VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 120 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 9. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bütikofer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1998, meldete sich im April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, nachdem er am 19. März 2016 einen Skiunfall erlitten hatte, in dessen Folge eine sensomotorisch komplette Tetra-plegie sub C4, im Verlauf sub C6 (AIS A), diagnostiziert wurde. 2.Im Rahmen dieser Hauptdiagnose entwickelten sich in den darauffolgenden Jahren diverse weitere Beschwerdebilder, wie namentlich eine Adhäsiolyse C4-6, eine zystische Formation im Rückenmark, ein Tethered Cord, mehrere Dekubitus sakral und an den Sitzbeinen, eine periartikuläre Ossifikation der Hüfte mit OP-lndikation, ein neuropathisches Schmerzsyndrom, eine ausgeprägte Spastik, eine autonome Dysfunktion mit arterieller Hypotonie und autonomer Dysregulation, eine neurogene Blasenfunktionsstörung und eine neurogene Darmfunktionsstörung. 3.Ab dem 6. Mai 2019 absolvierte A. ein Belastbarkeitstraining bei ParaWork im Schweizerischen Paraplegiker-Zentrum (B.) in Nottwil. Dieses musste er insbesondere aufgrund der sich verschlechternden Hautverhältnisse bei der Mobilisation zunächst unterbrechen, bevor die Massnahme am 21. Mai 2019 vorzeitig beendet worden war. In den folgenden Jahren konnten aufgrund des instabilen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. 4.Auf Nachfrage der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle äusserte sich A. im Dezember 2022 dahingehend, dass er in beruflicher Hinsicht eine Integrationsmassnahme antreten möchte und im März 2023 mit seiner Familie nach E._____ umziehen werde.
3 - 5.Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 18. April 2023 befand die behandelnde Ärztin des B._____ Dr. med. C., eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden sei bei A. aktuell nicht realistisch. Gleichermassen riet auch der Leiter der Eingliederungsberatung des B._____ aus gesundheitlichen Gründen davon ab, zum aktuellen Zeitpunkt eine Eingliederung zu wagen, auch wenn A._____ sehr motiviert sei. Im Abschlussgespräch am 25. April 2023 wurde festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Situation von A._____ keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe. Daraufhin wurden die Bemühungen in der Berufsberatung nach mehr als sieben Jahren nach dem Unfall beendet. 6.Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2023 kündigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen an. Aufgrund der ungenügenden gesundheitlichen Stabilität würden die Bemühungen in der Berufsberatung abgeschlossen. Eine niederschwellige Beratung und Begleitung sei bis zu drei Jahre nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die IV- Berufsberatung möglich. Mit Verfügung vom 28. September 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und schloss die beruflichen Massnahmen ab. 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
4 - 2.Die Verfügung vom 28. September 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zzgl. MwSt." Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit Blick auf die Durchführung einer baldigen Integrationsmassnahme hoch motiviert, weshalb eine solche zum aktuellen Zeitpunkt nicht unversucht bleiben solle. Er habe in den vergangenen Monaten seine persönliche Situation hinsichtlich einer Integrationsmassnahme angepasst, was sich in vielerlei Hinsicht positiv auf seine Gesundheit und die Massnahmefähigkeit ausgewirkt habe. Er sei per März 2023 von der D._____ nach E._____ umgezogen, um endlich an einer Integrationsmassnahme teilnehmen zu können. Der neue Wohnort ermögliche es ihm, sich ausserhaus mit dem Swisstrack, einem Rollstuhlzuggerät, selbstständig fortzubewegen und auch den Weg von seinem Domizil zum nahegelegenen Ort der möglichen Integrationsmassnahme in der F._____ in E._____ zurückzulegen. Er sei daher nicht mehr darauf angewiesen, ein seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasstes Auto oder den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Er habe zudem ein grosses technisch-konstruktives Interesse und eine hohe Motivation für eine Lehre als Konstrukteur. Er habe sich im Rahmen seiner eingliederungswirksamen Bemühungen bis zum heutigen Tag mit CAD-Zeichnen und 3D-Drucken auseinandergesetzt. Für die Umsetzung seiner zahlreichen Konstrukteuren-Projekte sitze er jeweils mehrere Stunden am Stück im Rollstuhl vor dem PC. In E._____ gehe es im physisch besser als in der D._____. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung vom 30. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer leide seit seinem Unfall an einer
