VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 2 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 21. März 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
5 - Die Stellungnahme des Rechtsdienstes, wonach die Hinweise in den Akten nicht für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung sprächen und sämtliche Beschwerden auf die Parkinson-Erkrankung zurückzuführen wären, sei ohne jegliche medizinisch-fachliche Grundlage. Dem Rechtsdienst fehle die Kompetenz zu beurteilen, ob die Beschwerden neurologisch oder eigenständig psychiatrisch seien. Mit rein rechtlichen Abklärungen werde der Abklärungspflicht nicht Genüge getan. Für den Fall, dass nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werde, sei die Verfügung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Die IV-Stelle habe zu Unrecht unter Berufung auf die antizipierte Beweiswürdigung auf die Vornahme von Abklärungen verzichtet. Auch sei die Eile, welche sie mit dem Erlass der Verfügung an den Tag gelegt habe, stossend, nachdem er im Einwand dargelegt gehabt habe, dabei zu sein, mit Hilfe des Hausarztes eine psychiatrische Behandlung aufzunehmen. Dadurch habe die IV-Stelle seinen Gehörsanspruch nicht nur mit der nicht zulässigen Berufung auf die antizipierte Beweiswürdigung missachtet, sondern auch, indem sie es ihm verunmöglicht habe, nach Aufnahme der Therapie beim behandelnden Psychiater Dr. med. F._____ noch fachärztliche Berichte einzureichen. 8.Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr. med. G._____ vom 27. Januar 2023 und eine Bestätigung vom 1. Februar 2023 über mehrere Therapiesitzungen bei Dr. med. F._____ ein. Dazu brachte er namentlich vor, dass die Frequenz der Sitzungen beim Psychiater darauf schliessen liessen, dass ein akuter Behandlungsbedarf bestehe und die Beschwerden höchstwahrscheinlich eine IV-relevante Ausprägung hätten. Es werde damit erneut deutlich, dass die IV-Stelle zu Unrecht auf weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands verzichtet habe.
6 - 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Es liege keine "stossende" Eile ihrerseits vor, sondern vielmehr ein unerklärliches Zuwarten des Beschwerdeführers, wenn er in fünf Monaten nach Erlass des Vorbescheids keine Vorkehren unternommen und sich offensichtlich erst am 4. Oktober 2022 für eine fachärztliche Begleitung angemeldet habe. In den Akten gebe es bis zum Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 4. Oktober 2022 keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden mit Krankheitswert leiden würde. Vielmehr lägen die vom Beschwerdeführer angeführten "psychiatrischen" Symptome wegen seiner Parkinson-Erkrankung vor; denn diese führe zu einer allgemeinen psychomotorischen Verlangsamung und einer vorschnellen Ermüdung bzw. einer Fatiguesymptomatik. Die Beschwerdegegnerin habe daher auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichten dürfen. Mindestens bis zur Untersuchung durch Dr. med. G._____ am
9 - der Beschwerdeführer aufgrund des fortgeschrittenen, juvenilen Parkinsonsyndroms vom Tremordominanztyp linksbetont mit psychomotorischer Verlangsamung, progredienten Wirkungsfluktuationen und einer Fatiguesymptomatik in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 57.55 % arbeitsfähig ist, wird nicht substanziiert bestritten (vgl. neurologisches Gutachten vom 10. Januar 2022 [IV-act. 63 S. 14] mit Angabe einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag mit um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit [d.h. 4.8 Stunden pro Tag bzw. 24 Stunden pro Woche], was – gerechnet bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – eine Arbeitsfähigkeit von 57.55 % ergibt [vgl. IV-act. 96 S. 14]; siehe ferner RAD-Abschlussbericht vom 24. Januar 2022 [IV- act. 96 S. 11 f.]). In Nachachtung der in der nachstehenden Erwägung 3.3 dargelegten Beweiswürdigungsgrundsätze weckt auch das Schreiben des behandelnden Neurologen Dr. med. D._____ vom 26. Juli 2022 (IV- act. 85) als (erste) Reaktion auf den Vorbescheid vom 29. Juni 2022 – mangels hinreichender Substanziierung konkreter Indizien – keine ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. med. E., wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag mit einer 20%igen Leistungseinschränkung infolge psychomotorischer Einschränkung und erhöhtem Pausenbedarf arbeitsfähig sei. Dr. med. D. führt zwar bezugnehmend auf das idiopathische Parkinsonsyndrom eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, begründet dies indes nicht näher und benennt auch keine konkreten (zusätzlichen oder verschlechterten) funktionellen Auswirkungen, welche die Teilarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 57 % ernsthaft in Frage stellen könnten. Zudem erachtete Dr. med. D._____ in seinem (Verlaufs-)Bericht vom 23. März 2021, abweichend von der Einschätzung der neurologischen Gutachterin Dr. med. E._____ im Dezember 2021 bzw. Januar 2022 (siehe dazu IV-act. 63 S. 10 f. und 13),
10 - noch eine Tätigkeit in der bisherigen Servicetätigkeit in einem etwas "geschützteren Rahmen" von vier Stunden pro Tag als zumutbar, wobei dabei unter Einhaltung regelmässiger und ausreichender Ruhepausen keine relevante Leistungsminderung bestünde (siehe IV-act. 29 S. 3). Sollte dieser (Verlaufs-)Bericht als Vergleichsbasis für die im Schreiben vom 26. Juli 2022 angegebene Verschlechterung gelten, wäre einer solchen mit der durch Dr. med. E._____ im neurologischen Gutachten vom 10. Januar 2022 für aufgehoben befundenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bereits Rechnung getragen. Letztlich ist indes festzustellen, dass auf dieses Schreiben von Dr. med. D._____ vom
12 - zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2022 E.4.3). 3.3.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2022 vom 4. August 2022 E.4.1, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
13 - ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E.2.3, 8C_84/2022 vom
14 - 4.Vorliegend sind zur Feststellung des Gesundheitszustands und Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 4.1Mit Bericht vom 12. Dezember 2020 wies der behandelnde Neurologe Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, bei diagnostiziertem Morbus Parkinson in befundlicher Hinsicht namentlich einen mehr oder weniger konstanten, fein- bis mittelschlägigen Ruhetremor des linken Armes, weniger auch des linken Beines aus. Als Funktionseinschränkungen gab er eine rasche Ermüdung sowohl physisch wie auch kognitiv sowie eine dadurch verminderte Möglichkeit der Flexibilität und insgesamt eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit an (siehe IV-act. 15 S. 3 und 5). 4.2.Im Rahmen einer stationären elektiven Abklärung im Kantonsspital C. zur Vorabklärung bezüglich einer möglichen Implantation eines Tiefenhirnstimulators (DBS) wurde am 14. Januar 2021 sowohl eine neuropsychologische Untersuchung sowie ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt. Anlässlich Ersterer stellte Dr. phil. N._____ gemäss Austrittsbericht vom 21. Januar 2021 als leicht zu wertende kognitive Beeinträchtigungen mit im Vordergrund stehenden Minderleistungen im verbal-episodischen Gedächtnis, in den exekutiven Funktionen und in der Aufmerksamkeit fest. Zudem wies sie darauf hin, dass sich im Bereich des Affekts Hinweise auf eine minimale depressive Symptomatik ergäben (siehe IV-act. 27 S. 4). Demgegenüber konnte med. pract. M., Assistenzärztin an der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie des Kantonsspitals C., im psychosomatischen Konsilium keine manifesten psychischen Störungen evaluieren und verneinte das Vorliegen affektiver Störungen explizit. Ausserdem führte sie aus, der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers scheine stabil zu sein. Die beschriebenen Befürchtungen in Bezug auf die Zukunft
15 - und das periodische Gedankenkreisen würden der somatischen Situation entsprechen und nicht als pathologisch eingeschätzt (siehe IV-act. 27 S. 4]). 4.3.In seinem (Verlaufs-)Bericht vom 23. März 2021 wies Dr. med. D._____ einen stationären Gesundheitszustand aus. Durch eine mittlerweile optimierte medikamentöse Behandlung mit Madopar habe sich eine Besserung der motorischen Phänomene des Morbus Parkinson, der Angetriebenheit und der kognitiven Defizite eingestellt. Aufgrund der Erkrankung bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich im Service eines Restaurants bzw. Hotels, eine vermehrte Fatigue bzw. ein vermehrtes Ruhebedürfnis sowie eine schlechte Ausdauer und Leistung. Er erachtete andere leichte körperliche Tätigkeiten im ähnlichen Ausmass wie im Servicebereich unter Berücksichtigung ausreichender Ruhepausen für möglich. Der zeitliche Rahmen sei vergleichbar mit vier Stunden pro Tag anzunehmen. Eine wesentlich verminderte Leistungsfähigkeit bestehe in diesem Rahmen nicht (siehe IV-act. 29 S. 2 ff.). 