VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 140 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 27. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Marco Büchel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
5 - 70 % bis 80 % habe er trotz Bemühungen nicht erreichen können. Ausserdem habe er einen Herzinfarkt erlitten, welcher weder im Vorbescheid noch in der Verfügung erwähnt worden sei. Ferner hätten die Infiltrationen im Knie nur kurzzeitig Linderung verschafft. Er habe aufgrund des Narkosevorfalls nach wie vor grosse Angst. 9.Mit Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2024 liess der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 30. November 2023 sei dahingehend abzuändern, dass auch ab dem 1. Februar 2022 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner sei ein externes bidisziplinäres (orthopädisch-kardiologisches) Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend neu über den Invaliditätsgrad ab 1. Februar 2022 zu verfügen. Eventualiter sei ihm ab dem 1. Januar 2024 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten. Dazu führte er namentlich aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Eingliederung erfolgreich gewesen sei. Seit der TP-Knieoperation könne er lediglich noch im Umfang von ca. 30 % bis 35 % arbeiten. Zudem habe er am 25. Januar 2021 einen Herzinfarkt erlitten, wobei er seither sehr schnell ermüde. Auch seine behandelnden Arztpersonen bestätigten, dass er maximal 30 % arbeiten könne. Auf die RAD-Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten könne nicht abgestellt werden. Da es sich bei Dr. med. H._____ weder um einen Orthopäden noch einen Kardiologen handle, sei der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe und anschliessend neu über die Rentenhöhe entscheide. Sollte das Gericht grundsätzlich auf eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 70 % abstellen, beantrage er, dass ab dem 1. Januar 2024 vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen von CHF 46'438.20 ein Abzug von 10 % vorgenommen werde. Bei einem entsprechenden Einkommen mit Invalidität von CHF 41'794.40 und einem solchen ohne Invalidität von CHF
6 - 72'000.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 %, womit ab 1. Januar 2024 die Rente 30 % einer ganzen Rente betrage. 10.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sowohl der leitende Arzt der Kardiologie als auch der Hausarzt bestätigten, dass das kardiologische Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die RAD-Abschlussbeurteilung sei daher nicht zu beanstanden und ein kardiologisches Gutachten von vornherein nicht notwendig. Ausserdem halte Dr. med. H._____, notabene Facharzt für Chirurgie, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten fest, dass die retropatellären Kniegelenksbeschwerden zu einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe ein 100%ige Verwertbarkeit mit einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Beurteilung sei angesichts der Knieproblematik nachvollziehbar und schlüssig. Schliesslich sei der per 1. Januar 2024 eingeführte Abzug von 10 % auf den vorliegenden Rentenanspruch, welcher davor entstanden sei, nicht anzuwenden. 11.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 30. November 2023 (Akten der IV-
7 - Stelle [IV-act.] 115, 111 bzw. 113). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit grundsätzlich einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 wegen eines Invaliditätsgrads von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Ab dem 1. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 nahm der Beschwerdeführer an einem Arbeitstraining teil, anlässlich dessen er ein Taggeld bezog (vgl. Verfügungen vom 10. Februar 2022 [IV-act. 68] und vom 4. Juli 2022 [IV- act. 77]), weshalb er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 43 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 E.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E.5.1, 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.1 ff., 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1 f., 8C_202/2015 vom 21. Mai 2015 E.2 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E.4.2; MEYER REICHMUTH, in:
8 - Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 22 Rz. 15, Art. 29 Rz. 10 ff. und Art. 43 Rz. 2). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2.Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Invalideneinkommens und dabei bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in leidensangepasster Tätigkeit: Während die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Verwertbarkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % für adaptierte Tätigkeiten ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er könne lediglich noch im Umfang von ca. 30 % bis 35 % arbeiten. 2.3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E.4.1, BGE 146 V 364 E.7.1 und BGE 144 V 210 E.4.3.1) ist nach der bis zum
11 - Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Das zuständige Sozialversicherungsgericht hat im Beschwerdeverfahren somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Im Rahmen der Würdigung ist somit zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und den normativen Vorgaben Rechnung tragen (siehe BGE 144 V 50 E.4.3, 141 V 281 E.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E.4.2.4). Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert der zu würdigenden Beweismittel ist weder deren Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern einzig deren Inhalt massgebend (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 3.1.3.Dennoch hat die Rechtsprechung – in Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – für bestimmte Formen von medizinischen Berichten und Gutachten Richtlinien für deren Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Für den Arztbericht wird vorausgesetzt, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
12 - ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 122 V 157 E.1c, mit weiteren Hinweisen hierzu BGE 125 V 351 E. 3a). Die im Zusammenhang mit der Erstellung des ärztlichen Berichts angewandten medizinisch-diagnostischen Methoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihnen erhobene Befund auch eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Als wissenschaftlich anerkannt gilt die jeweilige Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis als anerkannt gilt (vgl. BGE 134 V 109 E.7.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 160/98 vom 2. Juni 2000, E. 5 und 6 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316). Schliesslich kommen auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c, Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 23 78 vom 5. September 2023 E.6.1.1 ff.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Sobald auch nur bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4; Urteile des
13 - Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3.2.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem 31. Januar 2022, da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (vgl. auch Vernehmlassung vom 29. Januar 2024). Dabei stützte sich sie insbesondere auf die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H._____ vom 26. Juni 2023 ab. Dieser führte darin aus, im Vordergrund der Arbeitsunfähigkeit, die seit dem 1. November 2022 durch den Hausarzt Dr. med. F._____ mit 70 % attestiert werde, stünden die retropatellären Kniegelenksbeschwerden rechts. Infolge eines Narkosezwischenfalls, der zum Abbruch des geplanten Kniescheibenersatzes rechts am 22. Juli 2022 in der E._____ geführt habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Operation durchringen, für die nach medizinischer Abklärung weiterhin eine Indikation bestehe. Gemäss hausärztlicher Beurteilung liege seit dem 1. November 2022 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % bezogen auf die angestammte Tätigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf Dauer bis zu einem möglichen Entschluss des Beschwerdeführers für einen operativen Eingriff der Kniescheibenrückfläche eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die angestammte Tätigkeit. Infolge der Nebenerkrankungen und der Defizite bestehe für adaptierte Tätigkeiten angesichts der vorliegenden Ressourcen eine 100%ige Verwertbarkeit mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 % (vgl. Case Report vom 4. Dezember 2023 [IV-act. 117 S.13 f. und 18 f.]). Dr. med. H._____ ging dabei ab dem
14 - act. 117 S. 14 f. und 19). Bereits zuvor hatte er sich in einer Beurteilung am 2. November 2022 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Dabei führte er namentlich aus, infolge der symptomatischen Hüftgelenksarthrosen links mehr als rechts sei am 26. Mai 2020 die Implantation einer Hüft-TP links und aufgrund einer massiven Gonarthrose am 27. Oktober 2020 die Implantation einer Knie-TP rechts erfolgt. Mit thorakalen Beschwerden mit Schwindel und Übelkeit sei der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 in das Spital aufgenommen worden, wo ein NSTEMI-Herzinfarkt festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur kardiointerventionellen Therapie am gleichen Tag in das O._____ verlegt worden. Ab dem 4. Februar 2021 habe er sich zur kardiologischen Rehabilitation in der C._____ befunden, wo er am 3. März 2021 nach Hause entlassen worden sei. Im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 16. Februar 2021 habe eine Verlaufsbeurteilung des rechten Kniegelenks stattgefunden, welche im Wesentlichen einen Normalbefund gezeigt habe (vgl. IV-act. 117 S. 13). 3.3.Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. H._____ abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag. Während die Beschwerdegegnerin diese für schlüssig und nachvollziehbar hält (vgl. Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 S. 3 f.), erachtet der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Folgen der Knieoperation und des Herzinfarkts auf ca. 30 % bis 35 % eingeschränkt bzw. den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abklärt. 3.3.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde
15 - hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 f., Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E.3.2.1; 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 3.3.2.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Aktenberichte, wie dies grundsätzlich auch bei den Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste der Fall ist, rechtsprechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
16 - fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, so dass eine direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 9C_651/2019 vom
17 - verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse über eine solche von 70 % aus (vgl. IV-act. 104), womit er die bereits bei der Erstkonsultation am 1. November 2022 bestandene Arbeitsunfähigkeit bestätigte (vgl. Berichte von Dr. med. F._____ vom 14. Februar 2023 [IV-act. 103 S. 2] und vom 2. Juni 2023 [IV-act. 106 S. 1]). Bereits zuvor berichtete Dr. med. G._____ am 22. März 2023 bei der bereits bekannten Diagnose über eine Infiltration des rechten Kniegelenks, wovon man sich eine positive Beeinflussung des Reizzustands erhoffte (vgl. IV-act. 106 S. 6). Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, er sei lediglich noch im Umfang von ca. 30 % bis 35 % arbeitsfähig, und dabei die beiden letztgenannten Berichte der Dres. med. F._____ und G._____ anführt, kann diesen zwar entnommen werden, dass er ca. 30 % in einem stehenden Beruf arbeite und es dann zu Schwellungen und Schmerzen im Bereich des Kniegelenks komme (vgl. Bericht von Dr. med. G._____ vom 22. März 2022 [IV-act. 106 S. 6 f.]) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert wurde (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. F._____ vom 28. April 2023 [IV-act. 104]). Allerdings beziehen sich diese Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen zweifellos auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gastronom. So führte Dr. med. F._____ bereits in seinem Verlaufsbericht vom 14. Februar 2023 ausdrücklich aus, dass sich die anlässlich der Erstkonsultation am 1. November 2022 schon vorgelegene Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf die Tätigkeit als Gastronom beim B._____ bezog, in welchem er alle anfallenden, phasenweise körperlich strengen Arbeiten erledige und auch im Service tätig sei (vgl. IV-act. 103 S. 2 und 4). Auch mit Bericht vom 2. Juni 2023 hielt er die bisherige Tätigkeit im Umfang von ca. 30 % bzw. zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag für zumutbar, während er keine Angaben zu anderen (leidensangepassten) Tätigkeiten machen konnte (vgl. IV-act. 106 S. 3 und 6). Gleichermassen bezog sich die Aussage im Bericht von Dr. med. G._____ vom 22. März 2023, wonach der
18 - Beschwerdeführer in einem stehenden Beruf zu ca. 30 % arbeite (vgl. IV- act. 106 S. 7), klarerweise auf seine Tätigkeit in der Gastronomie (vgl. so schon Bericht von Dr. med. G._____ vom 16. Februar 2021 [IV-act. 62 S. 13]). Indem demselben Bericht entnommen werden kann, dass bei einer Arbeitstätigkeit von mehr als 30 % Schwellungen und Schmerzen im Knie auftreten würden, und der Beschwerdeführer nach einem achtstündigen Wochenendeinsatz auf dem Markt am nächsten Tag kaum mehr habe gehen können (vgl. IV-act. 106 S. 6), ist anzunehmen, dass neben körperlich anstrengenden Arbeiten insbesondere stehende (und gehende) Tätigkeiten zu Funktionseinschränkungen führen. Dass sich dabei die retropatellären Gelenksbeschwerden am rechten Knie verstärkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat denn auch RAD-Arzt Dr. med. H._____ anerkannt, indem er ausführte, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht auf Dauer bis zu einem möglichen Entschluss des Beschwerdeführers für einen operativen Ersatz der Kniescheibenrückfläche eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 70 % bestehe (vgl. IV-act. 117 S. 14 und 19). Damit liegt keine Diskrepanz zu den hiervor erwähnten Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor, womit die RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juni 2023 nicht zu beanstanden ist. 3.3.3.Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, wonach er anlässlich der Eingliederung trotz Bemühungen keine Leistungsfähigkeit von 70 % erreicht habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er führte das vom 1. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 absolvierte Arbeitstraining im Gastronomiebereich bei der B._____ GmbH durch (vgl. Mitteilungen vom 3. Februar 2022 und 30. Juni 2022 [IV-act. 64 und 75]), nachdem er im Januar 2022 mitgeteilt hatte, er werde versuchen, seine Arbeit niederschwellig wieder aufzunehmen (IV-act. 63). Dabei handelt es sich um eine phasenweise körperlich anstrengende Tätigkeit
19 - mit häufigem Gehen, Stehen und Heben von Lasten bis 25 kg und nur seltenem Sitzen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Juli 2020 [IV- act. 26 S. 4]; siehe ferner Bericht von Dr. med. L._____ vom 3. August 2020 [IV-act. 38 S. 4] und Berichte von Dr. med. F._____ vom 14. Februar 2023 [IV-act. 103 S. 4] und vom 2. Juni 2023 [IV-act. 106 S. 3]). Auch im Rahmen der Eingliederung gab der Beschwerdeführer an, als Gastwirt und Koch viel stehen und gehen zu müssen, jedoch glücklicherweise mit nur wenig Treppensteigen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom
21 - adaptierten Tätigkeiten per April 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zuzumuten war. Ferner ist mit Blick auf die fachliche Qualifikation des RAD-Arztes ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. H._____ als Facharzt für Chirurgie die nötigen Kenntnisse zur Beurteilung der aufgrund der retropatellären Kniegelenksbeschwerden bestehenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. des zumutbaren Arbeitsprofils gestützt auf die aktenkundigen Erkenntnisse und Einschätzungen der behandelnden (Fach-)Ärzte abzusprechen wäre (vgl. zur persönlichen und fachlichen Qualifikation von RAD-Ärztinnen und - Ärzten: Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E.5.7.2 f.). 3.3.4.Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführten kardialen Beschwerden ist aktenkundig, dass am 25. Januar 2021 ein subakuter infero-posteriorer STEMI (Myokardinfarkt) festgestellt wurde, welcher erfolgreich mittels Rekanalisation und Stentversorgung behandelt werden konnte (vgl. Austrittsbericht von PD Dr. med. D._____ sowie der Dres. med. M._____ und N._____ vom 5. Februar 2021 [IV-act. 62 S. 6 ff.], Austrittsbericht der Dres. med. I._____ und J._____ vom 3. März 2021 [IV- act. 52 S. 1 f.] und Bericht von PD Dr. med. D._____ vom 26. April 2021 [IV-act. 57 S. 2]). Nach erfolgter kardialer Rehabilitation stellte PD Dr. med. D., leitender Arzt der Kardiologie des O., in der am 6. April 2021 durchgeführten Echokardiographie lediglich noch eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei inferiorer Hypo-Akinesie fest (vgl. IV-act. 57 S. 7). Insofern wies er mit Bericht 26. April 2021 die festgestellte koronare 2-Gefässerkrankung den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu und hielt dazu ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht aufgrund seines kardialen Problems, sondern wegen der Beschwerden nach Knie-TP rechts arbeitsunfähig geschrieben sei (vgl. IV-act. 57 S. 2 f.; siehe ferner auch
22 - Bericht von PD Dr. med. D._____ vom 6. April 2021 [IV-act. 57 S. 7]). Gleichermassen schrieb auch Hausarzt Dr. med. F._____ den kardialen Beschwerden keine funktionellen Auswirkungen zu, sondern erblickte einzig in den belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des vorderen rechten Kniegelenks Funktionseinschränkungen (vgl. Bericht vom
23 - spezifische Facharzttitel für Kardiologie nicht weiter ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E.5.7.3). 3.3.5.Schliesslich geht mit Blick auf die weiteren, vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden (Diabetes, Psoriasis und Schilddrüse) aus den Akten hervor, dass diese keine funktionellen Auswirkungen zeitigen. So wies Hausarzt Dr. med. F._____ mit Bericht vom 14. Februar 2023 insbesondere den insulinbedürftigen Diabetes mellitus Typ II, die Psoriasis vulgaris und die Hashimoto-Thyreoiditis den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. IV-act. 103 S. 6; siehe ferner Bericht von Dr. med. L._____ vom 3. August 2020 [IV-act. 38 S. 3]). Dies erscheint angesichts der medikamentösen Behandlung mit guter Diabeteseinstellung sowie der Schilddrüsenhormonsubstitution denn auch nachvollziehbar (vgl. Austrittsbericht der Dres. med. I._____ und J._____ vom 3. März 2021 [IV-act. 52 S. 2 f.] und Austrittsbericht von PD Dr. med. D._____ sowie der Dres. med. M._____ und N._____ vom 5. Februar 2021 [IV-act. 62 S. 7 ff.]). 3.4.Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juni 2023 zu wecken. Vielmehr stellt diese einen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für den hier massgeblichen Zeitraum ab September 2022 von einer 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, welche bereits ab dem 1. April 2022 ausgewiesen wurde (vgl. IV- act. 117 S. 15 und 19). Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte Einholung eines externen bidisziplinären Gutachtens in den Fachgebieten Orthopädie und Kardiologie bzw. auf die anbegehrte Rückweisung zu diesem Zweck verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht
24 - aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023, 8C_411/2021 vom
27 - (CHF 51'000.-- x 1.004 [mangels Angabe als im Mittel der Folgejahre geschätzt] x 1.001 x 1.007 [Wirtschaftszweige Ziffer 55/56 "Beherbergung und Gastronomie"]). In Gegenüberstellung zum hiervor ermittelten Einkommen mit Invalidität von CHF 46'251.30 ergibt dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 10 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. Dasselbe ergäbe sich, wenn – über den vom Beschwerdeführer gestützt auf die neue Rechtslage geltend gemachten Abzug von 10 % hinaus – zusätzlich der maximale Leidensabzug von 25 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen gemäss bisherigem Recht angewendet würde (CHF 46'251.30 x 0.75 = CHF 34'688.50), da sich der Invaliditätsgrad lediglich auf gerundet 33 % beliefe. Insofern braucht auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm ab Januar 2024 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten sei, nicht näher eingegangen zu werden bzw. ist darauf nicht einzutreten. 5.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festzusetzen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
28 - 7.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten von CHF 500.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]