VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 39 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 6. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. am B. 1956, leidet an einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit bei Paraparese und Fehlstellung der Füsse. Mit Verfü- gung vom 20. September 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubün- den (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ ab dem 1. Mai 2016 bei einem Inva- liditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.Ende Januar 2021 unterzog sich A._____ einer Vorfussamputation links und im Februar 2021 erfolgte eine Bypass-Operation. Sein damaliger Hausarzt Dr. med. C._____ wies mit Bericht vom 3. Mai 2021 bei diagnos- tiziertem Non-Hodgkin-Lymphom in der linken Leiste im Jahr 1974 bei ra- diogener Cauda-equina-Schädigung sowie neurogener Blasenentlee- rungsstörung aktuell eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), Stadium IV, aus. Insgesamt befand sich A._____ vom 26. Januar 2021 bis zum 13. Mai 2021 zunächst in Spitalpflege und danach zur Rehabilitation in der Hochgebirgsklinik in D.. 3.Bereits im April 2021 hatte sich A. bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Dabei gab er an, in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dritt- hilfe angewiesen zu sein. 4.Am 5. April 2022 fand eine Abklärung vor Ort statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. April 2022 ermittelte die Abklärungsperson ei- nen erheblichen und regelmässigen Hilfebedarf beim An- und Auskleiden (seit Januar 2021), beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (ebenfalls seit Ja- nuar 2021), bei der Körperpflege (seit Januar 2018) sowie bei der Fortbe- wegung bzw. Kontaktaufnahme (seit Mai 2015). Zudem sei A._____ auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen.
3 - 5.Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die Aus- richtung einer rückwirkend abgestuften Hilflosenentschädigung in Aus- sicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ sei seit Januar 2021 in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, seit Januar 2018 in der Lebensverrichtung Körper- pflege und seit Mai 2015 in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor. Er benötige je- doch medizinisch-pflegerische Hilfe. A._____ sei somit seit dem 1. Januar 2018 in leichtem Grad hilflos, bei Aufenthalt zu Hause. Angesichts der am
5 - 8.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 30. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Even- tualiter sei das Beschwerdeverfahren in zwei Verfahren zu trennen, wovon das erste den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV im Zeit- raum bis 31. März 2021 und das zweite die Rechtmässigkeit der am 7. Fe- bruar 2023 verfügten Verrechnung umfasse. Dabei sei das zweite Verfah- ren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu sis- tieren. In materieller Hinsicht nahm die Beschwerdegegnerin in ablehnen- der Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. 9.Der Beschwerdeführer hielt replicando am 11. Mai 2023 (Poststempel) an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen punktuell. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Mai 2023 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2023. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
6 - des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und ma- terieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde- erhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu- treten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Nicht davon erfasst ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Über die gegen die entsprechende Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 7. Februar 2023 erhobene Einsprache wird Letztere in einem sepa- raten Verfahren zu entscheiden haben (vgl. beschwerdegegnerische Ak- ten [Bg-act.] 373 i.V.m. 356 und 380). Soweit der Beschwerdeführer in sei- nen Rechtsschriften Ausführungen dazu macht bzw. auf jenes Verfahren beziehende Anträge stellt, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu hören resp. ist nicht darauf einzutreten. 2.2.Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung am ersten Tag des Monats (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), in dem eine leistungs- berechtigte Person ununterbrochen während mindestens eines Jahres in leichtem Grade hilflos gewesen ist und alle übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 in leichtem Grad hilflos ist (regelmässige und er- hebliche Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Kör- perpflege" sowie "Fortbewegung und Kontaktaufnahme", vgl. angefoch- tene Verfügung vom 7. Februar 2023 [Bg-act. 355 i.V.m. 374 und be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2]). Mithin wäre das Wartejahr als per
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10 - Gesundheit: (lit. a) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; (lit. b) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder (lit. c) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E.6.2). 5.3.1.Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (lit. a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; (lit. c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; (lit. d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder (lit. e) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 5.3.2.Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (lit. a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder (lit. c) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
11 - angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.3b und 107 V 145 E.2). 5.3.3.Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c und 125 V 297 E.4a): (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 5.4.Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
12 - zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E.2.4, 8C_241/2022 vom