4.4.Mit neurologischem Gutachten vom 10. Januar 2022 wies Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie, ein fortgeschrittenes, juveniles Parkinsonsyndrom vom Tremordominanztyp linksbetont (ES 05/2020, ED 09/2020) mit psychomotorischer Verlangsamung, progredienten Wirkungsfluktuationen und einer Fatiguesymptomatik mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf sei namentlich eine demyelinisierende Polyneuropathie (Hohlfüsse beidseits), möglicherweise hereditär (siehe IV-act. 63 S. 9). Zu den Diagnosen führte sie aus, dass in Zusammenschau aller Befunde aus Anamnese, neurologischer Untersuchung und unter Beizug der aktenkundigen Befunde auf neurologischem Gebiet die Diagnose eines fortgeschrittenen, juvenilen Parkinsonsyndroms vom Tremordominanztyp linksbetont mit
16 - psychomotorischer Verlangsamung, progredienten Wirkfluktuationen und einer Fatiguesymptomatik gestellt werden könne. Die Diagnose gründe auch in der neurologischen Untersuchung und der durchgeführten Diagnostik (Diagnose gesichert durch DATSCAN). Funktionell bestünden durch die Parkinsonerkrankung beim Beschwerdeführer Einschränkungen beim Gehen (freies Gehen leicht verlangsamt, etwas hinkend, gebunden, unkoordiniert, weniger flüssig durch rigorartige Tonuserhöhung im linken Bein). Gehen auf ebenem Gelände sei gut möglich, jedoch Tätigkeiten auf unebenem Boden bzw. auf Leitern und Gerüsten und insbesondere Tätigkeiten, welche nur gehend seien oder beim Gehen mit Tragen verbunden seien, seien nicht möglich. Der Ruhetremor, überwiegend am linken Arm, stehe klinisch im Vordergrund. Hierdurch bestehe jedoch keine wesentliche funktionelle Einschränkung. Diese werde am linken Arm durch die rigorartige Tonuserhöhung (alle Tätigkeiten seien erschwert durchführbar) und den Haltetremor verursacht. Aufgrund der insbesondere links ausgeprägten, allgemeinen Bewegungsverlangsamung (bestehe aber auch rechts) und der dadurch bedingten Feinmotorikstörung (Bradydiadochokinese beidseits, linksbetont) sei die Geschicklichkeit beider Hände vermindert. Die beschriebenen funktionellen Einschränkungen seien bei der Festlegung des Belastungsprofils berücksichtigt. Begleitend liege auf neurologischem Gebiet beim Beschwerdeführer eine motorische und kognitive Fatiguesymptomatik vor. Die Arbeitsfähigkeit sei auf neurologischem Gebiet durch das Parkinsonsyndrom vermindert. An weiteren neurologischen Diagnosen finde sich eine Ptosis am rechten Augen (bestehend seit einer Glaukomoperation im Jahr 2008, aber ohne funktionelle Bedeutung) und eine demyelinisierende Polyneuropathie, wobei Letztere auf neurologischen Befunden in den Akten (Verlangsamung der Nervengeschwindigkeit an den Beinen) und der neurologischen Untersuchung (Hohlfüsse beidseits, diskrete Hypästhesie an den
17 - Fusssohlen beidseits, Vibrationsempfinden an den Füssen leicht vermindert) gründe. Insgesamt führten diese Diagnosen aber zu keinen funktionellen Beeinträchtigungen (siehe IV-act. 63 S. 8). In funktioneller Hinsicht befand Dr. med. E._____ die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für aufgehoben (siehe IV-act. 63 S. 13). In einer optimal angepassten Tätigkeit schätzte sie diese auf 56 % bzw. auf sechs Stunden pro Tag mit um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit (siehe IV-act. 63 S. 12 und 14). 4.5.In ihrem Abschlussbericht vom 24. Januar 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Neurologie und zertifizierte Gutachterin SIM, Stellung zum vorgenannten neurologischen Gutachten und hielt fest, darin würden in Bestätigung der Diagnose diejenigen Symptome beschrieben, die nicht auf die medikamentöse Behandlung ansprechen würden (allgemeine psychomotorische Verlangsamung, Wirkfluktuationen des Medikaments sowie vorschnelle Ermüdung). Daraus werde nachvollziehbar hergeleitet, dass die letzte Tätigkeit als Hilfskoch deshalb nicht mehr zumutbar sei, dass hingegen in angepasster Tätigkeit eine sechsstündige Arbeitsfähigkeit möglich sei, allerdings mit 20 % Leistungsminderung aufgrund der Verlangsamung (vgl. IV-act. 96 S. 11). 5.1.Vorliegend geht hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde aus den Akten zwar hervor, dass es dem Beschwerdeführer nach der Diagnosestellung einer Parkinsonerkrankung psychisch nicht gut gegangen sei, auch wegen Zukunftsängsten (vgl. Austrittsbericht von Prof. Dr. med. I. sowie der Dres. med. J._____ und K._____ vom
19 - Lebensumstände krankheitswertige – und von psychosozialen Belastungsfaktoren abgrenzbare – psychische Folgen gezeitigt hätten, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. 5.2.Wenn sich der Beschwerdeführer ferner auf das neurologische Gutachten vom 10. Januar 2022 beruft, ist mit ihm zwar festzustellen, dass er anlässlich der am 1. Dezember 2021 durchgeführten Exploration angegeben hat, eine Depressivität zu verspüren, nicht so gut schlafen zu können und grosse Zukunftsängste zu haben. Ferner tat er kund, dass seine psychische Situation letztes Jahr sehr schlecht gewesen sei, es im Moment etwas bessergehe, er jedoch noch eine Depression fühle (vgl. IV- act. 63 S. 4 f.). Allerdings lassen sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und (im neurologischen Gutachten unberücksichtigt gebliebene) funktionellen Auswirkungen ableiten. Hinsichtlich der Zukunftsängste kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. ferner Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Eintrag vom 1. Februar 2022 [IV-act. 74]). Freilich können eine gedrückte Stimmung neben Schlafstörungen und eine damit einhergehende erhöhte Ermüdbarkeit Ausdruck einer depressiven Verstimmung sein (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 170). Hierzu führte die Beschwerdegegnerin indes zu Recht an, dass die Fatiguesymptomatik neben der psychomotorischen Verlangsamung bereits im Rahmen des diagnostizierten fortgeschrittenen, juvenilen Parkinsonsyndroms mitberücksichtigt und in die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung eingeflossen ist (siehe IV-act. 63 S. 8 ff.). Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin insoweit zu kurz greifen, als sie anmerkte, dass sämtliche bzw. die vom Beschwerdeführer angeführten "psychiatrischen" Symptome vom fortgeschrittenen, juvenilen Parkinsonsyndrom herrührten und damit gutachterlich gewürdigt worden
20 - seien (vgl. angefochtene Verfügung vom 30. November 2022 [IV-act. 95 S. 4] und Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, S. 5), unterscheidet sich die geltend gemachte depressive Verstimmtheit doch auch von den mit der Parkinsonerkrankung einhergehenden Symptomen (insbesondere Ruhetremor, rigorartige Tonuserhöhung, Haltetremor, Feinmotorikstörung, Einschränkungen beim Gehen etc.), deutet der vom Beschwerdeführer anlässlich des gutachterlichen Explorationsgesprächs selber beschriebene Verlauf auf eine Verbesserung der depressiven Stimmung hin. Denn nach seinen Angaben war die psychische Situation "letztes Jahr", d.h. – aufgrund der am 1. Dezember 2021 durchgeführten Exploration – wohl nach der Diagnosestellung im Jahr 2020, sehr schlecht, während es ihm anlässlich der Begutachtung etwas besserging (siehe IV- act. 63 S. 5). Wenn nun aber bereits aufgrund des damaligen – nach Angaben des Beschwerdeführers sehr schlechten – psychischen Zustands im psychosomatischen Konsilium vom 14. Januar 2021 keine manifeste psychische Störung und insbesondere auch keine affektive Störung festgestellt werden konnte (vgl. bereits vorstehende Erwägungen 4.2 und 5.1), kann dies für die inzwischen nun verbesserte Stimmungslage, auch bei einer subjektiv verspürten (Rest-)Depressivität, umso weniger gelten. Bezeichnenderweise brachte denn auch die neurologische Gutachterin Dr. med. E._____ in ihrer Expertise vom
21 - um den Haushalt kümmert, die Einkäufe erledigt und das Mittagessen vorbereitet. Zudem lebt er in einer intakten Partnerschaft, trifft sich am Nachmittag mit einem Kollegen, geht spazieren und versucht trotz des Zitterns nach wie vor seinem Hobby, dem Modellbau, nachzugehen (vgl. IV-act. 63 S. 6 und 13). Obschon er sich im Vergleich zu vor der Parkinsonerkrankung nun viel leistungsschwächer fühlt (vgl. IV-act. 63 S. 4), und die mit der Diagnosestellung einhergehenden (psychosozialen) Lebensumstände zweifellos belastend sind, sprechen diese erhaltenen Ressourcen und das Aktivitätsniveau gegen eine verselbstständigte depressive Erkrankung, welche funktionelle Auswirkungen zu zeitigen vermöchte. Desgleichen ist vor diesem Hintergrund die Erklärung des Beschwerdeführers zu relativieren, wonach ihm bisher die Zeit und Kraft gefehlt habe, um eine fachärztliche psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr spricht die damals fehlende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mangels entsprechendem Leidensdrucks gegen das Vorliegen einer manifesten psychischen Störung. 5.3.Ebenso wenig deuten die Angaben des Beschwerdeführers im Einwand vom 30. September 2022 auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert hin (vgl. IV-act. 93 S. 2). Denn sie erschöpfen sich in den bereits hiervor diskutierten Hinweisen in den Akten zu seiner psychischen Verfassung, welche bereits Gegenstand des psychosomatischen Konsiliums vom 14. Januar 2021 gebildet haben und seither hinsichtlich der depressiven Verstimmung auf eine Zustandsverbesserung hindeuten. Obgleich die – zugegebenermassen bloss vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin gemachte – Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers vom fortgeschrittenen, juvenilen Parkinsonsyndrom herrührten und dieses umfassend gutachterlich abgeklärt worden sei (vgl. IV-act. 95 S. 4), – wie
22 - aufgezeigt – zu kurz greift, musste sich die Beschwerdegegnerin mangels konkreter Anhaltspunkte für eine krankheitswertige, funktionelle Auswirkung zeitigende psychische Störung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen. Auch wenn das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin – genauso wie das verwaltungsgerichtliche – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, vermochte der damals bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Einwand weder aufzuzeigen, dass seine Parkinsonerkrankung zu invalidisierenden psychischen Folgen geführt hätte, noch nannte er überhaupt eine entsprechende (Verdachts-)Diagnose, obwohl ihm dies zu substanziieren angesichts seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2019 vom 4. März 2020 E.4.2). 5.4.Nichts daran zu ändern vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers im Einwand vom 30. September 2022, dass er inzwischen daran sei, sich zusammen mit dem Hausarzt psychologische bzw. psychiatrische Hilfe zu organisieren (vgl. IV-act. 93 S. 2). Denn auch aus dem entsprechenden, erst im vorliegenden Verfahren eingereichten Überweisungsschreiben von seinem Hausarzt Dr. med. G._____ an den Facharzt für Psychiatrie Dr. med. F._____ vom 4. Oktober 2022 geht als Indikation hierfür einzig hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Geschichte (gemeint ist die Diagnosestellung eines Parkinsonsyndroms vor zwei Jahren), dem Verlust der Arbeitsstelle und den entsprechenden Folgen bzw. Problemen einfach nicht mehr zurechtkomme und sich fachärztlich begleiten lassen möchte (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3). Abgesehen davon ist in der anlässlich der Konsultation am 29. September 2022 erhobenen Anamnese von einer nicht näher spezifizierten allgemeinen Verschlechterung seit einem Jahr die Rede und findet sich darin nur der Vermerk, dass der Beschwerdeführer traurig sei. Ebenfalls soll der
23 - Beschwerdeführer nach seinen Angaben angeblich Antidepressiva bekommen haben, welche er jedoch nicht eingenommen habe (vgl. ebenda). Auch im nachgereichten ärztlichen Zeugnis vom 27. Januar 2023 bestätigte Dr. med. G._____ ohne nähere Ausführungen, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2022 wegen seiner Psyche in seiner Konsultation gewesen und daraufhin am 4. Oktober 2022 die Überweisung an Dr. med. F._____ ausgelöst worden sei (vgl. Bf-act. 5). Anhaltspunkte für eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, krankheitswertige – d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare – psychische Störung im Sinne eines für die Begründung einer Invalidität unabdingbaren medizinischen Substrats (vgl. hierzu BGE 145 V 215 E.6.3, 139 V 547 E.5.2, 136 V 279 E.3.2.1 und 127 V 294 E.5a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts; Urteile des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E.2.4 und 4.7, 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E.3.3 f., 9C_468/2021 vom