Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 15
Entscheidungsdatum
04.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 15 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterinnenZanolari Hasse und Brun AktuarOtt URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Geschiedene Ehefrau gegen B., Geschiedener Ehemann und C., D.,

  • 2 - E., c/o F. AG, G., H., als Verfahrensbeteiligte bzw. Beigeladene betreffend Teilung Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (geboren am I._____ 1968) und B._____ (geboren am J._____

  1. heirateten am P._____ 2010. Am 7. Juni 2022 reichten sie beim Regionalgericht K._____ ein gemeinsames Begehren auf Scheidung ein. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 wurde die am P._____ 2010 geschlossene Ehe geschieden. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten eine hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge vereinbart haben. Als Stichtag gelte der 7. Juni 2022. Nach Eintritt der Rechtskraft würden die Akten zwecks Festlegung der Höhe der zu teilenden Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Letzteres mit der Begründung, dass die Höhe der zu teilenden Austrittguthaben – insbesondere auf Seiten des Ehemannes – unklar sei. 2.Gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO und Dispositivziffer 3b des Entscheides vom 15. Dezember 2022 überwies das Regionalgericht K._____ mit Schreiben vom 14. Februar 2023 die Streitsache betreffend Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständiges Sozialversicherungsgericht zur Festlegung der Höhe der zu teilenden Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung und zum Vollzug der Teilung. 3.Die zuständige Instruktionsrichterin holte am 16. bzw. 22. Februar 2023 Auskünfte bei der Zentralstelle 2. Säule ein, welche Vorsorgeeinrichtungen über (während der Ehe geäufnete) Vorsorgeguthaben oder Freizügigkeitskonten von A._____ (AHV- Versichertennummer: Z.1./Z.2.) und B._____ (AHV-
  • 4 - Versichertennummer: Z.3./Z.4.) verfügen oder verfügen könnten. 4.Aufgrund der in Kopie erhaltenen Schreiben der Instruktionsrichterin vom
  1. und 22. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin von A._____ am
  2. Februar 2023 die ihr dazu zu Verfügung stehenden Unterlagen des Verfahrens vor dem Regionalgericht K._____ ein. 5.Am 9. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin A._____ und B._____ zur Stellungnahme zu den eingegangenen Akten des Regionalgerichts sowie der bei der Zentralstelle 2. Säule eingeholten Auskunft vom
  3. Februar 2023 auf. Zugleich wurde die C._____ zum Verfahren beigeladen und ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass bei der Festlegung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen der auf einem Freizügigkeitskonto der C._____ gelegene und am
  4. Dezember 2020 an B._____ ausbezahlte Betrag von CHF 93'036.31 zu berücksichtigen sei. 6.Nachdem sich die Parteien dazu innert Frist nicht vernehmen liessen, teilte die Instruktionsrichterin mit Schreiben 17. Mai 2023 die in Aussicht genommene Ermittlung der zu teilenden Vorsorgeguthaben sowie deren Teilung mit, welche wiederum auch ein Guthaben von B._____ gegenüber der C._____ im Betrag von CHF 93'036.30 berücksichtigt. Weil der zu Gunsten von A._____ ermittelte Saldo im Betrag von CHF 44'064.55 aufgrund der bei den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen ausgewiesenen Guthaben nur mittels Anweisung an die C._____ gedeckt werden könne, werde eine solche in Aussicht genommen. A._____ wurde aufgefordert, die genauen Zahlungskoordinaten (IBAN, Clearing-Nr.) für die in Aussicht genommene Überweisung anzugeben. Schliesslich wurden noch die D., die E., die G._____ und die Stiftung H._____ als
  • 5 - Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme eingeladen bzw. beigeladen. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Teilung akzeptiert werde. 7.Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. Auf erneute Aufforderung hin, teilte die Rechtsvertreterin von A._____ am 20. Juni 2023 die Zahlungskoordination mit. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Laut Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidungen die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 bis 124e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie den Art. 280 und 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geteilt (BGE 141 V 667 E.4.1), wobei die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Art. 25a FZG sieht für den Fall, dass die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden kann, vor, dass das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache vom Scheidungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO überwiesen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom
  1. April 2021 E.4.2.1 m.H.a. BGE 132 V 337 E.1.1 und 130 III 336 E.2.5). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht im Klageverfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
  • 6 - 370.100) i.V.m. Art. 25a FZG und Art. 73 Abs. 1 BVG zur Durchführung dieser Teilung zuständig. 2.Gemäss Art. 122 ff. ZGB und Art. 22 FZG sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Gemäss Art. 123 ZGB werden – ausgenommen Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz – die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben hälftig geteilt, wobei sich die zu teilende Austrittsleistung nach Art. 15 bis 17 und 22a oder 22b FZG berechnet. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht bei einer Heirat ab dem 1. Januar 1995 der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG). Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt; erstere sind nach Massgabe von Art. 124 ZGB [Anm. des Gerichts: in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung] zu entschädigen (vgl. Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 667 E.4.2.1). 3.Die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen haben unter Miteinbezug der Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Regionalgericht K._____ ergeben, dass sich per 7. Juni 2022 die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben von A._____ wie folgt darstellen (siehe Auskunft der Zentralstelle 2. Säule vom 23. Februar 2023 in den verwaltungsgerichtlichen Korrespondenz-Akten [Korrespondenz.-act.] F4 und Akten des Regionalgerichts K._____ [Rg-act.] IX/2/2.2 und IX/3/3.2):

  • 7 - Guthaben per 7. Juni 2022 bei der D., L.:CHF 89.45 Guthaben per 7. Juni 2022 bei der E., M.:CHF 12'800.40 Zu teilender Vorsorgebetrag A.:CHF 12'889.85 4.1.B. verfügt gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts K._____ vom 15. Dezember 2022 per 31. Dezember 2021 über ein Vorsorgeguthaben von CHF 13'995.80 bei der G., worüber auch eine Durchführbarkeitsbescheinigung vom 14. Juli 2022 vorliegt (Korrespondenz-act. F5 und Rg-act. IX/4/4.2 f.). Aus den Akten geht weiter hervor, dass B. vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2019 bei der N._____ versichert war. Die Freizügigkeitsleistung per Heirat am P._____ 2010 betrug gemäss deren Schreiben vom 4. Oktober 2022 im Verfahren vor dem Regionalgericht K._____ CHF 5'115.20 (Rg-act. IX/5/5.2). Mit Valuta 31. Januar 2019 wurde seine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 92'912.65 auf ein Freizügigkeitskonto bei der C._____ in O._____ transferiert (Rg-act. IX./5/5.2 und IX./7/7.2). Die C._____ konnte mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 die Durchführbarkeit der Aufteilung nicht bestätigen. Per Valuta 28. Dezember 2020 wurde die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 93'036.31 infolge "Alter/vorzeitige Pensionierung" an B._____ ausbezahlt und das Konto dabei saldiert. Dem Schreiben beigelegt war ein von B._____ am

  1. November 2020 unterzeichneter Auszahlungsantrag, auf dem er als Zivilstand "celibe/nubile" (Anm. des Gerichts: "ledig") angab. Die Unterschrift der Ehefrau fehlt (Rg-act. IX./7/7.2). Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung erfolgte am 28. Dezember 2020 – angesichts der erst am 7. Juni 2022 eingereichten Scheidungsklage – ohne Zustimmung der Ehefrau. Weiter konnte die C._____ die Höhe der Leistung bei Heirat am P._____ 2010 oder deren Aufzinsung bis am 7. Juni 2022 nicht angeben. Dem Schreiben der C._____ vom 7. Oktober 2022 lag auch die Austrittsabrechnung der N._____ vom 10. Januar 2019 bei. Weiter ergibt
  • 8 - sich daraus, dass bei den persönlichen Angaben von B._____ als Zivilstand per 31. Januar 2019 noch explizit "sposato" (Anm. des Gerichts: "verheiratet") angegeben war (Rg-act. IX./7/7.2). 4.2.Weder die C._____ noch B., liessen sich innert der am 9. März 2023 angesetzten Frist bis am 30. März 2023 zum angekündigten Einbezug des von der N. im Januar 2019 an die C._____ O._____ überwiesenen Vorsorgeguthabens im Betrag von CHF 93'036.31 inkl. Zins per
  1. Dezember 2020 vernehmen. 4.3.Zinst man das im Zeitpunkt der Heirat am P._____ 2010 bei der N._____ ausgewiesene Vorsorgeguthaben nach Massgabe von Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) per 7. Juni 2022 auf, resultiert daraus ein Betrag von CHF 6'013.10. 4.4.Für die Saldoberechnung zwischen den geschiedenen Ehegatten ergeben sich somit für B._____ aufgrund der vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen – unter Einbezug der Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Regionalgericht K._____ – die folgenden Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthaben (siehe Auskunft der Zentralstelle
  2. Säule vom 23. Februar 2023 [Korrespondenz.-act. F5] und Rg-act. IX/4/4.2 f., IX/5/5.2 und IX/7/7.2): Guthaben per 7. Juni 2022 bei G., T.:CHF 13'995.80 Guthaben per 28. Dezember 2020 bei der C., O.:CHF 93'036.30 Total:CHF 107'032.10 Abzüglich im Zeitpunkt der Heirat am P._____ 2010 bei der N._____ vorhandenes - und zusammen mit dem dort während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben per 31. Januar 2019 an die C._____ übertragenes (insgesamt CHF 92'912.65) -
  • CHF 6'013.10

  • 9 - Vorsorgeguthaben von CHF 5'115.20, aufgezinst nach Massgabe von Art. 8a FZV per 7. Juni 2022: Zu teilender Vorsorgebetrag B.:CHF 101'019.-- 5.Nach Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche gemäss hälftiger Teilungsvorschrift im rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts K. vom 15. Dezember 2022 (Dispositivziffer 3a) und Verrechnung derselben, ergibt sich folgendes Ergebnis: Anspruch von A._____ (1/2 von CHF 101'019.--):CHF 50'509.50 Anspruch von B._____ (1/2 von CHF 12'889.85)CHF 6'444.95 Saldo zugunsten von A._____:CHF 44'064.55 6.Die der ausgleichungsberechtigten Partei zustehende Austrittsleistung ist gemäss BGE 129 V 251 E.3 und 4 (vgl. auch die BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 98 vom 30. April 2007, Rz. 578 und Urteile des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 E.5.1 ff. sowie 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E.8 und Dispositivziffer 1) ab Anspruchsdatum bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1; ab

  1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen. Der massgebende Stichtag ist der Tag, an welchem die Scheidungsklage eingereicht worden ist, vorliegend also der 7. Juni 2022 (vgl. Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils des Verwaltungsgerichts, beziehungsweise bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts (BGE 129 V 251 E.4.2.2). Danach wäre ein Verzugszins von 2 % zu bezahlen (1 % + 1 %, vgl. Art. 7 FZV i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2).
  • 10 - 7.Eine Anweisung an die G._____ vermöchte den A._____ zustehenden Betrag von CHF 44'064.55 an den Vorsorgeleistungen von B._____ nicht zu decken. Anders hingegen – wie im Schreiben vom 17. Mai 2023 von der Instruktionsrichterin in Aussicht genommen – eine entsprechende Anweisung an die C.. Weder die C. noch B._____ wandten sich – innert der mit Schreiben vom 17. Mai 2023 bis am 9. Juni 2023 angesetzten Frist – gegen die (unpräjudiziell) in Aussicht genommene Regelung des Vorsorgeausgleichs zwischen A._____ und B._____ mittels Anweisung der C._____ zur Überweisung eines Betrages von CHF 44'064.55 an eine noch von A._____ zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung. Namentlich wurde im vorliegend Verfahren nicht (fristgerecht) geltend gemacht, dass eine solche Anweisung nicht möglich oder unzulässig sei und dies ist angesichts der in der vorstehenden Erwägung 4.1 dargelegten Umstände und der massgeblichen Rechtslage bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 135 V 232 E.2.1 ff. und 133 V 205 E.4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E.4.3, 9C_675/2011 vom 28. März 2012 E.3 9C_153/2010 vom 1. September 2010 E.1.1 sowie insbesondere auch Art. 5 Abs. 2 FZG und Art. 16 Abs. 3 FZV). 8.A._____ gab mit Schreiben vom 20. Juni 2023 als Zahlungskoordinaten die E._____ (IBAN: Z.5.; Vertrags-Nr.: Z.6., Q.) an, wo sie per 7. Juni 2022 bereits Vorsorgeguthaben aufwies (vgl. dazu BGE 129 V 245 E.4). 9.Somit ergibt sich, dass die C. innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Lasten von B._____ [R.], geboren am J. 1960 [AHV-Versichertennummer: Z.3./Z.4.] den Betrag von CHF 44'064.55, nebst dem BVG-Mindestzins von 1 % oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz seit dem 7. Juni 2022

  • 11 - bis zum Überweisungszeitpunkt, an die E._____ (IBAN Nr. Z.5.) zugunsten von A., geboren am I._____ 1968 (AHV- Versichertennummer: Z.1./Z.2.; Vertragsnummer: Z.6., Q.), zu überweisen hat. 10.Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Es wird festgestellt, dass die während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben von A., geboren am I. 1968, per 7. Juni 2022 insgesamt CHF 12'889.85 und diejenigen von B., geboren am J. 1960, insgesamt CHF 101'019.-- betragen haben. Die hälftige Teilung dieser Austrittsleistungen – gemäss Dispositivziffer 3a des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Regionalgerichts K._____ vom

  1. Dezember 2022 – ergibt somit einen Saldo von CHF 44'064.55 zu Gunsten von A.. 2.Die C. wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zulasten von B._____ (geboren am J._____ 1960; AHV- Versichertennummer: Z.3./Z.4.) den Betrag von CHF 44'064.55 an die E._____ (IBAN Nr. Z.5.) zugunsten von A. (geboren am I._____ 1968; AHV-Versichertennummer: Z.1./Z.2.; Vertragsnummer: Z.6., Q.) zu überweisen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 7. Juni 2022 (Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen. 3.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 12 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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