VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 40 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinLanfranchi URTEIL vom 2. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1968, ist gelernter Automechaniker und war zuletzt als Koch und Geschäftsführer eines Cateringsbetriebs tätig. Im Jahr 2008 erkrankte er an einem B-Zell-Lymphom mit primärem Milzbefall, woraufhin er sich einer Chemotherapie unterzog und sich eine komplette Remission einstellte. 2.Nachdem A. ab dem 25. Oktober 2019 krankgeschrieben worden war, diagnostizierte der behandelnde Dermatologe Dr. med. B._____ mit Bericht vom 7. Januar 2020 eine mittelschwere bis schwere Psoriasis vulgaris. Da teilweise auch Gelenksbeschwerden an den Hüften, Knien und am Kiefergelenk beschrieben worden waren, stellte er ferner anamnestisch den Verdacht auf eine Psoriasisarthritis und begann bei A._____ mit einer Systemtherapie. 3.Im April 2020 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom 12. Juli 2020 diagnostizierte die behandelnde Rheumatologin Dr. med. C._____ Arthralgien der grossen und kleinen Gelenke und führte gestützt auf die durchgeführten klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen aus, insgesamt liessen sich keine sicheren entzündlichen Gelenk- und Wirbelsäulenmanifestationen erfassen; ebenso wenig seien die Beschwerden durch degenerative Veränderungen erklärbar. In ihrem Bericht vom 21. Oktober 2020 wies Dr. med. C._____ sodann neben einem Verdacht auf eine Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit zunehmend psychischen Aspekten differenzialdiagnostisch eine Fibromyalgie aus. Dazu führte sie aus, dass eine solche nicht abwegig sei, zumal sich weitere Symptome wie Schlafstörungen hinzugesellt hätten. Demgegenüber erschien dem Neurologen Dr. med. D._____ mit Bericht
3 - vom 18. Januar 2021 das Vorliegen einer Fibromyalgie aufgrund der klinischen Präsentation und der Befunde sehr unwahrscheinlich. 4.Im weiteren Verlauf berichteten die Dres. med. E._____ und F._____ am
4 - Fibromyalgiesyndrom auswiesen bei chronischem und invalidisierendem sowie therapieresistentem Schmerzsyndrom mit Arthralgien der kleinen und grossen Gelenke, Myalgien und Kopfschmerzen sowie einem Erschöpfungssyndrom. 7.Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie sowie Neurologie samt Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in den Kliniken Valens. Der Begutachtungsauftrag wurde der estimed AG zugeteilt (nachfolgend estimed-Gutachten). In der am 28. Juni 2022 erstatteten Expertise wiesen die Gutachterinnen und Gutachter eine Psoriasis vulgaris mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde führten sie aus, dass aus dermatologischer Sicht Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut aufgrund einer möglichen Köbnerisierung gemieden werden sollten. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich hieraus allerdings nicht. Sie erachteten A._____ sowohl in seiner angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung erging dabei in Berücksichtigung der Resultate der durchgeführten EFL, welche eine ganztags mögliche leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von sechs Stunden über den Tag verteilt ergaben, denen jedoch gemäss dem rheumatologisch-orthopädischen estimed-Teilgutachter Dr. med. J._____ nicht gefolgt werden konnte. 8.Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens von A._____ an. Zum Abklärungsergebnis führte sie gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten aus, gemäss den Fachärzten liege summarisch keine beeinträchtigende Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Sowohl die angestammte
5 - Tätigkeit in der Gastronomie als auch adaptierte Tätigkeiten ohne mechanische Belastung der Haut hätten in der Vergangenheit ausgeübt werden können und könnten auch in der Zukunft ausgeführt werden. Gemäss Gutachten liege weder ein invalidisierender Gesundheitsschaden noch eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Retrospektiv seien lediglich temporäre Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar bei zeitweilig aufgetretenen Psoriasisschüben. Die anhaltend subjektiv beklagten diffusen Schmerzen sollten medikamentös eingestellt werden. 9.Dagegen liess A._____ am 1. September 2022 Einwand erheben. Diesem legte er auch einen Bericht der Dres. med. F._____ und K._____ vom
6 - umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden auf CHF 65'815.11, was in Gegenüberstellung zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von CHF 78'000.-- einen Invaliditätsgrad von 15.62 % ergebe. Aufgrund dessen werde klar, dass A._____ keinen Rentenanspruch habe. 11.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 20. März 2023 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2023 beantragen, ihm sei ab dem 1. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um bei anderen Gutachtern die medizinische Diagnose zu klären und die Leistungsfähigkeit eingehend abzuklären. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es dürfe nicht auf das estimed-Gutachten abgestellt werden, da der orthopädische Gutachter Dr. med. J._____ sämtliche Diagnosen ablehne und auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse. Dies sei aber falsch, weil es eine gesicherte Diagnose gebe, welche seine Leistungsfähigkeit einschränke. So begründe Dr. med. F._____, dass er alle Kriterien einer Fibromyalgie erfülle. Sodann gebe es auch eine konkrete und objektivierte Prüfung der Leistungsfähigkeit durch eine EFL. Diese habe klar ergeben, dass seine Leistungsfähigkeit bei einem Pausenbedarf von sechs Stunden pro Tag erheblich eingeschränkt sei. Bei einem Arbeitstag von 8.5 Stunden entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 %. Das Invalideneinkommen belaufe sich somit auf CHF 19'744.50 (30 % von CHF 65'815.--), was bei einem Valideneinkommen von CHF 78'000.-- einen Invaliditätsgrad von 75 % ergebe. Daher bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2020. Sollte diese Berechnung nicht übernommen werden, so werde eine Rückweisung beantragt, damit seine
7 - Leistungsfähigkeit in einem anderen Institut und unter Durchführung einer nachvollziehbaren Indikatorenprüfung festgestellt werde. 12.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 20. Februar
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Februar 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht
14 - 4.2.In seinem Bericht vom 27. April 2020 rechnete Dr. med. B._____ aus dermatologischer Sicht damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 4. Mai 2020 seine bisherige Tätigkeit wahrscheinlich wieder zu 80 % bis 100 % aufnehmen könne. Die Prognose sei sehr gut, falls die Therapie mit Skyrizi® weiterhin suffizient sei (vgl. IV-act. 14 S. 5). Ferner berichtete er am 8. Juli 2020, dass aufgrund von persistierenden, teils sogar zunehmenden rheumatologischen Beschwerden ab dem 20. Juli 2020 ein Therapiewechsel von Risankizumab auf Adalimumab erfolge. Zudem bestätigte er, dass aus dermatologischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nachdem initial Tätigkeiten, bei denen die Hände gebraucht würden, wegen der ausgeprägten Psoriasis vulgaris an den Händen und Fingern sowie bei massivem Nagelbefall nicht zumutbar gewesen seien (vgl. IV-act. 18 S. 2). 4.3.Mit Bericht vom 12. Juli 2020 diagnostizierte die behandelnde Rheumatologin Dr. med. C._____ Arthralgien der grossen und kleinen Gelenke und führte dazu in der Beurteilung aus, bei klinisch fehlenden sicheren Hinweisen für Arthritiden hätten sich sonografisch lediglich leichte Schwellungen an einzelnen MTP-Gelenken gezeigt. Eine Zweiphasenskelettszintigrafie habe keine ergänzenden Hinweise für ein entzündliches Geschehen ergeben. Es sei sogar eine MRI-Untersuchung der LWS und des ISG sowie der Vorfüsse beidseits durchgeführt worden, ohne dass arthritische Veränderungen dokumentiert worden seien. Im Bereich der Vorfüsse hätten sich lediglich ödematöse Veränderungen im Nagelbett von Dig. I und II beidseits gezeigt, was möglicherweise Enthesitiden entsprechen könnte. Insgesamt liessen sich somit keine sicheren entzündlichen Gelenk- und Wirbelsäulenmanifestationen erfassen. Ebenso wenig seien die Beschwerden durch degenerative Veränderungen erklärbar, so dass bei grossem Leidensdruck und unter der Annahme, dass noch enthesitische Beschwerden im Rahmen der
15 - Psoriasis vorherrschen könnten, ein Versuch mit Humira vorgeschlagen werde (IV-act. 25 S. 9 f.). Dieser Therapiewechsel führte indes zu keiner Regredienz der Gelenksbeschwerden, wovon Dr. med. C._____ am
16 - paraneoplastische sensible Ganglionopathie als seltene Ursachen für neuropathische Schmerzen eher unwahrscheinlich. Für eine Myopathie bzw. Myositis ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zudem erschien Dr. med. D._____ das Vorliegen einer Fibromyalgie aufgrund der klinischen Präsentation und der Befunde (keinerlei typische Druckpunkte) sehr unwahrscheinlich (IV-act. 33 S. 2). 4.5.Die Dres. med. E._____ und F._____ wiesen mit Bericht vom 30. April 2021 einen hochgradigen Verdacht auf ein mittelschweres Fibromyalgiesyndrom aus bei chronischem und invalidisierendem sowie therapieresistentem Schmerzsyndrom mit Arthralgien der kleinen und grossen Gelenke, Myalgien und Kopfschmerzen sowie einem Erschöpfungssyndrom. Zur Schmerzanamnese hielten sie fest, die Schmerzen seien konstant vorhanden und in wechselnder Intensität fast am ganzen Körper lokalisiert, vor allem im Bereich des Schulter- /Nackengürtels sowie beider Unterarme, an beiden Hüften und beiden Unterarmen (recte wohl: Unterschenkel). Die Oberarme, der Rücken und die Oberschenkel seien nicht betroffen. Begleitend bestünden regelmässige Kopf- und Bauchschmerzen. Die Schmerzen im Oberkörper fühlten sich wie extremer Muskelkater an, im Unterkörper seien es brennende Schmerzen. Ferner komme es auch immer wieder zu linksseitigen Kieferschmerzen. Zudem sehe der Beschwerdeführer an schlechten Tagen häufig alles wie durch einen leichten Nebel. Die Schmerzen seien an jedem Tag vorhanden, an einigen Tagen sei es schlimmer, und es gebe immer wieder "Schübe", wobei die Schmerzen für drei bis vier Tage deutlich schlimmer seien. Die Schübe träten häufig zusammen mit Wetterwechseln auf (von warm zu kalt), wobei die kalte Jahreszeit generell viel schlimmer sei (IV-act. 45 S. 2 f.). In ihrer Beurteilung hielten die Dres. med. E._____ und F._____ fest, in Zusammenschau der Befunde scheine hier am ehesten ein
17 - mittelschweres bis schweres Fibromyalgiesyndrom vorzuliegen (SSS: 7 Punkte und WPI: 13 Punkte). Das zentrale Element in der Behandlung sei die Patientenedukation. Weitere Therapiepfeiler bestünden im Erhalt/Ausbau der körperlichen Aktivität und Belastbarkeit sowie der psychosomatischen und psychologischen Schmerztherapie im Sinne einer multimodalen Schmerztherapie. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer eine Physiotherapieverordnung ausgestellt und eine psychologische Schmerztherapie bei lic. psych. G._____ in die Wege geleitet worden (IV-act. 45 S. 5). 4.6.Am 21. Mai 2021 berichteten Dr. med. F._____ und Assistenzarzt N._____ bei gleichgebliebener Verdachtsdiagnose eines mittelschweren Fibromyalgiesyndroms von einem hinsichtlich der Schmerzsituation unverändertem Verlauf. Es zeige sich nach wie vor eine starke psychische Belastung durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den damit zusammenhängenden finanziellen Sorgen. Sofern diese Stressoren weiter bestehen blieben, drohe bei gleichzeitig zunehmender Erschöpfung im weiteren Verlauf eine Erschöpfungsdepression. Die Ätiologie der Beschwerden verbleibe nach wie vor nicht sicher geklärt. Ein Fibromyalgiesyndrom sei nach wie vor sehr wahrscheinlich und lasse sich mit den Beschwerden vereinbaren. Zentral in diesem Zusammenhang sei, dass trotz ausführlicher Diagnostik keine Hinweise auf eine neurologische Grunderkrankung, auf eine destruktive Gelenkserkrankung oder auf andere autoimmune Prozesse gefunden worden seien (IV-act. 45 S. 7 f.). 4.7.Im monodisziplinären rheumatologischen Gutachten vom 21. Mai 2021 wies Dr. med. H._____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Auswirkungen darauf stufte er namentlich die Polyarthralgien an grösseren und kleineren Gelenken, wechselhaft in Lokalisation und Intensität seit mehreren Jahren, bei u.a. fehlender artikulärer Schwellung, Rötung oder Überwärmung (kein Hinweis auf
18 - Psoriasisarthritis) sowie bei myofacialem Schmerzsyndrom im Hüftbereich beidseits und im Schulter-Nacken-Bereich beidseits ohne Hinweis auf einen generalisierten Weichteilrheumatismus, ein (IV-act. 42 S. 18). Dazu führte er in seiner Beurteilung namentlich aus, in der klinischen Untersuchung hätten am Integument keinerlei Spuren für eine Psoriasis vulgaris finden können. Die peripheren Gelenke seien allseits unauffällig ohne Hinweise auf eine Synovitis oder Enthesiopatie bei altersentsprechender Beweglichkeit und altersentsprechendem symmetrischen Muskelrelief ohne Muskelatrohpie an Armen oder Beinen gewesen. Es hätten sich aber muskuläre Verspannungen und Triggerpunkte im Schulter-Nacken-Bereich beidseits linksbetont sowie im Becken bzw. im M. iliopsoas und M. tensor fasciae latae bzw. gluteal und paravertebral lumbal beidseits gefunden. Ein eigentliches Fibromyalgiesyndrom bzw. einen generalisierten Weichteilrheumatismus liege nicht vor. Auch hätten sich keine Verdeutlichungszeichen oder eine Tendenz zur Symptomausweitung gezeigt. Die Wirbelsäule sei altersentsprechend beweglich gewesen, sowohl im Bereich der HWS als auch der BWS und LWS. Ein Endphasenschmerz habe nur im HWS- Bereich für praktisch jede Bewegungsrichtung gefunden werden können, der muskulär empfunden worden sei bei einem Kinn-Sternum-Abstand von 0-19cm. Zusammenfassend könne die Diagnose von Polyarthralgien gestellt werden bei vorwiegend myofacialen Schmerzen im Schulter- Nacken-Bereich sowie im Hüftbereich ohne Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung oder auf bedeutende Gelenksdegenerationen. Die Schmerzen dürften im Rahmen eines myofascialen Schmerzsyndroms und wahrscheinlich auch im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren (unklare berufliche Zukunft, pensionierte Partnerin, Status nach Lymphom mit möglicher Verunsicherung, Finanzen) begründet liegen (IV-act. 42 S. 20 f.).
19 - In funktioneller Hinsicht führte Dr. med. H._____ aus, eine nachweisbare Funktionseinschränkung liege nicht vor. Es bestehe ein gewisser Widerspruch zwischen den angegebenen Beschwerden und der blanden klinischen Untersuchung bzw. der Anamnese. Bis heute hätten die Gelenksbeschwerden von keinem beteiligten Arzt problemlos einer Diagnose zugeordnet werden können. Da alle Gelenke stets frei und indolent beweglich gewesen seien, ohne Hinweise auf Synovitiden oder Arthrosen, ohne Enthesiopathien oder Myopatien und ohne muskuläre Schwäche oder neurologische Ausfälle, sei davon auszugehen, dass keine strukturell bedingte Funktionseinschränkung vorliege. Die Beschwerden und subjektiv erlebten Einschränkungen dürften vorwiegend durch die mögliche Schmerzverarbeitungsstörung und durch psychosoziale Belastungsfaktoren (ohne Arbeit, Status nach B-Zell- Lymphom, pensionierte Partnerin) bedingt sein. Es lägen lokale myofasziale Schmerzen vor, ohne dass ein generalisierter Weichtheilrheumatismus nachweisbar wäre (vgl. IV-act. 42 S. 21 f.). Dr. med. H._____ befand letztlich, dass in der angestammten Tätigkeit als Koch aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung bestehe, da sich keine Störungen oder Funktionsdefizite am Bewegungsapparat finden liessen. Allerdings bejahte er eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei rascher Ermüdbarkeit. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 42 S. 25 f.). 4.8.Am 6. August 2021 äusserten Dr. med. F._____ und Assistenzarzt N._____ einen Verdacht auf ein mittelschweres bis schweres Fibromyalgiesyndrom bei chronischem und invalidisierendem sowie therapieresistentem Schmerz in den kleinen und grossen Gelenken, Myalgien, Kopf- und Bauchschmerzen sowie einem schweren Erschöpfungszustand. Dazu führten sie aus, im kurzfristigen Verlauf habe
20 - sich die Situation nicht verändert. Es sei jedoch festzuhalten, dass die stetige Abwärtsspirale in den letzten Monaten habe gestoppt werden können. So habe der Beschwerdeführer seine Funktionalität im Alltag erhalten und könne mittels eines kleinen Nebenerwerbs weiterhin ein gewisses Einkommen generieren. Im Fokus der multimodalen Schmerztherapie lägen nach wie vor die Patientenedukation sowie das Erlernen und festigen von Coping-Strategien und Entspannungstechniken (IV-act. 56 S. 2 ff.). 4.9.Mit Bericht vom 3. Dezember 2021 wiesen Dr. med. F._____ und Assistenzarzt I._____ einen hochgradigen Verdacht auf ein mittelschweres Fibromyalgiesyndrom aus. Darin führte der Beschwerdeführer in anamnestischer Hinsicht aus, der Besuch der Fibromyalgiegruppe habe ihm insoweit geholfen zu verstehen, dass die Symptome, die er oft zeige, von der Fibromyalgie herrührten. Vorher habe er sich immer Sorgen gemacht, dass er noch etwas Anderes haben könnte. Die Praxis der Fibromyalgiegruppe habe ihn abgeschreckt. Auch fühle er sich durch das Laufen mit Walkingstöcken durch die Churer Altstadt noch viel kränker als er eh schon sei. Er gehe lieber alleine in O._____ laufen, wo er vier bis fünf Kilometer schaffe. Danach würden die Schmerzen im Knie und der Hüfte beginnen. Die Sitzung bei Frau G._____ habe ihm sehr geholfen, da sie zugehört und ihn verstanden habe. Er sehe jedoch keinen Sinn darin, noch einmal dorthin zu gehen, weil es nichts Neues zu besprechen gebe. Auch den Weg in die Schmerzsprechstunde finde er mässig sinnvoll (vgl. IV-act. 57 S. 3). Zum Prozedere führten Dr. med. F._____ und Assistenzarzt I._____ aus, dass die Physiotherapie laut Beschwerdeführer aktuell das Einzige sei, was ihm weiterhelfe. Daher werde die Physiotherapieverordnung verlängert. Zudem überlege der Beschwerdeführer sich das Angebot für eine Hypnose- und Phytotherapie.
21 - In der Zwischenzeit werde er so weitermachen und sich melden, wenn es etwas gebe, wobei er unterstützt werden könnte (vgl. IV-act. 57 S. 4). 4.10.Im estimed-Gutachten vom 28. Juni 2022 wiesen die Gutachterinnen und Gutachter in der Konsensbeurteilung eine Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie ein Stand nach diffus grosszelligem B-Zell-Lymphom mit primärem Milzbefall im Jahr 2008 (ICD-10 Z.85.7) bei Komplettremission unter CHOP-Rituxinab und einer Splenektomie im Januar 2008. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde führten sie aus, dass aus dermatologischer Sicht Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut aufgrund einer möglichen Köbnerisierung gemieden werden sollten. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (in quantitativer Hinsicht) ergäben sich hieraus allerdings nicht. Die Tätigkeit als Geschäftsführer und Koch könne als optimal leidensangepasst angesehen werden (vgl. IV-act. 80 S. 12). Im Rahmen der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen hielten die Expertinnen und Experten fest, dass obgleich sicherlich die vom Beschwerdeführer erlebten Schmerzen und die durchgemachte Lymphom-Erkrankung als ein belastender Einschnitt in die Kontinuität des Lebens zu bezeichnen seien, sei es ihm trotz der vorbestehenden körperlichen Beschwerden und Einschränkungen gelungen, wieder in den Alltag und in das Arbeitsleben zurückzukehren, dies zu gestalten, erfolgreich zu sein und den an ihn gestellten sozialen Erwartungen weiterhin zu entsprechen. Die Psoriasiserkrankung sei unter der aktuellen Therapie ebenfalls gut kontrolliert (vgl. IV-act. 80 S. 13). Zur Konsistenzprüfung führten die Gutachterinnen und Gutachter ferner aus, in psychiatrischer Hinsicht könnten die angegebenen körperlichen Symptome und die daraus resultierenden Einschränkungen nicht durch
22 - eine psychiatrische Diagnose begründet werden. Wie den diversen Vorberichten und der durchgeführten EFL entnommen werden könne, finde sich keine Symptomausweitung und letztendlich habe auch keine Somatisierung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht könne den Ausführungen der EFL nicht annährend gefolgt werden. Dort werde zum einen von einer Psoriasisarthritis gesprochen, die so nicht diagnostiziert worden sei, und zum anderen seien lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers verwertet worden, die sich nach Ansicht des begutachtenden Rheumatologen nicht entsprechend seiner objektiven körperlichen Situation dargestellt hätten. Das Ergebnis der EFL stehe in krassem Widerspruch zur objektiven körperlichen Befundung. Auch bei der Begutachtung habe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines rheumatischen Geschehens gegeben. Die Verdachtsdiagnose eines Fibromyalgiesyndroms sei von Dr. med. F._____ zwar geäussert worden, habe sich aber in ihren weiteren Ausführungen nicht erhärten können. Als Diskrepanz zu den beklagten Schmerzen, gleich welcher Genese diese auch sein mögen, könne gesehen werden, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Schmerzmedikation etabliert sei, ausser der bedarfsweisen Einnahme von Ponstan® bei Migräne (vgl. IV-act. 80 S. 13 f.). Die in den bisherigen Berichten differenzialdiagnostisch diskutierte Psoriasisarthritis bzw. Fibromyalgie könne aktuell zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch finde sich bei den aktuellen Untersuchungen kein beweisendes bzw. objektivierbares Korrelat hierfür, weshalb diese Diagnosen aktuell nicht gestellt werden könnten. Unabhängig davon, ob nun eine solche Diagnose gestellt werden könne oder nicht, könne aufgrund der rheumatologisch-orthopädischen (als auch aufgrund der neurologischen) Untersuchung keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende funktionelle Einschränkung festgehalten werden. Eine offensichtliche Aggravation bzw. Simulation habe jedoch nicht nachgewiesen werden können (vgl. IV-act. 80 S. 14). In funktioneller
23 - Hinsicht erachteten die Gutachterinnen und Gutachter den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten, die Haut nicht stark mechanisch belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In der Vergangenheit möge es Arbeitsunfähigkeitszeiten durch die postulierten Psoriasisschübe gegeben haben. Diese seien allerdings kurzfristig zu bemessen und seit der Stabilisierung der Erkrankung unter der Therapie mit Skyrizi® nicht mehr begründbar (vgl. IV-act. 80 S. 15 f.). 4.11.In ihrem Bericht vom 11. August 2022 diagnostizierten die Dres. med. F._____ und K._____ ein mittelschweres Fibromyalgiesyndrom (ICD-11 MG30.01) bei chronischem und invalidisierendem sowie therapieresistentem Schmerzsyndrom mit Arthralgien der kleinen und grossen Gelenke, Myalgien und Kopfschmerzen sowie einem Erschöpfungssyndrom. Dazu hielten sie fest, dass sie nach Ausschluss anderweitiger Ursachen für die Beschwerden von einer Fibromyalgie ausgingen. Der Beschwerdeführer erfülle die Diagnosekriterien für eine Fibromyalgie bei einem WPI von 13 Punkten und einem SSS von sieben Punkten. Ob die eingesetzten Medikamente gegen die Psoriasis ein möglicher Auslöser für die Fibromyalgie sein könnten, sei sehr schwierig zu beantworten. Die Ätiologie der Krankheit sei noch zu wenig gut erforscht (IV-act. 89 S. 14 f.). 4.12.Aus der Stellungnahme der Kliniken Valens vom 12. August 2022 zu der Ende März desselben Jahres durchgeführten EFL geht hervor, dass dabei das allgemeine Belastbarkeitsniveau im Rahmen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg) beurteilt worden sei. Die zeitliche Belastbarkeit sei als ganztags mit Pausen von total sechs Stunden über den Tag verteilt eingestuft worden. Nach gründlicher interner Besprechung des Falls werde am Testergebnis festgehalten. Die
24 - deutlich reduzierte Belastbarkeit des Beschwerdeführers lasse sich durch die folgenden Beobachtungen während den zwei Testtagen feststellen: Die folgende Aktivität sei als nicht mehr möglich beurteilt worden: Anforderungen an die Handkraft. Die folgende Aktivität sei als selten möglich beurteilt worden: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen/Sitzen, Hockepositionen und Stossen. Die folgenden Aktivitäten seien als manchmal möglich beurteilt worden: Rotation im Stehen/Sitzen, Kriechen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Sitzen, Stehen (und Gehen), Gehen sowie Treppensteigen. Bei allen durchgeführten Tests habe sich eine zeitlich deutlich reduzierte Belastbarkeit gezeigt. Dabei müsse gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer an beiden Testtagen leistungsbereit und konsistent gezeigt habe, weshalb die gemachten Beobachtungen als absolut plausibel beurteilt würden (IV-act. 89 S. 12). 5.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2023 einen Rentenanspruch namentlich mit der Begründung, zumindest die Ausübung einer behinderungsgeeigneten – die Haut mechanisch nicht stark belastenden und körperlich leichten – Tätigkeit sei trotz der gesundheitlichen Beschwerden im hier relevanten Zeitraum ab Oktober 2020 zu 100 % zumutbar. Dabei stützte sie sich neben dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom
25 - Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das estimed- Gutachten abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen wäre. 5.1.Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren. Dasselbe gilt mit Blick auf vergleichbare rheumatologische Erkrankungen im Sinne einer Fibromyalgie: Zur Klärung deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz ist grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.5, 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E.4.2, 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E.2.3, 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.1.3 und 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E.5.6). Darin ist der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren zu erbringen (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021, Rz. 1006). Die Kategorie "funktioneller Schweregrad" umfasst den Komplex "Gesundheitsschädigung" (mit den Indikatoren "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde", "Behandlungserfolg oder -resistenz", "Eingliederungserfolg oder - resistenz" und "Komorbiditäten"), den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex "Sozialer Kontext". Die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die Komplexe "Gleichmässige Einschränkung des
26 - Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" und "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" (BGE 141 V 281 E.4.1.3; KSHI, Rz. 1006). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (BGE 145 V 215 E.7, BGE 143 V 418 E.7.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E.4.6, 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E.4.1 und 9C_197/2018 vom 5. Juni 2018 E.7). Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Ein strukturiertes Beweisverfahren bleibt etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E.7, BGE 143 V 409 E.4.5.3). 5.2.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a, BGE 122 V 157 E.1c mit Hinweisen, vgl. auch E.3.2 hiervor; vgl. auch BGE 144 V 50 E.4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung) ist festzustellen, dass das estimed-Gutachten vom 28. Juni 2022 in Kenntnis der Vorakten ergangen ist (vgl. IV-act. 80 S. 27 ff., S. 117 ff. und S. 156 ff.). Auch flossen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 80 S. 11 ff., S. 61, S. 84, S. 100, S. 131 ff. und S. 163 f.). Dabei haben sich die Expertinnen und
27 - Experten mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die klinischen, laborchemischen und testologischen Untersuchungen getroffen (vgl. IV-act. 80 S. 23 ff., S. 67 ff., S. 88, s. 103 f., S. 140 ff. und S. 167 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 80 S. 12 ff., S. 71 ff., S. 89 ff., S. 105 ff., S. 144 ff. und S. 171 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. Der rheumatologische bzw. orthopädische estimed-Teilgutachter Dr. med. J., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, setzte sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auch mit den vorbefundlichen Hinweisen auf eine Fibromyalgie auseinander, welche erstmals von der behandelnden Rheumatologin Dr. med. C. im Sinne einer Differenzialdiagnose ausgewiesen und sodann von den Dres. med. E._____ und F._____ im Sinne einer (hochgradigen) Verdachtsdiagnose aufgegriffen worden war (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 21. Oktober 2020 [IV-act. 25 S. 18], Bericht der Dres. med. E._____ und F._____ vom 30. April 2021 [IV-act. 45 S. 1 und S. 5], Berichte von Dr. med. F._____ und Assistenzarzt N._____ vom
31 - bzw. Schuhe sei im Einbeinstand vorgenommen worden. Die Jeans seien beim Ankleiden mit einem kräftigen Ruck hochgezogen worden. Bei den eigenen Bewegungen seien keine Schmerzen geäussert worden. Der Zehenspitzenstand und -gang sowie der Hackengang und -stand seien ebenso wie der Gang in und aus der Hocke zügig durchgeführt worden. Der Einbeinstand sei beidseits ohne Trendlenburg'sches Zeichen erfolgt. Beim aufrechten Stand zur ebenen Erde zeigten sich achsengerechte Beine und eine lotrechte Wirbelsäule. Eine Psoriasis vulgaris sei zurzeit nicht zu erkennen gewesen. Sämtliche Gelenke seien nicht entzündlich verändert (gewesen). Alle Gelenke beider unteren Extremitäten seien seitengleich frei bewegbar. An keinem Gelenk könnten entzündliche Veränderungen festgestellt werden. Auch die detaillierte Untersuchung der Kniegelenke habe einen unauffälligen Befund ergeben. Der Bandapparat sei stabil und die Meniskuszeichen seien negativ. Die Muskelumfangmasse seien seitengleich. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Motorische und sensible Störungen hätten keine gefunden werden können. Die Fusssohlenbeschwielung habe sich im Sinne eines leichten Spreizfusses gezeigt. Der Langsitz sei auf der Liege problemlos durchführbar gewesen, wobei eine Unterhaltung stattgefunden habe. Die Wirbelsäule sei bei der Untersuchung in allen Ebenen sehr gut bewegbar gewesen. Beim Vornüberbeugen habe mit durchgestreckten Beinen bis auf drei Zentimeter mit den Fingern der Boden erreicht werden können. Die Wirbelsäule habe sich hierbei regelrecht entfaltet. Das nach vorne Beugen sei durch die verkürzte ischiocrurale Muskulatur begrenzt gewesen. Die gesamte Rückenmuskulatur, einschliesslich der Schulter-/Nackenbereich, hätten keine nennenswerten Verspannungen gezeigt, insbesondere keine Myogelosen. Auch bei der manuellen Untersuchung seien keine Schmerzen geäussert worden. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien seitengleich frei bewegbar gewesen. An keinem Gelenk hätten
32 - entzündliche Veränderungen festgestellt werden können. Der Nacken- und Schürzengriff hätten problemlos durchgeführt werden können. Die Muskelumfangmasse präsentierten sich leicht zugunsten der rechten Seite bei Rechtshändigkeit. Das Fingerspiel sei frei und der Faustschluss beidseits kräftig gewesen. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Die Handbeschwielung habe sich regelrecht gezeigt. Es hätten keine entzündlichen Veränderungen im Bereich der Hände festgestellt werden können. Es sei ein Druckschmerz am Epicondylus ulnaris beidseits angegeben worden mit Ausstrahlung in die Beugemuskulatur des Unterarms im Sinne eines Golferellenbogens. Bei ruckartigen Bewegungen oder Gegenspannung seien jedoch keine Schmerzen geäussert worden. Äusserlich präsentierten sich die Ellenbogengelenke völlig unauffällig. Wie schon beschrieben, sei das Ankleiden zügig und unbehindert erfolgt. Der Untersuchungsraum sei mit einem flotten Gangbild verlassen worden (vgl. IV-act. 80 S. 167 ff.). Daraus leitete Dr. med. J._____ in seiner diagnostischen Beurteilung zusammenfassend ab, es hätten im Bereich des gesamten Bewegungsapparats keine Auffälligkeiten gefunden werden können. Gestützt darauf hielt er letztlich dafür, dass in der gutachterlichen Untersuchung keine Kriterien hätten festgestellt werden können, die ein invalidisierendes Fibromyalgiesyndrom untermauern würden (vgl. IV- act. 80 S. 171 f.; siehe ferner auch unauffällige Untersuchungsbefunde im neurologischen estimed-Teilgutachten [IV-act. 80 S. 103 f.]). Gleichermassen schloss auch Dr. med. H._____ im rheumatologischen Gutachten vom 21. Mai 2021 ein eigentliches Fibromyalgiesyndrom bzw. einen generealisierten Weichteilrheumatismus gestützt auf den von ihm erhobenen objektiven somatischen Befund aus (vgl. IV-act. 42 S. 20 und S. 15 ff.). Dabei führte er aus, es lägen lokale myofaciale Schmerzen vor, ohne dass ein generalisierter Weichteilrheumatismus nachweisbar wäre (vgl. IV-act. 42 S. 22). Im gleichen Sinne äusserte sich zudem bereits
33 - Dr. med. D._____ mit Bericht vom 18. Januar 2021 (vgl. IV-act. 33 S. 2). Angesichts dieser medizinischen Sachlage erweist es sich als nachvollziehbar, wenn das Vorliegen einer Fibromyalgie im estimed- Gutachten vom 28. Juni 2022 zwar nicht gänzlich ausgeschlossen wurde, indes kein beweisendes bzw. objektivierbares Korrelat hierfür gefunden werden konnte, so dass die Gutachterinnen und Gutachter diese Diagnose letztlich nicht stellen konnten (vgl. IV-act. 80 S. 14). Da somit das Vorliegen einer Fibromyalgie gutachterlicherseits nachvollziehbar ausgeschlossen worden ist, erwies sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine entsprechende Standardindikatorenprüfung als entbehrlich (vgl. BGE 145 V 215 E.7, 143 V 418 E.6 f. und 8.1, 143 V 409 E.4.5.2 f. und 141 V 281 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E.2.3, 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.4.1, 8C_62/2020 vom 22. September 2020 E.4.3 und 8C_415/2018 vom
36 - beibehalten, da es für den Verfahrensausgang nicht entscheidrelevant ist). Zur arbeitsbezogenen funktionellen Belastbarkeit hielten sie fest, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg). Zeitlich sollte eine ganztätige Belastung mit zusätzlichen Pausen von sechs Stunden über den Tag verteilt möglich sein. Denn infolge erheblicher Zunahme der Beschwerden und Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung und insbesondere bei einer Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren sei eine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung pro Tag erforderlich. Ferner bestünden diesbezüglich spezielle Einschränkungen: So sollte die Tätigkeit keine Anforderungen an die Handkraft stellen und nur selten Arbeiten über Schulterhöhe, mit vorgeneigtem Stehen/Sitzen, in Hockepositionen oder mit Stossen umfassen. Ebenso seien Rotationen im Stehen/Sitzen, Kriechen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Sitzen, Stehen und Gehen sowie Treppen- und Leiternsteigen nur manchmal möglich (vgl. IV-act. 80 S. 181). An den Testergebnissen hielten die Kliniken Valens auch mit Stellungnahme vom 12. August 2022 fest (vgl. IV-act. 89 S. 12 f.). 5.5.Diesen Ausführungen konnte der estimed-Experte Dr. med. J._____ in seinem rheumatologischen-orthopädischen Teilgutachten nicht folgen: Einerseits sei die dortige vorausgegangene Behauptung bzw. Diagnose, wonach es sich um eine Psoriasisarthritis handeln würde, falsch. Andererseits würden lediglich die Angaben des Beschwerdeführers verwertet, welcher nach Aufgabe seines eigenen Geschäfts keine nennenswerte Motivation habe, sich so darzustellen, wie es seiner körperlich objektiven Situation entspreche. Das reine Nachempfinden in der EFL lediglich aufgrund der Aussagen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stehe in krassem Widerspruch zur objektiven körperlichen Befundung. Gleichermassen habe Dr. med. H._____ in
37 - seinem Gutachten vom 21. Mai 2021 in keiner Weise irgendwelche Anhaltspunkte für ein rheumatisches Geschehen feststellen können (vgl. IV-act. 80 S. 171 f.; siehe ferner auch Konsensbeurteilung im estimed- Gutachten vom 28. Juni 2022 [IV-act. 80 S. 13]). Tatsächlich geht im vorliegenden Fall aus dem EFL-Bericht vom 22. März 2022 der Kliniken Valens hervor, dass in diagnostischer Hinsicht namentlich von einer Psoriasisarthritis unter Humira ausgegangen wurde (vgl. IV-act. 80 S. 180; anstelle des Medikaments Humira müsste es wohl eher Skyrizi heissen, da im Herbst 2020 ein Therapiewechsel zurück auf dieses Medikament erfolgt war, vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 21. Oktober 2020 [IV- act. 25 S. 18] und vom 7. November 2020 [IV-act. 25 S. 3] sowie Bericht von Dr. med. L._____ vom 19. Februar 2021 [IV-act. 31 S. 1] und rheumatologisches Gutachten von Dr. med. H._____ vom 21. Mai 2021 [IV-act. 42 S. 10]). In diesem Sinne stellten Physiotherapeut P._____ und sein Teamleiter Q._____ denn auch als arbeitsrelevantes Problem fest, dass der Beschwerdeführer bei längerer Belastung verstärkte multiple Gelenksschmerzen beklage (vgl. IV-act. 80 S. 181). Allerdings ist den estimed-Gutachterinnen und -Gutachter darin beizupflichten, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass eine Psoriasisarthritis so diagnostiziert worden wäre (vgl. IV-act. 80 S. 13). Vielmehr wies der behandelnde Dermatologe Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 7. Januar 2020 neben einer mittelschweren bis schweren Psoriasis vulgaris bei teilweise auch bestehenden Gelenksbeschwerden an den Hüften und Knien sowie am Kiefergelenk bloss einen anamnestischen Verdacht auf eine Psoriasisarthritis aus, wobei er zugleich einräumte, dass noch keine rheumatologische Abklärung erfolgt sei (vgl. IV-act. 14 S. 7 f.; siehe ferner ebenso Bericht vom 8. Juli 2020 mit hohem Verdacht auf eine Psoriasisarthritis bei noch ausstehendem Termin im Rheumatologie- Zentrum Zürich Oberland bei Dr. med. C._____ [IV-act. 18]). Anhand der in der Folge durchgeführten klinischen Untersuchungen durch die
38 - behandelnde Rheumatologin Dr. med. C._____ sowie die durch sie veranlassten bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen, welche keine humorale Entzündungsaktivität zeigten, konnten keine entzündlichen Veränderungen festgestellt werden. So hielt Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 12. Juni 2020 bei diagnostizierten Arthralgien der grossen und kleinen Gelenke fest, bei klinisch fehlenden sicheren Hinweisen für Arthritiden hätten sich sonografisch lediglich leichte Schwellungen an einzelnen MTP-Gelenken gezeigt. Eine Zweiphasenskelettszintigrafie habe keine ergänzenden Hinweise für ein entzündliches Geschehen ergeben. Es sei sogar eine MRI-Untersuchung der LWS und des ISG sowie der Vorfüsse beidseits durchgeführt worden, ohne dass arthritische Veränderungen dokumentiert worden seien. Im Bereich der Vorfüsse hätten sich lediglich ödematöse Veränderungen im Nagelbett von Dig. I und II beidseits gezeigt, was möglicherweise Enthesitiden entsprechen könnte. Insgesamt liessen sich somit keine sicheren entzündlichen Gelenk- und Wirbelsäulenmanifestationen erfassen; ebenso wenig seien die Beschwerden durch degenerative Veränderungen erklärbar (vgl. IV-act. 25 S. 9 ff.; vgl. ferner MRI der LWS und des Beckens/ISG vom 30. Juni 2020 [IV-act. 42 S. 35], MRI beider Füsse vom 3. Juli 2020 [IV-act. 42 S. 30 f.]; siehe ferner MRI des Schädels und der HWS vom 20. Januar 2021 [IV-act. 42 S. 32]). Desgleichen führte Dr. med. H._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 21. Mai 2021 im Rahmen der von ihm ohne funktionelle Auswirkungen ausgewiesenen Polyarthralgien an grösseren und kleineren Gelenken auf eine fehlende artikuläre Schwellung, Rötung oder Überwärmung hin, womit er feststellte, dass kein Hinweis auf eine Psoriasisarthritis bestehe (vgl. IV-act. 42 S. 18). Daneben konstatierte er, dass bis zum heutigen Tage von keinem behandelnden Arzt je eine Synovitis habe objektiviert werden können. Auch kernspintomographisch habe sich in den MRI- Bildern der Füsse beidseits, der HWS, der LWS und der ISG bzw. des
