VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 64 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 18. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
5 - 10.Im Dezember 2021 leitete die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD-Arztes I._____ eine Revision von Amtes wegen ein. Auf dem Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab A._____ an, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben. Gemäss dem "Antwortblatt Zusatzfragen Rentenrevision" vom 14. Dezember 2021 leidet er an Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, reduziertem Antrieb und Zittern. Er sei beim Gehen eingeschränkt und könne max. einen Kilometer laufen. Zudem habe er insbesondere beim Bücken, Heben oder Tragen von Gegenständen etc. Gleichgewichtsstörungen. Ausser den Therapien habe er nichts gemacht und er könne mit Begleitung maximal 10 Minuten Autofahren. Ab dem 1. Februar 2022 sei geplant, bei M._____ einer Beschäftigung nachzugehen. Er könne sich nicht vorstellen wieder erwerbstätig zu sein. Seinen Tagesablauf beschrieb er sodann wie folgt: Aufstehen zwischen 8 - 9 Uhr, kurze Sparziergänge, TV, mit Kind spielen. Zudem holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. 11.Ab dem 1. Februar 2022 arbeitete A._____ auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei M._____ im Umfang von zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei einer geplanten Steigerung um 10 % alle zwei Wochen bis zunächst 50 %. 12.Am 16. März 2022 führte die IV-Stelle ein Konfrontationsgespräch (rechtliches Gehör) mit A._____ durch, anlässlich dessen er sich zum Observationsmaterial äussern konnte. Zuvor hatte RAD-Arzt I._____ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 unter anderem in Kenntnis des Observationsvideos massivste Aggravation oder gar Simulation festgestellt. 13.Mit Vorbescheid vom 16. März 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die sofortige vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Sodann
6 - ordnete sie mit Schreiben vom 17. März 2022 eine neuropsychologische Abklärung bei lic. phil. N., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, an, welcher darüber am 11. April 2022 Bericht erstattete. Zudem wurde am 9. und 10. Mai 2022 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. 14.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente von A. mit Verfügung vom 3. Juni 2022 per sofort vorsorglich ein. Sodann gab sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. In dem am 22. Dezember 2022 erstatteten Gutachten wiesen die Expertinnen in ihrer Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig seit spätestens April 2022 (letzte neuropsychologische Beurteilung). Aufgrund des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass seit August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Angepasst seien solche Tätigkeiten, welche nicht mit erhöhten kognitiven Anforderungen verbunden seien. Sollten höhere kognitive Anforderungen gestellt werden, wäre die Arbeitsfähigkeit um etwa 10 % bis 30 % beeinträchtigt. 15.Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 stellte die IV-Stelle A._____ die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. Juli 2021 in Aussicht. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis am 30. Juni 2022 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Abklärungen der Fachstelle BVM zusammen mit den gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm spätestens ab August 2021 wieder möglich gewesen wäre, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % auszuüben. Seit
