VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 18. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
4 - Weise auf seine Ausführungen eingegangen, wonach er von vornherein nicht um einen Leistungsexport ab dem 1. Juli 2023 habe ersuchen wollen. Sodann gehe weder aus der Verfügung vom 19. September 2023 noch aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor, wie die Entschädigung konkret berechnet worden sei. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem guten Glauben zu schützen sei, wonach die kantonale Behörde ihn richtig beraten und ihm die entsprechenden Formulare für einen idealen Leistungsbezug vorlegen würde, so dass ihm keine finanziellen Einbussen entstünden. 6.Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. Juni 2023 ausführlich über die Voraussetzungen zum Leistungsexport aufgeklärt worden. Die Personalberaterin habe ihm zudem eine Infobroschüre ausgehändigt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sieben Tagen ab dem 1. Juli 2023 eine Anmeldung in Österreich vornehmen müsse, unabhängig davon, ob er das Formular PD U2 bereits erhalte. Den Antrag auf Leistungsexport per 1. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer am selben Tag unterschrieben. Der Beschwerdeführer erwähne keine Gründe wie Krankheit oder Unfall, welche ihn gehindert hätten, sich innert der siebentägigen Frist beim Arbeitsmarktservice in Österreich zu melden. Ebenso habe der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin nicht konkret mitgeteilt, dass er den Leistungsexport um einen Monat verschieben möchte. Ein neues Formular „Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland“ mit geplantem Ausreisedatum per 1. August 2023 sei vom Beschwerdeführer weder verlangt noch eingereicht worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass der
5 - Beschwerdeführer nicht von Anfang an einen Leistungsexport per
6 - Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) einzutreten ist. 2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung CHF 961.45 (vgl. Beilage des Beschwerdegegners [Bg- act.] 1), womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 3.1.Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, der Beschwerdegegner habe den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt, da sich die Begründung des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid in allgemeinen Ausführungen zur Rückerstattungspflicht erschöpfe und der
7 - Beschwerdegegner in keiner Weise auf seine Begründung eingegangen sei. 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1). Das Recht auf Begründung ist formeller Natur. Die Verletzung der Begründungspflicht führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E.2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E.2.3.2).
8 - 3.3.Der Beschwerdegegner ist im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach dieser von vornherein nicht um einen Leistungsexport ab dem 1. Juli 2023 ersucht habe. Somit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor. Allerdings erscheint eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend als sachgerecht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht in der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E.2.1 mit Hinweis). Auch im hier zu beurteilenden Fall war es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerdeschrift denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids ein klares Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1 m.w.H.). Zudem verfügt das angerufene Gericht über eine volle Kognition (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 106 zu Art. 61 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E.3.3) und der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels in das Verfahren einbringen. Insofern erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als formalistischen Leerlauf und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom
15 - ATSG i.V.m. mit Art. 9 BV berufen kann. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder – allgemein verständliche – Wegleitungen abgegeben werden (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E.7 m.H.a. BGE 131 V 476). Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (KIESER, a.a.O., N 24 zu Art. 27 ATSG). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl. KIESER, a.a.O., N 41 zu Art. 27 ATSG). Im Bereich "Leistungsexport" muss das RAV gemäss KS ALE 883 Rz. G18 die versicherte Person, die einen solchen Export anstrebt oder beantragt, ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informieren. Zu diesem Zweck überreicht ihr das RAV das Info-Service "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland". Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.6.1). 7.2.Dem Protokoll vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Personalberaterin dem Beschwerdeführer die Broschüre ausgehändigt hat und diesen über die für einen Leistungsexport geltenden Voraussetzungen informiert hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer auch auf die 7-tägige Anmeldefrist in Österreich
16 - hingewiesen (vgl. Bg-act. 6). Die Personalberaterin ist damit ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen. Die gemäss dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs erfolgte Beratung durch das RAV B._____ (vgl. Beschwerde Rz. 29) wäre ohnehin nicht weiter beachtlich, zumal diese – auch nicht gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers – keine behördlichen Zusicherungen enthielt. Vielmehr spricht selbst der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom
17 - 9.2.Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und 59c bis Abs. 4 AVIG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 9.3.Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E.3.2, 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E.2.3). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.3).
18 - 9.4.Der Beschwerdegegner richtete dem Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von CHF 7'067.65 netto aus. Die diesbezügliche Abrechnung datiert vom
19 - 11.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 961.45 in gutem Glauben bezogen wurden und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 12.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich eines mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. 12.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
20 - III. Die Einzelrichterin erkennt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]