39 - Beckens nie ein Hinweis für eine entzündliche rheumatische Erkrankung gezeigt. Auch laborchemische Abklärungen hätten keine humorale Aktivität ergeben und die weiteren Abklärungen (Rheumafaktor, ANA, anti- CCP, HLA-B27) seien negativ geblieben (vgl. IV-act. 42 S. 21). Gleichermassen stellte letztlich auch der rheumatologisch-orthopädische estimed-Teilgutachter Dr. med. J._____ im Rahmen seiner Befunderhebung fest, dass sämtliche Gelenke des Beschwerdeführers nicht entzündlich verändert (gewesen) seien (vgl. IV-act. 80 S. 168 f.). Daraus folgerte er in diagnostischer Hinsicht, dass im gutachterlichen Untersuch im Bereich des gesamten Bewegungsapparats keine Auffälligkeiten hätten gefunden werden können. Die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (MRI des Beckens/ISG, der LWS, der Füsse etc.) hätten keine rheumatischen oder wegweisenden Befunde ergeben. Weder in der Vergangenheit noch aktuell hätten Gelenksschwellungen, Rötungen, Überwärmungen oder gar Ergüsse festgestellt werden können. Auch sei die Rheumaserologie zu jeder Zeit unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 80 S. 171). Zudem stellte Dr. med. J._____ klar, dass das Medikament Skyrizi® nicht wegen einer orthopädisch-rheumatischen Erkrankung verabreicht worden sei, sondern wegen der ausgeprägten Psoriasis vulgaris, welche unter dieser Therapie verschwunden sei (vgl. IV-act. 80 S. 172). Wenn daher Physiotherapeut P._____ und sein Teamleiter Q._____ im EFL-Bericht vom 22. März 2022 die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Testung seiner Leistungsfähigkeit angegebenen Schmerzmanifestationen an verschiedenen Stellen für plausibel erachteten (vgl. IV-act. 80 S. 188 ff.) und sie die Testergebnisse bei der Einschätzung der arbeitsbezogenen Belastbarkeit sogar etwas reduzierten, um einer Verschlechterung der angenommenen Psoriasisarthritis nicht Vorschub zu leisten (vgl. IV-act. 80 S. 183), kann ihnen angesichts der vorgenannten medizinischen Sachlage – auch wenn eine Psoriasisarthritis gemäss estimed-Konsensbeurteilung
40 - nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. IV-act. 80 S. 14) – nicht gefolgt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Teamleiter Q._____ mit Stellungnahme vom 12. August 2022 – ohne neue Begründungselemente anzuführen – an der Beurteilung einer zeitlich deutlich reduzierten Belastbarkeit festhielt (vgl. IV-act. 89 S. 12). Vielmehr erscheint es angesichts der gutachterlich festgestellten, weitgehend unauffälligen somatischen Befundlage (vgl. hierzu E.4.10) plausibel, wenn im estimed-Gutachten vom 28. Juni 2022 ausgeführt wird, dass die Ergebnisse der EFL in krassem Widerspruch zur objektiven körperlichen Befundung stünden (vgl. IV-act. 80 S. 13), und Letztere aus gutachterlicher Sicht – wie nachfolgend aufgezeigt wird – schliesslich für massgeblich erachtet wurde. 5.6.Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass eine EFL rechtsprechungsgemäss – neben den medizinischen Befunden und Diagnosen – durchaus geeignet für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bei Erkrankungen des Bewegungsapparates ist; denn damit wird die Fähigkeit eines Individuums gemessen, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und der Zeitraum geschätzt, während dessen die Explorandin oder der Explorand diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E.3.2.1 und 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.3.4, 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E.4.2.1; vgl. ferner für den Zweck eines solchen ergonomischen EFL-Assessments Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.2.2). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass im Rahmen der EFL von Seiten von Physiotherapeut P._____ und seinem Teamleiter Q._____ mit Bericht vom 22. März 2022 keine Symptomausweitung festgestellt werden konnte (vgl. IV-act. 80 S. 181; siehe ferner auch Stellungnahme vom 12. August 2022 [IV-act. 89 S. 12]). Allerdings hielten
41 - sie zugleich fest, dass die EFL-Abklärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung in Auftrag gegeben worden sei. Entsprechend seien im Bericht nur die Befunde und Beurteilungen des durchführenden Therapeuten formuliert. Für eine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung seien unter Umständen ergänzend medizinische und versicherungsmedizinische Aspekte zu berücksichtigen, welche eventuell Korrekturen an der in diesem Bericht formulierten Belastbarkeit erforderlich machten (vgl. IV- act. 80 S. 180). Genau dies hielt der rheumatologisch-orthopädische estimed-Teilgutachter Dr. med. J._____ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde anlässlich der klinischen, laborchemischen und der bekannten bildgebenden Untersuchungen sowie in Würdigung versicherungsmedizinischer Aspekte für angezeigt. Dabei erscheint es angesichts der – wie dargelegt – weitgehend unauffälligen Befundungen am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers (namentlich ohne Gelenksschwellungen, Rötungen, Überwärmungen oder gar Ergüssen), der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen, welche keine rheumatischen oder wegweisenden Befunde ergaben, und der unauffälligen Rheumaserologie nachvollziehbar, wenn Dr. med. J._____ einen krassen Widerspruch der EFL-Ergebnisse zur objektiven körperlichen Befundung feststellte und schliesslich auf Letztere abstellte, gestützt auf welche keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende funktionelle Einschränkungen ausgewiesen werden konnte (vgl. IV-act. 80 S. 171 f.; siehe ferner auch Konsensbeurteilung im estimed-Gutachten vom 28. Juni 2022 [IV-act. 80 S. 13 ff.]). Insofern sind auch die aktenkundigen, von der behandelnden Rheumatologin Dr. med. C._____ diagnostizierten Arthralgien der grossen und kleinen Gelenke (mit begleitenden myofascialen Befunden unklarer Ätiologie) (vgl. hierzu Berichte vom