VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 51 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser Richterinnenvon Salis und Zanolari Hasse AktuarinKuster URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
8 - Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). 3.2.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
9 - leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.3.2.4, 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2). 4.1.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 ATSG). Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
10 - bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). 4.2.1.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom
11 - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 4.2.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je m.w.H.). 4.2.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist schliesslich zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten
12 - aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom
14 - 5.1.2."Operativ versorgt wird am 7. Juli 2022 dann eine Läsion der Subscapularissehne, das heisst des Innenrotators, dies bei einem klinischen Befund einer Innendrehung bis LWK5 ohne Angaben der Innendrehung der Gegenseite und ohne Angaben über die Kraft (Bellypress Test, LAG-sign, Bearhug-Test). Dies passt ebenso wenig zu einer traumatischen Subscapularissehnenläsion wie der klinisch diagnostizierte Kraftverlust über der Horizontalen, welcher aber die Indikation zur Operation begründet. Im Bericht über die Operation, die einen Monat nach dem Unfallereignis durchgeführt wird, wird nicht von einem blutigen Erguss berichtet und die intraoperativen Bilder zeigen keine Blutspuren am abgelösten Subscapularissehnenrand, Befunde, die vorhanden sein müssten, falls eine unfallbedingte Zerreissung der Subscapularissehne stattgefunden hätte. Der Subscapularissehnenstumpf präsentiert sich zudem entrundet (Bild 2) und nicht ausgefranst, was nach einer vier Wochen zurückliegenden Zerreissung aber gefordert werden müsste, was einen klaren Vorschaden nahelegt. Operationstechnisch wird dann der Subscapularissehnenstumpf angefrischt, was bei einer vier Wochen alten Ruptur nicht zwingend notwendig wäre." 5.2.1.Demgegenüber ist der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ der Ansicht, dass die Schulterverletzung – posttraumatische Ruptur der Subscapularissehne Schulter links – durch die Unfallversicherung abgedeckt werden sollte; der Befund des Beschwerdeführers sei Ursache des Traumas vom 7. Juni 2022. Begründend hielt er in seiner Beurteilung vom 13. September 2022 im Wesentlichen was folgt fest: Isolierte Subscapularissehnenrupturen seien in der Regel traumatischer Natur; es finde sich – wie in der Arthroskopie gesehen und dargestellt – ein sichtbarer Sehnenstumpf, typisch nach einer traumatischen Ruptur; eine
15 - Ausdünnung, wie häufig bei degenerativen Prozessen, sei nicht gesehen worden (vgl. Bg-act. 42 S. 2). 5.2.2.Hierzu nahm der versicherungsinterne Arzt Dr. med. E._____ am 15. März 2023 Stellung (vgl. Bg-act. 73). Er hielt im Wesentlichen fest, er könne die Feststellung von Dr. med. C., dass isolierte Subscapularissehnenrupturen in der Regel traumatischer Natur seien, bestätigen. Dazu brauche es aber ein adäquates Trauma. Gemäss WELLMANN könnten zwei potenzielle Unfallmechanismen dazu führen: Einerseits die traumatische anteriore Erstluxation der Schulter und andererseits das Aussenrotationstrauma bei fixierter Hand (beispielsweise ein Sturz vom Gerüst nach vorn mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, ein Treppensturz mit der Hand am Geländer, ein stehender Fahrgast bei abrupter Bremsung des Fahrzeugs). Meist handle es sich bei den traumatischen Verletzungen um Rupturen ≥ Typ 2 nach Lafosse (= komplette Läsion des oberen Sehnendrittels). Ein solcher Unfallmechanismus habe aber beim Versicherten (Sturz vom Fahrrad direkt auf die Schulter) nicht stattgefunden. Ebenso habe sich keine Lafosse 2 oder höhere Läsion gefunden, was aus den intraoperativen Bildern und dem MRI (bursaseitige Partialläsion) ersichtlich sei. Darüber hinaus sei der von Dr. med. C. festgestellte sichtbare Sehnenstumpf wohl vorhanden, er sei aber stark entrundet und vernarbt und nicht ausgefranst, wie er sich vier Wochen nach dem Unfallereignis noch präsentieren müsste. Zudem scheine die Subscapularissehne cranial noch regelrecht zu inserieren, was dazu führe, dass, wie im Operationsbericht beschrieben, die Bicepssehne im Sulcus noch gut geführt sei (Bestätigung auf Bild 3 der intraoperativen Videoprints). Bei einer vollständigen Ablösung der Subscapularissehne, die auch mit einer Zerstörung des Pulleys einhergehe, pflege die Bicepssehne nach medial
16 - zu luxieren, was nachweislich nicht der Fall sei. Im Übrigen hielt er an seiner Beurteilung vom 22. September 2022 fest. 6.1.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erscheinen die Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 22. September 2022 und
17 - abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.1, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.1.3). Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 – auf dem Weg zur Garage, um das Auto zu holen und zur Arbeit zu fahren – vom Fahrrad gestürzt ist (vgl. Bg-act. 1 [Unfallmeldung vom 30. Juni 2022]) bzw. mit dem Velo auf die linke Schulter gestürzt ist (vgl. Bg-act. 20 S. 2, Bg-act. 18 S. 1, Bg-act. 17 S. 2, Bg-act. 16 S. 2, Bg-act. 41 S. 1). Welche weiteren Details des Sturzes die Beschwerdegegnerin hätte eruieren sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 6.2.Wie nachfolgend dargelegt wird, vermögen die Berichte von Dr. med. C._____ und die beschwerdeführerischen Vorbringen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. E._____ zu wecken. 6.2.1.In seinem Bericht vom 29. März 2023 äusserte sich Dr. med. C._____ zur Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 15. März 2023 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.2.2). Soweit er moniert, Dr. med. E._____ gehe nicht darauf ein, wie denn eine solche Verletzung (Ruptur der Subscapularissehne Schulter links) bei einem im Jahr 1970 geborenen Patienten, welcher keinerlei Beschwerden an der Schulter gehabt habe, hätte passieren können, verkennt er was folgt: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des versicherungsinternen Arztes oder der Beschwerdegegnerin, den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein
18 - Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2; vgl. auch Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). Letzteres legte der versicherungsinterne Arzt schlüssig dar, nicht zuletzt unter Hinweis auf die intraoperativen Bilder mit dem entrundeten Stumpf der Subscapularissehne (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5.1.2 und 6.1). Zwar hält Dr. med. C._____ fest, die abgerundeten Sehnenstümpfe seien nach vier Wochen häufig, da dies Teil des Heilungsprozesses in der Schulter sei (vgl. Bf-act. 3). Dabei liess er jedoch ausser Acht, dass Dr. med. E._____ auch dem Umstand Rechnung trug, dass vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Blutspuren an den Sehnenstümpfen vorhanden waren, wie es bei einer frischen Läsion eigentlich noch der Fall sein müsste (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.2 sowie Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). Sodann legte Dr. med. E._____ dar, es sei klar, dass der Heilungsprozess nach dem Unfallereignis einsetze. Eine Entrundung, wie sie sich auf dem Bild 2 der intraoperativen Bilder präsentiere, könne aber nicht innerhalb von vier Wochen erfolgen. Auch sei ein Anfrischen bei einer frischen Läsion der Sehne vor der Refixation nicht notwendig, bei einer Entrundung, die eben bereits älteren Datums ist, jedoch schon (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.2 sowie Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). Soweit Dr. med. C._____ weiter geltend macht, seiner Meinung nach könne Dr. med. E._____ nicht schlüssig nachweisen, dass es sich um eine degenerative und nicht traumatische Verletzung handle, zumal bei einem Fahrradsturz die entsprechende Krafteinwirkung ausreiche, und Dr. med. E._____ ja
19 - selbst davon ausgehe, dass eine Subscapularisläsion bei einer Luxation stattfinden könne (vgl. Bf-act. 3), ist mit Dr. med. E._____ darauf hinzuweisen, dass gemäss den medizinischen Berichten Hinweise auf eine mögliche Subluxation fehlten. Strukturelle Hinweise, dass eine solche stattgefunden haben könnte, finden sich gemäss Dr. med. E._____ weder im MRI noch im Operationsbericht (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung [ärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. April 2023]). 6.2.2.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Gegensatz zu Dr. med. C., welcher ihn operiert habe und erfahrener, praktizierender orthopädischer Chirurge ist, habe Dr. med. E. lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen, vermag auch dies keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. E._____ zu wecken. Was die Beweiskraft von Aktengutachten anbelangt, kann auf vorstehende Erwägungen 4.2.3 und 6.1 verwiesen werden. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass auch Dr. med. E., welcher Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, ist, als Instruktor bei der Gesellschaft für Arthroskopie und Gelenkchirurgie (AGA) auf ein hohes Mass an praktischer Erfahrung zurückgreifen kann (vgl. darüber hinaus auch Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Velounfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und keine früheren Probleme und Behandlungen bezüglich der Schultern aktenkundig seien (vgl. Beschwerde Rz. 10), läuft sodann auf die blosse Formel "post hoc ergo propter hoc" hinaus, welche für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht bzw. die Feststellungen von Dr. med. E. ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. Urteile des
20 - Bundesgerichts 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E.5.2.3, 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E.4.3). 7.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen des versicherungsinternen Arztes Dr. med. E._____ abgestellt. Auf die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E.3.3 m.w.H.). Der angefochtene Einspracheentscheid vom