Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 120
Entscheidungsdatum
09.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 120 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 9. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bütikofer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1998, meldete sich im April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, nachdem er am 19. März 2016 einen Skiunfall erlitten hatte, in dessen Folge eine sensomotorisch komplette Tetra-plegie sub C4, im Verlauf sub C6 (AIS A), diagnostiziert wurde. 2.Im Rahmen dieser Hauptdiagnose entwickelten sich in den darauffolgenden Jahren diverse weitere Beschwerdebilder, wie namentlich eine Adhäsiolyse C4-6, eine zystische Formation im Rückenmark, ein Tethered Cord, mehrere Dekubitus sakral und an den Sitzbeinen, eine periartikuläre Ossifikation der Hüfte mit OP-lndikation, ein neuropathisches Schmerzsyndrom, eine ausgeprägte Spastik, eine autonome Dysfunktion mit arterieller Hypotonie und autonomer Dysregulation, eine neurogene Blasenfunktionsstörung und eine neurogene Darmfunktionsstörung. 3.Ab dem 6. Mai 2019 absolvierte A. ein Belastbarkeitstraining bei ParaWork im Schweizerischen Paraplegiker-Zentrum (B.) in Nottwil. Dieses musste er insbesondere aufgrund der sich verschlechternden Hautverhältnisse bei der Mobilisation zunächst unterbrechen, bevor die Massnahme am 21. Mai 2019 vorzeitig beendet worden war. In den folgenden Jahren konnten aufgrund des instabilen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. 4.Auf Nachfrage der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle äusserte sich A. im Dezember 2022 dahingehend, dass er in beruflicher Hinsicht eine Integrationsmassnahme antreten möchte und im März 2023 mit seiner Familie nach E._____ umziehen werde.

  • 3 - 5.Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 18. April 2023 befand die behandelnde Ärztin des B._____ Dr. med. C., eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden sei bei A. aktuell nicht realistisch. Gleichermassen riet auch der Leiter der Eingliederungsberatung des B._____ aus gesundheitlichen Gründen davon ab, zum aktuellen Zeitpunkt eine Eingliederung zu wagen, auch wenn A._____ sehr motiviert sei. Im Abschlussgespräch am 25. April 2023 wurde festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Situation von A._____ keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe. Daraufhin wurden die Bemühungen in der Berufsberatung nach mehr als sieben Jahren nach dem Unfall beendet. 6.Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2023 kündigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen an. Aufgrund der ungenügenden gesundheitlichen Stabilität würden die Bemühungen in der Berufsberatung abgeschlossen. Eine niederschwellige Beratung und Begleitung sei bis zu drei Jahre nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die IV- Berufsberatung möglich. Mit Verfügung vom 28. September 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und schloss die beruflichen Massnahmen ab. 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

  1. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und was folgt beantragen: "1. Die Verfügung vom 28. September 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache zu erteilen für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, zuzüglich allen mit der Eingliederungsmassnahme zusammenhängenden, dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen.
  • 4 - 2.Die Verfügung vom 28. September 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zzgl. MwSt." Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit Blick auf die Durchführung einer baldigen Integrationsmassnahme hoch motiviert, weshalb eine solche zum aktuellen Zeitpunkt nicht unversucht bleiben solle. Er habe in den vergangenen Monaten seine persönliche Situation hinsichtlich einer Integrationsmassnahme angepasst, was sich in vielerlei Hinsicht positiv auf seine Gesundheit und die Massnahmefähigkeit ausgewirkt habe. Er sei per März 2023 von der D._____ nach E._____ umgezogen, um endlich an einer Integrationsmassnahme teilnehmen zu können. Der neue Wohnort ermögliche es ihm, sich ausserhaus mit dem Swisstrack, einem Rollstuhlzuggerät, selbstständig fortzubewegen und auch den Weg von seinem Domizil zum nahegelegenen Ort der möglichen Integrationsmassnahme in der F._____ in E._____ zurückzulegen. Er sei daher nicht mehr darauf angewiesen, ein seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasstes Auto oder den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Er habe zudem ein grosses technisch-konstruktives Interesse und eine hohe Motivation für eine Lehre als Konstrukteur. Er habe sich im Rahmen seiner eingliederungswirksamen Bemühungen bis zum heutigen Tag mit CAD-Zeichnen und 3D-Drucken auseinandergesetzt. Für die Umsetzung seiner zahlreichen Konstrukteuren-Projekte sitze er jeweils mehrere Stunden am Stück im Rollstuhl vor dem PC. In E._____ gehe es im physisch besser als in der D._____. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung vom 30. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer leide seit seinem Unfall an einer

  • 5 - Vielzahl von Beschwerden im Zusammenhang mit der Querschnittlähmung. Nach dem Abbruch der Integrationsmassnahme bei der ParaWork im Jahr 2019 hätten gesundheitsbedingt jahrelang keine neuen Eingliederungsmassnahmen gestartet werden können. Der Leiter der Eingliederungsberatung des B._____ in Nottwil habe im April 2023 festgehalten, es gebe gesundheitlich so viele Stolpersteine beim Beschwerdeführer, dass eine Eingliederung zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. med. C._____ sehe eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden aktuell nicht als realistisch. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde nicht mit seiner schwierigen gesundheitlichen Situation auseinander. Diese dauere weiterhin an. 9.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Beschwerde eingetreten, die Sache materiell geprüft und ein Sachentscheid gefällt wird. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch

  • 6 - gegeben sein (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. März 2022 E.1, R 21 60 vom

  1. November 2021 E.1, R 20 77 vom 14. September 2021 E.1.1 und U 19 52 vom 10. November 2020 E.2.1). 1.2.1.Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3 und 125 V 413 E.2a mit Hinweis auf BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3 und 125 V 413 E.2a mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E.3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E.4.4.2 und 125 V 413 E.1b; vgl. zum Ganzen auch VGU R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E.2.1). 1.2.2.Vorliegend bildet die Verfügung vom 28. September 2023 Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Mit Verfügung vom 28. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, aufgrund der ungenügenden gesundheitlichen Stabilität würden die Bemühungen in der Berufsberatung abgeschlossen. Eine niederschwellige Beratung und Begleitung sei bis zu drei Jahre nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die IV-
  • 7 - Berufsberatung möglich (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 231; siehe auch Vorbescheid vom 17. Juli 2023 [Bg-act. 229]). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren, ihm sei Kostengutsprache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, zuzüglich der damit zusammenhängenden Leistungen, zu erteilen (vgl. Beschwerde vom 1. November 2023 S. 2). Daraus liesse sich ableiten, dass er insbesondere – aber nicht nur – eine Integrationsmassnahme anbegehrt. Wie aus der Beschwerdebegründung jedoch hervorgeht (zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_736/2021 vom 17. März 2022 E.1.3 mit Hinweis auf BGE 147 V 369 E.4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E.1.1 mit diversen Hinweisen), wünsche er sich nichts sehnlicher, als im Rahmen einer Integrationsmassnahme zu evaluieren, ob er längerfristig in der Lage sei, an einer beruflichen Massnahme (im Vordergrund stehe eine erstmalige berufliche Ausbildung) teilzunehmen (vgl. Beschwerde vom 1. November 2023 S. 5). Insofern umriss der Beschwerdeführer das Beschwerdethema denn auch selbst dahingehend, dass zu prüfen sei, ob er Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) habe, was er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bejahe (vgl. Beschwerde vom
  1. November 2023 S. 6). Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend demnach in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Integrationsmassnahme zu Recht mangels ungenügender gesundheitlicher Stabilität abgeschlossen hat.
  • 8 - 1.3.Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Vorab weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären hat, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. BGE 148 V 397 E.6.2.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom
  1. Dezember 2022 E.7.1 und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E.5.3). Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integrationsmassnahmen, bei welchen es sich um eine besondere Form von Eingliederungsmassnahmen handelt (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. a ter IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.1 f.): Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente
  • 9 - nicht zugesprochen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E.5.1). 2.2.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach Art. 8 Abs. 1 bis IVG unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (lit. d). 2.3.Als Eingliederungsmassnahme unterliegt eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (vgl. BGE 137 V 1 E.3.2). Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu

  • 10 - erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 142 V 523 E.2.3 und 132 V 215 E.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom

  1. September 2023 E.3.3.1, 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E.2.2 und 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E.3.2; BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 76 ff. Rz. 128 ff.). 2.4.Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. a), und nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG) (lit. b), Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. auch BUCHER, a.a.O., S. 285 ff. Rz. 552 ff., wonach Integrationsmassnahmen auch Schulabgängern insbesondere im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung sowie Personen, die eine erstmalige berufliche Ausbildung begonnen haben, zugutekommen können). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 bis

IVG). Diesbezüglich sieht Art. 4 quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) präzisierend vor, dass Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Versicherte haben, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. 2.5.Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die

  • 11 - betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. BUCHER, a.a.O., S. 75 Rz. 124 und S. 278 f. Rz. 539). 3.1.Vorliegend steht ausser Frage, dass der noch junge Beschwerdeführer grosses Interesse an technisch-konstruktiven Tätigkeiten, insbesondere an Computer Aided Design (CAD)-Zeichnungen sowie 3D-Drucker- Konstruktionen hat (vgl. hierzu beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und Bericht vom 21. Mai 2019 zur berufsorientierten Integration in der ParaWork [Bg-act. 161 S. 2]; siehe ferner Telefonnotiz vom 13. Januar 2021 [Bg-act. 200 S. 2], Aktennotiz vom 27. Juni 2016 [Bg-act. 69 S. 32] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Einträge vom 6. Dezember 2016 [Bg-act. 152 S. 3] und vom 30. September 2016 [Bg-act. 152 S. 2]), und eine sehr hohe Motivation mit Blick auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen aufweist (vgl. Verlaufsprotokoll und Zusammenfassung der zuständigen Berufsberaterin vom 17. Juli 2023 [Bg-act. 226, insb. S. 15]; siehe ferner Nachricht von Dr. med. C._____ vom 1. Mai 2023 [Bg-act. 225 S. 1] sowie Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Einträge vom 19. März 2019 [Bg-act. 152 S. 17], vom
  1. Februar 2019 [Bg-act. 152 S. 15] und vom 4. Dezember 2018 [Bg-act. 152 S. 15]). So zeichnete sich bereits anlässlich der im B._____ durchgeführten beruflichen Abklärung bei ParaWork ab, dass sich dank der grossen Affinität des sehr motivierten und engagierten Beschwerdeführers zur Technik und der Konstruktion eine Lehre als Konstrukteur anbieten würde, wobei aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation und der sehr eingeschränkten Belastbarkeit zuerst Integrationsmassnahmen angezeigt gewesen waren (vgl. Abschlussbericht vom 1. Mai 2017 der ParaWork zur beruflichen Eingliederung [Bg-act. 89 S. 2 ff.]; siehe ferner Verlaufsgespräche vom
  • 12 -
  1. August 2016 [Bg-act. 69 S. 63] und vom 6. Dezember 2016 [Bg-act. 69 S. 109], Protokolle der Rehabilitationsgespräche vom 23. August 2016 [Bg-act. 70 S. 58] und vom 31. Mai 2016 [Bg-act. 70 S. 29]). Gleichermassen war der Beschwerdeführer im Rahmen des ab 6. Mai 2019 absolvierten Belastbarkeitstrainings bei ParaWork sehr positiv eingestellt und zeigte sich motiviert sowie erfreut über den berufsorientierten Neustart (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Eintrag vom 11. Mai 2019 [Bg-act. 152 S. 18 f.]). Auch nachdem diese Massnahme aufgrund der sich verschlechternden Hautverhältnisse bei der Mobilisation bereits am 21. Mai 2019 vorzeitig beendet werden musste, äusserte er sich dahingehend, eine Integrationsmassnahme in E._____ anstreben zu wollen (vgl. Bericht vom 21. Mai 2019 zur berufsorientierten Integration in der ParaWork [Bg-act. 161 S. 2] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Eintrag vom 21. Mai 2019 [Bg-act. 226 S. 2]). Daran hielt er trotz seines instabilen Gesundheitszustands mit diversen Komplikationen auch in der Folge fest, indem er mehrmals sein Interesse für eine Integrationsmassnahme in E._____ bekundete (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Einträge vom 4. Juni 2019 [Bg-act. 226 S. 3 f.], vom 15. Juli 2019 [Bg-act. 226 S. 4], vom 6. Februar 2020 [Bg- act. 226 S. 5], vom 6. September 2021 [Bg-act. 226 S. 6], vom
  2. Dezember 2022 [Bg-act. 226 S. 7] und vom 19. Dezember 2022 [Bg- act. 226 S. 8]; siehe ferner Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. April 2023 [Bg-act. 234 S. 19], Bericht von Dr. med. G._____ vom 5. Dezember 2022 [Bg-act. 216 S. 65 ff.], Bericht von Dr. med. H._____ und Psychologin I._____ vom 4. Juli 2022 [Bg-act. 216 S. 18]; vgl. auch Beschwerde vom
  3. November 2023 S. 5 ff.). Aufgrund dieser sehr hohen Eingliederungsbereitschaft, welcher angesichts der komplexen medizinischen Situation mit verschiedenen Beschwerdebildern und gesundheitlichen Rückschlägen grosse Achtung gebietet, ist die
  • 13 - subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar zu bejahen. 3.2.Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis der Mindestpräsenzzeit zu erfüllen vermag. Denn ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen setzt voraus, dass er fähig ist, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (vgl. Art. 4 quater Abs. 1 IVV; BGE 137 V 1 E.3.2). Dieses (einen Aspekt der Geeignetheit der Massnahme bildende) Erfordernis wird damit begründet, dass die Durchführung von Integrationsmassnahmen nicht sinnvoll erscheint, wenn diese Mindestanforderung nicht erfüllt werden kann (vgl. Erläuterungen zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderung der IVV vom
  1. September 2007 [AS 2007 5155], abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/9684.pdf, zuletzt besucht am 9. Januar 2024; BUCHER, a.a.O., S. 295 Rz. 570 f.). 3.3.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten sechs bis 12 Monaten bzw. seit dem Umzug nach E._____ im März 2023 verbessert, wobei er nun mehrere Stunden am Stück im Rollstuhl sitzen könne, kontrastiert dies mit dem hier massgeblichen medizinischen Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. September 2023 präsentierte (vgl. BGE 143 V 409 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom
  2. August 2023 E.4.3, 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E.3.2.3, 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3 und 8C_82/2019 vom
  3. September 2019 E.5.3). So berichteten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des B._____ bereits in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2022, dass sich im Rahmen der Hauptdiagnose einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie sub C4, im Verlauf sub C6 (AIS A), bei Flexions- und Distraktionsverletzung mit Kompression des Myelons nach dem
  • 14 - Skiunfall am 19. März 2016 diverse weitere Beschwerdebilder entwickelt hätten. Dabei listeten sie namentlich folgende Diagnosen auf: neurogene Blasen-, Darm-, Herzkreislauf- und Sexualfunktionsstörungen, Dekubitalleiden, periartikuläre Ossifikation (PAO) der Hüftgelenke beidseits, tetraplegiebedingte rezidivierende autonome Dysregulationen, neuropathisches Schmerzsyndrom der Vorderarme beidseits, Verdacht auf Thrombopathie, tetraplegieassoziierte restriktive Ventilationsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Untergewicht, Tetrahandchirurgie (progrediente Schwäche der Handgelenksextension und Beugekontrakturen der Dig. II-IV bei klinischem Verdacht auf ein latentes Karpaltunnelsyndrom links) und Spastik des linken Oberschenkels. Dazu führten sie zur Querschnittlähmung namentlich aus, dass durch den Verlust der motorischen, sensorischen und vegetativen (autonomen) Funktionen unterhalb der Läsion viele Organsysteme in ihrer Funktion betroffen seien und die daraus resultierenden Folgen vielfältig und komplex seien. Dazu gehörten typische und häufig auftretende Gesundheitsprobleme, wie Spastizität, neuropathische Schmerzen, Blasen- und Darmfunktionsstörungen, Harnwegsinfekte, Atmungsprobleme und Dekubitus. Die autonome Dysreflexie sei eine Regulationsstörung des Körpers, die zu einer Überreizung des vegetativen Nervensystems führe. Symptome einer autonomen Dysreflexie seien beispielsweise ein rapider Blutdruckanstieg mit niedriger Pulsfrequenz, Kopfschmerzen, Gänsehaut und starkes Schwitzen. Unbehandelt sei die autonome Dysreflexie eine potenziell lebensbedrohliche Situation. Beim Beschwerdeführer sei das aktuelle Hauptproblem, dass er nicht länger als drei bis vier Stunden am Tag im Rollstuhl mobilisiert werden könne. Grund dafür seien die autonome Dysregulation und das venöse Pooling mit Hypotonie, weshalb der Beschwerdeführer nach anderthalb Stunden Sitzen im Rollstuhl trotz nicht-medikamentöser Massnahmen (Strümpfe, Bauchgurt) und medikamentöser Massnahmen (blutdruckregulierende

  • 15 - Medikation) kollabiere. Zudem sei die Mobilisation durch die Hautsituation limitiert: Es seien immer wieder Druckstellen aufgetreten. Die Sitzposition sei bei der erneut aufgetretenen PAO der Hüfte suboptimal. Das Risiko für neue Druckstellen bei Sensibilitätsverlust, Hypotonie, Spastik und einem BMI von 14 sei erhöht. Ein weiteres Problem sei die Spastik, welche nun aufgrund der PAO verstärkt vorhanden sei. Durch die Inaktivität bestehe ein suboptimaler Rehabilitationszustand. Aktivitäten, welche während der früheren Rehabilitation noch möglich gewesen seien, seien nun nicht oder nur mit Hilfe möglich. Insofern befanden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des B._____ eine weitere stationäre Rehabilitation für notwendig (vgl. Bg-act. 216 S. 40 ff. und 216 S. 33 ff.; siehe ferner Bericht von Dr. med. J._____ vom 5. November 2022 [Bg-act. 216 S. 50], Berichte von Dr. med. C._____ vom 13. April 2022 [Bg-act. 213 S. 25 f.] und vom 4. Januar 2022 [Bg-act. 213 S. 4], Berichte von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2022 [Bg-act. 216 S. 26] und vom 31. Mai 2022 [Bg-act. 216 S. 6 f.], Bericht von Dr. med. H._____ und Psychologin I._____ vom 4. Juli 2022 [Bg-act. 216 S. 18 ff.], Bericht von Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ vom

  1. März 2022 [Bg-act. 213 S. 13], Bericht von Dr. med. M._____ vom
  2. Februar 2022 [Bg-act. 213 S. 9]). Aufgrund dieser komplexen und schwierigen gesundheitlichen Situation scheint nahezuliegen, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben war, um die Mindestpräsenzzeit für Integrationsmassnahmen zu erreichen und damit die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art zu schaffen. Im gleichen Sinne äusserte die zuständige Berufsberaterin am 19. Dezember 2022, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers für Eingliederungsmassnahmen nicht stabil genug gewesen sei (vgl. Bg-act. 215 S. 46; siehe ferner Beurteilung von Dr. med. N._____ vom 13. Juli 2022 [Bg-act. 218 S. 7 f.]).
  • 16 - 3.4.Auch in der Folge persistierten die bekannten Beschwerdebilder. Mit Bericht vom 5. Dezember 2022 führte Dr. med. G., Leitender Arzt Neurologie des B., aus, bezüglich der Spastik bestünden deutlich einschränkende Spastiksituationen wie Beuge- und Streckspastik am Morgen, Streckspastik der Beine und im unteren Rücken beim Fahren im Rollstuhl auf unebenem Untergrund, Auftreten von Spastik in der Entlastungshaltung bei vorgebeugtem Oberkörper auf die Oberschenkel mit der Notwendigkeit der Repositionierung des Beckens beim Aufrichten sowie Auftreten von Spastik beim Selbstkatheterismus im Bett am Abend, weswegen eine Hilfsperson notwendig sei. Die autonome Dysregulation sei aktuell im Wesentlichen unverändert – laut Beschwerdeführer in den letzten ein bis zwei Jahren –, wobei sie möglicherweise im letzten Jahr etwas zugenommen habe. Die autonome Dysregulation gewinne aktuell mehr Bedeutung, da der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit plane, weswegen er im Frühjahr 2023 nach E._____ umziehen werde. Der störende bzw. behindernde Einfluss der autonomen Dysregulation bestehe darin, dass der Beschwerdeführer am Vormittag zunächst drei bis vier Stunden Sitzen könne. Nach drei Stunden baue sich eine Hühnerhaut im rechten Arm auf und im Verlauf ein massiv, sehr stark störendes Schwitzen des rechten Oberkörpers sowie Kribbelmissempfindungen und deutlicher Blutdruckanstieg. Beim Auftreten dieser Symptome müsse der Beschwerdeführer kürzere Zeit den Oberkörper auf die Oberschenkel legen zur Entlastung. Weiter im Verlauf komme diese Dysregulation nach drei bzw. zwei Stunden und beeinträchtige die Sitzzeit deutlich. Wenn der Beschwerdeführer die Entlastungssituation verpasse, müsse er abliegen, da sonst die Dysregulationszeichen nicht sistierten. Dr. med. G._____ folgerte daraus in Anerkennung des Wunsches des Beschwerdeführers nach einer Arbeitstätigkeit, es sei verständlich, dass die aktuell bestehenden Symptome mit mässig störender Spastik und der nach längerem Sitzen

  • 17 - sehr ausgeprägt auftretenden autonomen Dysregulation mit schwerem Schwitzen, Hühnerhaut und Kribbeln das Sitzen im Rollstuhl und die damit verbundene Arbeitstätigkeit deutlich einzuschränken drohe, zumal sich die Abstände der autonomen Dysregulation im Tagesverlauf verkürzten und gelegentlich auch nur durch komplettes Abliegen zu lösen seien (vgl. Bg- act. 216 S. 66 f.). 3.5.Gleichermassen führte Dr. med. C., Leitende Ärztin der Paraplegiologie des B., am 10. Februar 2023 aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er nach Austritt aus dem B._____ am

  1. Dezember 2022 seine Mobilisationszeiten habe aufbauen können. Er habe bis zu sieben Stunden am Tag im Rollstuhl sitzen können, obwohl er sich weiterhin regelmässig mit dem Oberkörper auf den Beinen abstützen habe müssen. Aufgrund des regelmässigen Abliegens und Wiederaufrichtens seien Schulterschmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer sitze aktuell max. vier Stunden im Rollstuhl, wobei nach 20 bis 30 Minuten Aufrechtsitzen immer wieder das Schwitzen und die Gänsehaut auftreten würden. Eine Verbesserung der Symptome trete weiterhin durch das Ablegen des Oberkörpers auf die Beine ein. Aktuell werde ihm beim Abliegen und Aufrichten durch die Mutter geholfen. Aufgrund der Schulterschmerzen könne der Beschwerdeführer sich nicht selber aufrichten. In ihrer Beurteilung hielt Dr. med. C._____ fest, der Beschwerdeführer weise weiterhin einen deutlich reduzierten Allgemein- und Rehabilitationszustand auf. Das aktuelle Hauptproblem sei weiterhin die invalidisierende autonome Dysregulation mit folgenden Symptomen: Schwitzen, Gänsehaut, Herzrasen und Brustschmerzen. In der Anamnese sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer erneut über die Blutdruckproblematik mit Symptomen einer autonomen Dysregulation berichtet habe, welche auch im Liegen bestehen würde. Die klinische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für die Veränderung der
  • 18 - Symptome ergeben (vgl. Bg-act. 220 S. 5; siehe ferner Stellungnahme der Dres. med. O., C. und P._____ vom 24. Januar 2023 [Bg-act. 234 S. 5]). 3.6.Auf Nachfrage der zuständigen Berufsberaterin führte Dr. med. C._____ in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 sodann aus, die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers sei aus psychischer Sicht sicherlich gewünscht und er sei auch motiviert. Seine körperliche Situation sei jedoch komplex und anspruchsvoll. Im Vordergrund stünden das tiefe Körpergewicht (42 kg) und das damit verbundene erhöhte Dekubitusrisiko und die sehr ausgesprochene autonome Dysregulation mit häufigen Hypotonien. Der Beschwerdeführer müsse dabei regelmässig auf seine Beine abliegen, da er sonst autonom entgleise und nach der hypotonen Phase einen Bluthochdruck aufweise oder kollabiere. Dies mache er in der Regel alle 20 bis 30 Minuten. Damit einher gehe eine Schulterüberbelastung, welche ihn wieder bettgebunden mache. Auf das Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers angesprochen, antwortete Dr. med. C., dass sie eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden aktuell nicht als realistisch sehe. Für den Anfang seien zweimal zwei Stunden mit jeweils einem Tag dazwischen zumutbar, wobei eine Evaluation der Haut (Dekubitus), des Appetits und der Blutdrucksymptome notwendig sei. Zudem liege der Beschwerdeführer alle 20 Minuten auf seine Beine ab, um die Blutdrucksymptome zu normalisieren. Wie lange dieses Abliegen dauere, sei sehr unterschiedlich. Wenn er dies nicht mache, werde der Blutdruck so tief, dass er kollabiere, oder er werde so hoch, dass er autonom dysreguliere. Beide Situationen seien potenziell lebensbedrohlich. Schliesslich stellte Dr. med. C. fest, nach über 20 Jahren Erfahrung im Bereich von Querschnittlähmungen müsse sie leider feststellen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers zu ihren herausforderndsten Aufgaben gehöre,

  • 19 - dies aus medizinischer Sicht (vgl. Bg-act. 224 und 226 S. 11 f.; siehe ferner Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. April 2023 [Bg-act. 234 S. 18 f.]). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die behandelnde Ärztin des B._____ aufgrund des komplexen, fragilen und anspruchsvollen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers das Erfordernis einer Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche für Integrationsmassnahmen verneinte. Diese Beurteilung bezieht sich dabei auf einen Zeitpunkt nach dem Umzug des Beschwerdeführers von der D._____ nach E._____ im März 2023 (vgl. hierzu Bg-act. 222). Ausserdem lässt sich aus der Stellungnahme von Dr. med. C._____ keine positive Prognose ableiten, dass der Beschwerdeführer die für die Folgemassnahme notwendige Präsenz- und Leistungsfähigkeit erreichen könnte (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 1502; siehe ferner Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Eintrag vom 15. Mai 2023 [Bg-act. 226 S. 13 f.], und Nachricht der zuständigen Berufsberaterin vom 20. April 2023 [Bg-act. 225 S. 2]). 3.7.Im gleichen Sinne sprach sich bereits tags zuvor der Leiter der Eingliederungsberatung des B._____ in Nottwil, Q._____, aus. In der telefonischen Besprechung vom 17. April 2023 hielt er fest, die Situation des Beschwerdeführers sei sehr komplex. Gesundheitlich gebe es so viele Stolpersteine, dass eine Eingliederung zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch sei. Die autonome Dysregulation, die Syringomyelie und auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Handfunktion den Transfer nicht mehr selbstständig ausführen könne, seien ein Jobkiller. Er rate davon ab, zum aktuellen Zeitpunkt eine Eingliederung zu wagen, auch wenn der Beschwerdeführer sehr motiviert sei und grundsätzlich auch immer gewesen sei (vgl. Bg-act. 226 S. 10).

  • 20 - 3.8.Im weiteren Verlauf stellte auch PD Dr. med. R., Facharzt für Neurologie, eine negative Eingliederungsprognose. So führte er in seiner Beurteilung vom 13. Juli 2023 aus, es sei bereits in der versicherungsmedizinisch-neurologischen Beurteilung vom 13. Juli 2022 geschlussfolgert worden, dass eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, da sowohl in zeitlichem als auch in leistungsmässigem Umfang keine funktionelle Leistungsfähigkeit mehr bestünde. Daran habe sich leider nichts geändert. Eher müsse nochmals betont werden, dass aufgrund des fragilen Heilzustandes bei hohem Querschnitt und häufiger Komplikationsneigung, der Kreislaufinstabilität und dem neuropathischen Schmerzsyndrom in beiden Unterarmen dauerhaft keine realistische Leistungsfähigkeit im Sinne einer angepassten Teilarbeitsfähigkeit mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, auch nicht in kleinem Umfang (vgl. Bg-act. 236 S. 6). Auf entsprechende Nachfrage hin führte PD Dr. med. R. sodann aus, von weiteren Behandlungen sei – wie bereits mehrfach begründet – keine funktionsrelevante Verbesserung mehr zu erwarten, insbesondere keine solche mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Arbeitsfähigkeit. Der Abbruch der Indikationsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin wegen fehlender positiver Arbeitsprognose sei daher versicherungsmedizinisch leider nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 236 S. 7). 3.9.Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, die Dauer, während welcher er ohne Unterbruch im Rollstuhl sitzen könne, habe sich verbessert, ist dies angesichts des aktenkundigen, sich auf die ambulante Verlaufskontrolle am 27. September 2023 beziehenden Berichts von Dr. med. C._____ vom 20. Oktober 2023 zu relativieren. Denn darin wird in anamnestischer Hinsicht angeführt, dass die aktuelle Sitzdauer weiterhin sehr stark variiere zwischen vier bis neun Stunden (vgl. Bg-act. 243 S. 4).

  • 21 - Damit erscheinen nicht nur die effektiv umsetzbaren Mobilisationszeiten mit Blick auf die Durchführung einer Integrationsmassnahme sehr eingeschränkt, sondern bewegt sich die Sitzdauer auch im Rahmen der früheren Angaben (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 10. Februar 2023 [Bg-act. 220 S. 5] und vom 11. April 2023 [Bg-act. 234 S. 18]), womit diesbezüglich nicht auf eine wesentliche Verbesserung geschlossen werden kann. Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich der besagten Verlaufskontrolle zwar an, im neuen Rollstuhl deutlich weniger Hautprobleme und Dysregulationen zu haben als im alten Rollstuhl. Allerdings wird darin auch vermerkt, dass der neue Rollstuhl weder geeignet sei für einen Elektroantrieb noch e-motion-Räder aufweise (vgl. Bg-act. 243 S. 4). Da der neue Rollstuhl somit weder über spezielle Antriebsräder verfügt, welche die Bewältigung längerer Strecken und Steigungen ermöglichen, noch geeignet ist für ein Zuggerät (vgl. Bg-act. 243 S. 5), erscheint wenig wahrscheinlich, dass er damit und dem Swisstrack (Rollstuhlzuggerät) selbstständig den Weg zur F._____ in E._____ als möglicher Durchführungsort einer Integrationsmassnahme zurückzulegen vermöchte. Vielmehr müsste er hierfür wohl auf den alten Rollstuhl zurückgreifen, hinsichtlich welchem indes aus dem Bericht vom

  1. Oktober 2023 mit Blick auf die Hautverhältnisse hervorgeht, dass der Beschwerdeführer darin rezidivierend rote Stellen am Rücken bekomme (vgl. Bg-act. 243 S. 4). Zudem hielt Dr. med. C._____ in ihrer Beurteilung im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ambulanten Kontrolle am 27. September 2023 weiterhin einen deutlich reduzierten Allgemein- und Rehabilitationszustand aufgewiesen habe. Es bestünden nach wie vor ausgesprochene autonome Dysregulationen mit hypertonen und hypotonen Phasen und vom Beschwerdeführer berichtete Brustschmerzen. Ein weiteres Problem sei das Dekubitusrisiko bei einem aktuellen Körpergewicht von 40 kg, was deutlich zu tief sei (vgl. Bg-act. 243 S. 4). Als mit Blick auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen
  • 22 - von Relevanz äusserte sich Dr. med. C._____ ferner zur Arm- und Handsituation links, welche sie als problematisch einstufte: Der Beschwerdeführer könne das Handgelenk weder aktiv noch passiv in Dorsalextension mobilisieren. Die Finger seien alle in Kontrakturhaltung, wobei die Digiti III und IV über der Handmanschette lägen. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Rollstuhl im Alltag nicht gut antreiben könne. Auch der linke Arm könne bei den Transfers nicht gut eingesetzt werden. Dies habe zur Folge, dass er für seine Transfers auf Dritthilfe angewiesen sei. Da sich der Beschwerdeführer aktuell nicht selbst transferieren könne und ein Transfer wahrscheinlich aufgrund der Hüftsituation zu autonomen Dysregulationen führe, seien solche ins Auto schwierig (vgl. Bg-act. 243 S. 5). 3.10.Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen der Hauptdiagnose einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie auftretenden diversen schwerwiegenden Beschwerdebildern mit – namentlich – der ausgeprägten autonomen Dysregulation, den Dekubitalleiden mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand, den eingeschränkten Handfunktionen, dem neuropathischen Schmerzsyndrom und der Spastik überwiegend wahrscheinlich nicht eine derartige Belastbarkeit und Konstanz aufzuweisen vermag, um das Erfordernis der Mindestpräsenzzeit für Integrationsmassnahmen zu erfüllen. Damit können auch nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden, was in prognostischer Hinsicht auch der für die Folgemassnahme notwendigen Präsenz- und Leistungsfähigkeit abträglich ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint hat. Da der (medizinische) Sachverhalt mit Blick auf den Anspruch auf Integrationsmassnahmen im hier

  • 23 - massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2023 somit rechtsgenüglich erstellt ist, kann auf zusätzliche Abklärungsmassnahmen bzw. auf die (eventualiter) beantragte Rückweisung verzichtet werden. Ebenso wenig ist mit Blick auf den Umzug von der D._____ nach E._____ und dessen Auswirkungen auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen weiterer Abklärungsbedarf zu orten. Vor diesem Hintergrund kann auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisvorkehren, insbesondere die Vornahme einer Parteibefragung, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3 und 131 I 153 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass der Beschwerdeführer nach der Rentenprüfung eine niederschwellige Berufsberatung und Begleitung bis zu drei Jahre beanspruchen kann (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 [Bg-act. 231 S. 1] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung mit Eintrag vom 30. Mai 2023 [Bg- act. 226 S. 14 f.] sowie Zusammenfassung [Bg-act. 226 S. 15]). Ausserdem ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass er – sobald eine realistische Chance für einen Aufbau oder einen Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt besteht – auch zukünftig die Zusprechung von Integrationsmassnahmen oder beruflichen Massnahmen beantragen kann

  • 24 - (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 S. 3 f.). 5.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festzusetzen. Diese sind aufgrund des Verfahrensausgangs vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 500.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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