VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 26 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 13. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1978, ist gelernte Malerin und war sodann als Polizistin bei der Kantonspolizei Luzern tätig. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zog sie sich am 6. März 2006 bei einer Festnahme eine Schulterverletzung zu, welche operativ versorgt werden musste. Daraufhin arbeitete sie im Innen- dienst. Im Juli 2007 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Luzern zum Leistungsbezug an. Diese unterstützte A. im Sinne einer Um- schulung zur eidgenössisch diplomierten Fahrlehrerin und in der Ausbil- dung zur Führerprüfung der Kategorie D während sie als Linienbusfahrerin tätig war. Daraufhin arbeitete sie als Fahrlehrerin. Aufgrund diverser Rü- cken- und Gelenksbeschwerden sowie Nacken-, Kopf- und Rippen- schmerzen nach mehreren Unfallereignissen im Strassenverkehr ent- schied sie sich, die Erwachsenenmaturität mit dem Ziel der Aufnahme ei- nes Biologiestudiums nachzuholen. Die am 11. Dezember 2013 verfügte Leistungsabweisung wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 54 vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ab- klärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Daraufhin erstattete die Ärzt- liche Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) das bei ihr in Auftrag gegebene Gutachten am 14. Dezember 2015. Die Experten wiesen als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulter- beschwerden links aus. Als ohne Einfluss darauf nannten sie namentlich eine spezifische (isolierte) Phobie mit Angst vor dem Autofahren, welche behandelbar sei. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensange- passte Tätigkeiten. A._____ nahm sodann an einer BEFAS-Abklärung teil. Gemäss deren Abschlussbericht vom 3. August 2017 seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei Vermeidung regelmässiger Überkopfarbei- ten und stereotyper Körperhaltungen vollschichtig zumutbar. Mit Verfü- gung vom 5. März 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die- ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3 - 2.Ab August 2019 war A._____ als administrative Mitarbeiterin beim Institut für Schnee- und Lawinenforschung in Davos in einem befristeten Anstel- lungsverhältnis erwerbstätig. 3.Nach weiteren Stürzen und Unfällen meldete sich A._____ Ende Septem- ber 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Nachdem diese darauf eingetreten war, tätigte sie erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom
6 - des polydisziplinären Gutachtens vom 9. Dezember 2021 erstellten psych- iatrischen Teilgutachten habe sich in der Untersuchung ein völlig unauffäl- liger psychopathologischer Befund gezeigt; es habe kein Störungsbild aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen gestellt werden können. 9.Zu dieser Stellungnahme wurde A._____ Gelegenheit eingeräumt, sich vernehmen zu lassen und ihren Einwand zu ergänzen. Davon machte sie am 20. Oktober 2022 Gebrauch und liess beantragen, dass ihr nach Ablauf des Wartejahres eine noch zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen sei; eventualiter sei ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In ihrer Einwandbegründung übte sie ausführliche Kritik am psych- iatrischen ABI-Teilgutachten. Zudem reichte sie am 9. Januar 2023 einen Bericht der PDGR vom 28. Dezember 2022 zur durchgeführten neuropsy- chologischen Untersuchung nach. Darin wiesen Chefarzt E._____ und Psychologin F._____ eine einfache Aktivitäts- bzw. Aufmerksamkeits- störung sowie eine Asperger-Autismusstörung aus. 10.Am 25. Januar 2023 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Begutachtung in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie notwendig sei. Die monodis- ziplinäre Begutachtung erfolge bei der ABI. 11.Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 liess A._____ vorbringen, im Falle eines monodisziplinären Gutachtens sei der Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. Die ABI sei nicht in der Lage, ihren komplexen Gesundheits- zustand mit Diagnosen von schizoider Persönlichkeitsstörung über ADHS bis zu einer Asperger-Autismusstörung korrekt zu erfassen. Die ABI habe keine der Diagnosen erkannt. Daher werde als Begutachtungsstelle die psychiatrische Universitätsklinik vorgeschlagen.