13 - anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts von Seiten der versicherten Person (vgl. BGE 139 V 289 E.6.1). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat (vgl. Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9 ATSG; BGE 139 V 289 E.4.2). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 139 V 289 E.4.2, 120 V 89 E.4b, 102 V 112 E.1a und 100 V 114 E.2c; ZAK 1984 S. 403, I 132/83 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2013 vom 8. Juli 2013 E.4.2 und 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E.4.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung oder bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung (vgl. BGE 139 V 289 E.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
14 - [IVG], 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Rz. 5 zu Art. 48). Inwiefern im hier zu beurteilenden Fall eine solche Konstellation vorliegen soll, wird weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Vielmehr war dem Beschwerdeführer sein Gesundheitszustand bereits seit Jahren bekannt, womit er Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatte. Zudem wäre er auch in der Lage gewesen, eine Anmeldung vorzunehmen oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. Mithin vermag seine Erkrankung im Lichte der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine entsprechende Ausnahme zu begründen. 6.3.Art. 48 Abs. 2 IVG ist aus systematischer Sicht als bereichsspezifisch konkretisierte Form der Fristwiederherstellung zu verstehen, was einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht. Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. BGE 143 V 312 E.5.4.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von der Möglichkeit, eine Hilflosenentschädigung zu beantragen, erst während seines Aufenthalts in der Hochgebirgsklinik erfahren, ist ihm daher entgegenzuhalten, dass eine Rechtsunkenntnis nicht unter die in Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG geforderte Unkenntnis über den anspruchsbegründenden Sachverhalt fällt. So kann nach einem allgemeinen Grundsatz denn auch niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 124 V 215 E.2b/aa; siehe auch BGE 139 V 289 E.6.3). Seine Aussage ist aber auch insoweit zu relativieren, als aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin ihm bereits am 15. Februar 2017 das Anmeldeformular betreffend Hilflosenentschädigung hatte zukommen lassen, da der Beschwerdeführer schon damals auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei (vgl. Protokoll vom 22. Februar 2017 [Bg-act. 89 S. 2]). Insofern erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, ihn auf die
15 - Anspruchsgrundlagen der Hilflosenentschädigung hinzuweisen, als unbegründet. Vielmehr ist sie ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen (vgl. Art. 27 ATSG). Anzumerken ist ferner, dass diese allgemeine Informationspflicht ohnehin nicht justiziabel ist, womit sich aus der Aufklärungspflicht keine subjektiven Ansprüche ableiten lassen, welche gerichtlich durchsetzbar wären (vgl. PÄRLI/MOHLER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Rz. 8 zu Art. 27). Demnach sind die Voraussetzungen für eine weitergehende, länger als zwölf Monate zurückreichende Nachzahlung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Damit besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. April 2020. 7.1.Der Beschwerdeführer kritisiert des Weiteren die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Abstufung der Hilflosenentschädigung per 1. April
16 - aArt. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungs- anspruchs bei einer Zunahme der Hilflosigkeit anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E.6.1, 131 V 164 E.2.2 und 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesge- richts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E.3, 8C_542/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E.3.2 und 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E.2.1). Danach richtet sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine leichte und eine sie ablösende höhere, nämlich mittlere, Hilflosigkeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV. Diese Bestimmung sieht namentlich vor, dass eine Zunahme der Hilflosigkeit oder des Hilfebedarfs zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Würde somit der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, wonach bereits im Dezember 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit entspre- chender Zunahme der Hilflosigkeit eingetreten sein soll, bestünde – wie er selber vorbringt – ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittel- schwerer Hilflosigkeit bereits ab dem 1. März 2021, anstatt – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – ab dem 1. April 2021 wegen der seit Januar 2021 angenommenen erhöhten Hilfsbedürftigkeit infolge Gesundheitsver- schlechterung. 7.3.Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann angesichts der nachfolgen- den Erwägungen indes offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hielt sich nachweislich vom 26. Januar 2021 bis zum 13. Mai 2021 – und damit während mindestens drei Kalendermonaten – in Spitalpflege bzw. danach zur Rehabilitation in der Hochgebirgsklinik in D._____ auf, wofür unbestrit- tenermassen die Krankenkasse aufgekommen ist (vgl. Abklärungsbericht vom 29. April 2022 [Bg-act. 308 S. 3], Anmeldung vom 19. April 2021 [Bg- act. 293 S. 1], Nachricht des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 [Bg-act. 339]). Insofern erweist sich Art. 67 Abs. 2 ATSG als beachtlich: Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Auf-
17 - enthalts in der Heilanstalt. Als Heilanstalt gilt dabei jene Einrichtung, die namentlich der stationären Behandlung einer Krankheit dient, womit der vom Beschwerdeführer gewärtigte stationäre Aufenthalt im Spital genauso wie jener in einer (Langzeit-)Rehabilitationsklinik darunter zu subsumieren sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Rz. 8109; KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 12 und 38 zu Art. 67 sowie HÜRZELER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Ba- sel 2020, Rz. 14 zu Art. 67). Da sich der Beschwerdeführer somit während des gesamten Kalendermonats März 2021 – genauso wie zuvor im Fe- bruar 2021 und danach im April 2021 – in der Heilanstalt aufgehalten hat, entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für diesen Zeitraum (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Rz. 15 f. zu Art. 67; die Bestimmung von Art. 67 ATSG will die im Falle eines Zusammenfallens von Sach- (Heilbehand- lung) und Geldleistungen (Hilflosenentschädigung) entstehende "Überent- schädigung" vermeiden, indem ungerechtfertigte "Kumulationen" ausge- schlossen werden [vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 67]). Demnach spielt es keine Rolle, ob eine Änderung der Hilflosigkeit bereits im Dezember 2020 oder aber erst im Januar 2021 eingetreten ist. Denn in Berücksichti- gung der dreimonatigen Wartefrist von Art. 88a Abs. 2 IVV entfiel ein An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. März 2021 ohnehin. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Ja- nuar 2021 eine Hilflosenentschädigung der IV wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen hat (vgl. angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 [Bg- act. 355 i.V.m. 374]). 7.4.Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang beantragten Beweisvorkehren, insbesondere die
18 - Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vornahme von Zeu- geneinvernahmen, nicht als erforderlich, weshalb das Gericht in antizipier- ter Beweiswürdigung davon absieht (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3 und 131 I 153 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren – trotz zugegebenermassen unnötiger und gemäss Beschwerdegegnerin fälschlicherweise automatisch ausgelöster Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen durch Dr. med. E._____ (vgl. Bg-act. 369 und 372; Vernehmlassung vom 30. März 2023 S. 5) – gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen bzw. Zeugen zu befragen. Denn hierbei handelte es sich nicht um entscheidwesentliche Beweisanträge, zumal auch – wie vom Beschwerdeführer bereits mit Einwand vom 10. Oktober 2022 (und zuvor) geltend gemacht – eine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands im Dezember 2020 nichts am Verfahrensausgang än- dern würde. 8.1.Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die in der angefochtenen Verfügung vom
AVIG; SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instru- mente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 175 ff.). Da im ATSG eine all-
20 - aktenkundig, dass die AHV-Ausgleichskasse in Reaktion auf die Renten- zusprache der Deutschen Rentenversicherung die monatlichen Ergän- zungsleistungen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2020 reduzierte und ihn zu einer Rückzahlung in der Höhe von CHF 13'886.-- für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 ver- pflichtete (vgl. separate EL-Akten act. 1). Die dagegen erhobene Einspra- che hiess sie mit Entscheid vom 14. Juli 2020 "gemäss den Erwägungen" teilweise gut und reduzierte die Höhe der Rückforderung auf CHF 13'247.80 (vgl. separate EL-Akten act. 2). Zusammen mit dem Ein- spracheentscheid vom 14. Juli 2020 liess die AHV-Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer zwei Mitteilungen vom selben Tag zukommen, in wel- chen sie ihre Nachzahlung auf CHF 687.-- und den Restbetrag ihrer For- derung per 31. Juli 2020 auf CHF 13'199.-- festlegte (vgl. separate EL- Akten act. 3 f.). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Ur- teil S 20 108 vom 1. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. se- parate EL-Akten act. 5). Auch das dagegen vom Beschwerdeführer einge- legte Rechtmittel blieb erfolglos: Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. separate EL-Akten act. 6). Insofern besteht im Bereich der Ergänzungsleistungen eine rechtskräftige Forderung der AHV-Aus- gleichskasse in der Höhe eines Restbetrags per 31. Juli 2020 von CHF 13'199.--. Auch wenn sich demnach die ebenfalls am 7. Februar 2023 durch die AHV-Ausgleichskasse verfügte Rückerstattung wegen unrecht- mässig bezogener Hilflosenentschädigung der AHV als unrichtig erweisen würde, könnte die nachzuzahlende Hilflosenentschädigung der IV in der Höhe von CHF 4'744.-- immer noch mit dem vorgenannten Restbetrag von CHF 13'199.-- der Forderung aus Ergänzungsleistungen verrechnet wer- den. Eine zeitliche Kongruenz der sich gegenüberstehenden Forderungen wird – wie dargelegt – nicht verlangt. Da der Beschwerdeführer phasen- weise durch seine Wohnsitzgemeinden mit Sozialhilfe unterstützt worden
21 - ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 108 vom 1. Dezember 2021 E.7.9; Bg-act. 287 S. 2) sowie im hier massgebli- chen Zeitraum neben der Invalidenrente Ergänzungsleistungen bezogen hat, welche der Deckung des Existenzbedarfs dienen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; siehe separate EL-Ak- ten act. 1 und 3), und die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung den gleichen Zeitraum beschlägt, kommt die Verrechnungsschranke des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum Zuge, weil diese zum Zwecke hat, zu vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsäch- lich ins Elend gestossen wird, wovon angesichts der in Form von Ergän- zungsleistungen erhaltenen Unterstützung nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 136 V 286 E.8.2). Im Ergebnis erweist es sich somit als rechtmässig, wenn die Beschwerdegegnerin die nachzuzahlende Hilflosenentschädi- gung der IV dem Beschwerdeführer nicht ausbezahlt hat. Insofern erübrigt sich der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 30. März 2023. 9.Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festzusetzen. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. so auch Urteil des
22 - Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E.9), kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 500.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 10.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu er- statten (Art. 77 VRG). 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]