VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 130 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 26. April 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
3 - darin die mit der Einsprache anbegehrte Aufhebung des Rückforderungsentscheids. Sie wiederholte und bekräftigte darin nochmals ihre Ansicht, wonach sie sofort reagiert habe, als sich gemäss Dienstplan, den alle Mitarbeitenden maximal zwei Wochen im Voraus erhielten, Ende Mai 2023 mit Beginn ab Juni 2023 ein Unterschreiten des vereinbarten Pensums abzeichnete. Auch, weil man aus der Schicht heraus nach Hause geschickt werde, wenn "nicht viel los" sei. Sie habe sich leider zum 21. Juni 2023 (teil-)arbeitslos melden müssen. Dies habe sich bis Ende Mai 2023 jedoch weder abgezeichnet, noch habe sie es (so) geplant. Sie habe vom 22. bis 30. Juni 2023 mehr als die erforderlichen Arbeitsbemühungen geleistet. Sinngemäss machte sie geltend, die verfügte Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei daher ungerechtfertigt. Zur Rückforderung äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht. 7.Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung hielt es fest, unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Rückforderung betreffe Leistungen, welche zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 habe das KIGA die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Belege für eine Arbeitssuche vor Beginn der Arbeitslosigkeit eingegangen seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin Stellung genommen, welche beim Erlass der Sanktionsverfügung vom 14. September 2023 berücksichtigt worden sei. Diese Verfügung sei rechtsgenüglich eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe es indes unterlassen, diese Verfügung anzufechten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sei. Entsprechend sei die Arbeitslosenkasse Graubünden verpflichtet, die deswegen zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzufordern.
4 -
5 - 3.Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 95 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) regelt ebenfalls die Rückforderung von Leistungen und verweist auf Art. 25 ATSG. Für das Gericht stellt sich vorliegend die Frage, ob eine Möglichkeit besteht, auf die der Rückforderung zugrundeliegende Einstellungsverfügung vom 14. September 2023 zurückzukommen, nachdem diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 3.1.Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird (ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorbehalten [vgl. BGE 130 II 249 E.2.4]) nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. u.a. BGE 137 I 273 E.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 139 II 243 E.11.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E.4.1., mit weiteren Hinweisen). Auf Nichtigkeit alleine aus inhaltlichen Gründen erkennt die Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur mit äusserster Zurückhaltung, mithin etwa dann, wenn der Inhalt der Verfügung zu Gunsten des Staates geradezu abenteuerlich wirklichkeitswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2023 vom 29. März 2024 E.4.2). Dass dies vorliegend der Fall
6 - wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. 3.2.Nach den Eigenangaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom