischen Anamnese gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich beim Wandern im Juni 2017 einen Muskelfaserriss in der rechten Wade zugezogen habe und seither Schmerzen bestünden, inzwischen im gesamten rechten Bein, verstärkt nach dem Sturz im März 2019. Die Schmerzen seien unterschiedlicher Intensität und abhängig von körperlicher Belastung. Andere körperliche Beschwerden verneinte sie (IV-act. 59 S. 57 f.). Zu den objektiv erhobenen psychiatrischen Befunden hielt Dr. med. H._____ insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, zur Person und Situation ausreichend orientiert sei. Sie wirke in der Stimmung ausgeglichen bis bedrückt, affektiv relativ gut mitschwingend, wiederholt adäquat lachend, psychomotorisch leicht unruhig und im Antrieb fraglich leicht vermindert. Beim Gespräch erschienen die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit intakt und es fänden sich keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Der Gedankenduktus sei kohärent, das Denken flüssig bzw. geordnet und das Denkziel werde erreicht. Es fänden sich keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen und keine Hinweise für Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen (IV-act. 59 S. 63). Die von Dr. med. H._____

  • 42 - durchgeführte Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit nach dem Mini-ICF-APP ergab eine leichte Beeinträchtigung bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivität, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit. Keine Beeinträchtigungen ergaben sich bei der Kompetenz und Wissensanwendung, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne den öffentlichen Verkehr benützen und es bestünden keine Bedenken beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Soweit beurteilbar, sei auch die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend zeigten sich im Mini-ICF-APP überwiegend keine bis leichtgradige Beeinträchtigungen (IV-act. 59 S. 63 f.). Wesentliche Diskrepanzen oder Widersprüche in den geklagten Beschwerden konnte Dr. med. H._____ nicht erkennen; er ging von weitgehend validen und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen aus (IV-act. 59 S. 69). Dr. med. H._____ gelangte daraufhin zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin nach unauffälliger Kindheitsentwicklung über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben liessen. Die angegebene, weitgehende Zerstörung ihres Geburtsortes während des Bosnienkrieges von 1991 bis 1995 habe sie bei Besuchen in ihrem Heimatort gesehen, jedoch nicht unmittelbar erlebt. Diese Erinnerungen würden sie nach ihren Angaben auch nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin habe über Jahre berufliche Tätigkeiten in der Gastronomie ausgeübt und sei weiterhin als Servicefachangestellte tätig, wobei sie seit etwa zwei Jahren aufgrund der angegebenen körperlichen Beschwerden in einem 50 %-Pensum arbeite. Nach einem Unfall im Juni 2017, indem sie sich

  • 43 - beim Wandern einen Muskelfaserriss im rechten Unterschenkel zugezogen habe, sei aufgrund der anhaltenden körperlichen Beschwerden seit etwa drei bis vier Jahren eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit depressiven Stimmungsschwankungen aufgetreten. Nach einem Sturz im März 2019 hätten sich die körperlichen Beschwerden verstärkt und seit etwa 1.5 Jahren bestünden im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden eine verstärkt depressive Verstimmung mit nur kurzen Stimmungsaufhellungen über Stunden bis einen Tag. Bei den anfänglichen depressiven Stimmungsschwankungen dürfte es sich am ehesten um Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion gehandelt haben, einhergehend mit leichten depressiven Verstimmungen als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation. Mit Zunahme der körperlichen Beschwerden könne seit etwa Januar 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, erhoben werden, gekennzeichnet durch bedrückte Stimmung mit leichten Affektstörungen und einer Neigung zu leichter psychomotorischer Unruhe mit Reizbarkeit. Der Antrieb erscheine eher vermindert und subjektive kognitive Störungen mit Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht verifizierbar. Die Beschwerdeführerin wirke im Denken auf ihre körperlichen Beschwerden und ihre Situation negativistisch eingeengt und es würden Existenzängste geäussert, während andere Ängste verneint würden. Suizidgedanken würden verneint und es fänden sich keine Hinweise für eine suizidale Einengung. Die Motivation und die Interessen erschienen eher vermindert. Jedoch würden schmerzbedingte Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen angegeben, indem sie nach etwa zwei Stunden einschlafe und drei bis vier Mal erwache mit längeren Wachphasen und subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber. Zum Untersuchungszeitpunkt fänden sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung.

  • 44 - Biorhythmusstörungen würden verneint. Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen erschienen etwas vermindert (IV-act. 59 S. 63 und 65 f.). In Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen erschienen Dr. med. H._____ bei der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt (IV-act. 59 S. 72). Trotz der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, bestünden bei der Beschwerdeführerin keine medizinischen Hinderungsgründe hinsichtlich der Fortführung der beruflichen Tätigkeit. Ihr sei ein Arbeitsumfeld zumutbar; sie bedürfe jedoch vermehrter Rücksicht und Verständnis. Ausserdem sei (für eine volle Arbeitsfähigkeit) das Belastungsprofil zu berücksichtigen (IV-act. 59 S. 72). 5.4.4.2. Zum Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" ebenfalls aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung" ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. med. H., dass die in den Akten liegenden Arztberichte vollumfänglich berücksichtigt wurden. Ein (eigentlicher) psychiatrischer Arztbericht sei nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei die bereits im Dezember 2021 von Dr. med. O. bzw. Dr. med. S._____ empfohlene psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung (siehe dazu IV-act. 26 S. 11 f. und 15) bislang nicht aufgenommen worden. Die ab Dezember 2021 von Dr. med. O._____ bzw. Dr. med. S._____ (erneut) vorgeschlagene Behandlung mit Saroten 10mg (1 x Abends; IV-act. 26 S. 12 und 15), welche gemäss

  • 45 - Bericht von Dr. med. D._____ vom 1. Februar 2022 ab Februar 2022 hätte erhöht werden sollen (IV-act. 68 S. 15), ist im Gutachtenszeitpunkt vom Juni/Juli 2022 aufgrund der beschwerdeführerischen Angaben zu den eingenommenen Medikamenten (IV-act. 59 S. 7, 41, 61) sowie dem Laborbefund vom 14. Juli 2022 nicht mehr ausgewiesen (IV-act. 59 S. 63 und 78). Insofern ist nachvollziehbar, dass Dr. med. H._____ bislang von keiner beanspruchten psychiatrischen und/oder psychotherapeutischen Behandlung und (aktuell) auch von keiner antidepressiven Medikation ausging und auf die Nichtausschöpfung therapeutischer Optionen erkannte. Weiter lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte tätig ist (IV-act. 59 S. 59, 61, 65, 68). Nach Einschätzung von Dr. med. H._____ ist mit einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer zumindest gering dosierten antidepressiven Therapie, innerhalb eines Jahres eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % zu erwarten (IV-act. 59 S. 69, 71 und 74). 5.4.4.3. Zum Indikator "Komorbiditäten" ebenfalls aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung" ergibt sich aus dem MGSG-Gutachten, dass Dr. med. H._____ (am ehesten) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren annahm. Im Zusammenhang mit den anhaltenden körperlichen Beschwerden habe sich nach anfänglicher Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, entwickelt. Es bestehe aber keine von den Schmerzen unabhängige oder verselbständigte depressive Erkrankung und auch keine psychische Störung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Dabei diskutierte Dr. med. H._____ auch das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wofür er aber keine eindeutigen Hinweise

