VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 23 15
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitzvon Salis
RichterinnenZanolari Hasse und Brun
AktuarOtt
URTEIL
vom 4. Juli 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer,
Geschiedene Ehefrau
gegen
B.,
Geschiedener Ehemann
und
C.,
D.,
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2 -
E., c/o F. AG,
G.,
H.,
als Verfahrensbeteiligte bzw. Beigeladene
betreffend Teilung Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach
Ehescheidung
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3 -
I. Sachverhalt:
1.A._____ (geboren am I._____ 1968) und B._____ (geboren am J._____
- heirateten am P._____ 2010. Am 7. Juni 2022 reichten sie beim
Regionalgericht K._____ ein gemeinsames Begehren auf Scheidung ein.
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 wurde die am P._____ 2010
geschlossene Ehe geschieden. Weiter wurde davon Vormerk genommen,
dass die Ehegatten eine hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten
Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge vereinbart haben. Als
Stichtag gelte der 7. Juni 2022. Nach Eintritt der Rechtskraft würden die
Akten zwecks Festlegung der Höhe der zu teilenden Austrittsguthaben aus
der beruflichen Vorsorge dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden überwiesen. Letzteres mit der Begründung, dass die Höhe
der zu teilenden Austrittguthaben – insbesondere auf Seiten des
Ehemannes – unklar sei.
2.Gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO und Dispositivziffer 3b des Entscheides
vom 15. Dezember 2022 überwies das Regionalgericht K._____ mit
Schreiben vom 14. Februar 2023 die Streitsache betreffend Teilung der
Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständiges
Sozialversicherungsgericht zur Festlegung der Höhe der zu teilenden
Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung und
zum Vollzug der Teilung.
3.Die zuständige Instruktionsrichterin holte am 16. bzw. 22. Februar 2023
Auskünfte bei der Zentralstelle 2. Säule ein, welche
Vorsorgeeinrichtungen über (während der Ehe geäufnete)
Vorsorgeguthaben oder Freizügigkeitskonten von A._____ (AHV-
Versichertennummer: Z.1./Z.2.) und B._____ (AHV-
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Versichertennummer: Z.3./Z.4.) verfügen oder verfügen
könnten.
4.Aufgrund der in Kopie erhaltenen Schreiben der Instruktionsrichterin vom
- und 22. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin von A._____ am
- Februar 2023 die ihr dazu zu Verfügung stehenden Unterlagen des
Verfahrens vor dem Regionalgericht K._____ ein.
5.Am 9. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin A._____ und B._____
zur Stellungnahme zu den eingegangenen Akten des Regionalgerichts
sowie der bei der Zentralstelle 2. Säule eingeholten Auskunft vom
- Februar 2023 auf. Zugleich wurde die C._____ zum Verfahren
beigeladen und ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei wurde
darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde,
dass bei der Festlegung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen der
auf einem Freizügigkeitskonto der C._____ gelegene und am
- Dezember 2020 an B._____ ausbezahlte Betrag von CHF 93'036.31
zu berücksichtigen sei.
6.Nachdem sich die Parteien dazu innert Frist nicht vernehmen liessen, teilte
die Instruktionsrichterin mit Schreiben 17. Mai 2023 die in Aussicht
genommene Ermittlung der zu teilenden Vorsorgeguthaben sowie deren
Teilung mit, welche wiederum auch ein Guthaben von B._____ gegenüber
der C._____ im Betrag von CHF 93'036.30 berücksichtigt. Weil der zu
Gunsten von A._____ ermittelte Saldo im Betrag von CHF 44'064.55
aufgrund der bei den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen
ausgewiesenen Guthaben nur mittels Anweisung an die C._____ gedeckt
werden könne, werde eine solche in Aussicht genommen. A._____ wurde
aufgefordert, die genauen Zahlungskoordinaten (IBAN, Clearing-Nr.) für
die in Aussicht genommene Überweisung anzugeben. Schliesslich wurden
noch die D., die E., die G._____ und die Stiftung H._____ als
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Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme eingeladen bzw. beigeladen.
Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht davon
ausgegangen werde, dass die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen
Teilung akzeptiert werde.
7.Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. Auf erneute Aufforderung
hin, teilte die Rechtsvertreterin von A._____ am 20. Juni 2023 die
Zahlungskoordination mit.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Laut Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz,
FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidungen die für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 bis
124e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie den
Art. 280 und 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) geteilt (BGE 141 V 667 E.4.1), wobei die Art. 3 bis 5 FZG auf den
zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Art. 25a FZG sieht
für den Fall, dass die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem
Scheidungsurteil festgelegt werden kann, vor, dass das am Ort der
Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten
Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm
die Streitsache vom Scheidungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO
überwiesen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom
- April 2021 E.4.2.1 m.H.a. BGE 132 V 337 E.1.1 und 130 III 336 E.2.5).
Vorliegend ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als
Versicherungsgericht im Klageverfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
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370.100) i.V.m. Art. 25a FZG und Art. 73 Abs. 1 BVG zur Durchführung
dieser Teilung zuständig.
2.Gemäss Art. 122 ff. ZGB und Art. 22 FZG sind die während der Ehe bis
zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Gemäss Art. 123
ZGB werden – ausgenommen Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz
– die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben hälftig
geteilt, wobei sich die zu teilende Austrittsleistung nach Art. 15 bis 17 und
22a oder 22b FZG berechnet. Die zu teilende Austrittsleistung eines
Ehegatten entspricht bei einer Heirat ab dem 1. Januar 1995 der Differenz
zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben
im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der
Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung (Art. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG). Die Austrittsleistung und
das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a
Abs. 1 Satz 2 FZG). Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während
der Ehedauer werden nicht berücksichtigt; erstere sind nach Massgabe von
Art. 124 ZGB [Anm. des Gerichts: in der bis 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung] zu entschädigen (vgl. Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG; vgl. zum
Ganzen BGE 141 V 667 E.4.2.1).
3.Die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen haben unter Miteinbezug
der Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Regionalgericht K._____
ergeben, dass sich per 7. Juni 2022 die während der Ehe geäufneten
Vorsorgeguthaben von A._____ wie folgt darstellen (siehe Auskunft der
Zentralstelle 2. Säule vom 23. Februar 2023 in den
verwaltungsgerichtlichen Korrespondenz-Akten [Korrespondenz.-act.] F4
und Akten des Regionalgerichts K._____ [Rg-act.] IX/2/2.2 und IX/3/3.2):
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Guthaben per 7. Juni 2022 bei der D., L.:CHF 89.45
Guthaben per 7. Juni 2022 bei der E., M.:CHF 12'800.40
Zu teilender Vorsorgebetrag A.:CHF 12'889.85
4.1.B. verfügt gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts K._____
vom 15. Dezember 2022 per 31. Dezember 2021 über ein
Vorsorgeguthaben von CHF 13'995.80 bei der G., worüber auch eine
Durchführbarkeitsbescheinigung vom 14. Juli 2022 vorliegt
(Korrespondenz-act. F5 und Rg-act. IX/4/4.2 f.). Aus den Akten geht weiter
hervor, dass B. vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2019 bei der
N._____ versichert war. Die Freizügigkeitsleistung per Heirat am P._____
2010 betrug gemäss deren Schreiben vom 4. Oktober 2022 im Verfahren
vor dem Regionalgericht K._____ CHF 5'115.20 (Rg-act. IX/5/5.2). Mit
Valuta 31. Januar 2019 wurde seine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von
CHF 92'912.65 auf ein Freizügigkeitskonto bei der C._____ in O._____
transferiert (Rg-act. IX./5/5.2 und IX./7/7.2). Die C._____ konnte mit
Schreiben vom 7. Oktober 2022 die Durchführbarkeit der Aufteilung nicht
bestätigen. Per Valuta 28. Dezember 2020 wurde die
Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 93'036.31 infolge
"Alter/vorzeitige Pensionierung" an B._____ ausbezahlt und das Konto
dabei saldiert. Dem Schreiben beigelegt war ein von B._____ am
- November 2020 unterzeichneter Auszahlungsantrag, auf dem er als
Zivilstand "celibe/nubile" (Anm. des Gerichts: "ledig") angab. Die
Unterschrift der Ehefrau fehlt (Rg-act. IX./7/7.2). Die Auszahlung der
Freizügigkeitsleistung erfolgte am 28. Dezember 2020 – angesichts der
erst am 7. Juni 2022 eingereichten Scheidungsklage – ohne Zustimmung
der Ehefrau. Weiter konnte die C._____ die Höhe der Leistung bei Heirat
am P._____ 2010 oder deren Aufzinsung bis am 7. Juni 2022 nicht
angeben. Dem Schreiben der C._____ vom 7. Oktober 2022 lag auch die
Austrittsabrechnung der N._____ vom 10. Januar 2019 bei. Weiter ergibt
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sich daraus, dass bei den persönlichen Angaben von B._____ als Zivilstand
per 31. Januar 2019 noch explizit "sposato" (Anm. des Gerichts:
"verheiratet") angegeben war (Rg-act. IX./7/7.2).
4.2.Weder die C._____ noch B., liessen sich innert der am 9. März 2023
angesetzten Frist bis am 30. März 2023 zum angekündigten Einbezug des
von der N. im Januar 2019 an die C._____ O._____ überwiesenen
Vorsorgeguthabens im Betrag von CHF 93'036.31 inkl. Zins per
- Dezember 2020 vernehmen.
4.3.Zinst man das im Zeitpunkt der Heirat am P._____ 2010 bei der N._____
ausgewiesene Vorsorgeguthaben nach Massgabe von Art. 8a der
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV;
SR 831.425) per 7. Juni 2022 auf, resultiert daraus ein Betrag von
CHF 6'013.10.
4.4.Für die Saldoberechnung zwischen den geschiedenen Ehegatten ergeben
sich somit für B._____ aufgrund der vorgenommenen
Sachverhaltsabklärungen – unter Einbezug der Akten des
Scheidungsverfahrens vor dem Regionalgericht K._____ – die folgenden
Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthaben (siehe Auskunft der Zentralstelle
- Säule vom 23. Februar 2023 [Korrespondenz.-act. F5] und Rg-act.
IX/4/4.2 f., IX/5/5.2 und IX/7/7.2):
Guthaben per 7. Juni 2022 bei G., T.:CHF 13'995.80
Guthaben per 28. Dezember 2020 bei der C., O.:CHF 93'036.30
Total:CHF 107'032.10
Abzüglich im Zeitpunkt der Heirat am P._____ 2010 bei der
N._____ vorhandenes - und zusammen mit dem dort während
der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben per 31. Januar 2019 an
die C._____ übertragenes (insgesamt CHF 92'912.65) -
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CHF 6'013.10
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Vorsorgeguthaben von CHF 5'115.20, aufgezinst nach
Massgabe von Art. 8a FZV per 7. Juni 2022:
Zu teilender Vorsorgebetrag B.:CHF 101'019.--
5.Nach Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche gemäss hälftiger
Teilungsvorschrift im rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts
K. vom 15. Dezember 2022 (Dispositivziffer 3a) und Verrechnung
derselben, ergibt sich folgendes Ergebnis:
Anspruch von A._____ (1/2 von CHF 101'019.--):CHF 50'509.50
Anspruch von B._____ (1/2 von CHF 12'889.85)CHF 6'444.95
Saldo zugunsten von A._____:CHF 44'064.55
6.Die der ausgleichungsberechtigten Partei zustehende Austrittsleistung ist
gemäss BGE 129 V 251 E.3 und 4 (vgl. auch die BSV-Mitteilungen über
die berufliche Vorsorge Nr. 98 vom 30. April 2007, Rz. 578 und Urteile des
Bundesgerichts 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 E.5.1 ff. sowie
9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E.8 und Dispositivziffer 1) ab
Anspruchsdatum bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen
Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1; ab
- Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen
Zinssatz zu verzinsen. Der massgebende Stichtag ist der Tag, an welchem
die Scheidungsklage eingereicht worden ist, vorliegend also der 7. Juni
2022 (vgl. Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG). Die erwähnten Zinssätze
gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils des Verwaltungsgerichts,
beziehungsweise bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des
Entscheids des Bundesgerichts (BGE 129 V 251 E.4.2.2). Danach wäre ein
Verzugszins von 2 % zu bezahlen (1 % + 1 %, vgl. Art. 7 FZV i.V.m. Art. 12
lit. j BVV 2).
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7.Eine Anweisung an die G._____ vermöchte den A._____ zustehenden
Betrag von CHF 44'064.55 an den Vorsorgeleistungen von B._____ nicht
zu decken. Anders hingegen – wie im Schreiben vom 17. Mai 2023 von der
Instruktionsrichterin in Aussicht genommen – eine entsprechende
Anweisung an die C.. Weder die C. noch B._____ wandten
sich – innert der mit Schreiben vom 17. Mai 2023 bis am 9. Juni 2023
angesetzten Frist – gegen die (unpräjudiziell) in Aussicht genommene
Regelung des Vorsorgeausgleichs zwischen A._____ und B._____ mittels
Anweisung der C._____ zur Überweisung eines Betrages von
CHF 44'064.55 an eine noch von A._____ zu bezeichnende
Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung. Namentlich wurde im
vorliegend Verfahren nicht (fristgerecht) geltend gemacht, dass eine solche
Anweisung nicht möglich oder unzulässig sei und dies ist angesichts der in
der vorstehenden Erwägung 4.1 dargelegten Umstände und der
massgeblichen Rechtslage bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dazu auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 135 V 232 E.2.1 ff. und 133 V 205
E.4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E.4.3,
9C_675/2011 vom 28. März 2012 E.3 9C_153/2010 vom 1. September
2010 E.1.1 sowie insbesondere auch Art. 5 Abs. 2 FZG und Art. 16 Abs. 3
FZV).
8.A._____ gab mit Schreiben vom 20. Juni 2023 als Zahlungskoordinaten die
E._____ (IBAN: Z.5.; Vertrags-Nr.: Z.6., Q.) an, wo sie
per 7. Juni 2022 bereits Vorsorgeguthaben aufwies (vgl. dazu BGE 129 V
245 E.4).
9.Somit ergibt sich, dass die C. innert 30 Tagen seit Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Lasten von B._____ [R.], geboren am
J. 1960 [AHV-Versichertennummer: Z.3./Z.4.] den
Betrag von CHF 44'064.55, nebst dem BVG-Mindestzins von 1 % oder
einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz seit dem 7. Juni 2022
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bis zum Überweisungszeitpunkt, an die E._____ (IBAN Nr. Z.5.)
zugunsten von A., geboren am I._____ 1968 (AHV-
Versichertennummer: Z.1./Z.2.; Vertragsnummer: Z.6.,
Q.), zu überweisen hat.
10.Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG
kostenlos und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Es wird festgestellt, dass die während der Ehedauer geäufneten
Vorsorgeguthaben von A., geboren am I. 1968, per 7. Juni
2022 insgesamt CHF 12'889.85 und diejenigen von B., geboren am
J. 1960, insgesamt CHF 101'019.-- betragen haben. Die hälftige
Teilung dieser Austrittsleistungen – gemäss Dispositivziffer 3a des
rechtskräftigen Scheidungsurteils des Regionalgerichts K._____ vom
- Dezember 2022 – ergibt somit einen Saldo von CHF 44'064.55 zu
Gunsten von A..
2.Die C. wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses
Urteils zulasten von B._____ (geboren am J._____ 1960; AHV-
Versichertennummer: Z.3./Z.4.) den Betrag von
CHF 44'064.55 an die E._____ (IBAN Nr. Z.5.) zugunsten von
A. (geboren am I._____ 1968; AHV-Versichertennummer:
Z.1./Z.2.; Vertragsnummer: Z.6., Q.) zu
überweisen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 7. Juni 2022 (Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zur Überweisung mit dem
gesetzlichen Mindestzinssatz oder einem allenfalls höheren
reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.
3.Es werden keine Kosten erhoben.
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4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilung]