Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 64
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 64 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 18. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang , wurde in B. geboren, wo er die obligatorische Schule und das Gymnasium besuchte. Von 2009 bis 2012 studierte er Informatik an der internationalen Universität von C. in D.. Nach seiner Einreise in die Schweiz im April 2013 arbeitete er ab Mai 2013 für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt als Mitarbeiter Restaurant bei der E. AG. 2.Vom 16. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016 und vom 8. August 2016 bis zum
  1. August 2016 war A._____ im Spital F._____ hospitalisiert, wo zunächst u.a. die Verdachtsdiagnose eines autoimmunen klinisch isolierten Syndroms und sodann die Verdachtsdiagnose eines rezidivierenden Miller-Fisher-Syndroms gestellt wurde. In der Folge hielt er sich vom 22. August 2016 bis zum 14. Oktober 2016 zur stationären Rehabilitation in der Klinik G._____ auf, wo u.a. folgende Diagnose gestellt wurde: Verdacht auf eine virale/autoimmune Encephalitis, Erstmanifestation am 16. Juli 2016, Rezidiv am 8. August 2016; differentialdiagnostisch rezidivierendes Miller-Fisher-Syndrom sowie Clinical Isolated Syndrom, mit funktioneller Komponente. 3.Im Oktober 2016 meldete sich A._____ unter Hinweis auf den Bericht der Klinik G._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration / Rente). In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiedene Arztberichte ein. Ab dem 9. Mai 2017 befand sich A._____ aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode auch in psychotherapeutischer Behandlung. 4.Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) ab dem
  • 3 -
  1. Juli 2017 in Aussicht. Begründend hielt sie fest, A._____ sei seit dem
  2. Juli 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und könne aus medizinischer Sicht bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit mehr ausführen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 entschied die IV-Stelle sodann wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zu. 5.Ende März 2020 ging bei der Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) eine Verdachtsmeldung der H._____ ein, woraufhin der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit der Erstellung eines Leistungsprofils beauftragt wurde. RAD-Arzt I._____ gelangte in seiner Beurteilung vom 9. Juni 2020 zum Schluss, auf der Basis der vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden deutliche Hinweise, dass A._____ seine Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich realisiere. Es bestehe der hochgradige Verdacht, dass A._____ seine Leistungsfähigkeit nur suboptimal verwerte respektive es bestehe der Verdacht der Aggravation. Die Observation sei diesfalls die einzige Möglichkeit, lebenspraktische Tatsachen zu erheben. Am 9. und 16. Juni 2020 tätigte die Fachstelle BVM Vorermittlungen. Gestützt darauf bestätigte RAD-Arzt I._____ mit Datum vom 22. Juni 2020 seinen Verdacht auf Aggravation und er bezeichnete die Observation als einziges valides Mittel, um Tatsachen zu erheben. 6.Da im Sommer 2020 Massnahmen der IV-Berufsberatung anstanden, wurde beschlossen, allfällige Zwangsmassnahmen (Observation) aufzuschieben und das Ergebnis des eingeleiteten Belastbarkeits- und Aufbautrainings abzuwarten. Am 1. Oktober 2020 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kostengutsprache für die Organisation und Durchführung eines Belastbarkeitstrainings durch die J._____ GmbH vom 7. Oktober 2020 bis am 6. April 2021. Am 24. November 2020 konnte A._____
  • 4 - sodann mit einem Belastbarkeitstraining auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der K._____ starten. 7.Nachdem die beruflichen Reintegrationsversuche auf dem ersten Arbeitsmarkt gescheitert waren, hielt sich A._____ vom 28. Juni 2021 bis am 28. Juli 2021 erneut zur stationären Rehabilitation in der Klinik G._____ auf. Dabei wurden im Austrittsbericht vom 28. Juli 2021 folgende Diagnosen ausgewiesen: Autoimmunencephalitis (Erstmanifestation 2016), chronische symptomatische Kopfschmerzen bei Diagnose 1, differentialdiagnostisch Spannungskopfschmerzen, Hirnorganisches Psychosyndrom nach Encephalitis (psychiatrische Diagnose). Zudem wurde festgestellt, dass ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt zukünftig definitiv auszuschliessen sei und es wurde ein niederprozentualer Integrationsversuch auf dem zweiten Arbeitsmarkt empfohlen. 8.In der Folge führte die Fachstelle BVM am 10. August 2021 erneut Vorermittlungen in Form eines Augenscheins am Wohnort von A._____ durch, bevor sie am 16. August 2021 einen Observationsantrag stellte, welcher am 17. August 2021 bewilligt wurde. Daraufhin wurde A._____ vom 21. August 2021 bis am 10. November 2021 an sieben Tagen durch die L._____ GmbH und vom 18. August 2021 bis am 29. November 2021 an drei Tagen durch die Fachstelle BVM selbst observiert. 9.Am 29. Oktober 2021 führte die IV-Stelle mit A._____ ein Evaluationsgespräch durch. Zudem schloss sie mit Vorbescheid vom
  1. September 2021 bzw. Verfügung vom 3. November 2021 die beruflichen Massnahmen ab, da sich A._____ zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, an einer beruflichen Massnahme teilzunehmen.
  • 5 - 10.Im Dezember 2021 leitete die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD-Arztes I._____ eine Revision von Amtes wegen ein. Auf dem Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab A._____ an, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben. Gemäss dem "Antwortblatt Zusatzfragen Rentenrevision" vom 14. Dezember 2021 leidet er an Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, reduziertem Antrieb und Zittern. Er sei beim Gehen eingeschränkt und könne max. einen Kilometer laufen. Zudem habe er insbesondere beim Bücken, Heben oder Tragen von Gegenständen etc. Gleichgewichtsstörungen. Ausser den Therapien habe er nichts gemacht und er könne mit Begleitung maximal 10 Minuten Autofahren. Ab dem 1. Februar 2022 sei geplant, bei M._____ einer Beschäftigung nachzugehen. Er könne sich nicht vorstellen wieder erwerbstätig zu sein. Seinen Tagesablauf beschrieb er sodann wie folgt: Aufstehen zwischen 8 - 9 Uhr, kurze Sparziergänge, TV, mit Kind spielen. Zudem holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. 11.Ab dem 1. Februar 2022 arbeitete A._____ auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei M._____ im Umfang von zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei einer geplanten Steigerung um 10 % alle zwei Wochen bis zunächst 50 %. 12.Am 16. März 2022 führte die IV-Stelle ein Konfrontationsgespräch (rechtliches Gehör) mit A._____ durch, anlässlich dessen er sich zum Observationsmaterial äussern konnte. Zuvor hatte RAD-Arzt I._____ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 unter anderem in Kenntnis des Observationsvideos massivste Aggravation oder gar Simulation festgestellt. 13.Mit Vorbescheid vom 16. März 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die sofortige vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Sodann

  • 6 - ordnete sie mit Schreiben vom 17. März 2022 eine neuropsychologische Abklärung bei lic. phil. N., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, an, welcher darüber am 11. April 2022 Bericht erstattete. Zudem wurde am 9. und 10. Mai 2022 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. 14.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente von A. mit Verfügung vom 3. Juni 2022 per sofort vorsorglich ein. Sodann gab sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. In dem am 22. Dezember 2022 erstatteten Gutachten wiesen die Expertinnen in ihrer Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig seit spätestens April 2022 (letzte neuropsychologische Beurteilung). Aufgrund des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass seit August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Angepasst seien solche Tätigkeiten, welche nicht mit erhöhten kognitiven Anforderungen verbunden seien. Sollten höhere kognitive Anforderungen gestellt werden, wäre die Arbeitsfähigkeit um etwa 10 % bis 30 % beeinträchtigt. 15.Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 stellte die IV-Stelle A._____ die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. Juli 2021 in Aussicht. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis am 30. Juni 2022 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Abklärungen der Fachstelle BVM zusammen mit den gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm spätestens ab August 2021 wieder möglich gewesen wäre, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % auszuüben. Seit

  • 7 - spätestens April 2022 werde ihm eine einfache Tätigkeit wieder vollumfänglich zugemutet. Hiergegen liess A._____ am 13. März 2023 Einwand erheben. 16.Am 4. Mai 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die Rente rückwirkend per 31. Juli 2021 auf. Sodann forderte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die IV-Rente samt Kinderrenten für die Zeit von August 2021 bis Juni 2022 im Betrag von CHF 19'786.00 zurück. 17.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und die Aufhebung der Verfügungen vom 4. und 5. Mai 2023 beantragen. 18.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023. 19.Der Beschwerdeführer verzichtete am 23. Juni 2023 auf die Einreichung einer Replik. 20.Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. September 2023 die elektronische Verfügbarkeit der Tonbandaufnahmen der Begutachtung zur Kenntnis und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. September 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.
  • 8 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtenen Verfügungen und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 4. und 5. Mai 2023. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise und rückwirkend per 31. Juli 2021 wegen Verletzung der Meldepflicht aufgehoben hat und ob sie die in der Zeit vom 1. August 2021 bis am
  1. Juni 2022 bezogenen Leistungen zurückfordern durfte. Der Beschwerdeführer akzeptiert die Zumutbarkeit einer angepassten
  • 9 - Tätigkeit im Vollpensum ab April 2022 sowie die Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2022 (vgl. Beschwerde Rz. 42). Umstritten ist indessen das Vorliegen eines Revisionsgrunds per August 2021 (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5 ff.), die Verletzung der Meldepflicht sowie die Bemessung des Invalideneinkommens (Leidensabzug). Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. die rückwirkende Einstellung der Leistungen per 31. Juli 2021 verstosse gegen Treu und Glauben (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E.4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Zwar ergingen die vorliegend angefochtenen Verfügungen erst nach dem
  2. Januar 2022. Es steht jedoch der ab dem 1. August 2021 aufgehobene Anspruch auf eine Invalidenrente zur Diskussion, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung finden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E.3.1, 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E.2.2; vgl. auch das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Juli 2023, Rz. 9102). 3.1.Der Beschwerdeführer sieht im Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. in der rückwirkenden Einstellung der Leistungen per 31. Juli 2021 insoweit einen Verstoss gegen Treu und Glauben, als sie eine amtliche Revision für März 2019 vorgesehen habe und diese habe verstreichen lassen. Bereits im Juni 2020 habe RAD-Arzt I._____ an einen verbesserten
  • 10 - Gesundheitszustand geglaubt. Anstatt hier die Revision einzuleiten und den Gesundheitszustand abzuklären, habe man alles weiterlaufen lassen, um dann im Nachhinein eine rückwirkende Einstellung der Leistungen zu verfügen. Eine noch krassere Verletzung von Treu und Glauben lasse sich nicht vorstellen. 3.2.Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteile des Bundesgerichts 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E.3.3.1.1, 9C_29/2022 vom
  1. Dezember 2022 E.4.2). 3.3.Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die Durchführung einer amtlichen Rentenrevision per 1. März 2019 vorgesehen hatte (vgl. IV-act. 137 S. 19 [case report]; vgl. auch die entsprechende Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. O._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Februar 2018, IV-act. 137 S. 17 [case report]). Hierüber informierte die Berufs- und Laufbahnberaterin der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen von Standortgesprächen am 11. April 2018 (vgl. IV-act. 81 S. 2; "Frühling 2019 Revision der Rente mit Ziel der Weiterführung der beruflichen Massnahmen mit weitergeführter Rente") und 18. Oktober 2018 (vgl. IV- act. 94 S. 2; "Revision im Frühjahr 2019. [...] Ein Arbeitstraining ab Sommer 2019 könnte realisiert werden."). Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung zeichnete sich im Frühjahr 2019 indessen ab, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht wie erhofft verbesserte. So wurde die Berufs- und Laufbahnberaterin der Beschwerdegegnerin am 10. April 2019 darüber informiert, dass "die
  • 11 - Fortschritte nicht so wie erhofft" seien (vgl. IV-act. 112 S. 1). Daraufhin fand im Mai 2019 ein weiteres Standortgespräch statt (vgl. IV-act. 112 S. 2; vgl. auch das Schreiben von Dr. med. P., Facharzt für Neurologie, vom 20. Februar 2019, welcher darin festhielt, dass im Mai dann möglicherweise berufsbegleitende Massnahmen diskutiert würden [IV-act. 95 S. 2]). Zwar liegt das Protokoll des Standortgesprächs vom Mai 2019 soweit ersichtlich nicht bei den Akten. Der Zusammenfassung zum Abschluss der beruflichen Massnahmen lässt sich jedoch was folgt entnehmen (vgl. IV-act. 130 S. 10; Hervorhebung durch das Gericht): "Der Versicherte absolvierte zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit mehrere Deutschkurse, hatte aber dabei immer wieder mit grossen Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen. Parallel dazu wurden die medizinischen Therapien weitergeführt, es fanden regelmässige Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. Die gesundheitliche Situation des Versicherten stabilisierte sich nur langsam. Im Januar 2020 wurde der Start eines Belastbarkeitstrainings begleitet durch die Firma J. beschlossen, durch Corona verzögerte sich dieser aber bis zum Herbst 2020." Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin – trotz des Berichts von Dr. phil. Q., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 15. Januar 2019, worin eine auffällige Symptomvalidierung festgestellt wurde (vgl. IV-act. 96 S. 4) – die amtliche Rentenrevision im Frühjahr 2019 verstreichen liess. Sodann trifft es zwar zu, dass RAD-Arzt I. bereits im Juni 2020 an einen verbesserten Gesundheitszustand geglaubt bzw. die Durchführung einer Observation empfohlen hatte (vgl. IV-act. 104 und IV-act. 178). Dass die Beschwerdegegnerin mit der Durchführung von Zwangsmassnahmen (Observation) zuwarten wollte, bis das Ergebnis des im Herbst 2020 eingeleiteten Belastbarkeitstrainings vorlag, ist indessen nachvollziehbar (vgl. IV-act. 222 S. 31). Ebenso nachvollziehbar ist, dass die amtliche

  • 12 - Rentenrevision sodann erst im Dezember 2021 (vgl. IV-act. 141), nachdem die beruflichen Massnahmen im August 2021 abgeschlossen worden waren und der RAD-Arzt I._____ am 13. Oktober 2021 angesichts der Observationsergebnisse eine Rentenrevision empfohlen hatte (vgl. IV- act. 134), durchgeführt wurde. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist damit nicht ersichtlich. 4.In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die im Rahmen der durchgeführten Observationsmassnahmen erlangten Beweismittel, wie namentlich Fotografien und Videoaufzeichnungen, im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. 4.1.Der am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). 4.2.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom 21. August 2021 bis am

  1. November 2021 im Auftrag der Beschwerdegegnerin an insgesamt
  • 13 - sieben Tagen durch die L._____ GmbH observiert (vgl. Ermittlungs- und Observationsbericht der L._____ GmbH vom 10. Dezember 2021, S. 2 ff. [BVM-Akten, Register 4]). Parallel dazu führte die Fachstelle BVM vom
  1. August 2021 bis am 29. November 2021 an insgesamt drei Tagen eigene Observationen durch (vgl. Fotodokumentationen [BVM-Akten, Register 3]). Der Beschwerdeführer wendet in seinen Rechtsschriften nicht ein, dass die im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen und selbst durchgeführten Observationen erlangten Erkenntnisse unverwertbar wären. 4.2.1.Wie dem aktenkundigen Observationsantrag vom 16. August 2021 entnommen werden kann, gaben der Hinweis der H._____ von Ende März 2020, wonach der Beschwerdeführer per 1. Mai 2016 und damit knapp zwei Monate vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, sowie das beim RAD angeforderte Leistungsprofil vom 9. Juni 2020, wonach auf der Basis der vorhandenen medizinischen Unterlagen deutliche Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich realisiere bzw. der Verdacht der Aggravation bestehe (vgl. BVM-Akten, Register 8), Anlass zu weiteren Abklärungen durch die Fachstelle BVM (vgl. BVM- Akten, Register 2, S. 3). Im Rahmen von Vorabklärungen (Vorermittlungen) stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 trotz ärztlich festgestellter Gleichgewichtsprobleme (vgl. etwa IV- act. 61 S. 3 und IV-act. 200 S. 32) selbständig Fahrrad fuhr. Die Fahrweise auf dem Fahrrad sei unauffällig und in keiner Weise beeinträchtigt gewesen (vgl. BVM-Akten, Register 5). Sodann beobachtete sie den Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 dabei, wie er trotz (ärztlich) abgesprochener Fahreignung (vgl. etwa IV-act. 96 S. 4 und IV-act. 100 S. 2) selbständig ein Auto lenkte (vgl. BVM-Akten, Register 5). Gestützt auf diese Feststellungen bestätigte der RAD-Arzt I._____ in seiner
  • 14 - Beurteilung vom 22. Juni 2020 seinen Verdacht auf Aggravation (vgl. BVM-Akten, Register 8). Nachdem der Fachstelle BVM der Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt worden war, führte sie am 10. August 2021 einen nochmaligen Augenschein am Wohnort des Beschwerdeführers durch. Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wohnhaus drei Grünguttonnen mit einem Wasserschlauch ausspritzte. Dies habe er ohne sichtbare Einschränkung oder Zittern, in einem normalen und nicht verlangsamten Arbeitstempo erledigt. Er habe sich gebückt, die rechte Hand problemlos eingesetzt, sei über den Schlauch gestiegen und habe sich absolut normal bewegt (vgl. BVM-Akten, Register 5). Dies steht insbesondere im Gegensatz zu den Feststellungen im Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 28. Juli 2021, wonach bei bimanuellem Handeinsatz das Zittern am gesamten Körper sowie der Kopfschmerz zunähmen und der Beschwerdeführer nach kürzester Zeit (eine bis fünf Minuten) nicht mehr präsent wirke und keine Leistung mehr erbringen könne. Er sei als Einhänder einsetzbar, maximal mit seltenem assistivem Einsatz der rechten oberen Extremität, wodurch er im Arbeitstempo verlangsamt sei. Ausserdem sei seine Belastbarkeit sehr schwankend und reduziert (vgl. IV-act. 129 S. 7). Insgesamt lagen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts somit hinreichende Anhaltspunkte vor, die eine Observation unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 43a Abs. 1 lit. a und b ATSG als objektiv geboten erscheinen liessen. 4.2.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.1 dargelegt, statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG als weitere Voraussetzung, dass eine versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert werden darf (lit. b). Art. 7h der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hält dazu präzisierend fest,

  • 15 - dass als allgemein zugänglicher Ort öffentlicher oder privater Grund und Boden gilt, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Dagegen gilt ein Ort als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere (lit. a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume und (lit. b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer auf dem Balkon, vor dem Wohnhaus, auf der Strasse, in Einkaufszentren, einer Autogarage sowie am Bahnhof und damit an allgemein zugänglichen Orten bzw. solchen, die von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar sind, observiert worden ist (vgl. BVM- Akten, Register 3 f.). 4.2.3.Schliesslich hielt die Observation auch die gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Vorgaben ein, indem sie insgesamt an 10 Tagen während rund vier Monaten stattfand (vgl. Art. 43a Abs. 5 ATSG). Zudem wurde sie mit unterschriftlicher Bestätigung des Leiters der Beschwerdegegnerin und des Leiters des Rechtsdienstes am 17. August 2021 gutgeheissen (vgl. BVM-Akten, Register 2), womit sie auch das formelle Erfordernis einer Anordnung durch eine Person mit Direktionsfunktion erfüllte (vgl. Art. 43a Abs. 2 ATSG). Dass die Voraussetzungen für eine Observation durch den Versicherungsträger nicht vorgelegen hätten, bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor, womit das in diesem Rahmen zusammengetragene Observationsmaterial verwertbar ist. 5.Wie in vorstehender Erwägung 2.1 dargelegt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und damit seit dem

  1. Juli 2022 kein Rentenanspruch mehr besteht. Streitig und nachfolgend
  • 16 - zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer nicht schon früher, d.h. per August 2021, eine rentenanspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6.1 ff.). 6.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis IVV). Die Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3). Demgegenüber ist die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten

  • 17 - Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom

  1. September 2023 E.3.3.2, 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E.3.2.2, je m.w.H.). 6.2.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E.4.2.2, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.2.2, 9C_346/2019 vom
  2. September 2019 E.2.1.1, 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E.4.2.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E.4.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (siehe BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4 sowie 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E.3.1, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3, 8C_825/2018 vom
  3. März 2019 E.6.7).
  • 18 - 7.1.Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräftige Verfügung vom 28. Mai 2018 abzustellen, worin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen worden ist (vgl. IV-act. 79 und IV-act. 85). Medizinische Grundlage dafür bildeten insbesondere der Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 18. Oktober 2016 (vgl. IV-act. 24 S. 16 ff. [Hospitalisation vom 22. August 2016 bis am 14. Oktober 2016]), die Verlaufsberichte von Dr. med. P._____ von der Klinik G._____ vom 27. April 2017 (vgl. IV- act. 41) und 24. Januar 2018 (vgl. IV-act. 66), der Bericht von Dr. med. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2017 (vgl. IV-act. 53), dessen Verlaufsbericht vom 29. Januar 2018 (vgl. IV- act. 74) sowie die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. O. vom
  1. Mai 2017 und 1. Februar 2018 (vgl. IV-act. 137 S. 15 f. und 17). In seiner Beurteilung vom 24. Mai 2017 hielt Dr. med. O._____ fest, der Beschwerdeführer habe ab Mitte Juli 2016 neurologische Ausfälle entwickelt, die zur Hospitalisation im Spital F._____ geführt hätten mit der Diagnose eines vermutlich autoimmunen hirnentzündlichen Geschehens. Nach anfänglicher Besserung unter Kortisontherapie sei es im August zu einem Rückfall mit ausgedehnten neurologischen Ausfällen gekommen, die wiederum zunächst im Spital F., dann rehabilitativ in der Klinik G. vom 22. August 2016 bis am 14. Oktober 2016 behandelt worden seien, nun mit der Verdachtsdiagnose einer viralen resp. autoimmunen Hirnentzündung. Der Beschwerdeführer habe sich in der Klinik G._____ weitgehend von seinen Bewegungs-, Koordinations- und Sensibilitätsstörungen erholt, wobei eine rechtsbetonte Einschränkung der Beweglichkeit und Koordinationsstörung noch zu beobachten gewesen sei und der Versicherte eine depressive Verarbeitung mit leichter kognitiver Beeinträchtigung gezeigt habe. Mit Verlaufsbericht vom 27. April 2017 habe Dr. med. P._____ einen verbesserten Gesundheitszustand gemeldet, wobei die noch bestehenden neurologischen Symptome
  • 19 - funktionell, psychosomatisch überlagert/verstärkt seien. Die Symptome würden den Beschwerdeführer noch im Alltag beeinträchtigen. Insbesondere sei die Belastbarkeit reduziert. Es bestünden noch eine linksbetonte Extremitäten- und Gangataxie (mangelhafte Bewegungssteuerung) bei psychomotorischer Verlangsamung sowie eine depressive Verstimmung, eine Durchschlafstörung und Kopfschmerzen. Dr. med. P._____ plädiere für die rasche Aufnahme eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings und rechne mit einer 50%-Arbeitsfähigkeit innert drei Monaten, wobei insgesamt ein eher geringerer Anspruch an die psychische und physische Belastung gegenüber früher anzustreben sei. Auf diese Angaben könne abgestellt werden (vgl. IV-act. 137 S. 15 f.). In seiner Abschlussbeurteilung vom 1. Februar 2018 hielt Dr. med. O._____ sodann fest, der Verlauf habe sich nun deutlich zögerlicher gestaltet als erhofft. Die neurologischen Ausfälle, die neu dazugekommene Epilepsie sowie die anhaltenden Dauerkopfschmerzen hätten weitere Eingliederungsschritte bislang verunmöglicht. Es zeichne sich ab, dass eine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % oder mehr prognostisch nicht vor Herbst/Winter 2018 zu erwarten sei. So seien aktuell Integrationsmassnahmen noch verfrüht. Andererseits mache es Sinn, im weiteren Verlauf ein Belastbarkeits- und Aufbautraining durchzuführen, sobald der Beschwerdeführer die nötigen Voraussetzungen dazu habe (vgl. IV-act. 137 S. 17). Dem Verlaufsbericht von Dr. med. P._____ vom 24. Januar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass die Diagnose virale Encephalopathie mit funktionellem Ausbau der Symptome mit Ataxie und Kopfschmerzen und psychosomatischer Verlangsamung und Müdigkeit, Erstmanifestation am 16. Juli 2016 und Rezidiv am 8. August 2016, die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Seit dem Ereignis bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die chronischen Kopfschmerzen seien weiterhin ein Hauptthema, wobei auch der Verdacht

  • 20 - auf ein Vorliegen einer Epilepsie sowie die Konzentrations- und Auffassungsstörung ein Thema seien (vgl. IV-act. 66). 7.2.Seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, welche mit Verfügung vom 28. Mai 2018 zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2017 geführt hat, sind folgende wesentlichen (Facharzt-) Berichte aktenkundig: 7.2.1.Im Zeitraum vom 1. November 2018 bis am 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer neuropsychologisch untersucht und therapiert. Dr. phil. Q._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2019 eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie (vgl. IV-act. 96 S. 1). Zusammenfassend hielt sie fest, in einer Mehrzahl der überprüften Bereiche habe der Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen gezeigt, überlagert von einer auffälligen Müdigkeit mit Vigilanzstörungen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Standortbestimmung im Jahr 2016 habe er deutlich schwächere Leistungen unklarer Ursache gezeigt. Es bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sein kognitives Leistungspotential nicht voll ausgeschöpft habe (auffällige Symptomvalidierung). Obwohl er aufgrund der deutlichen Aufmerksamkeitsstörungen darauf hingewiesen worden sei, dass die Fahreignung aus neuropsychologischer Sicht aktuell nicht gegeben sei, habe er aus organisatorischen/praktischen Gründen nicht aufs Autofahren verzichten wollen (vgl. IV-act. 96 S. 4). 7.2.2.Am 17. Oktober 2019 berichtete der behandelnde Neurologe Dr. med. P._____ von einer leichten Stabilisierung in Bezug auf Konzentration, Gedächtnis und im Hinblick auf die Stimmung und Aktivierung. Durch die Umstellung der Medikation auf Venlafaxin hätten sich die Kopfschmerzen leider nicht wesentlich gebessert (vgl. IV-act. 99 S. 2).

  • 21 - 7.2.3.Im neuropsychologischen Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2019 hielt Dr. phil. Q._____ fest, im Vordergrund stünden deutliche Aufmerksamkeitsstörungen (Verlangsamung, Fehlerkontrolle, Merkspanne), begleitet von einer mittelschweren Verlangsamung und leichten bis mittelschweren Einschränkungen in verschiedenen Teilbereichen der Exekutivfunktionen (Umstellfähigkeit, Planung). Relativ gut erhalten seien die verbale Lernfähigkeit und das verbale bzw. visuelle Gedächtnis. Die Befunde würden zudem von einer klinisch beobachtbaren verminderten Belastbarkeit begleitet. Ergänzend zum geplanten Arbeitsversuch wären daher ambulante neuropsychologische Therapien zum gezielten Funktionstraining indiziert. Die Wiederaufnahme der neuropsychologischen Therapien mit Fokus auf die Aufmerksamkeitsfunktionen sollte nach Stabilisation der medikamentösen Einstellung erfolgen. Generell sei ein IV-gestützter therapeutischer Arbeitsversuch aus neuropsychologischer Sicht sehr zu unterstützen, da der Beschwerdeführer über qualitativ relativ gute Ressourcen (Gedächtnis, Planung) verfüge und v.a. aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung und verminderten Belastbarkeit eingeschränkt sei. Zudem hielt sie fest, es scheine dem Beschwerdeführer emotional besser zu gehen, sodass das Therapiepotential besser ausgeschöpft werden könne. Die Fahreignung sei bis auf Weiteres aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben (vgl. IV-act. 102 S. 5). Sodann gab sie beim klinischen Eindruck an, der Beschwerdeführer habe während der Gesamtdauer der Untersuchung kooperativ mitgearbeitet, sodass die Ergebnisse als valide betrachtet werden könnten (vgl. IV-act. 102 S. 3). 7.2.4.Dr. med. P._____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 14. Mai 2020 fest, in der neurologischen Untersuchung zeige sich das bekannte Bild, ein subkortikaler Myoklonus im linken Halsbereich und eine leichte Kopfversion nach rechts. Neu falle eine leichte Schwäche im rechten Arm

  • 22 - auf. Intermittierend habe der Beschwerdeführer auch ein Einschlafen der Finger der rechten Hand angegeben. Das Gehen zeige sich deutlich gebessert. Es sei sogar schon ein Strichgang möglich. Nur das Gehen mit Augenschluss bleibe schwierig. Die kognitive Belastbarkeit auch bei dem Kopfschmerz sei gering. Insgesamt scheine der Beschwerdeführer aber auch von der Psyche her deutlicher stabiler zu sein, so dass ein Arbeitstraining anvisiert werden könne (vgl. IV-act. 103 S. 2). 7.2.5.Der RAD-Arzt I._____ gelangte am 9. Juni 2020 zum Schluss, auf der Basis der vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden deutliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich realisiere. Die Gründe der aktuellen erheblichen kognitiven Leistungseinschränkungen seien zumindest teilweise unklar (Verschlechterung in den letzten Jahren). Die in der Praxis realisierten Fähigkeiten (unter anderem Auto fahren) passten überhaupt nicht mit den angeblich deutlichen / mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen zusammen. Es bestehe der hochgradige Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nur suboptimal verwerte resp. es bestehe der Verdacht der Aggravation (vgl. IV-act. 104 S. 2). Diesen Verdacht bestätigte er in seiner Beurteilung vom

  1. Juni 2020, worin er zu den Vorermittlungen der Fachstelle BVM (Feststellungen vom 9. und 16. Juni 2020) Stellung nahm (vgl. IV- act. 178). 7.2.6.In seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 hielt Dr. med. P._____ fest, der Beschwerdeführer nehme an einem Arbeitstraining bei J._____ teil, wobei das Pensum bis im März langsam bis auf 50 % gesteigert werde. In der Konzentration und im Gedächtnis habe er noch Schwierigkeiten, weshalb er regelmässig die neuropsychologische Therapie bei Dr. phil. Q._____ besuche. Auch sei er betreffend seine depressive Entwicklung regelmässig bei Dr. med. R._____ in Behandlung. Die Kraft und das
  • 23 - Laufen seien besser. Zudem habe er seit der Rituximab-Infusion insgesamt weniger Kopfschmerzen (vgl. IV-act. 122). 7.2.7.Nachdem die beruflichen Reintegrationsversuche auf dem ersten Arbeitsmarkt gescheitert waren, hielt sich der Beschwerdeführer vom
  1. Juni 2021 bis am 28. Juli 2021 erneut zur stationären Rehabilitation in der Klinik G._____ auf. Zum Verlauf (aus ergotherapeutischer Sicht) lässt sich dem Austrittsbericht vom 28. Juli 2021 was folgt entnehmen: Während der Beschwerdeführer seine Kraft sowie allgemeine Kondition dank intensiv geführter physio- und ergotherapeutischer Massnahmen deutlich habe steigern können, hätten in Bezug auf die arbeitsbezogene körperliche Belastbarkeit weiterhin signifikante Einschränkungen bestanden. Sobald bimanueller Handeinsatz gefordert gewesen sei, hätten das Zittern am gesamten Körper sowie der Kopfschmerz zugenommen und nach kürzester Zeit habe der Beschwerdeführer nicht mehr präsent gewirkt und sodann keine verwertbaren Leistungen mehr erbringen können (vgl. IV-act. 129 S. 3). Der Beschwerdeführer sei als Einhänder einsetzbar, maximal mit seltenem assistivem Einsatz der rechten oberen Extremität. Dadurch sei er im Arbeitstempo verlangsamt. Seine Belastbarkeit sei zudem sehr schwankend und reduziert. Länger als 50 Minuten am Stück sei er nicht belastbar. Teilweise reagiere er auf wenig körperliche Belastung stark. Es sei vorgekommen, dass er sich überanstrengt, mit Erbrechen reagiert und dann den Rest des Tages im Bett verbracht habe (vgl. IV-act. 129 S. 7). Zudem ergibt sich aus dem Austrittsbericht, dass die Ergebnisse unter Hinzunahme der reduzierten kognitiven Belastbarkeit (zunehmende Aufmerksamkeitsschwankungen über 60 bis 90 Minuten, subjektiv übermässige Ermüdung und trockene Augen, im Arbeitstraining im Frühjahr 2021 nach morgendlichem Arbeiten nachmittags anamnestisch meist mehrere Stunden geschlafen), des klinischen Eindrucks und der Leistungen im hausinternen Berufstraining
  • 24 - als mittelgradige neuropsychologische Störung zu interpretieren seien (vgl. IV-act. 129 S. 3 und 6). Die Arbeitsfähigkeit wurde sodann wie folgt beurteilt: Ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zukünftig definitiv auszuschliessen. Es sollte jedoch ein niederprozentualer Integrationsversuch auf dem zweiten Arbeitsmarkt erfolgen (vgl. IV- act. 129 S. 7). Sodann wurde dem Beschwerdeführer aufgrund weiterhin bestehender unkontrollierter Myoklonien mit Einfluss auf die Grob- und Feinmotorik, aufgrund von Konzentrationsschwankungen, Defiziten in höheren Aufmerksamkeitsfunktionen und verlangsamten Reaktionszeiten die Fahreignung abgesprochen (vgl. IV-act. 129 S. 6). 7.2.8.In seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 gelangte RAD-Arzt Dr. med. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass auf Basis des Austrittsberichts der Klinik G. vom
  1. Juli 2021 ein im Vergleich zur Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. O._____ vom 1. Februar 2018 im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bestehe (vgl. IV-act. 137 S. 9). Demgegenüber äusserte RAD-Arzt I._____ in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 angesichts der Observationsergebnisse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen ärztlichen Einschätzungen, weshalb er der Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision empfahl (vgl. IV-act. 134). 7.2.9.Der behandelnde Neurologe Dr. med. P._____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 22. Dezember 2021 fest, es finde sich eine langsame Besserung der Symptomatik (vgl. IV-act. 144 S. 2 und 4). Aktuell zeige sich bis auf einen Blepharospasmus gelegentlich ein unauffälliger Hirnnervenbefund, eine leichte Schwäche auf der rechten Seite mit Hemiataxie auf der rechten Seite, links geringer ausgeprägt. Die Sensibilität rechts sei reduziert. Es bestehe eine Stand- und Gangataxie. Den Alltag könne der Beschwerdeführer gut meistern. Die Fahreignung sei
  • 25 - allerdings noch nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben. Es sei ein Pausenmanagement bei verminderter körperlicher und kognitiver Belastbarkeit erforderlich. Ab dem
  1. Februar 2022 werde eine Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt mit 25 % begonnen. Eine langsame Steigerung in Abhängigkeit von der Belastbarkeit z.B. um 10 % alle zwei Wochen werde empfohlen bis zunächst 50 % bei mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten. Zumutbar sei eine leichte körperliche und leichte kognitive Tätigkeit bei verminderter Belastbarkeit (vgl. IV-act. 144). 7.2.10. In seinem Verlaufsbericht vom 4. Januar 2022 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. R._____ fest, der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung sei unverändert, stationär. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wies er u.a. eine reaktive Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, aus. Die niedergeschlagene depressive Stimmung des Beschwerdeführers habe unter Venlafaxin etwas gebessert werden können, sei aufgrund der Grunderkrankung jedoch immer schwankend. Den Psychostatus vom 14. Dezember 2021 beschrieb er im Wesentlichen wie folgt: Im formalen Denken logisch und kohärent, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen sowie mnestische Defizite insbesondere für Neugedächtnis mittelgradig reduziert (Vergessen von Besprochenem und Verlegen der Dinge hin und da). Auch unter leichtem Stress und Müdigkeit komme es zu Wortfindungsstörungen und Zittern der Hände. Eine psychomotorische Unruhe und ein starkes Zittern seien während des Gesprächs vorhanden. Der Antrieb sei stark reduziert. Die Arbeitsfähigkeit hange von der Grundkrankheit ab. Aus seiner Sicht käme nur die Beschäftigung im geschützten Rahmen in einem reduzierten Pensum (zwei Stunden Präsenzzeit pro Tag an fünf Tagen pro Woche) in Frage. Wegen der neuropsychologischen Defizite im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit
  • 26 - und Reaktion bestehe aus kognitiver Sicht keine Fahrtauglichkeit (vgl. IV- act. 145). 7.2.11. Der Hausarzt Dr. med. T., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Verlaufsbericht vom 23. Januar 2022 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung verbessert, die Diagnosen hätten sich jedoch nicht geändert. Er sehe den Beschwerdeführer zwar relativ selten und meist nicht im Zusammenhang mit der Autoimmunencephalitis, welche in der Klinik G. behandelt werde, habe jedoch den Eindruck, dass es ihm bessergehe. Auch der Beschwerdeführer berichte, dass es ihm bessergehe und er sich darauf freue, bald einer Arbeit nachgehen zu können. Er habe aber immer noch den Eindruck, dass eine kognitive Störung bestehe (Wortfindungsstörungen, Konzentrationsstörungen). Seines Erachtens sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (keine gefährlichen Tätigkeiten wie auf Leitern oder Gerüste steigen) im Umfang von 4 Stunden pro Tag durchaus realistisch. Bei konzentrationsfordernden Tätigkeiten sollten genug Pausen eingelegt werden können. Es bestünden Konzentrationsstörungen, leichte kognitive Einschränkungen sowie Stand- und Gangataxien. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen halte er den Beschwerdeführer für nicht fahrfähig (vgl. IV-act. 147). 7.2.12. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 gelangte RAD-Arzt I._____ zum Schluss, er stelle in Kenntnis des Observationsvideos und in Kenntnis der Bewegungsübungen (anlässlich eines Versichertengesprächs aufgezeichnetes Video) massivste Aggravation oder sogar Simulation fest. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte, die irgendwelche Limiten beschrieben, könne seines Erachtens nicht mehr abgestellt werden, da diese Ärzte vom Beschwerdeführer vermutlich in gleicher Weise getäuscht worden seien wie die Beschwerdegegnerin beim Versichertengespräch. Gemäss Observation sei keinerlei Verlangsamung erkennbar gewesen,

  • 27 - weder gering noch mittelschwer. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verlangsamung und angeblich verminderter Fehlerkontrolle und angeblichen Gedächtnisdefiziten (Merkspanne) mit einem Personenwagen selbständig und ohne Begleitung fahre, lasse erhebliche Zweifel an den geklagten/berichteten Einschränkungen aufkommen. Der Beschwerdeführer mache auch nicht den Eindruck, als ob die Exekutivfunktionen eingeschränkt wären. Er habe zu jedem Zeitpunkt so gewirkt, wie eine andere gesunde Person wirken würde. Ebenfalls fehlten bezüglich verminderter Belastbarkeit jegliche Hinweise. Allein die Bemuskelung des Beschwerdeführers spreche für regelmässige Bewegung und nicht für Inaktivität (keinerlei Anzeichen von Muskelatrophie; vgl. IV-act. 180 S. 3). 7.2.13. In seinem am 11. April 2022 erstatteten neuropsychologischen Gutachten (Untersuchungsdatum: 8. April 2022) hielt lic. phil. N._____ fest, in der aktuellen mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich in sämtlichen durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren keine Auffälligkeiten gezeigt. Im neuropsychologischen Bereich finde sich eine leichte Funktionsstörung mit reduziertem Verarbeitungstempo, leichten Beeinträchtigungen in der geteilten Aufmerksamkeit, im Arbeits- /Kurzzeitgedächtnis, im Abruf und Zugriff auf Langzeitgedächtnisinhalte (verbal und nonverbal) sowie in einzelnen Teilbereichen der Exekutivfunktionen (Konzeptfindung). Die Beeinträchtigungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, in der verbalen und visuellen Wiedererkennungsleistung sowie in der Konzeptfindung seien identisch mit den Minderleistungen in der zuletzt durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik G._____ vom Juli 2021. Gesamthaft lägen sie jedoch in geringerem Ausmass vor als damals (vgl. IV-act. 212 S. 18 f.). Als orientierende Richtlinie bezüglich der Arbeitsunfähigkeit gab er in Abhängigkeit von der Komplexität der

  • 28 - Anforderungen 10 % bis 30 % an (vgl. IV-act. 212 S. 19). Der Beschwerdeführer sollte Tätigkeiten wenn möglich jeweils sequenziell nacheinander in seinem Arbeitstempo erledigen können. Multitasking- Aufgaben seien ungünstig. Neue Inhalte sollte er in kleinen Portionen erlernen und dabei zur Kompensation der mnestischen Schwächen Dokumentationshilfen verwenden können. ln einer solchen, ideal adaptierten Tätigkeit wären bezüglich der neuropsychologischen Voraussetzungen keine qualitativen Leistungsverminderungen zu befürchten. Durch das langsame Verarbeitungstempo wäre die Leistungsquantität leichtgradig vermindert (vgl. IV-act. 212 S. 21). 7.2.14. Am 9. und 10. Mai 2022 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt (EFL ohne ärztliche Supervision und Beurteilung). Gemäss dem Bericht vom 9. Mai 2022 konnte keine Symptomausweitung beobachtet werden. Das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde wie folgt beschrieben: Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 25 kg). Hinsichtlich Zumutbarkeit sollte aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen von einer tieferen Belastbarkeit ausgegangen werden. Zeitlich sollte folgende Belastung möglich sein: Halbtags (vier Stunden pro Tag) oder 50 % Arbeitspensum auf fünf Arbeitstage verteilt. Dies wurde damit begründet, dass infolge Einschränkung der Arbeitsausdauer insbesondere bei Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren eine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung pro Tag in Form einer Reduktion der Arbeitspräsenz erforderlich sei. Zudem wurden folgende speziellen Einschränkungen vermerkt: Leiter steigen, Anforderungen an Gleichgewicht, Handkoordination, Feinmotorik, längerdauerndes beidhändiges Arbeiten = nie möglich; Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen, vorgeneigt Sitzen = selten möglich; kriechen, Hockestellung,

  • 29 - wiederholte Kniebeugen, stehen/gehen = manchmal möglich (vgl. IV- act. 230 S. 3). Weiter wurde im Bericht vermerkt, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Testung folgende Symptome aufgetreten seien: Belastungs- und konzentrationsabhängige Kopfschmerzen linker Hinterkopf bis Schläfe/Stirn sowie belastungs- und konzentrationsabhängiges Zittern rechter Arm/Hand und Bein (vgl. IV- act. 230 S. 13). 7.2.15. Im polydisziplinären medizinischen Gutachten des ZMB (nachfolgend: ZMB-Gutachten) vom 22. Dezember 2022 (Untersuchungsdaten: 12.,

  1. und 14. September 2022) stellten die Gutachterinnen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wiesen sie im Wesentlichen was folgt aus: Verdacht auf Status nach Autoimmunenzephalitis (ED 07/2016), Rezidiv am 8. August 2016 (Kopfschmerzen, Stand- und Gangataxie, Blickparese nach links), dreimalig nächtliche anfallsartige Ereignisse 2017 unklarer Ätiologie (DD epileptogen EEG 09/2017: unauffällig) sowie residuell chronische unsystematische Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp (vgl. IV-act. 252 S. 15). In ihrer Konsensbeurteilung gelangten sie zum Schluss, gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit spätestens April 2022 (letzte neuropsychologische Beurteilung) wieder voll arbeitsfähig. Aufgrund des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass seit August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Angepasst seien solche Tätigkeiten, welche nicht mit erhöhten kognitiven Anforderungen verbunden seien. Sollten höhere kognitive Anforderungen gestellt werden, wäre die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt um etwa 10 % bis 30 % (vgl. IV- act. 252 S. 16). Sodann hielten die Gutachterinnen fest, es könne seit dem letzten materiellen Entscheid (Mai 2018) in neurologischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt werden.
  • 30 - Eigenanamnestisch bestehe eine kontinuierliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2017 (wobei der Beschwerdeführer angebe, sich nicht mehr an die früheren Beschwerden erinnern zu können). Im Vordergrund stünden aktuell belastungsabhängige Kopfschmerzen (VAS 2) mit Tremor des linken Beines bei Belastung und Steigerung der Schmerzintensität (auf VAS 6 - 7). Dazu bestünden gelegentliches Einschlafen der rechten Körperhälfte und Verkrampfungen der rechten Extremitätenmuskulatur, nicht kloniform (vgl. IV-act. 252 S. 17). Die im Verlauf beschriebenen Beeinträchtigungen (Stand-Gangataxie, Paraparese, subkortikale Myoklonien) könnten in der aktuellen Begutachtung weder anamnestisch noch klinisch bestätigt werden. Auch sei es aufgrund der Anamnese und der elektroenzephalografischen Befunde nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Epilepsie leide. Aufgrund der differenzierenden eigen- und aktenanamnestischen Angaben sei ein zeitlicher Verlauf schwierig festzulegen. In der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 habe sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bessere Resultate als in der letzten Kurzuntersuchung im Jahre 2018 erreicht. In der aktuellsten neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. N._____ im April 2022 werde eine weitere Verbesserung im Vergleich zu der Voruntersuchung im Juli 2021 festgestellt. Die Beeinträchtigungen würden als leichtgradig eingestuft bei unauffälliger Symptomvalidierung. Somit könne zumindest ab April 2022 eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes postuliert werden (vgl. IV-act. 252 S. 17 f.). 8.1.Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 2.1 und 5 erwähnt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und damit seit dem 1. Juli 2022 kein Rentenanspruch mehr besteht. Zu prüfen

  • 31 - ist indessen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte rentenanspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen per August 2021. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023 führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich was folgt aus (vgl. IV-act. 266 S. 3): Im konkreten Fall liege augenscheinlich eine Aggravation bzw. Simulation vor (Hervorhebung durch das Gericht). Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe (vgl. Ermittlungs- und Observationsberichte samt Videoaufnahmen auf DVD im Vergleich zu den Angaben und den demonstrierten Bewegungsabläufen des Beschwerdeführers bei der Befragung vom

