Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 51
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 51 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser Richterinnenvon Salis und Zanolari Hasse AktuarinKuster URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1970, ist seit Juni 2020 bei der B. als Zimmermann angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 7. Juni 2022 stürzte er – auf dem Weg zur Garage, um das Auto zu holen und zur Arbeit zu fahren – vom Fahrrad. Gemäss Unfallmeldung vom 30. Juni 2022 riss er sich dabei eine Sehne an der linken Schulter. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Im seinem Bericht vom 27. Juni 2022 diagnostizierte Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion Schulter links. In anamnestischer Hinsicht hielt er fest, A. sei am
  1. Juni 2022 mit dem Velo auf die linke Schulter gestürzt. Seitdem bestünden ein Bewegungsschmerz, eine Bewegungseinschränkung sowie ein Kraftverlust über der Horizontalen. Er empfahl die Durchführung einer MRT-Untersuchung. 3.Am 29. Juni 2022 führte Dr. med. D., Facharzt für Radiologie, ein MRI der linken Schulter durch. In seiner Beurteilung hielt er was folgt fest: Bursaseitige Partialruptur der Subscapularissehne. Kleine interstitielle Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne. Tendinose der langen Bizepssehne. Posttraumatische Bursitis subacromialis. Aktivierte / traumatisierte AC-Arthrose. 4.Im Bericht vom 29. Juni 2022 diagnostizierte Dr. med. C. eine frische Ruptur der Subscapularissehne sowie eine interstitielle Ruptur der Supraspinatussehne Schulter links. In seiner Beurteilung hielt er fest, A._____ arbeite als Schreiner. Er habe ihm eine transarthroskopische Rekonstruktion der Subscapularissehne, +/- Rekonstruktion der
  • 3 - Supraspinatussehne empfohlen. Der Eingriff werde am 7. Juli 2022 durchgeführt. 5.Im Operationsbericht vom 8. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. C._____ eine posttraumatische Ruptur der Subscapularissehne Schulter links. Den durchgeführten Haupteingriff beschrieb er wie folgt: Diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische Rekonstruktion der Subscapularissehne, subacromiale Dekompression, partielle Bursektomie/Synovektomie Schulter links (vgl. auch den Austrittsbericht von Dr. med. C._____ vom 14. Juli 2022 sowie die Verlaufsberichte vom
  1. August 2022 und 2. September 2022). 6.Mit Schreiben vom 8. September 2022 teilte die Suva A._____ mit, aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes (Dr. med. E.; Anmerkung des Gerichts) seien die heute bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 7. Juni 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens 6 Wochen nach dem Unfall erreicht. Die Sachlage verpflichte sie, den Fall per 15. September 2022 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) stelle sie auf diesen Zeitpunkt ein. 7.Hierzu nahmen sowohl A. als auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ mit Schreiben vom 13. September 2022 Stellung. Letzterer hielt unter anderem fest, die Verletzung – posttraumatische Ruptur der Subscapularissehne Schulter links – sollte durch die Unfallversicherung abgedeckt werden. 8.In der Folge holte die Suva beim Versicherungsmediziner Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und
  • 4 - Traumatologie, eine ausführliche Beurteilung ein. Letzterer gelangte darin mit Datum vom 22. September 2022 zum Schluss, dass der Unfall vom
  1. Juni 2022 überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe und mit der Operation überwiegend wahrscheinlich vorbestehende, degenerativ bedingte Läsionen adressiert worden seien. Die Unfallfolgen im Beschwerdebild spielten überwiegend wahrscheinlich 6 Wochen nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr. 9.Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 15. September 2022 ein. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 7. Juni 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens 6 Wochen nach dem Unfall erreicht. 10.Hiergegen erhob A._____ am 14. November 2022 Einsprache, welche er am 21. November 2022 ergänzte. Er beantragte was folgt: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Leistungen gemäss UVG seien auch nach dem 15. September 2022 weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden durch ein externes ärztliches Gutachten zu beurteilen und anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. Begründend hielt er u.a. fest, Dr. med. C._____ bleibe auch in Kenntnis der Auffassung des Suva Unfallmediziners Dr. med. E., der eine traumatische Ursache der Schulterverletzung verneine, im Schreiben vom 13. September 2022 bei seiner Auffassung der traumatischen Ursache und begründe sie entsprechend. 11.Am 15. März 2023 nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. E. Stellung zum Schreiben von Dr. med. C._____ vom 13. September 2022 und bestätigte seine Beurteilung vom 22. September 2022.
  • 5 - 12.Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2023 wies die Suva die Einsprache ab. 13.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte was folgt: 1.Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die UVG- Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 7. Juni 2022 auch seit dem
  1. September 2022 auszurichten.
  2. Eventuell sei die Angelegenheit zur externen medizinisch-gutachterlichen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen. 3.Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In seiner Begründung hielt er unter anderem fest, Dr. med. C._____ bleibe auch in seinem jüngsten Bericht vom 29. März 2023 bei seiner Einschätzung, die Subscapularis-Sehnenruptur sei traumatischen Ursprungs. 14.Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie eine weitere Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. E._____ vom 20. April 2023 ein. 15.Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. 16.Auch die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2023 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2023. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Juni 2022 (Sturz vom bzw. mit dem Fahrrad auf die linke Schulter) zu Recht per
  1. September 2022 eingestellt hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, diese Leistungen (Taggeld und Heilkosten) über den 15. September 2022 hinaus zu erbringen. Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids – vorliegend also bis zum 17. März 2023 – verwirklicht hat, beschränkt. Spätere Berichte und Dokumente sind
  • 7 - jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom
  1. Oktober 2023 E.4.2.2, 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1, 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E.4.1 m.w.H.). Dies trifft vorliegend sowohl auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 29. März 2023 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) als auch auf jene des versicherungsinternen Arztes Dr. med. E._____ vom 20. April 2023 (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung) zu, weshalb diese Dokumente zu berücksichtigen sind. 3.Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat er Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 6 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG). Dass das Ereignis vom 7. Juni 2022 (Sturz vom bzw. mit dem Fahrrad auf die linke Schulter) als Unfall i.S.v. Art. 6 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, ist vorliegend unbestritten. Umstritten ist demgegenüber das Erreichen des Status quo sine per 15. September 2022 (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 f.). 3.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt unter anderem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
  • 8 - Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). 3.2.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

  • 9 - leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.3.2.4, 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2). 4.1.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 ATSG). Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

  • 10 - bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). 4.2.1.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom

  1. Juli 2022 E.3.2.1, 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). 4.2.2.Gemäss Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
  • 11 - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 4.2.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je m.w.H.). 4.2.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist schliesslich zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten

  • 12 - aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom

  1. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3, 8C_907/2009 vom 12. Februar 2010 E.1.1). 5.Vorliegend gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen des versicherungsinternen Arztes Dr. med. E._____ vom
  2. September 2022 und 15. März 2023 zum Schluss, dass zwischen den geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 7. Juni 2022 über den 15. September 2022 hinaus kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestand bzw. dass der Status quo sine, d.h. der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht war (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 75 S. 5 ff. und Bg-act. 56 S. 1). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen von Dr. med. E._____ abgestellt hat oder ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Beurteilungen bestehen. 5.1.In seiner Beurteilung vom 22. September 2022 hielt der versicherungsinterne Arzt Dr. med. E._____ fest, aufgrund der klinischen Untersuchung, die an eine Läsion der Supraspinatus-, nicht aber der
  • 13 - Subscapularissehne denken lasse (vgl. dazu auch Bg-act. 21 S. 2), der MRI-Untersuchung mit der bereits eingetretenen leichten Atrophie des Subscapularismuskels im kranialen Bereich sowie der intraoperativen Bilder mit dem entrundeten Stumpf der Subscapularissehne ohne Blutauflagerungen und ohne blutigen Erguss vier Wochen nach dem Unfallereignis könne gefolgert werden, dass durch das Unfallereignis vom
  1. Juni 2022 überwiegend wahrscheinlich keine zusätzlichen strukturellen Läsionen entstanden und mit der Operation überwiegend wahrscheinlich vorbestehende, degenerativ bedingte Läsionen adressiert worden seien. Unfallfolgen im Beschwerdebild spielten sechs Wochen nach dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr (Kontusion; vgl. Bg-act. 37), wobei der Einfluss der Operation ausser Acht zu lassen sei (vgl. Bg-act. 46 S. 2 f.). Im Einzelnen führte er was folgt aus (vgl. Bg-act. 46 S. 2): 5.1.1."Sturz mit dem Velo auf die linke Schulter am 7. Juni 2022. In der Folge werden Bewegungseinschränkungen sowie ein Bewegungsschmerz angegeben. Bei der klinischen Untersuchung wird ein Painful arc über 60 Grad sowie eine Innenrotation bis LWK5 angegeben. Der Jobe-Test wird mit +/- beschrieben, was nicht zu interpretieren ist. Der Impingement- Test ist positiv. Drei Wochen nach dem Ereignis wird eine MRI- Untersuchung durchgeführt. Hier kommt eine interstitielle Partialruptur der Supraspinatussehne zur Darstellung, die gemäss meiner Beurteilung einer CID-Läsion entspricht und damit klar degenerativer Art ist. Zudem wird eine bursaseitige Partialruptur der Subscapularissehne gesehen und eine fettige Infiltration des Musculus teres minor. Gemäss meiner Beurteilung ist zudem der Supraspinatusmuskel leicht volumengemindert, ebenso der Subscapularismuskel im kranialen Bereich. Diese Volumenminderungen können nicht binnen dreier Wochen seit Unfallereignis entstanden sein."
  • 14 - 5.1.2."Operativ versorgt wird am 7. Juli 2022 dann eine Läsion der Subscapularissehne, das heisst des Innenrotators, dies bei einem klinischen Befund einer Innendrehung bis LWK5 ohne Angaben der Innendrehung der Gegenseite und ohne Angaben über die Kraft (Bellypress Test, LAG-sign, Bearhug-Test). Dies passt ebenso wenig zu einer traumatischen Subscapularissehnenläsion wie der klinisch diagnostizierte Kraftverlust über der Horizontalen, welcher aber die Indikation zur Operation begründet. Im Bericht über die Operation, die einen Monat nach dem Unfallereignis durchgeführt wird, wird nicht von einem blutigen Erguss berichtet und die intraoperativen Bilder zeigen keine Blutspuren am abgelösten Subscapularissehnenrand, Befunde, die vorhanden sein müssten, falls eine unfallbedingte Zerreissung der Subscapularissehne stattgefunden hätte. Der Subscapularissehnenstumpf präsentiert sich zudem entrundet (Bild 2) und nicht ausgefranst, was nach einer vier Wochen zurückliegenden Zerreissung aber gefordert werden müsste, was einen klaren Vorschaden nahelegt. Operationstechnisch wird dann der Subscapularissehnenstumpf angefrischt, was bei einer vier Wochen alten Ruptur nicht zwingend notwendig wäre." 5.2.1.Demgegenüber ist der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ der Ansicht, dass die Schulterverletzung – posttraumatische Ruptur der Subscapularissehne Schulter links – durch die Unfallversicherung abgedeckt werden sollte; der Befund des Beschwerdeführers sei Ursache des Traumas vom 7. Juni 2022. Begründend hielt er in seiner Beurteilung vom 13. September 2022 im Wesentlichen was folgt fest: Isolierte Subscapularissehnenrupturen seien in der Regel traumatischer Natur; es finde sich – wie in der Arthroskopie gesehen und dargestellt – ein sichtbarer Sehnenstumpf, typisch nach einer traumatischen Ruptur; eine

  • 15 - Ausdünnung, wie häufig bei degenerativen Prozessen, sei nicht gesehen worden (vgl. Bg-act. 42 S. 2). 5.2.2.Hierzu nahm der versicherungsinterne Arzt Dr. med. E._____ am 15. März 2023 Stellung (vgl. Bg-act. 73). Er hielt im Wesentlichen fest, er könne die Feststellung von Dr. med. C., dass isolierte Subscapularissehnenrupturen in der Regel traumatischer Natur seien, bestätigen. Dazu brauche es aber ein adäquates Trauma. Gemäss WELLMANN könnten zwei potenzielle Unfallmechanismen dazu führen: Einerseits die traumatische anteriore Erstluxation der Schulter und andererseits das Aussenrotationstrauma bei fixierter Hand (beispielsweise ein Sturz vom Gerüst nach vorn mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, ein Treppensturz mit der Hand am Geländer, ein stehender Fahrgast bei abrupter Bremsung des Fahrzeugs). Meist handle es sich bei den traumatischen Verletzungen um Rupturen ≥ Typ 2 nach Lafosse (= komplette Läsion des oberen Sehnendrittels). Ein solcher Unfallmechanismus habe aber beim Versicherten (Sturz vom Fahrrad direkt auf die Schulter) nicht stattgefunden. Ebenso habe sich keine Lafosse 2 oder höhere Läsion gefunden, was aus den intraoperativen Bildern und dem MRI (bursaseitige Partialläsion) ersichtlich sei. Darüber hinaus sei der von Dr. med. C. festgestellte sichtbare Sehnenstumpf wohl vorhanden, er sei aber stark entrundet und vernarbt und nicht ausgefranst, wie er sich vier Wochen nach dem Unfallereignis noch präsentieren müsste. Zudem scheine die Subscapularissehne cranial noch regelrecht zu inserieren, was dazu führe, dass, wie im Operationsbericht beschrieben, die Bicepssehne im Sulcus noch gut geführt sei (Bestätigung auf Bild 3 der intraoperativen Videoprints). Bei einer vollständigen Ablösung der Subscapularissehne, die auch mit einer Zerstörung des Pulleys einhergehe, pflege die Bicepssehne nach medial

  • 16 - zu luxieren, was nachweislich nicht der Fall sei. Im Übrigen hielt er an seiner Beurteilung vom 22. September 2022 fest. 6.1.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erscheinen die Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 22. September 2022 und

  1. März 2023, wonach durch das Unfallereignis vom 7. Juni 2022 überwiegend wahrscheinlich keine zusätzlichen strukturellen Läsionen entstanden und mit der Operation überwiegend wahrscheinlich vorbestehende, degenerativ bedingte Läsionen adressiert worden seien bzw. Unfallfolgen im Beschwerdebild sechs Wochen nach dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten (Kontusion; vgl. Bg-act. 37), wobei der Einfluss der Operation ausser Acht zu lassen sei (vgl. Bg-act. 46 S. 2 f.), als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Sie wurden in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten abgegeben (vgl. Bg-act. 46 S. 1 f. und Bg-act. 73 S. 1), wobei der Umstand, dass es sich um reine Aktenbeurteilungen handelt, deren Beweiskraft nicht entgegensteht. So ergeben die im Recht liegenden Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status, welche Daten zudem unbestritten sind. Bei den Beurteilungen von Dr. med. E._____ ging es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, womit die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Details des Sturzes seien nicht bekannt und nicht eruiert worden (vgl. Beschwerde Rz. 8 und 10), ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen ist. Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander
  • 17 - abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.1, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.1.3). Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 – auf dem Weg zur Garage, um das Auto zu holen und zur Arbeit zu fahren – vom Fahrrad gestürzt ist (vgl. Bg-act. 1 [Unfallmeldung vom 30. Juni 2022]) bzw. mit dem Velo auf die linke Schulter gestürzt ist (vgl. Bg-act. 20 S. 2, Bg-act. 18 S. 1, Bg-act. 17 S. 2, Bg-act. 16 S. 2, Bg-act. 41 S. 1). Welche weiteren Details des Sturzes die Beschwerdegegnerin hätte eruieren sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 6.2.Wie nachfolgend dargelegt wird, vermögen die Berichte von Dr. med. C._____ und die beschwerdeführerischen Vorbringen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. E._____ zu wecken. 6.2.1.In seinem Bericht vom 29. März 2023 äusserte sich Dr. med. C._____ zur Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 15. März 2023 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.2.2). Soweit er moniert, Dr. med. E._____ gehe nicht darauf ein, wie denn eine solche Verletzung (Ruptur der Subscapularissehne Schulter links) bei einem im Jahr 1970 geborenen Patienten, welcher keinerlei Beschwerden an der Schulter gehabt habe, hätte passieren können, verkennt er was folgt: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des versicherungsinternen Arztes oder der Beschwerdegegnerin, den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein

  • 18 - Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2; vgl. auch Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). Letzteres legte der versicherungsinterne Arzt schlüssig dar, nicht zuletzt unter Hinweis auf die intraoperativen Bilder mit dem entrundeten Stumpf der Subscapularissehne (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5.1.2 und 6.1). Zwar hält Dr. med. C._____ fest, die abgerundeten Sehnenstümpfe seien nach vier Wochen häufig, da dies Teil des Heilungsprozesses in der Schulter sei (vgl. Bf-act. 3). Dabei liess er jedoch ausser Acht, dass Dr. med. E._____ auch dem Umstand Rechnung trug, dass vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Blutspuren an den Sehnenstümpfen vorhanden waren, wie es bei einer frischen Läsion eigentlich noch der Fall sein müsste (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.2 sowie Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). Sodann legte Dr. med. E._____ dar, es sei klar, dass der Heilungsprozess nach dem Unfallereignis einsetze. Eine Entrundung, wie sie sich auf dem Bild 2 der intraoperativen Bilder präsentiere, könne aber nicht innerhalb von vier Wochen erfolgen. Auch sei ein Anfrischen bei einer frischen Läsion der Sehne vor der Refixation nicht notwendig, bei einer Entrundung, die eben bereits älteren Datums ist, jedoch schon (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.2 sowie Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). Soweit Dr. med. C._____ weiter geltend macht, seiner Meinung nach könne Dr. med. E._____ nicht schlüssig nachweisen, dass es sich um eine degenerative und nicht traumatische Verletzung handle, zumal bei einem Fahrradsturz die entsprechende Krafteinwirkung ausreiche, und Dr. med. E._____ ja

  • 19 - selbst davon ausgehe, dass eine Subscapularisläsion bei einer Luxation stattfinden könne (vgl. Bf-act. 3), ist mit Dr. med. E._____ darauf hinzuweisen, dass gemäss den medizinischen Berichten Hinweise auf eine mögliche Subluxation fehlten. Strukturelle Hinweise, dass eine solche stattgefunden haben könnte, finden sich gemäss Dr. med. E._____ weder im MRI noch im Operationsbericht (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). 6.2.2.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Gegensatz zu Dr. med. C., welcher ihn operiert habe und erfahrener, praktizierender orthopädischer Chirurge ist, habe Dr. med. E. lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen, vermag auch dies keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. E._____ zu wecken. Was die Beweiskraft von Aktengutachten anbelangt, kann auf vorstehende Erwägungen 4.2.3 und 6.1 verwiesen werden. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass auch Dr. med. E., welcher Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, ist, als Instruktor bei der Gesellschaft für Arthroskopie und Gelenkchirurgie (AGA) auf ein hohes Mass an praktischer Erfahrung zurückgreifen kann (vgl. darüber hinaus auch Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Velounfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und keine früheren Probleme und Behandlungen bezüglich der Schultern aktenkundig seien (vgl. Beschwerde Rz. 10), läuft sodann auf die blosse Formel "post hoc ergo propter hoc" hinaus, welche für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht bzw. die Feststellungen von Dr. med. E. ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. Urteile des

  • 20 - Bundesgerichts 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E.5.2.3, 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E.4.3). 7.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen des versicherungsinternen Arztes Dr. med. E._____ abgestellt. Auf die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E.3.3 m.w.H.). Der angefochtene Einspracheentscheid vom

  1. März 2023 und die Einstellung der Leistungen per 15. September 2022 erweisen sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 8.2.Der obsiegenden, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 219). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • 21 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 105 UVG

Gerichtsentscheide

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