7 - 12.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2023 wies die IV-Stelle diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, A._____ sei im laufenden Verfahren über die MED@P-Plattform bei der ABI poly- disziplinär begutachtet worden, weshalb es sich vorliegend um eine Ver- laufsbegutachtung handle, deren Vergabe an die ABI nicht zu beanstan- den sei. Die Frage unzulässiger Vorbefasstheit stelle sich von vornherein nicht, da vom Gutachter nicht verlangt werde, seine eigenen Erhebungen und Folgerungen einer (selbst-)kritischen Neubeurteilung zu unterziehen. Die Zulässigkeit, eine Stellungnahme zur weiteren Entwicklung beim glei- chen Gutachter einzuholen, ergebe sich schon daraus, dass die Verwal- tung beim Gutachter ohne Weiteres auch eine vervollständigende und ver- tiefende Ergänzung einfordern könne; zur Annahme von Befangenheit müssten weitere Umstände – wie beispielsweise ein in unsachlichem Duk- tus verfasster Bericht – hinzukommen. Das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Dezember 2021 sei sachlich verfasst und aus objektiver Sicht nicht zu beanstanden. 13.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben und in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2023 beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, die Begutachtung im Zentrum für Soziale Psychiatrie der Universitätsklinik Zürich oder nach Rücksprache mit ihr in einem anderen auf Autismusstörungen spezialisierten Institut durchführen zu lassen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die ABI habe den Gutachtensauftrag abgeschlossen. Vorliegend sei nur noch ein monodis- ziplinäres Gutachten zu erstellen, dessen Gutachter einvernehmlich zu be- stimmen sei. Die IV-Stelle habe mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bei der ABI bereits ein Verlaufsgutachten eingefordert. Die gewünschte vertiefte Auseinandersetzung seitens der ABI habe nicht stattgefunden. Die ABI habe sich bereits festgelegt und die Persönlichkeitsstörung trotz des ak-
8 - tenkundigen Verdachts auf eine ängstlich-vermeidende und teilweise nar- zisstische Persönlichkeitsakzentuierung nicht erkannt. Die ABI biete keine Gewähr, dass sie fair und angemessen beurteilt werde. Der psychiatrische ABI-Gutachter Dr. med. D._____ sei offensichtlich nicht geeignet, kom- plexe Krankheitsbilder zu erkennen und zu beurteilen. Die im Raum ste- hende Diagnose einer Asperger-Autismusstörung brauche hierfür speziell geschulte Fachärzte, welche die Diagnose überprüfen und deren Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen könnten. Das Zentrum für Sozi- ale Psychiatrie der psychiatrischen Universitätsklinik biete solche Ab- klärungen an. 14.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 20. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin eine Begutachtung im Zentrum für Soziale Psych- iatrie der Universitätsklinik Zürich oder nach Rücksprache mit ihr in einem anderen auf Autismusstörungen spezialisierten Institut beantrage, sei ihr auch bei einer Beschwerdegutheissung nicht zu folgen. Denn diesfalls wäre der entsprechende Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. Zudem sei nochmals zu betonen, dass ohne Weiteres auch eine vervollständi- gende und vertiefende Ergänzung beim Gutachter hätte eingefordert wer- den können. Aus der Antwort der ABI vom 6. September 2022 sei klar ersichtlich, dass es dem psychiatrischen Gutachter nicht möglich sei, eine möglicherweise seit der Begutachtung eingetretene gesundheitliche Ver- schlechterung ohne Verlaufsbegutachtung zu beurteilen. Das IV-Verfah- ren, für welches das ABI-Gutachten zentral sei, sei noch nicht abgeschlos- sen. Die Vergabe eines Verlaufsgutachtens sei daher nicht zu beanstan- den. 15.Die Beschwerdeführerin verzichtete am 23. März 2023 auf die Einreichung einer Replik.
9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Zwischenverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2023, mit welcher der An- trag der Beschwerdeführerin, die monodisziplinäre Begutachtung durch eine andere Begutachtungsstelle als die ABI durchführen zu lassen, ab- gewiesen wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Be- schwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.2.Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischen- verfügung ist – kraft Verweises auf das kantonale Recht in Art. 61 Ingress ATSG – in erster Linie Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenent- scheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Für die Prüfung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nach Art. 45 f. des Verwaltungs- verfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]) abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E.4.1, 138 V 271 E.1.2.1 ff. und 3.2, 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November
10 - 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 11 vom 5. April 2022 E.1.2, S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.2, U 20 71 vom 21. September 2020 E.1, S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 119 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 66 vom 13. Sep- tember 2017 E.1c und S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a; KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 Rz. 26). Für die An- nahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirt- schaftliches Interesse (vgl. BGE 130 II 149 E.1.1, 127 II 132 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6595/2017 vom 24. Mai 2018 E.1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.1, C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E.3.2 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 23). Das Bundesgericht hat im Kontext von Gut- achtensanordnungen die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt. Damit trug es namentlich dem Umstand Rechnung, dass das Sachver- ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zu- gleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurtei- len, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehen- den Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder
11 - psychische Integrität bedeuten (vgl. BGE 138 V 271 E.1.2 und 137 V 210 E.3.4.2.7 und E.2.5). Nach dem Gesagten stellt die von der Beschwerde- gegnerin erlassene Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 ein taugli- ches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar. 1.3.Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdefüh- rerin von der angefochtenen Zwischenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist unbestritten, dass aufgrund der seit dem ABI-Gutachten vom 9. Dezember 2021 eingereichten Arztberichte eine monodisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, wobei die Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie nicht in Abrede gestellt wird. Uneinig sind sich die Verfah- rensbeteiligten indes hinsichtlich der Begutachtungsstelle. Streitgegen- stand bildet demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die ABI in der Fachdiszi- plin Psychiatrie und Psychotherapie festgehalten hat. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Angesichts der Anmeldung im September 2020 entstünde ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. März 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Zwar fände ein etwaiger Rentenanspruch
12 - demnach seine Begründung noch vor dem 1. Januar 2022. Weil in zeitli- cher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – allerdings Verfahrensvorschriften nach den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Grundsätzen prinzipiell sofort auf hängige Verfahren anzu- wenden sind (vgl. BGE 115 II 97 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E.3.4 m.w.H.), sind vorliegend die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar (vgl. Übergangsbe- stimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbe- stimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021). 4.1.Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis
ATSG; vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er nach Art. 44 Abs. 1 ATSG je nach Erfordernis die Art (monodiszi- plinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten) fest. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung eines Sachverhalts ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache be- fangen sein könnten (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; siehe ferner Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
13 - Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 V 210 E.2.1.3; Urteil des Bundes- gerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E.5.1). Für Sachverständige gel- ten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher Befangenheit. Viel- mehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen. Bei der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzuset- zen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.3, 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E.4.1.1, 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E.2.3 und 9C_775/2019 vom 26. Mai 2020 E.3.2). Daneben können materielle Einwände gegen die als Sachverständige vorgeschlagene Per- son erhoben werden. Letztere beziehen sich zwar ebenfalls auf die Person des Gutachters. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfal- len, wobei dabei namentlich die fehlende fachliche Kompetenz geltend ge- macht wird (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4 f.). 4.2.Die Art der Vergabe eines Gutachtensauftrags wird in der IVV und der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) näher konkretisiert (vgl. Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG). Dabei er- folgt gemäss Art. 72 bis IVV die Vergabe der Aufträge für bi- und polydiszi-
14 - plinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip (Abs. 3); diesfalls ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 3 ATSV). Daneben sieht Art. 7j Abs. 1 ATSV zu dem im IV-Abklärungsverfahren für monodis- ziplinäre Gutachten geltenden Einigungsverfahren vor, dass der Versiche- rungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen hat, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt; liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durch- zuführen. Dieser kann gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren. Gilt das Zufallsprinzip demnach nicht, müssen die Versicherungsträger eine Eini- gung mit der versicherten Person anstreben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2683). Mithin ist bei mon- odisziplinären Begutachtungsaufträgen im IV-Abklärungsverfahren bzw. der freihändigen Vergabe eines Begutachtungsauftrags ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen: Gegen die vom Versicherungsträger bestimmte sachverständige Person kann die versicherte Person Ausstands- und Ab- lehnungsgründe geltend machen, welche vom Versicherungsträger zu prüfen sind. Zudem hat die versicherte Person das Recht, ihrerseits Ge- genvorschläge zu unterbreiten (vgl. Art. 44 Abs. 2 ATSG). Liegt ein Ausstandsgrund vor, hat der Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Gegenvorschläge der Versicherten eine neue sachverständige Person festzulegen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, ist wenn immer möglich eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person zu erreichen, damit eine einvernehmliche Wahl der sachverständigen Per- son erfolgen kann. Kommt eine Einigung zustande, hat es dabei sein Be- wenden. Hält der Versicherungsträger indes an der vorgesehenen sach- verständigen Person fest, so hat er gemäss Art. 44 Abs. 4 ATSG eine Zwi- schenverfügung zu erlassen (vgl. Erläuternder Bericht des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die
15 - Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 74 f., abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/ › Sozialversicherungen › Invalidenversicherung IV › Reformen & Revisionen › Weiterentwicklung der IV, zuletzt besucht am 13. April 2023). 5.1.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass im laufenden Ab- klärungsverfahren bei der ABI nach dem Zufallsprinzip (vgl. beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 432) ein polydisziplinäres Gutachten einge- holt worden ist, das am 9. Dezember 2021 erstattet wurde (vgl. Bg-act. 446). Die ABI-Experten stellten verschiedene somatische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. hierfür Sachverhalt Ziff. 4 hier- vor). Letztere befanden sie in der angestammten Tätigkeit als Malerin, Po- lizistin und Fahrlehrerin für aufgehoben, während sie eine adaptierte Tätig- keit für vollständig zumutbar erachteten (vgl. Bg-act. 446 S. 10 ff.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte die ABI mit Stellungnahme vom 18. Januar 2022, dass die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als admi- nistrative Mitarbeiterin als adaptierte Tätigkeit einzustufen sei (vgl. Bg-act. 454). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stuften die Experten im ABI-Gutachten vom 9. Dezember 2021 namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung ein (vgl. Bg-act. 446 S. 11). Dazu führten die Gut- achter aus interdisziplinärer Sicht aus, hinsichtlich des Bewegungsappa- rats könnten die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden we- der durch die klinischen noch radiomorphologischen Befunde ausreichend begründet werden. Vorgängige radiologische Abklärungen hätten keine relevante Pathologie ergeben. Am linken Hüftgelenk fänden sich Verän- derungen im Sinne einer beginnenden Coxarthorse und im Röntgenbild der BWS zeigten sich leichte bis höchstens mässige Degenerationen im mittleren und unteren Achsenskelett. Es bestehe eine langjährige Vorge- schichte, welche multiplen regionalen Schmerzsyndromen entspreche, wobei eine erhebliche funktionelle Komponente angenommen werden
16 - müsse. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv beklag- ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden zeichne sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verantwortlich, welche sich aber gemäss aktuellem psychiatrischem Gutachten nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Bg-act. 446 S. 11). Als psychiatri- scher Experte wirkte dabei Dr. med. D._____ am ABI-Gutachten vom
18 - zogen imponiert. Daneben bestehe ein starkes Verlangen nach Bewunde- rung. Diese Einstellung scheine die Lebensentscheidungen der Beschwer- deführerin stark beeinflusst zu haben. Sie habe eine Ausbildung und meh- rere Jobs gerade wegen des Gefühls der Langeweile und Überlegenheit abgebrochen. Die früheren seltenen Liebesbeziehungen hätten denselben Verlauf genommen. Die Fähigkeit zur Zusammenarbeit sei stark beein- trächtigt. Aus der Anamnese gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, am selben Arbeitsplatz zu bleiben, und daher ständig auf der Suche nach neuen Reizen sei, die sie befriedigen könnten. Die Beschwerdeführerin verbringe einen grossen Teil ihrer Freizeit auf der Su- che nach Stimulation und treibe exzessiv und manchmal sogar gefährlich Sport, z.B. Radfahren mit hoher Geschwindigkeit, was oft zu Überlas- tungsschäden geführt habe. Ein solches Verhalten sei auch in der Vergan- genheit beim Autofahren aufgetreten. Nach zahlreichen Unfällen, die an- geblich unverschuldet gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin be- schlossen, nicht mehr in ein Auto zu steigen. Dieses Vermeidungsverhal- ten halte bis heute an, nicht nur in Bezug auf Autos, sondern generell hin- sichtlich allem, was sie nicht für nützlich und für sich selbst schädlich halte. Etwa einen Monat nach Eintritt in die Klinik habe die Beschwerdeführerin begonnen, psychotische Symptome zu zeigen. Formalgedanklich habe sie sich stark umständlich präsentiert, leicht ideenflüchtig. Ein Wahneinfall im Sinne eines Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahns sei aufgetreten, wobei die Beschwerdeführerin gedacht habe, ständig auf eine Belastungs- probe gestellt und von anderen Mitmenschen manipuliert zu werden. Diese Symptome hätten unter medikamentöser Behandlung rasch nach- gelassen. Während des Aufenthalts habe sich jedoch eine fortschreitende Überempfindlichkeit gegen äussere Reize gezeigt, insbesondere Licht, Schall und Vibration. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und die Gründe ihres Leidens würden im Sinne einer projektiven Abwehr in der Aussenwelt gesucht. Nach dem Auftreten psychotischer Symptome sei eine Therapie
19 - mit Quetiapin XR 50 mg begonnen worden, die schrittweise auf 150 mg erhöht worden sei. Diese habe zur Remission der Symptome geführt. Lei- der habe die Beschwerdeführerin bei Austritt kein Rezept akzeptiert, wes- halb davon ausgegangen werde, dass die Medikamente nicht eingenom- men würden. Aus psychiatrischer Sicht wäre dies aber notwendig. Die Be- schwerdeführerin sei in ihren Fähigkeiten, sich an äussere Gegebenheiten anzupassen, so eingeschränkt, dass von einer dauerhaften Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Es werde auf- grund des Vermeidungsverhaltens und der Konzentration auf die somati- schen Beschwerden angenommen, dass die Beeinträchtigungen bereits seit der Jugend bestünden, jedoch nicht genügend diagnostiziert worden seien (vgl. Bg-act. 482). 5.3.Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin die ABI insbesondere um die Be- antwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin im Nachgang zum polydisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2021 wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe bzw. ob sich nun eine neue erhebliche Pathologie zeige, die zum Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens nicht vorgelegen habe (vgl. Bg-act. 483). Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 führte der psychiatrische ABI-Gutachter Dr. med. D._____ aus, im polydisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2021 habe sich in der psychiatrischen Untersuchung ein völlig unauffälliger psycho- pathologischer Befund gezeigt; es habe kein Störungsbild aus dem Spek- trum der psychischen Erkrankungen gestellt werden können. Es hätten sich keine Hinweise für ein Störungsbild aus dem Spektrum der somato- formen Störungen bzw. eine Schmerzstörung ergeben. Die von der Be- schwerdeführerin beschriebenen körperlichen Beschwerden hätten voll- umfänglich durch die in den entsprechenden somatischen Teilgutachten erhobenen Befunde erklärt werden können. Auch hätten sich in der Unter- suchung keine Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeitsstruktur er-
20 - geben, insbesondere nicht für schizoide oder narzisstische Persönlich- keitsanteile bzw. eine Ausprägung derselben, dass eine Persönlichkeitss- törung zu diagnostizieren wäre. Im Untersuchungszeitpunkt hätten sich weder Hinweise auf psychotische Entgleisungen mit Wahnanfällen und -ideen gezeigt noch seien solche in der Vergangenheit beschrieben wor- den. Ebenso wenig sei eine depressive Symptomatik feststellbar gewe- sen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine kombinierte Persönlich- keitsstörung ergeben. Es erschliesse sich nicht eine derartige Divergenz zwischen den in der Untersuchung zum Gutachten erhobenen Befunden und den vorliegenden Arztberichten. Gesamthaft hätten sich in der psych- iatrischen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer psychi- schen Erkrankung gezeigt, womit an der Einschätzung gemäss Gutachten festgehalten werde (vgl. Bg-act. 491). 5.4.Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2022 Gebrauch und liess bean- tragen, dass ihr nach Ablauf des Wartejahres eine noch zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen sei; eventualiter sei ein externes psychiatri- sches Gutachten in Auftrag zu geben. In ihrer Einwandbegründung übte sie ausführliche Kritik am psychiatrischen ABI-Teilgutachten. So führte sie namentlich aus, dem psychiatrischen Teilgutachten fehle es an einer aus- führlichen psychiatrischen Krankheitsanamnese genauso wie an einer Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Berichten. Bereits im psych- iatrischen BEFAS-Bericht sei der Verdacht auf eine ängstlich-vermei- dende und teilweise narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit er- kannt worden. Der psychiatrische Gutachter habe sich nun aber mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung begnügt, ohne eine allfäl- lige Persönlichkeitsstörung zu prüfen. Der Durchbruch sei erst anlässlich des stationären Aufenthalts erfolgt, wo neben der bereits bekannten so- matoformen Schmerzstörung eine mittelgradige depressive Episode und
21 - eine narzisstische und schizoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Auch sei die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 6. September 2022 hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung fehlerhaft. Aus diesen Gründen könne am ABI-Gutachten nicht festgehal- ten werden. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen wolle, so habe sie in Rücksprache mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter ein unabhängiges psychiatrisches Gut- achten in Auftrag zu geben. Das Verhalten der ABI zeige, dass sie nicht gewillt sei, eine ungenügende Abklärung zu wiederholen (vgl. Bg-act. 509). Zudem reichte die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 einen Be- richt der PDGR vom 28. Dezember 2022 zur durchgeführten neuropsycho- logischen Untersuchung nach. Darin wiesen Chefarzt E._____ und Psy- chologin F._____ eine einfache Aktivitäts- bzw. Aufmerksamkeitsstörung sowie eine Asperger-Autismusstörung aus. Dazu führten sie aus, dass nach der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung von einem kognitiven Normalbefund auszugehen sei. Dieser komme durch Leistun- gen zustande, welche die Beschwerdeführerin unter optimalen Bedingun- gen erbringe (ablenkungsarme Untersuchungssituation, sehr strukturier- tes Setting, kein Lärm, flexibel anpassbare Lichtverhältnisse, nur eine kon- stant anwesende andere Person im Untersuchungssetting). In der Realität seien die Voraussetzungen für die kognitive Leistung indes weniger opti- mal, weshalb die aktuell objektivierten Ergebnisse merklich abweichen könnten. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsresultate und den ana- mnestischen Angaben seien die Diagnosekriterien für ein seit der Kindheit bestehendes und bis ins Erwachsenenalter persistierendes Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizit erfüllt. Des Weiteren seien auch die Diagnosekri- terien für das Vorliegen eines Asperger-Autismus gegeben (Unvermögen, Beziehungen zu Gleichaltrigen zu entwickeln, die das Teilen von Interes- sen, Aktivitäten und Emotionen betreffen; Mangel an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit; Mangel an Verhaltensmodulation gemäss dem sozialen
22 - Kontext; fehlender spontaner Wunsch, mit anderen Menschen Vergnügen, Interessen oder Errungenschaften zu teilen; ungewöhnlich starkes, sehr spezielles Interesse für Sport und Naturwissenschaften; begrenzte und re- petitive Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten; sensorische Über- empfindlichkeit; hohes Stresserleben bei vielen oder intensiven Reizen; erschwerte Stressbewältigung; beeinträchtigte Impulskontrolle). Die in den vorangehenden Berichten erwähnte Diagnose einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung aufgrund der als narzisstisch und schizoid beschriebenen Verhaltensweisen sei aus neuropsychologischer Sicht besser im Rahmen des Asperger-Autismus erklärbar. Auf Basis der Anamnese (sprunghaft, impulsiv, weitschweifig, logorrhoisch) sei von einem mittelgradig ausge- prägten ADHS auszugehen. In Kombination mit dem Asperger-Autismus sei eine Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt aus neuropsycholo- gischer Sicht unrealistisch. Dies umso mehr vor dem Hintergrund der durch die diversen somatischen Beschwerden nicht mehr vorhandenen Ressourcen (vgl. Bg-act. 510 S. 2 ff.). 5.5.Nach Besprechung mit dem Rechtsdienst empfahl der Arzt des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. H._____ eine Verlaufsbegutach- tung bei der ABI unter besonderer Berücksichtigung der Einwandbegrün- dung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022 (vgl. RAD-Beurteilungen vom 11. und 23. Januar 2023 [separate Bg-Bei- lage S. 26 ff.]). Am 25. Januar 2023 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass zur Klärung ihrer Leistungsan- sprüche eine umfassende medizinische Begutachtung in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie notwendig sei, wobei die monodisziplinäre Begutachtung bei der ABI erfolge (vgl. Bg-act. 511). Daran hielt die Be- schwerdegegnerin auch mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Fe- bruar 2023 fest (vgl. Bg-act. 513), nachdem die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Januar 2023 hatte vorbringen
23 - lassen, dass bei monodisziplinären Gutachten der Sachverständige ein- vernehmlich zu bestimmen sei und die ABI keine Diagnosen erkannt habe bzw. mit Schreiben vom 6. September 2022 daran festgehalten habe, dass ein völlig unauffälliger psychopathologischer Befund bestanden habe. Darin schlug der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem eine an- dere Begutachtungsstelle vor (vgl. Bg-act. 512). 6.1.Im vorliegenden Fall ist vorab auffällig, dass weder in der Mitteilung vom
