VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 63 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1964, war von Mai 2001 bis Januar 2021 selbstständiger Betreiber einer Tankstelle mit einem Shop. Im August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine chronische Müdigkeit mit Muskelkrämpfen erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) für berufliche Integration/Rente an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, mitunter bei der Hausärztin Dr. med. B.. Diese wies in ihrem Bericht vom 26. August 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paroxysmale dissoziative Bewegungsstörung und eine paroxysmal auftretende Erschöpfung/Müdigkeit, beides im Kontext einer Konversationsstörung, aus. Sie hielt fest, seit Anfang 2012 bestünden Anfälle mit Muskelzuckungen im Bereich des Bauches, der Schultern und der Beine, so dass es immer wieder zu notfallmässigen Hospitalisierungen gekommen sei. Zudem bestehe seit einiger Zeit eine vermehrte Ermüdbarkeit der Muskulatur. 2.Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von A._____ auf eine Rente mangels Erfüllung des Wartejahres. 3.Im September 2013 liess A._____ der IV-Stelle ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch einreichen, welches am 15. November 2013 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde dieses Schreiben als erneutes Leistungsbegehren entgegengenommen. 4.Nachdem in der Folge bei der IV-Stelle verschiedene ärztliche Berichte eingegangen waren, lehnte diese einen Rentenanspruch von A._____ mit Verfügung vom 7. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % erneut ab.
3 - 5.Im Juni 2015 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Daraufhin nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie insbesondere eine Verlaufsbeurteilung der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C._____ einholte. Diese berichtete am 17. Juli 2015, dass A._____ seit Jahren von einer progredienten neuromuskulären Erkrankung betroffen sei. Die Entität der Erkrankung könne nicht ausreichend sicher eingegrenzt werden. Im Rahmen der letzten Konsultation Ende April 2015 habe sich eine Progredienz der Erkrankung mit Zunahme der Muskelatrophie der Beinmuskulatur sowie proximaler Kraftminderung in den unteren Extremitäten gezeigt. Sowohl anamnestisch als auch klinisch bestehe eine eindeutige Verschlechterung. Im Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C._____ vom 2. September 2015 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ätiologisch unklares Crampus-Faszikulationssyndrom seit 2005 ausgewiesen mit reduzierter körperlicher Belastbarkeit. 6.Daraufhin veranlasste die IV-Stelle zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs von A._____ eine Betriebsanalyse. Nach einer Abklärung vor Ort am 25. Januar 2016 ging der entsprechende Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2016 am
6 - wäre er nicht teilinvalid. Die Einkommenseinbusse zwischen Validen- und Invalideneinkommen wäre somit stets gleichgeblieben, weshalb sich auch der Invaliditätsgrad von 48 % nicht verändert hätte. Indem einerseits das Valideneinkommen lediglich an die Nominallohnentwicklung angepasst worden sei und anderseits nur das Invalideneinkommen vom lukrativeren Vertrag mit G._____ habe profitieren können, gehe die IV-Stelle fehl, dass stets ein rentenausschliessendes Einkommen habe erzielt werden können. Daher habe er weiterhin Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente oder neu auf eine 45%ige Rente. Zudem habe er zu keiner Zeit seine Mitwirkungspflicht verletzt, geschweige denn eine Meldepflichtverletzung begangen. 12.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Verfügung vom 11. Mai 2023 und äusserte sich ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde. 13.Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 23. August 2023 neben der vollumfänglichen Gutheissung seiner Beschwerde vom 7. Juni 2023 in prozessualer Hinsicht, Letzterer sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem vertiefte er seine bereits beschwerdeweise vorgetragene Argumentation. 14.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 13. September 2023 bei unveränderten Anträgen und sprach sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 11. Mai 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 zugesprochene Viertelsrente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2016 aufheben durfte. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere als die mit Verfügung vom
11 - Invalideneinkommen gestützt auf das betriebswirtschaftliche Gutachten vom 5. (recte: 4.) Februar 2016 zu bestimmen, wobei insbesondere auf die Schlussbemerkungen im Gutachten zu verweisen sei. Gestützt auf die Betriebsanalyse sei somit in Bezug auf ein Leistungsvolumen von 846 Arbeitsstunden pro Jahr das Invalideneinkommen auf CHF 29'000.-- festzusetzen. In Bezug auf ein Leistungsvolumen von 1'440 Arbeitsstunden pro Jahr (6 Stunden x 5 Tage x 48 Wochen; 72%iges Arbeitspensum) betrage das Invalideneinkommen CHF 41'402.72 ([1'440
846] x CHF 20.88 + CHF 29'000.--). Werde dieses Einkommen dem hier relevanten Valideneinkommen von CHF 79'000.-- gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 48 %. Somit bestehe gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG ab dem 1. Januar 2016 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Bg-act. 113 S. 1). Aus der Aktenlage ergibt sich hierzu was folgt: 4.3.1.1. Aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2016 geht bezüglich der Erwerbssituation vor Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (Februar 2012) hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 eine Tankstelle mit einem Shop betreibe. Er habe das Geschäft damals von seinem Vater erwerben können, wobei der Preis dafür rückblickend gesehen viel zu hoch gewesen sei, weshalb die Unternehmung stets mit einer Überschuldung zu kämpfen gehabt habe. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer das Geschäft zusammen mit einem Vollzeitangestellten betrieben. Dies habe sich aber als zu teuer erwiesen. Zudem habe damit im personellen Bereich eine Überkapazität bestanden. Später habe der Beschwerdeführer Mitarbeitende lediglich noch in einem Teilzeitpensum angestellt. Zudem habe sich seine Ehefrau zunehmend im Betrieb engagiert, wobei deren Tätigkeit ab dem Jahr 2009 zulasten des Personalaufwands entschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei als Geschäftsführer und Allrounder derjenige gewesen, der sämtliche anfallenden Arbeiten zu
12 - erledigen imstande gewesen sei (Treibstoff- und Warenverkauf, Administration, Warenbestellungen, Umgebungsreinigung, Schneeräumung, Rasen mähen, Tankstellenunterhalt etc.). Seine Arbeitszeit ohne Gesundheitsschädigung dürfte im Tagesmittel rund 10.5 Stunden bei 6 Arbeitstagen pro Woche betragen haben. Ganz langsam habe sich seine Krankheit schon vor vielen Jahren auf den Geschäftsgang auszuwirken begonnen. Bereits ab 2005/2006 habe er punktuell seine Ehefrau oder eine Aushilfskraft aufbieten müssen, wenn er zu müde geworden sei. Solche Situationen hätten in der Folge schleichend, aber stetig zugenommen, was Mehrkosten beim Personal nach sich gezogen habe. Für den Beschwerdeführer stehe damit ausser Zweifel, dass bereits die Jahresabschlüsse vor 2011/2012 durch die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle beeinflusst gewesen seien, wobei sich das Ausmass der damaligen Beeinträchtigung unmöglich beziffern lasse (vgl. Bg-act. 78 S. 4 f.). Weiter führte die Abklärungsperson zur Erwerbssituation seit Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (Februar 2012) aus, als unmittelbare Folge des zunächst 100%igen Arbeitsausfalls habe der Beschwerdeführer sofort eine zusätzliche Arbeitskraft (Herr H., ab März 2012) anstellen müssen. Überdies hätten die übrigen Aushilfskräfte das Arbeitspensum erhöhen müssen. Seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess im Sommer/Herbst 2012 hätten sich sodann die rein behinderungsbedingten Mehranstellungen bei etwa folgenden Pensa eingependelt: Herr H. ca. 55 %, Frau I._____ ca. 30 %, Frau J._____ ca. 30 %. Diese Engagements hätten enorme Mehrkosten zur Folge gehabt, wodurch die Unternehmensgewinne zurückgegangen seien. Ausserdem habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Einsätze zugunsten des Betriebs weiter sukzessive erhöht. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Entschädigung dafür wohl ab 2014/2015 nicht mehr adäquat gewesen sei
13 - und eigentlich hätte angehoben werden müssen. Die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers lägen nun noch bei rund 3 Stunden pro Tag an 6 Tagen die Woche. Ausser am Mittwoch und Donnerstag übernehme er jeweils einen Teil der Morgenschicht (07:30 bis 10:30 Uhr), am Mittwoch arbeite er nicht (Physiotherapie-Tag) und am Donnerstag erledige er nachmittags Büroarbeiten (13:30 bis 16:30 Uhr). Damit sei das Maximum seiner Leistungsfähigkeit erreicht und es wäre aus Sicht des Beschwerdeführers sowie in Absprache mit seiner Hausärztin offenbar auch gesundheitlich nicht zu verantworten, längere Arbeitszeiten verbindlich einzuplanen. Dafür, dass der Betrieb des Beschwerdeführers bis dato trotz der massiven Einbussen habe überleben können, seien zwei Faktoren massgebend: Einerseits die Taggeldleistungen, welche in der Zwischenzeit allerdings eingestellt worden seien. Anderseits ein besserer Vertrag, den der Beschwerdeführer mit dem neuen Treibstofflieferanten G._____ habe aushandeln können. Dank der höheren Marge, die G._____ seit dem 1. Januar 2014 gewähre, verbessere sich der Bruttogewinn beim gegenwärtigen Treibstoffumsatz um rund CHF 60'000.-- pro Jahr. Wichtig dabei sei, dass diese Veränderung in keinerlei Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehe. Zur konjunkturellen Entwicklung und der Konkurrenzsituation im Tal führe der Beschwerdeführer aus, dass die Lage während vieler Jahre relativ stabil gewesen sei. Ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 vermute er jedoch eine verschärfte Situation aufgrund der Eröffnung einer neuen Tankstelle in der Nähe zur italienischen Grenze. Zudem spüre er die konjunkturbedingt geringeren Frequenzen im Tal deutlich (weniger Touristen aufgrund des starken Frankens; preissensiblere Kundschaft, die nur das Nötigste einkaufe und oft nur wenige Liter Treibstoff tanke) (vgl. Bg-act. 78 S. 5 f.). Zu den Zukunftsaussichten und Erwartungen an die Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer bezeichne es als Glücksfall, dass er in der gegebenen Situation selbstständig erwerbend sei. Die
14 - Tankstelle biete seiner Familie eine Existenzgrundlage, die gerade unter dem neuen Vertrag mit G._____ wieder etwas breiter abgestützt sei und auch seiner Ehefrau eine Verdienstmöglichkeit biete. Nichtsdestotrotz beklage der Beschwerdeführer massive Einkommenseinbussen. Von der Beschwerdegegnerin und den Ärzten erwarte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Leistungsdefizite, die aus seiner Sicht erheblicher seien als dies bisher anerkannt worden sei. Er erhoffe sich, die finanziellen Einbussen durch Rentenleistungen mindestens zum Teil decken und damit den Fortbestand der Unternehmung sichern zu können. Eine Geschäftsaufgabe sei für den Beschwerdeführer undenkbar. Einerseits würde sich für die Tankstelle wohl kaum ein Käufer finden lassen, anderseits erscheine es dem Beschwerdeführer utopisch, in seiner Situation eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. Bg-act. 78 S. 6). Betreffend Betätigungsprofil hielt die Abklärungsperson sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Behinderung nur mehr in der Lage sehe, jährlich rund 846 Leistungsstunden zu erbringen (282 Tage à 3 Stunden). Im Vergleich zu seinem früheren Leistungspensum von rund 3'024 Stunden pro Jahr (288 Tage à 10.5 Stunden) entspreche dies einem verbliebenen Leistungsvolumen von rund 28 %. Die Leistungseinbusse betrage bei diesem Vergleich rund 2'178 Stunden oder rund 72 %. Der Beschwerdeführer habe Schadensminderung dadurch betrieben, dass er zur Kompensation seiner Arbeitsausfälle zusätzliches Personal angestellt habe. Er habe dies in dem aus seiner Sicht nötigen Mass getan, nämlich etwa im Umfang der ermittelten 2'178 Stunden. Die Abklärungsperson habe sich zwangsläufig an den Angaben des Beschwerdeführers orientieren müssen. Als medizinischer Laie könne er nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Beschwerden dauerhaft eine längere Einsatzzeit an der Tankstelle zuzumuten wäre (vgl. Bg-act. 78 S. 6 f.).
