Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 9
Entscheidungsdatum
09.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 9 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 9. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 1964) war seit Oktober 1986 als Produktionsmitarbei- ter in der Metzgerei bei der J._____ AG tätig. Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden wurde am 6. Mai 2019 eine Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bi- cepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne und eine suba- cromiale Dekompression durchgeführt. 2.Im Juni 2019 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. 3.Ab dem 9. September 2019 nahm A._____ an einer knapp viermonatigen, von der IV-Stelle unterstützten Beschäftigungsmassnahme beim Einsatz- programm I._____ teil. Dabei konnte er das Pensum von 50 % auf 100 % per Dezember 2019 steigern. Der im Januar 2020 aufgenommene Arbeitsversuch beim bisherigen Ar- beitgeber musste aufgrund der damit einhergehenden starken Belastung der Schultern und wegen Rückenschmerzen bereits nach kurzer Zeit wie- der abgebrochen werden. 4.Mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 sprach die IV-Stelle A._____ Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes zu. Mit gleichentags erstat- tetem Bericht diagnostizierte Hausarzt Dr. med. C._____ ein rezidivieren- des Lumbovertebralsyndrom. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 wie- sen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ nach erfolgter Erstkonsulta- tion in ihrer Schmerzsprechstunde neben einem chronischen lumbospon- dylogenen Schmerzsyndrom und chronischen Schulterschmerzen rechts ein intermittierendes zervikobrachiales und -cephales Schmerzsyndrom beidseits aus.

  • 3 - 5.Nachdem beim bisherigen Arbeitgeber keine adaptierte Tätigkeit gefunden werden konnte und A._____ mitgeteilt hatte, dass zur Zeit medizinische Behandlungen geplant seien, schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom

  1. November 2020 die Arbeitsvermittlung ab. 6.Nach Ausschöpfung der ambulanten Möglichkeiten im Rahmen der Schmerztherapie empfahlen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ mit Bericht vom 4. Februar 2021 die Durchführung einer stationären Rehabili- tation in der Klinik B.. Vom 1. März 2021 bis zum 31. März 2021 absolvierte A. ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainings- programm im Rehazentrum der Klinik B.. Dabei wurde namentlich ein chronisches lumbospondylogenes und zervikobrachiales bzw. -cepha- les Schmerzsyndrom sowie eine beginnende hypertrophe AC-Gelenksar- throse mit degenerativ veränderter Supraspinatussehne in der rechten Schulter diagnostiziert. Zum Verlauf wurde berichtet, dass A. nach Integration ins interdisziplinäre Trainingsprogramm und Involvierung ins intensive Ergonomietraining bis zum Austritt trotz einiger Besserung ins- gesamt keine stabilen und andauernden Fortschritte habe erreichen kön- nen. Die bei Austritt erreichte Leistung entspreche einer mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten selten bis maximal 20 kg. Schwie- rigkeiten bestünden bei Arbeiten über Schulterhöhe und beim vorgeneig- ten Stehen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 6. April 2021 aus- geführt, aus rheumatologischer Sicht sei A._____ ab dem 5. April 2021 zu 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei nur manch- mal einzunehmenden vorgeneigten Positionen, Arbeiten über Schulter- höhe sowie Stossen und Ziehen (während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags) arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. 7.Per 4. Mai 2021 wurde A._____ die Stelle in der Metzgerei bei der J._____ AG gekündigt.
  • 4 - 8.Nach Einholung der Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
  1. August 2021 A._____ eine rückwirkend abgestufte Invalidenrente in Aussicht. Dazu führte sie aus, A._____ sei seit dem 21. Januar 2019 (Be- ginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte er in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Metzgerei ein Jahreseinkommen von CHF 66'994.-- erzielen. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist per Januar 2020 sei er noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb zunächst ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 entstehe. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die ange- stammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr zugemutet werden könne. Für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei er ab April 2021 zu 50 % arbeitsfähig. Vorgeneigte Positionen, Arbeiten über Schul- terhöhe sowie Stossen und Ziehen seien manchmal (max. drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstages) möglich. Gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) sei es ihm möglich, bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % jährlich CHF 34'880.-- zu erzielen. Aufgrund des Einkommensvergleichs und unter Berücksichti- gung der dreimonatigen Wartefrist per April 2021 habe er ab dem 1. Juli 2021 einen Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. 9.Dagegen liess A._____ am 24. August 2021 vorsorglich bzw. am 30. Sep- tember 2021 und 18. November 2021 einen begründeten Einwand erhe- ben. Zu dem damit eingereichten Bericht vom 6. Oktober 2021 der Klinik K._____ nahm RAD-Arzt Dr. med. F._____ am 10. Dezember 2021 Stel- lung und hielt an seiner Abschlussbeurteilung fest. Mit Verfügung vom
  2. Dezember 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Invali- denrente und ab dem 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zu.
  • 5 - 10.Mit dagegen am 26. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) in Abänderung der Verfügung vom 28. Dezember 2021 beantragen, ihm sei ab dem 1. Juli 2021 eine unbefristete halbe Invaliden- rente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der ihm in einer Verweistätig- keit nicht zugutekommenden Dienstjahre, der fehlenden Ausbildung und der mangelhaften Deutschkenntnisse sowie der nur noch zumutbaren Tätigkeit im Niedriglohnsektor und Teilzeitarbeit ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren. Bei einem entsprechenden Invalidenein- kommen von CHF 29'648.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 2021. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung. 12.Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. Februar 2022 auf die Einrei- chung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2021. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des

  • 6 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwer- deerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021. Unstreitig ist dabei das gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Metzgerei ermittelte Valideneinkommen von CHF 66'994.-- für das Jahr 2021. Gleiches gilt mit Blick auf die ihm – gestützt auf den Bericht des Rehazentrums B._____ vom 6. April 2021 – gemäss Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 attestierte (und am 10. Dezember 2021 bestätigte) Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 5. April 2021. 2.2.Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten einzig hinsichtlich der Vor- nahme eines Leidensabzugs von dem gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen. 2.3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmun- gen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Ände-

  • 7 - rung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Al- tersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da vorliegend der Renten- anspruch noch unter Geltung des alten Rechts entstanden ist, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen Anwendung. Soweit der Beschwerdeführer auf die neuen Bestimmungen der IVV Bezug nimmt, um einen Teilzeitabzug zu begründen, ist sein Vorbringen somit nicht zu hören. 3.1.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und be- rufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be- hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu er- mittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit an- zunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leis- tungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundes- gerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.1, 8C_115/2021 vom

  1. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.4.2.2, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_283/2020 vom
  2. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli
  • 8 - 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab- zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs- fähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bun- desgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.2, 8C_115/2021 vom
  1. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies- sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom
  2. August 2020 E.7.1.1). 3.2.Soweit der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle in der Beschwerde einen Leidensabzug damit begründet, dass er im Vergleich zum Durch- schnittswert der LSE-Tabellenlöhne bzw. den über dem Medianwert lie- genden Löhnen deutlich geringere Verdienstmöglichkeiten habe, kann ihm angesichts der vorgenannten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Viel- mehr bildet danach der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblicher Refe- renzpunkt (zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkt: vgl. BGE 138 V 457 E.3.1 und 134 V 64 E.4.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.3.1 und 8C_464/2019 vom 28. No- vember 2019 E.5.4). Mithin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste. 3.3.Gemäss Bericht vom 6. April 2021 der Klinik B._____ (IV-act. 114), auf welchen die Beschwerdegegnerin abstellt (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 [siehe IV-act. 144 S. 18 f.]) und der vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Abrede gestellt wird, ist dieser aus rheumatologischer Sicht ab dem 5. April 2021 zu 50 % für
  • 9 - eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei nur manchmal einzu- nehmenden vorgeneigten Positionen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen (während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags) arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde für nicht mehr zumutbar befunden (siehe IV-act. 114 S. 4). Insoweit ist davon aus- zugehen, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen bereits in qualitativer Hinsicht bei der Festle- gung des Belastungsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind und nicht noch- mals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme ei- ner unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom
  1. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. Au- gust 2020 E.7.1.1 und 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.4.1, 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.7.2. und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Anhalts- punkte dafür geltend, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. 3.4.Des Weiteren kann angesichts des vorerwähnten Belastungsprofils entge- gen seiner Auffassung nicht gesagt werden, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden. Vielmehr las- sen sich seine Einschränkungen mit den gewöhnlichen betrieblichen Ab- läufen im Rahmen von körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeiter- tätigkeiten vereinbaren. Der hier anwendbare Tabellenlohn im Kompe- tenzniveau 1 umfasst denn auch ein genügend breites Spektrum an zu- mutbaren leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweisungs-
  • 10 - tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.3, 8C_369/2021 vom
  1. Oktober 2021 E.8.2.2, 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E.3.3.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2, 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2, 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Sor- tier-, Verpackungs-, Prüf- oder Überwachungsfunktionen, leichte Monta- gearbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der zum Teil maschinell (mit Hubstapler usw.) unterstützten Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3 und 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.2). Das vorerwähnte Anforderungsprofil wirkt sich in leidensangepassten Tätigkeiten somit mit Blick auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen nicht einschränkend aus. Das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 ver- mag daran nichts zu ändern. Denn das Bundesgericht überprüfte darin den von den Vorinstanzen gewährten Leidensabzug von 10 % aufgrund des gesundheitlich bedingt nur noch beschränkt offenstehenden Tätig- keitsspektrums nicht näher. Vielmehr untersuchte es lediglich, ob darüber hinaus lohnmindernde Merkmale vorlagen (vgl. Erwägung 6 des besagten Urteils). Hinzu kommt, dass dem dortigen Versicherten neben leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nur noch solche ohne feinmotorische Arbeiten bzw. Arbeiten über Schulterhöhe oder kniend ohne längerdauerndes Ver- harren in vorgeneigter Position und ohne wiederholte Kniebeugen zumut- bar waren, welche massgeblich über die Anforderungen an eine leidens- angepasste Tätigkeit im vorliegenden Fall hinausgehen. 3.5.Nicht abzugsrelevant sind sodann die vom Beschwerdeführer angeführten mangelnden Deutschkenntnisse sowie die fehlende Ausbildung. Denn die- sen Aspekten wird vorliegend mit der Anwendung des Kompetenzni- veaus 1 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits hinrei-
  • 11 - chend Rechnung getragen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E.13.2.2, 8C_627/2021 vom
  1. November 2021 E.7.2, 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.7 und 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2). Hinzu kommt, dass für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrun- gen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Insoweit kommt im Kompetenzniveau 1 auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und somit keine Dienstjahre im Rahmen der adaptierten Tätigkeit aufweist, keine re- levante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_498/2021 vom
  2. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6). Vielmehr ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich po- sitiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewie- sene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3 und 8C_552/2017 vom 18. Ja- nuar 2018 E.5.4.1 m.H.). Ferner wird dem Vorbringen des Beschwerde- führers, wonach ihm nur noch Tätigkeiten im Niedriglohnsektor zumutbar seien, bereits dadurch Rechnung getragen, dass vorliegend vom niedrigs- ten und damit schlechtesten bezahlten Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird. Dass von dieser Praxis des Bundesgerichts, welche bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens – wie vorliegend – lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten ver- richten können, abzuweichen wäre, vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf die Literatur nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. Novem- ber 2019 E.5.1, 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_695/2015
  • 12 -

    vom 19. November 2015 E.4.2, 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.3.1

    und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2).

    3.6.Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der

    einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbe-

    sondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter

    auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134

    V 64 E.4.2.1) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Ge-

    rade Hilfsarbeiten werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

    auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig

    nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile

    des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3,

    8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3, 8C_176/2021 vom 18. Mai

    2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Män-

    nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der

    LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl.

    Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und

    9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle

    TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Berufshaupt-

    gruppe 9 "Hilfsarbeitskräfte" in der Tabelle T17). Hinzu kommt, dass der

    Beschwerdeführer von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und

    Kenntnisse, insbesondere als langjähriger Produktionsmitarbeiter, wo er

    auch maschinell (mit Stapler, Fleischpresse etc.) unterstützte Arbeiten

    ausführte, sowie von seinen Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder beim

    Verein I._____ in der Verteilzentrale von L._____ auf dem ausgeglichenen

    Arbeitsmarkt profitieren kann (vgl. RAD-Bericht vom 18. Dezember 2019

    [IV-act. 79 S. 1], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-

    act. 45], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 29. August 2019 [IV-

    act. 32], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 31. Juli 2019 [IV-act. 22

    1. 2], Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. August 2019 [IV-act. 29
    2. 3] sowie Arbeitsplatzbesichtigung: Betriebsmitarbeiter in der J._____
  • 13 - AG in G._____ [IV-act. 30] und undatierter Lebenslauf [IV-act. 52]). Dass er dabei überlegt, speditiv, zuverlässig und zur vollsten Zufriedenstellung seiner Vorgesetzten arbeiten kann, attestierten ihm denn auch seine Ein- gliederungsfachpersonen (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2019 [IV-act. 81], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 7. November 2019 [IV-act. 60], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45] und E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 2. Oktober 2019 [IV- act. 48]). Zudem hat der Beschwerdeführer bisher praktische und hand- werkliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb der Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand in eine Verweistätigkeit gering sein dürfte. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Per- sönlichkeitsstruktur als sehr engagierte, motivierte, zuverlässige und leis- tungswillige Person (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2019 [IV- act. 81], RAD-Bericht vom 18. Dezember 2019 [IV-act. 79 S. 1], Verlaufs- protokoll Eingliederung Eintrag vom 17. Dezember 2019 [IV-act. 82 S. 4], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 7. November 2019 [IV-act. 60], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45], versiche- rungsmedizinischer Untersuchungsbericht im Auftrag der Krankentaggeld- versicherung von Dr. med. H._____ vom 18. März 2019 [IV-act. 36 S. 2] sowie das Evaluationsgespräch Eingliederung vom 31. Juli 2019 [IV- act. 22 S. 3]). Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem ge- ringeren Lohn rechnen müsste. 3.7.Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachge- hen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt wird. Ein solcher entfällt aber, wenn grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ledig- lich reduziert leistungsfähig sind (siehe Urteile des Bundesgerichts

  • 14 - 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.5.2, 9C_232/2019 vom

  1. Juni 2019 E.2 und 3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier überwiegend wahrscheinlich vor. So wurde der Be- schwerdeführer mit Bericht vom 6. April 2021 der Klinik B._____ aus rheu- matologischer Sicht ab dem 5. April 2021 zu 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei nur manchmal einzunehmenden vorge- neigten Positionen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen – d.h. während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags – arbeitsfähig erachtet (siehe IV-act. 114 S. 4). Aufgrund dieser Bezug- nahme auf ein volles Pensum, ist davon auszugehen, dass die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers vollschichtig bei einer Einschränkung des Rendements von 50 % umgesetzt werden kann. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen, bei dem die vollzeitliche Verrichtung leidensange- passter Verweistätigkeiten nur mehr eine hälftige Leistung zeitigt, eine Ab- kehr von der Rechtsprechung verneint (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E.3.1 m.H.). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – in leidensangepasster Tätigkeit nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn gemäss der hier an- wendbaren LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportio- nale Lohneinbusse dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2). Diese statistische Lohndifferenz wäre somit rechtsprechungs- gemäss nicht zu berücksichtigen.
  • 15 - 3.8.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Geltendmachung einer wi- dersprüchlichen Praxis des Bundesgerichts zum Leidensabzug in allge- meiner Weise eine fehlende rechtsgleiche Behandlung der Versicherten bemängelt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Leidensabzug rechtsprechungsgemäss nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung gelangt. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_18/2020 vom
  1. Mai 2020 E.6.1.1, 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 und 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1). Dass vorliegend solche An- haltspunkte beim Beschwerdeführer vorliegen, ist aufgrund der hiervor eingehend diskutierten Merkmale gesamthaft betrachtet zu verneinen. Dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren derart gravie- rend wären, dass er deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, bringt der Beschwerdeführer weder substanziiert vor noch sind solche ersichtlich. 3.9.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht, einen Leidensabzug vom statistisch bemes- senen Invalideneinkommen vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 34'879.50 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompe- tenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittli- che Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert per 2021, Arbeitsfähigkeit von 50 % = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.5).
  • 16 - Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von CHF 66'994.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, womit – in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2021 – ab dem 1. Juli 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 4.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Be- schwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2022 gutgeheissen (BGU 8C_332/2022).

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