Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 14
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 14 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 26. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs- taggeld im Umfang von 90 % an. Per 2. Mai 2022 eröffnete die zuständige Arbeitslosenkasse Unia eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug. 2.Mit Verfügung vom 20. September 2022 stellte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A. für 5 Tage in ihrem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbefolgung von Kon- trollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ für den 23. August 2022 zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden sei, dem Termin aber ohne Angaben von Gründen ferngeblieben sei. Auf eine Stel- lungnahme an das unterfertigte Amt innert Frist habe die Versicherte ver- zichtet. 3.Dagegen erhob A._____ am 25. Oktober 2022 (Eingangsstempel KIGA) Einsprache. Begründend machte sie geltend, dass sie das Schreiben vom
  1. September 2022 (Stellungnahme betreffend Beratungsgespräch 23. August 2022) erhalten und dieses Formular per 15. September 2022 aus- gefüllt an das KIGA gesandt habe. Zum verpassten Besprechungstermin führte sie aus, dass sie am 23. August 2022 um 11.39 Uhr von zu Hause losmarschiert sei. Da es ihr Gesundheitszustand nicht zugelassen habe, die gesamten 10 Kilometer bis nach B._____ zu Fuss zurückzulegen, sei sie unterwegs kollabiert und spät abends von einem Autofahrer nach Hause gefahren worden. Die CHF 100.--, welche ihr der Regionale Sozi- aldienst Surselva als Soforthilfe überreicht habe, habe sie für den Kauf von Lebensmitteln verwendet.
  • 3 - 4.Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 wies das KIGA die Einspra- che ab. Begründend hielt es fest: Befolgt eine Versicherte die Weisungen der Behörden nicht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung habe bei jedem Verschul- den, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfol- gen. Vorliegend bestreite die Einsprecherin weder die Tatsache, dass sie rechtzeitig und rechtsgenüglich zum Beratungsgespräch eingeladen wor- den sei, noch, dass sie dieses Gespräch versäumt habe. Sie habe dafür auf ihre (angespannte) finanzielle Situation verwiesen. Zumal die Einspre- cherin aber auch Beratungsgespräche versäumt habe, nachdem sie von der Unfallversicherung im Oktober 2022 Geld erhalten habe, sei dieser Einwand unbeachtlich. Dazu komme, dass sie mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von ihrer Arbeitslosenkasse kein Geld erhalten habe, weil sie die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen schuldig geblieben sei. Schuldig geblieben sei die Einsprecherin auch den Nachweis, dass es ihr am 23. August 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewe- sen sei, am Beratungsgespräch teilzunehmen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Ja- nuar 2023 (Poststempel 14. Februar 2023 bzw. Eingangsstempel Verwal- tungsgericht 15. Februar 2023) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Überschrift 'Einsprache Entscheid-Nr. 343820634 vom 20.09.2022 des KIGA' und dem Antrag um Aufhebung dieses Entscheids. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, ihre Ein- stellung in der Bezugsberechtigung sei als nichtig anzusehen. Seit dem
  1. April 2022 seien keine Einnahmen mehr auf ihrem Konto verzeichnet, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Vom Re- gionalen Sozialdienst B._____ habe sie CHF 100.-- Soforthilfe erhalten. Damit kaufe sie in erster Linie Lebensmittel und keine Bus-Billette. Am Tag des Beratungsgesprächs vom 23. August 2022 habe sie sich zu Fuss auf
  • 4 - den Weg Richtung B._____ gemacht, was ca. 10 km Fussmarsch von C._____ nach B._____ entspreche mit starkem Gefälle/Steigung. Da ihr vor lauter Hitze der Kreislauf kollabiert und sie neben der Strasse liegen geblieben sei, habe sie leider nicht rechtzeitig beim RAV in B._____ sein können. Da sie ihre Krankenkassenprämien nicht mehr begleichen könne, könne sie auch keinen Arzt mehr aufsuchen, denn sie könne die Arztrech- nung nicht begleichen. Die Swica habe ihr schon mehrere Betreibungen zugestellt, ebenfalls habe ihr Sunrise den Telefonanschluss gesperrt. Sie wisse nicht, wie sie die Mieten begleichen solle. Aus im Wesentlichen die- sen Gründen seien die 5 Tage (Einstellung) in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosentaggelder aufzuheben (vgl. Gerichtsakte A1). 6.Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 beantragte das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Sache wiederholte der Beschwerdegegner noch einmal seine Argu- mente und Beweismittel, wie sie bereits im angefochtenen Einspracheent- scheid enthalten sind (vgl. Gerichtsakte A2; mit Verweis auf Sachverhalts- Ziffer 2 hiervor). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im (recte) angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich (recte) gegen den Einspracheent- scheid vom 12. Januar 2023. Gegen derartige Entscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

  • 5 - rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] sowie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/Arbeitslosen- versicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständig- keit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Ver- dienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 6'177.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird ihr im Umfang von 70 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerde- führerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 199.25 (ermittelt

  • 6 - aus CHF 6'177.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Be- schwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insge- samt CHF 996.25 (5 x CHF 199.25). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

1.3.Zuerst gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde vom 14. Fe- bruar 2023 (Poststempel) um eine Laienbeschwerde handelt, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des KIGA vom 20. September 2022 anbegehrte. Anfechtungsgegenstand kann vor Verwal- tungsgericht aber ausschliesslich der Einspracheentscheid vom 12. Ja- nuar 2023 und nicht mehr die Einstellungsverfügung vom 20. September 2022 sein. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren nämlich erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Das Rechtsbegeh- ren um Aufhebung des Entscheids vom 20. September 2022 ist deshalb als Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2023 entgegenzunehmen und zu behandeln. Ansonsten entspricht die Eingabe jedoch den Formvorschriften nach Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG, wonach eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten hat. Insofern ist die Beschwerde also formgerecht.

1.4.Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch wegen der von der Beschwerdeführerin verpassten Anfechtungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Danach ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der

  • 7 - Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Laut Art. 60 Abs. 2 ATSG sind die Bestimmungen Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetzliche Frist kann nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertre- tung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes in- nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die 30-tägige Beschwerdefrist nachweislich ver- passt. Sie hat den Briefumschlag ohne Frankatur der Post übergeben (vgl. Gerichtsakte A1 – Anhang: Briefumschlag mit Poststempel 14. Februar 2023). Der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführerin mit Versandart A-Post Plus, Sendungsnummer 98.01.013273.00271706, am 13. Januar 2023 zugestellt (vgl. Gerichtsakte A3). Die Beschwerdefrist hat damit am 14. Januar 2023 zu laufen begon- nen und am Montag 13. Februar 2023 (30 Tage danach unter Berücksich- tigung des Wochenendes) geendet. Die Beschwerde ist demzufolge um einen Tag verspätet (Poststempel 14. Februar 2023) erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass der Brief unfrankiert der Schweizerischen Post über- geben wurde, sorgte die Beschwerdeführerin damit nicht für die Einhaltung der Frist, indem sie die Beschwerde spätestens am 13. Februar 2023 dem Verwaltungsgericht eingereicht oder mittels Frankatur und Einholung des rechtzeitigen Poststempels auf dem Briefumschlag der Schweizerischen Post übergeben hätte. Im Übrigen wurde dem Gericht die fehlende Fran- katur (CHF 1.40) in Rechnung gestellt (vgl. Gerichtsakte A4) und vom Ge- richt bezahlt. Zwar nimmt die Post auch ungenügend frankierte Sendun- gen entgegen. Bei ungenügender Frankierung behält sie sich bloss vor,

  • 8 - die Differenz zum geschuldeten Betrag sowie einen Bearbeitungszuschlag vom Absender einzufordern. Ist dieser nicht bekannt, wird der fehlende Betrag beim Empfänger – wie beschrieben auch vorliegend - erfragt (All- gemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Geschäfts- kunden, Ausgabe Januar 2023, Ziff. 2.4.4). Der Mangel ungenügender oder fehlender Frankierung ist insoweit verbesserlich. Demgemäss ist für die Frage der Fristwahrung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Überg- abe an die Post abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E.1.2.3. m.w.H.). Auf die Beschwerde kann we- gen verpasster Beschwerdefrist somit nicht eingetreten werden. Das Ge- richt erkennt deshalb im Dispositiv auf ein Nichteintreten. 2.1.Selbst wenn auf die Beschwerde formell eingetreten würde, wäre sie je- doch - wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin materiell abzuweisen gewe- sen. 2.2.Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Ins- besondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser- halb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung laut Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, wel- che der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versi- cherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommen-

  • 9 - tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1- 58], N. 12 zu Art. 17), welche in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Wie bereits gesagt, han- delt es sich bei den Art. 17 und Art. 30 AVIG um eine gesetzliche Um- schreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde- rungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle An- strengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergrei- fen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 134; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 22 42 vom 10. Februar 2023 E.2.1). 2.3.So ist die Versicherte nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisun- gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn eine versi- cherte Person ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt (vgl. KUPFER BU- CHER, a.a.O., Art. 30 Ziff. 2.4, S. 232; vgl. überdies VGU S 22 42 vom 10. Februar 2023 E.2.1). Im konkreten Fall ist dazu unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin um die Einladung zum Beratungsgespräch am 23. Au- gust 2022 wusste (vgl. Bg-act. 5 [Einladung vom 2. August 2022 mit Ter- minangabe für den 23. August 2022 um 13.30 Uhr, bei Empfangsschalter RAV B._____), Bg-act. 6 [E-Mail vom 23. August 2022 um 11.39 Uhr der Beschwerdeführerin], Gerichtsakte A1 S. 2). Ebenso unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt nicht am ver- einbarten Treffpunkt erschienen ist und damit der Einladung zum Bera-
  • 10 - tungsgespräch keine Folge geleistet hat. Es kann sich daher einzig noch die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin unverschuldet den verein- barten Gesprächstermin verpasst hat oder sie sich zumindest Fahrlässig- keit und damit ein leichtes Verschulden vorwerfen lassen muss. Die Be- schwerdeführerin brachte dazu lediglich vor, dass sie auf dem Weg (Fuss- marsch von 10 Kilometern) zum Beratungsort aus gesundheitlichen Grün- den kollabiert sei und sie kein Geld für eine Fahrkarte gehabt habe, da sie mit dem Geld der Sozialhilfe von CHF 100.-- primär Lebensmittel gekauft habe. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass eine allfällige (gesundheit- liche) Unpässlichkeit der Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allen- falls durch andere geeignete Beweismittel belegt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2021 vom 12. März 2021). Im konkreten Fall reichte die Beschwerdeführerin aber gerade kein solches Arztzeugnis ein, welches davor oder unmittelbar nach dem verpassten Besprechungster- min Aufschluss darüber gäbe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Einladung Folge zu leisten. Immerhin konnte sich die Beschwerdeführerin bereits seit der Einladung vom 2. Au- gust 2022 organisieren, um termingerecht bei der zuständigen Beratungs- stelle (RAV B._____) erscheinen zu können. Eine ärztliche Betreuung ist nicht nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, nach dem körperlichen Zusammenbruch (Kollaps) spät abends von einem Autofah- rer nach Hause gefahren worden zu sein, ist sie auch dafür den Beweis schuldig geblieben, da sie diesen Autofahrer nicht als Zeugen zum Nach- weis ihrer Selbstangaben benannte. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – der im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich zur Anwendung kommt (vgl. BGE 144 II 332 E.4.1.2, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1) – wurde damit aber bezüglich der eigenen Darstellung der Be- schwerdeführerin nicht erreicht, was zur Konsequenz hat, dass darauf mangels hinreichender Substanziierung auch nicht abgestellt werden

  • 11 - kann. Was die angeführte Geldnot bzw. die finanziell angespannte Le- benssituation der Beschwerdeführerin betrifft und als Grund für die Nicht- teilnahme am Beratungsgespräch angeführt wird, ist der Beschwerdefüh- rerin entgegenzuhalten, dass sie die Sozialhilfebehörde um Unterstützung hätte angehen können und müssen, so wie sie es zuvor, wie sie selbst ausführt, auch schon getan hat. Mit ihren Erklärungen für das unbestritte- nermassen verpasste Beratungsgespräch dringt die Beschwerdeführerin somit inhaltlich nicht durch, was vom Beschwerdegegner daher korrekter- weise mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wurde. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher als solche nicht zu beanstanden. 3.Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 5 Tagen angemessen ist. 3.1.Die Einstellungsdauer richtet sich nach dem Grad des Verschuldens, be- schlägt eine typische Ermessensfrage (SECO Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE] Rz. D59 f., D72, D79; Stand 1. Januar 2023) und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72 ff.) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: 1-15 Tage bei leichtem Ver- schulden (lit. a); 16-30 Tage bei mittelschweren Verschulden (lit. b); 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Sachzu- sammenhang nicht auf Rechtsverletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich so- mit bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, die eine ab- weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6 u. 353 E.5d; Urteile des Bundesge- richts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom 18. Sep-

  • 12 - tember 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2; VGU S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E. 5.2, S 21 35 vom 16. Februar 2022 E.5.1). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.2). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 3.2.Vorliegend schloss der Beschwerdegegner auf ein leichtes Verschulden der Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/ Weisungen (unentschuldigtes Nichterscheinen zum Beratungsgespräch) und siedelte die Einstellungsdauer mit 5 Tagen gestützt auf Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV im untersten Drittel des dafür zulässigen Sanktionsrahmens von 1-15 Tagen an. Das streitberufene Gericht vermag keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners zu erkennen. An der kriti- sierten Einstellungsdauer gibt es infolgedessen nichts zu beanstanden. 4.Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Beschwerde wegen verpasster Anfechtungsfrist nicht eingetreten werden kann; selbst bei materieller Be- urteilung der Beschwerde hätte sie aber abgewiesen werden müssen und der angefochtene Einspracheentscheid wäre zu schützen gewesen. 5.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin grenzt hier erneut an Leichtsinn und Mutwilligkeit, da sie – wie bereits in früheren Verfahren (VGU S 23 10, S 23 19) – die Beschwerde erneut mittels unfrankiertem Briefumschlag der Post übergab

  • 13 - und so leichtfertig in Kauf nahm, die nicht erstreckbare Anfechtungsfrist gegen die Verwaltungsakte des Beschwerdegegners zum vornherein zu verpassen. Vorliegend wurde die fehlende Frankatur dem Gericht in Rech- nung gestellt und von diesem bezahlt. Das Gericht verzichtet in diesem Einzelfall auf die In-Rechnung-Stellung gegenüber der Beschwerdeführe- rin. In zukünftigen Verfahren, sollten sie ähnlich gelagert sein, ist eine In- Rechnung-Stellung der Frankatur wie auch eine Kostenauflage nahelie- gend. 5.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 39 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 41 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 17 AVIG
  • Art. 22 AVIG
  • Art. 23 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 40a AVIV
  • Art. 45 AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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