Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 19
Entscheidungsdatum
10.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 19 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis URTEIL vom 10. März 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 20. Februar 2023 ging eine vom 10. Februar 2023 datierte Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein. Sie richtete sich gegen einen Einspracheentscheid des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: KIGA) vom 16. Januar 2023. Der Briefumschlag, mit welchem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht postalisch geschickt wurde, war mit Klebstreifen zugeklebt und weder frankiert noch trug er einen Poststempel. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Beschwerdeverfahren S 23 19. 2.Der Briefumschlag, welcher die Beschwerde enthielt, war mit einem Strichcode versehen, welcher darauf schliessen lässt, dass dieser Briefumschlag zuvor der Beschwerdeführerin mittels Massenversand zugeschickt worden war (vgl. Sachverhalts-Ziff. 2 im ähnlich gelagerten verwaltungsgerichtlichen Urteil [VGU] S 23 10 vom 9. März 2023). 3.Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erging per Einschreiben (Sendungsnummer: N._____) die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die fristgemässe Einreichung der Beschwerde zu beweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu eine Frist bis 3. März 2023 eingeräumt. Das Schreiben konnte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 nicht zugestellt werden, worauf gleichentags eine Abholungseinladung für die Beschwerdeführerin erstellt wurde. Bis dato liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. 4.Aufgrund der nachstehenden Erwägungen verzichtet die Einzelrichterin auf einen Schriftenwechsel und kommt zu folgendem Urteil.

  • 3 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 16. Januar 2023. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind oder

  • 4 - das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 1.3.1.Damit ein Urteil in der Sache ergehen kann, müssen verschiedene prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein (siehe dazu etwa VGU S 22 50 vom 15. Juli 2022 E.1.3.1. m.w.H.). So etwa neben der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als kantonales Versicherungsgericht (siehe vorstehende Erwägung 1.1) auch die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG beträgt vorliegend die Frist für die Erhebung der Beschwerde 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids. Solche gesetzlichen Fristen sind gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. Dabei beginnt der Lauf einer nach Tagen bestimmten Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG bei mitteilungsbedürftigen Entscheiden am Tag nach ihrer Mitteilung. Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht selbst eingereicht oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Handen des Gerichts übergeben worden ist (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Somit ist insbesondere auch die Zustellung mit der Versandart A-Post Plus zulässig. Bei A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr zu dem Zeitpunkt elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten

  • 5 - elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich. Auch wenn mit einem "Track & Trace"-Auszug zwar nicht direkt bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss dass die Protokollierung eines entsprechenden Eintrages durch die Post in ihrem Erfassungssystem erfolgte, lässt sich aus diesem Eintrag immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (siehe zum Ganzen BGE 142 III 599 E.2.2, 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E.4.5, 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E.3). 1.3.2.Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus versandt (siehe der Beschwerde beigelegte Akten). Gemäss dem Track & Trace-Auszug für die am 16. Januar 2023 zu Handen der Beschwerdeführerin der Schweizerischen Post übergebene Sendung mit der Nummer O._____ wurde diese am 16. Januar 2023 um 16:49 Uhr in B._____ der Post übergeben und am 17. Januar 2023 um 10:29 Uhr durch die Poststelle C._____ zugestellt (siehe Gerichtsbeilage). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Zustellung. Die Beschwerdefrist begann somit am

  1. Januar 2023 zu laufen und endete unbestrittenermassen am 16. Februar 2023. Somit hätte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2023, worin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2022 über 28
  • 6 - Einstelltage abgewiesen wurde, bis am 16. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben haben müssen. Dies ist ausweislich der fehlenden Frankatur und des fehlenden Poststempels auf dem Briefumschlag, der am 20. Februar 2023 beim Gericht einging, nicht der Fall. 1.3.3.Rechtsprechungsgemäss ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Der oder die Rechtsuchende trägt dementsprechend die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Als Beweismittel geeignet sind nur neutrale Zeugen oder beweiswertige Bildaufnahmen, die bestätigen können, dass der Versand der Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_386/2022 vom
  1. September 2022 E.4.5, 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E.2.1 f., 9C_139/2016 vom 24. Mai 2016 E.2 f.). Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Gerichts unter Fristansetzung bis 3. März 2023 per eingeschriebenem Brief die Gelegenheit eingeräumt, mittels neutraler Zeugen oder beweiswertiger Bildaufnahmen die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung zu beweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Dieser Brief konnte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 nicht zugestellt werden und sie leistete der Abholungseinladung vom 21. Februar 2023 keine Folge. Vielmehr liess sie am 28. Februar 2023 um 23:52 Uhr die Abholfrist bis 21. März 2023 verlängern. Hierzu sieht Art. 38 Abs. 2 bis ATSG vor, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Diese Zustellungsfiktion wurde aufgrund ständiger bundesgerichtlicher Praxis
  • 7 - gesetzlich verankert (vgl. BGE 141 II 429, 134 V 49 E.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_352/2019 vom 26. Juni 2019, 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.4, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2 und 4.3, 1P 81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Die Beschwerdeführerin war und ist aktuell Verfahrenspartei in ähnlich gelagerten Angelegenheiten am streitberufenen Gericht. Zudem hat sie am 20. Februar 2023 in einem ähnlich gelagerten Verfahren (S 23 10) einen eingeschriebenen Brief vom Gericht erhalten, welcher inhaltlich praktisch identisch ist mit demjenigen, welcher ihr im vorliegenden Verfahren am 21. Februar 2023 hätte zugestellt werden sollen und dessen Abholfrist sie wenige Minuten vor Ablauf der ursprünglichen Abholfrist um drei Wochen bis 21. März 2023 verlängerte. Die Beschwerdeführerin war offensichtlich im Besitz der Abholeinladung vom 21. Februar 2023 samt der darin angesetzten Abholfrist bis zum 28. Februar 2023, hätte sie doch sonst weder Anlass noch Möglichkeit gehabt, am 28. Februar 2023 kurz vor Mitternacht die Abholfrist bis 21. März 2023 zu verlängern. Sie hat somit mit der vorliegenden Zustellung rechnen müssen. Damit greift die Zustellfiktion und das Schreiben des Gerichts vom 20. Februar 2023 gilt - ungeachtet der Verlängerung der Abholfrist - als der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 zugestellt. Sie hätte damit noch ausreichend Zeit gehabt, innert Frist bis 3. März 2023 zu reagieren, sei es mit der Benennung von allfälligen Beweismitteln oder mit der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs. Bis dato (10. März 2023) hat die Beschwerdeführerin sich nicht vernehmen lassen. 1.3.4.Davon ausgehend, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, kann die Frist auch nicht wiederhergestellt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurden und keine Hinweise darauf ersichtlich sind.

  • 8 - Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 54 Abs. 2 VRG), wurde vorliegendenfalls darauf verzichtet. 1.4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass androhungsgemäss auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, welche per Post in einem Briefumschlag ohne Frankatur und Poststempel am 20. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht einging, infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG nicht einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nun bereits wiederholt ihre Beschwerde zwar der Post zur Zustellung übergab, den Briefumschlag jedoch nicht frankierte, nicht für das Anbringen eines (fristwahrenden) Poststempels besorgt war und damit riskierte, dass der Briefumschlag mit der Beschwerde von der Post nicht entgegengenommen bzw. zugestellt würde, grenzt zumindest an Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit. Dennoch ist auch im vorliegenden Einzelfall gerade noch einmal auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. hierzu auch VGU S 23 10 vom 9. März 2023 E.2). 3.Dem obsiegenden KIGA steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 9 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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