Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 135
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 18. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1966, war zuletzt als Leiter Restauration tätig. Am
  1. Juni 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Anlässlich des Erstgesprächs vom 28. Juni 2023 teilte A._____ seiner Personalberaterin mit, einen Leistungsexport nach Österreich vornehmen zu wollen. Den entsprechenden Antrag reichte er gleichentags ein, wobei als geplantes Ausreisedatum der 1. Juli 2023 festgehalten wurde. 3.Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden fest, dass das Formular U009 vom Arbeitsmarktservice Österreich erst am 31. Juli 2023 ausgefüllt worden sei, weshalb erst ab diesem Datum ein Anspruch auf Leistungsexport bestehe. Aus diesem Grund forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden die angeblich zu Unrecht ausgerichtete Leistung der Arbeitslosenversicherung im Betrag von CHF 961.45 zurück. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 (Eingangsdatum KIGA: 20. Oktober 2023) Einsprache beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) und beantragte die vollumfängliche Auszahlung und ordnungsgemässe Abrechnung der Versichertenleistung für Juli 2023 sowie August 2023 bis Oktober 2023 als Leistungsexport, abzüglich dem Zwischenverdienst. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Personalberaterin habe anlässlich des Erstgesprächs am 28. Juni 2023 bereits ein entsprechendes Formular PD U2 fertig ausgefüllt vorbereitet. Dieses Formular habe das Datum
  2. Juli 2023 als „geplantes Ausreisedatum“ enthalten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um das endgültige Ausreisedatum
  • 3 - handle. Es sei nicht geplant gewesen, die Schweiz am 1. Juli 2023 für einen Leistungsexport zu verlassen. Er habe anlässlich des Erstgesprächs seiner Personalberaterin klar mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen länger in der Schweiz bleiben werde als seine Familie und weiter Arbeit in der Schweiz suchen werde. Er verfüge nach wie vor über einen Wohnsitz in der Schweiz und die Korrespondenz sei nach wie vor an seine Schweizer Wohnadresse erfolgt. Es sei vereinbart worden, dass er sich melde, wenn er nach Österreich übersiedle. Am 17. Juli 2023 habe er seiner Personalberaterin schriftlich mitgeteilt, dass er per 1. August 2023 nach Österreich übersiedeln werde, um den Zwischenverdienst am
  1. August 2023 anzutreten. Gleichzeitig habe er um Ausstellung des Formulars U2 gebeten. Dieses Formular, welches er für die Meldung beim Arbeitsmarktservice in Österreich benötige, sei erst am 26. Juli 2023 ausgefertigt worden. Es müsse offenbar ein Missverständnis gegeben haben. 5.Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2023 lehnte das KIGA die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Entscheid des KIGA sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für Juli 2023 eine reguläre Arbeitslosenentschädigung sowie für die Monate August bis Oktober 2023 eine Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung des Zwischenverdienstes zuzusprechen. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das KIGA. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen in der Einsprache und vertiefte diese. Zudem brachte er ergänzend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das KIGA seine Begründungspflicht verletzt habe. So sei das KIGA in keiner
  • 4 - Weise auf seine Ausführungen eingegangen, wonach er von vornherein nicht um einen Leistungsexport ab dem 1. Juli 2023 habe ersuchen wollen. Sodann gehe weder aus der Verfügung vom 19. September 2023 noch aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor, wie die Entschädigung konkret berechnet worden sei. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem guten Glauben zu schützen sei, wonach die kantonale Behörde ihn richtig beraten und ihm die entsprechenden Formulare für einen idealen Leistungsbezug vorlegen würde, so dass ihm keine finanziellen Einbussen entstünden. 6.Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. Juni 2023 ausführlich über die Voraussetzungen zum Leistungsexport aufgeklärt worden. Die Personalberaterin habe ihm zudem eine Infobroschüre ausgehändigt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sieben Tagen ab dem 1. Juli 2023 eine Anmeldung in Österreich vornehmen müsse, unabhängig davon, ob er das Formular PD U2 bereits erhalte. Den Antrag auf Leistungsexport per 1. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer am selben Tag unterschrieben. Der Beschwerdeführer erwähne keine Gründe wie Krankheit oder Unfall, welche ihn gehindert hätten, sich innert der siebentägigen Frist beim Arbeitsmarktservice in Österreich zu melden. Ebenso habe der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin nicht konkret mitgeteilt, dass er den Leistungsexport um einen Monat verschieben möchte. Ein neues Formular „Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland“ mit geplantem Ausreisedatum per 1. August 2023 sei vom Beschwerdeführer weder verlangt noch eingereicht worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass der

  • 5 - Beschwerdeführer nicht von Anfang an einen Leistungsexport per

  1. August 2023 beabsichtigt habe. Hätte er eine Verschiebung des Ausreise-Termins gewünscht, hätte er sich bis spätestens 1. Juli 2023 persönlich beim RAV B._____ melden müssen. In der E-Mail vom
  2. August 2023 gebe der Beschwerdeführer einen Irrtum seinerseits zu und bemängle keinesfalls eine ungenügende Beratung oder eine Falschauskunft seitens des RAV B._____. Somit sei davon auszugehen, dass keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliege. Da der Arbeitsmarktservice Österreich auf dem Formular U009 erst den
  3. Juli 2023 als erstes Meldedatum bescheinige, könne der Anspruch auf Leistungsexport erst ab diesem Datum gewährt werden. Die Rückforderung von CHF 961.45 sei somit zu Recht erfolgt. Da der Leistungsexport sodann per 1. Juli 2023 begonnen habe und maximal drei Monate gelte, habe dieser Ende September 2023 geendet. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2023 (Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
  • 6 - Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) einzutreten ist. 2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung CHF 961.45 (vgl. Beilage des Beschwerdegegners [Bg- act.] 1), womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 3.1.Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, der Beschwerdegegner habe den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt, da sich die Begründung des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid in allgemeinen Ausführungen zur Rückerstattungspflicht erschöpfe und der

  • 7 - Beschwerdegegner in keiner Weise auf seine Begründung eingegangen sei. 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1). Das Recht auf Begründung ist formeller Natur. Die Verletzung der Begründungspflicht führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E.2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E.2.3.2).

  • 8 - 3.3.Der Beschwerdegegner ist im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach dieser von vornherein nicht um einen Leistungsexport ab dem 1. Juli 2023 ersucht habe. Somit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor. Allerdings erscheint eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend als sachgerecht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht in der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E.2.1 mit Hinweis). Auch im hier zu beurteilenden Fall war es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerdeschrift denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids ein klares Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1 m.w.H.). Zudem verfügt das angerufene Gericht über eine volle Kognition (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 106 zu Art. 61 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E.3.3) und der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels in das Verfahren einbringen. Insofern erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als formalistischen Leerlauf und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom

  1. November 2023 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt damit ausser Betracht. 4.1.Streitig und im Folgenden zu prüfen ist als Erstes, ab wann dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland („Leistungsexport“) zusteht bzw. ab wann der Beschwerdeführer einen Leistungsexport beantragt hat. Während der Beschwerdeführer der
  • 9 - Ansicht ist, dass er ab dem 1. August 2023 einen Leistungsexport beantragt hat und ihm deshalb für die Monate August 2023 bis Oktober 2023 ein Leistungsexport zu gewähren sei, vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass ein Leistungsexport ab dem 1. Juli 2023 beantragt worden und ein Anspruch auf Leistungsexport ab dem 31. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 zu gewähren sei, da das Formular U009 vom Arbeitsmarktservice Österreich erst am 31. Juli 2023 ausgefüllt wurde. Das Ausstellungsdatum des Formulars U009 ist zwischen den Parteien unbestritten. 4.2.Der Beschwerdegegner wies in seinem Einspracheentscheid vom
  1. November 2023 (Bf-act. 1) die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Leistungsexport per 1. Juli 2023 anlässlich des Beratungsgesprächs vom
  2. Juni 2023 unterschrieben. Anlässlich dieses Gesprächs sei er über die Voraussetzungen eines Leistungsexports aufgeklärt worden und explizit darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb von sieben Tagen ab dem
  3. Juli 2023 eine Anmeldung in Österreich vornehmen müsse. Der Arbeitsmarktservice Österreich bescheinige auf dem Formular U009 erst den 31. Juli 2023 als erstes Meldedatum. Deshalb könne der Anspruch auf Leistungsexport erst ab diesem Datum gewährt werden. 5.1.Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Einen Bestandteil des Abkommens bildet gemäss Art. 15 FZA der Anhang II. Laut Anhang II Abschnitt A wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des
  • 10 - Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Grundverordnung [GVO]; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung [DVO]; SR 0.831.109.268.11) an. Diese beiden Verordnungen sind die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. 5.2.Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen haben versicherte Personen in der Schweiz zu wohnen. Diese Leistungen unterliegen einem Leistungsexportverbot, denn für diese Ansprüche wird der Wohnort und die Befolgung der Kontrollvorschriften (sog. Verfügbarkeit) in der Schweiz vorausgesetzt (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2580, Rz. 1017). Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird gestützt auf das FZA temporär bei Vollarbeitslosigkeit zum Zwecke der Arbeitssuche gelockert (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2580, Rz. 1018). Nach Art. 64 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen den Anspruch auf diese Leistungen ("Leistungsexportrecht"). Art. 55 DVO hält das genaue Vorgehen bei einem Leistungsexport fest und regelt die Zuständigkeiten der involvierten Mitgliedstaaten. Die Grundsätze des Leistungsexports werden im Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die
  • 11 - Arbeitslosenversicherung, Weisung ALE 883 (KS ALE 883; Stand 1. Juli
  1. in Rz. G1 ff. wiedergegeben. 5.3.Der Anspruch nach Art. 64 GVO besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO weiterhin Anspruch auf Leistungen hat (Art. 55 Abs. 1 DVO). Der Arbeitslose meldet sich nach Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und legt dem Träger dieses Mitgliedstaats die in Art. 55 Abs. 1 DVO genannte Bescheinigung vor; hat er den zuständigen Träger nach Abs. 1 informiert, aber nicht dieses Dokument vorgelegt, so fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an (Art. 55 Abs. 2 DVO). KS ALE 883 Rz. G53 erläutert und präzisiert Art. 55 Abs. 2 DVO wie folgt: Wurde das (tragbare Dokument) PD U2 (noch) nicht ausgestellt oder ging es verloren, bescheinigt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit dem Dokument über den Leistungsexport (U008) einen Anspruch. Gemäss KS ALE 883 Rz. G37 hat die versicherte Person den Anspruch auf Leistungsexport mit dem Formular "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" grundsätzlich mindestens vierzehn Kalendertage vor der geplanten Ausreise geltend zu machen, damit die Durchführungsstellen genügend Zeit haben, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden. 6.1.Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 beim RAV B._____ zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Bf-act. 4; Bg- act. 2-5). Am 28. Juni 2023 hatte der Beschwerdeführer sein Erstgespräch mit der für ihn zuständigen Personalberaterin des RAV B._____ (vgl. Bg- act. 6). Aus dem entsprechenden Protokoll geht hervor, dass der
  • 12 - Beschwerdeführer seiner Personalberaterin anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt habe, einen Leistungsexport nach Österreich per 1. Juli 2023 vorzunehmen. Die Personalberaterin habe mit dem Beschwerdeführer den Antrag ausgefüllt und die Broschüre ausgehändigt. Zudem sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Bearbeitung mindestens 10 Tage benötige. Das ausgefüllte Formular PD U2 sowie die Angaben der versicherten Person für die 3 Monate würden dem Beschwerdeführer per Post zugestellt. Sodann sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er trotzdem innerhalb von sieben Tagen ab dem 1. Juli 2023 eine Anmeldung in Österreich vornehmen müsse. Ferner sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass wenn er länger arbeitslos bleibe, bis spätestens einen Tag nach Ablauf des Leistungsexports sich persönlich auf dem RAV melden müsste oder um weitere Leistungen in Österreich zu beantragen das PD U1 einreichen müsste. Zum weiteren Vorgehen ist dem Protokoll zu entnehmen, dass ein nächster Beratungstermin vereinbart werde, sofern der Beschwerdeführer den Leistungsexport abbreche oder in die Schweiz zurückkehre (Bg-act. 6). Der Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland wurde am 28. Juni 2023 vom Beschwerdeführer unterzeichnet, wobei als geplantes Ausreisedatum der 1. Juli 2023 festgehalten wurde (vgl. Bg-act. 7). 6.2.Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehegattin habe vor ihm einen Termin auf dem RAV B._____ gehabt und einen Leistungsexport per
  1. Juli 2023 beantragt, da sie mit den Kindern nach Österreich übersiedeln werde. Seine Personalberaterin beim RAV B._____ sei wohl deshalb davon ausgegangen, dass er ebenfalls per 1. Juli 2023 nach Österreich gehen würde und ab dann einen Leistungsexport beantragen möchte. Sie habe das Formular bei seinem Erstgespräch bereits fertig ausfüllt und für ihn zur Unterzeichnung vorbereitet gehabt, wobei er dieses gemäss Instruktion der Personalberaterin unterzeichnet habe. Anlässlich des
  • 13 - Erstgesprächs habe er der Personalberaterin jedoch mitgeteilt, dass er vorerst in der Schweiz bleiben und sich hier nach einer neuen Stelle umsehen werde. Gestützt darauf sei erkennbar gewesen, dass er um eine reguläre Arbeitslosenentschädigung ersucht habe und allenfalls anschliessend seiner Familie nach Österreich folgen und ab diesem Zeitpunkt um einen Leistungsexport habe ersuchen wollen. 6.3.Dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden und sie ist nach Aktenlage nicht belegt. Zum einen ergibt sie sich nicht aus dem Protokoll des RAV B._____ vom 28. Juni 2023 (vgl. Bg- act. 6). Insbesondere ist dem Protokoll nichts darüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsexport erst zu einem späteren Zeitpunkt habe vornehmen wollen. Wenn dem so gewesen wäre, erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer das Formular «Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland» mit dem geplanten Ausreisedatum 1. Juli 2023 unterzeichnet hat. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom
  1. Juli 2023 an das RAV B._____. So teilte er darin zwar mit, dass er eine Übersiedlung nach Österreich per 1. August 2023 mit Arbeitsaufnahme am
  2. August 2023 vornehme (vgl. Bf-act. 6). Allerdings nahm er in keiner Weise auf seinen bereits unterzeichneten Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland vom 28. Juni 2023 Bezug, welcher ein Ausreisedatum per 1. Juli 2023 vorsah (vgl. Bg-act. 7). So verlangte er weder eine Korrektur desselben noch ein neues Formular bzw. reichte auch kein neues Formular mit geplantem Ausreisedatum 1. August 2023 ein. Auch stimmt die in der besagten E-Mail vom 17. Juli 2023 angegebene Adresse in Österreich mit derjenigen überein, wie er sie bereits im "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" am 28. Juni 2023 per 1. Juli 2023 angegeben hatte (Bg-act. 7). Erst in seiner E-Mail vom 1. August 2023 an das RAV B._____ nahm der Beschwerdeführer auf seinen
  • 14 - ursprünglichen Antrag Bezug. Er führte aus, seine Personalberaterin sei mit E-Mail vom 17. Juli 2023 über die Adressänderung per 1. August 2023 – nicht wie irrtümlich im U2 angenommen per 1. Juli 2023 – informiert worden. Damit gibt selbst der Beschwerdeführer implizit zu, dass er nicht von Anfang an einen Leistungsexport erst per 1. August 2023 geplant hat, sondern ursprünglich davon ausging, dass eine Übersiedlung bereits per
  1. Juli 2023 erfolgen würde, was sich im Nachhinein als Irrtum erwies. Zwar fügte der Beschwerdeführer an, es müsse im Kontrollieren des Formulars seinerseits ein Irrtum vorgelegen haben. Abgesehen davon, dass ein solcher Kontrollfehler dem Beschwerdeführer selber anzulasten wäre und nicht dem Beschwerdegegner, ist in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 (Bg-act. 9) von einem solchen Kontrollfehler keine Rede mehr. Vielmehr stellt er sich im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der E-Mail vom 1. August 2023 in der Einsprache auf den Standpunkt, im Formular sei von einem «geplanten Ausreisedatum» und nicht von einer «endgültigen Ausreise» die Rede. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Ebenso sind den Akten keine Arbeitsbemühungen im Monat Juli 2023 zu entnehmen, die der Beschwerdeführer getätigt hätte, obschon er vorbringt, auch im Juli 2023 weiter in der Schweiz Arbeit gesucht zu haben. Gestützt auf die Akten, insbesondere den am 28. Juni 2023 unterzeichneten Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland per 1. Juli 2023 (vgl. Bg-act. 7), ist erstellt, dass der Leistungsexport vom Beschwerdeführer per 1. Juli 2023 beantragt wurde. 7.1.Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Beratungspflicht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend. Im Weitern ist deshalb zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 27
  • 15 - ATSG i.V.m. mit Art. 9 BV berufen kann. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder – allgemein verständliche – Wegleitungen abgegeben werden (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E.7 m.H.a. BGE 131 V 476). Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (KIESER, a.a.O., N 24 zu Art. 27 ATSG). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl. KIESER, a.a.O., N 41 zu Art. 27 ATSG). Im Bereich "Leistungsexport" muss das RAV gemäss KS ALE 883 Rz. G18 die versicherte Person, die einen solchen Export anstrebt oder beantragt, ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informieren. Zu diesem Zweck überreicht ihr das RAV das Info-Service "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland". Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.6.1). 7.2.Dem Protokoll vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Personalberaterin dem Beschwerdeführer die Broschüre ausgehändigt hat und diesen über die für einen Leistungsexport geltenden Voraussetzungen informiert hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer auch auf die 7-tägige Anmeldefrist in Österreich

  • 16 - hingewiesen (vgl. Bg-act. 6). Die Personalberaterin ist damit ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen. Die gemäss dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs erfolgte Beratung durch das RAV B._____ (vgl. Beschwerde Rz. 29) wäre ohnehin nicht weiter beachtlich, zumal diese – auch nicht gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers – keine behördlichen Zusicherungen enthielt. Vielmehr spricht selbst der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom

  1. August 2023 an das RAV B._____ von einem Irrtum seinerseits und nicht von einer falschen Beratung und bedankt sich im Gegenteil für die freundlichen Bemühungen der Personalberaterin (vgl. Bf-act. 6). Der Beschwerdeführer kann demnach aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.Der Arbeitslose muss sich im Falle eines Leistungsexports für seinen Leistungsbezug bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen (Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO i.V.m. Art. 55 Abs. 5 DVO; vgl. auch KS ALE 883 Rz. G80). Der Leistungsanspruch wird lediglich während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat (Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO; vgl. auch KS ALE 883 Rz. G68 sowie Rz. G71). Vorliegend wurde das Formular U009 vom Arbeitsmarktservice Österreich unbestrittenermassen erst am 31. Juli 2023 ausgefüllt (vgl. Bg-act. 8). Damit hat der Beschwerdegegner zu Recht keinen vollständigen Leistungsanspruch ab dem 1. Juli 2023 für drei Monate, sondern erst ab dem 31. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 gewährt. 9.1.Zu prüfen bleibt nun die Rechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von CHF 961.45.
  • 17 - 9.2.Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und 59c bis Abs. 4 AVIG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 9.3.Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E.3.2, 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E.2.3). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.3).

  • 18 - 9.4.Der Beschwerdegegner richtete dem Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von CHF 7'067.65 netto aus. Die diesbezügliche Abrechnung datiert vom

  1. August 2023 (vgl. Bf-act. 12). Diese Taggeldabrechnung hat der Beschwerdegegner im Nachgang korrigiert und durch die Taggeldabrechnung vom 24. August 2023 ersetzt (vgl. Bf-act 12). Der Beschwerdegegner nahm die Korrektur der Abrechnung damit innerhalb der Rechtsmittelfrist der ersten Abrechnung vor. Er ist daher weder an die Voraussetzungen der Wiedererwägung noch der Revision gebunden. 9.5.Nach den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2023 bis 30. Juli 2023 keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unrechtmässig Leistungen bezogen hat. Aufgrund des Anspruchs auf Leistungsexport erst ab 31. Juli 2023 steht dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 2023 lediglich eine Entschädigung für den 31. Juli 2023 zu, weshalb – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der korrigierten Abrechnung vom 24. August 2023 nur einen entschädigungsberechtigten Tag berücksichtigt hat (vgl. Bf-act. 12). Demzufolge ergab sich ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von CHF 6'731.10. Unter Berücksichtigung des verrechneten Betrages mit der Auszahlung für den Monat August 2023 in der Höhe von CHF 5'769.55, welche unbestritten geblieben ist, hat der Beschwerdegegner mit Verfügung von 19. September 2023 (vgl. Bg-act. 1) damit zu Recht die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder in der Höhe von CHF 961.45 zurückgefordert. 10.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2023 (Bf-act. 1) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  • 19 - 11.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 961.45 in gutem Glauben bezogen wurden und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 12.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich eines mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. 12.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 20 - III. Die Einzelrichterin erkennt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 27 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 95 AVIG
  • Art. 100 AVIG

BV

  • Art. 9 BV

der

  • Art. 4 der

DVO

  • Art. 55 DVO

FZA

  • Art. 15 FZA

GVO

  • Art. 64 GVO

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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