  1. Oktober 2021 bzw. zu den Angaben und seinem Verhalten gegenüber seinen behandelnden Ärzten bspw. der Klinik G._____). So habe bimanueller Handeinsatz während der Rehabilitation zu Zittern am gesamten Körper sowie Kopfschmerzen geführt und nach kürzester Zeit habe der Beschwerdeführer nicht mehr präsent gewirkt und er habe dann keine verwertbare Leistung mehr erbringen können (vgl. Austrittsbericht vom 28. Juli 2021). Auch bei den demonstrierten Bewegungsabläufen vom
  2. Oktober 2021 habe er starke Einschränkungen gezeigt, während auf den Observationsvideos keinerlei solche Einschränkungen (Zittern oder innert kürzester Zeit keine Leistungsfähigkeit mehr) ersichtlich seien. 8.2.Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E.3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine
  • 32 - medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken, schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 m.w.H.). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom
  1. November 2020 E.4.1 f. m.w.H.). Dazu hat sich grundsätzlich (zuerst) die psychiatrische Fachärztin bzw. der psychiatrische Facharzt zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E.6.2 m.w.H.). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4 m.w.H.). 8.3.Vorliegend wurden die ZMB-Gutachterinnen im Zusammenhang mit der Erstellung des polydisziplinären medizinischen Gutachtens unter anderem damit beauftragt, die Angaben des Beschwerdeführers und die Akteninformationen auf Konsistenz und Plausibilität zu prüfen (vgl. IV- act. 234 i.V.m. IV-act. 236 S. 2 f. und 7). Dabei wurden ihnen sämtliche IV- Akten samt Observationsmaterial zur Verfügung gestellt (vgl. IV-act. 234 S. 2, IV-act. 249, IV-act. 252 S. 18 und IV-act. 252 S. 9). Die psychiatrische Fachärztin Dr. med. U._____ gelangte im psychiatrischen
  • 33 - Teilgutachten zum Schluss, es ergäben sich keine Hinweise auf Beschwerdeverdeutlichung, Aggravation oder Simulation (vgl. IV-act. 252 S. 65 f.). Die Angaben des Beschwerdeführers seien psychiatrisch gesehen konsistent und plausibel (vgl. IV-act. 252 S. 67). Auch in der konsensualen Gesamtbeurteilung schlossen die ZMB-Gutachterinnen lediglich auf eine Aggravationstendenz (vgl. IV-act. 252 S. 14), was rechtsprechungsgemäss für die Einstellung einer Invalidenrente nicht genügt. Zwar hielt RAD-Arzt I._____, welcher kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 fest, er stelle in Kenntnis des Observationsvideos und der Bewegungsübungen massivste Aggravation oder gar Simulation fest (vgl. IV-act. 180 S. 3 sowie vorstehende Erwägung 7.2.12). In seiner Abschlussbeurteilung vom
  1. Februar 2023 beschränkte er sich indessen auf die blosse Feststellung, dass Plausibilität / Konsistenz aus seiner Sicht teilweise eingeschränkt sei, jedoch keine Gutachterin das Wort Simulation oder Aggravation verwende; auf das ZMB-Gutachten sei vollumfänglich abzustellen (vgl. IV- act. 267 S. 18). Wenn nun die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023 auf Aggravation bzw. Simulation schliesst, weil die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen und demonstrierten Bewegungsabläufe (im Zeitraum Juli und Oktober 2021) auf den Observationsvideos nicht ersichtlich seien (vgl. vorstehende Erwägung 8.1), vermag dies angesichts der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E.5.4), somit nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass sich die ZMB- Gutachterinnen – wie in den nachstehenden Erwägungen 9.2 ff. dargelegt – nicht hinreichend vertieft mit dem Observationsmaterial und den
  • 34 - echtzeitlichen Dokumenten auseinandergesetzt haben, ändert hieran nichts. Eine Aggravation ist – jedenfalls gestützt auf die vorliegende Aktenlage – nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. 9.1.Neben der Berufung auf Aggravation bzw. Simulation begründet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer rentenanspruchserheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen per August 2021 auch damit, dass die Abklärungen der Fachstelle BVM zusammen mit den gutachterlichen Abklärungen ergeben hätten, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab August 2021 wieder möglich gewesen sei, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % auszuüben (vgl. IV-act. 266 S. 2). Dem ZMB-Gutachten lässt sich diesbezüglich was folgt entnehmen (vgl. IV-act. 252 S. 16 ff.): In der Konsensbeurteilung gelangten die ZMB-Gutachterinnen zum Schluss, aufgrund des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass seit August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe (vgl. IV- act. 252 S. 16). Sie bejahten das Vorliegen eines in neurologischer Hinsicht verbesserten Gesundheitszustands seit dem letzten materiellen Entscheid im Mai 2018 und hielten fest, aufgrund der differenzierenden eigen- und aktenanamnestischen Angaben sei ein zeitlicher Verlauf schwierig festzulegen. In der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 habe sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bessere Resultate erzielt als in der letzten Kurzuntersuchung im Jahr 2018. In der aktuellsten neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. N._____ im April 2022 werde eine weitere Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2021 festgestellt. Die Beeinträchtigungen würden als leichtgradig eingestuft bei unauffälliger Symptomvalidierung. Somit könne zumindest ab April 2022 eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands postuliert werden (vgl. IV-act. 252 S. 17 f.).

  • 35 - 9.1.1.Der Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebliche Zweifel bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_895/2013 vom 11. März 2014 E.3.2, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). 9.1.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1, 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E.3.2). 9.1.2.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

  • 36 - These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom

  1. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 9.1.2.2. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom
  • 37 -
  1. August 2021 E.2.2.2, 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3, 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3). 9.2.Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob hinsichtlich des Vorliegens einer rentenanspruchserheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen per August 2021 auf das ZMB-Gutachten vom 22. Dezember 2022 abgestellt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. ob dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage derart in Zweifel gezogen wird, dass davon abzuweichen wäre. 9.2.1.1. Die ZMB-Gutachterinnen begründen das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2021 mit dem Hinweis auf das Observationsmaterial (vgl. IV-act. 252 S. 16). Rechtsprechungsgemäss ist in diesem
  • 38 - Zusammenhang was folgt zu beachten: Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bilden. Ein Observationsbericht für sich allein genügt nicht; er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen, liefern. Dabei geht es nicht einfach darum, das Observationsergebnis zu würdigen, sondern die Ärzte haben sich dazu zu äussern, wie dieses im jeweiligen Einzelfall massgeblichen fachmedizinischen Kontext zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2017 und 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2 m.w.H.). 9.2.1.2. Mit Bezug auf das Observationsmaterial lässt sich der Konsensbeurteilung der ZMB-Gutachterinnen einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Observation in drei unbeobachtet geglaubten Momenten bei einer augenscheinlich völlig normalen Aktivität habe beobachtet werden können. Unter anderem sei er während der Observation auch dabei beobachtet worden, wie er selbst ein Fahrzeug gelenkt habe, obschon ihm die Fahreignung abgesprochen worden sei. In den Akten fänden sich entsprechende Observationsberichte und Fotodokumentationen aus dem Zeitraum vom 18. August 2021 bis am
  1. November 2021. Diesem Material, welches diverse Alltagssituationen des Beschwerdeführers zur Darstellung bringe, seien keine krankheitswertigen Auffälligkeiten zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten beinhalteten das Tragen leichter bis mittelschwerer, vereinzelt auch schwerer Lasten, Tätigkeiten mit mittlerem Anspruch an die Koordination, die selbständige Betreuung des Sohnes, Besorgung von Einkäufen und das Lenken von Fahrzeugen
  • 39 - (E-Scooter und Auto), gemäss Protokoll oft mit übersetzter Geschwindigkeit (vgl. IV-act. 252 S. 9 f.). Während im internistischen und im psychiatrischen ZMB-Teilgutachten keinerlei Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erfolgte (vgl. IV-act. 252 S. 39 ff. und 62 ff.), wurde im neurologischen Teilgutachten sodann lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2021 mehrere Tage beobachtet und fotografiert worden sei. Es sei keinerlei Verlangsamung erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck hinterlassen, dass er bezüglich der neuropsychologischen/Exekutivfunktionen nicht eingeschränkt gewesen sei (vgl. IV-act. 252 S. 57). Damit fehlt im ZMB-Gutachten jegliche vertiefte Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial im Kontext des beschwerdeführerischen Beschwerdebildes (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9.2.1.1). Die Begründung der ZMB-Gutachterinnen, wonach aufgrund des Observationsmaterials davon auszugehen sei, dass seit August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe, vermag somit nicht zu überzeugen. Sodann mutet es widersprüchlich an, wenn die ZMB-Gutachterinnen in ihrer Konsensbeurteilung festhalten, den Observationsberichten und Fotodokumentationen aus dem Zeitraum vom
  1. August 2021 bis am 29. November 2021 seien keine krankheitswertigen Auffälligkeiten zu entnehmen (vgl. IV-act. 252 S. 10), sie dem Beschwerdeführer indessen trotzdem bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2021 attestieren, mithin von einer gesundheitlichen Einschränkung ausgehen. 9.2.2.Darüber hinaus setzten sich die ZMB-Gutachterinnen insbesondere mit dem echtzeitlichen Bericht der Klinik G._____ vom 28. Juli 2021 (stationäre Rehabilitation vom 28. Juni 2021 bis am 28. Juli 2021), worin Dr. phil. V., Leiter Neuropsychologie, und Dr. med. W., Leitender Arzt Neurologie, zum Schluss gelangten, ein Wiedereinstieg auf
  • 40 - dem ersten Arbeitsmarkt sei zukünftig definitiv auszuschliessen (vgl. IV- act. 129 S. 7), nicht hinreichend auseinander (vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E.6.2.4). So hielten sie in ihrer Konsensbeurteilung lediglich fest, auf die Beurteilung vom Sommer 2021 könne nicht abgestellt werden und zwar aus folgenden Gründen (vgl. IV-act. 252 S. 14): "[...] nicht plausibel ist die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Versicherten, dass er 50 % arbeitsfähig sei und der Einschätzung durch die Rehaklinik G._____ im Sommer 2021, welche darauf hinausläuft, dass der Versicherte am ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Diese Diskrepanz ist bereits in der neuropsychologischen Beurteilung von 04/2022 thematisiert worden, wo lic. phil. N._____ festgestellt hatte, dass diese Beurteilung ohne gleichzeitige Symptomvalidierung durchgeführt worden war und prinzipiell funktionell mit seinen Eindrücken übereinstimmte, diese allerdings als deutlich ausgeprägter beschrieben wurden. Dies muss am ehesten als Ausdruck des subjektiven Erlebens des Versicherten mit einer damit einhergehenden Aggravationstendenz interpretiert werden. Der Versicherte demonstrierte das subjektiv wahrgenommene Leiden mit pseudoneurologischen Symptomen, welche sich in der aktuellen Begutachtung nicht reproduzieren liessen. Zum Teil gab der Versicherte sogar selbst an, nie solche Symptome gehabt zu haben." Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich lic. phil. N._____ in seinem Bericht vom 11. April 2022 mit einer Selbsteinschätzung des Versicherten auseinandergesetzt und diese mit der Einschätzung durch die Rehaklinik G._____ im Sommer 2021 verglichen hätte. Hinsichtlich der neuropsychologischen Verlaufstestung im Sommer 2021 hielt er einzig fest, es fänden sich keine Angaben, ob dannzumal eine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei (vgl. IV-act. 212 S. 18; vgl. aber immerhin die Feststellung im Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 28. Juli 2021, wonach die Kooperation und Leistungsbereitschaft jederzeit gegeben gewesen sei [IV-

  • 41 - act. 129 S. 5; vgl. auch IV-act. 129 S. 6 Ziff. 5]), es sei eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt worden und die Beeinträchtigungen hätten sich funktionell weitgehend mit jenen gedeckt, welche in der von ihm durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 9. April 2022 gezeigt worden seien, gesamthaft jedoch in geringerem Ausmass als damals (vgl. IV-act. 212 S. 19). Sodann liessen die ZMB-Gutachterinnen neben dem im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik G._____ im Sommer 2021 durchgeführten arbeitsorientierten Belastbarkeitstraining, dessen Ergebnis mitsamt dem klinischen Eindruck zur Feststellung einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung führte (vgl. IV-act. 129), insbesondere auch das Ergebnis des Belastbarkeitstrainings, welches der Beschwerdeführer von Herbst 2020 bis Frühling 2021 absolviert hatte, ausser Acht. Soweit die ZMB-Gutachterin Dr. med. X., Fachärztin für Neurologie, im neurologischen Teilgutachten festhielt, von November 2020 bis März 2021 seien Wiedereingliederungsmassnahmen im Unternehmen J. durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % habe arbeiten können (vgl. IV-act. 252 S. 56), greift dies insoweit zu kurz, als der Zusammenfassung zum Abschluss der beruflichen Massnahmen entnommen werden kann, dass es im Belastbarkeitstraining immer wieder zu gesundheitlichen Einbrüchen gekommen und die Fortsetzung in ein Aufbautraining nicht möglich geworden sei, dies aber auch deshalb, weil keine passende Anschlusslösung habe gefunden werden können. Parallel dazu habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert und es sei zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik G._____ vom 28. Juni 2021 bis am 28. Juli 2021 gekommen (vgl. IV-act. 130 S. 10 und IV- act. 131 S. 3; vgl. auch IV-act. 252 S. 3). Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab März 2021 in einem Pensum von rund 50 % gearbeitet hatte (vgl. IV-act. 119 i.V.m. IV-act. 118

  • 42 - [Integrationsplanung]; zuvor Steigerung des Arbeitspensums, beginnend bei 7.1 % am 24. November 2020), während sein letzter Arbeitstag am

  1. März 2021 war (vgl. IV-act. 130 S. 6). 9.2.3.Was das Vorliegen eines Revisionsgrunds bzw. einer rentenanspruchserheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen per August 2021 anbelangt, kann somit mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 9.2.1.1 f.) und den echtzeitlichen Dokumenten (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9.2.2) nicht auf das ZMB-Gutachten vom 22. Dezember 2022 abgestellt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als unvollständig abgeklärt. In ihrer Konsensbeurteilung hielten die ZMB-Gutachterinnen denn auch selber fest, aufgrund der differenzierenden eigen- und aktenanamnestischen Angaben sei ein zeitlicher Verlauf des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands schwierig festzulegen und es könne zumindest ab April 2022 eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes postuliert werden (vgl. IV-act. 252 S. 17 f.; Hervorhebung durch das Gericht). 10.1.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
  • 43 - beweiswertig ist und dieser Mangel nicht allein durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff., S. 4 f.; BGE 139 V 99 E.1.1, 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 71). 10.2.Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter antragsgemässer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 4. und
  1. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen neu über die nach wie vor umstrittenen, im revisionsrechtlichen Kontext massgeblichen Fragen einer rentenanspruchserheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 8.1 ff. und 9.1 ff.), einer Verletzung der Meldepflicht sowie einer Neubemessung der Invalidität (Ermittlung des Invalideneinkommens samt etwaigem Leidensabzug) per August 2021 entscheidet. Letzteres setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Unterlagen u.a. auch der Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils per August 2021 Rechnung trägt. 11.Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 4. und 5. Mai 2023 sind antragsgemäss, d.h. im Umfang der umstrittenen Einstellung und Rückforderung der Leistungen im Zeitraum von August 2021 bis und mit Juni 2022 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2.1), aufzuheben und die Angelegenheit ist zu weiteren
  • 44 - Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 12.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 12.2.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom
  1. Oktober 2018 E.6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • 45 - (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 23. Juni 2023 eine Honorarnote über CHF 5'864.50 ein (19.58 Stunden à CHF 270.-- [CHF 5'286.60] zzgl. einer Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 158.60] und 7.7 % MWST [CHF 419.30]). Der geltend gemachte Aufwand von 19.58 Stunden erscheint dem Gericht als angemessen und auch der geltend gemachte Stundenansatz ist üblich (vgl. Art. 3 HV); eine entsprechende Honorarvereinbarung liegt im Recht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 25). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich somit mit CHF 5'864.50 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MWST). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 4. und 5. Mai 2023 werden insoweit aufgehoben, als die Rente rückwirkend vom 31. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 aufgehoben wurde. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'864.50 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 46 - 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43a ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HV

  • Art. 3 HV

IVG

  • Art. 1 IVG

IVV

  • Art. 77 IVV

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

51