VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 109 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInnenPedretti und von Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 1. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., gesetzlich vertreten durch die Mutter B., vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3.Mit Mitteilung vom 29. Juni 2021 teilte die IV-Stelle mit, das Wartejahr laufe am 30. September 2021 ab, sodass zurzeit kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe und die Voraussetzungen zu gegebenem Zeitpunkt geprüft würden. 4.Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 sprach die IV-Stelle A._____ nach durchgeführten Abklärungen zu den alltäglichen Lebensverrichtungen ab dem 1. Juli 2022 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden pro Tag zu. Über den
4 - und Ausziehen benötige der Beschwerdeführer wegen fehlender Rumpfstabilität ein Mieder, damit er sitzen könne. Das Mieder müsse ausgezogen werden, wenn er liege. Dazu müsse er entkleidet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seit Juni 2020 eine Nachtlagerungsschiene, die ebenfalls einen Kleiderwechsel nötig mache. Aufgrund von häufigem Durchfall und Erbrechen müsse der Beschwerdeführer zusätzlich umgezogen werden. Es sei der Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach ein fünfmaliger Kleiderwechsel pro Tag altersentsprechend sei, zu widersprechen. Der zusätzliche Kleiderwechsel mit dem An- und Ausziehen der Behandlungsgeräte sei behinderungsbedingt begründet. Auch der Kleiderwechsel aufgrund des Erbrechens und des Durchfalls – unabhängig von allfälligen üblichen Erkrankungen, die auch beim Beschwerdeführer aufträten und nicht relevant seien – sei behinderungsbedingt. Dieser behinderungsbedingte Zusatzaufwand müsse gemäss Anhang 2 des KSH ab Beginn berücksichtigt werden. Es liege eine Hilflosigkeit vor. Betreffend Körperpflege liege beim Beschwerdeführer aufgrund des zentralen Venenkatheters eine ausserordentliche Situation vor. Letzterer führe dazu, dass der Beschwerdeführer weder gebadet noch geduscht werden könne. Hinzu komme, dass sein Körper mit Pflastern bedeckt sei. Er müsse jedoch gleichwohl sehr sorgfältig und ausserordentlich gründlich gewaschen werden. Das Sauberhalten des Venenkatheters sei lebenswichtig. Das Haarewaschen und die Körperpflege erfolgen zu zweit. Im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind gestalte sich die Körperpflege sehr aufwendig. Es liege eine Hilflosigkeit vor. Bezüglich der Lebensverrichtung Notdurft müsse der Beschwerdeführer seit April 2021 regelmässig mit dem Darmrohr (20 bis 30 ml NaCI.) angespült oder es müsse ein Abführzäpfchen verabreicht werden, damit er den Stuhlgang verrichten könne. Aufgrund des zentralen Venenkatheters, der im Windelbereich liege und vor Infektionen geschützt werden müsse, sei
5 - häufigeres Windelwechseln notwendig. Sobald der Beschwerdeführer Stuhlgang habe, müsse die Windel sofort gewechselt werden. Auch mit dem Windelwechsel nach dem Urinieren könne nicht zu lange zugewartet werden. Die Windel werde täglich rund 8 Mal gewechselt. Es dürfe weder Urin noch Stuhlgang mit dem Katheter in Verbindung kommen. Die IV- Stelle führe aus, dass auch ein gesundes Kind im gleichen Alter eine Windel benötige, die 8 Mal pro Tag sofort nach dem Stuhlgang bzw. zeitnah nach dem Urinieren gewechselt würde. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein Kind mit Durchfall gleichzeitig Massnahmen zur Darmentleerung benötige. Die IV-Stelle verkenne, dass die Ernährung, der Stoffwechsel und die "Entleerung" beim Beschwerdeführer sehr heikel und ein andauerndes gesundheitliches Problem seien. Aufgrund der Optimierung und Anpassung der Therapie seien ständige Schwankungen zwischen Durchfall und Verstopfung die Folge. Der behinderungsbedingte Mehraufwand sei enorm, gerade auch in Kombination mit der lebensbedrohlichen Situation beim Verschmutzen des Venenkatheters sei der Mehraufwand andauernd erheblich, wenngleich nicht andauernd gleichgeartet. Der zeitliche Mehraufwand belaufe sich auf 44 Minuten, wie von der IV-Stelle im Abklärungsbericht per 1. Juli 2022 erfasst. Hinsichtlich der Verrichtung Essen werde der Beschwerdeführer seit April 2021 (recte: August 2019) über einen zentralen Venenkatheter ernährt. Die Zuführung der Nahrung erfolge also direkt ins Blut. Die Herstellung der Nahrung müsse unter sterilen Bedingungen erfolgen. Auch die Infusionsbeutel müssten mit bestimmten Auflagen gehandhabt werden. Es müssten zudem verschiedene Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe separat zugeführt werden. Die Vorbereitungs- und Herstellungszeit der TPN- parenteralen Ernährung nehme täglich rund 30 – 45 Minuten in Anspruch. Daneben erfolge die Verabreichung von Flüssigkeit (Tee) über die PEG- Sonde (4x 5 Minuten pro Tag). Der Beschwerdeführer erhalte jeden Tag Joghurt, was ebenfalls ca. 20 Minuten in Anspruch nehme. Die reine
