Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 134
Entscheidungsdatum
05.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 134 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 5. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., c/o B., Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1970, war zuletzt als Bauarbeiter, Bauhauptgewerbe, tätig. Am 10. Januar 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die C. GmbH eine Stelle als Bauarbeiter. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schlug daraufhin der C._____ GmbH A._____ als stellensuchenden Kandidaten vor. Gemäss Rückmeldung der C._____ GmbH kam ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, da der Kandidat gemäss eigenen Aussagen am 15. Mai 2023 bei der D._____ AG beginnen werde. 3.Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ hierzu zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hielt A._____ einzig fest, dass er am 1. Juni 2023 bei der Firma D._____ AG angefangen habe zu arbeiten. 4.Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 stellte das KIGA A._____ für 23 Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ eine Stelle bei der Firma E._____ AG abgelehnt habe und für die Ablehnung der Stelle nichts habe vorweisen können, was als Rechtfertigung im Sinne des AVIG gehört werden könne. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.Mit Verfügung vom 22. September 2023 forderte das KIGA die angeblich zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 3'550.60 zurück. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am
  1. Oktober 2023 (Eingang beim KIGA am 17. Oktober 2023) Einsprache und brachte begründend vor, es liege ein Missverständnis vor. Er sei nie über die freie Stelle bei der Firma E._____ AG informiert worden. Nur die
  • 3 - Stelle bei der Firma F._____ AG sei über das Vermittlungsbüro C._____ GmbH im Gespräch gewesen. Diese Stelle habe er nicht angetreten, da er bereits einen Arbeitsvertrag mit der Firma D._____ AG gehabt habe. Eine Stellungnahme der Firma D._____ AG liege bereits vor. Eine schriftliche Stellungnahme der C._____ GmbH werde er noch zustellen. 6.Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. Mit Schreiben vom 10. November 2023 erkundigte sich A._____ schriftlich beim KIGA, ob dieses die schriftliche Stellungnahme der C._____ GmbH erhalten habe und ob deren Ausführungen einen Einfluss auf den Entscheid der Rückforderung hätten. Das KIGA leitete am
  1. November 2023 das Schreiben von A._____ zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. Daraufhin wurde A._____ mit Schreiben vom 23. November 2023 seitens der Instruktionsrichterin auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde aufmerksam gemacht und Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde angesetzt. 7.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 (Datum Poststempel 8. Dezember
  1. reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine verbesserte Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rückforderungsentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Rückforderung werde mit der Ablehnung einer Arbeitsstelle bei der Firma E._____ AG begründet. Diese Stelle sei ihm jedoch nie vorgeschlagen worden, was sich auch aus der Stellungnahme der C._____ GmbH ergebe. Ebenfalls sei nicht korrekt, dass er nichts gegen die Verfügung vom 7. Juli 2023 unternommen habe. Er habe zu dieser Stellung genommen, allerdings aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht sehr ausführlich und wohl auch nicht sehr klar. Da er der Meinung gewesen sei, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, habe er keine Kopie dieser handschriftlichen Stellungnahme gemacht.
  • 4 - 8.Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, der angefochtenen Rückforderungsverfügung liege die Verfügung vom 7. Juli 2023 zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer wegen faktischer Ablehnung einer Stelle für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Die in der Beschwerde erwähnte Stellungnahme bezüglich dieser Verfügung könne nicht als Einsprache entgegengenommen werden, da die Stellungnahme bereits am 12. Juni 2023 beim Beschwerdegegner eingegangen und somit zeitlich vor dem Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2023 vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe es somit versäumt, rechtzeitig gegen diese Verfügung vorzugehen, welche somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdegegner sei deshalb verpflichtet gewesen, die deswegen zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von CHF 3'550.60 zurückzufordern. 9.Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 24. Januar 2024 angesetzt, wobei der Beschwerdeführer seitens der Instruktionsrichterin insbesondere darum ersucht wurde zu erklären, ob er nach der Verfügung vom 7. Juli 2023 über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage noch eine Stellungnahme bzw. eine Einsprache dagegen abgegeben habe. Nachdem innert Frist keine Replik einging, erklärte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel am 29. Januar 2024 als abgeschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspacheentscheid vom 18. Oktober 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 (Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7) wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine

  • 6 - Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung CHF 3'550.60 (vgl. Beilage des Beschwerdegegners [Bg- act.] 1), womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 3.1.Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und 59c bis Abs. 4 AVIG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2.Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E.3.2, 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E.2.3). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer

  • 7 - Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.3). 4.1.Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV infolge Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt wurde (vgl. Bg-act. 9). Diese Verfügung blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er zu dieser Verfügung Stellung genommen habe, finden in den Akten keine Stütze. Ebenso hat er sich auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hierzu nicht weiter vernehmen lassen. 4.2.Streitig und zu prüfen im vorliegenden Verfahren ist damit einzig die Rückforderung von CHF 3'550.60. Demgegenüber ist die Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 (Bg-act. 9) als solche innert der dafür gegebenen Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Prozess kann es deshalb nicht mehr um die Rechtmässigkeit dieser Sanktionsverfügung gehen. 5.Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Arbeitslosenkasse Graubünden am 10. Januar 2023 eröffnete diese auf diesen Zeitpunkt hin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Folge Arbeitslosentaggelder bezogen (vgl. Bg-act. 2). Da der Beschwerdeführer ab dem 28. April 2023 für 23 Tage eingestellt wurde (vgl. Bg-act. 1 und Bg-act. 9), steht zweifellos fest, dass er die (formlos verfügten) Taggeldleistungen ab dem 28. April 2023 für die Dauer von 23 Tagen zu Unrecht bezogen hat. Die Korrektur dieser zweifellos unrichtigen Taggeldausrichtung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E.3.2 vorstehend), so dass die entsprechende Rückforderung zu Recht mit Verfügung vom 22. September 2023 erfolgt ist (vgl. Bg-act. 1),

  • 8 - wobei die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E.3.2 vorstehend) eingehalten wurden. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer für die unrechtmässig ausbezahlten Taggelder rückerstattungspflichtig. Zur Höhe der Rückforderung von CHF 3'550.60 bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor und es bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (23 Taggelder à CHF 189.80 [CHF 5'149.—x 0.8 : 21.7 Tage; Art. 40a AVIV] abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). 6.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 (Bf-act. 7) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 3'550.60 in gutem Glauben bezogen wurden und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). In einem solchen allfälligen Erlassverfahren darf der gute Glaube aufgrund der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 (vgl. Bg-act. 9) nicht generell verneint werden. Vielmehr wird in jenem Verfahren relevant und demgemäss zu überprüfen sein, ob dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein fehlte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E.5.2.2). In diesem Zusammenhang wird sich der Beschwerdegegner insbesondere mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, wonach die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der Ablehnung einer Stelle bei der Firma E._____ AG erfolgt ist, welche gestützt auf das Schreiben der C._____ GmbH vom 17. Oktober 2023 dem

  • 9 - Beschwerdeführer aber nachweislich offenbar gar nicht angeboten wurde (vgl. Bf-act. 3). 8.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich eines mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. 8.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Die Einzelrichterin erkennt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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