Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2023 130
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 130 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 26. April 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1966, war zuletzt als Restaurantangestellte tätig. Am
  1. Juni 2023 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem genannten Datum an.
  2. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde A._____ für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem sie sich in der Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit nur ungenügend um Arbeit bemüht hatte. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
  3. Mit Verfügung vom 3. November 2023 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von CHF 438.45 von A._____ zurück.
  4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. November 2023 fristgerecht Einsprache und ergänzte diese mit (verspätetem) Nachtrag vom 15. November 2023 noch mit konkreten Angaben über ihre Arbeitszeiten in den Monaten März bis Juli 2023 sowie die jeweiligen Monatseinkünfte. 5.Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 wies das dafür zuständige Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache von A._____ ohne Kostenfolge ab. Zur Begründung brachte das KIGA vor, die Einsprecherin habe es versäumt, sich gegen die Sanktionsverfügung vom 14. September 2023 (rechtzeitig) zu wehren. Dieses Versäumnis könne nun nicht mehr nachgeholt werden. 6.Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte sie
  • 3 - darin die mit der Einsprache anbegehrte Aufhebung des Rückforderungsentscheids. Sie wiederholte und bekräftigte darin nochmals ihre Ansicht, wonach sie sofort reagiert habe, als sich gemäss Dienstplan, den alle Mitarbeitenden maximal zwei Wochen im Voraus erhielten, Ende Mai 2023 mit Beginn ab Juni 2023 ein Unterschreiten des vereinbarten Pensums abzeichnete. Auch, weil man aus der Schicht heraus nach Hause geschickt werde, wenn "nicht viel los" sei. Sie habe sich leider zum 21. Juni 2023 (teil-)arbeitslos melden müssen. Dies habe sich bis Ende Mai 2023 jedoch weder abgezeichnet, noch habe sie es (so) geplant. Sie habe vom 22. bis 30. Juni 2023 mehr als die erforderlichen Arbeitsbemühungen geleistet. Sinngemäss machte sie geltend, die verfügte Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei daher ungerechtfertigt. Zur Rückforderung äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht. 7.Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung hielt es fest, unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Rückforderung betreffe Leistungen, welche zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 habe das KIGA die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Belege für eine Arbeitssuche vor Beginn der Arbeitslosigkeit eingegangen seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin Stellung genommen, welche beim Erlass der Sanktionsverfügung vom 14. September 2023 berücksichtigt worden sei. Diese Verfügung sei rechtsgenüglich eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe es indes unterlassen, diese Verfügung anzufechten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sei. Entsprechend sei die Arbeitslosenkasse Graubünden verpflichtet, die deswegen zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzufordern.

  • 4 -

  1. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 30. Dezember 2023 und vertieft im Wesentlichen ihren Standpunkt. Das KIGA verzichtete am 8. Januar 2024 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2023 und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Fünferbesetzung zu entscheiden sind (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der vorliegenden Streitigkeit liegt eine Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 3. November 2023 zugrunde. Mit dieser Verfügung forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von CHF 438.45 zurück. Der Streitwert liegt demnach weit unter der Grenze von CHF 5'000.--, weshalb die Streitentscheidung vorliegend in die Spruchkompetenz der zuständigen Einzelrichterin fällt. 2.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 zu der oben bereits erwähnten Verfügung vom 3. November 2023 über die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Arbeitslosenentschädigung über CHF 438.45, nachdem die der Rückforderung zugrundeliegende Einstellungsverfügung vom 14. September 2023 über acht Einstellungstage unbestrittenermassen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
  • 5 - 3.Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 95 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) regelt ebenfalls die Rückforderung von Leistungen und verweist auf Art. 25 ATSG. Für das Gericht stellt sich vorliegend die Frage, ob eine Möglichkeit besteht, auf die der Rückforderung zugrundeliegende Einstellungsverfügung vom 14. September 2023 zurückzukommen, nachdem diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 3.1.Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird (ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorbehalten [vgl. BGE 130 II 249 E.2.4]) nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. u.a. BGE 137 I 273 E.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 139 II 243 E.11.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E.4.1., mit weiteren Hinweisen). Auf Nichtigkeit alleine aus inhaltlichen Gründen erkennt die Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur mit äusserster Zurückhaltung, mithin etwa dann, wenn der Inhalt der Verfügung zu Gunsten des Staates geradezu abenteuerlich wirklichkeitswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2023 vom 29. März 2024 E.4.2). Dass dies vorliegend der Fall

  • 6 - wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. 3.2.Nach den Eigenangaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom

  1. November 2023 (Datum Poststempel) zeichnete sich bereits Ende Mai 2023 mit Beginn ab Juni 2023 ein Unterschreiten des vereinbarten Pensums ab (vgl. im Sachverhalt Ziff. 6). Dennoch tätigte die Beschwerdeführerin nachweislich erst ab dem 25. Juni 2023 konkrete Arbeitsbemühungen, um die ihr seither (ab Ende Mai 2023 bis zur Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung am 22. Juni 2023) während drei Wochen drohende Arbeitslosigkeit (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 6) wirksam zu bekämpfen. Die Einstellungsverfügung bezieht sich denn auch alleine auf die Zeit und die (ungenügenden) Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung am 22. Juni 2023 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 4). Argumente oder Einwände gegen den Bestand und die Höhe der Rückforderung (CHF 438.45) seitens der Beschwerdeführerin fehlen zudem gänzlich, was ihr bei der Beurteilung ihrer Rückerstattungspflicht ebenfalls nicht zum Vorteil gereicht. Die Beschwerdeführerin hat sich allein zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung, nicht aber zur vorliegend relevanten und hauptsächlich zu beurteilenden Rückforderung geäussert. 3.3.Zusammengefasst ergibt sich aus der klaren Sach- und Rechtslage der vorliegenden Streitigkeit, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2023 weder formell noch materiell zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.4.An dieser Stelle sei einzig noch auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hingewiesen, wonach eine Erlassmöglichkeit bei Nachweis des "guten Glaubens" im Zeitpunkt des Empfangs sowie bei Vorliegen einer "grossen
  • 7 - Härte" besteht. In Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) werden die Voraussetzungen für den "Erlass" der Rückerstattungspflicht unrechtmässig gewährter Leistungen präzisiert und in Art. 5 ATSV das Vorliegen einer "grossen Härte" definiert. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein solches Erlassgesuch bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zu stellen, um von der besagten Rückerstattungspflicht befreit zu werden. 4.Es bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden: 4.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen. 4.2.Das KIGA hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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