15 - Die Abklärungsperson beurteilte das SE-Invalideneinkommen mittels Betriebsanalyse. Hierzu führte sie aus, aus der Zeit nach Beginn der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lägen die Jahresabschlüsse der Geschäftsperioden 2012/2013 und 2013/2014 vor. Diese zeigten sowohl beim Umsatz als auch beim Personalaufwand einen kontinuierlichen Verlauf, womit eine verlässliche Datenbasis bestehe, um das Invalideneinkommen zu beziffern. Dabei müssten aber die ausgewiesenen Geschäftsergebnisse von rund CHF 54'000.-- (2012/2013) und CHF 77'000.-- (2013/2014), durchschnittlich rund CHF 66'000.--, um namhafte Werte bereinigt werden. Einerseits seien sie durch behinderungsbedingtes Ersatzeinkommen (Taggeldleistungen) verfälscht gewesen, was eine Korrektur im Jahresmittel von minus rund CHF 25'000.-- ergebe. Anderseits wirke sich der neue Vertrag mit G._____ ab dem Jahr 2014 (und somit während eines halben Jahres in der Geschäftsperiode 2013/2014) auf das Ergebnis aus. Da der Einkommensvergleich ohne diese behinderungsunabhängige Komponente durchzuführen sei, sei das Resultat des Geschäftsjahres 2013/2014 um CHF 30'000.-- korrigiert worden (Korrektur im Mittel der zwei Jahre: minus CHF 15'000.--). Bereinigt habe sich ein mittleres Jahresergebnis von rund CHF 26'000.-- ergeben, welches einzig noch um die eigenen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers im Umfang von rund CHF 3'000.-- anzuheben gewesen sei. Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers habe somit in den ersten beiden Geschäftsjahren unter Einfluss der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Wert von durchschnittlich rund CHF 29'000.-- erreicht (vgl. Bg-act. 78 S. 7). Betreffend SE-Valideneinkommen gab die Abklärungsperson an, in der Regel werde das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden aufgrund von drei bis fünf Jahresabschüssen vor Eintritt der Invalidität resp. vor Beginn von leistungsmindernden Gesundheitsschädigungen ermittelt. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der Geschäftsgang
16 - bereits während vieler Jahre vor 2012 durch seine Gesundheitsproblematik beeinträchtigt gewesen sei. Diese Ausführungen würden durch die entsprechenden Jahresabschlüsse bestätigt. Der Personalaufwand sei in den Geschäftsjahren 2007/2008 bis 2010/2011 kontinuierlich angestiegen, ohne dass dies im Zusammenhang mit einer Geschäftsausweitung oder einer Umsatzzunahme gestanden hätte. Damit könnten die Ergebnisse der Jahre vor Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht dazu dienen, das Valideneinkommen zu beziffern. Auch lieferten der IK-Auszug und die Steuerakten keine bessere Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens, da diese Unterlagen ebenfalls Werte abbilden würden, die durch die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers negativ beeinflusst gewesen seien. Sodann existierten in Bezug auf Tankstellen zwar Branchenkennzahlen, deren statistische Breite sei aber mit lediglich 12 erfassten Betrieben sehr mager und die Aussagekraft daher entsprechend dürftig. Trotzdem könnten Kennzahlen herangezogen werden, um zumindest einen Anhaltspunkt für die Grössenordnung des Valideneinkommens zu erhalten. Dabei sei vom mittleren Umsatz der Tankstelle des Beschwerdeführers der Jahre 2012/2013 und 2013/2014 auszugehen, wobei die branchenüblichen Aufwendungen in Relation zum Ertrag zu berücksichtigen seien. Somit wäre in Tankstellen mit demselben Umsatzniveau ein bereinigtes Ergebnis von etwa CHF 80'000.-- zu erwarten gewesen. Schliessich ermittelte die Abklärungsperson das SE-Valideneinkommen mittels einer Modellrechnung. In den Jahren 2012/2013 und 2013/2014 sei die Tankstelle des Beschwerdeführers trotz seiner Behinderung ordentlich weiterbetrieben worden. Die massgebliche Änderung habe in erster Linie darin bestanden, dass die Arbeitsausfälle des Beschwerdeführers mit zusätzlichem Personal kompensiert worden seien, weshalb die Personalkosten entsprechend höher ausgefallen seien. Das Valideneinkommen könne daher anhand der entsprechenden Jahresabschlüsse ermittelt werden. Dazu seien die Durchschnittswerte
17 - der Jahre 2012/2013 und 2013/2014 unverändert übernommen worden mit Ausnahme der (zu hohen) Personalkosten. Letztere seien um den Wert der behinderungsbedingten Mehraufwendungen von CHF 45'000.-- korrigiert worden. Da die Einkommensbetrachtung auf dem Niveau vor der Vertragsänderung mit G._____ vorzunehmen sei, habe das Ergebnis überdies um die Auswirkungen der höheren Marge korrigiert werden müssen. Schliesslich hätten die eigenen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers zum korrigierten Ergebnis hinzugerechnet werden müssen. Gestützt auf die Modellrechnung und basierend auf den Jahresabschlüssen 2012/2013 und 2013/2014 sei das SE- Invalideneinkommen (recte: SE-Valideneinkommen) mit ca. CHF 79'000.-