  • 46 - fand (IV-act. 59 S. 67). Weiter wurde auch auf die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Schlafstörungen infolge der geklagten körperlichen Schmerzen und Gangunsicherheiten, namentlich im Zusammenhang mit den Beinschmerzen rechts, hingewiesen (IV- act. 59 S. 55, 59 und 66). 5.4.4.4. Zum Komplex "Persönlichkeit" aus der Kategorie "funktionelle Auswirkungen" findet sich im psychiatrischen Teilgutachten die Feststellung, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach unauffälliger Kindheitsentwicklung keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung erheben liessen. Sie habe über Jahre verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in der Gastronomie nachgehen können und sei als Servicefachangestellte weiterhin in einem 50 %-Pensum berufstätig. Es würden sehr gute soziale Kontakte angegeben und es bestünden keine familiären Probleme. Damit liessen sich keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster erkennen, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergingen. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die Affektsteuerung, die Impulskontrolle, die Intentionalität und der Antrieb erschienen durch die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, nur gering beeinträchtigt (IV-act. 59 S. 59 f. und 66). 5.4.4.5 Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" aus der Kategorie "funktionelle Auswirkungen" nahm Dr. med. H._____ unter anderem die Angaben zur Familien- und sozialen Anamnese auf und hielt dazu fest, dass die in zweiter Ehe verheiratete Beschwerdeführerin keine Probleme in dieser Partnerschaft angegeben habe. Die erste Ehe hingegen sei als schwierig beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe einen 1989 geborenen Sohn, der Elektromonteur sei und selbständig lebe, zu dem sie einen guten Kontakt habe. Sie lebe zusammen mit ihrem als stellvertretenden Geschäftsführer tätigen Ehemann in einer

  • 47 - 3.5-Zimmerwohnung. Weiter bestünden auch sehr gute soziale Kontakte mit Bekannten, Kolleginnen und Freundinnen. Finanziell beziehe sie den Lohn aus ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit. Schulden habe sie keine und auch keine finanziellen Probleme (IV-act. 59 S. 58 und 60). Im Rahmen der Beurteilung des sozialen Kontextes lässt sich gemäss Dr. med. H._____ an psychosozialen Faktoren lediglich eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit erheben, die negative funktionelle Folgen zeitige und sich ungünstig auf die rezidivierende depressive Störung auswirke, jedoch nicht als alleinige Ursache in Betracht komme. Daneben verfüge die Beschwerdeführerin über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen, wie etwa eine aufrechte Partnerbeziehung ohne familiäre Probleme und gute soziale Kontakte. Weiter gehe sie einer beruflichen Teilzeittätigkeit nach und versorge den Haushalt. Die Beschwerdeführerin wirke gut kontaktfähig und zeige eine gewisse Motivation und Interessen (IV-act. 59 S. 68 und 72). 5.4.4.6. Mit Blick auf den Indikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" der beweisrechtlich wichtigen Kategorie "Konsistenz" stelle Dr. med. H._____ keine solche fest. Die Beschwerdeführerin gehe weiterhin einer beruflichen Tätigkeit in einem 50 %-Pensum nach und zeige daneben verschiedene Freizeitaktivitäten, indem sie mehrmals täglich laufe und zweimal pro Woche Physiotherapie erhalte. Weiter versorge sie den Haushalt und es liessen sich sehr gute soziale Kontakte erheben. Schliesslich wirke die Beschwerdeführerin auch im Untersuchungszeitpunkt gut kommunikationsfähig, gut kontaktfähig und zeige eine gewisse Motivation und Interessen (IV-act. 59 S. 68). 5.4.4.7. Zum Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" aus der Kategorie "Konsistenz" lässt sich was folgt festhalten: Wie in der vorstehenden Erwägung 5.4.4.2 bereits

  • 48 - erwähnt, erachtete Dr. med. H._____ aus psychiatrischer Sicht die fehlende Inanspruchnahme einer Behandlung betreffend die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend erachtete rezidivierende Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nicht als vollständige Ausschöpfung der angezeigten Therapieoptionen (IV-act. 59 S. 69, 71 und 74). Dies spricht gegen das Vorhandensein eines bestehenden Leidensdrucks. Hinzu kommt, dass auch Dr. med. E._____ unter dem Aspekt der Konsistenz und Plausibilität darauf hinwies, dass gemäss den Ergebnissen der Laboruntersuchung vom 14. Mai 2022 – entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin – Pregabalin nicht regelmässig eingenommen werde (IV-act. 59 S. 7, 12 und 78). 5.5.Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H._____, welches massgeblich der interdisziplinären Konsensbeurteilung des MGSG-Gutachtens vom

  1. August 2022 zugrunde liegt, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevanten Indikatoren für die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen von psychischen Beschwerden vollständig, nachvollziehbar und schlüssig thematisierte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Differenz der aus psychischen Gründen in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2021 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 80 % (bei voller Stundenpräsenz) und der weiterhin von Dr. med. D._____ attestierten Arbeitsunfähigkeit von überwiegend 50 % (für die bisherige Tätigkeit) eine Diskrepanz erblickt, ist sich zu vergegenwärtigen, dass das MGSG-Gutachten und – wie in der vorstehenden Erwägungen 5.3.3 ausgeführt – auch die Mehrzahl der behandelnden Ärzte zwischenzeitlich die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf eine funktionelle Genese bzw. auf psychische oder psychosomatische
  • 49 - Hintergründe ohne organisch hinreichend nachweisbares Korrelat zurückführen. Dementsprechend obliegt die lege artis nach den diagnostischen Leitlinien zu erfolgende Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen der psychiatrischen Fachperson, so wie es vorliegend auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss MGSG-Gutachtens gemacht wurde. Somit beurteilte Dr. med. D._____ mit seinen – ohnehin nicht weiter begründeten – Arbeitsfähigkeitszeugnissen, welche eine solche von nur 50 % auswiesen, ein psychiatrisches bzw. psychosomatisches Krankheitsbild (vgl. dazu auch Bericht von Dr. med. D._____ vom 11. Januar 2022 zu Handen der Beschwerdegegnerin, namentlich mit Verweis für die Befunde auf den Bericht von Dr. med. O._____ vom 13. Dezember 2021 [siehe IV-act. 32 S. 2 und 20 ff.]), wofür ihm als Facharzt für Anästhesiologie mit Weiterbildungen in der interventionellen Schmerztherapie indes nicht die gleiche fachliche Eignung wie einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zukommt. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das polydisziplinäre MGSG-Gutachten, worin der psychiatrische Gutachter Dr. med. H._____ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer vollen Stundenpräsenz in der angestammten Tätigkeit infolge einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auswies, gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c ATSG durch externe Spezialärzte erstattet wurde und solchen Gutachten vollen Beweiswert zuzugestehen ist, soweit andere (medizinische) Stellungnahmen nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise begründen (siehe bereits die vorstehende Erwägung 4.2 und vgl. auch BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom
  1. März 2022 E.11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2, 9C_528/2021 vom 11. Februar
  • 50 - 2022 E.4.2 und 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E.3.2.1). Dr. med. D._____ bringt in seinen Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum von
  1. Juni 2020 bis am 31. Januar 2023 (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 sowie IV-act. 64 S. 2 ff.) denn auch nichts Konkretes vor, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch die Fachärzte im Sommer 2022 im Rahmen des MGSG-Gutachtens im Hinblick auf eine länger andauernde Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit unerkannt oder ungewürdigt geblieben wäre. Soweit Dr. med. H._____ die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) in der Auflistung der Diagnosen unter Punkt 6.3 seines psychiatrischen Teilgutachtens allgemein den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass den von der Beschwerdeführerin beklagten schmerzbedingten funktionellen Einschränkungen vornehmlich in der rechten unteren Extremität auch durch das von Dr. med. E._____ sowie Dr. med. H._____ interdisziplinär umschriebene Anforderungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit Rechnung getragen wird. Denn als angepasste Tätigkeiten, welche der Invaliditätsbemessung zugrunde liegen, werden (nur) körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung definiert (IV-act. 59 S. 20). Wie in der nachstehenden Erwägung 6.2.4 schliesslich unter dem Gesichtspunkt des Abzuges vom Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 zur Bemessung des Invalideneinkommens noch dargelegt wird, wird vorliegend auch diesen qualitativen Einschränkungen im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades Rechnung getragen. Insgesamt liegen somit weder triftige Gründe vor noch werden solche von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht, um von einer lege artis
  • 51 - erfolgten medizinischen Schätzung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsschäden abzuweichen, weshalb sich eine juristische Parallelüberprüfung im Vergleich zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsfestlegung verbietet (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.1, 145 V 361 E.4.3.3 und 141 V 281 E.5.2.3). Hinzuweisen ist zudem auf den Umstand, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen, die es bei einer lege artis erfolgten Beurteilung grundsätzlich zu respektieren gilt. Dabei können namentlich psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater eröffnet sich praktisch immer ein gewisser Spielraum, in dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 5.3 ff. ergibt – der Fall ist (siehe BGE 148 V 49 E.6.2.1, 145 V 361 E.4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E.6.1, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.4.1.2, 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022 E.3.3.1 und 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.6.2). 6.Eine rentenbegründende Invalidität liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c; siehe BGE 148 V 397 E.5.3). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von

  • 52 - 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5% 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % Den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin per (Mai) 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf Basis der im MGSG-Gutachten vom 18. August 2022 sowie der RAD-Beurteilung vom 29. September 2022 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit gestützt auf Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG und 25 ff. IVV anhand eines Invalideneinkommens von CHF 53'919.60 auf Basis der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Jahr 2020 (LSE 2020, angepasst an die Nominallohnentwicklung [IV-act. 72, 73 S. 25 und IV-act. 74]), das dem unbestritten gebliebenen, gestützt auf das durchschnittliche Einkommens gemäss IK-Auszug in den Jahren 2012 bis 2016 (IV-act. 20, 72, 73 S. 25 und IV-act. 74) bemessenen Valideneinkommen von CHF 67'306.60 gegenübergestellt wurde. Daraus resultierte ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 %, welcher keinen Rentenspruch begründete. Dabei hat das Bundesgericht das Abstellen auf die den

  • 53 - ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbildenden Zentral- bzw. Medianwerte der LSE unter Geltung der alten Rechtslage trotz der in neuerer Zeit in Wissenschaft und Lehre geäusserten Kritik weiterhin geschützt, wobei es aber neben der Parallelisierung auf die überragende Bedeutung des Leidensabzuges für die Festsetzung des möglichst konkret ermittelten Invalideneinkommens hinwies (siehe BGE 148 V 174 E.9.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2013 E.5.2 und 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.1; VGU S 22 84 vom