6 - Verabreichung der Nahrung via den zentralen Venenkatheter dauere 60 Minuten. Das Essen dauere somit 100 Minuten plus 30 – 45 Minuten Vorbereitung der parenteralen Nahrung. Der Abzug für ein nicht behindertes Kind im selben Alter sei zudem zu hoch. Zudem nehme der Beschwerdeführer in der Regel an den Mahlzeiten der Eltern teil. Die oben aufgeführten Zeiten seien behinderungsbedingte Zusatzaufwände. Anzurechnen sei ein Aufwand von 130 – 145 Minuten ohne Abzug. Die Behandlungspflege sei sehr aufwendig und habe sich vor und nach dem
7 - bereits seit Geburt zwei Inhalationen pro Tag nötig seien; der Drainagebeutel käme bereits seit Geburt zur Anwendung; der Zentralkatheter habe der Beschwerdeführer bereits im April 2021 (recte: August 2019) erhalten; die parenterale Ernährung werde bereits ab Mai 2021 (recte: Juli 2019) verabreicht; Physiotherapie werde ebenfalls bereits seit Dezember 2019 durchgeführt und schliesslich müsse die Darm- und Bauchmassage seit Geburt durchgeführt werden. 9.Mit Schreiben vom 10. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Vernehmlassung sowie auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 17. August 2023, worin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag zugesprochen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV- Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
8 - BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ohne Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zusprach. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
9 - Bezogen auf den konkreten Fall, sehen beide Kreisschreiben inhaltlich gesehen im Wesentlichen dasselbe vor. 4.1.1.Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E.3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (vgl. BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c und 125 V 297 E.4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 4.1.2.Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor (leicht, mittelschwer und schwer). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Sodann gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
10 - erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (vgl. BGE 121 V 88 E.3b und 107 V 145 E.2). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 4.2.1.Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein.
11 - Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E.3.2.1 und 133 V 450 E.11.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E.3.3, 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E.7.1, 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E.2.3, 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2 und 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E.5.1, 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E.5.1 und 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.3.2). Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_490/2020 vom
13 - Beschwerdeführer wird seither palliativmedizinisch mit Morphin versorgt (vgl. z.B. Bg-act. 13 S. 2 ff., 15 S. 3 sowie 35 S. 6, S. 8, S. 14 und S. 25 ff.). 5.1.2.Mit Schreiben vom 11. März 2020 hielt Dr. med. D., Leitende Ärztin Entwicklungspädiatrie, E., insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer typische Zeichen einer cerebralen Bewegungsstörung zeige. Seine allgemeine Entwicklung sei deutlich verzögert, wobei die General Movements sowohl im Alter von sieben Wochen als auch im Alter von drei Monaten als "definitely abnormal" zu klassifizieren seien (Verweis auf Entwicklungsberichte vom 21. November 2019 und 12. Dezember 2019 [vgl. Bg-act. 68 S. 1 ff.]) (vgl. Bg-act. 56 S. 1). Ausserdem führte die besagte Ärztin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2020 namentlich aus, aufgrund der sehr schwierigen allgemeinen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei ein stationärer Reha-Aufenthalt geplant. Letzterer leide an einer spastisch dystonen Cerebralparese nach Frühgeburtlichkeit mit verschiedensten schweren Komplikationen (vgl. Bg-act. 113 S. 1). 5.1.3.In ihrem Konsiliarbericht vom 29. Mai 2020 betreffend die Untersuchung vom 27. Mai 2020 beurteilte Dr. med. F., Oberärztin, G., H., insbesondere, motorisch falle vor allem eine Spastik in der linken oberen Extremität auf sowie ein zurückgebliebenes Entwicklungsalter in Motorik und wahrscheinlich auch in der Kognition (vgl. Bg-act. 113 S. 5). 5.1.4.Dem Austrittsbericht des E. vom 2. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge von Anzeichen eines erhöhten Hirndrucks und eines chronischen Darmversagens vom 5. März 2020 bis zum 2. Juli 2020 in stationärer Behandlung war, wobei er sich mehreren Operationen unterziehen musste. Ausserdem wurde im besagten Bericht die zusätzliche Diagnose einer beidseitigen Optikusatrophie gestellt (vgl.
14 - betreffend Versorgung mit Brille: Bg-act. 281 f.). Bei Austritt wurde die Magensonde belassen (vgl. Bg-act. 195 S. 1 ff.). 5.1.5.Dr. med. I., Leitender Arzt, J., Hals-Nasen-Ohrenklinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. August 2020 betreffend die Untersuchung vom 7. August 2020 zusätzlich zur hypoxisch- ischämische Enzephalopathie eine sensorineurale Innenohrschwerhörigkeit beidseits (links mehr als rechts) (vgl. Bg-act. 115 S. 1 f.). Die Versorgung mit Hörgeräten erfolgte im Juli 2021 (vgl. Bg-act. 238 und 244). 5.1.6.Aus dem Austrittsbericht des E._____ vom 22. November 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 20. November 2020 bis zum
15 - Vergangenheit aus dem Schoppen getrunken und auch Brei gegessen. Das Schlucken dieser Konsistenzen sei ihm bei guter Positionierung klinisch sicher gelungen. Im Rahmen der erschwerten Darmsituation habe er aber auch unangenehme Erfahrungen betreffend Nahrungsaufnahme gemacht. Es sei daher wichtig, die oralen Angebote vorsichtig anzubieten und dabei auf die Reaktion des Beschwerdeführers zu achten. Im Rahmen der Logopädie sei intensiv am oralen Explorieren gearbeitet worden (Hände zum und in den Mund führen, Spielzeug zum und in den Mund führen, auf Dinge beissen usw.). Dies immer in einem Rahmen, in dem es für den Beschwerdeführer als positive Erfahrung habe eingeordnet werden können. Diese positiven Erfahrungen im peri- und intraoralen Bereich würden ihm auch helfen, eine spätere Wiederaufnahme der oralen Nahrungsgabe bewältigen zu können. Betreffend Funktionen des Verdauungs-, des Stoffwechsel- und des endokrinen Systems wurde zudem berichtet, dass die mundmotorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der Entwicklungsstörung und aktuell mangelnder oraler Erfahrungen nicht altersentsprechend entwickelt seien. Er schlucke seinen Speichel mehrheitlich sicher, vereinzelt komme es im Schlaf zu anteriorem Drooling, im wachen Zustand gelinge das Speichelmanagement problemlos. Aufgrund der erschwerten Darmsituation und der aktuellen parenteralen Ernährung seien dem Beschwerdeführer während dem Aufenthalt, neben wenig Flüssigkeiten, keine oralen Angebote gemacht worden. Er zeige zur Sammlung von Speichel, aber auch bei Angebot von Flüssigkeiten, schmatzende Bewegungen. Der Lippenschluss sei mehrheitlich komplett. Der Beissreflex werde beim Berühren des Zahnfleisches ausgelöst. Teilweise sei die Atem-Schluck-Koordination erschwert, woraufhin der Beschwerdeführer jeweils viel Luft schlucke. Vereinzelt trinke er vom Schoppen Flüssigkeiten (ca. 20 – 40 ml), dies jedoch nicht regelmässig. Da es primär darum gegangen sei, dass der Beschwerdeführer
16 - selbstbestimmt und entspannt Trinken solle, sei ihm der Schoppen nur angeboten worden, wenn er dies deutlich signalisiert habe. Bei Abwehr sei das Angebot abgebrochen worden (vgl. Bg-act. 313 S. 1 und S. 3 sowie 314 S. 2 ff.). 5.2.2.In ihrem ambulanten Bericht vom 15. November 2021 über die Sprechstunde vom gleichen Tag hielt Dr. med. L., Oberärztin mbF, E., zur jetzigen Situation insbesondere fest, aus dem mehrwöchigen Neurorehabilitationsaufenthalt habe der Beschwerdeführer viel Positives mitgenommen; er sei nun viel mobiler, könne sich mehr bewegen und liege auch gerne auf dem Bauch. In Flachlagerung mit Sondierung komme es allerdings zu einem massiven Reflux. Hinsichtlich der Ernährung sei weiterhin keine orale Ernährung ausser stückchenweise Brot oder zwei Kaffeelöffel Joghurt möglich. Es werde beobachtet, dass nach der Gabe von Brotstückchen diese nach Tagen unverdaut entleert würden (vgl. Bg- act. 299 S. 4). 5.2.3.Dr. med. M., Stv. Chefarzt Kinder-/Jugendchirurgie, E., führte in seinem Verlaufsbericht vom 3. Dezember 2021 namentlich aus, bis zum jetzigen Datum bestehe beim Beschwerdeführer weiterhin keine adäquate Darmpassage. Er benötige weiterhin intensive Betreuungsleistung bei häuslicher parenteraler Ernährung und fehlender intestinaler Passage (vgl. Bg-act. 293 S. 2). 5.2.4.Dem Austrittsbericht des E._____ vom 16. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2021 bis zum
17 - medikamentös provoziert werden müsse. Ausserdem erleide der Beschwerdeführer 4 – 6 Mal täglich einen Absenz-Epilepsie-Anfall (vgl. Bg-act. 358 S. 1 f. und S. 4 f.). 5.2.5.In ihrem Verlaufsbericht vom 29. Dezember 2021 hielt Dr. med. L._____ betreffend Behandlungsplan/Prognose fest, aktuell sei der Beschwerdeführer seit Monaten ohne orale oder enterale Ernährung und gedeihe unter parenteraler Ernährung. Dennoch würden immer wieder Subileuszustände auftreten, welche dann ein fein abgestimmtes Bowelmanagement notwendig machten. Aufgrund dieser Situation sei nun nochmals im Dezember 2021 eine Diagnostik inklusive Histologie zum Ausschluss eines kurzen Morbus Hirschsprungs erfolgt. Die Ergebnisse diesbezüglich stünden noch aus. Über die Prognose sei aktuell schon allein aufgrund der abdominellen Situation keine Aussage zu machen. Zur Frage, "wirkt sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus", führte die besagte Ärztin aus, der Beschwerdeführer sei als ehemalig Frühgeborener aktuell Q._____ alt. In der aktuellen Situation sicherlich deutlich reduziert im Vergleich zu seinen Altersgenossen. Dies beziehe sich sowohl auf die abdominelle wie auch auf die neurologische Situation. Ausserdem antwortete sie auf die Frage, ob sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung – im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters – geändert habe, mit "Ja". Durch den implantierten Broviac- Katheter bestehe ein deutlich höherer Versorgungsaufwand mit täglichem Richten der parenteralen Ernährung, Anhängen und Abhängen derselben mit Blocken des Katheters, sterilen Verbandswechseln und einem deutlich herausfordernden Management bezüglich regelmässigen Laborkontrollen und ambulantem Unterstützungsnetz, unter anderem durch die Kinderspitex (vgl. Bg-act. 299 S. 1).
18 - 5.2.6.Aus dem Austrittsbericht des E._____ vom 11. Januar 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 5. Januar 2022 bis zum 11. Januar 2022 infolge eines blutigen Stuhlgangs hospitalisiert war (vgl. Bg-act. 354 S. 1 und S. 4). 5.2.7.Dr. med. N., Leitender Arzt O., E._____, bestätigte am
21 - Behandlungspflege: 126 Minuten; Mehraufwand für Arzt- und Therapiebegleitung: 44 Minuten) aus (vgl. Bg-act. 344 S. 1 ff.). 6.1.3.Schliesslich wurde im Abklärungsbericht (Revisionsbericht) vom 1. Juli 2022 in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (seit Juli 2022), Aufstehen/Absitzen/Abliegen (seit Oktober 2020), Essen (seit Januar 2021), Verrichten der Notdurft (seit Juli 2022) und Fortbewegung (seit Oktober 2020) ein Bedarf an erheblicher und regelmässiger Dritthilfe ausgewiesen. Dabei ermittelte die Abklärungsperson bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (35 Minuten), Aufstehen/ Absitzen/Abliegen (25 Minuten), Essen (4 Minuten) und Verrichten der Notdurft (44 Minuten) ein behinderungsbedingter Mehraufwand von insgesamt 108 Minuten. Ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung wurde verneint. Zudem wurde ein behinderungsbedingter Mehraufwand für die Intensivpflege von sechs Stunden und drei Minuten pro Tag (Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen: 108 Minuten; Mehraufwand für die Behandlungspflege: 219 Minuten; Mehraufwand für Arzt- und Therapiebegleitung: 36 Minuten) festgestellt (vgl. Bg-act. 487 S. 1 ff.). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2022 eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag zu (vgl. Bg- act. 502 S. 1 f.). 6.2.Die fachlich versierten Abklärungspersonen dokumentierten in ihren Abklärungsberichten im relevanten Zeitraum drei verschiedene Momentaufnahmen betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen des Beschwerdeführers und kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Auf welchen der drei Berichte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers nun tatsächlich
22 - abstützt, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht ohne Weiteres. Genannt wird lediglich jener vom 14. März 2022 im Rahmen der Begründung des invaliditätsbedingen Betreuungsaufwands (vgl. Bg-act. 574 S. 4 f.), obschon der Abklärungsbericht vom 8. Juni 2021 ebenso aussagekräftig ist. Noch einmal anzumerken ist, dass der letztgenannte Bericht auf Abklärungen beruht, die bloss vier Monate vor der zweiten Abklärung erfolgten. Die beiden Abklärungsberichte unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des behinderungsbedingten Mehraufwands in den alltäglichen Lebensverrichtungen und es resultiert dabei eine Differenz von 70 Minuten (vgl. vorstehend E.6.1.1 f.). Diese Diskrepanz lässt sich innerhalb von vier Monaten im Leben eines Kindes nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Es gilt daher nun die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen eingehend zu prüfen. 7.1.1.Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden geht aus dem Abklärungsbericht (Revisionsbericht) vom 1. Juli 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mithelfen könne. Er möge es nicht, an den Beinen angefasst zu werden, und könne bis zu 15 Minuten schreien und "sich steif machen". Es würden für die Spasmen zusätzlich 10 Minuten und für das Verhalten ("sich wehren") 5 Minuten mehr angerechnet. Der Beschwerdeführer werde infolge Erbrechen oder Durchfall mindestens 1 Mal pro Tag komplett umgezogen. Das Mieder werde 3 Mal täglich an- und ausgezogen, damit sich der Beschwerdeführer am Boden bewegen könne; es müsse hierbei auf das Stoma geachtet werden. Es würden 15 Minuten pro Tag für den vermehrten Kleiderwechsel aufgrund von Durchfall/Erbrechen angerechnet. Teilweise sei der zusätzliche Kleiderwechsel altersentsprechend. Der Mehraufwand für die Hilfsmittel werde unter dem Titel "Behandlungspflege" berücksichtigt (vgl. Bg-act. 487 S. 1 f.).
23 - 7.1.2.Im Bereich An- und Auskleiden liegt eine Hilflosigkeit insbesondere vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (z.B. Stützstrümpfe, Nachtschienen usw.) sind nicht unter dieser Verrichtung, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen. Beim An- und Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen (z.B. Orthese oder Prothese für das Gehen) (vgl. KSIH Rz. 8014 f.). Gemäss Anhang III des KSIH sind bei der Bemessung des invaliditätsbedingten Mehraufwands das Anlegen von Prothesen und Orthesen sowie hochgradige Spastizität ab Beginn des Mehraufwands zu berücksichtigen, was eine Bemessung der Hilflosenentschädigung für an Cerebralparese leidende Kinder bereits im ersten Lebensjahr ohne Berücksichtigung einer Wartezeit ermöglicht, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2011 vom 30. März 2012). 7.1.3.Gestützt auf die Abklärung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Dritthilfe für das fünfmalige Kleiderwechseln pro Tag altersentsprechend und der Beschwerdeführer bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, weshalb dieser Punkt nicht vor dem 1. Juli 2022 berücksichtigt werden könne (vgl. Bg-act. 574 S. 3). Dem kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Einerseits sind im konkreten Fall bei der Bemessung des invaliditätsbedingten Mehraufwands das Anlegen des Mieders sowie die hochgradige Spastizität des Beschwerdeführers ab Beginn des Mehraufwands zu berücksichtigen. Letzterer trägt aufgrund ärztlicher Verordnung vom 15. Januar 2021 tagsüber ein Mieder (Rumpforthese) zum Sitzen, welches von der Beschwerdegegnerin als Hilfsmittel anerkannt worden ist (vgl. Bg-act. 219 S. 1) und mit
24 - zusätzlichen 15 Minuten zu veranschlagen ist (vgl. Anhang IV KSIH). Ausserdem wurde die schwere spastisch-dyston gemischte Cerebralparese verlässlich diagnostiziert (vgl. statt vieler: Bericht des E._____ vom 11. November 2021 [Bg-act. 269 S. 1]; siehe auch Bg-act. 190 S. 1, 228 S. 1, 244 S. 1, 308 S. 1, 313 S. 1 f., 314 S. 1, 333 S. 1, 351 S. 1, 354 S. 1, 357 S. 1, 358 S. 1, S. 6, S. 11 und S. 16, 371 S. 1, 377 S. 1, 388 S. 1, 391 S. 1, 418, 426 S. 1 und S. 7, 531 S. 3 und 545 S. 1). Erste Anzeichen hierfür wurden medizinisch bereits im März 2020 festgestellt (vgl. Bg-act. 56). Die Erstdiagnose einer Cerebralparese wurde im Juni 2020 gestellt (vgl. Bg-act. 113 S. 1). Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ein invaliditätsbedingter erheblicher Mehraufwand in der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden auch bereits im hier relevanten Kleinkindalter des Beschwerdeführers ausgewiesen, was mit zusätzlichen 10 Minuten zu bewerten ist (vgl. Anhang IV KSIH). Andererseits ist das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach auch gesunde, noch nicht drei Jahre alte Kinder (sprich Kleinkinder) häufig an Durchfall und/oder Erbrechen leiden würden, nicht nachvollziehbar. Damit verneint sie implizit eine gebrechensbedingte Ursache, ohne sich mit der medizinischen Aktenlage auseinanderzusetzen und – bei allfälligen Unklarheiten – gegebenenfalls Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen. Spätestens seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im E._____ vom 5. März 2020 bis zum 2. Juli 2020 sind die Nebendiagnosen gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Gastroenteritis sowie Dysphagie mit Beaufsichtigungspflicht während der Nahrungsaufnahme ausgewiesen (vgl. Bg-act. 195; siehe auch Bg-act. 183 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer wird palliativ versorgt. Laut Betreuungsplan (Ersterfassung: 13. Januar 2020; letzte Anpassung:
27 - kleinen Portionen esse (Dauer 20 Minuten). Für das Richten und Anhängen der PEG-Sonde würden 4x 5 Minuten benötigt. Der Beschwerdeführer würde gerne mehr Essen, was aufgrund der Darmproblematik jedoch nicht möglich sei. Die Eltern würden deshalb separat essen, damit der Beschwerdeführer nicht Lust auf Essen bekomme. Gemäss Angaben der Mutter werde für das Essen und Trinken 100 Minuten benötigt (vgl. Bg-act. 344 S. 2). 7.2.2.Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann) (vgl. KSIH Rz. 8018 mit Hinweis auf BGE 106 V 153 und 121 V 88). Bei der Sondenernährung ist die Lebensverrichtung Essen betroffen; ein allfälliger Mehraufwand für den Ernährungsablauf muss also dort berücksichtigt werden. Die Sondenpflege kann hingegen als Pflege anerkannt werden (vgl. KSIH Rz. 8058.1). Gemäss Anhang III des KSIH kann ein Kind ab 18 Monaten zuverlässig mit dem Löffel umgehen und ebenso mit der Tasse, die es aufhebt und wieder hinstellt, wenn es daraus getrunken hat. Nicht altersgemäss und als Mehraufwand zu berücksichtigen sind insbesondere pürierte Nahrung/Breinahrung ab zwei Jahren, Sondenernährung ab Beginn des Mehraufwands sowie vermehrte Mahlzeiten (ab 5 Mahlzeiten pro Tag, z.B. bei Stoffwechsel- und Magendarmkrankheiten) ab Beginn des Mehraufwands. Der Aufwand für Sondenernährung wird gemäss Anhang IV des KSIH mit maximal 150 Minuten veranschlagt, sofern die Abgabe vollständig überwacht werden muss, sowie für partielle Interventionen. Für die Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung werden maximal 25 Minuten gewährt, während die Sondenpflege – wie bereits erwähnt – unter dem Titel "Pflege" anzurechnen ist.
28 - 7.2.3.Die im Abklärungsbericht vom 14. März 2022 vorgenommene Kürzung des anrechenbaren Mehraufwands von 75 Minuten ist mit Blick auf den Anhang IV des KSIH, wonach die altersentsprechende Hilfe auch bei Sondenernährung abgezogen werden muss, nicht zu beanstanden. Gemäss Anhang III KSIH ist hingegen ein Mehraufwand bei pürierter Nahrung zu berücksichtigen, wenn er nicht altersgemäss ist. Schon deshalb wäre diesbezüglich der von den Eltern geltend gemachte Mehraufwand von 4 Minuten zu berücksichtigen (vgl. Bg-act. 487 S. 3), jedoch erst ab 24 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2011 vom 30. März 2012 E.3.4). Ebenfalls als Mehraufwand ab dessen Beginn zu berücksichtigen sind die Sondenernährung mit 100 Minuten gemäss Angaben der Mutter (vgl. Bg-act. 344 S. 2) sowie vermehrte Mahlzeiten ab 5 Mahlzeiten pro Tag zufolge der in medizinischer Hinsicht ausgewiesenen Stoffwechsel- und Magendarmkrankheiten des Beschwerdeführers, was im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2021 so auch erstellt worden ist (6 Mal täglich Verabreichung von Milch; vgl. Bg-act. 231 S. 2); dies ist gemäss Anhang IV KSIH mit zusätzlichen 30 Minuten zu berücksichtigen. Zudem sind die Vor- und Nachbereitung der Sondenernährung gemäss den Angaben der Eltern mit 20 Minuten zu bewerten (vgl. Bg-act. 344 S. 2). Der Beschwerdeführer wird spätestens seit der Verlegung des Katheters am 20. August 2019 parenteral und gemäss Ernährungsplan vom 19. Oktober 2022 hauptsächlich über den Button mit Milch sowie Brei/Quark ernährt und per os nur mit etwas Brei, Joghurt und Brot verköstigt (vgl. Bg-act. 15 S. 2 und 466 S. 5; siehe auch vorstehend E.5.2.2 und E.5.2.10). Im Lichte des Gesagten besteht in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen im fraglichen Zeitraum ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 79 Minuten, eingedenk der altersentsprechenden Hilfe von 75 Minuten. Die Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung ist seit August 2019 resp. Juli 2021 zu berücksichtigen.
29 - 7.3.1.Unbestritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, dass der Beschwerdeführer wegen des Katheters weder geduscht noch gebadet werden kann. In den Abklärungsberichten vom 8. Juni 2021 und 14. März 2022 wurde bei der Behandlungspflege jeweils ein Mehraufwand von 15 Minuten für spezielle Massnahmen bei komplexen Hautproblemen veranschlagt (vgl. Bg-act. 231 S. 4 und 344 S. 4). 7.3.2.In der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (vgl. KSIH Rz. 8020). Bis zu einem gewissen Alter sind alle Kinder in Bezug auf die Körperpflege auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand kann deshalb nur vorliegen, wenn sich die Körperpflege im konkreten Einzelfall als besonders aufwendig erweist. Dementsprechend ist eine erhebliche und dauernde Dritthilfe im Bereich der Körperpflege grundsätzlich erst ab sechs Jahren zu berücksichtigen, es sei denn es handelt sich um ein Kind mit Schwerstbehinderung, das aus medizinischen Gründen zum Baden die Hilfe von zwei Personen benötigt; ein entsprechender Mehraufwand wird allerdings erst ab vier Jahren berücksichtigt (vgl. Anhang III des KSIH). 7.3.3.Eine medizinische Indikation, dass der Beschwerdeführer von zwei Personen gepflegt werden muss, ist anhand der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Indes berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Behandlungspflege einen Mehraufwand für die Pflege der Haut und das Sauberhalten des Venenkatheters (vgl. Bg-act. 231 S. 4, 344 S. 4, 487 S. 5 und 574 S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, unterscheidet sich zwar die Art, wie der Beschwerdeführer gewaschen wird, von jener, wie gesunde Gleichaltrige gepflegt werden; inwiefern allerdings die Art der Körperpflege zu einem zusätzlichen quantitativen
30 - Mehraufwand führt, der zusätzlich zur Behandlungspflege zu berücksichtigen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und lässt sich auch nicht aus den medizinischen Akten herleiten. 7.4.1.Im ersten Abklärungsbericht vom 8. Juni 2021 wurde betreffend Verrichtung der Notdurft festgehalten, dass die Hilfe altersentsprechend sei. Die Eltern würden langsame Handgriffe machen, damit der Beschwerdeführer nicht krampfe, weil er bei Hektik mit Krämpfen reagiere. Es werde kein vermehrter Aufwand geltend gemacht (vgl. Bg-act. 231 S. 3). Aus dem Abklärungsbericht (Revisionsbericht) vom 1. Juli 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge der Behinderung Tag und Nacht Windeln tragen müsse. Diese würden 7 Mal am Tag gewechselt und gleichzeitig der Stomasack geleert. Da der Venenkatheter im Leistenbereich liege, müsse die Eintrittsstelle sauber gehalten werden (vgl. Bg-act. 487 S. 4). 7.4.2.Hilflosigkeit in dieser alltäglichen Lebensverrichtung liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (vgl. KSIH Rz. 8021 mit Hinweis auf BGE 121 V 88 E.6). Bei Dauerkatheter/Stoma/Cystofix (Tages-/Nachtbeutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann (vgl. KSIH Rz. 8021). Bis zu einem gewissen Alter sind alle Kinder in Bezug auf die Verrichtung der Notdurft auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb auch hier ein behinderungsbedingter Mehraufwand nur dann zu bejahen ist, wenn sich diese Lebensverrichtung im konkreten Einzelfall als besonders aufwendig erweist. Laut Anhang III des KSIH benötigt ein Kind ab drei Jahren tagsüber mehrheitlich keine Windeln mehr. Als Mehraufwand zu berücksichtigen sind gemäss besagtem Anhang manuelle Darmausräumung, regelmässiges Katheterisieren,
31 - zeitaufwändige Einläufe, überaus häufiges Wechseln der Windeln aus medizinischen Gründen und erschwertes Wickeln bedingt durch die hochgradige Spastizität ab Zeitpunkt des ausserordentlichen Ausmasses. Bis zu einem Alter von drei Jahren wird von 6 Windelwechseln pro Tag ausgegangen (30 Minuten pro Tag) (vgl. Anhang IV des KSIH). Bauchmassagen und Klistieren sind nicht unter der Notdurft, sondern bei der Behandlungspflege zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E.4.2.3). 7.4.3.Wie die Beschwerdegegnerin festgestellt hat, ist vorliegend ein erhöhter Windelbedarf mit Blick auf den Antrag für Kostengutsprache von Dr. med. N._____ (spätestens) ab dem 28. Oktober 2022 medizinisch indiziert. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens und der komplexen Ernährungssituation bei Kurzdarmsituation mit Stoma und einem Broviac-Katheter für parenterale Ernährung eine deutlich erhöhte Menge an Windelwechsel als ein gleichaltriges Kind mit ähnlichen Geburtsgebrechen benötige. Die erhöhte Frequenz des Windelwechsels diene dem (bisher erfolgreichen) Schutz des Broviacs vor Infekten (vgl. Bg-act. 459). Damit bezieht sich der behandelnde Arzt offensichtlich auf die seit den frühen Lebensmonaten des Beschwerdeführers bestehende Versorgung mit Stoma und Venenkatheter, weshalb die medizinische Indikation bereits ab Sommer 2019 zu bejahen ist, als beim Beschwerdeführer die entsprechenden operativen Eingriffe durchgeführt wurden (vgl. Bg-act. 15 S. 2 und 35 S. 11 [Anlegen und Rückverlegung Stoma, 16. Juli 2019 – 26. September 2019; Anlegen Katheter, 20. August 2019]). Zudem erweist sich der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach ein achtmaliger Windelwechsel noch im Normbereich liege, als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist mit Blick auf das KSIH von einem überaus häufigen Wechseln der Windeln auszugehen, weshalb ein entsprechender Mehraufwand von 35 Minuten zu
32 - veranschlagen ist. Des Weiteren ist auch in dieser Lebensphase das zusätzliche behinderungsbedingte An- und Ablegen von Hilfsmitteln mit 14 Minuten (vgl. Bg-act. 487 S. 4) zu berücksichtigen, sowie der Einlauf mit 5 Minuten (vgl. Bg-act. 487 S. 4). Somit erhellt, dass auch im Bereich der Verrichtung der Notdurft ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 54 Minuten vorliegt und damit eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. 7.5.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bezüglich des vorliegend massgeblichen Zeitraums eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden sowie Verrichtung der Notdurft zu Unrecht verneint. Letzterer ist somit im fraglichen Zeitraum nebst den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (seit Oktober 2020), Essen (seit Januar 2021) sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (seit Oktober 2020) in zwei weiteren Bereichen und damit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, womit er rechtsprechungsgemäss Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat. 8.1.1.Gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim (Satz 1). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (Satz 2). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Satz 3). Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Satz 4).
33 - 8.1.2.Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVV sieht vor, dass Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV haben. 8.1.3.Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besondere intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 8.1.4.Im Rahmen der Behandlungspflege sind namentlich therapeutische Mass- nahmen wie das Einführen und die Pflege von Sonden und Kathetern, das Verabreichen und Einbringen von Medikamenten, Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauerstoffverabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen), pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung sowie physio- und ergotherapeutische Massnahmen anrechenbar (vgl. KSIH Rz. 8075). Als anrechenbare Grundpflege gelten in der Regel Massnahmen der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden, Haarpflege, Zahnhygiene), Massnahmen zur Erhaltung der täglichen Verrichtungen und Funktionen (Esshilfe, Hilfe beim An- und
34 - Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, Toilettenhilfe, pflegerische Mass-nahmen bei Störungen der Blasen- und Darmentleerung, Anlegen von Hilfsmitteln), Umlagerung, Mobilisation sowie die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für welche die IV Kostengutsprache geleistet hat (vgl. KSIH Rz. 8076). Aus dem Anhang IV des KSIH ergibt sich der für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendige Zeitbedarf. 8.2.In ihrem Abklärungsbericht vom 14. März 2022 (Abklärung vom 1. Oktober
35 - 8.3Ausgehend von den hiervor gemachten Ausführungen zu den Mehraufwänden in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (25 Minuten), Essen (79 Minuten) und Verrichtung der Notdurft (54 Minuten) sowie unter Berücksichtigung des festgestellten Mehraufwands beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen von 15 Minuten, einer Behandlungspflege von 205 Minuten und von 44 Minuten für die Arzt- und Therapiebegleitung ergibt sich im fraglichen Zeitraum ein Mehraufwand für die Intensivpflege von insgesamt 422 Minuten pro Tag, entsprechend 7 Stunden und 2 Minuten täglich. 9.Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten, konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer infolge seiner mehrfachen Geburtsgebrechen auch im fraglichen Zeitraum des Kleinkindalters in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, zumal sein Entwicklungsstand im Vergleich zu Gleichalterigen erheblich retardiert ist. Davon gehen denn auch – wie bereits dargelegt – die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aus. So führte die entwicklungspädiatrische Ärztin, Dr. med. D., in ihrem Schreiben vom 11. März 2020 aus, der Beschwerdeführer zeige die typischen Zeichen einer cerebralen Bewegungsstörung; seine allgemeine Entwicklung sei deutlich verzögert, was bereits im Alter von sieben Wochen festgestellt worden sei (vgl. vorstehend E.5.1.2). Zudem wurde in den Austrittsberichten vom 20./28. Oktober 2021 hinsichtlich des Reha- Aufenthalts in K. festgestellt, dass die mundmotorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der Entwicklungsstörung und aktuell mangelnder oraler Erfahrungen nicht altersentsprechend entwickelt seien (vgl. vorstehend E.5.2.1). Im Verlaufsbericht von Dr. med. L._____ vom 29. Dezember 2021 wurde der frühgeborene Beschwerdeführer schliesslich in der aktuellen Situation im Vergleich zu
36 - seinen Altersgenossen als deutlich reduziert eingeschätzt (vgl. vorstehend E.5.2.5). 10.Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nicht mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E.1d). 11.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. August 2023 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über sechs Stunden pro Tag zu. 12.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind diese der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 12.2.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
37 - Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom