VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 5 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 23. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
6 - nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. Insbesondere führte sie aus, das Gutachten von Dr. med. H._____ vom 2. Oktober 2022 sei schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es sei zwar richtig, dass anlässlich des Begutachtungsauftrags auf bestehende psychische Beschwerden hingewiesen worden sei und sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung befunden habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass sie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig (gewesen) sei. Hiergegen sprächen verschiedene aktenkundige Umstände, weshalb zu Recht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens oder Ähnliches verzichtet worden sei. Ebenso sei aktenkundig, dass der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel keine neurologische Ursache habe und keine neurologische Befunde erhoben worden seien, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Daher sei zweifellos nicht notwendig gewesen, ein neurologisches Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der erwähnten Eingliederungsmassnahmen sei darauf hinzuweisen, dass die Eingliederungsfachleute die gesundheitlichen Beschwerden bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht objektiv abgeklärt hätten. Ausserdem sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zweifellos zu bejahen und kein Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei im Haushaltsbereich angesichts ihrer eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung nicht oder nur marginal eingeschränkt, weshalb zu Recht darauf verzichtet worden sei, eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Selbst bei einer unrealistisch hohen Einschränkung im Haushalt von 50 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2023 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihre Argumentation punktuell. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Mai 2023 auf die Einreichung einer Duplik.
7 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und auch formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Angesichts der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Oktober 2020 (Poststempel; IV-act. 2 S. 10) könnte ein Rentenanspruch der
8 - Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG grundsätzlich frühestens ab dem 1. April 2021 entstehen (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als erfüllt betrachtet werden kann. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit dem am 21. Juli 2020 erlittenen Unfall erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin eingeschränkt war (vgl. IV-act. 16, 18, 21 S. 5, 22 S. 1 f., 27, 33 S. 2, 43 S. 2 f. und 94). Demnach ist das Wartejahr in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als im Juli 2021 erfüllt zu betrachten (vgl. Case Report vom 5. Januar 2023 [IV-act. 179 S. 18]). Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahme vom
9 - Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Juli 2022, Rz. 9101). 2.2.Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten herrscht insbesondere hinsichtlich der (rechtsgenüglichen Abklärung der) Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit, der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen Alters, der Vornahme eines Leidensabzugs von mind. 15 % und der Einschränkung im Haushaltsbereich. Unbestritten ist demgegenüber das für das Jahr 2022 ermittelte Valideneinkommen von CHF 53'437.-- sowie die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung bei einer Gewichtung des Erwerbs- bzw. Haushaltsanteils von 60 % zu 40 %. 3.1.Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der
10 - Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen bzw. liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3 und 124 V 90 E.4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E.8.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.4.1 f., 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E.4.2, 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.1 f., 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.3.1.1 f., 9C_377/2021 vom
14 - auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen getroffen (vgl. IV-act. 170 S. 32 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 170 S. 43 ff.). Ferner ist das Gutachten in orthopädisch-traumatologischer Hinsicht umfassend. Dr. med. H._____ wies teilweise aktivierte, mehretagige Abnützungen der Halswirbelsäule in den Etagen C1/2 und C3-6 (ICD-10 M42.12 und M47.82) sowie eine Knochendichteminderung (Osteoporose) (ICD-10 M81.5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dazu führte er namentlich aus, aus orthopädisch-traumatologischer Sicht könne aufgrund der degenerativ bedingten Beschwerden der Halswirbelsäule eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nachvollzogen und bestätigt werden. Infolge der teils aktivierten, mehretagigen Abnützungen an der Halswirbelsäule im Segment C1/2 und C3 bis C6 mit einer muskulären Verspannung im Nacken- und Schultergürtelbereich beidseits seien gewisse chronische Beschwerden, welche sich bei einer vermehrten Belastung verstärkten, nachvollziehbar. Bei der aktuellen Untersuchung seien Schmerzen nur bei der endlagigen Funktionsprüfung der HWS sowie bei direktem Druck im Bereich der verspannten Nacken- und Schultergürtelmuskulatur aufgetreten. Anzeichen für eine periphere radikuläre Symptomatik oder sensomotorische Ausfälle hätten sich nicht gezeigt. Der von der Beschwerdeführerin angegebene, wiederkehrende und teils chronische Schwindel, für welchen in der umfassenden Abklärung keine wegweisenden Befunde haben gefunden werden können, habe im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung, einschliesslich der endlagigen Funktionsprüfung an der Halswirbelsäule sowie den Stand- und Gangproben, nicht beobachtet werden können. In der Aktenlage werde von der inneren Medizin des Spitals X._____ im
15 - Arztbrief vom 25. Mai 2022 die Diagnose von chronisch rezidivierenden cervicocephalen Schwindelattacken sowie einer posttraumatischen HWS- Degeneration bei anamnestischem Schädelhirntrauma im Juni 2020 angeführt. Hier müsse klargestellt werden, dass es in der umfassenden Abklärung keine Anzeichen unfallbedingter, struktureller Verletzungen an der HWS gegeben habe, sondern es sich um Abnützungen handle. Durch die Prellung am 25. Juni 2020 sei es allenfalls zu einer kurzfristigen, aber nicht wegweisenden Verschlechterung gekommen, da sich weder bildgebend noch klinisch Anzeichen struktureller Verletzungen der HWS gezeigt hätten. Hinsichtlich der Schwindelproblematik könne der Einschätzung von Dr. med. F._____ gefolgt werden, wonach diese nicht auf die Abnützung der HWS zurückzuführen sei. Hierfür spreche, dass eine eigene Entität des zervikogenen Schwindels bisher in Fachkreisen kontrovers diskutiert werde und zudem im Rahmen der Untersuchung mit den endlagigen Funktionsprüfungen der Halswirbelsäule im Stehen keine Schwindelsymptomatik habe ausgelöst werden können. Wäre somit eine etwaige stellungs- bzw. bewegungsabhängige Störung der Nackenafferenzen und -reflexe für die Symptomatik verantwortlich, müsste sie bei entsprechender Provokation reproduzierbar sein, was gegenständlich nicht der Fall sei. Bekannt sei zudem eine Konchendichteminderung (Osteoporose), welche in der Knochendensitometrie nachgewiesen sei und sich progredient zeige. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei es zu keinen pathologischen Frakturen gekommen, aber eine verstärkte Beanspruchung des Achsenskeletts (z.B. durch das Heben/Tragen von mittelschweren und schweren Gewichten, ungünstige Arbeitszwangshaltungen etc.) müsse vermieden werden. Im restlichen Untersuchungsbefund des Bewegungsapparats zeigten sich altersentsprechende, unauffällige Befunde ohne Anzeichen funktioneller Einschränkungen oder Beschwerden. In der EFL und der orthopädisch- traumatologischen Begutachtung hätten sich klare Anzeichen einer Symptomausweitung gezeigt. Da für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
16 - ausschliesslich die objektivierbaren Befunde herangezogen würden, sei eine valide Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zusammenfassend seien aufgrund der objektivierbaren, klinischen und bildgebenden Befunde körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit einer vermehrten Beanspruchung der Halswirbelsäule aufgrund der nachweisbaren, teils aktivierten, mehretagigen Abnützungen der HWS und der bekannten Osteoporose nicht mehr zu empfehlen. Da die Symptomatik im Alltag bei gut erhaltener Leistungsfähigkeit unter der seltenen Einnahme von Schmerzmitteln kompensiert sei, könne eine angepasste Tätigkeit aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der EFL-Ergebnisse uneingeschränkt ausgeübt werden (IV-act. 170 S. 43 f.). Entsprechend hielt Dr. med. H._____ in funktioneller Hinsicht fest, dass der zuletzt ausgeübte Beruf als Reinigungskraft seit dem 21. Juli 2020 nicht mehr zumutbar sei, da die dabei geforderten Zwangshaltungen und Belastungen im Hinblick auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen nicht mehr möglich seien. In einer adaptierten Tätigkeit attestierte er hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit nannte er Arbeiten ohne Zwangshaltungen mit verstärkter Belastung der Halswirbelsäule. Es seien ausschliesslich körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrte Gewichtsbelastung zumutbar (IV-act. 170 S. 46 f.). 4.3.1.Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. H._____ als unvollständig bemängelt, weil dieser sich darin nicht zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert habe, vermag sie damit der Expertise nicht deren Beweiswert abzusprechen. Aus dem hiervor Ausgeführten erhellt denn auch, dass Dr. med. H._____ die bisherige Tätigkeit seit dem 21. Juli 2020 für nicht mehr zumutbar erachtete, weshalb naheliegt, dass die von ihm in adaptierter Tätigkeit ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 100 % zumindest für den gleichen
17 - Zeitraum – genauso wie für die Zeit vor dem Unfallereignis am 25. Juni 2020 (vgl. dazu Unfallmeldung vom 21. Juli 2020 [IV-act. 20 S. 1]) – Geltung beansprucht. Gleichermassen hielt RAD-Arzt I._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Oktober 2022 unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. H._____ fest, dass die Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeit seit jeher gelte (IV-act. 179 S. 16), was auch so Einzug in die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 fand (IV- act. 178 S. 2). Während des hier massgeblichen Zeitraums ab September 2021 kam es ausweislich der Akten neben den gutachterlich beurteilten Beschwerden am Bewegungsapparat abgesehen von einer vorübergehenden Schmerzmanifestation im Bereich der Lenden, dessen Untersuchung keine Hinweise auf ein Nierenkonkrement rechts bzw. eine Nierenstauung ergab (vgl. Bericht von Dr. med. J._____ vom 4. März 2022 [IV-act. 122 S. 2]), denn auch einzig zu einer Metatarsalgie der Dig. IV/V des linken Fusses bzw. einer intermetatarsalen Bursitis (vgl. Bericht von Dr. med. K._____ vom 9. März 2022 [IV-act. 126 S. 14], Bericht von Dr. med. L._____ 18. März 2022 [IV-act. 122 S. 3], Bericht von Dr. med. M._____ vom 8. April 2022 [IV-act. 128] sowie Berichte von Dr. med. F._____ vom 22. April 2022 [IV-act. 130] und vom 19. Mai 2022 [148]). Dass diese auch in adaptierten und damit namentlich sitzend auszuübenden Tätigkeiten funktionelle Auswirkungen gezeitigt hätte, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. H._____ an, dass die Beschwerden am linken Fuss infolge des Spreizfusses inzwischen durch die Einlageversorgung gut erträglich seien (IV-act. 170 S. 26). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn aus orthopädisch- traumatologischer Sicht von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen wurde. 4.3.2.Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens vom 2. Oktober 2022 dadurch zu erschüttern, indem sie
18 - vorbringt, Dr. med. H._____ habe die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen weder gewürdigt noch diskutiert. Entgegen ihrer Auffassung waren Dr. med. H._____ die Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen und -bemühungen bekannt, wie dem von ihm erstellten Aktenauszug entnommen werden kann (vgl. IV-act. 170 S. 16 und 18 f.), und sie wurden auch anlässlich der Anamneseerhebung berücksichtigt (vgl. IV-act. 170 S. 29 f.). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ohnehin nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärztinnen und Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E.2.3, 8C_170/2021 vom
19 - zu arbeiten, spazieren zu gehen, selbstständig Auto zu fahren und zusammen mit ihrem Ehemann, dem Sohn sowie einem Bekannten einen zwölftätigen Jagdausflug (mit Unterbrüchen wegen Terminen und Erledigungen) unternommen zu haben (IV-act. 170 S. 30 f.; siehe ferner auch Protokoll Standortbestimmung der Stiftung W._____ vom 15. März 2021 [IV-act. 52] und vom 6. April 2021 [IV-act. 59 S. 1], worin von Wandern und nach Morcheln Ausschau halten die Rede ist; Bericht von Dr. med. K._____ vom 9. März 2022 [IV-act. 126 S. 14] und Bericht zur der am 20./21. Juni 2022 durchgeführten EFL [IV-act. 167 S. 3 und 6 ff.]). Dieses Aktivitätsniveau bildet einen augenfälligen Kontrast zu den von ihr beklagten Einschränkungen wegen der Schmerzen und auch des wiederkehrenden Schwindels, die inzwischen so gross sein sollen, dass sie kaum mehr eine Lebensqualität habe (vgl. IV-act. 170 S. 26). Gleichermassen wurde anlässlich der am 20. und 21. Juni 2022 durchgeführten EFL eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt (vgl. IV-act. 167 S. 3 und 6 ff.). Aufgrund dessen wurde im EFL-Bericht festgehalten, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die gezeigte Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Heben horizontal bis max. 7.5 kg). Hinsichtlich der Zumutbarkeit sollte aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit ausgegangen werden. Zeitlich sollte eine ganztägige Belastung möglich sein (IV-act. 167 S. 3). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass – insbesondere aufgrund der Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den beobachteten bzw. anamnestisch angegebenen funktionellen Fähigkeiten – nicht einfach auf die von der Beschwerdeführerin gezeigte körperliche Belastbarkeit abgestellt werden kann, was somit auch für die während der Eingliederungsmassnahmen erzielten Ergebnisse Geltung zu
20 - beanspruchen hat. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ausgeübten Arbeiten in der Küche der Stiftung W., insbesondere die täglichen Reinigungsarbeiten (vgl. hierzu Arbeitszeugnis der Stiftung W. vom 19. August 2021 [IV- act. 92]), prima facie nicht als optimal leidensangepasst erscheinen, weshalb die dabei erzielte Präsenzzeit von 60 % zu relativieren ist (vgl. Schlussbericht der Stiftung W._____ vom 14. September 2021 [IV- act. 97]). Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Probearbeit im Service mit dem Tragen von schweren Tellern (vgl. IV-act. 97). Insgesamt erweist es sich als nachvollziehbar, wenn Dr. med. H._____ seine gutachterliche Beurteilung – in Kenntnis der Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen – letztlich gestützt auf die von ihm erhobenen klinischen Befunde und der aktenkundigen bildgebenden Untersuchungen vorgenommen hat. 4.3.3.Des Weiteren vermag es nicht zu verfangen, wenn die Beschwerdeführerin in der Replik kritisiert, Dr. med. H._____ habe sich nicht zur Indikation der von ihr eingenommenen Dauermedikation ASS Cardio geäussert. Denn hierfür bestand – weil fachfremd – auch keine Notwendigkeit, handelt es sich dabei doch um einen Thrombozytenaggregationshemmer (vgl. z.B. https://compendium.ch/product/1315666-ass-cardio-spirig-hc-filmtabl- 100-mg, zuletzt besucht am: 23. Mai 2023), welcher namentlich zur Prophylaxe von arteriellen thromboembolischen Ereignissen eingesetzt wird (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Thrombozytenaggregationshemmer, zuletzt besucht am: 23. Mai 2023). Hinsichtlich der Familienanamnese lässt sich dabei den Akten entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach deren Angaben wohl an einer peripheren Durchblutungsstörung oder einem Schlaganfall verstorben sei (vgl. Bericht von Dr. med. G._____ vom 24. Juni 2022 [IV-act. 157]) und auch weitere entferntere Familienmitglieder einen Schlaganfall erlitten hätten (vgl.
21 - Bericht von Dr. med. C._____ vom 21. Januar 2021 [IV-act. 43 S. 2] sowie Bericht von Prof. Dr. med. N._____ und Dipl. med. O._____ vom 23. Juli 2020 zu einem CT der HWS [IV-act. 26 S. 1] und Bericht von Dr. med. P._____ vom 16. September 2020 [IV-act. 21 S. 8] betreffend cardiovaskulärer Risikofaktoren). 4.4.Insgesamt erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für geeignet, den Beweiswert des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens von Dr. med. H._____ vom 2. Oktober 2022 zu schmälern. Da insbesondere auch die Diagnoseherleitung von Dr. med. H._____ und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in orthopädisch- traumatologischer Hinsicht auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. 4.5.1.Die Beschwerdeführerin bringt indes im Weiteren vor, zur rechtskonformen Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts hätte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Soweit sie sich dabei auf den Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med. C._____ vom 21. Januar 2021 beruft, in welchem im Verlaufseintrag vom
24 - Dr. phil. E._____ dauerte bis Januar 2022; ab diesem Zeitpunkt berichtete die Beschwerdeführerin von einer Zustandsverbesserung (vgl. Aktennotizen der Eingliederungsberaterin vom 1. März 2022 [IV-act. 116] und vom 25. März 2022 [IV-act. 118]). Auch für die Zeit danach geht aus dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 24. Juni 2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin psychisch unauffällig sei (vgl. IV-act. 157 S. 1), und dem Gutachten von Dr. med. H._____ vom 2. Oktober 2022 lässt sich zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie einen guten Kontakt innerhalb der Familie habe und mit dieser viel unternehme (vgl. IV-act. 170 S. 42). 4.5.2.Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzugestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung stand und auch die psychologische Therapie bei Dr. phil. E._____ mit einer Behandlungsdauer von Mitte Oktober 2021 bis Januar 2022 zeitlich befristet war, bevor es ihr ab diesem Zeitpunkt psychisch wieder besser ging (vgl. hierzu auch Beurteilung von RAD-Arzt I._____ vom 13. April 2022 [IV-act. 179 S. 13]). Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie gegen das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit funktionellen Auswirkungen vorbringt, die Beschwerdeführerin habe keine Psychopharmaka eingenommen und es sei keine psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden (vgl. Vernehmlassung vom 9. März 2023 S. 5). Denn hierzu lässt sich der aktuellen Aktenlage für den Zeitraum von September 2021 bis Januar 2022 nichts entnehmen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdegegnerin den damaligen Hausarzt S._____ mehrmals erfolglos aufgefordert hat, die von ihr verlangten Unterlagen einzureichen (vgl. hierzu IV-act. 84, 102 und 112), und es zudem – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – unterlassen hat, bei der behandelnden Psychologin Dr. phil. E._____ (Verlaufs-)Berichte einzuholen. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass Angaben zur psychopharmakologischen Behandlung und
25 - in diagnostischer Hinsicht fehlten, da es primär Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln sowie für die Zusammentragung die hierfür erforderlichen Unterlagen besorgt zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; SCHIAVI, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 43 Rz. 21). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin vorgehalten werden, sie habe anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. H._____ keine psychischen Probleme beklagt, war Dr. med. H._____ doch gehalten, ein auf sein Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats beschränktes Gutachten zu erstellen, weshalb er in anamnestischer Hinsicht auch nur das Vorliegen von Beschwerden in diesem Bereich erfragt hat (vgl. IV-act. 170 S. 26). Da die damaligen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in den für die vorliegende Beurteilung massgeblichen Zeitraum ab September 2021 fallen, diese bis Januar 2022 und damit voraussichtlich nicht nur kurzfristig andauerten, die Beschwerdeführerin damals von der für sie zuständigen Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin als psychisch dekompensiert erachtet wurde und diese psychische Instabilität insoweit funktionelle Auswirkungen zeitigte, als die Eingliederungsberaterin eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschloss bzw. der damalige Hausarzt wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche einer näheren Abklärung durch eine psychiatrische Fachärztin oder Facharzt bedürfen. 4.5.3.Hinzu kommt, dass Dr. med. H._____ im Gutachten vom 2. Oktober 2022 die degenerativ bedingten Beschwerden an der Halswirbelsäule und die bekannte Osteoporose aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nachvollziehbar beurteilte. Diesbezüglich hielt er allerdings fest, dass das von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Beschwerdeausmass
26 - (dauerhaft NRS 4-6 und bei Belastung bis NRS 9-10) nicht anhand der von ihm erhobenen Befunde erklärt werden könne (vgl. IV-act. 170 S. 32; siehe ferner IV-act. 170 S. 42). Auffällig ist dabei, dass sich Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden gerade dadurch charakterisieren bzw. deren Wesen ist, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E.4.1 und 7.1 sowie 139 V 547 E.7.1.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_229/2016 vom 23. November 2016 E.3 f., 8C_51/2016 vom 5. April 2016 E.4.1 f. und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.1; siehe ferner DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 224 ff.). Ob bzw. inwiefern diesbezüglich eine krankheitswertige psychische Überlagerung des Schmerzsyndroms vorliegt oder aber die Schmerzbekundung der Beschwerdeführerin der festgestellten erheblichen Symptomausweitung (oder einer ähnlichen Konstellation) zuzuschreiben ist, wurde weder vom RAD fachärztlich beurteilt noch eine entsprechende sachverständige Expertise veranlasst. Vielmehr liess es RAD-Arzt I._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Oktober 2022 bei der Würdigung des Gutachtens von Dr. med. H._____ aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bewenden, ohne sich zum aus psychiatrischer Sicht relevanten Aspekt aus dem Formenkreis der somatoformen (Schmerz-)Störungen zu äussern bzw. fachärztliche Abklärungen dazu zu veranlassen. Insoweit präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt. 4.6.Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, insbesondere aufgrund ihrer erheblichen Schwindelbeschwerden wäre zudem eine neurologische Begutachtung vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich des von ihr angegebenen, wiederkehrenden und teils chronischen Schwindels führte Dr. med. H._____ im Gutachten vom 2. Oktober 2022 in plausibler Weise
27 - in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. F._____ in dessen Bericht vom 19. Mai 2022 (vgl. dazu IV-act. 148) aus, dass diese Problematik aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht auf die Abnützung der Halswirbelsäule zurückzuführen sei (vgl. IV-act. 170 S. 43). Zudem konstatierte er, dass hinsichtlich des Schwindels in umfassenden Abklärungen keine wegweisenden Befunde hätten gefunden werden können (vgl. ebenda). Ausweislich der Akten ist festzustellen, dass die Schwindelproblematik – genauso wie die von der Beschwerdeführerin replicando angeführte Leukenzephalopathie (Anm. des Gerichts: Erkrankung der weissen Substanz des Gehirns; siehe https://flexikon.doccheck.com/de/Leukenze-phalopathie, zuletzt besucht am: 23. Mai 2023) – bereits seit vielen Jahren bekannt ist (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. med. N._____ und dipl. med. O._____ vom 23. Juli 2020 [IV- act. 21 S. 1 und 26 S. 1] mit Hinweis auf im Jahr 2006 aufgetretene Schwindelbeschwerden sowie einer beginnenden vaskulären Leukenzephalopathie und auf im Jahr 2011 bestandene intermittierende Drehschwindelattacken; siehe ferner Bericht von Dr. med. C._____ vom
33 - sich zudem der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch- traumatologischer Sicht aufgrund ihres Alters sowie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen der Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – trotz ihres Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. Demnach erweist sich ihr Hauptantrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf die aktuelle Sachlage als unbegründet. 6.Die Beschwerde ist daher im Eventualbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin auch die Frage des Leidensabzugs neu prüfen und zudem beurteilen müssen, ob gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung vorzunehmen ist. 7.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als
34 - vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 137 V 57 E.2.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (siehe Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2022 vom 24. August 2022 E.3.1, 8C_5/2022 vom 3. August 2022 E.5.1.1, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom