Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2023 34
Entscheidungsdatum
15.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 15. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist 1953 geboren und wohnte in der Vergangenheit zunächst in B._____ und C., heute in D.. Seit Oktober 2017 bezieht er Leistungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) und seit November 2017 zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. 2.Im Juni 2022 forderte die AHV-Ausgleichskasse als EL-Stelle A._____ im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf EL auf, die erforderlichen Angaben zu machen. 3.Am 6. Juli 2022 verfügte die AHV-Ausgleichskasse ab 1. Juli 2022 einen neuen EL-Anspruch infolge veränderter Wohnkosten. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 29. August 2022 Einsprache. 4.Die durch A._____ nach Ablauf der Frist Ende August 2022 eingereichten Unterlagen retournierte die AHV-Ausgleichskasse am 31. August 2022 wegen Unvollständigkeit. Nach Ablauf der verlängerten Frist teilte sie A._____ am 30. September 2022 mit, dass die Zahlungen der EL vorläufig eingestellt würden, da die Formulare zur periodischen EL-Revision nicht eingereicht worden seien und zudem derzeit unklar sei, ob die Bezugsvoraussetzungen noch erfüllt seien. Am 24. Oktober 2022 wurde A._____ zudem aufgefordert, das Formular betreffend Auslandaufenthalt auszufüllen und weitere Unterlagen, unter anderem zu seinen Ausland- aufenthalten (Passkopien und Kontoauszüge), einzureichen. 5.Am 3. Januar 2023 verfügte die AHV-Ausgleichskasse neu; sie verneinte einen EL-Anspruch von A._____ für die Monate September 2022 und Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalten und sprach rückwirkend ab November 2022 erneut Ergänzungsleistungen zu, wobei sie die

  • 3 - Verrechnung der Nachzahlungen mit der Rückforderung für den Monat Oktober (recte wohl September) 2022 sowie mit der von der Gemeinde D._____ geleisteten Sozialhilfe vorsah. 6.Die dagegen von A._____ am 3. Februar 2023 erhobene Einsprache sowie die noch pendente Einsprache vom 29. August 2022 wies die AHV- Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 ab. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an die SVA Graubünden adressierter Eingabe vom 9. März 2023 Beschwerde, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterleitete (Gerichtsakte D1). Der Beschwerde- führer beantragte sinngemäss, die Beschränkung der EL-Ausland- aufenthalte auf drei Monate sei generell aufzuheben, das Gesetz sei aufzuheben oder zu revidieren; die aktuellen Ausnahme-Regelungen seien auf ethische, familiäre, berufliche und menschenrechtliche Fälle zu erweitern und es sei jeder Fall einzeln zu prüfen. Weiter sei die volle Ausgleichszahlung für die Monate September 2022 bis Oktober 2022 zu leisten. Unter Anführung der Maximen von Jacques Derrida (Anm. des Gerichts: französischer Philosoph, 1930 – 2004) führte er begründend im Wesentlichen aus, dass sein Passeintrag klar darlege, dass er sich bis zum 11. September 2022 keineswegs mehr als 90 Tage in Kuba aufge- halten habe. 8.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 23. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie an, dass der Beschwerdeführer keine neuen, rechtserheblichen Vorbringen anführe, weshalb auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, an welchem festgehalten werde, verwiesen werde. Insbesondere zeige der

  • 4 - Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern und welche seiner Menschenrechte unzulässig eingeschränkt worden sein sollen. 9.Am 27. März 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Replik ein und ersuchte ihn zudem darzutun und zu belegen, wann er sich im Jahr 2022 in der Schweiz aufgehalten habe. 10.Der Beschwerdeführer liess sich dazu bis dato nicht vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, vom 9. Februar 2023 (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 253), womit die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2022 und 3. Januar 2023, wonach die Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2022 infolge veränderter Wohnkosten neu berechnet, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate September 2022 und Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalten verneint und rückwirkend ab November 2022 erneut Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden – unter Verrechnung der Nachzahlungen mit der Rückforderung für den Monat Oktober (recte wohl September) 2022 sowie mit der von der Gemeinde D._____ geleisteten Sozialhilfe – abgewiesen wurden. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerde-

  • 5 - erhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Gemeinde D._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Da sich der Streitwert unstreitig auf die Einstellung der EL-Auszahlung für

  • 6 - die beiden Monate September 2022 und Oktober 2022 bezieht und sich damit auf weniger als CHF 5'000.-- beläuft, die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist und sich das Rechtsmittel aufgrund der geltenden Rechtsbestimmungen und der klaren Aktenlage – wie nachstehend ausgeführt – zu Ungunsten des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG), ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Monate September 2022 und Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten zu Recht verneint hat. 3.1.Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 4 ELG und Art. 13 ATSG Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt einer Person in der Schweiz wie auch der Bezug einer Altersrente der AHV (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Dabei definiert sich der Wohnsitzbegriff einer Person nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (vgl. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu BGE 141 V 530 E.5.2 mit Hinweisen; KIESER, Kommentar zum Bundes- gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 13 Rz. 16 ff.; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfolgend WEL], Stand
  2. Januar 2023, Rz. 1210.02, abrufbar unter: https://sozial- versicherungen.admin.ch/de/d/6930/download; zuletzt besucht am
  3. Mai 2023). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (vgl. BGE 141 V 530 E.5.3 mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 24 ff.).
  • 7 - 3.2.Die Ergänzungsleistungen werden bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. WEL Rz. 2310.01). Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt als unterbrochen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) am Stück oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform]; BBl 2016 7465, 7517 und 7533). Die Ergänzungsleistung wird rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in welchem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat (vgl. Art. 4 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; MÜLLER, in: STAUFFER /CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
  1. Aufl., Basel/Freiburg 2015, Art. 4 Rz. 28 ff.). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, wird die Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats eingestellt, in welchem die Person die Schweiz wieder verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). 3.3.Bei einem Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund wird die Ergänzungsleistung hingegen für maximal ein Jahr ausgerichtet (vgl. Art. 4 Abs. 4 ELG). Als wichtige Gründe gelten eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV, eine Krankheit oder ein Unfall, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist, und die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (vgl. Art. 1a Abs. 4 ELV; MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 30 f.; siehe auch WEL, Rz. 2340.01 ff.). 4.1.Nach den Abklärungen der Fachstelle zur Bekämpfung von Versicher- ungsmissbrauch (BVM) soll sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom
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  1. Januar bis (zumindest) 13. Februar, vom 7. April bis 15. Mai sowie vom
  2. August bis 11. Oktober 2022 während mindestens 125 Tagen im Ausland aufgehalten haben (vgl. Abklärungsbericht der Fachstelle BVM vom 8. Dezember 2022 [Bg-act. 247]). Gestützt auf diesen Abklärungs- bericht verneinte die EL-Stelle rückwirkend auf den Beginn des Monats September 2022 gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV einen Anspruch auf EL für die Monate September 2022 und Oktober 2022 (vgl. Verfügung vom 3. Januar 2023 [Bg-act. 237 ff.]). 4.2.Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die verfügende Verwaltung und im Streitfall das kantonale Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E.8.1 und 8.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2022 vom
  3. Januar 2023 E.4.6.1, 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.2.2). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungs- leistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs- leistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E.4.2.1). 4.3.Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 129). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
  • 9 - Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E.3.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial- versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E.3.4, 9C_524/2021 vom 7. Februar 2022 E.4.3, 8C_765/2020 vom
  1. März 2021 E.3.2.2). 4.4.Im Weiteren obliegen die Versicherten einer Meldepflicht, gemäss derer sie verpflichtet sind, der AHV-Ausgleichskasse jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden. Insbesondere hat die anspruchsberechtigte Person Ausland- aufenthalte zu melden, die pro Jahr länger als drei Monate dauern (vgl. z.B. Bg-act. 145 S. 4; WEL, Rzn. 2320.03, 6110.01). Die Verletzung der Meldepflicht kann zur Folge haben, dass zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL ausrichtende Stelle die versicherte Person auffordern, Auslandaufenthalte zu melden und Angaben zu den Ausreise- und Wiedereinreisedaten zu machen (vgl. WEL
  • 10 - Rz. 2320.03). Die Abklärung kann auch mittels Prüfung detaillierter Kontoauszüge erfolgen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 416). 5.1.Mit der EL-Reform, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wurden die Vorschriften betreffend die Regelung über den Auslandaufenthalt verschärft. Anstatt nach maximal sechs Monaten im selben Kalenderjahr gilt neu der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz als unterbrochen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) am Stück oder in einem Kalenderjahr mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält. Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
  1. März 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger die bisher bereits Ergänzungsleistungen bezogen haben und für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht. Die Übergangsbestimmungen beziehen sich hierbei auf die Gesetzesänderungen, welche sich unmittelbar auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen auswirken. Hierzu zählen z.B. die Vermögensschwelle, der Vermögensverzehr, die neuen Mietzins- maxima und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter elf Jahren. Diesbezüglich haben die EL-Stellen per 1. Januar 2021 eine Vergleichsrechnung vorgenommen, die den EL-Berechtigten zur Kenntnis gegeben wurde. Hat die EL-Berechnung nach neuem Recht zu einem tieferen EL-Anspruch geführt, werden die EL weiterhin nach den Bestimmungen des ELG in der 2020 gültigen Fassung ermittelt bzw. ausgerichtet (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 52 ff.). Diese Übergangs- bestimmungen sind jedoch nicht auf den Auslandaufenthalt eines EL- Bezügers anzuwenden. So geht aus dem Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) des Bundesamtes für Sozial-
  • 11 - versicherungen (BSV) hervor, dass für die Prüfung, ob ein Ausland- aufenthalt zu einem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz oder der Karenzfrist geführt hat, das neue Recht auf alle Auslandaufenthalte Anwendung findet, die eine Person ab 1. Januar 2021 antritt. Auslandaufenthalte, die vor dem 1. Januar 2021 angetreten wurden, beurteilen sich hingegen nach dem bisherigen Recht (vgl. KS-R EL, Rz. 1203; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin. ch/de/d/15513/download; letztmals besucht am 15. Mai 2023). Aus den Übergangsbestimmungen zur EL-Reform kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2.Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz sinngemäss Rechtsunkenntnis geltend machte (vgl. E-Mail vom 13. Juli 2022 "denn ich erfuhr so erst jetzt von der inakzeptablen ... 'reduktion' der Auslandaufenthalte betr. EL auf DREI Monate" [Bg-act. 167]), ist zudem auf die konstante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E.4.2.3.1, 131 V 196 E.5.2 und 124 V 215 E.2b/aa; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E.7.2, 8C_50/2021 vom 25. Januar 2021, 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E.5.3.2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 über die rechtlichen Änderungen informiert (mit dem Hinweis darauf, dass die Meldepflicht u.a. insbesondere für Auslandaufenthalte gilt, die pro Jahr mehr als zwei Monate dauern), zudem erhielt er seine EL- Berechnung mit Wirkung ab 1. Januar 2021 nach neuem und vergleichsweise altem Recht zugestellt (vgl. Bg-act. 132 ff.). Weiter war diese Rechtsänderung auch Thema in der Presse und hatte die SVA Graubünden entsprechende Informationen auf ihrer Homepage aufgeschaltet (vgl. dazu Bg-act. 174 S. 1).

  • 12 - 6.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich gemäss Passeinträgen bis zum 11. September 2022 nicht mehr als 90 Tage in Kuba aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verwies am 26. Oktober 2022 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Aufenthalte im Ausland auf seinen Reisepass und deklarierte solche vom 17. April 2022 bis 12. Mai 2022 sowie vom 31. August 2022 bis 7. Oktober 2022 (vgl. Bg-act. 216 S. 1, Bg- act. 222 S. 1, Bg-act. 247 S. 23). Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Passstempeln und Kontoauszügen im Jahr 2022 vom 1. Januar bis vermutlich

  1. Februar, vom 7. April bis zum 15. Mai und vom 31. August bis zum
  2. Oktober 2022 zumindest 125 Tage im Ausland aufgehalten haben dürfte und dabei der 91. Tag auf den 11. September 2022 gefallen sei (vgl. EL-Fallnotiz [Bg-act. 236]). Gestützt darauf stellte die Beschwerde- gegnerin fest, dass der Beschwerdeführer sich am 11. September 2022 mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten habe und verneinte rückwirkend auf den Beginn des Monats September 2022 einen EL- Anspruch (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid [Bg-act. 253 S. 3]). 6.2.Aus den vorliegenden Kontoauszügen des Privatkontos bei der Graubündner Kantonalbank (IBAN-Nr. E.) und der Swiss Bankers Karte (Nr. F.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2022 bis zum 12. Februar 2022 in Kuba [vgl. Bg-act. 218 S. 3 bis 5, Bg- act. 222 S. 1, Bg-act. 247 S. 14 bis 17], am 13. Februar 2022 in Italien (vgl. Bg-act. 247 S. 17) und ab dem 14. Februar 2022 bis 4. April 2022 in der Schweiz Geldbezüge tätigte (vgl. Bg-act. 205 S. 10 f., Bg-act. 218 S. 6 f., Bg-act. 247 S. 17 f.). Ab 7. April 2022 bis 6. Mai 2022 tätigte der Beschwerdeführer erneut Geldbezüge zunächst in Italien, danach in Kuba (vgl. Bg-act. 218 S. 7 bis 9, Bg-act. 247 S. 18 bis 20). Gemäss eigenen (berichtigten) Angaben hielt sich der Beschwerdeführer indessen vom
  3. April 2022 bis 12. Mai 2022 in Kuba auf (vgl. Bg-act. 222 S. 1). Ab
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  1. Mai 2022 bis zum 29. August 2022 erfolgten die Bezüge wieder in der Schweiz (vgl. Bg-act. 205 S. 12 bis 15, Bg-act. 225 S. 13 ff., Bg-act. 247 S. 20). Ab 31. August 2022 bis 11. Oktober 2022 erfolgten die Geldbezüge zunächst in Italien und Spanien, danach erneut in Kuba (vgl. Bg-act. 205 S. 5 bis 6, Bg-act. 218 S. 9 bis 11, Bg-act. 247 S. 20 bis 22). Diese Angaben werden durch die vorliegenden Leistungsabrechnungen der Helsana gestützt (vgl. Bg-act. 256 S. 31 bis 56). 6.3.Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass eine Drittperson Geldbezüge mit seiner Karte getätigt habe, so dass auf die diesbezüglichen Kontoauszüge abgestützt werden kann. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit ist für das Gericht gestützt auf die vorliegenden Kontoauszüge – auf die Passkopien kann mangels Lesbarkeit nicht abgestellt werden – erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022 zumindest 116 Tage im Ausland aufgehalten hat und der 91. Tag auf den Monat September fiel. Würden die durch die Fachstelle BVM angeführten, unleserlichen Passstempel betreffend Einreise ins Ausland bzw. Ausreise in Richtung Schweiz – am
  2. März 2022 (Ausreise in Richtung Schweiz), 7. April 2022 (Einreise ins Ausland), 15. Mai 2022 (Ausreise in Richtung Schweiz), 31. August 2022 (Einreise ins Ausland) und 11. Oktober 2022 (Ausreise in Richtung Schweiz) – berücksichtigt, ergäbe sich eine Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2022 bis allenfalls 12. März 2022 (wobei das Gericht diesbezüglich von einem offensichtlichen Verschrieb ausgeht; vgl. dazu Bg-act. 247 S. 3), vom 7. April 2022 bis 15. Mai 2022 sowie vom 31. August 2022 bis zum 11. Oktober 2022 und damit insgesamt 125 Tage Aufenthalt im Ausland (vgl. Bg-act. 247 S. 4). Indessen kann eine Ausreise in die Schweiz erst am 13. März 2022 aufgrund der getätigten Käufe und Geldbezüge in der Schweiz im Zeitraum vom 14. Februar 2022 bis 9. März 2022 nicht nachvollzogen
  • 14 - werden (vgl. den Kontoauszug der Swiss Bankers vom 31. Oktober 2022 [Bg-act. 218 S. 6 f., Bg-act. 225 S. 7, Bg-act. 247 S. 17], so dass das Gericht nicht auf die Angaben der Fachstelle BVM betreffend Aufenthalt vom 14. Februar 2022 bis 12. März 2022 abstellen kann. 6.4Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren sinngemäss verschiedene Gründe für seine Aufenthalte in Kuba vor (z.B. literarische Arbeit, ausserordentliche Beziehung zu Kuba; vgl. Einsprachen vom 29. August 2022 und 3. Februar 2023 [Bg-act. 189 und 248]); vor Verwaltungsgericht legte er demgegenüber keine solchen Gründe dar. Demzufolge ist kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV ersichtlich, der dazu führen würde, dass die Auszahlung der EL für September 2022 bis Oktober 2022 wegen der Auslandaufenthalte von mehr als drei Monaten nicht unterbrochen würde. Folglich gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Widerspruchs zu rechts- philosophischen, ethischen und menschenrechtlichen Grundsätzen ins Leere; zeigt doch der Beschwerdeführer auch nicht in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise auf bzw. sind Anhaltspunkte vorhanden, inwiefern und welche seiner Menschenrechte unzulässig eingeschränkt worden sein sollen. 6.5.Überdies ist dem Beschwerdeführer auch eine Meldepflichtverletzung anzulasten, hat er doch seine Auslandaufenthalte im Jahr 2022 nicht korrekt deklariert (siehe dazu obige Erwägung 5.1). Eine solche Meldepflichtverletzung wurde ihm bereits im Jahr 2018 angelastet, als er die Erhöhung der deutschen Altersrente nicht meldete (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018 [Bg-act. 59 S. 1, Bg-act. 69 S. 1]). Der Beschwerdeführer kannte seine Meldepflichten bezüglich Auslandaufenthalt seit Jahren und erhielt mit der Verfügung vom 6. Juli 2022 (EL-Neuberechnung infolge veränderter Wohnkosten) auch einen Auszug der WEL betreffend Auslandaufenthalte (vgl. Bg-act. 161 S. 2). Er

  • 15 - selber bestätigte dies in seiner E-Mail vom 13. Juli 2022, was angeblich einen Schock bei ihm ausgelöst hat (vgl. Bg-act. 167 S. 1 f.). Somit war dem Beschwerdeführer spätestens ab 12. Juli 2022 bewusst, dass ihm aufgrund seiner bisherigen Auslandaufenthalte anfangs Jahr und im Frühjahr 2022 noch rund zwei Wochen (16 Tage) Auslandaufenthalt zur Verfügung standen, um seinen EL-Anspruch für das Jahr 2022 zu wahren. Dennoch reiste er am 31. August 2022 nach Kuba ab und hielt sich dort nach eigenen Angaben bis am 7. Oktober 2022 (vgl. Bg-act. 222 S. 1) – recte wohl bis am 11. Oktober 2022 – d.h. rund fünf Wochen auf. Damit überschritt er den anspruchswahrenden Zeitraum wissentlich und willentlich deutlich. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022, in Verletzung seiner Melde- und Mitwirkungspflicht, länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat, womit sich die Einstellung der EL-Leistungen in den Monaten September 2022 und Oktober 2022 als begründet und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 als rechtens erweist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 8.2.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 16 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]. 4.[Mitteilungen].

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