  1. November 2022 E.8.2.1 ff.). Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 entschied das streitberufene Gericht, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174 nach einer gesamthaften Betrachtungsweise trachtet, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergibt, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen sei. Zum Teilzeitabzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV wurde festgehalten, dass dessen ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts widersprechenden Ungleichgewicht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierenden Medianwerten der LSE führen und dieses nicht (mehr) durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt würde. Mithin könne das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von anderen leidensbedingten Tabellenlohnabzügen als die Reduktion um 10 % für Teilzeitarbeit in Art. 26 bis IVV nicht als qualifiziertes Schweigen eingestuft werden. Vielmehr seien in der Übergangszeit bis zur Implementierung differenzierter bzw. auf den von Personen mit Gesundheitsschaden erzielten Einkommen basierenden spezifischen Tabellen, für welche der
  • 54 - Ständerat erst kürzlich einen Fahrplan bis Ende 2023 festgelegt habe (vgl. die am 6. April 2022 im Nationalrat eingereichte Motion 22.3377: Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des Invaliditätsgrads, eingereicht von der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats, Beschluss des Ständerats vom
  1. September 2022 und des Nationalrates vom 14. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20223377, zuletzt besucht am 4. April 2023), beim auf Grundlage statistischer (Median-)Werte ermittelten Invalideneinkommen neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen (siehe VGU S 22 84 vom 23. November 2022 E.8.2.2.2.2 ff., insbesondere 9.1.2, 9.2 und 9.2.3). 6.1.Die bisherige Rechtsprechung hat dabei vielerlei Gründe anerkannt, welche zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellen(median)löhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023
  • 55 - E.5.1.1, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_627/2021 vom
  1. November 2021 E.3, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (siehe BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.3.2, 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 E.3.4 und 9C_283/2020 vom
  2. August 2020 E.7.1.1). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_390/2022 vom 15.November 2022 E.2.4.1, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.4.3, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2, 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E.4.2, 8C_115/2021 vom
  3. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (siehe BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 9C_390/2022 vom 15. November 2022 E.2.4.1, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E.4.2 und 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1).
  • 56 - 6.2.1.Hinsichtlich eines Teilzeitabzuges gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Invaliditätsgradbemessung anhand von Tabellenlöhnen gutachterlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz attestiert wird (IV-act. 59 S. 20), womit ein solcher von vornherein nicht in Frage kommt (siehe VGU S 22 84 vom 23. November 2022 E.10) und selbst die angestammte Tätigkeit noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, bei ebenfalls voller Stundenpräsenz, zumutbar ist (IV-act. 59 S. 19). 6.2.2.Auch unter dem Aspekt des Merkmals "Alter" liegen vorliegend keine Anhaltspunkte für dessen Mitberücksichtigung im Rahmen eines Abzugs vom – auf Basis der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Medianwert für Frauen ermittelten – Tabellenlohn vor, da die über 50-jährige Beschwerdeführerin namentlich gemäss Tabelle TA9 der LSE 2020 für Stellen ohne Kaderfunktion nicht mit einer massgeblichen Erwerbseinbusse infolge ihres fortgeschrittenen Alters rechnen muss. Dabei wirkt sich das Alter jedenfalls im Bereich von 50 bis 64/65 Jahren sogar eher lohnerhöhend aus und der Medianlohn für ihre Altersgruppe liegt auch im Vergleich zum Median über alle Altersgruppen nicht tiefer (vgl. BGE 146 V 16 E.7.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_194/2022 vom
  1. Dezember 2022 E.7.4.2 und 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1 und 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E.4.3.1). Schliesslich liegt der für die Invaliditätsbemessung herangezogene Medianlohn der Tabelle TA1 im Kompetenzniveau 1 für Frauen über alle Wirtschaftszweige hinweg mit CHF 4'276.-- unter dem Median als auch dem ersten Quartilswert (CHF 5'689.-- bzw. CHF 4'666.--) der Tabelle TA9 für Frauen ohne Kaderfunktion. 6.2.3.Hinsichtlich des Merkmals "Nationalität oder Aufenthaltskategorie" weist die LSE 2020-Tabelle TA12 für Frauen mit ausländischer Nationalität und Niederlassungsbewilligung C – wie die Beschwerdeführerin (IV-act. 11
  • 57 - S. 1 und 12 S. 1 f.) – ohne Kaderfunktion im Vergleich zur entsprechenden Zeile "Total" bei den Frauen einen um 8.43 % (1 - [CHF 4'927.-- / CHF 5'381.--]) geringeren Medianwert aus. Eine solche Differenz bewog die damalige I. sozialrechtliche Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 vierte öffentlich-rechtliche Abteilung) des Bundesgerichts im Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 zur Feststellung, dass der dortige, sich bei Männern ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ergebende (angebliche) Einkommensunterschied von rund 5 % im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt (wohl Medianwert der Zeile "Total" der Männer ohne Kaderfunktion gemeint) in die Gesamtbetrachtung zur Bemessung des Leidensabzugs einfliessen müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.2.2 m.H.a. auf 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2 und 9C_449/2015 vom
  1. Oktober 2015 E.4.2.4, wo die Massgeblichkeit einer solchen allfälligen Differenz jeweils offen gelassen wurde). Neben dem Umstand, dass die im Bundesgerichtsurteil angegebene Differenz von "rund 5 %" sich nicht aus der LSE 2018-Tabelle TA12, sondern wohl eher aus der LSE 2018- Tabelle T12_b ergibt (1 - [CHF 5'824.-- / CHF 6'138.--] = 5.1 % gemäss Tabelle T12_b [LSE 2018] vs. 1 - [CHF 5'764.-- / CHF 5'941.--] = 2.98 % gemäss Tabelle TA12 [LSE 2018]), steht diese Feststellung auch diskrepant zur (neueren) Rechtsprechung vornehmlich der bisherigen II. sozialrechtlichen Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 dritte öffentlich- rechtlichen Abteilung), welche für die Abzugsrelevanz dieses Merkmals jeweils den Wert anhand der Tabellen TA12 oder T12_b betreffend die Nationalität und den Aufenthaltsstatus noch mit der Höhe des für die Invaliditätsbemessung verwendeten Tabellenwerts (im Normalfall die Tabelle TA1) verglich (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 E.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.5, 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E.5.2.1 und 9C_401/2018 vom
  2. November 2018 E.5.2.3; siehe auch 8C_301/2021 vom 27. Juni 2021
  • 58 - E.6.3 und 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2; VGU S 22 66 vom
  1. September 2022 E.5.5). Vorliegend beträgt der Medianwert für Frauen ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbewilligung C gemäss der LSE 2020-Tabelle TA12 mit CHF 4'927.-- ebenfalls mehr als der für die Invaliditätsbemessung herangezogene Medianwert über alle Wirtschaftszweige (Zeile "Total") der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, welcher sich auf nur CHF 4'276.-- beläuft. Selbst der (untere) Quartilswert der Frauen mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion beträgt mit CHF 4'281.-- noch geringfügig mehr als der vorstehend erwähnte, für die Invaliditätsbemessung herangezogene Wert der Tabelle TA1. Damit ist auch dieses Merkmal nicht als (potenziell) abzugsrelevant zu betrachten. 6.2.4.In zeitlicher und quantitativer Hinsicht erachteten die MGSG-Gutachter die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bei vollem Stundenpensum von 8 bzw. 8.5 Stunden. Das qualitative Anforderungsprofil für solche adaptierten Tätigkeiten wurde dabei relativ ausführlich beschrieben als körperlich leichte Tätigkeit, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (IV-act. 59 S. 13, 20 und 73). Auch wenn allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2), ist unter den vorliegenden Umständen für die doch relativ detaillierten und als einschränkend
  • 59 - beschriebenen, vornehmlich aus psychischen Gründen bestehenden und als qualitative Anforderung an eine adaptierte Tätigkeit formulierten Einschränkungen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Medianwert des Kompetenzniveaus 1, welcher einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfasst, nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine reelle Chance auf eine Anstellung hat. Daher rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn, auch wenn das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil, welches eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit darstellt, in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingrenzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1 und 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1 f.). Obgleich der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittelschweren), wechselbelastenden Tätigkeit enthält (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.9.3.2 f., 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E.5.2, 8C_383/2022 vom
  1. November 2022 E.4.2.6 und 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.6.4.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.5), rechtfertigt sich vorliegend angesichts der nicht bereits in die zeitliche gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogenen zusätzlichen Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit aus vornehmlich psychischer Sicht und unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Merkmal ein Leidensabzug von 10 %. Denn es ist von einer Konstellation auszugehen, bei der die Beschwerdeführerin auch in körperlich leichten, wechselbelastenden (Hilfs-)Arbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. die von ihr psychisch zu bewältigenden Umstände während der vollzeitlichen Tätigkeit gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine verstärkte Rücksichtnahme des Arbeitsgebers erfordert, was sich lohnvermindernd auf die Entlöhnung
  • 60 - auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1 f., 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2, 8C_332/2022 vom
  1. Oktober 2022 E.5.3, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.7.2.3). 6.3.Damit aber ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde, wäre (selbst beim höchstmöglichen Valideneinkommen) der maximal überhaupt zulässige Leidensabzug von 25 % nötig, der sich vorliegend angesichts der Bestimmung des Invalideneinkommens bereits auf Basis des tiefsten Kompetenzniveaus 1 gemäss der Tabelle TA1 und trotz des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils – gesamthaft geschätzt – aber nicht rechtfertigen lässt. Denn von den ersichtlichen, potenziell einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigenden Merkmalen ist nur dasjenige der qualitativen oder quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des gutachterlich definierten Belastungs- bzw. Anforderungsprofils einer adaptierten Tätigkeit als erfüllt zu betrachten, welches aber nicht derart eingeschränkt erscheint, dass der höchstzulässige Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre oder sogar auf Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geschlossen werden müsste. Denn Letzteres würde namentlich voraussetzen, dass aus gesundheitlichen Gründen eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze umfasst, praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom
  2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021
  • 61 - E.6.18C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4). Dies trifft vorliegend nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin auch über erhebliche erwerbliche Erfahrungen mit Weiterbildung im Gastronomiebereich, über eine abgeschlossene Grundausbildung im handwerklichen Bereich sowie über PC- Anwenderkenntnisse verfügt (IV-act. 11 S. 5, IV-act. 22 S. 13, IV-act. 40 sowie 59 S. 27 und 59). 6.4.Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin – auf Basis des IK- Auszuges für den Zeitraum von 2012 bis 2016 anhand des durchschnittlich erwirtschafteten (und verabgabten) Einkommens – per 2022 ermittelten Valideneinkommens von CHF 67'306.60 (recte maximal CHF 68'092.25, wenn das durchschnittliche Einkommen gemäss IK-Auszug der Jahre 2012 bis 2016 per 2022 anhand der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung für Frauen über aller Wirtschaftszweige hinweg gemäss der Tabelle T1.2.10 oder T1.93 des Schweizerischen Lohnindex des BfS ermittelt wird, vgl. dazu etwa Anhang III des KSIR sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E.7.3.2, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4 und 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3) finden sich keine Hinweise auf eine allfällige Unterdurchschnittlichkeit. Gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 21. Dezember 2021 ist die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte beschäftigt und zu ihren Tätigkeiten gehört (oft) das Servieren und (manchmal) das Putzen und Staubsaugen (IV-act. 29 S. 1 ff., vgl. auch IV-act. 22 S. 13, 40 S. 1 ff., 48 S. 1, 59 S. 7, 16, 27, 35, 40, 43, 49, 59 und 73 S. 7). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2020 betrug der Medianlohn für Frauen in den Wirtschaftszweigen 55-56 "Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie" selbst für das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) CHF 4'992.--, womit per 2022 angepasst an die

  • 62 - Nominallohnentwicklung und an die (geschätzte) betriebsübliche Arbeitszeit ein Jahreseinkommen von CHF 64'477.35 (CHF 4'992.-- x 12 : 40 x 42.5 x 1.003 x 1.01) resultierte. Dieser Wert liegt 5.31 % unter dem von der Beschwerdegegnerin maximal zu berücksichtigenden Valideneinkommen von CHF 68'092.25 bzw. 3.24 % unter dem per 2022 ermittelten Valideneinkommen von CHF 66'637.50, wenn nur die Nominallohnentwicklung für Frauen in den Wirtschaftszweigen 55-56 "Beherbergung/Gastronomie" gemäss der Tabelle T1.2.10 berücksichtigt würde, womit mangels Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Valideneinkommens von vornherein auch kein Anlass für eine Parallelisierung im Sinne von BGE 135 V 297 und 134 V 322 bzw. nun Art. 26 Abs. 2 IVV besteht (vgl. BGE 148 V 174 E.6.4, 141 V 1 E.5.4 ff., 135 V 297 E.6.1.2 und 134 V 322 E.4.1; vgl. auch Erläuternder Bericht vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 14 und 49 f.). 6.5.Bei einem unter Berücksichtigung der Nominallohnwicklung für Frauen über alle Wirtschaftszweige hinweg ermittelten maximalen Valideneinkommen für das Jahr 2022 von CHF 68'092.25 sowie einem Invalideneinkommen für das Jahr 2022 von CHF 48'916.65 (LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Zeile "Total"; wiederum unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen über aller Wirtschaftszweige hinweg [0.6 % für das Jahr 2021 und 1 % geschätzt für das Jahr 2022; vgl. insbesondere Anhang III des KSIR], der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden/Woche und einem Leidensabzug von 10 %) resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 19'175.60 (CHF 68'092.25 - CHF 48'916.65) und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 28 %. Damit ist

  • 63 - festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 7.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind diese der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

17

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGE

  • Art. 4.3.1.1m.H.a. BGE

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 28b IVG
  • Art. 29 IVG

IVV

  • Art. 25 IVV
  • Art. 26 IVV

VRG

  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

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