Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 123
Entscheidungsdatum
20.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 123 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. August 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Walz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1940, meldete sich am 2. Dezember 2022 (Eingangsdatum 3. Januar 2023) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 verneinte die AHV-Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da das Reinvermögen die Vermögensschwelle infolge eines anrechenbaren Vermögensverzichts überschreite. In der Berechnung wurde u.a. ein Vermögensverzicht von CHF 149’066.-- angerechnet. Die am 19. Mai 2023 von A. dagegen erhobene Einsprache wies die AHV- Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 ab. 2.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszubezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die AHV- Ausgleichskasse zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Akten und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung bzw. Begründung der Beschwerde respektive ihr hierfür im Rahmen einer Replik Gelegenheit zu geben. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdeführerin bestritt im Wesentlichen das Vorliegen eines Verzichtsvermögens und führte in diesem Zusammenhang aus, das Vermögen habe im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im Jahr 2006 gemäss der AHV- Ausgleichskasse CHF 469'625.-- und am 1. Januar 2023 gemäss definitiver Veranlagungsverfügung CHF 90'175.-- betragen. Der durchschnittlich jährliche Vermögensverzehr infolge zu tiefen

  • 3 - Einkommens habe sich somit auf rund CHF 22'320.-- belaufen, was bei einer linearen Betrachtung 5 % entspräche. Im Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin, dass weder im angefochtenen Entscheid noch in der angefochtenen Verfügung erläutert worden sei, auf welche Weise ein Verzichtsvermögen von CHF 149'066.-- ermittelt worden sei. Insofern sei der entscheidende Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, wie die AHV-Ausgleichskasse ihrem Einzelfall, wonach sie im Pflegeheim lebe, Rechnung getragen habe. 3.Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen in der Verfügung vom 11. Mai 2023 sowie dem Einspracheentscheid vom

  1. Januar 2023 (recte: 12. Oktober 2023). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs pflichtete die Beschwerdegegnerin bei, dass der Einspracheentscheid selbst in der Begründung nicht vollständig auf die Einsprache eingegangen sei. Zusammen mit den Akten sei es aber nachvollziehbar, gestützt auf welche Unterlagen und Begründungen der Vermögensverzicht berechnet worden sei. Selbst wenn das rechtliche Gehör vorliegend (leicht) verletzt sein sollte, sei der Verfahrensmangel – auch aus prozessökonomischen Gründen – als geheilt zu betrachten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem kantonalen Verwaltungsgericht äussern könne. Im Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, der Sachbearbeiter habe in der Fallnotiz vom 11. Mai 2023 festgehalten, wie sich der Vermögensstand nach den Akten entwickelt habe. Ebenfalls habe er für jedes Jahr vom Jahr 2007 bis 2022 die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Dabei sei einnahmenseitig das Renteneinkommen, der BVG-Rentenanteil sowie die Erträge aus der Liegenschaft sowie den Wertschriften berücksichtigt
  • 4 - worden. Ausgabenseitig sei der Betrag für den Lebensunterhalt zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die neue Praxis mit dem Lebensbedarf und dem Faktor 3.2 gemäss Anhang 8 der WEL ermittelt worden. Daraus ergäben sich jährliche Defizite gemäss der Aufstellung in der Excel-Fallnotiz vom 11. Mai 2023. Diese jährlichen Defizite sowie die zusätzlich seit dem Jahr 2020 angefallenen Heimrechnungen habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des unbelegten Vermögensrückgangs jeweils berücksichtigt, woraus der Vermögensverzicht von CHF 149'066.-- per 1. Januar 2023 resultiere. Zusammenfassend sei festzustellen, dass gemäss den Steuerakten ein einmal bestehendes Vermögen ohne jegliche Belege verschwunden sei, weshalb zumindest der verfügte Betrag zu Recht als Vermögensverzicht betrachtet worden und das Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei. 4.Mit Replik vom 22. Januar 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Berechnungsweise eines angeblichen Vermögensverzichts durch die Beschwerdegegnerin unterliege einer unzulässigen Lebensführungskontrolle. Die Verwendung eines Pauschalbetrags zur Bestimmung des Lebensbedarfs sei unzulässig, zumal der Bedarf der Beschwerdeführerin tatsächlich über dem berücksichtigten Pauschalbetrag liege. Dies gehe aus den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der Graubündner Kantonalbank der Jahre 2015 bis 2022 hervor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei das Vermögen der Beschwerdeführerin damit nicht ohne jegliche Belege verschwunden. Vielmehr sei ihr Vermögen in Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards verbraucht worden. 5.Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 1. Februar 2024 - nebst der Vertiefung ihres Standpunkts - im Wesentlichen ein, aus den eingereichten Kontoauszügen gehe einzig hervor, dass das einstmals bestehende Vermögen von mindestens CHF 469'625.-- per 31. Dezember

  • 5 - 2006 allenfalls bereits bis Ende des Jahres 2014 praktisch vollständig verschwunden gewesen sei, habe bereits per 5. Januar 2015 lediglich noch ein Buchsaldo von CHF 1'291.45 bestanden. Ab jenem Zeitpunkt hätten sich die Einnahmen und Ausgaben die Waage gehalten. Damit wäre für das Jahr 2014 oder die Jahre davor ein viel höherer Vermögensverzicht von weit über CHF 300'000.-- anzunehmen. Die eingereichten Kontoauszüge würden damit ab dem Jahr 2015 nicht aufzuzeigen vermögen, wofür das einstmals vorhandene Vermögen hingegeben worden sei. Vielmehr würden sie weitere Fragen aufwerfen, welche aber angesichts der ohnehin bestehenden Abweisung vorläufig offen gelassen werden könnten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2023 (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 29). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Gemeinde B._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

  • 6 - (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1.Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie vorbringt, weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid noch aus der vorausgegangenen Verfügung gehe hervor, wie das Verzichtsvermögen von CHF 149'066.-- ermittelt worden sei. 2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

  • 7 - Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom

  1. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1). Das Recht auf Begründung ist formeller Natur. Die Verletzung der Begründungspflicht führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E.2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E.2.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom
  2. Juli 2022 E.7.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass weder der Verfügung vom 11. Mai 2023 (Bg-act. 22) noch dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 (Bg-act. 29) zu entnehmen ist, wie die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht in Höhe von CHF 149'066.--ermittelt. Erst aus den Akten, namentlich der Fallnotiz vom
  3. Mai 2023 (Bg-act. 24) inkl. Excel-Tabelle (Bg-act. 21), geht die genaue Berechnung des Vermögensverzichts hervor. Diese waren aber nicht Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids. Somit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor. Allerdings erscheint eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend als sachgerecht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht in der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E.2.1 mit Hinweis). Auch im hier zu beurteilenden Fall war es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeschrift denn auch ohne
  • 8 - Weiteres möglich, sich über die Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids ein klares Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Überdies ersuchte sie um Aktenbeizug und beantragte, ihr eine angemessene Frist für die Ergänzung bzw. Begründung der Beschwerde zu setzen. Folglich konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Rahmen des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels in das Verfahren einbringen. Zudem verfügt das angerufene Gericht über eine volle Kognition (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 106 zu Art. 61 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom
  1. März 2010 E.3.3). Insofern erwiese sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als formalistischer Leerlauf und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2023 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt damit ausser Betracht. 3.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin infolge anrechenbaren Vermögensverzichts die Vermögensschwelle von CHF 100'000.-- überschritten hat und ihr deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt. 4.1.Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 (Bg-act. 29) davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von 2007 bis 2022 einen Rückgang ihres Vermögens im Umfang von CHF 149’066.-- nicht belegen könne, weshalb von einem Vermögensverzicht in diesem Umfang auszugehen sei. 4.2.Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige «Lebensführungskontrolle» und bringt vor, dass sie für ihren Lebensbedarf erheblich mehr verbraucht habe als die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Pauschalbeträge und ihr Vermögen in Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards verbraucht worden sei.
  • 9 - 5.1.Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Hinsichtlich des Vermögens wird bei einer alleinstehenden Person vorausgesetzt, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000.-- liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG). 5.2.1.Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte ELG (EL-Reform; Änderung vom
  1. März 2019, AS 2020 585, BBI 2016 7465) und die zugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) in Kraft. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.1 mit weiteren Hinweisen, 127 V 466 E.1, 126 V 134 E.4b). Da ein allfälliger Vermögensverzicht in den Jahren 2006 bis 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind bis
  2. Dezember 2020 die altrechtlichen Bestimmungen zum Vermögensverzicht und seit dem 1. Januar 2021 die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar (statt vieler: BGE 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022 vom 7. Juli 2022 E.3.1). 5.2.2.Gemäss dem mit Wirkung seit 1. Januar 2021 aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (Stand am 1. Januar 2019) werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein Verzicht nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der
  • 10 - Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle». In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL- Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E.2.3.1 und 2.6.2, 121 V 204 E.4b, 115 V 352 E.5d; Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E.3.3, 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E.3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (aArt. 17a Abs. 1-3 ELV). 5.2.3.Die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, richtet sich seit dem 1. Januar 2021 nach Art. 11a ELG: Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.-- liegt die Grenze bei CHF 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Art. 11a Abs. 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3

  • 11 - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform] ELG). 5.3.Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen bzw. der Verbrauch von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dessen Fehlen ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. BGE 121 V 204 E.6a mit weiteren Hinweisen). Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen. Der Leistungsansprecher trägt die Beweislast dafür, dass ein einmal bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom

  1. Oktober 2021 E.3.3, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E.3.3 mit zahlreichen Hinweisen) bzw. es fällt im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
  • 12 - Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). 5.4.Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.09-12 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). 6.Unbestrittenermassen sind vorliegend Vermögensreduktionen in den Jahren 2006 bis 2022 zu beurteilen gewesen. Eine Anwendung von Art. 11a ELG fällt gemäss Abs. 3 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) ELG für die Jahre 2006 bis 2020 ausser Betracht. Entsprechend fehlt es für diesen Zeitraum an einer Grundlage, einen zulässigen Vermögensverbrauch von mindestens 10 % pro Jahr zu berücksichtigen. Diese neurechtliche Regelung basiert auf Art. 11a Abs. 3 ELG, welche vorliegend nur für die zu beurteilenden Vermögensrückgänge ab dem Jahr 2021 zur Anwendung gelangt.

  • 13 - 7.1.Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am

  1. September 2006 die Liegenschaft C._____ (mit Ausnahme des Waldhäuschens) verkauft hatte und ihr Vermögen danach stetig abnahm. Der Vermögensstand der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2006 (Privatwertschriften und Guthaben) belief sich auf CHF 469'625.-- (Bg- act. 20 S. 7). Gemäss den Steuerunterlagen (Bg-act. 20) entwickelte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2006 folgendermassen: Vermögensstand per 31. Dezember 2007CHF 435'782.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2008CHF445’980.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2009CHF411’876.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2010CHF389’827.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2011CHF 378'218.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2012CHF 368'497.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2013CHF 354'533.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2014CHF 331'448.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2015CHF 316'328.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2016CHF 289'539.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2017CHF 255'246.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2018CHF 190'874.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2019CHF 153'968.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2020CHF 117'956.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2021CHF 75'562.-- Vermögensstand per 31. Dezember 2022CHF 29'030.-- Die Vermögensstände wurden von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten (vgl. Bg-act. 24). Einzige Abweichung ergibt sich beim Vermögensstand per 31. Dezember 2012, welchen die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise mit CHF 368'696.-- statt korrekterweise mit CHF 368'497.-- bezifferte, was am Ergebnis letztlich aber nichts ändert (vgl. Erwägung 7.4. nachstehend).
  • 14 - 7.2.Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Jahre 2007 bis 2022 folgende tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin, welche sich aus dem Renteneinkommen, der BVG-Rente sowie aus Erträgen aus Liegenschaften und Wertschriften zusammensetzen (vgl. Bg-act. 21): Jahr 2007CHF 51'300.-- Jahr 2008CHF 53'598.-- Jahr 2009CHF 54'186.-- Jahr 2010CHF 54'051.-- Jahr 2011CHF 54'474.-- Jahr 2012CHF 54'453.-- Jahr 2013CHF 54'700.-- Jahr 2014CHF 54'535.-- Jahr 2015CHF 54'651.-- Jahr 2016CHF 54'799.-- Jahr 2017CHF 54'772.-- Jahr 2018CHF 54'735.-- Jahr 2019CHF 54'982.-- Jahr 2020CHF 54'994.-- Jahr 2021CHF 55'135.-- Jahr 2022CHF 55'855.-- Auf diese Einkommen ist abzustellen, wurden diese seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 7.3.1.Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Rz. 3532.11 ff. WEL (Berechnung "Unbelegter Vermögensrückgang") für die Jahre 2007 bis 2022 zugunsten der Beschwerdeführerin folgende Lebensunterhaltskosten berücksichtigt (Bg-act. 21):

  • 15 - Jahr 2007CHF 56’064.-- Jahr 2008CHF 58’048.-- Jahr 2009CHF 59’904.-- Jahr 2010CHF 59’904.-- Jahr 2011CHF 60’960.-- Jahr 2012CHF 60'960.-- Jahr 2013CHF 61’472.-- Jahr 2014CHF 61’472.-- Jahr 2015CHF 61’728.-- Jahr 2016CHF 61’728.-- Jahr 2017CHF 61’728.-- Jahr 2018CHF 61’728.-- Jahr 2019CHF 62’240.-- Jahr 2020CHF 62’240.-- Jahr 2021CHF 62’752.-- Jahr 2022CHF 62’752.-- 7.3.2.Gemäss der Rechtsprechung können die erst ab 1. Januar 2021 geltenden Verwaltungsweisungen von Rz. 3532.10 WEL, in der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Fassung, wonach nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, der Vermögenverzicht in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten, analog auch auf Sachverhalte angewendet werden, die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E.7.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen.

  • 16 - Des Gleichen können gemäss der Rechtsprechung für die Frage, was als genügendes Einkommen zu betrachten ist, die Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung analog auch auf Sachverhalte angewendet werden, die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2 f.). Es ist unerheblich, dass sich die Weisung in dieser Fassung nicht auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG, sondern auf den erst per

  1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 2 ELG bezieht. Die Verwaltungsweisung hat in diesem Punkt keine Änderung der bisherigen Praxis gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG zur Folge. Denn die neuen Verwaltungsweisungen stellen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar und können deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom
  2. März 2023 E.6.6). Die rechtskonforme Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den vorliegenden Sachverhalt stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine unzulässige «Lebensführungskontrolle» dar. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 7.3.3.Demnach ist von einem genügenden Einkommen auszugehen, wenn dieses höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und es ist von einem ungenügenden Einkommen auszugehen, wenn dieses darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist
  • 17 - der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL). Demzufolge sind die von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2007 bis 2022 ermittelten Werte hinsichtlich des zulässigen Betrages für den Lebensunterhalt (vgl. Erwägung 7.3.1. vorstehend) nicht zu beanstanden. 7.3.4.Der Beschwerdeführerin ist der Nachweis offen gestanden, dass kein tatbestandlicher Vermögensverzicht vorlag bzw. sie nicht ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine zusätzlichen Ausgaben neben dem gewöhnlichen Lebensunterhalt geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass ihr Lebensbedarf höher gewesen sei als die Pauschalbeträge und verweist hierfür auf die eingereichten Kontobelege der Graubündner Kantonalbank der Jahr 2015 bis 2022 (vgl. Bf-act. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese erst die Zeitspanne ab dem Jahr 2015 betreffen und per 5. Januar 2015 auf diesem Konto bereits nur noch ein Vermögen in der Höhe von CHF 1'291.45 vorhanden war (vgl. Bf-act. 8 S. 204). Hinzu kommt, dass in den Jahren 2015 bis 2018 jeden Monat Beträge zwischen CHF 2'650.-- und CHF 3'700.-- mittels Dauerauftrag auf andere Konti, lautend auf die Beschwerdeführerin, überwiesen wurden und zusätzlich Barbezüge vorgenommen wurden, die bis 2019 regelmässig monatlich CHF 1'000.-- und mehr respektive wiederholt bis CHF 3'000.-- ausmachten. Auch ab dem Jahr 2019 sind solche Daueraufträge und Barbezüge in geringerem Umfang ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sind die monatlichen Belastungen nicht gleichzusetzen mit Ausgaben und diese Kontoauszüge folglich nicht geeignet, die effektiven Ausgaben zu belegen. Ebenso geht aus den Kontoauszügen hervor, dass ab dem Jahr 2017 regelmässige monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 100.-- an die Stiftung Kinderspital Zürich und ab dem Jahr 2019 regelmässige monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 500.-- an D._____ erfolgten, welche keine

  • 18 - Lebensunterhaltskosten darstellen und vielmehr ein noch höheres Verzichtsvermögen vermuten lassen. Soweit die Beschwerdeführerin alsdann der Ansicht ist, dass die in einem Heim anfallenden höheren Kosten nicht berücksichtigt worden seien, trifft dies nicht zu. So berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2021 und 2022 die Heimkosten mit CHF 22'082.-- (für 4 Monate im Jahr

  1. bzw. CHF 69'715.-- (für 12 Monate im Jahr 2022) zusätzlich zu den pauschalisierten Lebensunterhaltskosten (vgl. Bg-act. 24 S. 3). Weitere Abzüge als die pauschalisierten Lebensunterhaltskosten sowie die erwähnten Heimkosten rechtfertigen sich damit nicht. 7.4.Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge vorgenommene Gegenüberstellung der zulässigen Beträge für den Lebensunterhalt und der tatsächlichen Einnahmen zur Ermittlung des Einkommensdefizits auf Basis einer jährlichen Betrachtungsweise erweist sich als korrekt und damit auch die jährlich berechneten Vermögensverzichte unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von CHF 10'000.-- (vgl. Bg- act. 24), mit Ausnahme der berechneten Verzichte für die Jahre 2012 und
  1. Aufgrund des korrigierten Vermögensstandes per 31. Dezember 2012 auf CHF 368'497.-- (anstatt CHF 368'696.--) (vgl. Erwägung 7.1. vorstehend), resultiert für das Jahr 2012 ein Verzicht in der Höhe von CHF 3'214.-- anstatt CHF 3'015.-- (CHF 378'218.-- [Vermögen per
  2. Dezember 2011] abzüglich CHF 6'507.-- [Excel] abzüglich CHF 368'497.-- [Vermögen per 31. Dezember 2012]) und für das Jahr 2013 ein solcher in der Höhe von CHF 7'192.-- anstatt CHF 7'391.-- (CHF 368’497.-- [Vermögen per 31. Dezember 2012] abzüglich CHF 6'772.-- [Excel] abzüglich CHF 354’533.-- [Vermögen per
  3. Dezember 2013]). Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von CHF 10'000.-- beläuft sich das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2013 folglich auf CHF 31'998.-- (anstatt CHF 31'799.--). In der Folgerechnung ging die Beschwerdegegnerin dann per 1. Januar 2014 korrekt von einem
  • 19 - Verzichtsvermögen von CHF 29'190.-- aus, weshalb das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ergebnis eines Vermögensverzichts von CHF 149'066.-- per 1. Januar 2023 trotz der vorstehend erwähnten Korrekturen korrekt ist. Weitere Ausführungen zum Sparguthaben und dem Darlehen erübrigen sich damit. 8.Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 (Bg-act. 29) im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird damit - in Bezug auf die Gerichtskosten - gegenstandslos. 9.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 9.3.1.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen

  • 20 - Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E.7.1, 132 V 200 E.4.1, 131 V 155 E.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2022 vom

  1. Dezember 2022 E.6.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschriften über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Angesichts der ausgewiesenen Einkommensverhältnissen (Renten) und Ausgaben sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe
  • 21 - bezieht (vgl. Gerichtsakten F1), ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Nachdem die vorliegende Beschwerde zudem nicht als aussichtslos im Sinne der zitierten Rechtsprechung bezeichnet werden kann und eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen als geboten erscheint, ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt MLaw Severin Walz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 9.3.2.Mit Honorarnote vom 7. Februar 2024 über CHF 3'332.85 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 15.33 Stunden geltend. Dieser Aufwand scheint vertretbar, zumal der Rechtsvertreter im Einspracheverfahren noch nicht beteiligt war. Die Entschädigung beläuft sich somit auf marginal korrigierte CHF 3'332.-- (15.33 Stunden [5.58 Stunden {2023} und 9.75 Stunden {2024}] à Fr. 200.-- ergibt CHF 3'066.-- zuzüglich Spesen von CHF 20.50 [CHF 7.70 {2023} und CHF 12.80 {2024}] und MWST von CHF 245.50 [CHF 86.50 {2023 zu 7.7 %} und CHF 159.-- {2024 zu 8.1 %}]). In diesem Umfang ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie zur Rückerstattung in der Lage ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 22 - 3.1.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Severin Walz ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bewilligt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 3'332.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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