25 - D._____ die Krankheits- und Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin sowie die vorbefundlichen Abklärungen bereits bekannt sind, gestützt auf welche er zu beurteilten hätte, ob sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin zwischenzeitlich verschlechtert hat (vgl. BGE 147 V 79 E.7.4.4; siehe ferner das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E.2.2.3). Der Um- stand alleine, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer ver- sicherten Person befasst hat, schliesst dessen späteren Beizug als Gut- achter nicht zum Vornherein aus. Anderes gilt nur, wenn Umstände vorlie- gen, die den Anschein der Befangenheit objektiv zu begründen vermögen (vgl. BGE 147 V 79 E.7.4.4 und 132 V 93 E.7.2.2; Urteile des Bundesge- richts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E.5.2, 8C_212/2015 vom 10. Juli 2015 E.3.3.2). Vorliegend bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische ABI-Experte Dr. med. D._____ sein Teilgutachten im Rahmen des ABI-Gutachtens vom 9. Dezember 2021 unsachlich abge- fasst oder – wie die Beschwerdegegnerin anführte – einen unsachlichen Duktus verwendet hätte (vgl. Bg-act. 446 S. 41 ff.). Allerdings erhellt aus dem hiervor Ausgeführten (vgl. E.5.3 hiervor), dass er sich zumindest hin- sichtlich der mit den (Austritts-)Berichten der PDGR vom 30. Mai 2022 und vom 10. Juli 2022 ausgewiesenen chronifizierten schizoiden und narziss- tischen Persönlichkeitsstörung bereits festgelegt hat. Denn so ist der Be- schwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bereits um eine Ergänzung der gutachterli- chen Ausführungen ersucht hat, indem sie die ABI aufgrund dieser neuen Diagnose bat, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin im Nachgang zum polydisziplinären Gut- achten vom 9. Dezember 2021 wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe bzw. ob sich nun eine neue erhebliche Pathologie zeige, die zum Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens nicht vorgelegen habe (vgl. Bg-act. 483; siehe auch RAD-Beurteilung vom 2. Juni 2022 [separate Bg-
26 - Beilage S. 25 f.]). Am 6. September 2022 nahm der psychiatrische ABI- Gutachter Dr. med. D._____ dazu Stellung, wobei dieses Schreiben auch von Dr. med. I._____ als ärztlicher Leiter der ABI mitunterzeichnet wurde (vgl. Bg-act. 491). Die darin gemachten Ausführungen von Dr. med. D._____ vermögen indes nicht zu überzeugen. So hielt er an verschiede- ner Stelle fest, dass sich im ABI-Gutachten vom 9. Dezember 2021 keine Hinweise für ein Störungsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen bzw. eine Schmerzstörung ergeben hätten. Vielmehr hätten die von der Beschwerdeführerin beschriebenen körperlichen Beschwerden vollumfänglich durch die in den entsprechenden somatischen Teilgutach- ten erhobenen Befunde erklärt werden können (vgl. Bg-act. 491). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zur interdisziplinären und fach- psychiatrischen Beurteilung im ABI-Gutachten vom 9. Dezember 2021. Denn darin wurde gerade eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, mithin ein Störungsbild aus dem Spektrum der somatofor- men Störungen bejaht (vgl. Bg-act. 446 S. 11 und S. 45). In der Konsens- beurteilung führten die ABI-Experten entgegen der Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 6. September 2022 aus, dass die von der Beschwer- deführerin beklagten Beschwerden weder klinisch noch radiomorpholo- gisch ausreichend begründet werden könnten, womit just ein organisches Korrelat verneint und von einer erheblichen funktionellen Komponente ausgegangen wurde (vgl. Bg-act. 446 S. 11). Die ABI-Experten hielt dazu fest, dass sich für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung verantwortlich zeichne (vgl. ebenda). Desgleichen bestätigte auch Dr. med. D._____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten, dass sich in der Untersuchung das Störungsbild einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung ergeben habe (vgl. Bg-act. 446 S. 46). Die von Dr. med. D._____ nun in seiner Stellungnahme vom
27 - klar als aktenwidrig und lässt zusammen mit der darin ausdrücklich vertre- tenen Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkran- kung vorliege, und den nachfolgenden Ausführungen Zweifel an einer un- voreingenommenen und sachlichen Beurteilung im Rahmen einer neuerli- chen Begutachtung aufkommen. So war Dr. med. D._____ die in den (Aus- tritts-)Berichten der PDGR zum mehrwöchigen stationären Aufenthalt ne- ben einer mittelgradigen depressiven Episode ausgewiesene chronische schizoide und narzisstische Persönlichkeitsstörung, einschliesslich deren Diagnoseherleitung, bekannt. Ohne sich jedoch eingehend damit zu be- fassen, schloss er in der Stellungnahme vom 6. September 2022 gestützt auf den von ihm anlässlich seiner Untersuchung erhobenen blanden Psy- chostatus eine depressive Symptomatik aus und führte ferner aus, es hät- ten sich keine Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeitsstruktur, insbesondere nicht für schizoide oder narzisstische Persönlichkeitsanteile bzw. eine Ausprägung derselben gefunden, so dass eine Persönlichkeitss- törung zu diagnostizieren gewesen wäre. Ebenso wenig habe er eine psy- chotische Entgleisung mit Wahnanfällen und -ideen feststellen können (vgl. Bg-act. 491 S. 1 f.). Damit hat sich Dr. med. D._____ im Sinne eines Nichtvorliegens einer Persönlichkeitsstörung indes bereits festgelegt, was aufgrund der Mitunterzeichnung durch den ärztlichen Leiter Dr. med. I._____ auch für die ABI und für ihre anderen psychiatrischen Fachärztin- nen und -ärzte Geltung beansprucht. Da es sich bei der Persönlichkeitss- törung um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster handelt, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche Lebenslagen zeigen, und häu- fig erstmals bereits in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274 ff.), diese mithin im Falle ihres Bestehens bereits längere Zeit latent vorgelegen haben muss (vgl. BEFAS-Abschlussbericht vom 3. August
28 - 2017 [Bg-act. 363 S. 36]) und spätestens im Rahmen der Gutachtenser- gänzung mit Stellungnahme vom 6. September 2022 einer vertieften Aus- einandersetzung bedurft hätte, liegt nahe, dass das Ergebnis einer neuer- lichen psychiatrischen Begutachtung bei der ABI diesbezüglich nicht mehr offen ist bzw. keine unvoreingenommene und vorbehaltlose psychiatrische Begutachtung hinsichtlich der aktenkundigen Persönlichkeitsstörung mehr erfolgen würde. Insoweit liegt eine unzulässige Vorbefassung vor. 6.3.Hinzu kommt, dass RAD-Arzt Dr. med. H._____ eine erneute Begutach- tung durch die ABI in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie insbesondere aufgrund des begründeten Einwands vom 20. Oktober 2022 für angezeigt erachtete, in welchem der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin namentlich gestützt auf die (neu) ausgewiesene Diagnose einer narzisstischen und schizoiden Persönlichkeitsstörung ausführliche Kritik an der psychiatrischen Teilexpertise von Dr. med. D._____ im Rahmen des ABI-Gutachtens vom 9. Dezember 2021 übte. Konkret führte der RAD- Arzt Dr. med. H._____ aus, in der Einwandbegründung des Rechtsvertre- ters der Versicherten vom 20. Oktober 2022 würden detaillierte Einwände und Begründungen insbesondere gegen das psychiatrische Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 9. Dezember 2021 vorgebracht, die eine neuerliche Abklärung bedingten. Nach Besprechung mit dem Rechts- dienst werde eine Verlaufsbegutachtung bei der ABI unter besonderer Berücksichtigung der Einwandbegründung des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 empfohlen (vgl. RAD-Beurteilungen vom 11. und 23. Januar 2023 [separate Bg-Beilage S. 26 ff.]). Da die Beschwerdegegnerin dem- nach eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der ABI auf- grund der im Einwand vom 20. Oktober 2022 geübten Kritik am psychia- trischen Teilgutachten von Dr. med. D._____ veranlasste, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass sie aufgrund dessen selbst Zweifel an der Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 9. Dezember 2021 hatte, an-
29 - dernfalls sie sich mit der Einholung eines Zweitgutachtens dem Vorwurf einer unzulässigen second opinion aussetzen würde (vgl. BGE 137 V 210 E.3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.3.2, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.3.2.1). Nun erweist es sich vor die- sem Hintergrund aber als unzulässig, wenn der Auftrag für die abermalige Begutachtung der Beschwerdeführerin erneut der ABI erteilt würde, wenn bereits deren erste im laufenden Abklärungsverfahren erstattete Expertise aufgrund der daran geübten Kritik in ihrer Zuverlässigkeit erschüttert wurde. Darüber hinaus wäre der psychiatrische ABI-Gutachter im Rahmen der neuerlichen Begutachtung gehalten, aufgrund der Einwandbegrün- dung die Schlüssigkeit seines früheren Teilgutachtens bzw. der Stellung- nahme vom 6. September 2022 zu überprüfen bzw. objektiv zu kontrollie- ren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_775/2018 vom 24. April 2019 E.5.1, 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E.3.1, 9C_700/2014 vom
30 - 8.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwer- deverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Be- schwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.1.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemes- sung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Be- messung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (übli- chen) Stundenansatz ausgeht. 8.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 23. März 2023 insgesamt einen Aufwand von 7.41 Stunden à CHF 240.-- (CHF 1'778.40) zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 %
31 - (CHF 53.35) und 7.7 % MWST (CHF 141.05) geltend. Der in der Honorar- note geltend gemachte Stundenansatz von CHF 240.‑‑ entspricht dem Stundenansatz, welcher bei fehlender Honorarvereinbarung praxis- gemäss anzuwenden ist (vgl. VGU S 22 119 vom 28. November 2022 E.4, S 21 89 vom 7. September 2022 E.8.2, S 22 17 vom 31. Mai 2022 E.7.2, S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3 und S 18 72 vom 5. Oktober 2021 E.8.2.1). Insofern kann darauf abgestellt werden. Der zeitliche Aufwand von 7.41 Stunden erscheint zudem als angemessen, ebenso die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % auf das Honorar (vgl. dazu VGU S 22 119 vom 28. November 2022 E.4 und S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'972.80 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene verfahrensleitende Verfügung vom 9. Februar 2023 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurück- gewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ ausserge- richtlich mit insgesamt CHF 1'972.80 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]