zu beziffern (vgl. Bg-act. 78 S. 8 f.). Unter dem Titel "Schlussbemerkung" hielt die Abklärungsperson fest, dass die ermittelten Werte auf der effektiven finanziellen Situation basierten, wie sie sich aufgrund der Jahresabschlüsse 2012/2013 und 2013/2014 präsentiere. Sollte dem Beschwerdeführer von ärztlicher Seite ein höheres Leistungsvolumen als 846 Jahresstunden im eigenen Betrieb zugemutet werden, so müsste das Invalideneinkommen für jede zusätzliche Stunde um rund CHF 20.88 nach oben korrigiert werden (Stundenansatz für die Kompensation = CHF 18.-- zzgl. 16 % Sozialleistungen des Arbeitsgebers). Bei einer künftigen Einkommensbemessung anhand der Jahresabschlüsse ab 2014/2015 (etwa im Rahmen einer Rentenrevision) wären zwei Punkte besonders zu beachten. Einerseits wären dannzumal das SE-Valideneinkommen und das SE-Invalideneinkommen auf der Basis des ab dem Jahr 2014 gültigen Treibstoffliefervertrags mit G._____ zu bewerten, anderseits wären die Ergebnisse um den unentgeltlichen Anteil der Mitarbeit der Ehefrau zu korrigieren (vgl. Bg-act. 78 S. 9). 4.3.1.2. Im Bericht vom 5. Juli 2016 über die am 27. und 28. Juni 2016 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hielten Frau K., Therapeutin Ergotherapie, und Herr L., Stv.
18 - Cheftherapeut Ergotherapie, beide Kliniken D., betreffend die Zumutbarkeit der beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenbetreiber fest, die funktionelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Gewisse Defizite bestünden beim längeren Stehen während der Haupttätigkeit Kundenbedienung sowie in Bezug auf die Ausdauer bei der Kumulation von verschiedenen Belastungen. Aufgrund der guten Leistungsbereitschaft und konsistenten Testresultaten werde die Aussage des Beschwerdeführers, mit der Ausdauer Schwierigkeiten zu haben, als glaubwürdig erachtet. Die Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenbetreiber sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar. Infolge Zunahme der Beschwerden bei länger andauernder Belastung und mässiger Einschränkung der Arbeitsausdauer sei insbesondere bei der Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren (Gehen, Stehen, Treppe/ Tritt steigen, wiederholte Kniebeugen) eine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung pro Tag in Form einer Reduktion der Arbeitspräsenz erforderlich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit wurde ausgeführt, zumutbar sei eine mittelschwere wechselbelastende (mehrheitlich sitzende) Arbeit mit einem Pensum von bis zu 6 Stunden pro Tag. Infolge Zunahme der Beschwerden bei länger andauernder Belastung sollte diese Arbeitszeit bevorzugt zu 2 x 3 Stunden (vor- und nachmittags) aufgeteilt werden, um den oben genannten Kumulationseffekt zu minimieren. Stehen am Ort sowie vorgeneigt, Kriechen, wiederholte Kniebeugen sowie Treppen und Leiter steigen seien nur manchmal (= 6 bis 33 % [insgesamt ca. ½ bis 3 Stunden, bezogen auf einen 8 Stunden Arbeitstag]) möglich (vgl. Bg-act. 88 S. 1 f.). 4.3.1.3. RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. August 2016 über die monodisziplinäre Abklärung vom 9. Juni 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ätiologisch unklares Crampus-Faszikulationssyndrom. Zusammenfassend bestünden
19 - aus fachärztlicher neurologischer Sicht einerseits diskrete Zeichen einer neurogenen Muskelschädigung sowie anderseits intermittierende, teils belastungsabhängige Erschöpfungszustände. Erstere würden sich mit einer spinalen Muskelatrophie in Zusammenhang bringen lassen, die teils belastungsunabhängigen Erschöpfungszustände eher nicht. Synoptisch könne auf die objektivierbaren Zeichen einer Schädigung des zweiten Motoneurons sowie auf die im Rahmen der EFL ermittelte Leistungsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit abgestellt werden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt die besagte RAD-Ärztin weiter fest, es bestehe eine beinbetont reduzierte körperliche Belastbarkeit, weshalb körperlich belastende Arbeiten in der Tankstelle nur noch in reduziertem Umfang ausgeübt werden könnten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Rahmen von 4.5 Stunden pro Tag möglich, wobei bei schweren körperlichen Tätigkeiten eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es sei aus medizinischer Sicht von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von ca. 40 % auszugehen (geschätzt unter Annahme eines 10%igen Anteils belastender Tätigkeiten). Der Beginn der Einschränkung in der angestammten Tätigkeit könne nur arbiträr festgelegt werden, da von einer langsam fortschreitenden Symptomatik auszugehen sei. Gewichtsabnahme und Umfangminderung der Oberschenkelmuskulatur seien seit dem Jahr 2014 dokumentiert, weshalb von einem Beginn der Einschränkung ab Anfang 2015 auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führte Dr. med. E._____ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf kurze Erholungspausen einzulegen, zumutbar seien, wobei von einem zeitlichen Rahmen von 6 Stunden täglich auszugehen sei. Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit Anfang 2015 (vgl. Bg-act. 90 S. 1 und S. 11 ff.). 4.3.2.In Bezug auf die Zeit seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, welche mit Verfügung vom 11. Januar 2018 zur
