VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 9 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 9. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 1964) war seit Oktober 1986 als Produktionsmitarbei- ter in der Metzgerei bei der J._____ AG tätig. Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden wurde am 6. Mai 2019 eine Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bi- cepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne und eine suba- cromiale Dekompression durchgeführt. 2.Im Juni 2019 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. 3.Ab dem 9. September 2019 nahm A._____ an einer knapp viermonatigen, von der IV-Stelle unterstützten Beschäftigungsmassnahme beim Einsatz- programm I._____ teil. Dabei konnte er das Pensum von 50 % auf 100 % per Dezember 2019 steigern. Der im Januar 2020 aufgenommene Arbeitsversuch beim bisherigen Ar- beitgeber musste aufgrund der damit einhergehenden starken Belastung der Schultern und wegen Rückenschmerzen bereits nach kurzer Zeit wie- der abgebrochen werden. 4.Mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 sprach die IV-Stelle A._____ Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes zu. Mit gleichentags erstat- tetem Bericht diagnostizierte Hausarzt Dr. med. C._____ ein rezidivieren- des Lumbovertebralsyndrom. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 wie- sen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ nach erfolgter Erstkonsulta- tion in ihrer Schmerzsprechstunde neben einem chronischen lumbospon- dylogenen Schmerzsyndrom und chronischen Schulterschmerzen rechts ein intermittierendes zervikobrachiales und -cephales Schmerzsyndrom beidseits aus.
3 - 5.Nachdem beim bisherigen Arbeitgeber keine adaptierte Tätigkeit gefunden werden konnte und A._____ mitgeteilt hatte, dass zur Zeit medizinische Behandlungen geplant seien, schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom
5 - 10.Mit dagegen am 26. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) in Abänderung der Verfügung vom 28. Dezember 2021 beantragen, ihm sei ab dem 1. Juli 2021 eine unbefristete halbe Invaliden- rente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der ihm in einer Verweistätig- keit nicht zugutekommenden Dienstjahre, der fehlenden Ausbildung und der mangelhaften Deutschkenntnisse sowie der nur noch zumutbaren Tätigkeit im Niedriglohnsektor und Teilzeitarbeit ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren. Bei einem entsprechenden Invalidenein- kommen von CHF 29'648.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 2021. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung. 12.Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. Februar 2022 auf die Einrei- chung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2021. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des
6 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwer- deerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021. Unstreitig ist dabei das gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Metzgerei ermittelte Valideneinkommen von CHF 66'994.-- für das Jahr 2021. Gleiches gilt mit Blick auf die ihm – gestützt auf den Bericht des Rehazentrums B._____ vom 6. April 2021 – gemäss Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 attestierte (und am 10. Dezember 2021 bestätigte) Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 5. April 2021. 2.2.Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten einzig hinsichtlich der Vor- nahme eines Leidensabzugs von dem gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen. 2.3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmun- gen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Ände-
7 - rung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Al- tersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da vorliegend der Renten- anspruch noch unter Geltung des alten Rechts entstanden ist, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen Anwendung. Soweit der Beschwerdeführer auf die neuen Bestimmungen der IVV Bezug nimmt, um einen Teilzeitabzug zu begründen, ist sein Vorbringen somit nicht zu hören. 3.1.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und be- rufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be- hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu er- mittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit an- zunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leis- tungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundes- gerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.1, 8C_115/2021 vom
12 -
vom 19. November 2015 E.4.2, 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.3.1
und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2).
3.6.Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der
einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbe-
sondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter
auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134
V 64 E.4.2.1) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Ge-
rade Hilfsarbeiten werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig
nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile
des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3,
8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3, 8C_176/2021 vom 18. Mai
2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Män-
nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der
LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und
9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle
TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Berufshaupt-
gruppe 9 "Hilfsarbeitskräfte" in der Tabelle T17). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und
Kenntnisse, insbesondere als langjähriger Produktionsmitarbeiter, wo er
auch maschinell (mit Stapler, Fleischpresse etc.) unterstützte Arbeiten
ausführte, sowie von seinen Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder beim
Verein I._____ in der Verteilzentrale von L._____ auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt profitieren kann (vgl. RAD-Bericht vom 18. Dezember 2019
[IV-act. 79 S. 1], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-
act. 45], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 29. August 2019 [IV-
act. 32], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 31. Juli 2019 [IV-act. 22
13 - AG in G._____ [IV-act. 30] und undatierter Lebenslauf [IV-act. 52]). Dass er dabei überlegt, speditiv, zuverlässig und zur vollsten Zufriedenstellung seiner Vorgesetzten arbeiten kann, attestierten ihm denn auch seine Ein- gliederungsfachpersonen (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2019 [IV-act. 81], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 7. November 2019 [IV-act. 60], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45] und E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 2. Oktober 2019 [IV- act. 48]). Zudem hat der Beschwerdeführer bisher praktische und hand- werkliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb der Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand in eine Verweistätigkeit gering sein dürfte. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Per- sönlichkeitsstruktur als sehr engagierte, motivierte, zuverlässige und leis- tungswillige Person (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2019 [IV- act. 81], RAD-Bericht vom 18. Dezember 2019 [IV-act. 79 S. 1], Verlaufs- protokoll Eingliederung Eintrag vom 17. Dezember 2019 [IV-act. 82 S. 4], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 7. November 2019 [IV-act. 60], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45], versiche- rungsmedizinischer Untersuchungsbericht im Auftrag der Krankentaggeld- versicherung von Dr. med. H._____ vom 18. März 2019 [IV-act. 36 S. 2] sowie das Evaluationsgespräch Eingliederung vom 31. Juli 2019 [IV- act. 22 S. 3]). Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem ge- ringeren Lohn rechnen müsste. 3.7.Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachge- hen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt wird. Ein solcher entfällt aber, wenn grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ledig- lich reduziert leistungsfähig sind (siehe Urteile des Bundesgerichts
14 - 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.5.2, 9C_232/2019 vom
16 - Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von CHF 66'994.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, womit – in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2021 – ab dem 1. Juli 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 4.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Be- schwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2022 gutgeheissen (BGU 8C_332/2022).