VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 15. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist 1953 geboren und wohnte in der Vergangenheit zunächst in B._____ und C., heute in D.. Seit Oktober 2017 bezieht er Leistungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) und seit November 2017 zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. 2.Im Juni 2022 forderte die AHV-Ausgleichskasse als EL-Stelle A._____ im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf EL auf, die erforderlichen Angaben zu machen. 3.Am 6. Juli 2022 verfügte die AHV-Ausgleichskasse ab 1. Juli 2022 einen neuen EL-Anspruch infolge veränderter Wohnkosten. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 29. August 2022 Einsprache. 4.Die durch A._____ nach Ablauf der Frist Ende August 2022 eingereichten Unterlagen retournierte die AHV-Ausgleichskasse am 31. August 2022 wegen Unvollständigkeit. Nach Ablauf der verlängerten Frist teilte sie A._____ am 30. September 2022 mit, dass die Zahlungen der EL vorläufig eingestellt würden, da die Formulare zur periodischen EL-Revision nicht eingereicht worden seien und zudem derzeit unklar sei, ob die Bezugsvoraussetzungen noch erfüllt seien. Am 24. Oktober 2022 wurde A._____ zudem aufgefordert, das Formular betreffend Auslandaufenthalt auszufüllen und weitere Unterlagen, unter anderem zu seinen Ausland- aufenthalten (Passkopien und Kontoauszüge), einzureichen. 5.Am 3. Januar 2023 verfügte die AHV-Ausgleichskasse neu; sie verneinte einen EL-Anspruch von A._____ für die Monate September 2022 und Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalten und sprach rückwirkend ab November 2022 erneut Ergänzungsleistungen zu, wobei sie die
3 - Verrechnung der Nachzahlungen mit der Rückforderung für den Monat Oktober (recte wohl September) 2022 sowie mit der von der Gemeinde D._____ geleisteten Sozialhilfe vorsah. 6.Die dagegen von A._____ am 3. Februar 2023 erhobene Einsprache sowie die noch pendente Einsprache vom 29. August 2022 wies die AHV- Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 ab. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an die SVA Graubünden adressierter Eingabe vom 9. März 2023 Beschwerde, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterleitete (Gerichtsakte D1). Der Beschwerde- führer beantragte sinngemäss, die Beschränkung der EL-Ausland- aufenthalte auf drei Monate sei generell aufzuheben, das Gesetz sei aufzuheben oder zu revidieren; die aktuellen Ausnahme-Regelungen seien auf ethische, familiäre, berufliche und menschenrechtliche Fälle zu erweitern und es sei jeder Fall einzeln zu prüfen. Weiter sei die volle Ausgleichszahlung für die Monate September 2022 bis Oktober 2022 zu leisten. Unter Anführung der Maximen von Jacques Derrida (Anm. des Gerichts: französischer Philosoph, 1930 – 2004) führte er begründend im Wesentlichen aus, dass sein Passeintrag klar darlege, dass er sich bis zum 11. September 2022 keineswegs mehr als 90 Tage in Kuba aufge- halten habe. 8.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 23. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie an, dass der Beschwerdeführer keine neuen, rechtserheblichen Vorbringen anführe, weshalb auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, an welchem festgehalten werde, verwiesen werde. Insbesondere zeige der
4 - Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern und welche seiner Menschenrechte unzulässig eingeschränkt worden sein sollen. 9.Am 27. März 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Replik ein und ersuchte ihn zudem darzutun und zu belegen, wann er sich im Jahr 2022 in der Schweiz aufgehalten habe. 10.Der Beschwerdeführer liess sich dazu bis dato nicht vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, vom 9. Februar 2023 (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 253), womit die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2022 und 3. Januar 2023, wonach die Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2022 infolge veränderter Wohnkosten neu berechnet, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate September 2022 und Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalten verneint und rückwirkend ab November 2022 erneut Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden – unter Verrechnung der Nachzahlungen mit der Rückforderung für den Monat Oktober (recte wohl September) 2022 sowie mit der von der Gemeinde D._____ geleisteten Sozialhilfe – abgewiesen wurden. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerde-
5 - erhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Gemeinde D._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Da sich der Streitwert unstreitig auf die Einstellung der EL-Auszahlung für
6 - die beiden Monate September 2022 und Oktober 2022 bezieht und sich damit auf weniger als CHF 5'000.-- beläuft, die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist und sich das Rechtsmittel aufgrund der geltenden Rechtsbestimmungen und der klaren Aktenlage – wie nachstehend ausgeführt – zu Ungunsten des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG), ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Monate September 2022 und Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten zu Recht verneint hat. 3.1.Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 4 ELG und Art. 13 ATSG Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt einer Person in der Schweiz wie auch der Bezug einer Altersrente der AHV (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Dabei definiert sich der Wohnsitzbegriff einer Person nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (vgl. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu BGE 141 V 530 E.5.2 mit Hinweisen; KIESER, Kommentar zum Bundes- gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,
11 - versicherungen (BSV) hervor, dass für die Prüfung, ob ein Ausland- aufenthalt zu einem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz oder der Karenzfrist geführt hat, das neue Recht auf alle Auslandaufenthalte Anwendung findet, die eine Person ab 1. Januar 2021 antritt. Auslandaufenthalte, die vor dem 1. Januar 2021 angetreten wurden, beurteilen sich hingegen nach dem bisherigen Recht (vgl. KS-R EL, Rz. 1203; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin. ch/de/d/15513/download; letztmals besucht am 15. Mai 2023). Aus den Übergangsbestimmungen zur EL-Reform kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2.Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz sinngemäss Rechtsunkenntnis geltend machte (vgl. E-Mail vom 13. Juli 2022 "denn ich erfuhr so erst jetzt von der inakzeptablen ... 'reduktion' der Auslandaufenthalte betr. EL auf DREI Monate" [Bg-act. 167]), ist zudem auf die konstante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E.4.2.3.1, 131 V 196 E.5.2 und 124 V 215 E.2b/aa; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E.7.2, 8C_50/2021 vom 25. Januar 2021, 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E.5.3.2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 über die rechtlichen Änderungen informiert (mit dem Hinweis darauf, dass die Meldepflicht u.a. insbesondere für Auslandaufenthalte gilt, die pro Jahr mehr als zwei Monate dauern), zudem erhielt er seine EL- Berechnung mit Wirkung ab 1. Januar 2021 nach neuem und vergleichsweise altem Recht zugestellt (vgl. Bg-act. 132 ff.). Weiter war diese Rechtsänderung auch Thema in der Presse und hatte die SVA Graubünden entsprechende Informationen auf ihrer Homepage aufgeschaltet (vgl. dazu Bg-act. 174 S. 1).
12 - 6.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich gemäss Passeinträgen bis zum 11. September 2022 nicht mehr als 90 Tage in Kuba aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verwies am 26. Oktober 2022 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Aufenthalte im Ausland auf seinen Reisepass und deklarierte solche vom 17. April 2022 bis 12. Mai 2022 sowie vom 31. August 2022 bis 7. Oktober 2022 (vgl. Bg-act. 216 S. 1, Bg- act. 222 S. 1, Bg-act. 247 S. 23). Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Passstempeln und Kontoauszügen im Jahr 2022 vom 1. Januar bis vermutlich
14 - werden (vgl. den Kontoauszug der Swiss Bankers vom 31. Oktober 2022 [Bg-act. 218 S. 6 f., Bg-act. 225 S. 7, Bg-act. 247 S. 17], so dass das Gericht nicht auf die Angaben der Fachstelle BVM betreffend Aufenthalt vom 14. Februar 2022 bis 12. März 2022 abstellen kann. 6.4Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren sinngemäss verschiedene Gründe für seine Aufenthalte in Kuba vor (z.B. literarische Arbeit, ausserordentliche Beziehung zu Kuba; vgl. Einsprachen vom 29. August 2022 und 3. Februar 2023 [Bg-act. 189 und 248]); vor Verwaltungsgericht legte er demgegenüber keine solchen Gründe dar. Demzufolge ist kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV ersichtlich, der dazu führen würde, dass die Auszahlung der EL für September 2022 bis Oktober 2022 wegen der Auslandaufenthalte von mehr als drei Monaten nicht unterbrochen würde. Folglich gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Widerspruchs zu rechts- philosophischen, ethischen und menschenrechtlichen Grundsätzen ins Leere; zeigt doch der Beschwerdeführer auch nicht in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise auf bzw. sind Anhaltspunkte vorhanden, inwiefern und welche seiner Menschenrechte unzulässig eingeschränkt worden sein sollen. 6.5.Überdies ist dem Beschwerdeführer auch eine Meldepflichtverletzung anzulasten, hat er doch seine Auslandaufenthalte im Jahr 2022 nicht korrekt deklariert (siehe dazu obige Erwägung 5.1). Eine solche Meldepflichtverletzung wurde ihm bereits im Jahr 2018 angelastet, als er die Erhöhung der deutschen Altersrente nicht meldete (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018 [Bg-act. 59 S. 1, Bg-act. 69 S. 1]). Der Beschwerdeführer kannte seine Meldepflichten bezüglich Auslandaufenthalt seit Jahren und erhielt mit der Verfügung vom 6. Juli 2022 (EL-Neuberechnung infolge veränderter Wohnkosten) auch einen Auszug der WEL betreffend Auslandaufenthalte (vgl. Bg-act. 161 S. 2). Er
15 - selber bestätigte dies in seiner E-Mail vom 13. Juli 2022, was angeblich einen Schock bei ihm ausgelöst hat (vgl. Bg-act. 167 S. 1 f.). Somit war dem Beschwerdeführer spätestens ab 12. Juli 2022 bewusst, dass ihm aufgrund seiner bisherigen Auslandaufenthalte anfangs Jahr und im Frühjahr 2022 noch rund zwei Wochen (16 Tage) Auslandaufenthalt zur Verfügung standen, um seinen EL-Anspruch für das Jahr 2022 zu wahren. Dennoch reiste er am 31. August 2022 nach Kuba ab und hielt sich dort nach eigenen Angaben bis am 7. Oktober 2022 (vgl. Bg-act. 222 S. 1) – recte wohl bis am 11. Oktober 2022 – d.h. rund fünf Wochen auf. Damit überschritt er den anspruchswahrenden Zeitraum wissentlich und willentlich deutlich. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022, in Verletzung seiner Melde- und Mitwirkungspflicht, länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat, womit sich die Einstellung der EL-Leistungen in den Monaten September 2022 und Oktober 2022 als begründet und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 als rechtens erweist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 8.2.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
16 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]. 4.[Mitteilungen].