Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 111
Entscheidungsdatum
28.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 111 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 28. November 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1964, war zuletzt als Kommissionierer in der Verteilzentrale der B. tätig. Im Januar 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Ab dem 21. Februar 2018 führte A._____ ein von der IV- Stelle unterstütztes Aufbautraining in der Küche der C._____ durch, welches sein Hausarzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zu 50 % für möglich erachtete. Daneben gewährte die IV-Stelle A. Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Ab dem
  1. August 2018 wurde der Einsatz bei der C._____ im Sinne eines Arbeitstrainings bzw. einer Vorbereitungsmassnahme verlängert. 2.Dr. med. D._____ berichtete am 20. September 2018 von beidseitigen Kniebeschwerden sowie hinzutretenden Rückenproblemen infolge des bestehenden Lumbovertebralsyndroms. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sodann mit Bericht vom 8. Oktober 2018 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und teilweise schweren depressiven Episoden. Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen per Ende Dezember 2018 beendet. 3.Bei persistierenden, vor allem belastungsabhängigen Kniebeschwerden antero-medial und antero-lateral auf der linken Seite wurde am
  2. April 2019 eine Kniegelenksarthroskopie mit Meniskoidresektion medial und bakteriologischem Sampling durchgeführt, die jedoch keinen Keimnachweis ergab und wovon er nicht wirklich profitieren konnte. Sodann erfolgte am 13. Januar 2020 eine Konversion auf eine Knietotalendoprothese links. Ein halbes Jahr postoperativ zeigte sich ein langsamer, aber kontinuierlicher Aufwärtstrend.
  • 3 - 4.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie und Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der PMEDA AG zugeteilt wurde (nachfolgend PMEDA-Gutachten). In dem am 1. April 2021 erstatteten Gutachten wiesen die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Knie-TEP links 01/2020, leichtgradige Gonarthrose rechts, Rotatorenmanschettenläsion, Bizepstendinose und ACG-Arthrose beider Schultergelenke. Während sie die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachteten, wiesen sie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Letzteres präzisierte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD), Dr. med. F., in seiner Abschlussbeurteilung vom 15. April 2021 dahingehend, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits seit August 2020 angenommen werden könne, da Ende Juli 2020 die postoperative Behandlung des linken Kniegelenks abgeschlossen worden sei und danach keine weiteren relevanten medizinischen Entwicklungen eingetreten seien. 5.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A. mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab dem 1. Juli 2018 bis zum
  1. August 2018 sowie vom 1. Januar 2019 bis zum 31. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu. 6.Dagegen liess A._____ am 7. September 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Dieses hielt mit Urteil S 21 89 vom 7. September 2022 insbesondere fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle auf die gutachterlich ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt habe (vgl. dortige E.6.7), wobei deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen sei (vgl. dortige E.7.2). Mit Blick auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung kam das
  • 4 - Verwaltungsgericht in Gesamtwürdigung der Sachlage zum Schluss, dass A._____ trotz gewisser Ressourcen als ausser Stande zu betrachten sei, sich trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne behördliche Hilfestellung in einer leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu integrieren. Demnach obliege es der IV-Stelle berufliche Massnahmen zu prüfen und (gegebenenfalls) an die Hand zu nehmen, während A._____ Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente habe (vgl. dortige E.7.4.5). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 7.Die IV-Stelle sprach A._____ daraufhin mit Mitteilung vom
  1. Oktober 2022 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nachdem sich A._____ anfänglich motiviert und interessiert gezeigt hatte, Unterstützung bei der Eingliederung zu bekommen, entschied er sich im Rahmen der Besichtigung der G._____ am 14. März 2023 für eine Tätigkeit im Recycling-Bereich. Als der Antritt dieser als Arbeitstraining ausgestalteten Massnahme auf den 3. April 2023 festgelegt worden war, reagierte A._____ verärgert und äusserte, dass er krank sei und nicht arbeiten könne. 8.Mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 23. März 2023 forderte die IV- Stelle A._____ in der Folge auf, an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, damit die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne. Die von ihm erwartete Kontaktaufnahme mit der zuständigen Berufsberaterin bis zum
  2. April 2023 unterblieb indes. 9.Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2023 stellte die IV-Stelle A._____ die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, seitens der Invalidenversicherung seien berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgegleist worden. Nachdem sich A._____ zunächst noch interessiert und motiviert gezeigt habe, habe er sodann
  • 5 - leider die weitere Zusammenarbeit verweigert. Am 23. März 2023 sei er aufgefordert worden, an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und bis zum 11. April 2023 mit der zuständigen Berufsberaterin Kontakt aufzunehmen. Leider habe sich A._____ bis heute nicht gemeldet. Wie mit Schreiben vom 23. März 2023 in Aussicht gestellt, gehe die IV-Stelle davon aus, dass die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit nach beruflicher Eingliederung auch wirtschaftlich hätte umgesetzt werden können. Der zukünftige Rentenanspruch werde deshalb verneint. Dagegen liess A._____ am 26. Mai 2023 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 14. September 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 10.Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
  1. September 2023 und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei namentlich diskutiert worden, dass er in der G._____ im Lager bzw. Archiv hätte tätig sein sollen. Allerdings halte Dr. med. H._____, Fachärztin für Anästhesiologie, in ihrem Bericht vom
  2. April 2023 explizit fest, dass die angedachte Tätigkeit in einem Lager keinen Sinn mache, nicht zuletzt aufgrund der chronisch bestehenden lumbalen Rückenschmerzen. Daher sei unerfindlich, weshalb die IV-Stelle sich dazu entschieden habe, die ganze Invalidenrente mit sofortiger Wirkung einzustellen. Als Folge des Verhältnismässigkeitsgebots wäre sie verpflichtet gewesen, mit ihm im Rahmen des Einwandverfahrens Kontakt aufzunehmen, um gegebenenfalls eine geeignete
  • 6 - Eingliederungsmöglichkeit, so wie ärztlicherseits empfohlen, zu finden. Auch habe er gegenüber der vormaligen Sachbearbeiterin (lediglich) festgestellt, dass er kein Auskommen in der Schweiz mehr haben werde, wenn ihm seitens der Invalidenversicherung nicht geholfen werde. Er sei sehr daran interessiert (gewesen), wieder einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, um die wenigen Jahre bis zur Pensionierung überbrücken zu können. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei den angebotenen Eingliederungsmassnahmen habe es sich um klar zumutbare Tätigkeiten gehandelt. Entgegen der Annahme der behandelnden Ärztin, welche sich offenbar auf falsche, nachträgliche Auskünfte des Beschwerdeführers stütze, sei die G._____ als Kompetenzzentrum für die Arbeitsintegration von Menschen mit psychischen oder physischen Behinderungen zweifelsfrei sehr geeignet, um den Beschwerdeführer bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen. Weiter sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Aufforderung aktiv um seine Eingliederung hätte kümmern und zumindest mit der Berufsberaterin Kontakt aufnehmen müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei er nicht nachgekommen. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführe, dass Letzterer sehr daran interessiert sei, einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachzugehen, widerspreche dies diametral dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Eingliederung. 12.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 14. September 2023 entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder her.

  • 7 - 13.Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2023 (Poststempel) einen weiteren Bericht von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2023 ein. Zudem replizierte er am 6. November 2023 bei unveränderten Anträgen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 10. November 2023 in ablehnender Weise Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 14 September 2023 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 174). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

  • 8 - 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Oktober 2023 eingestellt hat. Die daran vorbeizielenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören. 2.1.Diese Renteneinstellung erfolgte im Nachgang zum rechtskräftigen Urteil S 21 89 vom 7. September 2022, in welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden insbesondere zum Schluss gelangte, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer auf die gestützt auf das beweiskräftige PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt habe (vgl. dortige E.6.7), deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen sei (vgl. dortige E.7.2). Mit Blick auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung folgerte das Verwaltungsgericht in Gesamtwürdigung der Sachlage sodann, dass der Beschwerdeführer trotz gewisser Ressourcen als ausser Stande zu betrachten sei, sich trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne behördliche Hilfestellung in einer leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu integrieren. Demnach obliege es der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu prüfen und (gegebenenfalls) an die Hand zu nehmen, während der Beschwerdeführer Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente habe (vgl. dortige E.7.4.5) (IV-act. 148). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in der Replik vom 6. November 2023 ausführt, es sei sehr irritierend, dass die Beschwerdegegnerin ihn im März 2023 zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen aufgefordert habe. Auch gehen die in diesem Zusammenhang gegen einen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erhobenen Anwürfe fehl. Ebenso wenig vermag zu verfangen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vollständig erwerbsunfähig und sei daher davon ausgegangen, nicht verpflichtet zu sein, an den von der

  • 9 - Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu müssen (vgl. Replik vom 6. November 2023 S. 1 f.). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem

  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Vorliegend entstand der Rentenanspruch unbestrittenermassen bereits am 1. Juli 2018 und der Beschwerdeführer war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt. Demnach finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen Anwendung. 3.1.Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinweisen und eine angemessen Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Inhaltlich fallen unter die erwähnten Mitwirkungspflichten unter anderem die Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, welche notwendig und zumutbar sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Dass nur notwendige Untersuchungen vorzunehmen sind, ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (vgl.
  • 10 - KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage 2020, Art. 43 Rz. 91). Es handelt sich dabei also um Untersuchungen, welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. SCHIAVI, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 43 Rz. 21). Bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 V 585 E.6.3.7.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom
  1. September 2021 E.2.2, 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E.4.1). Eine Mitwirkungspflicht kann namentlich nur soweit bestehen, als die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E.4, worauf im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 5004, hingewiesen wird). 3.2.Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden,
  • 11 - wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.4, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.3, 9C_744/2011 vom
  1. November 2011 E.5.1). Während Art. 43 Abs. 3 ATSG sich auf die Abklärung des Sachverhalts bezieht, betrifft Art. 21 Abs. 4 ATSG die Mitwirkung an einer Eingliederung (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 102). 3.3.Demnach muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung
  • 12 - faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird im zweiten Satzteil von Art. 7a IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff. 4560). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 145 V 215 E.5.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
  1. Juni 2019 E.2.2.1 f., 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.3.2 ff., 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E.3.2 f., 8C_830/2012 vom
  2. März 2013 E.2.2). 3.4.Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen bei pflichtwidrig unterlassenen schadenmindernden Eingliederungsmassnahmen setzt die objektive Zumutbarkeit der beruflichen Massnahme voraus. Darunter fallen – wie dargelegt – Vorkehren, welche für die versicherte Person, unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar, d.h. insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), 4. Auflage 2022, Rz. 31 zu Art. 7-7b IVG; Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E.4.2 und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E.5.4.1). Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den Arztbericht seiner behandelnden Ärztin Dr. med. H._____ vom 11. April 2023 im
  • 13 - Wesentlichen geltend, dass ihm die im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der G._____ angedachte Tätigkeit im Lager bzw. Archiv nicht zumutbar sei, nachdem betreuerische oder andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mangels hinreichender sprachlicher Qualifikation nicht möglich gewesen seien (vgl. Beschwerde vom 13. Oktober 2023 S. 3 ff.). Aus dem besagten Bericht von Dr. med. H._____ vom 11. April 2023 geht konkret hervor, eine Arbeit im Lager mache insgesamt beim Beschwerdeführer aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen keinen Sinn. Vielmehr wäre es sinnvoll mit einer leichten körperlichen Tätigkeit zu beginnen. Diesbezüglich sei eine Arbeit bei der I._____ empfohlen worden, dem sie sich anschliessen könne (vgl. IV-act. 167 S. 3; Bf-act. 3). In ähnlicher Weise führte Dr. med. H._____ im nachgereichten Bericht vom
  1. Oktober 2023 aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund seines multifokalen Schmerzsyndroms und insbesondere aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerz mit Facettendegenerationen sowie wegen des Zustands nach Knie-Prothese links und Beginn einer Gonarthrose auch rechts aus körperlichen Gründen eine mittelschwere Tätigkeit, wie sie in einem Lager zu erwarten sei, nicht mehr durchführen. Bestenfalls könne er für ein begrenztes Pensum pro Tag eine leichte Tätigkeit durchführen, optimalerweise in Wechselbelastung. Insbesondere sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Rückenleidens keine Tätigkeit in gebückter Haltung ausüben könne. Er könne maximal eine leichte Tätigkeit mit leichtem Gewicht durchführen. Auch eine Tätigkeit mit langem Sitzen oder langem Stehen werde er mit seinem Schmerzleiden nicht ausführen können. Entsprechend bleibe eine Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit abwechselnd Sitzen und kurze Strecken Gehen übrig (vgl. Bf-act. 5). 3.5.Damit scheint Dr. med. H._____ indes zu übersehen, dass die somatischen Beschwerden und insbesondere auch das lumbale
  • 14 - Beschwerdebild – im Übrigen genauso wie der psychische Gesundheitszustand (vgl. hierzu die mit Urteil S 21 89 vom
  1. September 2022 als nachvollziehbar erachteten Ausführungen von Gutachter Dr. med. J._____ [IV-act. 124 S. 113 ff. sowie IV-act. 148 S. 24 ff.]) – bereits gutachterlich abgeklärt worden ist (vgl. PMEDA- Gutachten vom 1. April 2021 [IV-act.124]). Während dabei die bildgebend leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS ohne namhaftes oder radikuläres Befundkorrelat im vom streitberufenen Gericht für beweiskräftig erachteten PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugewiesen wurden, befanden die Gutachter, dass die Knie-TEP links, die leichtgradige Gonarthrose rechts sowie die Rotatorenmanschettenläsion, die Bizepstendinose und die ACG-Arthrose beider Schultergelenke funktionelle Auswirkungen zeitigen (vgl. IV-act. 124 S. 6 f.). Der orthopädische Gutachter Dr. med. K._____ führte in seinem Teilgutachten dazu aus, bei der hiesigen klinischen Untersuchung fänden sich das Achsenskelett betreffend eine mögliche lumbale Facettenstörung, ohne muskulären Hartspann sowie ohne namhafte funktionelle Restriktionen oder neurologische Störungen der Arme oder Beine. Klinische Befunde eines namhaften Vertebralsyndroms seien mithin nicht evident. Bildgebend bestünden degenerative Alterationen der kaudalen lumbalen Bewegungssegmente ohne spinale oder neuroforaminale Kompression; im Wesentlichen altersübliche Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke. Bezüglich der Schultergelenke liessen sich sowohl klinisch als auch bildgebend degenerative Alterationen der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne und der Schultergelenke objektivieren, welche die geklagten lokalen Beschwerden mit funktioneller Beeinträchtigung und eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründeten. Im Bereich des linken Kniegelenks liege nach einer TEP-Implantation im Januar 2020 ein akzeptables OP-Ergebnis vor, sowohl hinsichtlich der Funktion als auch des Lokalbefunds ohne Instabilität oder Reizzeichen.
  • 15 - Rechts fänden sich klinisch und auch bildgebend Zeichen einer leichtgradigen Gelenkdegeneration ohne Instabilität, ohne namhafte funktionelle Restriktionen oder lokale Reizzeichen. Die Gang- und Standprüfungen objektivierten keine relevanten Einschränkungen. Gehzeiten bis zu einer Stunde würden anamnestisch als möglich angegeben (vgl. IV-act. 124 S. 79 f.). Zur Konsistenz und Plausibilität führte Dr. med. K._____ ferner namentlich aus, für die in deutlicher Ausprägung reklamierten Schmerzen bestehe angesichts des erhobenen Befundes und der beobachteten Spontanmotorik mit fehlendem Schmerzeindruck keine ausreichende Plausibilität hinsichtlich der Schmerzquantität (vgl. IV-act. 124 S. 81). Gestützt darauf erachtete es das streitberufene Gericht im rechtskräftigen Urteil S 21 89 vom
  1. September 2022 hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen als nachvollziehbar, dass Dr. med. K._____ mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten in Berücksichtigung der Gelenksveränderungen an Schulter und Knien festhielt, der Beschwerdeführer sei aus gutachterlicher Sicht zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten sowie ohne repetitive oder kraftaufwändige Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf, als uneingeschränkt belastbar anzusehen (vgl. dortige E.6.1 und IV-act. 124 S. 81). Diese gutachterlichen Ausführungen erweisen sich auch mit Blick auf die Beurteilung der objektiven Zumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme als massgebend. Soweit Dr. med. H._____ im Bericht vom 11. April 2023 ferner festhält, die "depressive Situation" habe sich erneut verstärkt (vgl. IV-act. 167 S. 4), kann dieser ohnehin fachfremden Einschätzung bereits mangels ausgewiesenem Psychostatus nicht gefolgt werden. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob sich im Vergleich zu der im Urteil des Verwaltungsgerichts S 21 89 vom
  2. September 2022 für nachvollziehbar befundenen fachärztlichen Beurteilung im PMEDA-Gutachten, wonach ein leicht depressiv-
  • 16 - ängstliches Syndrom ohne invalidisierenden Krankheitswert vorliege (vgl. dortige E.6.6.2 und IV-act. 124 S. 119), hinsichtlich der depressiven Symptomatik tatsächlich eine relevante Veränderung eingestellt hat. 3.6.Mit Blick auf die durchgeführten Eingliederungsbemühungen ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts S 21 89 dem Beschwerdeführer neben der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente (vgl. IV-act. 151) mit Mitteilung vom 25. Oktober 2022 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zusprach (IV- act. 155). Daraufhin fand am 12. Dezember 2022 ein Erstgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Berufsberaterin statt (vgl IV-act. 169 S. 1 ff.). Nach weiteren Abklärungen seitens der zuständigen Berufsberaterin, namentlich einem Austausch mit dem RAD am 26. Januar 2023, welcher sich für einen zügigen Aufbau von 50 % auf 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aussprach (vgl. IV-act. 169 S. 3), anerbot sich die G., einen geeigneten Platz für den Beschwerdeführer zu suchen (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. Februar 2023 [IV-act. 169 S. 3]). In der Folge konnte für den 14. März 2023 ein Termin für ein Kennenlernen und die Besichtigung der G. vereinbart werden (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. März 2023 [IV- act. 169 S. 4]). Anlässlich dieses Treffens fand ein Rundgang durch den Betrieb mit sehr ausführlicher Beschreibung der verschiedenen Arbeiten und Vorstellung der Arbeitsplätze statt. Auf die Frage, welchen von diesen Arbeitsplätzen er sich vorstellen könne, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, dass dies schwierig einzuschätzen sei. Letztlich entschied er sich für den Recycling-Bereich, wo er wechselbelastend, stehend oder sitzend, arbeiten könne, ohne schwere Lasten heben zu müssen (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. März 2023 [IV-

  • 17 - act. 169 S. 4]). Da es sich somit bei der vom Beschwerdeführer selbst gewählten Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der G._____ um eine körperlich leichte und in Wechselbelastung – mitunter auch im Sitzen – auszuübende Arbeit gehandelt hätte, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer und seiner behandelnden Ärztin Dr. med. H._____ nicht ersichtlich, inwiefern diese eine unzumutbare Tätigkeit darstellen soll, entspricht sie doch bei objektiver Betrachtungsweise dem gutachterlich ausgewiesenen Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit, das im Übrigen auch weitgehend mit dem von Dr. med. H._____ in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Belastungsprofil übereinstimmt (vgl. Bf-act. 5). Dies trifft umso mehr zu, als eine Tätigkeit im Recycling-Bereich bei der G._____ gemäss der präzisierenden Stellungnahme der Berufsberaterin vom

  1. September 2023 namentlich Aufgaben, wie Teile sortieren, Kabel von Geräten entfernen oder Einzelteile auseinanderlegen, umfasst hätte (vgl. IV-act. 173). Zudem führte die zuständige Berufsberaterin dazu ferner aus, dass dabei auch auf die individuellen Pausenbedürfnisse, einen Einstieg mit niedrigem Pensum und die Leistungseinschränkungen hätte Rücksicht genommen werden können, wobei alle Arbeitsplätze auch Zugang zu genügend Tageslicht geboten hätten (vgl. ebenda). Demnach kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er beschwerdeweise vorbringt, ihm könne nicht zum Vorwurf gereichen, dass er sich geweigert habe, diese Tätigkeit auszuführen (vgl. Beschwerde vom
  2. Oktober 2023 S. 5). 3.7.Darüber hinaus ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es sich bei der G._____ zweifelsfrei um eine geeignete Institution gehandelt hätte, um den Beschwerdeführer bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen (vgl. angefochtene Verfügung vom 14. September 2023 [IV- act. 174 S. 4] und Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom
  3. Oktober 2023 S. 4). Denn sie stellt ein Kompetenzzentrum für
  • 18 - Arbeitsintegration dar, das das Ziel verfolgt, Menschen mit psychischem oder physischem Handicap bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (vgl. Homepage der G., abrufbar unter L., zuletzt besucht am 28. November 2023). Gleichermassen hielt auch die zuständige Berufsberaterin in ihrer Stellungnahme vom
  1. September 2023 fest, die G._____ biete professionell betreute Arbeitsplätze, namentlich im Bereich Recycling. Die Rücksichtnahme auf individuellste Bedürfnisse und Einschränkungen seien eine Kernkompetenz der Stiftung, gerade wenn es um Integrationsmassnahmen wie das beim Beschwerdeführer geplante Aufbautraining ginge (vgl. IV-act. 173). Insofern steht ausser Frage, dass diese berufspraktische Eingliederungsmassnahme bei der G._____ samt anschliessender Arbeitsvermittlung (vgl. dazu Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. März 2023 [IV-act. 169 S. 5]) der Eingliederung des Beschwerdeführers gedient hätte und geeignet gewesen wäre, zu seiner Erwerbsfähigkeit beizutragen resp. diese zu steigern. Da sie sich zudem mit Blick auf seinen Gesundheitszustand als verhältnismässig erweist, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt – verpflichtet gewesen wäre, mit ihm bzw. seinem Anwalt im Rahmen des Einwandverfahrens Kontakt aufzunehmen, um gegebenenfalls eine geeignete Eingliederungsmöglichkeit, so wie ärztlicherseits empfohlen worden sei, zu finden bzw. die Angelegenheit nach Möglichkeit einvernehmlich zu klären. 3.8.Des Weiteren wurde vorliegend das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 korrekt durchgeführt, was seitens des Beschwerdeführers denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde das Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom
  2. März 2023 per eingeschriebener Post dem Rechtsvertreter des
  • 19 - Beschwerdeführers zugestellt (vgl. IV-act. 161 S. 1). Darin forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen, wobei erwartet werde, dass er bis zum 11. April 2023 mit der zuständigen Berufsberaterin Kontakt aufnehme (vgl. IV-act. 161 S. 2). Damit wurde der Beschwerdeführer gemahnt und ihm eine angemessene Bedenkfrist angesetzt. Ebenfalls wurde er auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen, indem im Schreiben ausgeführt wurde, dass er – sollte er sich bis zu diesem Datum nicht melden oder weiterhin die Eingliederung verhindern – die Aufhebung der Rente basierend auf der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit in Kauf nehme (vgl. ebenda). In der Folge reagierte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Bedenkfrist unbestrittenermassen nicht. 3.9.Schliesslich ist – wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts S 21 89 vom 7. September 2022 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass die Rente (sogar) ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder- )Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden darf, wenn der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehlt, das heisst die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (vgl. dortige E.7.4.2 [IV-act. 148 S. 39]; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.3, 9C_50/2020 vom
  1. Juli 2020 E.3.1, 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.5.1, je mit Hinweisen). Diesfalls ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich anfänglich motiviert und interessiert gezeigt hatte, durch die
  • 20 - Beschwerdegegnerin bei der Eingliederung unterstützt zu werden (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung zum Erstgespräch am
  1. Dezember 2022 [IV-act. 169 S. 2]; siehe ferner IV-act. 169 S. 4). Diese positive Haltung fand jedoch ein abruptes Ende, als im Rahmen der Besichtigung der G._____ am 14. März 2023 das Antrittsdatum für die als Aufbau- bzw. Arbeitstraining aufgegleiste Eingliederungsmassnahme auf den 3. April 2023 festgelegt worden war, da der Beschwerdeführer die Auffassung vertrat, dass er krank sei und nicht arbeiten könne (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. März 2023 [IV-act. 169 S. 5]). Auch wenn er mit seiner am 14. März 2023 festgehaltenen Aussage, "wenn die IV wolle, dass er arbeite, obwohl er nicht arbeiten könne, wolle er nicht mitmachen, dann gehe er zurück in die Türkei" (vgl. IV-act. 169 S. 5) – wie in der Beschwerde ausgeführt – gemeint haben will, dass er kein Auskommen in der Schweiz mehr haben werde, wenn ihm seitens der Invalidenversicherung nicht geholfen werde (vgl. dortige S. 5), vermag dies nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass er auch anlässlich der nach der Besichtigung der G._____ erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme durch die zuständige Berufsberaterin darin festhielt, dass er "nicht arbeiten wolle". Er sei krank und habe eine medizinisch begründete Invalidenrente zugesprochen erhalten. Er sei nicht interessiert, wenn ihn die Invalidenversicherung zwingen wolle, zu arbeiten (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. März 2023 [IV-act. 169 S. 5]; siehe ferner auch Zusammenfassung der Berufsberaterin vom 9. Mai 2023 [IV-act. 169 S. 6]). Auch im weiteren Verlauf bekundete der Beschwerdeführer keinen Eingliederungswillen. So leistete er denn auch der im Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ausgesprochenen Aufforderung, aktiv an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und sich bis zum 11. April 2023 bei der zuständigen Berufsberaterin zu melden, unbestrittenermassen keine Folge. Ebenso wenig sind dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. März 2023 Ausführungen zu entnehmen,
  • 21 - welche auf einen Eingliederungswillen hindeuteten (vgl. IV-act. 162). Damit ist mit Blick auf den hier massgeblichen Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 präsentierte (vgl. BGE 143 V 409 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3 und 8C_82/2019 vom
  1. September 2019 E.5.3; 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E.3.2.3; 8C:199/2023 vom 30. August 2023 E.4.3 ), auf eine gänzlich fehlende aktivierbare Motivation für Reintegrationsmassnahmen zu schliessen und das Vorliegen einer subjektiven Eingliederungsbereitschaft zu verneinen. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nun beschwerdeweise vorbringt, er sei sehr daran interessiert (gewesen), wieder einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, um die wenigen Jahre bis zur Pensionierung zu überbrücken (vgl. Beschwerde vom 13. Oktober 2023 S. 5), vermag dies jedenfalls mit Blick auf die Vergangenheit angesichts der hiervor aufgezeigten Verweigerungshaltung nicht zu überzeugen. Sollte er diese nun aber in Zukunft glaubhaft, fortwährend und vorbehaltlos aufgeben, wäre allenfalls zu prüfen, ob diese neuerliche Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung entgegenzunehmen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E.2.2, 9C_152/2021 vom 25. August 2021 E.5.1.1 und 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.3.3 mit Hinweis). 3.10.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer zumutbaren und geeigneten Eingliederungsmassnahme bei der G._____ teilzunehmen, nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die bisherige ganze Invalidenrente aufgehoben hat. Diese angedrohte Sanktion erweist sich auch insoweit als verhältnismässig, als bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts S 21 89 vom 7. September 2022 festgehalten wurde,
  • 22 - dass die infolge Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung weiterhin ausgerichtete Invalidenrente nicht bedeutet, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen – wie vorliegend – eingestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. Au- gust 2021 E.3.2.1 f. sowie E.4.5 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.5.3). Vor diesem Hintergrund kann auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisvorkehren, insbesondere die Vornahme von (Partei- )Befragungen, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3 und 131 I 153 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom
  1. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1.Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens und der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2023 betreffend aufschiebende Wirkung auf CHF 700.-- festzusetzen. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann dem Gesuch
  • 23 - entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- vorläufig zulasten der Gerichtskasse. 4.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung des gemäss Art. 5 Abs. 1 HV geltenden Honoraransatzes für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.-- pro Stunde erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1'600.-- angemessen. 4.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 1'600.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 24 - 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

17

Gerichtsentscheide

30