7 - spätestens April 2022 werde ihm eine einfache Tätigkeit wieder vollumfänglich zugemutet. Hiergegen liess A._____ am 13. März 2023 Einwand erheben. 16.Am 4. Mai 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die Rente rückwirkend per 31. Juli 2021 auf. Sodann forderte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die IV-Rente samt Kinderrenten für die Zeit von August 2021 bis Juni 2022 im Betrag von CHF 19'786.00 zurück. 17.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und die Aufhebung der Verfügungen vom 4. und 5. Mai 2023 beantragen. 18.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023. 19.Der Beschwerdeführer verzichtete am 23. Juni 2023 auf die Einreichung einer Replik. 20.Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11 - Fortschritte nicht so wie erhofft" seien (vgl. IV-act. 112 S. 1). Daraufhin fand im Mai 2019 ein weiteres Standortgespräch statt (vgl. IV-act. 112 S. 2; vgl. auch das Schreiben von Dr. med. P., Facharzt für Neurologie, vom 20. Februar 2019, welcher darin festhielt, dass im Mai dann möglicherweise berufsbegleitende Massnahmen diskutiert würden [IV-act. 95 S. 2]). Zwar liegt das Protokoll des Standortgesprächs vom Mai 2019 soweit ersichtlich nicht bei den Akten. Der Zusammenfassung zum Abschluss der beruflichen Massnahmen lässt sich jedoch was folgt entnehmen (vgl. IV-act. 130 S. 10; Hervorhebung durch das Gericht): "Der Versicherte absolvierte zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit mehrere Deutschkurse, hatte aber dabei immer wieder mit grossen Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen. Parallel dazu wurden die medizinischen Therapien weitergeführt, es fanden regelmässige Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. Die gesundheitliche Situation des Versicherten stabilisierte sich nur langsam. Im Januar 2020 wurde der Start eines Belastbarkeitstrainings begleitet durch die Firma J. beschlossen, durch Corona verzögerte sich dieser aber bis zum Herbst 2020." Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin – trotz des Berichts von Dr. phil. Q., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 15. Januar 2019, worin eine auffällige Symptomvalidierung festgestellt wurde (vgl. IV-act. 96 S. 4) – die amtliche Rentenrevision im Frühjahr 2019 verstreichen liess. Sodann trifft es zwar zu, dass RAD-Arzt I. bereits im Juni 2020 an einen verbesserten Gesundheitszustand geglaubt bzw. die Durchführung einer Observation empfohlen hatte (vgl. IV-act. 104 und IV-act. 178). Dass die Beschwerdegegnerin mit der Durchführung von Zwangsmassnahmen (Observation) zuwarten wollte, bis das Ergebnis des im Herbst 2020 eingeleiteten Belastbarkeitstrainings vorlag, ist indessen nachvollziehbar (vgl. IV-act. 222 S. 31). Ebenso nachvollziehbar ist, dass die amtliche
12 - Rentenrevision sodann erst im Dezember 2021 (vgl. IV-act. 141), nachdem die beruflichen Massnahmen im August 2021 abgeschlossen worden waren und der RAD-Arzt I._____ am 13. Oktober 2021 angesichts der Observationsergebnisse eine Rentenrevision empfohlen hatte (vgl. IV- act. 134), durchgeführt wurde. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist damit nicht ersichtlich. 4.In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die im Rahmen der durchgeführten Observationsmassnahmen erlangten Beweismittel, wie namentlich Fotografien und Videoaufzeichnungen, im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. 4.1.Der am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). 4.2.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom 21. August 2021 bis am
14 - Beurteilung vom 22. Juni 2020 seinen Verdacht auf Aggravation (vgl. BVM-Akten, Register 8). Nachdem der Fachstelle BVM der Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt worden war, führte sie am 10. August 2021 einen nochmaligen Augenschein am Wohnort des Beschwerdeführers durch. Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wohnhaus drei Grünguttonnen mit einem Wasserschlauch ausspritzte. Dies habe er ohne sichtbare Einschränkung oder Zittern, in einem normalen und nicht verlangsamten Arbeitstempo erledigt. Er habe sich gebückt, die rechte Hand problemlos eingesetzt, sei über den Schlauch gestiegen und habe sich absolut normal bewegt (vgl. BVM-Akten, Register 5). Dies steht insbesondere im Gegensatz zu den Feststellungen im Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 28. Juli 2021, wonach bei bimanuellem Handeinsatz das Zittern am gesamten Körper sowie der Kopfschmerz zunähmen und der Beschwerdeführer nach kürzester Zeit (eine bis fünf Minuten) nicht mehr präsent wirke und keine Leistung mehr erbringen könne. Er sei als Einhänder einsetzbar, maximal mit seltenem assistivem Einsatz der rechten oberen Extremität, wodurch er im Arbeitstempo verlangsamt sei. Ausserdem sei seine Belastbarkeit sehr schwankend und reduziert (vgl. IV-act. 129 S. 7). Insgesamt lagen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts somit hinreichende Anhaltspunkte vor, die eine Observation unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 43a Abs. 1 lit. a und b ATSG als objektiv geboten erscheinen liessen. 4.2.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.1 dargelegt, statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG als weitere Voraussetzung, dass eine versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert werden darf (lit. b). Art. 7h der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hält dazu präzisierend fest,
15 - dass als allgemein zugänglicher Ort öffentlicher oder privater Grund und Boden gilt, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Dagegen gilt ein Ort als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere (lit. a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume und (lit. b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer auf dem Balkon, vor dem Wohnhaus, auf der Strasse, in Einkaufszentren, einer Autogarage sowie am Bahnhof und damit an allgemein zugänglichen Orten bzw. solchen, die von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar sind, observiert worden ist (vgl. BVM- Akten, Register 3 f.). 4.2.3.Schliesslich hielt die Observation auch die gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Vorgaben ein, indem sie insgesamt an 10 Tagen während rund vier Monaten stattfand (vgl. Art. 43a Abs. 5 ATSG). Zudem wurde sie mit unterschriftlicher Bestätigung des Leiters der Beschwerdegegnerin und des Leiters des Rechtsdienstes am 17. August 2021 gutgeheissen (vgl. BVM-Akten, Register 2), womit sie auch das formelle Erfordernis einer Anordnung durch eine Person mit Direktionsfunktion erfüllte (vgl. Art. 43a Abs. 2 ATSG). Dass die Voraussetzungen für eine Observation durch den Versicherungsträger nicht vorgelegen hätten, bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor, womit das in diesem Rahmen zusammengetragene Observationsmaterial verwertbar ist. 5.Wie in vorstehender Erwägung 2.1 dargelegt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und damit seit dem
16 - zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer nicht schon früher, d.h. per August 2021, eine rentenanspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6.1 ff.). 6.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis IVV). Die Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3). Demgegenüber ist die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten
17 - Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom
19 - funktionell, psychosomatisch überlagert/verstärkt seien. Die Symptome würden den Beschwerdeführer noch im Alltag beeinträchtigen. Insbesondere sei die Belastbarkeit reduziert. Es bestünden noch eine linksbetonte Extremitäten- und Gangataxie (mangelhafte Bewegungssteuerung) bei psychomotorischer Verlangsamung sowie eine depressive Verstimmung, eine Durchschlafstörung und Kopfschmerzen. Dr. med. P._____ plädiere für die rasche Aufnahme eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings und rechne mit einer 50%-Arbeitsfähigkeit innert drei Monaten, wobei insgesamt ein eher geringerer Anspruch an die psychische und physische Belastung gegenüber früher anzustreben sei. Auf diese Angaben könne abgestellt werden (vgl. IV-act. 137 S. 15 f.). In seiner Abschlussbeurteilung vom 1. Februar 2018 hielt Dr. med. O._____ sodann fest, der Verlauf habe sich nun deutlich zögerlicher gestaltet als erhofft. Die neurologischen Ausfälle, die neu dazugekommene Epilepsie sowie die anhaltenden Dauerkopfschmerzen hätten weitere Eingliederungsschritte bislang verunmöglicht. Es zeichne sich ab, dass eine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % oder mehr prognostisch nicht vor Herbst/Winter 2018 zu erwarten sei. So seien aktuell Integrationsmassnahmen noch verfrüht. Andererseits mache es Sinn, im weiteren Verlauf ein Belastbarkeits- und Aufbautraining durchzuführen, sobald der Beschwerdeführer die nötigen Voraussetzungen dazu habe (vgl. IV-act. 137 S. 17). Dem Verlaufsbericht von Dr. med. P._____ vom 24. Januar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass die Diagnose virale Encephalopathie mit funktionellem Ausbau der Symptome mit Ataxie und Kopfschmerzen und psychosomatischer Verlangsamung und Müdigkeit, Erstmanifestation am 16. Juli 2016 und Rezidiv am 8. August 2016, die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Seit dem Ereignis bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die chronischen Kopfschmerzen seien weiterhin ein Hauptthema, wobei auch der Verdacht
20 - auf ein Vorliegen einer Epilepsie sowie die Konzentrations- und Auffassungsstörung ein Thema seien (vgl. IV-act. 66). 7.2.Seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, welche mit Verfügung vom 28. Mai 2018 zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2017 geführt hat, sind folgende wesentlichen (Facharzt-) Berichte aktenkundig: 7.2.1.Im Zeitraum vom 1. November 2018 bis am 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer neuropsychologisch untersucht und therapiert. Dr. phil. Q._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2019 eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie (vgl. IV-act. 96 S. 1). Zusammenfassend hielt sie fest, in einer Mehrzahl der überprüften Bereiche habe der Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen gezeigt, überlagert von einer auffälligen Müdigkeit mit Vigilanzstörungen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Standortbestimmung im Jahr 2016 habe er deutlich schwächere Leistungen unklarer Ursache gezeigt. Es bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sein kognitives Leistungspotential nicht voll ausgeschöpft habe (auffällige Symptomvalidierung). Obwohl er aufgrund der deutlichen Aufmerksamkeitsstörungen darauf hingewiesen worden sei, dass die Fahreignung aus neuropsychologischer Sicht aktuell nicht gegeben sei, habe er aus organisatorischen/praktischen Gründen nicht aufs Autofahren verzichten wollen (vgl. IV-act. 96 S. 4). 7.2.2.Am 17. Oktober 2019 berichtete der behandelnde Neurologe Dr. med. P._____ von einer leichten Stabilisierung in Bezug auf Konzentration, Gedächtnis und im Hinblick auf die Stimmung und Aktivierung. Durch die Umstellung der Medikation auf Venlafaxin hätten sich die Kopfschmerzen leider nicht wesentlich gebessert (vgl. IV-act. 99 S. 2).
21 - 7.2.3.Im neuropsychologischen Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2019 hielt Dr. phil. Q._____ fest, im Vordergrund stünden deutliche Aufmerksamkeitsstörungen (Verlangsamung, Fehlerkontrolle, Merkspanne), begleitet von einer mittelschweren Verlangsamung und leichten bis mittelschweren Einschränkungen in verschiedenen Teilbereichen der Exekutivfunktionen (Umstellfähigkeit, Planung). Relativ gut erhalten seien die verbale Lernfähigkeit und das verbale bzw. visuelle Gedächtnis. Die Befunde würden zudem von einer klinisch beobachtbaren verminderten Belastbarkeit begleitet. Ergänzend zum geplanten Arbeitsversuch wären daher ambulante neuropsychologische Therapien zum gezielten Funktionstraining indiziert. Die Wiederaufnahme der neuropsychologischen Therapien mit Fokus auf die Aufmerksamkeitsfunktionen sollte nach Stabilisation der medikamentösen Einstellung erfolgen. Generell sei ein IV-gestützter therapeutischer Arbeitsversuch aus neuropsychologischer Sicht sehr zu unterstützen, da der Beschwerdeführer über qualitativ relativ gute Ressourcen (Gedächtnis, Planung) verfüge und v.a. aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung und verminderten Belastbarkeit eingeschränkt sei. Zudem hielt sie fest, es scheine dem Beschwerdeführer emotional besser zu gehen, sodass das Therapiepotential besser ausgeschöpft werden könne. Die Fahreignung sei bis auf Weiteres aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben (vgl. IV-act. 102 S. 5). Sodann gab sie beim klinischen Eindruck an, der Beschwerdeführer habe während der Gesamtdauer der Untersuchung kooperativ mitgearbeitet, sodass die Ergebnisse als valide betrachtet werden könnten (vgl. IV-act. 102 S. 3). 7.2.4.Dr. med. P._____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 14. Mai 2020 fest, in der neurologischen Untersuchung zeige sich das bekannte Bild, ein subkortikaler Myoklonus im linken Halsbereich und eine leichte Kopfversion nach rechts. Neu falle eine leichte Schwäche im rechten Arm
22 - auf. Intermittierend habe der Beschwerdeführer auch ein Einschlafen der Finger der rechten Hand angegeben. Das Gehen zeige sich deutlich gebessert. Es sei sogar schon ein Strichgang möglich. Nur das Gehen mit Augenschluss bleibe schwierig. Die kognitive Belastbarkeit auch bei dem Kopfschmerz sei gering. Insgesamt scheine der Beschwerdeführer aber auch von der Psyche her deutlicher stabiler zu sein, so dass ein Arbeitstraining anvisiert werden könne (vgl. IV-act. 103 S. 2). 7.2.5.Der RAD-Arzt I._____ gelangte am 9. Juni 2020 zum Schluss, auf der Basis der vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden deutliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich realisiere. Die Gründe der aktuellen erheblichen kognitiven Leistungseinschränkungen seien zumindest teilweise unklar (Verschlechterung in den letzten Jahren). Die in der Praxis realisierten Fähigkeiten (unter anderem Auto fahren) passten überhaupt nicht mit den angeblich deutlichen / mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen zusammen. Es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nur suboptimal verwerte resp. es bestehe der Verdacht der Aggravation (vgl. IV-act. 104 S. 2). Diesen Verdacht bestätigte er in seiner Beurteilung vom
26 - und Reaktion bestehe aus kognitiver Sicht keine Fahrtauglichkeit (vgl. IV- act. 145). 7.2.11. Der Hausarzt Dr. med. T., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Verlaufsbericht vom 23. Januar 2022 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung verbessert, die Diagnosen hätten sich jedoch nicht geändert. Er sehe den Beschwerdeführer zwar relativ selten und meist nicht im Zusammenhang mit der Autoimmunencephalitis, welche in der Klinik G. behandelt werde, habe jedoch den Eindruck, dass es ihm bessergehe. Auch der Beschwerdeführer berichte, dass es ihm bessergehe und er sich darauf freue, bald einer Arbeit nachgehen zu können. Er habe aber immer noch den Eindruck, dass eine kognitive Störung bestehe (Wortfindungsstörungen, Konzentrationsstörungen). Seines Erachtens sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (keine gefährlichen Tätigkeiten wie auf Leitern oder Gerüste steigen) im Umfang von 4 Stunden pro Tag durchaus realistisch. Bei konzentrationsfordernden Tätigkeiten sollten genug Pausen eingelegt werden können. Es bestünden Konzentrationsstörungen, leichte kognitive Einschränkungen sowie Stand- und Gangataxien. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen halte er den Beschwerdeführer für nicht fahrfähig (vgl. IV-act. 147). 7.2.12. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 gelangte RAD-Arzt I._____ zum Schluss, er stelle in Kenntnis des Observationsvideos und in Kenntnis der Bewegungsübungen (anlässlich eines Versichertengesprächs aufgezeichnetes Video) massivste Aggravation oder sogar Simulation fest. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte, die irgendwelche Limiten beschrieben, könne seines Erachtens nicht mehr abgestellt werden, da diese Ärzte vom Beschwerdeführer vermutlich in gleicher Weise getäuscht worden seien wie die Beschwerdegegnerin beim Versichertengespräch. Gemäss Observation sei keinerlei Verlangsamung erkennbar gewesen,
27 - weder gering noch mittelschwer. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verlangsamung und angeblich verminderter Fehlerkontrolle und angeblichen Gedächtnisdefiziten (Merkspanne) mit einem Personenwagen selbständig und ohne Begleitung fahre, lasse erhebliche Zweifel an den geklagten/berichteten Einschränkungen aufkommen. Der Beschwerdeführer mache auch nicht den Eindruck, als ob die Exekutivfunktionen eingeschränkt wären. Er habe zu jedem Zeitpunkt so gewirkt, wie eine andere gesunde Person wirken würde. Ebenfalls fehlten bezüglich verminderter Belastbarkeit jegliche Hinweise. Allein die Bemuskelung des Beschwerdeführers spreche für regelmässige Bewegung und nicht für Inaktivität (keinerlei Anzeichen von Muskelatrophie; vgl. IV-act. 180 S. 3). 7.2.13. In seinem am 11. April 2022 erstatteten neuropsychologischen Gutachten (Untersuchungsdatum: 8. April 2022) hielt lic. phil. N._____ fest, in der aktuellen mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich in sämtlichen durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren keine Auffälligkeiten gezeigt. Im neuropsychologischen Bereich finde sich eine leichte Funktionsstörung mit reduziertem Verarbeitungstempo, leichten Beeinträchtigungen in der geteilten Aufmerksamkeit, im Arbeits- /Kurzzeitgedächtnis, im Abruf und Zugriff auf Langzeitgedächtnisinhalte (verbal und nonverbal) sowie in einzelnen Teilbereichen der Exekutivfunktionen (Konzeptfindung). Die Beeinträchtigungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, in der verbalen und visuellen Wiedererkennungsleistung sowie in der Konzeptfindung seien identisch mit den Minderleistungen in der zuletzt durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik G._____ vom Juli 2021. Gesamthaft lägen sie jedoch in geringerem Ausmass vor als damals (vgl. IV-act. 212 S. 18 f.). Als orientierende Richtlinie bezüglich der Arbeitsunfähigkeit gab er in Abhängigkeit von der Komplexität der
28 - Anforderungen 10 % bis 30 % an (vgl. IV-act. 212 S. 19). Der Beschwerdeführer sollte Tätigkeiten wenn möglich jeweils sequenziell nacheinander in seinem Arbeitstempo erledigen können. Multitasking- Aufgaben seien ungünstig. Neue Inhalte sollte er in kleinen Portionen erlernen und dabei zur Kompensation der mnestischen Schwächen Dokumentationshilfen verwenden können. ln einer solchen, ideal adaptierten Tätigkeit wären bezüglich der neuropsychologischen Voraussetzungen keine qualitativen Leistungsverminderungen zu befürchten. Durch das langsame Verarbeitungstempo wäre die Leistungsquantität leichtgradig vermindert (vgl. IV-act. 212 S. 21). 7.2.14. Am 9. und 10. Mai 2022 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt (EFL ohne ärztliche Supervision und Beurteilung). Gemäss dem Bericht vom 9. Mai 2022 konnte keine Symptomausweitung beobachtet werden. Das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde wie folgt beschrieben: Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 25 kg). Hinsichtlich Zumutbarkeit sollte aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen von einer tieferen Belastbarkeit ausgegangen werden. Zeitlich sollte folgende Belastung möglich sein: Halbtags (vier Stunden pro Tag) oder 50 % Arbeitspensum auf fünf Arbeitstage verteilt. Dies wurde damit begründet, dass infolge Einschränkung der Arbeitsausdauer insbesondere bei Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren eine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung pro Tag in Form einer Reduktion der Arbeitspräsenz erforderlich sei. Zudem wurden folgende speziellen Einschränkungen vermerkt: Leiter steigen, Anforderungen an Gleichgewicht, Handkoordination, Feinmotorik, längerdauerndes beidhändiges Arbeiten = nie möglich; Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen, vorgeneigt Sitzen = selten möglich; kriechen, Hockestellung,
29 - wiederholte Kniebeugen, stehen/gehen = manchmal möglich (vgl. IV- act. 230 S. 3). Weiter wurde im Bericht vermerkt, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Testung folgende Symptome aufgetreten seien: Belastungs- und konzentrationsabhängige Kopfschmerzen linker Hinterkopf bis Schläfe/Stirn sowie belastungs- und konzentrationsabhängiges Zittern rechter Arm/Hand und Bein (vgl. IV- act. 230 S. 13). 7.2.15. Im polydisziplinären medizinischen Gutachten des ZMB (nachfolgend: ZMB-Gutachten) vom 22. Dezember 2022 (Untersuchungsdaten: 12.,
30 - Eigenanamnestisch bestehe eine kontinuierliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2017 (wobei der Beschwerdeführer angebe, sich nicht mehr an die früheren Beschwerden erinnern zu können). Im Vordergrund stünden aktuell belastungsabhängige Kopfschmerzen (VAS 2) mit Tremor des linken Beines bei Belastung und Steigerung der Schmerzintensität (auf VAS 6 - 7). Dazu bestünden gelegentliches Einschlafen der rechten Körperhälfte und Verkrampfungen der rechten Extremitätenmuskulatur, nicht kloniform (vgl. IV-act. 252 S. 17). Die im Verlauf beschriebenen Beeinträchtigungen (Stand-Gangataxie, Paraparese, subkortikale Myoklonien) könnten in der aktuellen Begutachtung weder anamnestisch noch klinisch bestätigt werden. Auch sei es aufgrund der Anamnese und der elektroenzephalografischen Befunde nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Epilepsie leide. Aufgrund der differenzierenden eigen- und aktenanamnestischen Angaben sei ein zeitlicher Verlauf schwierig festzulegen. In der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 habe sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bessere Resultate als in der letzten Kurzuntersuchung im Jahre 2018 erreicht. In der aktuellsten neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. N._____ im April 2022 werde eine weitere Verbesserung im Vergleich zu der Voruntersuchung im Juli 2021 festgestellt. Die Beeinträchtigungen würden als leichtgradig eingestuft bei unauffälliger Symptomvalidierung. Somit könne zumindest ab April 2022 eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes postuliert werden (vgl. IV-act. 252 S. 17 f.). 8.1.Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 2.1 und 5 erwähnt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und damit seit dem 1. Juli 2022 kein Rentenanspruch mehr besteht. Zu prüfen
31 - ist indessen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte rentenanspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen per August 2021. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023 führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich was folgt aus (vgl. IV-act. 266 S. 3): Im konkreten Fall liege augenscheinlich eine Aggravation bzw. Simulation vor (Hervorhebung durch das Gericht). Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe (vgl. Ermittlungs- und Observationsberichte samt Videoaufnahmen auf DVD im Vergleich zu den Angaben und den demonstrierten Bewegungsabläufen des Beschwerdeführers bei der Befragung vom
34 - echtzeitlichen Dokumenten auseinandergesetzt haben, ändert hieran nichts. Eine Aggravation ist – jedenfalls gestützt auf die vorliegende Aktenlage – nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. 9.1.Neben der Berufung auf Aggravation bzw. Simulation begründet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer rentenanspruchserheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen per August 2021 auch damit, dass die Abklärungen der Fachstelle BVM zusammen mit den gutachterlichen Abklärungen ergeben hätten, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab August 2021 wieder möglich gewesen sei, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % auszuüben (vgl. IV-act. 266 S. 2). Dem ZMB-Gutachten lässt sich diesbezüglich was folgt entnehmen (vgl. IV-act. 252 S. 16 ff.): In der Konsensbeurteilung gelangten die ZMB-Gutachterinnen zum Schluss, aufgrund des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass seit August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe (vgl. IV- act. 252 S. 16). Sie bejahten das Vorliegen eines in neurologischer Hinsicht verbesserten Gesundheitszustands seit dem letzten materiellen Entscheid im Mai 2018 und hielten fest, aufgrund der differenzierenden eigen- und aktenanamnestischen Angaben sei ein zeitlicher Verlauf schwierig festzulegen. In der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 habe sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bessere Resultate erzielt als in der letzten Kurzuntersuchung im Jahr 2018. In der aktuellsten neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. N._____ im April 2022 werde eine weitere Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2021 festgestellt. Die Beeinträchtigungen würden als leichtgradig eingestuft bei unauffälliger Symptomvalidierung. Somit könne zumindest ab April 2022 eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands postuliert werden (vgl. IV-act. 252 S. 17 f.).
35 - 9.1.1.Der Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebliche Zweifel bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_895/2013 vom 11. März 2014 E.3.2, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). 9.1.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1, 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E.3.2). 9.1.2.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
36 - These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom
40 - dem ersten Arbeitsmarkt sei zukünftig definitiv auszuschliessen (vgl. IV- act. 129 S. 7), nicht hinreichend auseinander (vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E.6.2.4). So hielten sie in ihrer Konsensbeurteilung lediglich fest, auf die Beurteilung vom Sommer 2021 könne nicht abgestellt werden und zwar aus folgenden Gründen (vgl. IV-act. 252 S. 14): "[...] nicht plausibel ist die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Versicherten, dass er 50 % arbeitsfähig sei und der Einschätzung durch die Rehaklinik G._____ im Sommer 2021, welche darauf hinausläuft, dass der Versicherte am ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Diese Diskrepanz ist bereits in der neuropsychologischen Beurteilung von 04/2022 thematisiert worden, wo lic. phil. N._____ festgestellt hatte, dass diese Beurteilung ohne gleichzeitige Symptomvalidierung durchgeführt worden war und prinzipiell funktionell mit seinen Eindrücken übereinstimmte, diese allerdings als deutlich ausgeprägter beschrieben wurden. Dies muss am ehesten als Ausdruck des subjektiven Erlebens des Versicherten mit einer damit einhergehenden Aggravationstendenz interpretiert werden. Der Versicherte demonstrierte das subjektiv wahrgenommene Leiden mit pseudoneurologischen Symptomen, welche sich in der aktuellen Begutachtung nicht reproduzieren liessen. Zum Teil gab der Versicherte sogar selbst an, nie solche Symptome gehabt zu haben." Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich lic. phil. N._____ in seinem Bericht vom 11. April 2022 mit einer Selbsteinschätzung des Versicherten auseinandergesetzt und diese mit der Einschätzung durch die Rehaklinik G._____ im Sommer 2021 verglichen hätte. Hinsichtlich der neuropsychologischen Verlaufstestung im Sommer 2021 hielt er einzig fest, es fänden sich keine Angaben, ob dannzumal eine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei (vgl. IV-act. 212 S. 18; vgl. aber immerhin die Feststellung im Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 28. Juli 2021, wonach die Kooperation und Leistungsbereitschaft jederzeit gegeben gewesen sei [IV-
41 - act. 129 S. 5; vgl. auch IV-act. 129 S. 6 Ziff. 5]), es sei eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt worden und die Beeinträchtigungen hätten sich funktionell weitgehend mit jenen gedeckt, welche in der von ihm durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 9. April 2022 gezeigt worden seien, gesamthaft jedoch in geringerem Ausmass als damals (vgl. IV-act. 212 S. 19). Sodann liessen die ZMB-Gutachterinnen neben dem im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik G._____ im Sommer 2021 durchgeführten arbeitsorientierten Belastbarkeitstraining, dessen Ergebnis mitsamt dem klinischen Eindruck zur Feststellung einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung führte (vgl. IV-act. 129), insbesondere auch das Ergebnis des Belastbarkeitstrainings, welches der Beschwerdeführer von Herbst 2020 bis Frühling 2021 absolviert hatte, ausser Acht. Soweit die ZMB-Gutachterin Dr. med. X., Fachärztin für Neurologie, im neurologischen Teilgutachten festhielt, von November 2020 bis März 2021 seien Wiedereingliederungsmassnahmen im Unternehmen J. durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % habe arbeiten können (vgl. IV-act. 252 S. 56), greift dies insoweit zu kurz, als der Zusammenfassung zum Abschluss der beruflichen Massnahmen entnommen werden kann, dass es im Belastbarkeitstraining immer wieder zu gesundheitlichen Einbrüchen gekommen und die Fortsetzung in ein Aufbautraining nicht möglich geworden sei, dies aber auch deshalb, weil keine passende Anschlusslösung habe gefunden werden können. Parallel dazu habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert und es sei zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik G._____ vom 28. Juni 2021 bis am 28. Juli 2021 gekommen (vgl. IV-act. 130 S. 10 und IV- act. 131 S. 3; vgl. auch IV-act. 252 S. 3). Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab März 2021 in einem Pensum von rund 50 % gearbeitet hatte (vgl. IV-act. 119 i.V.m. IV-act. 118
42 - [Integrationsplanung]; zuvor Steigerung des Arbeitspensums, beginnend bei 7.1 % am 24. November 2020), während sein letzter Arbeitstag am
45 - (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 23. Juni 2023 eine Honorarnote über CHF 5'864.50 ein (19.58 Stunden à CHF 270.-- [CHF 5'286.60] zzgl. einer Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 158.60] und 7.7 % MWST [CHF 419.30]). Der geltend gemachte Aufwand von 19.58 Stunden erscheint dem Gericht als angemessen und auch der geltend gemachte Stundenansatz ist üblich (vgl. Art. 3 HV); eine entsprechende Honorarvereinbarung liegt im Recht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 25). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich somit mit CHF 5'864.50 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MWST). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 4. und 5. Mai 2023 werden insoweit aufgehoben, als die Rente rückwirkend vom 31. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 aufgehoben wurde. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'864.50 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung]
46 - 5.[Mitteilungen]