5 - Vielzahl von Beschwerden im Zusammenhang mit der Querschnittlähmung. Nach dem Abbruch der Integrationsmassnahme bei der ParaWork im Jahr 2019 hätten gesundheitsbedingt jahrelang keine neuen Eingliederungsmassnahmen gestartet werden können. Der Leiter der Eingliederungsberatung des B._____ in Nottwil habe im April 2023 festgehalten, es gebe gesundheitlich so viele Stolpersteine beim Beschwerdeführer, dass eine Eingliederung zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. med. C._____ sehe eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden aktuell nicht als realistisch. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde nicht mit seiner schwierigen gesundheitlichen Situation auseinander. Diese dauere weiterhin an. 9.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Beschwerde eingetreten, die Sache materiell geprüft und ein Sachentscheid gefällt wird. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch
6 - gegeben sein (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. März 2022 E.1, R 21 60 vom
9 - nicht zugesprochen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E.5.1). 2.2.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach Art. 8 Abs. 1 bis IVG unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (lit. d). 2.3.Als Eingliederungsmassnahme unterliegt eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (vgl. BGE 137 V 1 E.3.2). Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu
10 - erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 142 V 523 E.2.3 und 132 V 215 E.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom
IVG). Diesbezüglich sieht Art. 4 quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) präzisierend vor, dass Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Versicherte haben, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. 2.5.Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die
14 - Skiunfall am 19. März 2016 diverse weitere Beschwerdebilder entwickelt hätten. Dabei listeten sie namentlich folgende Diagnosen auf: neurogene Blasen-, Darm-, Herzkreislauf- und Sexualfunktionsstörungen, Dekubitalleiden, periartikuläre Ossifikation (PAO) der Hüftgelenke beidseits, tetraplegiebedingte rezidivierende autonome Dysregulationen, neuropathisches Schmerzsyndrom der Vorderarme beidseits, Verdacht auf Thrombopathie, tetraplegieassoziierte restriktive Ventilationsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Untergewicht, Tetrahandchirurgie (progrediente Schwäche der Handgelenksextension und Beugekontrakturen der Dig. II-IV bei klinischem Verdacht auf ein latentes Karpaltunnelsyndrom links) und Spastik des linken Oberschenkels. Dazu führten sie zur Querschnittlähmung namentlich aus, dass durch den Verlust der motorischen, sensorischen und vegetativen (autonomen) Funktionen unterhalb der Läsion viele Organsysteme in ihrer Funktion betroffen seien und die daraus resultierenden Folgen vielfältig und komplex seien. Dazu gehörten typische und häufig auftretende Gesundheitsprobleme, wie Spastizität, neuropathische Schmerzen, Blasen- und Darmfunktionsstörungen, Harnwegsinfekte, Atmungsprobleme und Dekubitus. Die autonome Dysreflexie sei eine Regulationsstörung des Körpers, die zu einer Überreizung des vegetativen Nervensystems führe. Symptome einer autonomen Dysreflexie seien beispielsweise ein rapider Blutdruckanstieg mit niedriger Pulsfrequenz, Kopfschmerzen, Gänsehaut und starkes Schwitzen. Unbehandelt sei die autonome Dysreflexie eine potenziell lebensbedrohliche Situation. Beim Beschwerdeführer sei das aktuelle Hauptproblem, dass er nicht länger als drei bis vier Stunden am Tag im Rollstuhl mobilisiert werden könne. Grund dafür seien die autonome Dysregulation und das venöse Pooling mit Hypotonie, weshalb der Beschwerdeführer nach anderthalb Stunden Sitzen im Rollstuhl trotz nicht-medikamentöser Massnahmen (Strümpfe, Bauchgurt) und medikamentöser Massnahmen (blutdruckregulierende
15 - Medikation) kollabiere. Zudem sei die Mobilisation durch die Hautsituation limitiert: Es seien immer wieder Druckstellen aufgetreten. Die Sitzposition sei bei der erneut aufgetretenen PAO der Hüfte suboptimal. Das Risiko für neue Druckstellen bei Sensibilitätsverlust, Hypotonie, Spastik und einem BMI von 14 sei erhöht. Ein weiteres Problem sei die Spastik, welche nun aufgrund der PAO verstärkt vorhanden sei. Durch die Inaktivität bestehe ein suboptimaler Rehabilitationszustand. Aktivitäten, welche während der früheren Rehabilitation noch möglich gewesen seien, seien nun nicht oder nur mit Hilfe möglich. Insofern befanden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des B._____ eine weitere stationäre Rehabilitation für notwendig (vgl. Bg-act. 216 S. 40 ff. und 216 S. 33 ff.; siehe ferner Bericht von Dr. med. J._____ vom 5. November 2022 [Bg-act. 216 S. 50], Berichte von Dr. med. C._____ vom 13. April 2022 [Bg-act. 213 S. 25 f.] und vom 4. Januar 2022 [Bg-act. 213 S. 4], Berichte von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2022 [Bg-act. 216 S. 26] und vom 31. Mai 2022 [Bg-act. 216 S. 6 f.], Bericht von Dr. med. H._____ und Psychologin I._____ vom 4. Juli 2022 [Bg-act. 216 S. 18 ff.], Bericht von Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ vom
16 - 3.4.Auch in der Folge persistierten die bekannten Beschwerdebilder. Mit Bericht vom 5. Dezember 2022 führte Dr. med. G., Leitender Arzt Neurologie des B., aus, bezüglich der Spastik bestünden deutlich einschränkende Spastiksituationen wie Beuge- und Streckspastik am Morgen, Streckspastik der Beine und im unteren Rücken beim Fahren im Rollstuhl auf unebenem Untergrund, Auftreten von Spastik in der Entlastungshaltung bei vorgebeugtem Oberkörper auf die Oberschenkel mit der Notwendigkeit der Repositionierung des Beckens beim Aufrichten sowie Auftreten von Spastik beim Selbstkatheterismus im Bett am Abend, weswegen eine Hilfsperson notwendig sei. Die autonome Dysregulation sei aktuell im Wesentlichen unverändert – laut Beschwerdeführer in den letzten ein bis zwei Jahren –, wobei sie möglicherweise im letzten Jahr etwas zugenommen habe. Die autonome Dysregulation gewinne aktuell mehr Bedeutung, da der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit plane, weswegen er im Frühjahr 2023 nach E._____ umziehen werde. Der störende bzw. behindernde Einfluss der autonomen Dysregulation bestehe darin, dass der Beschwerdeführer am Vormittag zunächst drei bis vier Stunden Sitzen könne. Nach drei Stunden baue sich eine Hühnerhaut im rechten Arm auf und im Verlauf ein massiv, sehr stark störendes Schwitzen des rechten Oberkörpers sowie Kribbelmissempfindungen und deutlicher Blutdruckanstieg. Beim Auftreten dieser Symptome müsse der Beschwerdeführer kürzere Zeit den Oberkörper auf die Oberschenkel legen zur Entlastung. Weiter im Verlauf komme diese Dysregulation nach drei bzw. zwei Stunden und beeinträchtige die Sitzzeit deutlich. Wenn der Beschwerdeführer die Entlastungssituation verpasse, müsse er abliegen, da sonst die Dysregulationszeichen nicht sistierten. Dr. med. G._____ folgerte daraus in Anerkennung des Wunsches des Beschwerdeführers nach einer Arbeitstätigkeit, es sei verständlich, dass die aktuell bestehenden Symptome mit mässig störender Spastik und der nach längerem Sitzen
17 - sehr ausgeprägt auftretenden autonomen Dysregulation mit schwerem Schwitzen, Hühnerhaut und Kribbeln das Sitzen im Rollstuhl und die damit verbundene Arbeitstätigkeit deutlich einzuschränken drohe, zumal sich die Abstände der autonomen Dysregulation im Tagesverlauf verkürzten und gelegentlich auch nur durch komplettes Abliegen zu lösen seien (vgl. Bg- act. 216 S. 66 f.). 3.5.Gleichermassen führte Dr. med. C., Leitende Ärztin der Paraplegiologie des B., am 10. Februar 2023 aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er nach Austritt aus dem B._____ am
18 - Symptome ergeben (vgl. Bg-act. 220 S. 5; siehe ferner Stellungnahme der Dres. med. O., C. und P._____ vom 24. Januar 2023 [Bg-act. 234 S. 5]). 3.6.Auf Nachfrage der zuständigen Berufsberaterin führte Dr. med. C._____ in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 sodann aus, die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers sei aus psychischer Sicht sicherlich gewünscht und er sei auch motiviert. Seine körperliche Situation sei jedoch komplex und anspruchsvoll. Im Vordergrund stünden das tiefe Körpergewicht (42 kg) und das damit verbundene erhöhte Dekubitusrisiko und die sehr ausgesprochene autonome Dysregulation mit häufigen Hypotonien. Der Beschwerdeführer müsse dabei regelmässig auf seine Beine abliegen, da er sonst autonom entgleise und nach der hypotonen Phase einen Bluthochdruck aufweise oder kollabiere. Dies mache er in der Regel alle 20 bis 30 Minuten. Damit einher gehe eine Schulterüberbelastung, welche ihn wieder bettgebunden mache. Auf das Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers angesprochen, antwortete Dr. med. C., dass sie eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden aktuell nicht als realistisch sehe. Für den Anfang seien zweimal zwei Stunden mit jeweils einem Tag dazwischen zumutbar, wobei eine Evaluation der Haut (Dekubitus), des Appetits und der Blutdrucksymptome notwendig sei. Zudem liege der Beschwerdeführer alle 20 Minuten auf seine Beine ab, um die Blutdrucksymptome zu normalisieren. Wie lange dieses Abliegen dauere, sei sehr unterschiedlich. Wenn er dies nicht mache, werde der Blutdruck so tief, dass er kollabiere, oder er werde so hoch, dass er autonom dysreguliere. Beide Situationen seien potenziell lebensbedrohlich. Schliesslich stellte Dr. med. C. fest, nach über 20 Jahren Erfahrung im Bereich von Querschnittlähmungen müsse sie leider feststellen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers zu ihren herausforderndsten Aufgaben gehöre,
19 - dies aus medizinischer Sicht (vgl. Bg-act. 224 und 226 S. 11 f.; siehe ferner Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. April 2023 [Bg-act. 234 S. 18 f.]). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die behandelnde Ärztin des B._____ aufgrund des komplexen, fragilen und anspruchsvollen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers das Erfordernis einer Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche für Integrationsmassnahmen verneinte. Diese Beurteilung bezieht sich dabei auf einen Zeitpunkt nach dem Umzug des Beschwerdeführers von der D._____ nach E._____ im März 2023 (vgl. hierzu Bg-act. 222). Ausserdem lässt sich aus der Stellungnahme von Dr. med. C._____ keine positive Prognose ableiten, dass der Beschwerdeführer die für die Folgemassnahme notwendige Präsenz- und Leistungsfähigkeit erreichen könnte (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 1502; siehe ferner Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Eintrag vom 15. Mai 2023 [Bg-act. 226 S. 13 f.], und Nachricht der zuständigen Berufsberaterin vom 20. April 2023 [Bg-act. 225 S. 2]). 3.7.Im gleichen Sinne sprach sich bereits tags zuvor der Leiter der Eingliederungsberatung des B._____ in Nottwil, Q._____, aus. In der telefonischen Besprechung vom 17. April 2023 hielt er fest, die Situation des Beschwerdeführers sei sehr komplex. Gesundheitlich gebe es so viele Stolpersteine, dass eine Eingliederung zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch sei. Die autonome Dysregulation, die Syringomyelie und auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Handfunktion den Transfer nicht mehr selbstständig ausführen könne, seien ein Jobkiller. Er rate davon ab, zum aktuellen Zeitpunkt eine Eingliederung zu wagen, auch wenn der Beschwerdeführer sehr motiviert sei und grundsätzlich auch immer gewesen sei (vgl. Bg-act. 226 S. 10).
20 - 3.8.Im weiteren Verlauf stellte auch PD Dr. med. R., Facharzt für Neurologie, eine negative Eingliederungsprognose. So führte er in seiner Beurteilung vom 13. Juli 2023 aus, es sei bereits in der versicherungsmedizinisch-neurologischen Beurteilung vom 13. Juli 2022 geschlussfolgert worden, dass eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, da sowohl in zeitlichem als auch in leistungsmässigem Umfang keine funktionelle Leistungsfähigkeit mehr bestünde. Daran habe sich leider nichts geändert. Eher müsse nochmals betont werden, dass aufgrund des fragilen Heilzustandes bei hohem Querschnitt und häufiger Komplikationsneigung, der Kreislaufinstabilität und dem neuropathischen Schmerzsyndrom in beiden Unterarmen dauerhaft keine realistische Leistungsfähigkeit im Sinne einer angepassten Teilarbeitsfähigkeit mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, auch nicht in kleinem Umfang (vgl. Bg-act. 236 S. 6). Auf entsprechende Nachfrage hin führte PD Dr. med. R. sodann aus, von weiteren Behandlungen sei – wie bereits mehrfach begründet – keine funktionsrelevante Verbesserung mehr zu erwarten, insbesondere keine solche mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Arbeitsfähigkeit. Der Abbruch der Indikationsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin wegen fehlender positiver Arbeitsprognose sei daher versicherungsmedizinisch leider nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 236 S. 7). 3.9.Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, die Dauer, während welcher er ohne Unterbruch im Rollstuhl sitzen könne, habe sich verbessert, ist dies angesichts des aktenkundigen, sich auf die ambulante Verlaufskontrolle am 27. September 2023 beziehenden Berichts von Dr. med. C._____ vom 20. Oktober 2023 zu relativieren. Denn darin wird in anamnestischer Hinsicht angeführt, dass die aktuelle Sitzdauer weiterhin sehr stark variiere zwischen vier bis neun Stunden (vgl. Bg-act. 243 S. 4).
21 - Damit erscheinen nicht nur die effektiv umsetzbaren Mobilisationszeiten mit Blick auf die Durchführung einer Integrationsmassnahme sehr eingeschränkt, sondern bewegt sich die Sitzdauer auch im Rahmen der früheren Angaben (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 10. Februar 2023 [Bg-act. 220 S. 5] und vom 11. April 2023 [Bg-act. 234 S. 18]), womit diesbezüglich nicht auf eine wesentliche Verbesserung geschlossen werden kann. Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich der besagten Verlaufskontrolle zwar an, im neuen Rollstuhl deutlich weniger Hautprobleme und Dysregulationen zu haben als im alten Rollstuhl. Allerdings wird darin auch vermerkt, dass der neue Rollstuhl weder geeignet sei für einen Elektroantrieb noch e-motion-Räder aufweise (vgl. Bg-act. 243 S. 4). Da der neue Rollstuhl somit weder über spezielle Antriebsräder verfügt, welche die Bewältigung längerer Strecken und Steigungen ermöglichen, noch geeignet ist für ein Zuggerät (vgl. Bg-act. 243 S. 5), erscheint wenig wahrscheinlich, dass er damit und dem Swisstrack (Rollstuhlzuggerät) selbstständig den Weg zur F._____ in E._____ als möglicher Durchführungsort einer Integrationsmassnahme zurückzulegen vermöchte. Vielmehr müsste er hierfür wohl auf den alten Rollstuhl zurückgreifen, hinsichtlich welchem indes aus dem Bericht vom
22 - von Relevanz äusserte sich Dr. med. C._____ ferner zur Arm- und Handsituation links, welche sie als problematisch einstufte: Der Beschwerdeführer könne das Handgelenk weder aktiv noch passiv in Dorsalextension mobilisieren. Die Finger seien alle in Kontrakturhaltung, wobei die Digiti III und IV über der Handmanschette lägen. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Rollstuhl im Alltag nicht gut antreiben könne. Auch der linke Arm könne bei den Transfers nicht gut eingesetzt werden. Dies habe zur Folge, dass er für seine Transfers auf Dritthilfe angewiesen sei. Da sich der Beschwerdeführer aktuell nicht selbst transferieren könne und ein Transfer wahrscheinlich aufgrund der Hüftsituation zu autonomen Dysregulationen führe, seien solche ins Auto schwierig (vgl. Bg-act. 243 S. 5). 3.10.Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen der Hauptdiagnose einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie auftretenden diversen schwerwiegenden Beschwerdebildern mit – namentlich – der ausgeprägten autonomen Dysregulation, den Dekubitalleiden mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand, den eingeschränkten Handfunktionen, dem neuropathischen Schmerzsyndrom und der Spastik überwiegend wahrscheinlich nicht eine derartige Belastbarkeit und Konstanz aufzuweisen vermag, um das Erfordernis der Mindestpräsenzzeit für Integrationsmassnahmen zu erfüllen. Damit können auch nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden, was in prognostischer Hinsicht auch der für die Folgemassnahme notwendigen Präsenz- und Leistungsfähigkeit abträglich ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint hat. Da der (medizinische) Sachverhalt mit Blick auf den Anspruch auf Integrationsmassnahmen im hier
23 - massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2023 somit rechtsgenüglich erstellt ist, kann auf zusätzliche Abklärungsmassnahmen bzw. auf die (eventualiter) beantragte Rückweisung verzichtet werden. Ebenso wenig ist mit Blick auf den Umzug von der D._____ nach E._____ und dessen Auswirkungen auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen weiterer Abklärungsbedarf zu orten. Vor diesem Hintergrund kann auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisvorkehren, insbesondere die Vornahme einer Parteibefragung, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3 und 131 I 153 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass der Beschwerdeführer nach der Rentenprüfung eine niederschwellige Berufsberatung und Begleitung bis zu drei Jahre beanspruchen kann (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 [Bg-act. 231 S. 1] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung mit Eintrag vom 30. Mai 2023 [Bg- act. 226 S. 14 f.] sowie Zusammenfassung [Bg-act. 226 S. 15]). Ausserdem ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass er – sobald eine realistische Chance für einen Aufbau oder einen Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt besteht – auch zukünftig die Zusprechung von Integrationsmassnahmen oder beruflichen Massnahmen beantragen kann
24 - (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 S. 3 f.). 5.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festzusetzen. Diese sind aufgrund des Verfahrensausgangs vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 500.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]