VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 52 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 27. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabian Meyer, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Im Verlaufsbericht vom 17. September 2020 stellte Dr. med. H._____ fest, es bestehe noch eine deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts aufgrund der Tuberculum majus Fraktur. Er attestierte A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 15. Oktober 2020 und verordnete die Weiterführung von Physiotherapie. 5.Mit Verlaufsbericht vom 14. Oktober 2020 berichtete Dr. med. H., dass die Schulterbeweglichkeit noch deutlich eingeschränkt sei, einerseits durch die Hakenplatte nach ACG-Stabilisation, jedoch vor allem auch noch aufgrund der konservativ therapierten Tuberculum majus Fraktur, welche noch nicht ganz verheilt sei. Er plane nun die Metallentfernung und vor allem die Re-Stabilisation des rechten AC-Gelenkes mit FiberTape. Sodann attestierte er A. eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 2. November 2020. 6.Am 2. November 2020 wurde die Hakenplatte rechts operativ entfernt (Entfernung der 3.5 mm Hakenplatte rechts und Re-Stabilisation zur Vermeidung eines Korrekturverlustes vor allem horizontal mit Rahmennaht mit 2 mm FiberTape in 8er Tour transossär sowie zusätzlich mit 2 Fäden Orthocord rechts). Im Austrittsbericht vom 4. November 2020 verlängerte Dr. med. H._____ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit von A._____ bis am 17. November 2020 und verordnete die Weiterführung von Physiotherapie. 7.Im Verlaufsbericht vom 17. November 2020 hielt Dr. med. H._____ fest, aufgrund der gleichzeitig bestehenden unfallbedingten und konservativ behandelten Tuberculum majus Fraktur bestehe sicher noch eine deutlich verzögerte Schulterbeweglichkeit rechts. Er empfahl die Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen und attestierte A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 17. Dezember 2020.
4 - 8.Mit Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2020 berichtete Dr. med. H._____ von erfreulichen Fortschritten betreffend Schulterbeweglichkeit rechts mit vor allem deutlich verbesserter Aussenrotation und Innenrotation. Er verordnete weiterhin Physiotherapie und erachtete A._____ bis am
5 - Stabilität des AC-Gelenkes und guter Bewegungsfunktion der rechten Schulter mit nur noch ganz minim verminderter Kraft sehr erfreulich sei. A._____ habe die Physiotherapie mittlerweile abgeschlossen. Er dürfe alle Sportarten wieder durchführen mit Belastung nach Massgabe der Beschwerden bis zur erlaubten Vollbelastung. Von der Schulter her wäre eine volle Arbeitsfähigkeit gewährleistet, aus psychischen Gründen bestehe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Krankheit). 12.Am 12. Oktober 2022 fand zufolge Selbstzuweisung eine weitere Verlaufskontrolle in der Orthopädischen Klinik G._____ bei Dr. med. H._____ statt. Letzterer stellte dabei unter anderem folgende Diagnosen: Restbeschwerden rechtes AC-Gelenk mit etwas vermehrter Distanz zwischen Acromion und Clavicula lateral bei partieller Osteolyse der Clavicula lateral, häufige Kopfschmerzen (Migräne). Unter dem Titel Beurteilung und Procedere hielt Dr. med. H._____ fest, von Seiten der rechten Clavicula und dem AC-Gelenk bestehe klinisch eine etwas vermehrte Beweglichkeit. Lokal bestehe eine gewisse Druckdolenz im Sinne einer möglichen Periostitis. Ganz grundsätzlich wäre sicher eine Physiotherapie mit teilweise auch Muskellockerungen und Kraftaufbau sinnvoll. Betreffend die Schmerzproblematik wäre unter Umständen auch noch zu prüfen, ob eine Vorstellung bei Dr. med. J._____ sinnvoll wäre, der hier sicher die Behandlung optimieren könnte. Eine operative Intervention sei zum aktuellen Zeitpunkt sicher im Bereiche der Schulter nicht notwendig. 13.Der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ gelangte in seiner Beurteilung vom 14. Oktober 2022 zum Schluss, der medizinische Endzustand sei per 12. Oktober 2022 erreicht. Die an der rechten Schulter beklagten Restbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der AC-Verletzung zurückzuführen. Die Ursachen der aktuellen Beschwerden gingen mit Sicherheit auf die Hypermobilität des
6 - AC-Gelenkes rechts zurück. Sie seien jedoch diskret ausgeprägt und auf vermehrte Belastungen des AC-Gelenkes zurückzuführen. Die funktionellen Einschränkungen seien gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten ebenfalls gering ausgeprägt. Eine Physiotherapie erscheine momentan nicht erforderlich. Den Kraftaufbau könne A._____ eigenverantwortlich in einem Fitness-Center fortführen. Die Schmerzen im Nacken sowie an den anderen Gelenken, insbesondere die Kopfschmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 6. August 2020 zurückzuführen. 14.Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 stellte die B._____ AG den Anspruch von A._____ auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 12. Oktober 2022 ein; der medizinische Endzustand sei per
8 - Betreffend Sachverhalt und rechtliche Erwägungen verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 3. März 2023. 19.Am 11. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Er reichte einen weiteren Bericht der Klinik K._____ vom 4. Mai 2023 ein. Daraus erhelle, dass die Einschätzung von Dr. med. I._____ an der Sache vorbeigehe, indem er die geklagten und im Vordergrund stehenden Schulterbeschwerden ausser Acht lasse bzw. grundlos verharmlose. 20.Mit Duplik vom 22. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Antrag fest. In ihrer Begründung wies sie der Vollständigkeit halber darauf hin, dem Arztbericht der Klinik K._____ vom 4. Mai 2023 sei zu entnehmen, dass gestützt auf die radiologischen Befunde keine strukturellen Schäden hätten festgestellt werden können und auch in der neurologischen Untersuchung kein struktureller Schaden der Plexus habe nachgewiesen werden können. Somit sei bereits ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis fraglich. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2023. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung
9 - Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zufolge Erreichens des medizinischen Endzustands zu Recht per
11 - Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 140 V 130 E.2.2, 134 V 109 E.4.2; vgl. aber auch Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], falls keine Invalidenrente zugesprochen wurde). 3.2.2.Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3). 3.2.3.Nach der Rechtsprechung ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E.4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E.7.1). Welchen Erfolg weitere medizinische Massnahmen versprechen (bzw. prospektiv versprachen), ist eine Tatfrage, welche gestützt auf ärztliche Stellungnahmen zu beantworten ist. Ob dieser zu erwartende Erfolg als namhafte Besserung im Rechtssinne zu gelten hat, ist demgegenüber eine Rechtsfrage (FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 Rz. 13 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E.4.1).
12 - 4.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). 4.2.1.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1, 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1).
13 - 4.2.2.Gemäss Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 4.2.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl.
14 - Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je m.w.H.). 4.2.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist schliesslich zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom
17 - gewisse Druckdolenz im Sinne einer möglichen Periostitis. Für den Sport könnte Taping versucht werden. Ganz grundsätzlich wäre sicher eine Physiotherapie mit teilweise auch Muskellockerungen und Kraftaufbau sinnvoll, allenfalls unter Begleitung eines Personal Trainings oder MTT. Betreffend Schmerzproblematik wäre unter Umständen auch noch zu prüfen, ob allenfalls auch noch eine Vorstellung bei Dr. med. J._____ sinnvoll wäre, der hier sicher die Behandlung optimieren könnte. Ansonsten sei die IV-Abklärung am Laufen bei den auch sonst bestehenden Nebendiagnosen. Eine operative Intervention sei zum aktuellen Zeitpunkt sicher im Bereich der Schulter nicht notwendig (vgl. Bg-act. 45 S. 2). 5.1.2.Hinsichtlich Heilverlauf und medizinischem Endzustand hielt Dr. med. I._____ in seiner Beurteilung vom 14. Oktober 2022 fest, die an der rechten Schulter beklagten Restbeschwerden seien mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der AC-Verletzung zurückzuführen. Die Ursachen der aktuellen Beschwerden gingen mit Sicherheit auf die Hypermobilität des AC-Gelenkes rechts zurück. Sie seien jedoch diskret ausgeprägt und auf vermehrte Belastungen des AC- Gelenkes zurückzuführen. Die funktionellen Einschränkungen seien gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten ebenfalls gering ausgeprägt. Eine Physiotherapie erscheine momentan nicht erforderlich. Den Kraftaufbau könne der Versicherte eigenverantwortlich in einem Fitness-Center fortführen. Die Schmerzen im Nacken sowie an den anderen Gelenken, insbesondere die Kopfschmerzen, seien mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 6. August 2020 zurückzuführen (vgl. Bg-act. 46 S. 3). 5.2.1.Soweit Dr. med. I._____ in seiner Beurteilung vom 14. Oktober 2022 festhält, die an der rechten Schulter beklagten Restbeschwerden seien mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der AC-Verletzung
18 - bzw. das Ereignis vom 6. August 2020 zurückzuführen, ist der Sachverhalt unbestritten (vgl. Bg-act. 46 S. 3; vgl. auch Bg-act. 32 S. 3 und S. 11 f. des angefochtenen Einspracheentscheids). Nicht nachvollziehbar ist indessen seine blosse Feststellung, wonach die aktuellen Beschwerden mit Sicherheit auf die Hypermobilität des AC-Gelenkes rechts bzw. auf vermehrte Belastungen desselben zurückzuführen seien. Auch erschliesst sich nicht, worin die vermehrten Belastungen des AC-Gelenks bestanden haben sollen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. I._____ festhält, die Beschwerden seien diskret und die funktionellen Einschränkungen seien gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten gering ausgeprägt, hielt Dr. med. H._____ im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2022 doch immerhin fest, das Hauptproblem für den Beschwerdeführer seien die Beschwerden, welche bewegungsabhängig aufträten und auch nachts vorhanden seien; die Schmerzen projiziere er einerseits in den Deltaansatz und andererseits auch auf das rechte AC- Gelenk (vgl. Bg-act. 45 S. 1). Abgesehen davon liess Dr. med. I._____ die im Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2022 erwähnte Druckdolenz im Sinne einer möglichen Periostitis gänzlich unerwähnt und er setzte sich auch nicht mit der von Dr. med. H._____ erwähnten verbesserungsfähigen Schmerzbehandlung auseinander. 5.2.2.Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. I., weshalb auf dessen Einschätzung, wonach weitere Behandlungen oder Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands versprächen (vgl. Bg- act. 46 S. 3) bzw. der medizinische Endzustand per 12. Oktober 2022 erreicht sei (vgl. Bg-act. 46 S. 2), nicht abgestellt werden kann. 6.Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Bericht der Orthopädischen Klinik G. vom 30. März 2021 festhält, beim Beschwerdeführer sei seit dem 30. März 2021 keine
19 - (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen, sodass der medizinische Endzustand rechtsprechungsgemäss bereits seit Ende März 2021 erreicht sei (vgl. S. 11 f. des angefochtenen Einspracheentscheids), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die für den Anspruch auf weitere Heilbehandlung erforderliche Besserung des Gesundheitszustands zwar namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestimmt (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3.2.2). Indessen handelt es sich dabei nicht um ein exklusives Beurteilungskriterium. Selbst eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag einen Anspruch auf Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E.2.4 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.3). So trifft es vorliegend zwar zu, dass der behandelnde Orthopäde Dr. med. H._____ dem Beschwerdeführer ab Ende März 2021 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte (vgl. Bg- act. 37; vgl. auch Bg-act. 27 S. 2). Wegen Restbeschwerden in der rechten Schulter stellte er sich am 12. Oktober 2022 jedoch erneut bei Dr. med. H._____ und am 4. November 2022 und 11. November 2022 bei dipl. med. L._____ und Dr. med. M._____ der Klinik K._____ vor, welche ihn zur neurologischen Abklärung an die Dres. med. N._____ und O._____ weiterverwiesen (vgl. Bg-act. 45, 52 und 50, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7; vgl. auch Bf-act. 9). Dabei stellten die behandelnden Ärzte u.a. fest, es bestünden (ausgeprägte) Restbeschwerden im AC-Gelenk bzw. Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine (stark) eingeschränkte Schulterfunktion bzw. -beweglichkeit aktiv und sie empfahlen letztlich die Durchführung einer stationären Schmerzrehabilitation (vgl. Bg-act. 45, 52 und 50, Bf-act. 7 und 9).
20 - 7.1.Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt, weshalb es zusätzlicher medizinischer Abklärungen – insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers – und hernach eines neuen Entscheids über die versicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss UVG bedarf. Dabei ist was folgt zu beachten: In vorstehender Erwägung 5 wurde festgehalten, dass die nach dem 12. Oktober 2022 datierenden Berichte der Klinik K., d.h. jene von dipl. med. L. und Dr. med. M._____ sowie der Dres. med. N._____ und O., im Zusammenhang mit dem vorliegend umstrittenen Fallabschluss nicht rechtsrelevant sind. Angesichts dessen, dass Dr. med. H. in seinem Bericht vom