20 - Zusprache einer Viertelsrente führte, ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Im Rahmen der anfangs November 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) des Beschwerdeführers ein. Diesem Auszug, welcher vom 8. November 2022 datiert, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ein Einkommen von CHF 71'500.--, CHF 95'200.--, CHF 120'300.--, CHF 147'600.-- und CHF 104'700.-- erzielt hat (vgl. Bg-act. 132). 4.4.1.In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2016 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe (vgl. Bg-act. 143 S. 2). Somit geht die Beschwerdegegnerin von verbesserten erwerblichen Verhältnissen aus, wobei sie dies auf ein im Vergleich zu dem der Verfügung vom 11. Januar 2018 zugrunde gelegten Einkommen mit Invalidität nunmehr wesentlich höheres Invalideneinkommen zurückführt und darin einen Revisionsgrund erblickt. Denn der in jener Verfügung durchgeführte Einkommensvergleich beruhte auf einem Invalidenlohn von CHF 41'402.72. Dieser basierte auf den Schlussfolgerungen des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2016, wobei das gestützt auf die Betriebsanalyse ermittelte Invalideneinkommen von CHF 29'000.-- (bei 846 Arbeitsstunden pro Jahr) auf ein Leistungsvolumen von 1'440 Arbeitsstunden pro Jahr aufgerechnet wurde (vgl. Bg-act. 111 S. 1, 113 S. 1 und 116). Demgegenüber sind dem IK-Auszug vom 8. November 2022 für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von CHF 71'500.--, CHF 95'200.--, CHF 120'300.--, CHF 147'600.-- und CHF 104'700.-- zu entnehmen (vgl. Bg-act. 132). In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2023 wurden
21 - diese als Einkommen mit Invalidität angerechnet und dazu festgehalten, dass in Gegenüberstellung zum Einkommen ohne Invalidität von CHF 79'000.-- keine Erwerbseinbusse resultiere (vgl. Bg-act. 143 S. 2). 4.4.2.Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2023 ein, da sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache weiter verschlechtert habe und er daher heute nicht mehr als 40 % arbeitsfähig sei, hätte zwingend auch das Valideneinkommen entsprechend erhöht werden müssen. Die einseitige Berücksichtigung des lukrativeren Angebots von G._____ beim Invalideneinkommen hätte sich auch beim Valideneinkommen ausgewirkt, wäre er nicht teilinvalid. Die Einkommenseinbusse zwischen Validen- und Invalideneinkommen wäre somit stets gleichgeblieben, weshalb sich auch der Invaliditätsgrad von 48 % nicht verändert hätte. Indem einerseits das Valideneinkommen lediglich an die Nominallohnentwicklung angepasst worden sei und anderseits nur das Invalideneinkommen vom lukrativeren Vertrag mit G._____ habe profitieren können, gehe die Beschwerdegegnerin fehl, dass stets ein rentenausschliessendes Einkommen habe erzielt werden können. 4.5.1.Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, dass diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
22 - 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.2, 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E.5.2.1, 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E.3.1 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E.4.3). 4.5.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E.5.2.1, 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E.2.2 und 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 139 V 592 E.2.3 und 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.4.2.2, 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.2 und 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2). 4.6.1.Dem der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 2018 zugrundeliegenden Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass das SE-Invalideneinkommen von CHF 29'000.-- anhand der effektiven finanziellen Situation, mithin mittels Betriebsanalyse ermittelt wurde. Dabei stützte sich die Abklärungsperson auf die Jahresabschlüsse der Geschäftsperioden 2012/2013 sowie 2013/2014 ab, welche einerseits aus der Zeit nach Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
23 - stammten und anderseits betreffend Umsatz sowie Personalaufwand einen kontinuierlichen Verlauf zeigten, womit eine verlässliche Datenbasis vorlag. Die ausgewiesenen Geschäftsergebnisse von durchschnittlich rund CHF 66'000.-- wurden sodann um gewisse Werte bereinigt. Diesbezüglich hielt die Abklärungsperson zunächst fest, dass Letztere durch behinderungsbedingte Ersatzeinkommen (Taggeldleistungen) verfälscht gewesen seien, welche im Haben des Personalaufwands verbucht worden seien. Daher sei eine Korrektur im Jahresmittel von minus rund CHF 25'000.-- vorzunehmen (vgl. Bg-act. 78 S. 7 und S. 12; siehe ferner übereinstimmend damit aArt. 25 Abs. 1 lit. c IVV; vgl. auch das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021, Rz. 3062). Ausserdem wirke sich – so die Abklärungsperson weiter – der neue Vertrag mit G._____ ab dem Jahr 2014 und somit während eines halben Jahres in der Geschäftsperiode 2013/2014 auf das Ergebnis aus. Da der Einkommensvergleich ohne diese behinderungsunabhängige Komponente durchzuführen sei, sei das Resultat des Geschäftsjahres um CHF 30'000.-- zu korrigieren (Korrektur im Mittel der zwei Jahre: minus CHF 15'000.--). Bereinigt resultiere ein mittleres Jahresergebnis von rund CHF 26'000.--, zu welchem einzig noch die eigenen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers in der Höhe von rund CHF 3'000.-- hinzuzurechnen seien (vgl. Bg-act. 78 S. 7 und S. 12). Des Weiteren wurde auch das SE-Valideneinkommen von CHF 79'000.-- anhand der effektiven finanziellen Situation, mithin mittels Modellrechnung, ebenfalls basierend auf den Jahresabschlüssen 2012/2013 sowie 2013/2014 ermittelt, da die Tankstelle des Beschwerdeführers während dieser Jahre trotz seines Gesundheitsschadens ordentlich weiterbetrieben wurde. Dabei ging die Abklärungsperson von sämtlichen Durchschnittswerten der Jahre 2012/2013 bis 2013/2014 aus, wobei die Personalkosten um den Wert der
24 - behinderungsbedingten Mehraufwendungen in der Höhe von CHF 45'000.-- korrigiert wurden. Ausserdem führte sie aus, da die Einkommensbetrachtung auf dem Niveau vor der Vertragsänderung mit G._____ vorzunehmen sei, sei das Ergebnis überdies um die Auswirkungen der höheren Marge zu korrigieren (vgl. Bg-act. 78 S. 9 und S. 12). Zudem hielt die Abklärungsperson im Rahmen ihrer Vorbemerkungen fest, dass mit dem Wechsel der Treibstoffmarke zu G._____ im entsprechenden Liefervertrag ab dem Jahr 2014 eine Verbesserung der Marge habe ausgehandelt werden können. Bei einem Treibstoff- Handelsvolumen von rund CHF 3 Mio. pro Jahr entspreche der daraus resultierende zusätzliche Bruttogewinn rund CHF 60'000.-- pro Jahr. Da der Einkommensvergleich auf den bis dato vorliegenden Jahresabschlüssen und Modellrechnungen daraus basiere, sei die vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers absolut unabhängige Zunahme des Bruttogewinns im Geschäftsjahr 2013/2014 für ein halbes Jahr und somit um CHF 30'000.-- korrigiert worden (vgl. Bg-act. 78 S. 12). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Treibstoffliefervertrag mit G._____ im Rahmen der im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2016 vorgenommenen Invaliditätsbemessung gänzlich ausser Acht gelassen wurde. Die Nichtberücksichtigung dieses Vertrags bei beiden Vergleichseinkommen ist mit Blick auf den Grundsatz der Parallelität, wonach invaliditätsfremde Gesichtspunkte – wie vorliegend ein für den Tankstellenbetreiber günstigeren Rohstoffliefervertrag mit höherer Marge – im Rahmen des Einkommensvergleichs entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 1 E.5.4, 134 V 322 E.4.1 und 129 V 222 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E.4.3.2.2, 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.4 und 8C_721/2017 vom 26.
25 - September 2018 E.3.4.1; KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 14), nicht zu beanstanden. Auch erfolgte die Einkommensbetrachtung im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit korrekterweise unter Ausblendung der Vertragsänderung mit G._____, da diese – wie dargelegt – erst per
Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (vgl. BGE 142 V 259 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E.2.2.2 und 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.2). Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine
28 - Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E.2.2.2, 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.2 und 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E.4.1). Ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wird nach den noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen allenfalls erneut zu prüfen sein. Was den G.-Vertrag anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bereits im Rahmen der Abklärung für Selbstständigerwerbende im Januar 2016 offengelegt wurde und in den entsprechenden Bericht vom 4. Februar 2016 eingeflossen ist (vgl. Bg-act. 78 S. 5 ff.). In der damaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels dieser Betriebsanalyse akzeptiert und damit auch die Nichtberücksichtigung des Treibstoffliefervertrags mit G. (vgl. Bg- act. 113 S. 1). In dieser Hinsicht kann dem Beschwerdeführer daher kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden. 4.8.2.Zudem kann eine Meldepflichtverletzung im Sinne der genannten Bestimmungen nur begehen, wer seit der Leistungszusprache eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen, nicht meldet. Soweit die betreffende "Änderung" bereits vor der Leistungszusprache eingetreten ist, kann keine Meldepflichtverletzung nach Massgabe von Art. 31 ATSG i.V.m. mit Art. 77 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV angenommen werden (vgl. BGE 122 V 19 E.3d; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E.6.2.2). Sollte sich vorliegend somit der seit Januar 2014 gültige und damit bereits vor der am 11. Januar 2018 verfügten Rentenzusprache bekannte Treibstoffliefervertrag mit G._____ für die höheren Einkommen verantwortlich zeichnen, läge keine "Änderung" im dargelegten Sinne vor. Eine solche könnte sich einzig auf seit dem 11.
29 - Januar 2018 eingetretene, rentenrelevante Tatsachen beziehen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin somit auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss aArt. 17 ATSG berief, um die ab dem 1. Januar 2016 zugesprochene Viertelsrente aufzuheben, geht dies insoweit fehl, als sich dieser Rückkommenstitel auf Elemente tatsächlicher Natur bezieht, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Januar 2018 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 34 mit Hinweis). 4.9.Die Beschwerdegegnerin kann allerdings – wenn sie nachträglich von einer entsprechenden "Veränderung" erfährt – gegebenenfalls unter einem Titel gemäss Art. 53 ATSG auf die leistungszusprechende Verfügung vom 11. Januar 2018 zurückkommen, um die Rentenleistung ab dem Zeitpunkt deren Ausrichtung – hier ab dem 1. Januar 2016 – aufzuheben. Rechtsprechungsgemäss kann denn auch eine zu Unrecht gestützt auf aArt. 17 Abs. 1 ATSG erfolgte Aufhebung einer Rente im Beschwerdeverfahren geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der rentenzusprechenden Verfügung gegeben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E.5.1.2 und 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E.4.1; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 8 und 77). Darauf wies die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Vernehmlassung hin. 4.9.1.Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen namentlich formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Es muss sich dabei um eine Tatsache handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlag, den Parteien (bzw. hier der Beschwerdegegnerin) aber noch nicht
30 - bekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E.6.3.2; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 24). Sollte vorliegend der Treibstoffliefervertrag mit G._____ für die höheren Einkommen ursächlich gewesen sein, ist festzuhalten, dass dieser der Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt war. Auch wäre es der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich gewesen, noch vor Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2018 einen IK-Auszug über die Einkommen des Beschwerdeführers beizubringen. Denn die korrekte gesetzeskonforme Bemessung der Invalidität bzw. die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen ist Sache der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 43 ATSG, Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV). Insofern sind Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben. 4.9.2.Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger namentlich auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Bemessung der Invalidität, Schätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. BGE 140 V 77 E.3.1 und
31 - 138 V 324 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E.4.2.1, 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E.6.1, 8C_670/2019 vom
32 - seiner Selbstständigkeit nicht zumutbar sei, und daher beantragte, das Invalideneinkommen sei gestützt auf das betriebswirtschaftliche Gutachten vom 4. Februar 2016 zu bestimmen (vgl. Bg-act. 101 S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die vorgebrachten Gründe für die Unzumutbarkeit der Aufgabe der Selbstständigkeit. Dabei folgte sie dem beschwerdeführerischen Antrag insofern, als dass sie mit rentenzusprechender Verfügung vom 11. Januar 2018 das anhand der Betriebsanalyse ermittelte Invalideneinkommen von CHF 29'000.-- (bei 846 Arbeitsstunden pro Jahr) auf ein Leistungsvolumen von 1'440 Arbeitsstunden pro Jahr (6 Stunden x 5 Tage x 48 Wochen; 72%iges Arbeitspensum) aufrechnete, womit ein Invalideneinkommen von CHF 41'402.72 ([1440 - 846] x CHF 20.88 + CHF 29'000.--) resultierte (vgl. Bg- act. 113 S. 1). 4.9.2.2. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder – positiv formuliert – deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. Urteile des Bundesgerichts
33 - 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.5.2, 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.6.1 und 9C_888/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 38). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 2018 53 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung betrug somit noch rund 12 Jahre. Dies spricht für sich allein nicht gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.6.3, 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.2, 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E.6.4 und 9C_834/2011 vom
34 - zu würdigen, dass er – nachdem er in den Jahren 1980 bis 1984 eine Schreinerlehre absolviert hatte und anschliessend auch in diesem Beruf tätig war – unstreitig seit dem Jahr 1991 an der Tankstelle in M._____ arbeitet, wobei er zunächst bei seinem Vater angestellt war und sich im Jahr 2001 durch die Übernahme der Tankstelle selbstständig machte (vgl. Bg-act. 2 S. 4, 9, 29 S. 2 und S. 4, 46, 57 S. 2, 59 S. 4, 63 und 78 S. 4). Diese langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Tankstelle spricht gegen die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem ist gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 4.5 Stunden pro Tag bzw. ca. 40 % auszugehen (vgl. Bg-act. 90 S. 14; vgl. auch Bg-act. 88 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wird aus medizinischer Sicht – wie dargelegt – mit 6 Stunden pro Tag angegeben (vgl. Bg-act. 88 S. 2 und 90 S. 14). Damit ist der Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und jener in einer Verweistätigkeit nicht derart gross, dass ohne Weiteres von der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könnte. Bezeichnenderweise sah denn auch die Beschwerdegegnerin von der Einleitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ab, da die Tankstelle gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. Februar 2016 eine Existenzgrundlage für die Familie des Beschwerdeführers biete (vgl. dazu Bg-act. 91 und 78 S. 6; siehe ferner hierzu auch Bg-act. 101 S. 10 f.). Gleichermassen attestierte RAD-Ärztin Dr. med. E._____ in ihrem Abklärungsbericht vom 15. August 2016 dem Beschwerdeführer, bemüht zu sein, den eigenen Betrieb zu erhalten. Sie erachtete, dass die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung vollständig durch das Störungsbild selbst bedingt seien (vgl. Bg-act. 90 S. 12). Schliesslich erscheint es auch nicht abwegig anzunehmen, dass die ausstehenden Schulden des Beschwerdeführers bei einem allfälligen Verkauf der Tankstelle nicht getilgt werden könnten, weshalb er auf einem Schuldenberg sitzen bleiben würde (vgl. Bg-act. 101 S. 5 ff.). Insgesamt
35 - erscheint es somit vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin – nach erhobenem Einwand – die Unzumutbarkeit der Aufgabe der Selbstständigkeit anerkannte und einen Berufswechsel unter Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit als unzumutbar erachtete. Insofern erweist sich die rentenzusprechende Verfügung vom 11. Januar 2018 nicht als zweifellos unrichtig. 4.9.2.3. Da der Beschwerdeführer – wie soeben dargelegt – seit vielen Jahren dieselbe Tätigkeit ausübt, ist von besonders stabilen erwerblichen Verhältnissen auszugehen. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin – wie ebenfalls bereits dargelegt – in der rentenzusprechenden Verfügung vom
36 - beeinflusst seien (vgl. Bg-act. 78 S. 8). Letztlich sind denn auch rechtsprechungsgemäss die effektiven Verhältnisse massgebend, weshalb die im IK-Auszug eingetragenen Zahlen nicht als unabänderliche Grössen zu verstehen sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 19; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 33 hinsichtlich des Valideneinkommens). Auch insofern kann daher nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. Januar 2018 gesprochen werden. 4.9.2.4. Somit ist das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Bezug auf die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Verfügung vom 11. Januar 2018 zu verneinen. Demzufolge kann die gestützt auf aArt. 17 ATSG vorgenommene Leistungskorrektur nicht mit der substituierten Begründung geschützt werden, der entsprechende frühere Entscheid sei anfänglich unrichtig gewesen und im Rahmen einer Wiedererwägung zu korrigieren, wie dies von Seiten der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anbegehrt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E.3.1; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 48 mit Hinweis). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 2018 bei der Festsetzung des Invalideneinkommens eine nicht korrekte Aufrechnung vorgenommen hat. Dabei ging sie von einem Leistungsvolumen von insgesamt 1'440 Arbeitsstunden pro Jahr (6 Stunden x 5 Tage x 48 Wochen; 72%iges Arbeitspensum) aus, welches sich jedoch aus medizinischer Sicht auf eine adaptierte Tätigkeit bezog (vgl. Bg-act. 88 S. 2 und 90 S. 14). Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung des Leistungsvolumens in Bezug auf die angestammte Tätigkeit vornehmen müssen, wobei aus medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Rahmen von täglich 4.5 Stunden bzw. gesamthaft zu ca. 40 % als zumutbar erachtet wurde (vgl. Bg-act. 90 S. 13 f.; vgl. auch Bg-act. 88 S. 2). Im Rahmen des
37 - vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdegegnerin aber in dieser Hinsicht nicht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Denn der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, womit die bisherige Rechtsprechung weitergeführt wird, welche betont, dass ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine Wiedererwägung nicht besteht (vgl. BGE 133 V 50 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 48 und 69). Ausserdem würde ein solches Anhalten darauf hinauslaufen, dass das angerufene Gericht ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch behandeln würde, was weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2023 noch des Einwands vom 3. Februar 2023 war (vgl. Bg-act. 143 und 140). 5.Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie im März 2021 seitens des Beschwerdeführers über einen neuen Verdienst von monatlich CHF 3'000.-- informiert worden sei. Daher werde geprüft und abgeklärt, ob ab dem Jahr 2021 ein neuer Rentenanspruch infolge veränderter Situation entstanden sei. Zudem entzog die Beschwerdegegnerin einer gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Bg-act. 143; vgl. auch Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 S. 4). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 23. Augst 2023 in prozessualer Hinsicht, seiner Beschwerde vom 7. Juni 2023 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesbezüglich führte er namentlich aus, die letzte Invalidenrente sei ihm im Monat Juni 2023 ausgerichtet worden. Da die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2023 rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 aufgehoben hat (vgl. Bg-act. 143 S. 2), ist in Bezug auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2021 von einer vorsorglichen Einstellung der Rente während eines laufenden Abklärungsverfahrens auszugehen. Eine solche erweist sich
38 - indes nicht als rechtens: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Dringlichkeit vorliegt, welche ein sofortiges Handeln und somit eine vorsorgliche Einstellung der Rente erforderlich machen würde. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im März 2021 mitgeteilt hat, seinen Tankstellenbetrieb in eine GmbH umgewandelt zu haben, wobei er als Angestellter monatlich CHF 3'000.-- brutto verdiene (vgl. Bg-act. 123 ff.). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2021, weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente zu haben (vgl. Bg-act. 128). Dem IK-Auszug vom 8. November 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – übereinstimmend mit seinen Angaben – im Jahr 2021 ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in der Höhe von CHF 36'000.-- erzielt hat (vgl. Bg-act. 132). Würde dieser Verdienst im Sinne eines Invalideneinkommens dem von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen, aufindexierten Valideneinkommen per 2021 von CHF 80'938.76 gegenübergestellt (vgl. Bg-act. 133 S. 2), resultierte gar ein Invaliditätsgrad von 56 %. Mithin ist bei einer summarischen Prüfung der aktuellen (vorläufigen) Aktenlage nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Weiterausrichtung der Viertelsrente für die Beschwerdegegnerin hätte, der nicht leicht wiedergutzumachen wäre. Demnach überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, während des laufenden Abklärungsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Viertelsrente bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, einen möglichen finanziellen Schaden vermeiden zu können (vgl. VGU S 17 66 vom
39 - Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist während des laufenden Abklärungsverfahrens die Viertelsrente einstweilen weiter auszurichten. 7.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.1.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR
40 - 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV). 7.2.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 23. August 2023 insgesamt einen Aufwand von 14.4 Stunden à CHF 250.‑‑ (CHF 3'600.--) zuzüglich Spesen von CHF 144.40 und 7.7 % MWST (CHF 288.30), d.h. total CHF 4'032.70 geltend. Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.-- praxisgemäss auf CHF 240.-- zu kürzen (vgl. VGU S 19 43 vom 28. Mai 2020 E.7.2 mit Hinweis). Zudem beziehen sich die im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 21. Juli 2023 geltend gemachten Positionen nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, weshalb der in der Honorarnote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 14.40 Stunden entsprechend zu reduzieren ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass Spesen maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen werden (vgl. VGU S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'274.70 (12.3 Stunden à CHF 240.-- [CHF 2'952.--] zzgl. 3 % Spesen [CHF 88.56] und 7.7 % MWST [CHF 234.12]) aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV).
41 - 7.3.Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom