VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 111 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 28. November 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente
6 - Eingliederungsmöglichkeit, so wie ärztlicherseits empfohlen, zu finden. Auch habe er gegenüber der vormaligen Sachbearbeiterin (lediglich) festgestellt, dass er kein Auskommen in der Schweiz mehr haben werde, wenn ihm seitens der Invalidenversicherung nicht geholfen werde. Er sei sehr daran interessiert (gewesen), wieder einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, um die wenigen Jahre bis zur Pensionierung überbrücken zu können. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei den angebotenen Eingliederungsmassnahmen habe es sich um klar zumutbare Tätigkeiten gehandelt. Entgegen der Annahme der behandelnden Ärztin, welche sich offenbar auf falsche, nachträgliche Auskünfte des Beschwerdeführers stütze, sei die G._____ als Kompetenzzentrum für die Arbeitsintegration von Menschen mit psychischen oder physischen Behinderungen zweifelsfrei sehr geeignet, um den Beschwerdeführer bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen. Weiter sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Aufforderung aktiv um seine Eingliederung hätte kümmern und zumindest mit der Berufsberaterin Kontakt aufnehmen müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei er nicht nachgekommen. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführe, dass Letzterer sehr daran interessiert sei, einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachzugehen, widerspreche dies diametral dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Eingliederung. 12.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 14. September 2023 entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder her.
7 - 13.Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2023 (Poststempel) einen weiteren Bericht von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2023 ein. Zudem replizierte er am 6. November 2023 bei unveränderten Anträgen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 10. November 2023 in ablehnender Weise Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 14 September 2023 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 174). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
8 - 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Oktober 2023 eingestellt hat. Die daran vorbeizielenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören. 2.1.Diese Renteneinstellung erfolgte im Nachgang zum rechtskräftigen Urteil S 21 89 vom 7. September 2022, in welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden insbesondere zum Schluss gelangte, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer auf die gestützt auf das beweiskräftige PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt habe (vgl. dortige E.6.7), deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen sei (vgl. dortige E.7.2). Mit Blick auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung folgerte das Verwaltungsgericht in Gesamtwürdigung der Sachlage sodann, dass der Beschwerdeführer trotz gewisser Ressourcen als ausser Stande zu betrachten sei, sich trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne behördliche Hilfestellung in einer leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu integrieren. Demnach obliege es der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu prüfen und (gegebenenfalls) an die Hand zu nehmen, während der Beschwerdeführer Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente habe (vgl. dortige E.7.4.5) (IV-act. 148). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in der Replik vom 6. November 2023 ausführt, es sei sehr irritierend, dass die Beschwerdegegnerin ihn im März 2023 zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen aufgefordert habe. Auch gehen die in diesem Zusammenhang gegen einen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erhobenen Anwürfe fehl. Ebenso wenig vermag zu verfangen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vollständig erwerbsunfähig und sei daher davon ausgegangen, nicht verpflichtet zu sein, an den von der
9 - Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu müssen (vgl. Replik vom 6. November 2023 S. 1 f.). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
16 - ängstliches Syndrom ohne invalidisierenden Krankheitswert vorliege (vgl. dortige E.6.6.2 und IV-act. 124 S. 119), hinsichtlich der depressiven Symptomatik tatsächlich eine relevante Veränderung eingestellt hat. 3.6.Mit Blick auf die durchgeführten Eingliederungsbemühungen ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts S 21 89 dem Beschwerdeführer neben der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente (vgl. IV-act. 151) mit Mitteilung vom 25. Oktober 2022 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zusprach (IV- act. 155). Daraufhin fand am 12. Dezember 2022 ein Erstgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Berufsberaterin statt (vgl IV-act. 169 S. 1 ff.). Nach weiteren Abklärungen seitens der zuständigen Berufsberaterin, namentlich einem Austausch mit dem RAD am 26. Januar 2023, welcher sich für einen zügigen Aufbau von 50 % auf 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aussprach (vgl. IV-act. 169 S. 3), anerbot sich die G., einen geeigneten Platz für den Beschwerdeführer zu suchen (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. Februar 2023 [IV-act. 169 S. 3]). In der Folge konnte für den 14. März 2023 ein Termin für ein Kennenlernen und die Besichtigung der G. vereinbart werden (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. März 2023 [IV- act. 169 S. 4]). Anlässlich dieses Treffens fand ein Rundgang durch den Betrieb mit sehr ausführlicher Beschreibung der verschiedenen Arbeiten und Vorstellung der Arbeitsplätze statt. Auf die Frage, welchen von diesen Arbeitsplätzen er sich vorstellen könne, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, dass dies schwierig einzuschätzen sei. Letztlich entschied er sich für den Recycling-Bereich, wo er wechselbelastend, stehend oder sitzend, arbeiten könne, ohne schwere Lasten heben zu müssen (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. März 2023 [IV-
17 - act. 169 S. 4]). Da es sich somit bei der vom Beschwerdeführer selbst gewählten Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der G._____ um eine körperlich leichte und in Wechselbelastung – mitunter auch im Sitzen – auszuübende Arbeit gehandelt hätte, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer und seiner behandelnden Ärztin Dr. med. H._____ nicht ersichtlich, inwiefern diese eine unzumutbare Tätigkeit darstellen soll, entspricht sie doch bei objektiver Betrachtungsweise dem gutachterlich ausgewiesenen Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit, das im Übrigen auch weitgehend mit dem von Dr. med. H._____ in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Belastungsprofil übereinstimmt (vgl. Bf-act. 5). Dies trifft umso mehr zu, als eine Tätigkeit im Recycling-Bereich bei der G._____ gemäss der präzisierenden Stellungnahme der Berufsberaterin vom
23 - entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- vorläufig zulasten der Gerichtskasse. 4.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung des gemäss Art. 5 Abs. 1 HV geltenden Honoraransatzes für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.-- pro Stunde erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1'600.-- angemessen. 4.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 1'600.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung]
24 - 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]