VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 10 2. Kammer Einzelrichterinvon Salis URTEIL vom 9. März 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 29. Dezember 2022. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu
4 - beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 1.3.1.Damit ein Urteil in der Sache ergehen kann, müssen verschiedene prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein (siehe dazu etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 50 vom
7 - Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurden und keine Hinweise darauf ersichtlich sind. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 54 Abs. 2 VRG), wurde vorliegendenfalls darauf verzichtet. 1.4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass androhungsgemäss auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, welche per Post in einem Briefumschlag ohne Frankatur und Poststempel am 8. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht einging, infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG nicht einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche ihre Beschwerde zwar der Post zur Zustellung übergab, den Briefumschlag jedoch nicht frankierte, nicht für das Anbringen eines (fristwahrenden) Poststempels besorgt war und damit riskierte, dass der Briefumschlag von der Post nicht entgegengenommen bzw. zugestellt würde, grenzt zumindest an Leichtsinnigkeit. Dennoch ist im vorliegenden Einzelfall gerade noch auf eine Kostenauflage zu verzichten. 3.Dem obsiegenden KIGA steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]