Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 91
Entscheidungsdatum
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 91 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStöhr RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 5. Dezember 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ GmbH mit Sitz in B._____ bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Projektorganisation, Projektleitung, Qualitätssicherung und Consulting sowie Management Interimslösungen. Am 16. Mai 2022 reichte sie – nachdem sie bereits zuvor Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte – eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für eine voraussichtliche Dauer vom
  1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 ein. Als voraussichtlicher prozentualer Arbeitsausfall pro Monat/Abrechnungsperiode wurden 90 % angegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die A._____ GmbH zu 100 % mit dem öffentlichen Verkehr und somit mit den Bahnunternehmen der gesamten Schweiz eng verbunden sei. Von Kunden zugesicherte Aufträge seien pandemiebedingt auf nicht definierte Zeit verschoben worden. Die A._____ GmbH müsse für die Kunden des öffentlichen Verkehrs auf Abruf bereit und jederzeit aufgestellt sein. Die Kunden erwarteten eine verlässliche Abrufbereitschaft, zumal "zurückgezogene Projekte" jederzeit und ohne Vorankündigung abgerufen werden könnten. 2.Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 erhob das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mangels eines vorübergehenden wirtschaftlich bedingten Beschäftigungsausfalls Einspruch. Die dagegen am 28. Juni 2022 erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 3. August 2022 ab. 3.Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Auszahlung von
  • 3 - Kurzarbeitsentschädigung gemäss Antrag vom 16. Mai 2022. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, klar gegen ein Klumpenrisiko spreche, dass die C._____ als grösstes Unternehmen des Kundenstammes nur 25 % des Umsatzes ausmache. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst nicht von im Vergleich zur C._____ kleineren Bahnen abhängig gemacht und ihren Umsatz auf solche wenige beschränkt. Sie halte den Anteil der C._____ AG vergleichsweise in Grenzen und habe ihre Kapazitäten offenkundig diversifiziert und auf insgesamt zehn Anbieter verteilt. Zu beachten sei auch, dass der schweizerische Schienenmarkt angesichts der geringen Anzahl an Transportbahnen begrenzt sei. Die Tatsache, dass nahezu alle Kunden vom Staat subventioniert würden, dass diese Bahnbetriebe infolge der Corona-Pandemie enorme Verluste eingefahren hätten und dass der Bund diese Bahnen dazu gedrängt habe, ihre Ausgaben drastisch zu reduzieren, habe die Beschwerdeführerin weder zu verantworten noch stünden solche Sparmassnahmen bzw. Ausgabenbremsen gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem angeblichen Klumpenrisiko. Die pandemiebedingten behördlichen Sparmassnahmen träfen die Beschwerdeführerin besonders hart. Der daraus resultierende Umsatzeinbruch hätte sich auch nicht minimieren lassen, wenn das Auftragsvolumen auf weitere Anbieter diversifiziert worden wäre, da auch andere Schienentransportbahnen subventioniert worden und von Sparmassnahmen betroffen gewesen seien. Daher könne der Beschwerdeführerin auch keine betrieblich-organisatorische Verfehlung angelastet werden. Abgesehen davon sei die Corona-Pandemie nicht vorhersehbar gewesen. Es gehe vorliegend nicht bloss um nicht erteilte Aufträge, sondern vielmehr um erteilte Aufträge, mit deren Ausführung begonnen worden sei und welche infolge der Weisungen der Auftraggeber hätten gestoppt werden müssen. Da pandemiebedingt die ganze Branche

  • 4 - betroffen gewesen sei, sei es unmöglich gewesen, auf andere Auftraggeber auszuweichen. Im Rahmen der Aufträge seien fixe Endtermine mit empfindlichen Konventionalstrafen vorgesehen, weshalb das Personal für die geplante Dauer der Auftragsausführung habe reserviert werden müssen. Deshalb habe ein markanter Umsatzeinbruch von gegen 90 % resultiert. 4.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, laut Angaben der Beschwerdeführerin betrage das Auftragsvolumen bezüglich der C._____ 25 %. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin geschätzt zu 25 % mit der D._____ AG zusammen. Die weiteren Auftraggeber machten einen kleinen Anteil von 5 bzw. 10 % aus. Dies lasse darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auf einige wenige Auftraggeber stütze, wobei die Bestellungen der C._____ gegenüber den anderen Auftraggebern deutlich überwiegen würden. Die von der Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend gemachten unterbrochenen Aufträge und die Corona bedingte schlechte wirtschaftliche Lage bildeten keine anrechenbaren Gründe, da dies branchen- bzw. betriebsüblich sei und jeden anderen Betrieb der Branche gleichermassen treffen könne. Ausserdem sei der Umsatz bereits in den Jahren 2020 und 2021 grösseren monatlichen Schwankungen ausgesetzt gewesen, weshalb auch nicht von einem plötzlichen unvorhersehbaren Umsatzeinbruch ausgegangen werden könne. Auch sei der Umsatz des Monats Juni 2022 gegenüber demjenigen des Monats Mai 2022 deutlich höher gewesen, weshalb es sich vorliegend nicht um einen Umsatzeinbruch handle. Sodann sei die Corona-Pandemie in der Schweiz schon seit März 2020 präsent und Verluste sowie Sparmassnahmen seien bereits seit längerer Zeit ein Thema. Vorliegend sei nicht ersichtlich, welche Massnahmen die

  • 5 - Beschwerdeführerin unternommen habe, um die andauernden Umsatzrückgänge möglichst zu vermeiden. Aufgrund der Schadenminderungspflicht hätte sie konkrete Vorkehrungen treffen müssen, um die drohenden Auftrags- bzw. Beschäftigungseinbrüche so gut wie möglich zu verhindern. Zudem sei unklar, wann wieder vermehrt Aufträge zu erwarten seien bzw. ob die sistierten Aufträge in naher Zukunft wieder zu einer Vollbeschäftigung der Arbeitnehmenden führen würden. Die Voraussetzungen eines vorübergehenden wirtschaftlich bedingten Beschäftigungsausfalls seien nicht erfüllt. 5.Am 12. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. August 2022 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

  • 6 - Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist damit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 und 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Juni 2022 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.1.Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

  • 7 - Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (vgl. BGE 121 V 371 E.3a). 2.2.Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 121 V 371 E.2a). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung – sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (vgl. BGE 128 V 305 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E.3.2.2, 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E.3.2 und C 279/05 vom

  1. November 2006 E.1, je mit Hinweisen). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (vgl. BGE 121 V 371 E.2a und 119 V 357 E.1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche und
  • 8 - wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff "normales Betriebsrisiko" darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Fälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (vgl. BGE 138 V 333 E.4.2.2; ARV 2004 S. 128 E.1.3). 2.3.Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (vgl. BGE 121 V 371 E.2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 121 V 371 E.2a; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl., Basel 2015, S. 2407 f. Rz. 472 mit Hinweisen). 2.4.Nach Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen,

  • 9 - auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebs anrechenbar ist. Gestützt auf diese Delegationsnorm legte der Bundesrat fest, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 AVIV). In Art. 51 Abs. 2 AVIV stellte er sodann einen nicht abschliessenden Katalog derartiger Arbeitsausfälle auf. Nach der Rechtsprechung gelten die Einschränkungen von Art. 33 AVIG sodann nicht nur für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch zufolge eines unter Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 AVIV fallenden Sachverhalts (vgl. BGE 128 V 305 E.4b und 121 V 374 E.2). 2.5.Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 AVIG hat das hierfür zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unter anderem Weisungen zur Handhabung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erlassen. So etwa sah die Weisung 2020/12 vom 27. August 2020 (Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") in Ziff. 2.2 vor, dass eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden kann, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle

  • 10 - aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt als Begründung nicht. Ebenso sind durch Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Ziff. 2.3 Weisung 2020/12). Mit der schrittweisen Lockerung des Lockdowns entfällt für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung. Der Betrieb muss also grundsätzlich wiederaufgenommen werden, sobald dies erlaubt ist. Diese Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht (Ziff. 2.5 Weisung 2020/12). Diese Grundsätze wurden in den nachfolgenden Weisungen bestätigt (zuletzt in der Weisung 2021/16) und in der Weisung 2021/21 wurden sie auf den 31. Dezember 2021 begrenzt. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 146 V 224 E.4.4.2, 141 V 365 E.2.4, 133 V 587 E.6.1 und 133 V 257 E.3.2).

  • 11 - 2.6.Gemäss Art. 36 Abs. 3 AVIG muss der Arbeitgeber in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen. 3.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022. 4.1.Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Auftragsvolumen bezüglich der C._____ 25 % betrage. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin schätzungsweise zu 25 % mit der D._____ AG zusammen. Die weiteren Auftraggeber würden einen kleinen Anteil von 5 bzw. 10 % ausmachen. Dies lasse darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auf einige wenige Arbeitgeber stütze, wobei betreffend die Zeitperiode 2021 bis Mai 2022 die Bestellungen der C._____ gegenüber den anderen Auftraggebern deutlich überwiegen würden. Ausserdem handle es sich vorliegend um eine Gesellschaft, die sowohl Umbauarbeiten an Schienenfahrzeugen ausführe, als auch Dienstleistungen in den Bereichen Projektorganisation, Projektleitung und Qualitätssicherung erbringe. Der Umsatz sei bereits in den Jahren 2020 und 2021 grösseren monatlichen Schwankungen ausgesetzt gewesen. Da der Umsatz keineswegs konstant gewesen sei, könne vorliegend auch nicht von einem plötzlichen unvorhersehbaren Umsatzeinbruch ausgegangen werden. Ob die erwähnten Sparmassnahmen vorübergehenden Charakter hätten, bleibe ebenfalls fraglich. Zudem sei der Umsatz des Monats Juni 2022 gegenüber demjenigen des Monats Mai 2022 deutlich höher, weshalb es sich vorliegend nicht um einen

  • 12 - Umsatzeinbruch handle. Somit könne der geltend gemachte Arbeitsausfall insgesamt nicht als ausserordentlich oder aussergewöhnlich bezeichnet werden. Es handle sich folglich um ein normales Betriebsrisiko, welches nicht mit den Mitteln der Kurzarbeitsentschädigung aufgegangen werden könne. Damit seien die Voraussetzungen eines vorübergehenden wirtschaftlich bedingten Beschäftigungsausfalls nicht erfüllt (vgl. Bf-act. 1). 4.2.Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der Umstand, dass die C._____ als grösstes Unternehmen des Kundenstammes 25 % des Umsatzes ausmache, spreche klar gegen ein Klumpenrisiko bzw. eine Abhängigkeit von der C._____ AG. Sie habe sich bewusst nicht von im Vergleich zur C._____ kleineren Bahnen abhängig gemacht und ihren Umsatz auf solche wenige beschränkt. Stattdessen halte sie den Anteil der C._____ AG vergleichsweise in Grenzen und habe ihre Kapazitäten offenkundig diversifiziert und auf insgesamt zehn Anbieter verteilt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der schweizerische Schienenmarkt angesichts der geringen Anzahl an Transportbahnen begrenzt sei. Auch das relativiere ihre Kapazitätsverteilung. Auf jeden Fall sei nicht von einem Klumpenrisiko auszugehen. Die Tatsache, dass nahezu alle Kunden vom Staat subventioniert würden, dass diese Bahnbetriebe infolge der Corona- Pandemie enorme Verluste eingefahren hätten und dass der Bund diese Bahnen dazu gedrängt habe, ihre Ausgaben drastisch zu reduzieren, habe zudem weder sie zu verantworten noch stünden solche Sparmassnahmen bzw. Ausgabenbremsen im Zusammenhang mit einem angeblichen – und klarerweise nicht bestehenden – Klumpenrisiko. Die pandemiebedingten behördlichen Sparmassnahmen würden sie besonders hart treffen. Der daraus resultierende Umsatzeinbruch hätte sich auch nicht minimieren lassen, wenn das Auftragsvolumen auf weitere Anbieter diversifiziert worden wäre, da auch andere Schienentransportbahnen subventioniert worden und von Sparmassnahmen betroffen gewesen seien. Daher könne

  • 13 - ihr auch keine betrieblich-organisatorische Verfehlung angelastet werden. Abgesehen davon sei die Corona-Pandemie nicht vorhersehbar gewesen. Es gehe vorliegend nicht bloss um nicht erteilte Aufträge, sondern vielmehr um erteilte Aufträge, mit deren Ausführung begonnen worden sei und welche infolge der Weisungen der Auftraggeber hätten gestoppt werden müssen. Da pandemiebedingt die ganze Branche betroffen gewesen sei, sei es unmöglich gewesen, auf andere Auftraggeber auszuweichen. In den Aufträgen seien fixe Endtermine mit empfindlichen Konventionalstrafen vorgesehen, weshalb das Personal für die geplante Dauer der Auftragsausführung entsprechend habe reserviert werden müssen. Deshalb habe ein markanter Umsatzeinbruch von gegen 90 % resultiert (vgl. Beschwerde vom 13. September 2022 S. 6 ff.). 5.1.Gemäss Angaben im Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom

  1. Februar 2021 für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 waren im Betrieb der Beschwerdeführerin zwei Mitarbeitende angestellt gewesen. Zudem geht daraus hervor, dass Kurzarbeit im Gesamtbetrieb eingeführt werde und der voraussichtliche Arbeitsausfall pro Monat bei 95 % liege (vgl. Dossier der kantonalen Amtsstelle). Im besagten Zeitraum wurden Umsätze von CHF 5'065.-- (März 2021), CHF 3'153.-- (April 2021) und CHF 55'870.-- (Mai 2021) erzielt (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Am 28. April 2021 wurde abermals Kurzarbeit ab dem 1. Juni 2021 beantragt und angegeben, der Personalbestand liege insgesamt bei zwei Personen und der prozentuale Arbeitsausfall pro Monat belaufe sich auf 95 % (vgl. Dossier der kantonalen Amtsstelle). Die Beschwerdeführerin erzielte in den Monaten Juni 2021 bis November 2021 Umsätze von CHF 41'705.--, CHF 38'167.--, CHF 4'810.--, CHF 34'525.--, CHF 29'543.-- und CHF 22'108.-- (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Mit erneuter Voranmeldung von Kurzarbeit vom
  • 14 -
  1. November 2021 wurde ausgeführt, es werde Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb von insgesamt zwei Personen für die Dauer von Dezember 2021 bis April 2022 (die Kurzarbeitsentschädigung wurde aufgrund des teilwesen Einspruchs nur bis Ende Februar 2022 gewährt) beantragt. Der prozentuale Arbeitsausfall wurde mit 95 % beziffert (vgl. Dossier der kantonalen Amtsstelle). In den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2022 erzielte die Beschwerdeführerin Umsätze in der Höhe von CHF 8'740.--, CHF 13'830.-- und CHF 8'240.-- (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Am 16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin abermals Kurzarbeit vom 1. März 2022 bis zum
  2. Mai 2022 für insgesamt zwei betroffene Arbeitnehmende (Gesamtbetrieb). Aus dem entsprechenden Formular geht hervor, dass der voraussichtliche Arbeitsausfall bei 95 % liege (vgl. Dossier der kantonalen Amtsstelle). Im besagten Zeitraum wurden Umsätze von CHF 3'364.-- (März 2022), CHF 8'535.-- (April 2022) und CHF 15'960.-- (Mai 2022) erzielt (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Ferner wurde am 16. Mai 2022 eine Verlängerung der Kurzarbeit beantragt und angegeben, der Personalbestand liege insgesamt bei zwei Personen, die Kurzarbeit dauere voraussichtlich vom
  3. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 und der prozentuale Arbeitsausfall pro Monat belaufe sich auf voraussichtlich 90 % (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Im Monat Juni 2022 erzielte die Beschwerdeführerin einen Umsatz in der Höhe von CHF 93'201.-- (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Aus dem Vergleich der in den Monaten März 2021 bis Mai 2022 bei einem Arbeitsausfall von 95 % erzielten Umsätze mit demjenigen des Monats Juni 2022 ergibt sich, dass sich der in Bezug auf den hier fraglichen Zeitraum geltend gemachte Arbeitsausfall von 90 % als nicht nachvollziehbar erweist. Bei einem derart höheren Umsatz ist davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Arbeitsleistung erfolgt ist.
  • 15 - Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich auch mit Blick auf die Auftragssituation. Während gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin der Auftragsbestand im Mai 2018 bzw. Mai 2021 noch bei CHF 110'000.-- resp. CHF 230'000.-- lag, belief sich der Auftragsbestand im Mai 2022 auf CHF 290'000.-- (vgl. Bg-act. 5; siehe auch die im Mai 2022 eingegangen Bestellungen [Dossier der kantonalen Amtsstelle]). Damit befand sich die Auftragslage im hier zu beurteilenden Zeitpunkt auf einem (deutlich) höheren Niveau. Zudem wies die Beschwerdeführerin im Mai 2022 in Bezug auf die voraussichtliche Entwicklung des Geschäftsganges in den nächsten vier Monaten ein Betrag von CHF 80'000.-- aus (vgl. Bg-act. 5). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Monat Juni 2022 angegebene Umsatz von CHF 93'201.-- grösstenteils etwa den in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 erzielten Umsätzen entspricht und ein solcher Umsatz seit Januar 2021 nicht ansatzweise mehr erreicht wurde (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Auch ist aktenmässig erstellt, dass die Umsatzzahlen der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2018 grösseren monatlichen bzw. quartalsmässigen Schwankungen unterliegen (vgl. Bg-act. 5 und die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Insofern erweist sich die in Bezug auf den fraglichen Zeitraum geltend gemachte markante Umsatzeinbusse als nicht plausibel. Ausserdem spricht der sehr offen formulierte Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin ebenfalls gegen das Vorliegen des behaupteten, durchwegs hohen Arbeitsausfalls von 90 % in den Monaten Juni 2022 bis August 2022. Gemäss Handelsregisterauszug erbringt die Beschwerdeführerin nämlich Dienstleistungen in den Bereichen Projektorganisation, Projektleitung, Qualitätssicherung und Consulting sowie Management Interimslösungen (vgl. Bg-act. 3 und 4). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des

  • 16 - Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen besteht. Vielmehr bezweckt die Kurzarbeitsentschädigung den Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (vgl. Botschaft vom

  1. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, BBl 2020 2068, 6563 ff., Ziff. 2.3.8., vgl. auch BGE 147 V 359 E.4.6.3), weshalb ein – vorliegend nicht ersichtlicher – effektiver Arbeitsausfall vorausgesetzt ist. 5.2.Ferner ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliger Arbeitsausfall zwischen Juni 2022 und August 2022 auf behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie zurückzuführen war. Am
  2. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 17. Februar 2022 fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Es waren dies die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen; die Einschränkungen privater Treffen. Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Bis Ende März 2022 mussten sich positiv getestete Personen weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben, zum anderen wurde die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehrs sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24,
  • 17 - Änderung vom 16. Februar 2022, und Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26, Änderung vom 16. Februar 2022). Da somit am
  1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgte und alle Corona- Massnahmen beendet wurden, kann für den relevanten Beurteilungszeitraum ab Juni 2022 nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie bzw. der behördlichen Massnahmen gesprochen werden (vgl. auch vorstehend E.2.5 mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht). Mithin lagen offenkundig keine behördlichen (Spar-)Massnahmen (mehr) vor, mit welchen eine allfällige Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen ab dem
  2. April 2022 hätte begründet werden können. Hierfür spricht denn auch der Umstand, dass die Umsätze der Beschwerdeführerin nach Aufhebung sämtlicher behördlicher Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie (deutlich) angestiegen sind (vgl. die im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzzahlen). Ausserdem ist festzuhalten, dass auch kein im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehender anhaltender Auftragsmangel in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ersichtlich ist (vgl. zur Auftragssituation vorstehend E.5.1; siehe auch die Angabe der Beschwerdeführerin vom Mai 2022 bezüglich offener Offerten [Bg-act. 5]). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass ein allfälliger, in ihrem Betrieb für die Zeit von Juni 2022 bis August 2022 entstandener Arbeitsausfall auf die Pandemie bzw. damit verbundene behördliche (Spar-)Massnahmen zurückzuführen war. 6.Insgesamt ist somit von einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen, weshalb für die Monate Juni 2022 bis August 2022 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. August 2022 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene
  • 18 - Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen der Parteien. 7.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und keine Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegen, sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Ein Parteikostenersatz ist dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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