VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 137 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarOtt URTEIL vom 27. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Erbengemeinschaft A._____ sel., bestehend aus: B., vertreten durch die H. AG, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführerin gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG
3 - Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss KVG bestehe keine Verpflichtung, dass das angestellte Pflegepersonal über eine formelle Ausbildung als Pflegehelferin verfügen müsse. Art. 29 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz des Kantons Graubünden statuiere eine derartige Pflicht, welche insbesondere nur dann verfassungskonform wäre, wenn die Kantone gemäss KVG berechtigt wären, den Zugang zum Versicherungsobligatorium durch weitergehende Zulassungsvorschriften einzuschränken. Art. 29 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz verletze die Tarifautonomie bzw. die Vertragsfreiheit der Verbände gemäss KVG, indem die Ausübung der vereinbarten Rechte verboten würden. Ausserdem sei das Anstellungsverbot von pensionierten Angehörigen, welche Grundpflegeleistungen erbrächten, unrechtmässig. Dieses stelle eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung dar und sei durch kein überwiegendes schützenswertes Interesse gerechtfertigt. Da die angestellte Ehefrau trotz Erreichen des ordentlichen Rentenalters funktionell in der Lage (gewesen) sei, die von der versicherten Person benötigten Grundpflegeleistungen fachgerecht zu erbringen, bestehe von vornherein kein schützenswertes Interesse, eine Anstellung zu verbieten. Die C._____ sei daher verpflichtet, die umstrittenen Pflegeleistungen, welche von der von der H._____ AG angestellten Angehörigen erbracht worden seien, zu vergüten. 5.Die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie namentlich aus, es fehlten Vorgaben des Bundes zu fachlichen und persönlichen Mindestanforderungen für pflegende Angehörige. Art. 29 der kantonalen Verordnung zum Krankenpflegegesetz verlange von pflegenden Angehörigen gerade nicht eine hochstehende pflegerische Fachausbildung, sondern vielmehr den Lehrgang Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), welcher im
4 - Sinne eines Anlernens im Vergleich zur Ausbildung als Pflegefachperson HF verstanden werden könne. Vorliegend sei diese Frage aber ohnehin belanglos, da die Ehefrau des Versicherten die entsprechenden Ausbildungsnachweise ohne Weiteres erbringen könne. Bezüglich der vorgebrachten Altersdiskriminierung sei anzumerken, dass es nicht bereits von vornherein unzulässig sei, Ungleichbehandlungen einer bestimmten Altersgruppe mit dieser im Durchschnitt zugeschriebenen Eigenschaften (beispielsweise Abnahme der Sehkraft oder der intellektuellen, körperlichen oder mentalen Kräfte) zu rechtfertigen. Eine Altersgrenze für die Ausübung gewisser beruflicher Funktionen sei nicht per se verfassungswidrig. So habe das Bundesgericht die kantonal vorgegebenen Altersgrenzen bei bestimmten beruflichen Funktionen bereits verschiedentlich geschützt; dies selbst dann, wenn sich individuell bestimmten liesse, wann eine Funktion aufgrund des Alters nicht mehr tadellos ausgeübt werden könne. Dementsprechend sei die tatsächliche Befähigung der Ehefrau des Versicherten, Grundpflegeleistungen zu erbringen, nicht von Bedeutung und werde zum jetzigen Zeitpunkt sowie anhand der eingereichten Unterlagen auch nicht beanstandet. Aufgrund der kantonalen Rechtsgrundlage, welche eine Anstellung von Personen im AHV-Alter bei einer Spitex-Organisation für die Angehörigenpflege untersage, seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt gewesen, weshalb die Kostenübernahme konsequenterweise abgelehnt worden sei. 6.Die Beschwerdeführerin replizierte am 1. Februar 2024 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihren Standpunkt. 7.Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht müssen die Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Beschwerde eingetreten, die Sache materiell geprüft und ein Sachentscheid gefällt wird. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 23 120 vom
6 - abgewiesen und die Kostenübernahme für die bei ihr angestellte Ehefrau erbrachten Pflegeleistungen für den Versicherten abgelehnt hat (Dispositivziffer [3.]1). In formeller Hinsicht ist dem Einspracheentscheid dabei zu entnehmen, dass der Versicherte seinen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Art. 42 KVG mit Leistungsabtretungserklärung vom 27. Januar 2022 an die H._____ AG abgetreten hat (Bf-act. 2 S. 1 f.; siehe ferner Abtretungserklärung vom 27. Januar 2022 in den Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 3/5]). Art. 42 Abs. 1 KVG sieht dabei für den Fall, dass der Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben, vor, dass die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung schulden; die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant), wobei dieser dem Leistungserbringer abgetreten werden kann. Vorliegend stellt sich aufgrund der Abtretung des Rückerstattungsanspruchs an den Leistungserbringer (hier: H._____ AG) vorab die Frage, ob eine Streitigkeit zwischen der versicherten Person und dem Sozialversicherungsträger vorliegt, wofür – nach Erlass des Einspracheentscheides durch den Sozialversicherungsträger – das kantonale Versicherungsgericht zuständig ist (vgl. Art. 86 KVG), oder aber eine solche zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialversicherungsträger, welche im Klageverfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht auszutragen wäre (vgl. Art. 89 Abs. 1 KVG). 1.2.2.Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist für alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern zu bejahen, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG eingegangen worden sind. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit
7 - gegenüberstehen. Der Streitgegenstand muss mit andern Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen (vgl. BGE 132 V 352 E.2.1 und 132 V 303 E.4, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_563/2014 vom 17. September 2014 E.1, 9C_479/2013 vom 9. September 2014 E.2 und E.4 sowie 9C_320/2010 vom 2. Dezember 2010 E.3 und E.4; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] K 95/05 vom 24. Juli 2006 E.2 und K 66/02 vom 17. August 2004 E.3; vgl. auch LANDOLT, Das schiedsgerichtliche Verfahren in umstrittenen Pflegefällen, in: Pflegerecht 01/2018, S. 13 ff.; EUGSTER, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1557 ff.; vgl. für die Unfallversicherung auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2022 vom 17. August 2022 E.4.3.2). Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten (Art. 89 Abs. 3 KVG). 1.2.3.Für die Frage nach dem zuständigen Gericht ist die Bestimmung der Parteien massgeblich, zwischen denen materiellrechtliche Ansprüche strittig sind und die vom Ausgang des Streits direkt bzw. primär betroffen sind (vgl. EVGE K 95/05 vom 24. Juli 2006 E.3). Eine derartige primäre Betroffenheit der Parteien, die zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts führt, liegt dann nicht vor, wenn die versicherte Person vom Entscheid des Sozialversicherungsträgers in erster Linie betroffen ist oder der Leistungserbringer beabsichtigt, die Interessen der versicherten Person gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2013 vom 9. September 2014 E.3.1.1; LANDOLT, a.a.O., S. 16). 1.2.4.Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einem Rechtsverhältnis, das sich aus dem KVG ergibt, wobei es um die Frage geht, ob die Kosten der
8 - zugunsten des inzwischen verstorbenen Versicherten von seiner Ehefrau als Angestellte der H._____ AG erbrachten Pflegeleistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Dabei standen sich die Leistungserbringerin und der Sozialversicherungsträger im Einspracheverfahren aus dem Grund gegenüber, weil der Versicherte seinen Rückerstattungsanspruch für die Pflegekosten am 27. Januar 2022 an die Leistungserbringerin abgetreten hat, und diese zudem durch die Ehefrau als Generalbevollmächtigte und spätere Alleinerbin des Versicherten zur Interessenwahrung befugt wurde (Bf-act. 2 S. 1 f.; siehe ferner Abtretungserklärung vom 27. Januar 2022 [Bg-act. 3/5]). Hätte der Versicherte die Forderung nicht abgetreten, sondern er selber bzw. die Erbengemeinschaft den Rechtsweg beschritten, wäre – nach ergangenem Einspracheentscheid – das kantonale Versicherungsgericht im Sinne von Art. 86 KVG für die Beurteilung der Streitigkeit zuständig gewesen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der Abtretung in Art. 42 Abs. 1 KVG demjenigen von Art. 22 Abs. 1 ATSG und Art. 164 ff. des Bundesgesetzes über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) entspricht. Danach kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR; zur Zulässigkeit der Abtretung siehe Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KVG und Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 IV 4523 4572 und 4676). Die Abtretung der Forderung ändert allerdings nichts an dessen Rechtsnatur; im System des Tiers garant bleibt der Versicherte Schuldner der Vergütung gegenüber dem Leistungserbringer. Der Zessionar (hier die Leistungserbringerin) muss sich an seine Forderung gegen den Zedenten (hier Versicherte bzw. Erbengemeinschaft) nur diejenige Summe
9 - anrechnen lassen, die er vom Schuldner (hier die Krankenversicherung) tatsächlich erhält oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Der Zedent ist somit Garant für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, da er nur bis zur Höhe dessen, was der Zessionar einzieht oder hätte einziehen können, befreit wird (BGE 127 V 439 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2010 vom 2. Dezember 2010 E.4.2 f. und 9C_61/2009 vom
10 - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 89 Rz. 15). Art. 89 Abs. 3 KVG bezieht sich somit vornehmlich auf Situationen, in denen die versicherte Person – bzw. für sie ihr Krankenversicherer – die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Leistungen bestreitet bzw. die Rückerstattung der vom Leistungserbringer zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. a KVG). Diese Bestimmung findet allerdings keine Anwendung im umgekehrten Fall, in welchem der Leistungserbringer beabsichtigt, die Interessen des Versicherten gegenüber der Krankenkasse zu vertreten, so dass der Versicherte und sein Krankenversicherer keine Interessensgemeinschaft bilden, wie im vorliegenden Fall, in dem die Leistungserbringerin den Anspruch des Versicherten auf Rückerstattung mittels Forderungsabtretung gegenüber dem Krankenversicherer geltend macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2013 vom 9. September 2014 E.3.1.1, 3.2 und 4 sowie 9C_320/2010 vom 2. Dezember 2010 E.4.5). 1.3.1.Näher zu prüfen ist im Weiteren die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das "Berührtsein" stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben im Sinne einer spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache dar (vgl. BGE 133 II 400 E.2.2 und 133 V 188 E.4.3.1; WALDMANN, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 Rz. 10). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses in Art. 59 ATSG für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das
11 - Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGE 149 V 49 E.5.1, 148 V 265 E.1.4.1 und 138 V 292 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2022 vom
15 - Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 7 Abs. 1 lit. a KLV und Art. 49 KVV), von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 7 Abs. 1 lit. b KLV und Art. 51 KVV) und von Pflegeheimen (Art. 7 Abs. 1 KLV lit. c und Art. 39 Abs. 3 KVG). Diese Leistungen umfassen Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV), Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung (lit. b) sowie Massnahmen der Grundpflege (lit. c). Die Beiträge der OKP an die Kosten der Leistungen für die Grundpflege sind gestützt auf Art. 33 lit. i KVV in Art. 7a Abs. 3 KLV geregelt und sind je nach zeitlichem Pflegebedarf pro Tag abgestuft. Gemäss Art. 8 Abs. 1 KLV bestimmt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung namentlich, ob die Patientin oder der Patient Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV benötigt (Satz 1). Der Arzt oder die Ärztin kann bestimmte Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV für notwendig erklären (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KLV). Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV, die zur Umsetzung des ärztlichen Auftrages oder der ärztlichen Anordnung nach Art. 8 KLV notwendig sind (Bedarfsermittlung), erfolgt durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann nach Art. 49 KVV in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder den Angehörigen. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist umgehend dem Arzt oder der Ärztin zur Kenntnisnahme zuzustellen, welcher oder welche die Anordnung oder den Auftrag erteilt hat (Art. 8a Abs. 1 KLV). Leistungserbringer sind unter anderem Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). 3.3.Mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 36 KVG wurde für neu zuzulassende Leistungserbringer ein formelles Zulassungsverfahren eingeführt; demnach dürfen die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a-g, lit. m und lit. n KVG nur zulasten der obligatorischen
16 - Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer erfüllen müssen; die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden (Art. 36a Abs. 1 KVG). Die Zulassungsvoraussetzungen umfassen je nach Art der Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen (Art. 36a Abs. 2 KVG). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a-g, lit. m und lit. n beaufsichtigt (Art. 38 Abs. 1 KVG). Die Aufsichtsbehörde trifft namentlich die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 36a nötig sind (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 KVG). Die Art. 47 ff. KVV (in den seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen) regeln die Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und für Organisationen, die solche Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom
18 - die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne von Art. 38 KVG zuständig (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 13. Februar 2023 zur Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung, Heft Nr. 7/2022-2023, S. 487 f.; siehe auch Art. 27a Abs. 2 VOzKPVG). Im Gegensatz dazu war nach der bisherigen Konzeption des KVG für die Zulassung von Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung kein förmliches Zulassungsverfahren vorgesehen (vgl. BGE 132 V 303 E.4.3.1; EVGE K 153/05 vom 4. Mai 2006 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.35/2003 vom 5. November 2003 E.3.2). Diese waren vielmehr von Gesetzes wegen ohne Weiteres zugelassen, wenn sie die im KVG und in der KVV aufgestellten Zulassungsbedingungen erfüllten (vgl. Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern], BBl 2018 3125, 3138, 3144 und 3154 f.; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 35 Rz. 3). Mit der neuen Rechtslage erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Zulassungsvoraussetzungen sämtlicher Leistungserbringer des ambulanten Bereichs festzulegen, um eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern], BBl 2018 3125, 3155 f.). 3.5.1.Gemäss Art. 49 KVV werden Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) oder eine nach Art. 34 Ab. 2 GesBG anerkannte Bewilligung (lit. a), sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt
19 - bei einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann, die oder der nach dieser Verordnung zugelassen ist (lit. b Ziff. 1) bzw. in einem Spital oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung einer Pflegefachfrau oder eines Pflegefachmanns, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt (lit. b Ziff. 2) oder in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, welcher oder welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt (lit. b Ziff. 3), sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus (lit. c) und sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen (lit. d). 3.5.2.Gemäss Art. 51 KVV werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen (lit. a). Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt (lit. b). Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat (lit. c). Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen (lit. d). Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen (lit. e), nämlich: Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal (Art. 58g lit. a KVV), sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem (lit. b), sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen (lit. c), und sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen (lit. d).
20 - 3.6.Gemäss Art. 29 der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG; BR 506.060) in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung können pflegende Angehörige auf ihr Begehren hin durch die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen angestellt werden, wenn sie über ein Zertifikat Pflegehelferin oder Pflegehelfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG; BR 500.010) aufgeführten Beruf verfügen (Abs. 1 lit. a), der Einsatz einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate angelegt ist (lit. b) und sie noch nicht das AHV-Alter erreicht haben (lit. c). 4.1.1.Im hier zu beurteilenden Fall lehnte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 29 VOzKPG ihre Leistungspflicht ab (vgl. angefochtener Einspracheentscheid vom 10. November 2023 [Bf-act. 2] und Vernehmlassung vom 18. Januar 2024, Ziff. II.4 und 17; AGS 2017 051). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften Ausführungen zur Ausbildung bzw. zur fachlichen Qualifikation der bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellten Angehörigen macht, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht in BGE 145 V 161 festhielt, diese können grundsätzlich auch ohne pflegerische Fachausbildung Massnahmen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu Lasten der OKP erbringen. Diese Massnahmen setzten keine hochstehende pflegerische Fachausbildung voraus; ein "gewisses Anlernen" genüge (vgl. dortige E.5.1; siehe ferner EVGE K 156/04 vom
21 -
27 - Aufwandfinanzierung zur Defizitabgeltung bei der häuslichen Pflege war namentlich auf die Aufnahme von gewissen Pflegeleistungen als Pflichtleistungen gemäss KVG zurückzuführen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 4. März 1997, Heft Nr. 2/1997-98, S. 84 ff. und 96). Die Botschaft vom 4. März 1997 zur Teilrevision des KPG ging von einem Tarifschutz für die Pflichtleistungen, nicht hingegen für die nicht dazugehörigen hauswirtschaftlichen Leistungen aus (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 4. März 1997, Heft Nr. 2/1997-98, S. 85 f.). Mit dem Krankenpflegegesetz bezweckte der Kanton, die öffentliche Krankenpflege durch Beratung, Koordination und Gewährung von Beiträgen an eine bedürfnisgerechte und wirtschaftliche medizinische Versorgung zu fördern (vgl. Art. 1 KPG 1979). In der ab dem 1. Januar 1998 gültigen gewesenen Fassung von Art. 31 Abs. 4 KPG 1979 wurde die Regierung mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen beauftragt, die sie am 23. Dezember 1997 erliess (Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung von Organisationen der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der Mütter- und Väterberatung; AGS 1997 057). Diese regelten u.a. die Beitragsberechtigung für Organisationen der häuslichen Pflege und Betreuung. Art. 2 der erwähnten Ausführungsbestimmungen legte die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beitragsberechtigung fest (z.B. Wahrnehmung von Aufgaben der häuslichen Pflege und Betreuung in einem Gebiet, in welchem nicht bereits eine bestehende Organisation mit gleicher Zielsetzung und ausreichendem Angebot tätig ist). Daneben gab es das Reglement zur Entlastung und Anstellung von pflegenden Angehörigen vom 7. Juli 1998 (nachfolgend Anstellungsreglement; AGS 1998 043), welches dasjenige vom 14. Juli 1992 ersetzte. Es regelte in Art. 3 die Voraussetzungen, unter denen pflegende Angehörige durch Spitex-Organisationen angestellt werden konnten. Danach mussten die pflegenden Angehörigen namentlich ihre übliche berufliche Tätigkeit im Minimum um die festgelegte Einsatzzeit
28 - reduzieren und den Nachweis erbringen, dass die Pflege zu Hause keine oder nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit zuliess (lit. a und b). Ausserdem musste die Notwendigkeit des Einsatzes durch die Bedarfsabklärung ausgewiesen sein und der Einsatz einer Langzeitsituation entsprechen (lit. d und e). Das Anstellungsreglement stützte sich auf Art. 27 KPG 1979 (betreffend Grundsätze der Betriebs- und Rechnungsführung), wonach die Regierung namentlich Vorschriften über die Anstellungsbedingungen für das Personal der beitragsberechtigten Institutionen erlassen konnte (vgl. so auch Art. 4 Abs. 1 KPG in der aktuellen Fassung; siehe ferner VGU V 13 1 vom 3. Dezember 2013 [auszugsweise publiziert in PVG 2013 Nr. 2], worin insbesondere Art. 31f lit. a KPG in der seinerzeit ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung für die damals auf Verordnungsstufe geregelte Kontrahierungspflicht nicht als zulässige Delegationsnorm anerkannt worden ist [vgl. dortige E.2c ff.]), sowie den Rahmenleistungsauftrag für Spitex-Organisationen ab. Insofern scheinen die hiervor wiedergegebenen kantonalen Bestimmungen im Bereich der Krankenpflege neben der nicht durch die OKP gedeckten Kosten in der Pflege, insbesondere die hauswirtschaftlichen Leistungen bzw. materielle Hilfe (vgl. BGE 136 V 172 [= Pra 2010 Nr. 135] E.5.3), mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung für ein ausreichendes Versorgungsangebot an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung zu sorgen, wofür die Kantone – wie in der vorstehenden Erwägung 5.1 dargelegt – auch zuständig sind. Wie der Antwort der Regierung vom
32 - angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2023 bejaht und die Altersgrenze analog dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters mit dem gesundheitspolizeilichen Interesse an der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Pflege durch von der Spitex angestellte Angehörige der Pflegebedürftigen begründet (vgl. Bf-act. 2 E.2.12 f.). Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung. 6.2.Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E.6.1, 145 I 73 E.5.1, 143 I 361 E.5.1 und 139 I 169 E.7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E.4.1). Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV schliesst eine Ungleichbehandlung anknüpfend an das entsprechende Merkmal zwar nicht absolut aus; eine an dieses grundsätzlich verpönte Unterscheidungsmerkmal anknüpfende Differenzierung indiziert jedoch den Verdacht einer Diskriminierung, der nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann: Die Ungleichbehandlung muss ein legitimes und vorrangiges öffentliches Interesse verfolgen, notwendig sowie angemessen sein und insgesamt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. BGE 147 I 73 E.6.1, 145 I 73 E.5.1, 143 I 129 E.2.3.1 und 139 I 169 E.7.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E.4.1).
33 - Nach der Rechtsprechung ist allerdings zwischen den einzelnen in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien zu unterscheiden: Während bei Anknüpfungstatbeständen wie dem Geschlecht, der Rasse, der Religion u.Ä. eine Differenzierung – wie hiervor dargelegt – im Prinzip unzulässig ist und einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ist insbesondere das Kriterium Alter anderer Natur. Es knüpft nicht an eine historisch schlechter gestellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe an. Hier handelt es sich daher um einen atypischen Diskriminierungstatbestand, der sich in der praktischen Anwendung dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV nähert (vgl. BGE 147 I 1 E.5.2, 138 I 217 E.3.3.5 und 138 I 265 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E.3.4.3). Dieser ist praxisgemäss verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liegt somit vor, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 149 I 125 E.5.1, 147 V 423 E.5.1.2 und 142 V 577 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2023 vom 15. Februar 2024 E.3.1, 9C_672/2021 vom 19. Juli 2023 E.4.2.2, 8C_320/2022 vom
35 - 6.4.Diese Auffassung vermag – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu verfangen: Zwar befand das Bundesgericht in den zitierten Urteilen BGE 124 I 297 und BGE 133 I 259 die in den Kantonen Neuenburg und Basel-Stadt für (freie) Notarinnen und Notare eingeführte Altersgrenze von 70 bzw. 75 Jahren für verfassungskonform (vgl. BGE 124 I 297 E.4 und 133 I 259 E.4.2). Obschon sich der Moment, ab welchem keine Gewähr mehr für eine tadellose Ausübung der übertragenen Funktionen durch eine periodische Überprüfung des körperlichen und geistigen Gesundheitszustands für jeden betagten Notar individuell bestimmen liesse, erachtete das Bundesgericht die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze für alle praktizierenden Notarinnen und Notare als zulässig (vgl. BGE 124 I 297 E.4c und 133 I 259 E.4.2). Das Bundesgericht ging in seinem Leitentscheid BGE 124 I 297, auf welchen auch BGE 133 I 259 Bezug nahm, bezüglich der Altersgrenzen für Notarinnen und Notare allerdings davon aus, dass es sich in den betreffenden Kantonen bei den Notarinnen und Notaren – anders als bei Anwältinnen und Anwälten oder Ärztinnen und Ärzten – nicht um die Ausübung eines freien, reglementierten Berufes handelt, sondern um die Wahrnehmung staatlicher Funktionen, womit sie Staatsangestellten gleichzustellen sind (vgl. BGE 124 I 297 E.4b; KETTIGER, Altersgrenze für die Ausübung von Arbeiten der amtlichen Vermessung, Gutachten zu Handen der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und - Geometer vom 18. März 2011, VPB 1/2011, S. 18 f.). Mithin war bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der Altersgrenze für Notarinnen und Notare entscheidend, dass sie als Amtspersonen einzustufen sind, die in ihrer Berufsausübung mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattet sind, womit sie als Staatsvertreterinnen und -vertreter strengen Anforderungen an die Eignung, Moral und Redlichkeit unterliegen (vgl. BGE 124 I 297 E.4b). Dabei erweist es sich nicht als unüblich, dass das Pensionierungsalter von solchen Personen in öffentlichen Ämtern und
36 - Magistratspersonen bei über 65 Jahren liegt (vgl. BGE 133 I 259 E.4.2 und 124 I 297 E.4c). Da sich die amtliche Stellung und Tätigkeit von Notarinnen und Notaren somit weder mit jenen von Anwältinnen und Anwälten noch von Ärztinnen und Ärzten vergleichen lassen (vgl. ebenda), kann dies umso weniger für pflegende Angehörige gelten. Mithin lassen sich die Erwägungen des Bundesgerichts, mit welchen die – im Vergleich zur vorliegenden zudem höheren – Altersgrenze für Notarinnen und Notare verfassungsrechtlich geschützt worden ist, nicht auf die hier streitgegenständliche Frage der altersbedingt abgesprochenen Berechtigung zur Abrechnung von Pflegeleistungen zu Lasten der OKP übertragen. 6.5.Im Weiteren sind auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten keine Gründe ersichtlich, welche eine starre Altersschranke von 64 bzw. 65 Jahren für die Verrechnung von Grundpflegeleistungen an die OKP sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen. Bei der Grundpflege handelt es sich – wie dargelegt – um pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in grundlegenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. die vorstehende Erwägung 4.1.1). Sie umfasst gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV die allgemeine Grundpflege bei Patientinnen und Patienten, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen, Betten, Lagern, Bewegungsübungen, Mobilisieren, Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut sowie Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und beim Trinken. Inwiefern solche Verrichtungen aufgrund der mit zunehmendem Alter nachlassenden physischen oder kognitiven Fähigkeiten bereits bei Eintritt in das ordentliche Pensionsalter gemeinhin nicht mehr fachgerecht und in der notwendigen Qualität erbracht werden können, vermag nicht
37 - einzuleuchten. Insbesondere kann bei Erreichen der AHV-Altersgrenze nicht generell auf eine für diesen Tätigkeitsbereich ungenügende körperliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig sind Grundpflegeleistungen ständigen Änderungen oder raschen Entwicklungen unterworfen, welche ein hohes Mass an kognitiver Flexibilität und geistigen Fähigkeiten erforderten. Schliesslich vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen, wenn sie vorbringt, das Abstellen auf eine einheitliche Altersgrenze sei auch dann zulässig, selbst wenn sich bei der betreffenden Person individuell bestimmen liesse, wann sie ihre Funktionen aufgrund des Alters nicht mehr tadellos ausüben könne. Denn das auch von der Beschwerdegegnerin angestrebte, legitime Ziel einer fachgerechten Erbringung qualitativ einwandfreier Grundpflegeleistungen kann anstelle einer generellen Altersgrenze im Sinne einer milderen Massnahme auch mittels periodischer Abklärungen des körperlichen und geistigen Gesundheitszustands der pflegenden Angehörigen erreicht werden. So wurde im Gesundheitswesen im Zuge der hiervor erwähnten Änderung des KVG (vgl. die vorstehenden Erwägung 3.4) im kantonalen KPVG im Bereich der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP eine entsprechende individualisierte Regelung mit periodischer Überprüfung des Gesundheitszustands aufgenommen: Gemäss Art. 19c Abs. 2 lit. d KPVG verfällt die Zulassung mit Erfüllung des 70. Altersjahrs, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Berufsausübung vorliegen; der Nachweis ist dabei alle zwei Jahre zu erbringen. Diese Bestimmung lehnt sich an Art. 16 Abs. 1 lit. d des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden vom 2. September 2016 (Gesundheitsgesetz; BR 500.000) an, wonach die Berufsausübungsbewilligung im Gesundheitswesen unter den gleichen Voraussetzungen erlischt, d.h. mit Erfüllung des
39 - Ehefrau des Versicherten, die Grundpflegeleistungen zu erbringen, aktuell anhand der vorhandenen Unterlagen nicht beanstande (vgl. dortige Ziff. II.13). Demnach sind die Kosten der zugunsten des inzwischen verstorbenen Versicherten von seiner Ehefrau als Angestellte der H._____ AG erbrachten Grundpflegeleistungen durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der OKP und namentlich von Art. 32 Abs. 1 KVG zu vergüten. Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 6.6.Im Übrigen begründete eine Differenzierung aufgrund des AHV-Alters der Ehefrau des Versicherten im Vergleich zu erwerbstätigen pflegenden Angehörigen auch den Verdacht einer Diskriminierung, sofern diese nicht in verhältnismässiger Weise sachlich gerechtfertigt werden könnte. Zwar erhalten pflegende Angehörige im AHV-Alter eine Altersrente, womit für sie von vornherein entfällt, ihre berufliche Tätigkeit aufgrund der Angehörigenpflege allenfalls zu reduzieren oder sogar aufzugeben. Indes ist hier im Rahmen der Beitragspflicht der OKP bei Angestellten einer zugelassenen Leistungserbringerin massgeblich, dass die Grundpflegeleistungen in der hierfür notwendigen Qualität wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden. Dabei kann – wie aufgezeigt – nicht davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit Erreichen des AHV-Alters der pflegenden Angehörigen per se nicht mehr fachgerecht und qualitativ einwandfrei ausgeführt werden, womit sich eine Schlechterstellung aufgrund des Alters unter Gesichtspunkten der OKP nicht rechtfertigen lässt. Im Urteil K 156/04 vom 21. Juni 2006 (in: SVR 2006 KV Nr. 37 S. 141, bestätigt in BGE 145 V 161 E.3.3.1 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E.7 sowie 9C_597/2007 vom 19. Dezember 2007 E.3) erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bei pflegenden Familienangehörigen ein potenzielles Missbrauchspotenzial und forderte daher, dass in atypischen
40 - Konstellationen, namentlich wo die Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter der Spitex einzig in der Pflege von Familienangehörigen bestehe, die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 KVG allenfalls durch den Vertrauensarzt genauer zu überprüfen seien (vgl. Art. 57 Abs. 4 KVG). Ebenfalls könnten der OKP lediglich Kosten in Rechnung gestellt werden, welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde. Nicht verrechenbar sei, was der Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht und der Ehegattin im Besonderen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an Pflege zugemutet werden kann. Dabei ist den Spitex-Verantwortlichen von der Natur der Sache her bei der Frage, was an Hilfestellung von den Familienangehörigen erwartet werden kann, ein vernünftiger und praktikabler Beurteilungsspielraum zuzugestehen (vgl. dortige E.4.2; siehe ferner BGE 145 V 161 E.3.3.2 m.w.H. und Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E.7.1). 6.7.Im hier zu beurteilenden Fall betreute die Ehefrau als pflegende Angehörige und Angestellte der H._____ AG – soweit bekannt – ausschliesslich ihren Ehemann, womit eine vom EVG als atypische Konstellation beschriebene Situation vorgelegen hat. Insofern drängt sich eine konkrete Abklärung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Grundpflegeleistungen auf, wozu sich die Beschwerdegegnerin noch nicht substantiiert geäussert hat, was nachzuholen ist. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
43 - welches bei Schweizer Spitex-Organisationen fast flächendeckend eingesetzt wird (STETTLER/JÄGGI/HEUSSER/GAJTA/STUTZ, Betreuung im Alter – Bedarf, Angebote und integrative Betreuungsmodelle, Forschungsbericht 7/23, in: Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Beiträge zur Sozialen Sicherheit, S. 55 f.; CANONICA/STALDER/ABBAS/MARGOT-CATTIN/FROIDEVAUX, Unterstützung beim Wohnen zu Hause: Instrumente zur Bedarfsabklärung, Forschungsbericht 11/22, in: BSV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, S. 55 ff., beide abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und- service/forschung/forschungspublikationen.html). Dabei handelt es sich zwar namentlich hinsichtlich der Leistungsdauer nur um Empfehlungen einer Berufsgruppe ohne normativen Charakter. Diese dürfen allerdings in der Rechtsanwendung und namentlich durch das Gericht bei seinem Entscheid mitberücksichtigen werden, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 136 V 172 E.4.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E.5.2.1 und 5.2.4 sowie 9C_702/2010 vom 21. Dezember 2010 E.4.2.3). Insofern liegen bereits eine nach anerkannten fachlichen Grundsätzen durchgeführte Erhebung und eine entsprechende (haus-)ärztliche Beurteilung des als erforderlich erachteten Umfangs der durch die OKP zu übernehmenden Pflegeleistungen bzw. der Einhaltung der WZW-Kriterien vor. Dabei steht rechtsprechungsgemäss – wie dargelegt – der Entscheid über die sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf die Art und den Inhalt der Pflege zu Hause als angemessen zu betrachtenden pflegerischen Massnahmen im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Arztperson und der Leitung der Spitex-Organisation. Die Bedarfsabklärungen sind zudem in der Regel massgebend für die Kostenübernahme der OKP und nur mit Blick auf die abschliessende Aufzählung gemäss den Art. 7 bis 7b
44 - KLV überprüfbar. Auch bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs kommt den zuständigen Personen ein gewisser Spielraum zu, in welchen nur zurückhaltend eingegriffen werden kann, wenn es sich bei der die Leistungen anordnenden Arztperson um die Hausärztin oder den Hausarzt der versicherten Person handelt, die oder der jederzeit über den Gesundheitszustand im Bilde ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2012 vom 20. Juni 2013 E.4, 9C_365/2012 vom 31. Oktober 2012 E.4.1, 9C_597/2007 vom 19. Dezember 2007 E.5.2, EVGE K 156/04 vom