Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 89
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 89 und S 22 94 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 13. Dezember 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ [...] war zuletzt als Geschäftsführer bei der B._____ GmbH tätig. Am 7. April 2009 zog er sich bei einem Fahrradsturz mehrere Gesichtsschädelverletzungen zu (Fraktur des Orbitadaches bzw. der Frontobasis links mit Beteiligung der linken Stirnbeinhöhle sowie der Lamina papyratia medial, Fraktur der lateralen Orbitabegrenzung und Verdacht auf eine Fraktur im Bereich der Lamina cribrosa). Danach hielt er sich bei persistierenden kognitiven Defiziten und Kopfschmerzen zur stationären Rehabilitation in den Kliniken C._____ und D._____ auf, wo namentlich ein Schädelhirntrauma mit einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) und Bewusstlosigkeit, eine Anosmie und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Daneben bestanden weitere Beschwerden fort, wie Störungen der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit sowie Schwindel und Kieferschmerzen. 2.Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ polydisziplinär in den Fachgebieten Otoneurologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Innere Medizin bei der SMAB AG begutachten. In dem am 26. März 2013 erstatteten Gutachten (nachfolgend: SMAB-Gutachten) wurden aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Mit Einfluss darauf wiesen die Gutachterin und Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und zugrundeliegender hochgradiger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen aus. Sie attestierten A._____ für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit.

  • 3 - 3.Gestützt darauf sowie die Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom

  1. April 2013 sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 21. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten ab dem 1. April 2010 zu. 4.Ab März 2014 tätigte die Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) Vorermittlungen. 5.Im Februar 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Im Revisionsfragebogen vom 4. März 2020 gab A._____ an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei. Daneben holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Hausarzt Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin, wies mit Bericht vom 27. März 2020 ebenfalls einen stationären Gesundheitszustand aus mit persistierenden neurokognitiven Defiziten, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Angstzuständen, Schlafstörungen, Verlangsamung, posttraumatischer Anosmie und gemischter dissoziativer Störung. Er attestierte genauso wie der behandelnde Psychiater Dr. med. G. mit Bericht vom 26. Mai 2020, welcher eine atypische chronifizierte Depression mittelgradiger Ausprägung sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen diagnostizierte, eine volle Arbeitsunfähigkeit. 6.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ durch die H._____ AG observieren, welche ihn an sechs Tagen zwischen dem 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2021 überwachte. Parallel dazu führte die Fachstelle BVM ebenfalls eigene Observationen durch. 7.Gestützt auf die dabei erlangten Erkenntnisse reichte die IV-Stelle am
  2. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine
  • 4 - Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs und eventuell wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs bei einer Sozialversicherung sowie widerrechtlichen Erwirkens von Leistungen ein. Daraufhin ordnete der fallführende Staatsanwalt am 13. April 2021 eine polizeiliche Observation von A._____ an, welche vom 29. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 dauerte. Ebenfalls am 27. Mai 2021 fand eine Hausdurchsuchung zeitgleich in der Wohnung von A._____ und den Räumlichkeiten der B._____ GmbH statt, anlässlich welcher namentlich mehrere Mobiltelefone und ein Laptop sichergestellt wurden. Zudem fand gleichentags eine Befragung von A._____ durch die IV-Stelle statt, anlässlich welcher sich dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, die Fragen zu beantworten. 8.Bereits zuvor befand sich A._____ vom 2. Februar 2021 bis 29. März 2021 zur stationären Behandlung in der Klinik I., wo mit Austrittsbericht vom 29. März 2021 als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ausgewiesen wurde. Diese bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G. mit Verlaufsbericht vom 12. Mai 2021 und wies zusätzlich namentlich eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, aus. 9.Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 stellte die IV-Stelle die A._____ ausgerichtete ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort ein, da die damaligen Abklärungen ergeben hätten, dass der Rentenanspruch ernsthaft in Frage zu stellen sei. 10.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ neuropsychologisch bei lic. phil. J._____ untersuchen, der darüber am 4. Februar 2022 Bericht erstattete. Zudem ordnete sie neben einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, orthopädische Chirurgie,

  • 5 - Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie an, wobei der Auftrag der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, zugeteilt wurde. In dem am 17. Mai 2022 erstatteten Gutachten wiesen die Expertin und Experten eine posttraumatische Anosmie sowie eine posttraumatische Zephalgie mit Migräne und funktioneller Komponente als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich eine Dysthymie, eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert, sowie eine anamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch bzw. Low-Dose-Abhängigkeit. Während sie A._____ in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig erachteten, wiesen sie in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Tätigkeit ohne Anforderungen an den Geruchssinn eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aus. 11.Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2022 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, die IV-Leistungen für die letzten sieben Jahre rückwirkend zurückzufordern. Gemäss Gutachten und Vorermittlungen sei erstellt, dass bereits seit den Vorermittlungen im Jahr 2014 ein unrechtmässiger Bezug von IV-Leistungen vorliege. Es sei zudem vorfrageweise festzustellen, dass zumindest der Straftatbestand von Art. 148a StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) vorliege. Demzufolge sei die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist, hier sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB), anwendbar. Dagegen liess A._____ am 20. Juni 2022 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 10. August 2022 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 30. Juni 2015 auf, wobei sie einer allfälligen, dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber separat verfügt werde.

  • 6 - 12.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

  1. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben (Verfahren S 22 89) und in Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2022 beantragen, ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Dabei kritisierte er die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 30. Juni 2015 und auch die Rentenaufhebung an sich. Zudem reichte er ein Parteigutachten von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  2. Juni 2022 ein. 13.Ebenfalls am 13. September 2022 erliess die IV-Stelle die bereits angekündigte Rückforderungsverfügung und forderte die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2021 ausgerichtete Invalidenrente samt Kinderrenten im Betrag von insgesamt CHF 165'619.-- zurück. 14.Auch dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein (Verfahren S 22 94) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
  3. September 2022. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung mit dem Verfahren S 22 89. 15.Diesem Antrag entsprach die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom
  4. September 2022 und vereinigte die beiden Verfahren S 22 89 und S 22 94. 16.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2022 auf Abweisung der Beschwerden und vertiefte ihre bereits in den angefochtenen Verfügungen angeführte Begründung.
  • 7 - 17.Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Oktober 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren und machte ergänzende Ausführungen zu seinem Standpunkt. 18.Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. November 2022 eine Duplik ein und hielt an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer verzichtete am
  1. November 2022 auf eine Stellungnahme dazu. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, die angefochtenen Verfügungen sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. August 2022 und
  2. September 2022. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV- Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
  • 8 - 1.2.Mit Verfügung vom 10. August 2022 hob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2014 ab dem 1. April 2010 zugesprochene ganze Invalidenrente samt Kinderrenten rückwirkend per
  1. Juni 2015 auf. Auf der Grundlage dieser Anordnung forderte die IV- Stelle in der Folge vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  2. September 2022 die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2021 ausgerichteten Versicherungsleistungen zurück. Letzterer erhob gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 22 89 und S 22 94). In diesen beiden Beschwerdeverfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Ausserdem liegt den fraglichen Verfahren grundsätzlich derselbe Sachverhalt zugrunde und besteht zwischen den zur Beurteilung stehenden Rechtsfragen ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens S 22 89 von entscheidender Bedeutung für das Beschwerdeverfahren S 22 94 ist, beruht doch die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2022 auf der Feststellung, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2021 keine Versicherungsleistungen schuldet, was die Folge der mit Verfügung vom 10. August 2022 rückwirkend per
  3. Juni 2015 angeordneten Rentenaufhebung ist. Wird die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. August 2022 gutgeheissen, so zieht dieser Verfahrensausgang unweigerlich die Gutheissung der gegen die Verfügung vom 13. September 2022 erhobenen Beschwerde nach sich. Dieser Abhängigkeit der Beschwerdeverfahren S 22 89 und S 22 94 kann das Verwaltungsgericht Rechnung tragen, indem es das Beschwerdeverfahren S 22 94 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens S 22 89 sistiert. Es hat aber auch die Möglichkeit, die fraglichen Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 6 lit. a VRG zu vereinigen und über die Beschwerden S 22 89 und S 22 94 in einem einzigen Urteil zu entscheiden. Das letztgenannte Vorgehen bietet den Vorteil, beide Beschwerdeverfahren schnellstmöglich erledigen zu
  • 9 - können, weshalb es gegenüber der Sistierung des Beschwerdeverfahrens S 22 94 vorzuziehen ist. Demzufolge wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdeverfahren S 22 89 und S 22 94 zu vereinigen, entsprochen. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 1. April 2010 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise und rückwirkend per 30. Juni 2015 wegen Vorliegens von Aggravation bzw. Simulation oder einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands aufgehoben hat und ob sie die im Zeitraum vom
  1. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2021 bezogenen Leistungen aufgrund einer Meldepflichtverletzung und wegen Vorliegens des Straftatbestands von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zurückfordern durfte. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten dabei insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:  Verwertbarkeit der im Rahmen der durchgeführten Observationsmassnahmen und Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3 ff.);  Vorliegen eines Revisionsgrunds (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5 ff.);  Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6 ff. und 7 ff.);  Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. dazu nachstehende Erwägung 8);  Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. dazu ebenfalls nachstehende Erwägung 8). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  2. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG)
  • 10 - und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei welcher die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen von ab dem Jahr 2014 wesentlich veränderten Verhältnissen ausgeht und gestützt auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist die ab dem 1. Juli 2015 ausgerichteten Versicherungsleistungen zurückfordert (vgl. IV-act. 292). Die hier massgebliche Änderung kommt somit noch vor dem 1. Januar 2022 zu liegen. Daher finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 28 vom 7. Juni 2022 E.3; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Juli 2022, Rz. 9102). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 144 V 210 E.4.3.1 und 129 V 354 E.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2). 3.In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorgängig zu prüfen, ob die im Rahmen der durchgeführten Observationsmassnahmen und Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel, wie namentlich Fotografien und Videoaufzeichnungen, im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. 3.1.1.Der am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des

  • 11 - Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). 3.1.2.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020 bis zum

  1. Januar 2021 im Auftrag der Beschwerdegegnerin an insgesamt sechs Tagen observiert (vgl. Observationsbericht der H._____ AG vom
  2. Februar 2021, S. 11 [BVM-Akten, Register 9]). Parallel dazu führte die Fachstelle BVM ab dem 7. Oktober 2020 bis ebenfalls zum 4. Januar 2021 an insgesamt zehn Tagen eigene Observationen durch (vgl. Aktennotizen [BVM-Akten, Register 9]). Der Beschwerdeführer wendet in seinen Rechtsschriften nicht ein, dass die im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen und selbst durchgeführten Observationen erlangten Erkenntnisse unverwertbar wären. 3.1.2.1. Wie dem aktenkundigen Observationsantrag vom 3. September 2020 entnommen werden kann, ergab sich der Anfangsverdacht unter anderem aufgrund von Fotografien auf öffentlich zugänglichen Einträgen in den sozialen Medien (vgl. zur gefestigten Praxis, dass die Auswertung solcher Fotos nicht als Verletzung der Privatsphäre einzustufen ist statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E.5.1 mit diversen Hinweisen). Diese zeigten den Beschwerdeführer an verschiedenen mutmasslichen Familienfeiern und Zusammenkünften mit Freunden und Bekannten an Veranstaltungen, in Restaurants oder im Freien, welche möglicherweise mitunter im Ausland stattgefunden haben könnten und sich über eine Zeitspanne von mehreren Jahren erstreckten (vgl. BVM-Akten, Register 7; siehe ferner Strafanzeige bzw.
  • 12 - Ermittlungsbericht BVM vom 22. Februar 2021 [BVM-Akten, Register 2, S. 37 = IV-act. 175 S. 37]). Zwar trifft es zu, dass diese Momentaufnahmen keine Rückschlüsse auf die Dauer der festgehaltenen Zusammenkünfte geben; indes gibt der Beschwerdeführer selbst an, es sei kein Geheimnis, dass er in seiner Heimat eine anerkannte Persönlichkeit sei, weil er es als Geschäftsinhaber zu Wohlstand gebracht habe (vgl. Beschwerde vom
  1. September 2022 S. 60). Zudem wurde der Beschwerdeführer am
  2. August 2016 zufällig dabei beobachtet, wie er sich auf der Terrasse eines Cafés in L._____ in einem lockeren Gespräch mit einer anderen Person bzw. zwei hinzutretenden Frauen unterhielt und danach mit einem Fahrzeug wegfuhr, wobei er sich flüssigen Schrittes zum Personenwagen begab und die zwei Treppenstufen hinunterhüpfte. Entsprechende Fotos mit Dokumentation sind im Ermittlungsbericht zusammengestellt (vgl. BVM-Akten, Register 2, S. 37 und Register 6). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 in Begleitung einer anderen Person in einem Bauhaus gesichtet, wobei er sich u.a. Werkzeugmaschinen zeigen liess, sich mit dem Ladenpersonal unterhielt, danach in unauffälligem Bewegungsablauf zu einem Fahrzeug schritt und in Richtung Autobahneinfahrt fuhr (vgl. BVM-Akten, Register 6). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Abklärung vor Ort am 27. August 2020 dabei beobachtet, wie er sich normalen Schrittes zu einem Auto begab, sich von verschiedenen Personen verabschiedete, von seinem Wohnort zur Post in L._____ und danach in die B._____ GmbH fuhr, wo er sich unauffälligen Ganges ins Geschäft begab und bis um die Mittagszeit blieb (vgl. BVM-Akten, Register 6). Entsprechend wird im Observationsantrag vom 3. September 2020 dazu festgehalten, es bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer besser und aktiver im täglichen Leben zurechtfinde, als aus den Schilderungen und Arztberichten hervorgehe (vgl. IV-act. 176 S. 122). So ist den Ausführungen des Hausarztes Dr. med. F._____ im Bericht vom
  • 13 -
  1. März 2020 zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2014 nicht verändert habe. Er lebe sehr eingeschränkt zu Hause, habe wenig soziale Kontakte und könne keiner geregelten Tätigkeit nachgehen. Er benötige für verschiedene Termine und Besuche die Begleitung von Familienangehörigen. Zu den Befunden in psychischer Hinsicht hielt Dr. med. F._____ fest, es seien keine längeren Gespräche möglich, der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, chronisch depressiv und verlangsamt. Aus funktioneller Sicht bestünden eine Arbeitsunfähigkeit und massive Einschränkungen auch im Alltag mit notwendiger Hilfe durch die ganze Familie. Seine sozialen Aktivitäten seien massiv eingeschränkt mit wenig Kontakten, fehlenden Hobbys und ohne selbstständiges Reisen; einzig kurze Spaziergänge seien selbstständig möglich (vgl. IV-act. 158 S. 2 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. med. G._____ berichtete am 26. Mai 2020 ebenfalls von einem seit 2014 stationären Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer erscheine stets in Begleitung und könne aufgrund von Angstzuständen nicht alleine in die Praxis kommen. In der Schilderung der Beschwerden sei er permanent auf die Schmerzzustände und den Verlust der früheren Funktion eingeengt. Er klage über starke Konzentrationsschwierigkeiten, welche in der Konsultation (Verdeutlichungen notwendig) nachvollzogen werden könnten. Es bestünden eine vegetative Angespanntheit mit innerer Unruhe, Schlafstörungen, zeitweilig ausgeprägte Angstzustände, Klagen über Energie- und Antriebslosigkeit sowie fehlende Vitalität. Sämtliche Freizeitaktivitäten seien seit dem Unfall aufgrund des Beschwerdebildes nicht mehr möglich. Die Tagesplanung drehe sich ganz überwiegend um die Bewältigung der Beschwerden sowie das Einhalten von Arzt- und Therapieterminen. Er sei auf laufende Unterstützung seines familiären Umfelds angewiesen. Es bestünden keine sozialen Aktivitäten ausserhalb der Familie und Reisen seien immer nur in Begleitung möglich (vgl. IV- act. 159 S. 2 f.). Daneben stand das beobachtete Verhalten auch in einem Spannungsverhältnis zu den Angaben des Beschwerdeführers auf dem
  • 14 - Revisionsfragebogen vom 4. März 2020, dass er zwar laufen könne, aber nur langsam und mit Pausen. Er habe beim Bücken oder Heben und Tragen von Gegenständen keine Körperstabilität und danach starke Kopfschmerzen. Weitere funktionelle Einschränkungen seien Schwindel, Kopf- und Kieferschmerzen, Übelkeit, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsprobleme, Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen, Albträume und Geruchsstörungen. Zudem gab er an, sich seit Erkrankungsbeginn sozial zurückgezogen zu haben und lustlos zu sein. Er könne selbstständig Autofahren mit Pausen. Seinen Tagesablauf beschrieb er wie folgt: Am Morgen die Post holen, danach laufen, Kaffee trinken, Mittagessen, schlafen und entspannen zu Hause und schliesslich Nachtessen (vgl. IV-act. 156 S. 2 ff.). Aufgrund der bei den behandelnden Ärzten beklagten Beschwerden und der eigenen Schilderungen, welche sich zum beobachteten Aktivitätsniveau teilweise diskrepant zeigten, wurde somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten auch im Rahmen medizinischer Abklärungen zeigen würde und eine Observation als Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung daher angezeigt war (vgl. Observationsantrag vom 3. September 2020 [IV-act. 176 S. 122]). Auch konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich bei einer gutachterlichen Sichtung des Überwachungsmaterials relevante Erkenntnisse hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. von entsprechenden Defiziten gewinnen liessen. Im Ergebnis wurde damit der Anfangsverdacht bejaht. 3.1.2.2. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG, dass eine versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert werden darf (lit. b). Art. 7h der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hält dazu präzisierend fest, dass als allgemein zugänglicher Ort

  • 15 - öffentlicher oder privater Grund und Boden gilt, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Dagegen gilt ein Ort als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere (lit. a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume und (lit. b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer auf der Strasse, in Restaurants, in einer Tiefgarage sowie in Einkaufszentren und damit an allgemein zugänglichen Orten bzw. solchen, die von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar sind, observiert wurde (vgl. BVM-Akten, Register 9). 3.1.2.3. Schliesslich hielt die Observation auch die gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Vorgaben ein, indem sie insgesamt an 16 Tagen während rund drei Monaten stattfand (vgl. Art. 43a Abs. 5 ATSG). Zudem wurde sie mit unterschriftlicher Bestätigung des Leiters der Beschwerdegegnerin und des Leiters des Rechtsdienstes am 8. September 2020 gutgeheissen (vgl. IV-act. 176 S. 124), womit sie auch das formelle Erfordernis einer Anordnung durch eine Person mit Direktionsfunktion erfüllte (vgl. Art. 43a Abs. 2 ATSG). Dass die Voraussetzungen für eine Observation durch den Versicherungsträger nicht vorgelegen hätten, bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor, womit das in diesem Rahmen zusammengetragene Observationsmaterial verwertbar ist. 3.1.3.Neben den vorerwähnten Observationen, welche von Oktober 2020 bis Januar 2021 durchgeführt wurden (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.1.2 ff.), tätigte die Fachstelle BVM bereits von März 2014 bis September 2014 sog. Vorermittlungen (vgl. dazu BVM-Akten, Register 6). Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage verletzten die dannzumal, d.h. vor dem Inkrafttreten des Art. 43a ATSG (vgl. dazu

  • 16 - vorstehende Erwägung 3.1.1) durchgeführten Observationen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR

  1. und waren somit rechtswidrig. Dennoch liess es das Bundesgericht für das Invalidenversicherungsverfahren zu, das im Rahmen einer rechtswidrigen Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnene Beweismaterial zu verwerten, sofern bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch im konkreten Fall letztere überwiegen (siehe BGE 143 I 377 E.5.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 30. Januar 2019 E.5.1, 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E.4.1 f. und 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die sog. Vorermittlungen nicht verwertbar sein sollten (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_553/2018 vom 12. Dezember 2018 E.4 und 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E.4.1.1 mit Hinweis auf Sachverhalt lit. A desselben Urteils). 3.2.Der Beschwerdeführer rügt indes, die im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung erlangten Observationserkenntnisse und sichergestellten Beweismittel seien nicht verwertbar, da die Voraussetzungen für die polizeiliche Überwachung und die Hausdurchsuchung nicht gegeben gewesen seien. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin von deren vollständigen Verwertbarkeit aus und beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2020 vom 15. April 2020 (vgl. Vernehmlassung vom 26. September 2022, Rz. 3 S. 3; siehe ferner Nachricht des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 [BVM- Akten, Register 11). Aus diesem Entscheid lassen sich jedoch für die hier massgebliche Frage der Verwertbarkeit von im Strafverfahren erlangten Beweismitteln keine eigentlichen Erkenntnisse gewinnen, da das Bundesgericht darin mitunter lediglich erwog, die Vorinstanz habe
  • 17 - festgehalten, dass neben den Observationsergebnissen auch die anlässlich einer Hausdurchsuchung im Strafverfahren erlangten Video- und Fotoaufnahmen gutachterlich berücksichtigt worden seien, woran es sich gebunden sah, zumal der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. dortige E.3.2; siehe Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR. 173.110]). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass die dortige Vorinstanz, d.h. das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welches sein Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert hatte, in seinem Urteil vom
  1. Dezember 2019 auf jenes des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2017 verwiesen hatte, gemäss welchem die Staatsanwaltschaft selbst Überwachungsmassnahmen hätte anordnen können, weshalb die Erkenntnisse der Observation sowie sämtliche darauf gründenden Beweismittel verwertbar seien (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2013/78 vom 16. Dezember 2019 E.2.5). Gleichermassen hielt das Bundesgericht im zugehörigen Strafurteil fest, dass eine Verwertung der aus der Überwachung erlangten Ergebnisse kein Bundesrecht verletze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E.1.4). 3.2.1.Rechtsprechungsgemäss gilt, dass Mängel bei der Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels prinzipiell in den betreffenden Verfahren – hier mithin im (einstweilen noch sistierten) Strafverfahren (vgl. IV-act. 267) – geltend zu machen sind (BGE 125 V 332 E.4b), womit fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im hier zu prüfenden invalidenversicherungsrechtlichen Kontext die entsprechenden Einwendungen überhaupt vorbringen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E.7.2.2 und 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E.5.3.2).
  • 18 - Hinsichtlich der strafrechtlichen Zwangs- und Verfahrenshandlungen ist aus den Akten bekannt, dass der Beschwerdeführer vom 29. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft polizeilich überwacht worden ist. Ebenfalls am 27. Mai 2021 fand eine Hausdurchsuchung zeitgleich in der Wohnung des Beschwerdeführers und den Räumlichkeiten der B._____ GmbH statt, anlässlich welcher namentlich mehrere Mobiltelefone und ein Laptop sichergestellt wurden (vgl. BVM-Akten, Register 3; IV-act. 198, IV-act. 210 S. 34 ff.). Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren geltend machen können, dass die Erkenntnisse aus der polizeilichen Observation und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel mangels Rechtmässigkeit der entsprechenden Verfahrenshandlungen bzw. Zwangsmassnahmen unverwertbar seien. Da vorliegend die Staatsanwaltschaft die Observation angeordnet hat, ist davon auszugehen, dass sie die daraus gewonnenen Beweismittel als verwertbar betrachtet. Als im Vorverfahren die Verfahrensleitung innehabendes Organ (Art. 61 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) trifft sie zudem die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise. Gegen einen abschlägigen Entscheid der Staatsanwaltschaft und damit gegen die Nichtentfernung (angeblich unverwertbarer) Beweise kann alsdann Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 475 E.2.7). Auch gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, auf dessen Grundlage die Hausdursuchung stattgefunden hat, kann zwar grundsätzlich Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden, da es sich bei Hausdurchsuchungen um eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 244 Rz. 14). Allerdings wird darauf regelmässig nicht eingetreten, da es in der Natur

  • 19 - der Sache liegt, dass Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungsbefehle erst im Nachhinein überprüft werden können, d.h. bei Beschwerdeerhebung die Hausdurchsuchung bereits abgeschlossen ist. Deshalb fehlt es dem Betroffenen – wie auch der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde vom 13. September 2022, S. 46 Rz. 318) – regelmässig an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse (vgl. hierzu auch Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 17 vom 1. März 2019). Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E.2.4, 143 IV 270 E.4.6 und 140 IV 181 E.2.4). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 StPO bis Art. 141 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 sowie 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E.3.3.1 f. und 1B_336/2016 vom 11. November 2016 E.1.2). Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 21. Mai 2021 (vgl. IV- act. 210 S. 61 ff.) auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen wurde, er aber – soweit erkennbar – darauf verzichtet hat (vgl. IV-act. 210 S. 57) und auch sein als amtlicher Verteidiger bestellter Rechtsvertreter (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 [IV-act. 210 S. 28]), welcher zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung Akteneinsicht verlangt hatte (vgl. IV-act. 198, IV-act. 210 S. 21 und IV-

  • 20 - act. 210 S. 85), wohl ebenfalls keine Siegelung verlangt hat, da der zuständige Staatsanwalt bereits am 30. Juni 2021 den Auftrag zur Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone und anderen Datenträger gegeben hat (vgl. Erledigungsrapport der Kantonspolizei Graubünden vom

  1. August 2021 [BVM-Akten, Register 3, S. 2 = IV-act. 210 S. 35] sowie IV-act. 210 S. 74 ff.). Hatte der Beschwerdeführer nun aber bereits im Strafverfahren die Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der polizeilichen Observation und der Hausdurchsuchung, einschliesslich der Begründungstiefe des Hausdurchsuchungsbefehls, zu bestreiten und gerichtlich überprüfen zu lassen, hatte er davon aber abgesehen, geht es vorliegend nicht an, dies nun im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nachzuholen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich denn auch die im Rahmen der polizeilichen Überwachung gewonnenen Erkenntnisse und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel rechtmässig beschafft (vgl. Akteneinsichtsgesuche vom 11. Oktober 2021 [IV-act. 209 S. 2] und vom 2. November 2021 [IV-act. 220 S. 1]). Denn so war es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die in Art. 32 ATSG geregelte Amtshilfe, welche insbesondere auch für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder bei einer Änderung bzw. Rückforderung von Leistungen vorgesehen ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a und b ATSG), möglich, das im Rahmen des Strafverfahrens erlangte Bildmaterial erhältlich zu machen, da damit keine Zweckänderung verfolgt wurde (vgl. MÜLLER, Der Beizug von Observationsmaterial sowie von Videoaufzeichnungen Dritter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung, St.Gallen 2014, S. 64 ff.; siehe ferner Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2017/398 vom
  2. Februar 2020 E.2). Ferner ist zu beachten, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits spätestens seit der Sistierungsverfügung vom 8. März 2022 bekannt war, dass die im Strafverfahren erlangten Ermittlungsergebnisse einer gutachterlichen
  • 21 - Beurteilung unterzogen werden sollen. So führte der fallführende Staatsanwalt darin aus, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts essentiell erscheine. Die Gutachterin werde die Ermittlungsakten eingehend würdigen, diese auf Konsistenz bzw. Inkonsistenz zu den bisher vorhandenen medizinischen (insbesondere psychiatrischen) Dokumenten untersuchen und allfällige Inkonsistenzen (unter anderem Simulation und Aggravation) feststellen und detailliert herausarbeiten (vgl. IV-act. 267 S. 2). Wenn der Beschwerdeführer dies nun hätte verhindern wollen, wäre er gehalten gewesen, gegen die Unterbreitung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse zu opponieren und deren Entfernung aus den Akten zu verlangen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2021 vom
  1. August 2021). Denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E.7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand – wie hier – schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E.4.3). 3.2.2.Selbst wenn jedoch letztendlich von einer rechtswidrig angeordneten polizeilichen Überwachung und Hausdurchsuchung ausgegangen und das in der Sache urteilende Strafgericht die erlangten Beweismittel (für das Strafverfahren) für unverwertbar erachten würde, stellte sich ohnehin die Frage, ob das entsprechende Beweismaterial für die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen (rentenrelevante) Veränderung überhaupt massgeblich gewesen ist bzw. diese Frage auch unabhängig davon medizinisch-theoretisch beantwortet werden könnte.
  • 22 - Zudem wäre im vorliegenden Kontext zu erwägen, sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzulehnen, wonach im Invalidenversicherungsverfahren das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrigen Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar ist (BGE 143 I 377 E.5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2021 vom 11. August 2021 E.4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.5.4, wonach für die Verwertung des von interessierten Dritten gewonnenen Beweismaterials durch den Sozialversicherer das in BGE 143 I 377 E.5.1 Gesagte gelte; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom
  1. Mai 2021 E.4.1 und 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E.5). So fehlte es bis zum Inkrafttreten von Art. 43a und 43b ATSG am 1. Oktober 2019 in der Unfall- und der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für Observationen (durch Privatdetekteien im Auftrag der Versicherungsträger), welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelte (BGE 143 I 377 E.4). Insofern verletzte eine unter damaligem Recht durchgeführte Observation mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und war somit rechtswidrig. Dennoch liess es das Bundesgericht – mitunter in Würdigung der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Strafverfahren – für das Invalidenversicherungsverfahren zu, entsprechende Erkenntnisse zu verwerten, sofern bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch im konkreten Fall letztere überwiegen (siehe BGE 143 I 377 E.5.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 30. Januar 2019 E.5.1, 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E.4.1 f. und 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E.4.1 f.).
  • 23 - 3.2.3.Insgesamt ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die im Rahmen der polizeilichen Überwachung und Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht aus den Akten zu entfernen sind. Dass diese Beurteilung einer grundsätzlich nicht in die Kompetenz des streitberufenen Gerichts fallenden Vorfrage nicht zulässig wäre, ist dabei nicht ersichtlich. Vielmehr drängt sich eine solche angesichts des (einstweilen noch) sistierten Strafverfahrens (vgl. IV-act. 267) auf (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1744 ff.). 4.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht, da das von RAD-Arzt M._____ erstellte Leistungsprofil nicht in den edierten Akten enthalten gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, ist festzuhalten, dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift (vgl. BGE 143 V 71 E.4.1, 132 V 368 E.3.1). Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 140 V 464 E.4.1, 132 II 485 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.4.1.2). Diesbezüglich geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (letztmals) am 14. Juni 2022 Akteneinsicht gewährt hat, wobei ihm alle Verfahrensakten elektronisch zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. IV-act. 279 und IV-act. 283 f.). Auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhielt der Rechtsvertreter des

  • 24 - Beschwerdeführers sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsicht zugestellt (vgl. Schreiben vom 30. September 2022 [D4]). Darin findet sich auch eine Zusammenstellung zum Leistungsprofil des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das SMAB- Gutachten vom 26. März 2013, einschliesslich anamnestischer Angaben des Beschwerdeführers, welche die darin ausgewiesenen Funktionseinschränkungen auflistet (vgl. IV-act. 176 S. 42 ff.). Dazu führte RAD-Arzt M._____ in seiner Beurteilung namentlich aus, dass die in der SMAB-Begutachtung niedergeschriebenen Defizite von den Gutachtern als de facto vorliegend angesehen würden; sie sähen keine Hinweise auf eine Aggravation. An der gutachterlichen Einschätzung könne nur gezweifelt werden, wenn Fähigkeiten bekannt würden, welche im Widerspruch zu den genannten Limiten stünden. Aus seiner Sicht sei eine länger dauernde Observation der einzige Weg, die Tatsache einer höheren Leistungsfähigkeit oder eines besseren Gesundheitszustands nachzuweisen (vgl. IV-act. 176 S. 48 f.). Zwar trifft es zu, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – die Zusammenstellung des Leistungsprofils mit Beurteilung sowohl das Datum vom 17. Mai 2013 wie auch vom 10. Juni 2020 aufweist und – bis auf die nach ersterem Datum erstellten medizinischen Unterlagen – nicht klar ist, welche Einträge wann vorgenommen worden sind. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist indes massgeblich, dass der Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen erhalten hat, womit keine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts auszumachen ist. 5.Hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrunds ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Während die Beschwerdegegnerin vom Vorliegen einer klaren Aggravation bzw. Simulation ausgeht und somit einen Revisionsgrund bejaht, ist der

  • 25 - Beschwerdeführer der Ansicht, es liege in psychischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung vor. 5.1.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.3.2, 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.7.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Zudem kann auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn sich dieses auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirkt. Das trifft etwa bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281 zu, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation gründet, welche eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2021 vom 27. April 2022 E.3.2 und 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E.6.2.1). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit

  • 26 - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom

  1. Mai 2021 E.2.2, 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E.4.1 und 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81; Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E.3.1, 9C_59/2019 vom
  2. Mai 2019 E.4.3.2, 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E.5.3.2.1, 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E.4.3 und 9C_418/2010 vom
  3. August 2011 E.4.2). 5.1.2.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1, 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E.4.2.2 und 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E.4.2.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom
  4. November 2015 E.3.2 und 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten
  • 27 - Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (siehe BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4 sowie 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E.3.1, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom
  1. März 2019 E.6.7). 5.2.1.Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräftige Verfügung vom 21. Mai 2014 abzustellen, in welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 124). Medizinische Grundlage dafür bildete insbesondere das SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 (vgl. IV- act. 95). Darin wiesen die Expertin und Experten eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) und zugrundeliegender hochgradiger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich ein Status nach Unfall am 7. April 2009 mit Gesichtsschädelfrakturen und möglichem, aber nicht eindeutig begründbarem MTBI, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, posttraumatische Anosmie und episodische Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie (vgl. IV-act. 95 S. 39). Dazu führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2009 mit dem Velo verunfallt und habe verschiedene Gesichtsschädelfrakturen erlitten. Eine Hirnverletzung habe weder initial noch später nachgewiesen werden können. Die Möglichkeit einer MTBI sei offengelassen worden, da sie nicht eindeutig begründbar sei. Es habe
  • 28 - sich eine protrahierte Heilung entwickelt. Die verschiedenen Beschwerden hätten sich auch durch zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte nicht beeinflussen lassen. Geklagt werde sowohl damals wie heute über unsystematischen Schwindel von mittlerer bis starker Intensität (episodisch drei- bis viermal pro Woche auftretend), ständige Kopfschmerzen (verstärkt durch Sonneneinstrahlung, Hitze, Kälte und grosse Menschenmengen), Kieferprobleme links, temporo-mandibuläre Schmerzen, Übelkeit in Zusammenhang mit dem Schwindel, Konzentrationsprobleme, Gedächtnisstörungen, sehr starke Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen, Albträume sowie nächtliche Angst- und Panikattacken. Im neurologischen Bereich fänden sich nie Ausfälle. Es könne auch heute keine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems objektiviert werden. Die Schädel-CT und MRI- Untersuchungen des Gehirns zeigten normale Befunde. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht für die letzte Tätigkeit als Geschäftsführer eines AA._____ nicht eingeschränkt. Bei der augenärztlichen Untersuchung fänden sich Zeichen einer Alterssichtigkeit sowie eines beginnenden grauen Stars links mehr als rechts. Dies erkläre auch die vom Beschwerdeführer erwähnte subjektive leichte Einschränkung des Visus am linken Auge. Die Fahrtauglichkeit sei dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die ORL-Untersuchung habe eine posttraumatische Anosmie bestätigen können. Für die Schwindelsensationen fänden sich keine Erklärungen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch nicht konsistent, da er einmal erwähnt habe, dass der Schwindel persistierend vorhanden sei, dann wieder nur drei- bis viermal pro Woche. Bei der klinischen Vestibularisprüfung habe eine Mindererregbarkeit des linken Vestibularorgans in der kalorischen Untersuchung festgestellt werden können. Dies erkläre aber die Schwindelbeschwerden nicht. Anamnestisch liege auch keine Verletzung des Innenohrs vor. Die Audiometrie habe eine leichtgradige

  • 29 - Schwerhörigkeit links ergeben, welche sich im Alltag nicht behindernd auswirke. Die HNO-ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Anosmie und einer leichtgradigen kombinierten Schwerhörigkeit links führe aus fachärztlicher Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer und Inhaber eines AA.. Der internistische Befund sei unauffällig, es bestehe keine Diagnose mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Anders als in den anderen Fachgebieten sehe es indes auf der psychiatrischen Ebene aus. In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung wirke der Beschwerdeführer hochgradig auffällig. Es bestünden klinisch sichere Hinweise für eine Einschränkung der Planungs- und Handlungskompetenz. Die Konzentration sei deutlich eingeschränkt. Es könnten Einschränkungen der Ich-Funktion mit partiellem Identitätsverlust und beginnendem Derealisations- bzw. Depersonalisationssyndrom festgestellt werden. Durch die Fremdanamnese des Bruders und die telefonischen Angaben des psychiatrischen Behandlers seien die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Hinweise für eine Aggravation hätten nicht gefunden werden können. Aufgrund des deutlichen psychopathologischen Bildes bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Prognose sei insgesamt ungünstig und zusätzliche Therapieoptionen ergäben sich derzeit nicht (vgl. IV-act. 95 S. 39 ff.). Aufgrund der ausgedehnten psychopathologischen Funktionsstörung schlossen die SMAB- Gutachterin und -Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-act. 95 S. 41). Wegen der veränderten Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer einer Tätigkeit als Geschäftsleiter in einem AA. nicht mehr gewachsen. Auch eine Eingliederung in den Bürobereich des Unternehmens sei nicht möglich. Angst- und Panikattacken spielten eine Rolle und beeinträchtigten den Schlaf. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft erwähnt, dass er es nicht schaffe, Rechnungen zu schreiben und zu

  • 30 - sortieren oder allgemeine Bürotätigkeiten durchzuführen. Er könne sich nicht länger konzentrieren und mache zu viele Fehler (vgl. IV-act. 95 S. 42). 5.2.2.Seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, welche mit Verfügung vom 21. Mai 2014 zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente samt Kinderrenten führte, sind folgende wesentlichen (Facharzt-)Berichte aktenkundig: 5.2.2.1. Am 28. September 2017 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. med. G., dass der Beschwerdeführer momentan an schweren Schmerzzuständen mit unerträglichen Cephalgien leide, welche einmal monatlich Infusionsbehandlungen mit schweren Sedativa durch den Hausarzt notwendig machten. Es bestehe eine anhaltend gedrückte Stimmung, fehlende affektive Schwingungsfähigkeit, ein anhaltendes Gefühl, im psychischen Erleben verändert zu sein, rasche Energielosigkeit, schwere Konzentrationsstörungen, Entscheidungsunfähigkeit, Antriebslosigkeit sowie ständiges Grübeln über die durch den Unfall verlorene Gesundheit. In seiner Tätigkeit als Geschäftsführer fehle ihm aufgrund der Konzentrationsstörungen die Fähigkeit zu planerischem Denken und Handeln. Zudem verfüge er über eine fehlende Entscheidungsfähigkeit, eine Unfähigkeit, im sozialen Kontakt adäquat zu reagieren sowie über eine fehlende Belastbarkeit für einen Tagesablauf. Die Tagesplanung drehe sich ganz überwiegend um die Bewältigung der Beschwerden sowie das Einhalten von Arzt- und Therapieterminen. Er sei dabei auf die ständige Unterstützung durch sein familiäres Umfeld angewiesen, welches ihn auch regelmässig zu den Konsultationen begleite (vgl. IV-act. 178 S. 180 f.). 5.2.2.2. Mit Bericht vom 27. März 2020 wies der Hausarzt Dr. med. F. einen stationären Gesundheitszustand aus. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das Schädelhirntrauma vom 7. April 2009

  • 31 - mit namentlich folgenden persistierenden kognitiven Defiziten: Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Lärm- bzw. Lichtempfindlichkeit, Angstzustände, Schlafstörungen und Verlangsamung. Daneben führte er eine posttraumatische Anosmie sowie eine gemischte dissoziative Störung auf. Dazu hielt er fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2014 nicht verändert. Er lebe sehr eingeschränkt zu Hause, habe wenig soziale Kontakte und könne keiner geregelten Tätigkeit nachgehen. Er brauche für Vieles (Arztbesuche, Besuch der Mutter) die Begleitung von Familienangehörigen. Psychisch seien keine längeren Gespräche möglich. Der Beschwerdeführer sei unkonzentriert, chronisch depressiv und verlangsamt. Es bestünden chronische Kiefer-, Kopf- und Gesichtsschmerzen linksbetont. Es bestünden eine Arbeitsunfähigkeit sowie massive Einschränkungen auch im Alltag mit notwendiger Hilfe durch die ganze Familie. Es lägen massiv eingeschränkte soziale Aktivitäten mit wenig Kontakten vor. Dem Beschwerdeführer sei kein selbstständiges Reisen möglich und er gehe keinen Hobbies nach; einzig kurze Spaziergänge seien selbstständig möglich. Die Prognose sei ungünstig. Eine Arbeitsfähigkeit werde nicht mehr erreicht werden (vgl. IV- act. 158 S. 1 ff.). 5.2.2.3. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G._____ gab in seinem Bericht vom

  1. Mai 2020 ebenfalls einen unveränderten Gesundheitszustand an. Er diagnostizierte eine atypische Depression (ICD-10 F32.8), chronifiziert und in mittelgradiger Ausprägung, bei Belastung durch die Folgen eines Unfalls am 7. April 2009 mit mehrfacher Gesichtsfraktur mit anhaltendem Schmerz und erheblichem Verlust des Identitätsgefühls bei akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1). Die psychotherapeutischen und -pharmakologischen Behandlungsmöglichkeiten seien erschöpft. Die Behandlung finde in ca. 5-wöchentlichen Abständen zur Verlaufskontrolle und Überwachung der
  • 32 - aktuellen Medikation statt. Der Beschwerdeführer erscheine stets in Begleitung. Er könne nicht alleine in die Praxis kommen (Angstzustände). Es bestehe keine affektive Schwingungsfähigkeit, die Mimik sei gedrückt und der Beschwerdeführer sei in der Schilderung der Beschwerden permanent auf die Schmerzzustände und den Verlust der früheren Funktion eingeengt. Er klage über starke Konzentrationsschwierigkeiten, welche in der Konsultation (Verdeutlichungen notwendig) nachvollzogen werden könnten. Zudem klage er über Schwierigkeiten im Kurzzeitgedächtnis (Verlegen von Dingen, die Familie müsse unterstützen). Im formalen Gedankengang bestehe ein ausgeprägtes Gedankenkreisen, inhaltlich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf den Verlust der Gesundheit und den ständigen Schmerz (wegen welchem permanent neue Behandlungsversuche durch den Hausarzt sowie Notfallkonsultationen mit dem Einsatz einer schweren sedierenden Medikation intravenös erfolgten). Es liege bzw. lägen eine vegetative Angespanntheit mit innerer Unruhe, Schlafstörungen, zeitweilig ausgeprägte Angstzustände (vereinzelt notfallmässig Einsatz von Temesta), Klagen über Energielosigkeit, Antriebslosigkeit und fehlende Vitalität vor. Die Tagesplanung drehe sich ganz überwiegend um die Bewältigung der Beschwerden und das Einhalten von Arzt- und Therapieterminen. Hierbei sei er auf die laufende Unterstützung seines familiären Umfelds angewiesen (vgl. IV-act. 159). 5.2.2.4. Der Hausarzt Dr. med. F._____ berichtete am 9. Februar 2021 bei den bekannten Diagnosen, die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich durch die Ankündigung des Verhörs durch die IV massiv verschlechtert und sei aus dem Gleichgewicht geworfen worden. Der Beschwerdeführer habe davor durch regelmässige hausärztliche und psychiatrische Betreuungen und den Support der Familie stabil gehalten werden können. Nun sei er zur stationären Behandlung in die Klinik I._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) eingeliefert

  • 33 - worden. Intermittierend bestünden alle drei bis vier Monate heftigste Kopfschmerzen, welche nur mit starken Opiaten i.v. behandelt werden könnten. Für organisatorische und administrative Arbeiten sei die Hilfe der Familie notwendig (vgl. IV-act. 173). 5.2.2.5. Im Austrittsbericht der Klinik I._____ zu dem vom 2. Februar 2021 bis zum

  1. März 2021 stattgehabten stationären Aufenthalt wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), ausgewiesen. Daneben bestanden namentlich eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit der Gesichtsschädelfraktur im April 2009 nach einem Velosturz, ein chronisches Zustandsbild von Schmerzen und Depressivität entwickelt zu haben. Besonders belastend seien starke Kopfschmerzen, welche zum Teil so stark seien, dass intermittierend eine i.v. Fentanyl-Behandlung nötig sei. Zusätzlich habe er Schwindel und Albträume, welche stark zugenommen hätten. Zunehmende Angstzustände v.a. nachts mit Panikattacken seien auch bekannt, wobei das soziale Umfeld trotz grosser Unterstützung aktuell am Anschlag sei. Zusätzlich neu hinzugekommen sei ein verminderter Appetit. Die klinisch behandelnden Ärztinnen beurteilten die Symptomatik zunächst im Sinne einer Depression, wobei sich im Verlauf die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung als erfüllt zeigten (vgl. IV-act. 183 S. 5). Während des Klinikaufenthalts wurde der Beschwerdeführer namentlich am 26. Februar 2021 wegen starker Kopfschmerzen auf der Notfallstation des Spitals N._____ untersucht, wo eine Photophobie und Cephalgie, a.e. bei Migräne, diagnostiziert wurde. Tags darauf befand er sich erneut auf der Notfallstation, diesmal wegen Schwindels, welcher a.e. vasovagal DD
  • 34 - als unerwünschte Arzneimittelwirkung DD peripherer Schwindel eingeordnet wurde (vgl. IV-act. 183 S. 2 f.). 5.2.2.6. In seinem Verlaufsbericht vom 12. Mai 2021 diagnostizierte Dr. med. G._____ bei einem stationären Gesundheitszustand eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.0), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Die Depression bestehe seit Behandlungsbeginn im Mai 2010. Der schädliche Gebrauch von Sedativa beziehe sich auf den Austrittsbericht der Klinik I._____ vom 29. März 2021 und stehe offensichtlich in Zusammenhang mit der bei Schmerzkrisen seit Jahren verabreichten Behandlung mit Fentanyl-Injektionen. Zudem bestünden narzisstische Züge im Sinne von unüberwindbarer seelischer Verletzung der Unfallfolgen. Zum Verlauf führte Dr. med. G._____ namentlich aus, Ende Januar 2021 sei es zu einer akuten Verschlechterung mit starker Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, schwerem Gedankenkreisen sowie paranoid gefärbten Erleben mit Beobachtungsgefühl, welche im ambulanten Rahmen trotz Unterstützung durch die Familie und Medikation nicht habe beherrscht werden können, gekommen. Es sei deshalb eine Zuweisung zur stationären Behandlung in die Klinik I._____ erfolgt. Nach dem Austritt sei der Beschwerdeführer im Vergleich zum Zustand in den Monaten vor der Einweisung in etwas verschlechterter Verfassung (vor allem mit Schlafstörungen, Albträumen, häufigen Unruhezuständen). Der Beschwerdeführer komme weiterhin in regelmässiger Begleitung des Sohnes zu den Konsultationen (Angstzustände). Er wirke gedrückt, bleich und eingefallen. Die Modulationsfähigkeit sei aufgehoben. In den Konsultationen fielen Konzentrationsschwierigkeiten auf, welche eine einfache, klare und kurze Kommunikation notwendig machten. Psychomotorisch werde eine starke Unruhe geschildert. Der

  • 35 - Beschwerdeführer wirke objektiv angespannt. Zeitweilig seien leichte, ständige Wippbewegungen mit dem Fuss beobachtbar. Der formale Gedankengang sei auf Sorgen um die psychische Gesundheit, die Belastung für die Familie sowie auf die ständigen Schmerzen eingeengt. Geschildert würden ausgeprägte Schlafstörungen mit Albträumen, ständige Energielosigkeit, Verlust des Antriebs, fehlendes Vitalitätsgefühl und verminderter Appetit. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (vgl. IV- act. 190). 5.2.2.7. In seinem Gutachten vom 4. Februar 2022 zur neuropsychologischen Abklärung stellte lic. phil. J._____ eine inkonsistente und neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion fest, welche in dem gezeigten Ausmass neuropsychologisch nicht einzuordnen sei. Für sich genommen würden die aktuellen intellektuell-kognitiven Leistungseinbussen theoretisch einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Die Ergebnisse der Symptomvalidierung hätten aber durchwegs im auffälligen Bereich gelegen. Darüber hinaus seien angesichts der Diagnosen unplausibel ausgeprägte kognitive Minderleistungen gezeigt worden, welche eher bei grossflächigen Hirnverletzungen, relevanten neurologischen Störungen oder fortgeschrittenen Demenzen zu erwarten seien. Bei Fehlen von solchen zerebralen oder neurologischen Befunden finde sich keine plausible Erklärung für die erwähnte mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung. Aufgrund der nicht validen Testresultate könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu entsprechenden Funktionseinschränkungen, Ressourcen oder zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (vgl. IV-act. 260 S. 29 f.). 5.2.2.8. Zur durchgeführten EFL wurde mit Bericht vom 22. Februar 2022 festgehalten, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg). Hinsichtlich Zumutbarkeit solle aufgrund der

  • 36 - medizinischen Befunde und der Diagnosen von einer tieferen Belastbarkeit ausgegangen werden. Zeitlich sei was folgt möglich: ganztags mit zusätzlichen Pausen über den ganzen Tag verteilt von vier Stunden. Dies sei aufgrund einer deutlich eingeschränkten Ausdauerfähigkeit und eines Nachlassens von Arbeitstempo und Konzentration angezeigt (vgl. IV-act. 270 S. 3). 5.2.2.9. Im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 stellten die Expertin und Experten eine posttraumatische Anosmie (ICD-10 G52.0) sowie eine posttraumatische Zephalgie mit Migräne und funktioneller Komponente (ICD-10 G44.8) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als ohne Einfluss darauf stuften sie in psychiatrischer Hinsicht eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine anamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch bzw. Low-Dose-Abhängigkeit (ICD-10 F13.1) ein. Dazu führten sie in der Konsensbeurteilung aus, aktuell könnten beim Beschwerdeführer weder aus allgemeinmedizinischer, psychiatrischer noch orthopädischer Sicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der [...] Beschwerdeführer klage über einen Verlust des Geruchssinnes, Kopfschmerzen, Schwindel und psychische Beschwerden. Im Jahr 2009 habe er bei einem Velounfall ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Bereits im Bericht des Neurologen Dr. med. O._____ aus dem Jahr 2012 sei schon ausführlich zur Frage einer milden traumatischen Hirnläsion Stellung genommen worden. Eine Kernspintomographie habe keine Läsion gezeigt. Eine Läsion des Nervus olfactorius sei bei einem adäquat wirkenden Schädelhirntrauma gleichwohl plausibel, zumal auch Frakturen des Orbitadaches erwähnt würden. Diesbezüglich würden aber keine Folgezustände beklagt wie z.B. Doppelbilder bei bestimmten Blickrichtungen. Weitere nachfolgende neurologische Untersuchungen lägen nicht vor, auch nicht hinsichtlich der

  • 37 - als sehr intensiv beklagten Kopfschmerzen. Die neurologische Untersuchung falle nun aktuell in objektiver Hinsicht – abgesehen von der bekannten Anosmie – regelrecht aus. Insbesondere ergebe sich auch kein weiteres Korrelat für den beklagten Schwindel. Schwindel und Kopfschmerzen könnten gleichwohl als traumatische Folgen bestehen. Bei rein subjektiv vorgebrachten Beschwerden sei naturgemäss eine kritische Bewertung vorzunehmen und diesbezüglich ergäben sich in Kenntnis der Unterlagen Zweifel an dem tatsächlichen Ausmass dieser Beschwerden. Die zweimal monatlich auftretenden Kopfschmerzen hätten wahrscheinlich eine Migränekomponente. Es überrasche allerdings, dass ausgerechnet gegen Ende der Untersuchung auch über starke Kopfschmerzen geklagt werde. Im Hinblick auf eine solche Migränekomponente bestünden hingegen ohnehin noch Behandlungsoptionen. Eine Einordnung des Schwindels bleibe bei unauffälligem Befund jetzt offen. Zu Recht erwähnt würde im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) im Jahr 2021 hinsichtlich der vorgebrachten Gedächtnisprobleme die Differenzialdiagnose einer unerwünschten Arzneimittelwirkung, was bei der aktuellen umfangreichen Medikation zweifellos zutreffe. Dies könnte die beklagten Konzentrationsstörungen miterklären, auch wenn diese in der Untersuchung nicht nachvollziehbar seien. Eine hirnorganische Störung als Folge des Unfalls sei auszuschliessen. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht zur Debatte gestanden, wie dies auch die fortgesetzte Teilnahme am Strassenverkehr zeige (vgl. IV-act. 273 S. 11). Die ABI- Gutachterin und Gutachter schlossen sodann in der interdisziplinären Beurteilung aufgrund der dauerhaften Schädigung des Geruchssinns auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Koch. In einer adaptierten, d.h. körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Tätigkeit ohne Anforderungen an den Geruchssinn wiesen sie infolge eines gering erhöhten Pausenbedarfs bei Kopfschmerzen eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aus (vgl. IV-act. 273 S. 12 f.).

  • 38 - 5.3.1.In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2022 bejahte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da augenscheinlich eine klare Aggravation bzw. Simulation vorliege. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass ihr der Beschwerdeführer mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe (vgl. Ermittlungs- und Observationsberichte samt Videoaufnahmen im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Ärzten [so beispielsweise im Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 26. Mai 2020 und Dr. med. F._____ vom 27. März 2020] sowie gegenüber der IV im Fragebogen vom 4. März 2020 oder am Evaluationsgespräch vom 27. Mai 2021). Schliesslich habe der Beschwerdeführer offensichtlich auch gegenüber den Gutachtern die Wahrheit verschwiegen bzw. aggraviert. So habe er bei sämtlichen durchgeführten Symptomvalidierungstests anlässlich der neuropsychologischen Abklärung auffällige Resultate erzielt. Ebenso habe er bezüglich der Medikamenteneinnahme falsch berichtet. Die Auskünfte und das Verhalten des Beschwerdeführers seien folglich unvollständig und/oder falsch gewesen. Damit liege ein Ausschlussgrund vor, d.h. die Leistungseinschränkung beruhe auf Aggravation bzw. Simulation und stelle eine Tatsachenänderung dar. Die (rückwirkende) Rentenaufhebung gestützt auf aArt. 17 Abs. 1 ATSG erweise sich somit als rechtens. Soweit früher Einschränkungen bestanden hätten, welche dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, seien diese heute nicht mehr vorhanden und der Gesundheitszustand habe sich entsprechend erheblich verbessert. Zusammenfassend liege in casu ein Revisionsgrund nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG vor (Aggravation bzw. Simulation und/oder gesundheitliche Verbesserung). Damit seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden könnte, hätten doch die Gutachter im Sinne der Rechtspraxis eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands festgehalten (vgl. IV-act. 292).

  • 39 - Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund darin erblickt, dass im Vergleich zum einstigen vollständig invalidisierenden Gesundheitsschaden nunmehr eine Aggravation bzw. Simulation und somit ein früher nicht gezeigtes Verhalten vorliege. 5.3.2.Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (vgl. dazu BGE 140 V 193 E.3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken, schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4.2, 9C_520/2019 vom

  1. Oktober 2019 E.6.1, 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E.4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). Dazu hat sich grundsätzlich (zuerst) die psychiatrische Fachärztin bzw. der psychiatrische Facharzt zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E.6.2 und 9C_658/2018 vom
  2. Januar 2019 E.4.1.2; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1.1, 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E.3.2.3.2, 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E.3.2.2 und
  • 40 - 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E.5.2.2.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGE 143 V 418 E.8.2; Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E.2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4). 5.3.3.1. Im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 hielten die Expertin und Experten, welchen die umfangreichen Observations- und Ermittlungsakten vorlagen (vgl. IV-act. 273 S. 8; siehe ferner RAD-Abschlussbeurteilung vom 30. Mai 2022 [IV-act. 288 S. 17]), im interdisziplinären Konsens zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, dass aus neurologischer Sicht kein objektivierbares Korrelat für die als sehr intensiv beklagten Kopfschmerzen und den Schwindel eruiert werden könne. Die neurologische Untersuchung sei bis auf eine bereits bekannte Anosmie unauffällig ausgefallen. Insgesamt könnten die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur zu einem kleinen Teil neurologisch-organisch erklärt werden. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien in Anbetracht des gesichteten Observationsmaterials und der nicht authentischen Resultate anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung Anfang Februar 2022 mit Vorsicht zu beurteilen. Der Serumspiegel des angeblich eingenommenen Quetiapin sei nicht nachweisbar gewesen, hingegen sei der Serumspiegel des Venlafaxin und O-Desmethyl-Venlafaxin über dem therapeutischen Bereich und auch die verschriebenen Pregabalin- und Bupropion seien nachweisbar gewesen (vgl. IV-act. 273 S. 10). Auch wenn die Gutachterin und Gutachter somit darauf hinwiesen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht im beklagten Ausmass ein neurologisch-organisches

  • 41 - Korrelat fänden und sie hinsichtlich eines (von mehreren) Medikaments eine Malcompliance feststellten, wiesen sie auch in Anbetracht des gesichteten Observationsmaterials und der durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren keine Aggravation oder eine ähnliche Erscheinungsform aus, sondern beschränkten sich darauf festzustellen, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers mit Vorsicht zu geniessen seien. Auch der neuropsychologische Gutachter lic. phil. J._____ wies in seinem Bericht vom 4. Februar 2022 keinen solchen Ausschlussgrund aus. Während er in der Untersuchung einen etwas passiven Beschwerdeführer beobachtete, welcher aber eine angepasste, kooperative und bemühte Mitarbeit gezeigt habe, ergab die Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz durchwegs auffällige Resultate, welche teilweise im weit unterdurchschnittlichen Bereich lagen (vgl. IV-act. 260 S. 27). Lic. phil. J._____ zeigte im Rahmen seiner Konsistenzprüfung verschiedene Diskrepanzen auf (vgl. IV-act. 260 S. 28 f.) und hielt in seiner Beurteilung letztlich fest, dass eine inkonsistente und neuropsychologisch unplausible Symptomproduktion vorliege, welche in dem gezeigten Ausmass neuropsychologisch nicht einzuordnen sei. Es hätten sich anlässlich der Untersuchung bei sämtlichen durchgeführten Symptomvalidierungstests Auffälligkeiten ergeben. Die gezeigten neuropsychologischen Resultate lägen im Vergleich mit jenen einer hirngesunden Altersreferenzpopulation fast durchwegs im untersten Messbereich. Das gezeigte intellektuelle Leistungsniveau liege mit einem IQ von 53 deutlich unter jenem, welches aufgrund der Schul- und Berufskarriere zu erwarten wäre (gemäss Sozialformel zur Schätzung des prämorbiden intellektuellen Fähigkeitsniveaus könne von einer normvarianten Intelligenz ausgegangen werden). Die Plausibilität des Ausmasses der angegebenen und diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen sei nicht gegeben. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vermittelte

  • 42 - Testprofil besitze somit keine Aussagekraft. Für sich genommen würden die aktuellen intellektuell/kognitiven Leistungseinbussen theoretisch einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Die Ergebnisse der Symptomvalidierungsverfahren lägen durchwegs im auffälligen Bereich. Darüber seien angesichts der Diagnosen unplausibel ausgeprägte kognitive Minderleistungen gezeigt worden. Minderleistungen, wie anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gezeigt, seien eher bei grossflächigen Hirnverletzungen, relevanten neurologischen Störungen oder fortgeschrittenen Demenzen zu erwarten. Bei Fehlen von solchen zerebralen oder neurologischen Befunden (bildgebende Verfahren, welche in der Vorgeschichte durchgeführt worden seien, zuletzt die Schädel-CT am 25. Februar 2021, zeigten unauffällige Befunde) finde sich keine plausible Erklärung für die erwähnte mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung. Gestützt darauf kam lic. phil. J._____ zum Schluss, dass aufgrund der nicht validen Testresultate aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, zu Ressourcen oder zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne (vgl. IV-act. 260 S. 29 ff.). Mithin konnte der neuropsychologische Teilgutachter insbesondere aufgrund der unzureichenden Leistungsbereitschaft und der von ihm ausgewiesenen Diskrepanzen, im Rahmen derer er auch punktuell auf die Observationsergebnisse einging (vgl. IV-act. 260 S. 28 f.), das Ausmass der angegebenen und testologisch ermittelten mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen nicht plausibilisieren; eine Aggravation oder ähnliche Konstellation wies er indes nicht aus. Das vorstehend Gesagte gilt auch mit Blick auf die Teilexpertisen des ABI- Gutachtens vom 17. Mai 2022. Während der internistische Gutachter die Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation für gegeben

  • 43 - befand (vgl. IV-act. 273 S. 40), hielt der orthopädische Gutachter fest, auf Ebene des Bewegungsapparats sei in guter Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben festzustellen, dass keine höhergradigen Einschränkungen festzustellen seien. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich im Alltag denn auch keine Beeinträchtigungen geltend (vgl. IV-act. 273 S. 60). Sodann führte der neurologische ABI-Gutachter zur Konsistenz und Plausibilität aus, die Beschwerden könnten nur zu einem kleinen Teil neurologisch-organisch erklärt werden (vgl. IV-act. 273 S. 67). Die psychiatrische ABI-Gutachterin Dr. med. P._____ schloss ihrerseits eine somatoforme Störung aus, da die für eine solche Diagnose notwendige erhebliche psychosoziale Belastung fehle und seit zumindest einem Jahr nach dem Unfall eine affektive Störung beschrieben werde, welche einen sogenannten "Ausschluss" für die Diagnosestellung einer chronischen Schmerzstörung darstelle. Bezüglich der affektiven Störung hielt sie des Weiteren fest, dass in der Vergangenheit offenbar wiederholt zumindest mittelgradige depressive Episoden bestanden hätten, die einmalig zu einer stationären Behandlung und langjährig zu ambulanter Behandlung sowie antidepressiver Medikation geführt hätten (vgl. IV- act. 273 S. 50). Dr. med. P._____ diagnostizierte letztlich insbesondere eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt sie fest, dass sich anlässlich der Untersuchung bis auf die unter 3.2 aufgeführten Diskrepanzen keine erheblichen Inkonsistenzen ergeben hätten; zum Teil seien jedoch nur unpräzise Antworten explorierbar gewesen (vgl. IV-act. 273 S. 49). Das von ihr referenzierte Kapitel 3.2 ihres Teilgutachtens befasst sich mit der Anamnese und führt namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem jetzigen Leiden, den aktuellen Beschwerden und deren Verlauf, zu seiner Ausbildungs- und Erwerbsbiografie, zur sozialen und Familienanamnese und zum Tagesablauf sowie die aktenkundigen Angaben zur systematisch-psychiatrischen Anamnese samt den

  • 44 - bisherigen Behandlungen auf (vgl. IV-act. 273 S. 44 ff.). Worin genau Dr. med. P._____ eine Inkonsistenz erblickte, lässt sich daraus nicht direkt ableiten und wurde von ihr auch nicht konkret hergeleitet. Mutmasslich dürfte eine solche im Umstand gelegen haben, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang trotz subjektiv beklagter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen chronologisch und ausführlich erfolgt seien (vgl. IV-act. 273 S. 44). Dies ist allerdings – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde vom

  1. September 2022, S. 23 Rz. 159) – insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer bereits des Öfteren zum Unfallhergang befragt worden ist (vgl. z.B. Situationsanalyse vom 16. September 2009 [IV-act. 5 S. 37], Augenschein vom 7. Dezember 2010 [IV-act. 60 S. 44 f.], Bericht von Dr. phil. Q._____ vom 23. Oktober 2011 [IV-act. 74 S. 5 f.] und Schreiben der X._____ AG vom 29. Mai 2009 [IV-act. 5 S. 11]; siehe ferner im Allgemeinen VGU S 13 76 vom 19. Juni 2014 E.4d), weshalb naheliegt, dass ihm dieser geläufig ist, und er sich auch schon in der Vergangenheit lückenlos an den Unfallhergang erinnern konnte (vgl. Bericht des Spitals Y._____ vom 21. April 2009 [IV-act. 6 S. 2], Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 9. März 2010 [IV-act. 35 S. 6], Psychiatrischer Bericht der Rehaklinik D._____ vom 3. März 2010 [IV-act. 35 S. 10], Berichte zur neurologischen Beurteilung von Dr. med. O._____ vom 8. Februar 2012 [IV-act. 74 S. 19 f.] und SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 [IV-act. 95 S. 3]). Des Weiteren ist zu vermuten, dass Dr. med. P._____ es als nicht nachvollziehbar erachtete, wenn der Beschwerdeführer zwar regelmässig Fitnessübungen machen, jedoch keine Aufgaben im Haushalt verrichten könne (vgl. IV-act. 273 S. 48), und er während der Corona-Pandemie darunter gelitten habe, dass Menschen sich generell eher zurückgezogen hätten, er andererseits aber angibt, unter vielen Menschen eher gestresst zu sein und früher viel mehr Kollegen gehabt zu haben (vgl. IV-act. 273 S. 45). Auch wenn somit eine Inkonsistenz hinsichtlich der Anamneseerhebung bestehen sollte, wies Dr. med. P._____ – genauso
  • 45 - wie die anderen Gutachter – keine Aggravation oder Simulation aus. Diese gutachterlichen Ausführungen verbieten es, ohne Weiteres von einer jeglichen Rentenanspruch ausschliessenden Aggravation auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 10. August 2022 getan hat. Denn damit besteht – wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt – nicht Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin und Gutachter von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich beauftragt worden sind, die umfangreichen Ermittlungsakten eingehend zu würdigen, sie auf Inkonsistenzen zu den medizinischen Akten zu untersuchen und solche detailliert herauszuarbeiten sowie eine allfällige Simulation, Aggravation, Selbstlimitierung etc. explizit als solche auszuweisen (vgl. IV-act. 273 S. 8 und IV-act. 260 S. 15 f.). Indem dies nicht geschehen ist, kann auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen nicht auf eine rechtsgenüglich ausgewiesene Aggravation oder Simulation bzw. einen darauf gründenden Revisionsgrund geschlossen werden. 5.3.3.2. Hinzu kommt, dass sich die Gutachterin und Gutachter entgegen dem Auftrag auch nicht eingehend mit den Ergebnissen der Observationen und weiteren Ermittlungen auseinandergesetzt haben. Rechtsprechungsgemäss ist in diesem Zusammenhang was folgt zu beachten: Bestehen Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen einer Observation bzw. Ermittlung und der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sind grundsätzlich weitere medizinische Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 137 I 327 E.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1; so auch in der Verfügung der

  • 46 - Beschwerdegegnerin vom 4. November 2021 [IV-act. 222 S. 2]). Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus Observationen oder Ermittlungen einfliessen, liefern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2017 und 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2, 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E.3.1). Dabei geht es nicht einfach darum, die Observations- und Ermittlungsergebnisse zu würdigen, sondern wie diese im psychiatrischen Kontext zu verstehen sind, was entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2017 und 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2, 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 und 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Da vorliegend das SMAB- Gutachten vom 26. März 2013 mit den darin ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente am 21. Mai 2014 (rückwirkend per 1. April 2010) bildete, hätte es demnach vor allem einer Würdigung der Observations- und Ermittlungsergebnisse durch die psychiatrische ABI-Gutachterin Dr. med. P._____ bedurft, um überhaupt beurteilen zu können, ob sich das im Alltag beobachtete Fähigkeitsniveau mit den psychisch bedingten Funktionseinschränkungen vereinbaren lässt oder nicht bzw. ob lediglich ein verdeutlichendes Verhalten seitens des Beschwerdeführers vorliegt oder aber die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Eine solche Beurteilung, wie die Observations- und weiteren Ermittlungsergebnisse im psychiatrischen Gefüge einzuordnen sind, wurde jedoch ausweislich der Akten nicht vorgenommen. Vielmehr liess es Dr. med. P._____ im psychiatrischen ABI-Teilgutachten zur Besprechung von allfälligem Observationsmaterial ohne jedwede eigene Beurteilung beim Verweis auf das allgemein-medizinische Gutachten sein Bewenden haben (vgl. IV-act. 273 S. 48), wobei sich im Übrigen auch das

  • 47 - internistische ABI-Teilgutachten nicht zu den im Rahmen der Observationen und weiteren Ermittlungen erlangten Erkenntnisse äusserte (vgl. IV-act. 273 S. 36 ff.). Diese fanden in der interdisziplinären Konsensbeurteilung lediglich insofern Erwähnung, als im Rahmen der zusammengefassten Krankheitsentwicklung darauf hingewiesen wurde, dass sich aufgrund einer Observation sowie von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen inklusive Beschlagnahmung von Mobiltelefonen bzw. privaten Laptops ein schon vorbestehender Verdacht auf einen unberechtigten Leistungsbezug erhärtet habe, wobei die Ermittlungsergebnisse auf einer Vielzahl von Fotos und Videos eine ganz andere als die in den ärztlichen Unterlagen dargestellte Person gezeigt hätten (vgl. IV-act. 273 S. 10). Diese Aussage beruht allerdings nicht auf einer eigenen, in den psychiatrischen Kontext eingebetteten gutachterlichen Würdigung und Beurteilung des entsprechenden Foto- und Videomaterials. Vielmehr gibt sie lediglich tel quel wieder, was die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Auftrag an die Begutachtungsstelle vorformuliert hatte (vgl. IV-act. 273 S. 8). Abgesehen davon stellte diese singuläre gutachterliche Äusserung nach Massgabe der vorerwähnten Grundsätze keine genügende ärztliche Befassung mit dem Observations- und Ermittlungsmaterial dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2017 und 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2.2). 5.3.3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die von ihr angenommene Aggravation bzw. Simulation infolge unvollständiger und/oder nicht wahrheitsgemässer Auskünfte seitens des Beschwerdeführers massgeblich auf den Ermittlungsbericht der Fachstelle BVM vom

  1. Februar 2021 (vgl. BVM-Akten, Register 2 = IV-act. 175) und vom
  2. November 2021 (vgl. IV-act. 225) ab. Allerdings genügen solche Berichte rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht, um eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. so auch IV-
  • 48 - act. 175 S. 41). Sie können diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2017 und 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2 und 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1). Des Weiteren ist zwar eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt M._____ zum Observationsmaterial und den Ermittlungsberichten aktenkundig. So führte er am 8. Dezember 2021 nach einer punktuellen Sichtung des entsprechenden Materials aus, es komme bei keiner einzigen Videosequenz der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise wesentlich eingeschränkt sei. Im Vergleich zum erstellten Leistungsprofil sei nicht vorstellbar, dass es sich um ein und dieselbe Person handeln soll. Da die Dokumentationen einen Zeitrahmen von sechs Jahren (ab 2015) umfassten, gehe er davon aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mindestens seither nicht mehr bestehen würden. Anderslautende medizinische Bescheinigungen seien aus seiner Sicht nicht beweiskräftig, da sich der Beschwerdeführer gegenüber Beurteilungspersonen, einschliesslich dem behandelnden Psychiater, als schwer beeinträchtigt gezeigt und die Termine nur in Begleitung absolviert habe, de facto jedoch selbstständig gewesen sei und im täglichen Leben keinerlei Unterstützung benötigt habe. RAD-Arzt M._____ schloss letztlich auf Simulation, Aggravation, Selbstlimitierung oder ähnliche Zustände (vgl. IV-act. 227 S. 4; vgl. ferner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 [IV-act. 177 S. 89]). Aus diesen Ausführungen erhellt indes, dass es RAD-Arzt M._____ lediglich bei einer Würdigung von punktuellen Observations- und Ermittlungsergebnissen bewenden liess, ohne sich – wie von der Rechtsprechung gefordert – dazu zu äussern, wie diese in psychiatrischer Hinsicht einzuordnen und zu verstehen sind. RAD- Arzt M._____ ist denn auch kein Psychiater, sondern Allgemeinmediziner (vgl. IV-act. 227 S. 4; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Entsprechende Fachkenntnisse wären jedoch bei den im hier zu beurteilenden Fall aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen, insbesondere auch der von der psychiatrischen ABI-

  • 49 - Gutachterin anamnestisch diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (vgl. IV-act. 273 S. 50 f.) und den damit einhergehenden Stimmungs-, Affektivitäts- und Aktivitätsschwankungen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,

  1. Auflage 2014, S. 176 ff.), sowie angesichts der psychotherapeutischer- bzw. psychiatrischerseits empfohlenen Therapiemassnahmen (wie z.B. Rechnungen für die B._____ GmbH sichten und begleichen, Botengänge tätigen, Beziehungen pflegen innerhalb der Familie, Turnübungen und Yoga machen, aktive und bewusste Lebensgestaltung, Spazieren gehen, Kaffee trinken gehen im Geschäft und eine Heimatreise bzw. einen Erholungsaufenthalt unternehmen [vgl. hierzu Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom 4. Mai 2010 {IV-act. 47 S. 4}, vom 9. August 2010 {IV- act. 49 S. 27}, vom 27. August 2010 {IV-act. 49 S. 38}, vom 10. Dezember 2010 {IV-act. 61 S. 2} sowie vom 4. Juni 2013 {beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18}, Bericht von Dr. phil. Q._____ vom 23. Oktober 2011 {IV-act. 74 S. 9}; siehe auch Bericht von Dr. med. G._____ vom
  2. November 2011 {IV-act. 74 S. 12}; vgl. ferner Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022, wonach Patienten mit einer depressiven Symptomatik regelhaft empfohlen werde, Sozialkontakte zu pflegen, Dinge zu unternehmen, die ihnen grundsätzlich Freude bereiteten und/oder Energie gäben, und sich nicht zurückzuziehen, andernfalls sich die depressive Symptomatik noch verstärken könne [Bf-act. 30 S. 5]) vonnöten gewesen, um überhaupt beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls ab wann gesamthaft betrachtet auf eine andauernde, stabile Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands hätte geschlossen werden können. Da eine unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial in der RAD-Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2021 fehlt, hätte sie zwingend durch die psychiatrische ABI-Gutachterin erfolgen müssen. Da dies – wie aufgezeigt – jedoch nicht geschehen ist und auch
  • 50 - der Beschwerdeführer von medizinischer Warte aus nicht mit dem Bildmaterial konfrontiert worden ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die gutachterlichen Ausführungen als ergänzungsbedürftig. 5.3.3.4. Des Weiteren führte RAD-Arzt M._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 30. Mai 2022 aus, die ABI-Gutachterin und -Gutachter würden vermuten, dass schon immer Simulation, Aggravation, Selbstlimitierung und Falschangaben vorgelegen hätten, mithin das gesamte Rentenverfahren auf falschen, vorgespiegelten Tatsachen beruhe (vgl. IV- act. 288 S. 16). Dies leitete er aus den Ausführungen im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 zur retrospektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung her. Dazu hielten die ABI-Expertin und -Experten fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit (von 90 % in Verweisungstätigkeiten) könne wahrscheinlich ab dem Jahr 2009 angenommen werden, da auch retrospektiv keine lang andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung zu verorten sei (vgl. IV-act. 273 S. 13). Ferner führten sie zur revisionsrechtlichen Fragestellung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit dem letzten materiellen Entscheid aus, dass im Vergleich zu den vor dem Jahr 2014 angenommenen hochgradigen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht mit mindestens mittelgradiger Depression und andauernder Persönlichkeitsänderung zum heutigen Zeitpunkt eine massive Verbesserung postuliert werden könne mit nicht mehr vorliegender Depression und Persönlichkeitsänderung. Viel wahrscheinlicher sei aber, dass die erwähnten psychiatrischen Einschränkungen gar nie vorgelegen hätten und im Jahre 2014 auf falschen Grundlagen entschieden worden sei (vgl. IV-act. 273 S. 13). Diesen Ausführungen, welche darauf hinauslaufen, dass beim Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 (gar) nie ein wesentliche funktionelle Auswirkungen zeitigender invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen haben soll, kann in dieser Absolutheit

  • 51 - nicht gefolgt werden. Denn so setzten sich die ABI-Gutachterin und - Gutachter weder fundiert mit den echtzeitlichen medizinischen Berichten auseinander, noch zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, weshalb von den damals erhobenen Befunden und den damit einhergehenden funktionellen Leistungseinbussen abzuweichen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer zog sich ausweislich der Akten am 7. April 2009 mehrere Gesichtsschädelfrakturen (Fraktur des Orbitadaches bzw. der Frontobasis links mit Beteiligung der linken Stirnbeinhöhle sowie der Lamina papyratia medial, Fraktur der lateralen Orbitabegrenzung und Verdacht auf eine Fraktur im Bereich der Lamina cribrosa) zu, aufgrund welcher er hospitalisiert worden war (vgl. Bericht des Spitals Y._____ vom

  1. April 2009 [IV-act. 6 S. 2 ff.]). In der Folge persistierten bei erlittenem Schädelhirntrauma verschiedene Beschwerden wie Kopf- und Kieferschmerzen, Schwindel, Ermüdbarkeit, Konzentrationsprobleme und Gedächtnisstörungen (vgl. Bericht des Spitals Y._____ vom 21. April 2009 [IV-act. 6 S. 3], Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. Mai 2009 [IV-act. 6 S. 5]), welche sich auch nach aufgenommener ambulanter Behandlung und zwei stationären Rehabilitationsaufenthalten (vom 24. Juni 2009 bis zum 4. August 2009 in der Klinik C._____ und vom 5. November 2009 bis zum 3. März 2010 in der Rehaklinik D.) teilweise therapierefraktär zeigten (vgl. Bericht des AB. vom 17. August 2012 [IV-act. 81], Berichte zu den neurologischen Beurteilungen vom 8. Februar 2012 [IV- act. 74 S. 16 ff.] und vom 11. Juli 2011 [IV-act. 69 S. 11 ff.], Bericht von Dr. med. R._____ vom 27. Mai 2011 [IV-act. 66 S. 4 ff.], Bericht von Dr. med. S._____ vom 11. März 2010 [IV-act. 36 S. 1 f.], Bericht der Rehaklinik D._____ vom 9. März 2010 [IV-act. 35 S. 1 ff.], Protokolleinträge der Unfallversicherung vom 2. Februar 2011 [IV-act. 57], vom 10. Juni 2010 [IV-act. 49 S. 2 f.], vom 15. März 2010 [IV-act. 37], vom
  2. Januar 2010 [IV-act. 40 S. 2 f.] und vom 9. Dezember 2009 [IV- act. 25], Bericht von Dr. med. F._____ vom 25. November 2009 (Eingang
  • 52 - bei Beschwerdegegnerin) [IV-act. 22 S. 2 ff.], Berichte der Dres. med. dent. T._____ und U._____ vom 18. April 2011 [IV-act. 66 S. 2 f.] und vom
  1. November 2009 [IV-act. 30 S. 6], Bericht von Dr. med. V._____ vom 7. Oktober 2009 [IV-act. 31], Bericht der Klinik C._____ vom 24. September 2009 [IV-act. 6 S. 31 f.], Antrag von Dr. med. F._____ vom 27. August 2009 [IV-act. 6 S. 15], Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. August 2009 [IV-act. 6 S. 13 f.], Bericht der Unfallversicherung vom 11. August 2009 [IV-act. 5 S. 19 ff.], neuropsychologischer Bericht der Klinik C._____ vom 4. August 2009 [IV-act. 6 S. 28 ff.], Abschlussbericht berufliche Förderung der Klinik C._____ vom 3. August 2009 [IV-act. 6 S. 33], Bericht der Klinik C._____ vom 29. Juli 2009 [IV-act. 6 S. 9 f.]). Anlässlich des letzteren Aufenthalts in der Rehaklinik D._____ wurde zudem neben einer Anosmie eine mittelgradige depressive Episode festgestellt, wobei aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 9. März 2010 [IV-act. 35 S. 1 ff.], Psychiatrischer Bericht vom 3. März 2010 [IV-act. 35 S. 10 ff.]; siehe ferner auch Berichte der Klinik C._____ vom 23. Oktober 2009 [IV-act. 22 S. 30 f.] und vom 28. August 2009 [IV-act. 6 S. 17 f.]). In der Folge diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. G._____ mit Bericht vom 4. Mai 2010 eine atypische Depression in derzeit mittelgradiger Ausprägung bei Belastung aufgrund der Unfallfolgen mit anhaltendem Schmerz und erheblichem Verlust des Identitätsgefühls sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (vgl. IV-act. 47 S. 3 f.; siehe ferner Berichte von Dr. med. G._____ vom 10. Dezember 2010 [IV-act. 61 S. 2] und vom 7. Februar 2011 [IV-act. 61 S. 3]). In seinem Bericht vom 11. November 2011 konnte er unter den bekannten Lebensumständen sowie den beobachtbaren psychopathologischen Symptomen mit starker Depressivität und Konzentrationsstörungen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr erkennen (vgl. IV-act. 74 S. 12 f.). Sodann wiesen die Expertin und Experten der SMAB AG in ihrem Gutachten vom 26. März 2013 eine andauernde Persönlichkeitsänderung
  • 53 - bei chronischem Schmerzsyndrom, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie diese auch in einer Verweistätigkeit für aufgehoben erachteten (vgl. IV-act. 95 S. 39 ff.). Die psychiatrische SMAB-Gutachterin Dr. med. Z._____ stellte gestützt auf ihre klinische Untersuchung und die eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte namentlich eine beeinträchtigte Planungs- und Handlungskompetenz sowie Einschränkungen der Ich-Funktion mit partiellem Identitätsverlust und beginnendem Derealisations- bzw. Depersonalisationssyndrom fest und schloss eine Aggravation aus (vgl. IV-act. 95 S. 40). Das SMAB- Gutachten wurde daraufhin von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ in ihrer Abschlussbeurteilung vom 4. April 2013 für umfassend, konsistent und abschliessend befunden, weshalb vollumfänglich auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt werden müsse (vgl. IV-act. 130 S. 12). Inwiefern nun – wie im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 ausgeführt (vgl. IV-act. 273 S. 13) – die erwähnten psychiatrischen Einschränkungen gar nie vorgelegen haben sollen und im Jahr 2014 auf falschen Grundlagen entschieden worden sein soll bzw. inwiefern auch retrospektiv keine lang andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung verortet werden könne, kann mangels detaillierter Begründung, weshalb sich eine abweichende Beurteilung von der vorgenannten echtzeitlichen Aktenlage aufdrängt, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere wird im psychiatrischen ABI-Gutachten die im SMAB-Gutachten ausgewiesene Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom in erster Linie einzig mit der Aussage abgetan, dass diese aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne, da die Kriterien der ICD-10 hierfür nicht erfüllt würden (vgl. IV-act. 273 S. 50).

  • 54 - Weshalb dem so ist und woraus Dr. med. P._____ dies ableitet, kann dem ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 nicht entnommen werden, was der Beschwerdeführer gestützt auf das Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 somit zu Recht kritisiert (vgl. Bf-act. 30 S. 6; siehe ferner die Ausführungen in nachstehender Erwägung 7.2.2.2). Ferner steht auch die in der Konsensbeurteilung des ABI-Gutachtens gezogene Schlussfolgerung, wonach auch davor gar nie psychiatrische Einschränkungen bestanden haben sollen (vgl. IV-act. 273 S. 13), in einem Spannungsverhältnis zu den Ausführungen im psychiatrischen ABI- Teilgutachten, da Dr. med. P._____ die im Bericht der Klinik D._____ angeführte Beurteilung für eine mittelgradige depressive Episode aus versicherungsmedizinischer Sicht für nachvollziehbar erachtete, da im Psychostatus ein verlangsamtes formales Denken, eine Einengung auf das Schmerzerleben sowie eine affektive Deprimiertheit beschrieben werde (vgl. IV-act. 273 S. 50). Zudem befand sie auch die in den nachfolgenden Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ ausgewiesene affektive Störung für grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. IV-act. 273 S. 50), was für – und nicht gegen – das Vorliegen von psychisch bedingten Einschränkungen spricht. 5.3.3.5. Soweit im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 die Rückdatierung der Arbeitsfähigkeit von 90 % in Verweisungstätigkeiten bis ins Jahr 2009 unter Bezugnahme auf die durchgeführten Observationen und weiteren Ermittlungen erfolgt sein soll, kann der Gutachterin und den Gutachtern ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass – wie bereits aufgezeigt – jedwede vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 fehlt, sind gar keine auf Foto- oder Videoaufzeichnungen festgehaltenen Vorgänge aktenkundig, welche bis ins Jahr 2009 zurückreichen würden. Letztlich kann sich das Gericht nicht des Eindrucks erwehren, dass die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach seit dem Jahr 2009 (gar) nie ein

  • 55 - wesentlicher invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen haben soll, durch die von der Beschwerdegegnerin verfasste Umschreibung des Begutachtungsauftrags negativ beeinflusst worden ist. Denn darin wurde ausgeführt, dass sich aufgrund einer Observation sowie von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen inklusive Beschlagnahmung von Mobiltelefonen bzw. privaten Laptops der schon vorbestehende Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug erhärtet habe; die Ermittlungsergebnisse zeigten auf einer Vielzahl von Fotos und Videos eine ganz andere Person, als in den ärztlichen Unterlagen beschrieben werde (vgl. IV-act. 273 S. 8). Da die Beschwerdegegnerin insoweit in eine Vorverurteilung verfallen ist und die ABI-Gutachterin und -Gutachter diese Ausführungen – wie bereits aufgezeigt – unverändert und unreflektiert in ihre Konsensbeurteilung übernommen haben, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass ihm keine ergebnisoffene Beurteilung (mehr) zuteil wurde (vgl. Beschwerde vom 13. September 2022, S. 18 f.). Denn der gutachterlichen Annahme eines auch retrospektiv seit dem Jahr 2009 nie vorhanden gewesenen wesentlichen invalidisierenden Gesundheitsschadens mangelt es an einer nachvollziehbaren, in eingehender Auseinandersetzung mit den aktenkundigen medizinischen Berichten ergangenen Erklärung. Insofern stellt das ABI-Gutachten vom

  1. Mai 2022 entgegen der im Sinne einer Eventualbegründung in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2022 vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin keine taugliche Grundlage dar, um hinsichtlich der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Mai 2014 als Rückkommenstitel zu dienen (vgl. IV-act. 292 S. 3 f., wobei wohl ohnehin nicht die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG anzuführen gewesen wäre, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E.4.1). 5.4.Mit Blick auf den hier folglich massgebenden Revisionsgrund gemäss aArt. 17 ATSG ist letztlich bei einer rein befundlichen Betrachtungsweise
  • 56 - in Würdigung der im Verfügungszeitpunkt am 21. Mai 2014 gegebenen medizinischen Situation im Vergleich zu derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 10. August 2022 präsentierte, allerdings zu schliessen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert haben. 5.4.1.Anlässlich der Begutachtung durch die SMAB AG wurde im Gutachten vom 26. März 2013 in psychiatrischer Hinsicht zum Untersuchungsbefund namentlich festgehalten, dass die Begrüssung und Eröffnung des Gesprächs seitens des Beschwerdeführers höflich und freundlich gewesen sei. Er habe sich besonders angepasst und etwas ängstlich verhalten. Der Beschwerdevortrag sei abgehackt gewesen mit Sprüngen in der Berichterstattung. Insgesamt sei er im Beschwerderapport fahrig und unkonzentriert gewesen. Der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, der Untersuchung konzentriert zu folgen. Er habe jedoch in erhöhtem Masse ablenkbar und sprunghaft gewirkt. Er sei psychomotorisch unruhig gewesen. Der konzentrative Spannungsbogen habe nicht gehalten werden können. Klinisch seien keine wesentlichen Ausfälle des Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnisses erkennbar gewesen. Pseudomnestische Störungen durch Einschränkung der Affektivität und der Konzentration seien jedoch möglich. Die Sprechweise sei stockend ohne flüssige Satzmelodie gewesen. Teilweise sei es zu abrupten Gesprächspausen gekommen. Sonstige formale oder inhaltliche Denkstörungen seien nicht erkennbar bzw. nachweisbar gewesen. Die Ich-Funktion betreffend scheine insbesondere bezüglich eines Identitätsempfindens eine Bruchstelle zu bestehen. Hier wirke der Beschwerdeführer auch unsicher und könne keine eindeutige Beziehung zwischen seiner Person und der Umwelt herstellen. Zudem wirke die Persönlichkeit insgesamt entleert. Es bestehe ein Vitalitätsverlust mit Energieeinbusse. Die Intelligenz erscheine unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung sowie im klinischen Eindruck als durchschnittlich. Die Willensbildung sei sehr

  • 57 - wechselhaft. Es bestehe eine eingeschränkte Ausdauer- und Handlungskompetenz. Auch seien planerische Einbussen festzustellen. Die Antriebsbildung sei zeitweise vermehrt, jedoch ohne durchgehend zielgerichtetes Handeln. Im Wartebereich habe der Beschwerdeführer unruhig auf dem Stuhl gesessen mit stark zitternden Beinen. Während der Untersuchung sei bei verbaler Ansprache eine bessere Beruhigung gelungen. Dennoch sei eine Agitation durchgehend bestehen geblieben. Es bestehe ein erhöhter Angstaffekt. Die Stimmung wirke zeitweise bedrückt, jedoch streckenweise eher nivelliert. Es liege eine eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit und eine emotionale Selbstbezogenheit mit eingeschränkter empathischer Wahrnehmung der Umwelt vor. Es bestünden depressive Äquivalente. Es liege keine Affektstarre und keine Parathymie vor. Derzeit bestehe kein Anhalt für eine sichere Impulskontrollstörung. Es lägen phobische Ängste vor Velofahrten und nächtliche Panikattacken mit Albträumen vor. Die Realitätsorientierung sei streckenweise verzerrt und die Realitätsanpassung deutlich eingeschränkt (vgl. IV-act. 95 S. 50 f.). Dazu führte Dr. med. Z._____ im Rahmen ihrer Beurteilung weiter aus, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen psychischen Untersuchung hochgradig auffällig gewirkt habe. Neben einer deutlichen psychomotorischen Unruhe hätten klinisch weitere Hinweise für eine Einschränkung der Planungs- und Handlungskompetenz bestanden. Die Konzentration sei deutlich eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer sei durchgehend unruhig gewesen und habe eine auffallende Sprechweise gezeigt. Im Verhalten sei er deutlich ängstlich, in der Untersuchung jedoch kooperativ gewesen. Zudem hätten Einschränkungen in der Ich-Funktion mit partiellem Identitätsverlust und beginnendem Derealisations- bzw. Depersonalisationssyndrom bestanden. Auch seien depressive Äquivalente nachweisbar gewesen. Durch die Fremdanamnese des Bruders und die telefonischen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ seien die anamnestischen Angaben (auch bezüglich

  • 58 - des angegebenen Dauerkopfschmerzes) bestätigt worden. Hinweise für Aggravation hätten nicht gefunden werden können. Bei primär narzisstisch akzentuierten Wesenszügen sei keine adäquate Unfallverarbeitung gelungen. Das chronifizierte Schmerzsyndrom füge sich in die nun bestehende Persönlichkeitsänderung ein. Die Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, die Aufrechterhaltung der eigenen Identität und die entsprechenden Adaptionsmechanismen an die Umwelt seien deutlich beeinträchtigt. Zudem bestehe eine hochgradige emotionale Minderbelastbarkeit. Weiterhin seien die Merkmale einer mittelgradigen Depression erfüllt trotz regelmässig überwachter Medikamenteneinnahme. Zwischenzeitlich sei nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers eine Verstärkung der Depression festzustellen gewesen, die sich jedoch mit der Umstellung der Medikation gebessert habe. Aufgrund des deutlichen psychopathologischen Bildes bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einsetzbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 95 S. 52 f.). 5.4.2.Demgegenüber präsentierte sich der psychiatrische Untersuchungsbefund im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 grossmehrheitlich bland. So hielt Dr. med. P._____ namentlich fest, die Stimme, das Sprechverhalten, die Mimik und die Gestik des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen und der Blickkontakt habe gehalten werden können. Während der Untersuchung sei kein Schmerzerleben erkennbar und das Kontaktverhalten sei freundlich gewesen. Die Konzentration habe für die Dauer des 75-minütigen Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich keine Hinweise für relevante Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses ergeben. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer klar und kohärent gewesen. Er habe dem Gesprächsverlauf adäquat folgen und ebenso adäquat auf Fragen eingehen können. Es gebe keine

  • 59 - Hinweise auf Ich-Störungen. Befürchtungen im engeren Sinne seien keine explorierbar. Affektiv sei der Beschwerdeführer maximal leichtgradig niedergestimmt und die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert gegeben gewesen. Psychomotorisch sei er ruhig gewesen und der Rapport habe hergestellt werden können (vgl. IV-act. 273 S. 48). Insofern ist augenscheinlich, dass sich anlässlich der ABI-Begutachtung im Vergleich zur früheren psychiatrischen Exploration im Rahmen des SMAB- Gutachtens eine veränderte Befundlage bot (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.2.1 und 8C_465/2021 vom 17. Januar 2022 E.3.2). Der Beschwerdeführer räumte denn auch selbst ein, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren (eher) verbessert hat. Dies merkte auch die psychiatrische ABI-Gutachterin an, indem sie ausführte, dass das Befinden nach seinen eigenen Angaben im Verlauf besser geworden sei, da er nun auch gute Tage habe und auch die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G._____ zu einer Verbesserung geführt habe (vgl. IV-act. 273 S. 49 und S. 52; siehe ferner auch ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 [IV-act. 273 S. 44 f. und S. 37]). Insofern kann dem ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 insoweit gefolgt werden, als die Expertin und Experten die Frage der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gestützt auf ihre eigenen klinischen Untersuchungen und die darin gemachten Erkenntnisse dahingehend beantwortet haben, als sie im Vergleich zur medizinischen Situation vor dem Jahr 2014 im aktuellen Zeitpunkt eine Verbesserung des psychischen Zustands feststellten (vgl. IV-act. 273 S. 13). 5.4.3.Insgesamt ist somit jedenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt im April 2022 auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu schliessen, womit ein Revisionsgrund nach aArt. 17 ATSG vorliegt. 6.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person

  • 60 - invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 6.1.Eine lege artis gestellte Diagnose gilt als Voraussetzung und Ausgangspunkt für die Frage der invalidisierenden Auswirkung einer Beeinträchtigung der Gesundheit, ist für sich alleine aber nicht ausreichend (vgl. BGE 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1 sowie 130 V 396 E. 6.2 ff.). Entscheidend für die invalidisierende Wirkung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ihre Einflüsse auf die Erwerbsfähigkeit, also die objektivierten funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung (siehe BGE 142 V 106 E.4.4, 139 V 547 E.5.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 formulierte das Bundesgericht einen aus zwei Hauptkategorien, nämlich "funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" bestehenden Indikatorenkatalog zur Prüfung, ob die funktionellen Auswirkungen von medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen im Einzelfall anhand dieser Standardindikatoren einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwiesen. Dieser Indikatorenkatalog gliedert sich wie folgt (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.): Kategorie "Funktioneller Schweregrad" oKomplex "Gesundheitsschädigung" ▪Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde"

  • 61 - ▪Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz" ▪Indikator "Komorbiditäten" oKomplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) oKomplex "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren; Eruierung der Ressourcen anhand des Sozialen Umfeldes) Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) ▪Indikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" ▪Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" Mit BGE 142 V 342 dehnte das Bundesgericht die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 auf posttraumatische Belastungsstörungen aus und schliesslich mit BGE 143 V 418 grundsätzlich auf alle psychischen Erkrankungen (vgl. auch noch BGE 143 V 409 und 145 V 215). 6.2.1.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

  • 62 - ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom

  1. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). 6.2.2.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom
  2. August 2021 E.2.2.2 und 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche
  • 63 - Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3). 7.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob auf das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 abgestellt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage derart in Zweifel gezogen wird, dass von der darin ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in adaptierter Tätigkeit abzuweichen wäre. 7.1.Soweit der Beschwerdeführer das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 in mehrfacher Hinsicht kritisiert, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass dieses in Kenntnis der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und der medizinischen Vorakten ergangen ist, welche in einem – wenn auch angesichts der langen Krankengeschichte kurzen – Aktenauszug zusammengestellt worden sind (vgl. IV-act. 273 S. 17 ff.). Zudem basiert das ABI-Gutachten auf eigenen klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen (vgl. IV-act. 273 S. 39, S. 48, S. 52, S. 58 f., S. 66) und die Gutachterin und Gutachter nahmen zu den

  • 64 - streitigen Belangen Stellung (vgl. IV-act. 273 S. 11 ff., S. 39 ff., S. 49 ff., S. 60 ff., S. 67 ff.). Wenn der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht bemängelt, dass sich weder der orthopädische noch der neurologische Gutachter explizit mit den Ergebnissen der EFL auseinandergesetzt haben, trifft dies zwar zu. Dabei wurde im entsprechenden EFL-Bericht vom 22. Februar 2022 bei fehlender Symptomausweitung festgehalten, dass die beobachtete Belastbarkeit im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) entspreche. Eine solche Belastung sei ganztags mit zusätzlichen Pausen über den Tag verteilt von vier Stunden möglich. Als Begründung dafür wurde eine deutlich eingeschränkte Ausdauerfähigkeit sowie ein Nachlassen des Arbeitstempos und der Konzentration genannt (vgl. IV-act. 270 S. 3). Allerdings ist der dem ABI-Gutachten anhaftende Mangel einer fehlenden ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der EFL insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen ABI-Begutachtung gar keine Einschränkungen seitens des Bewegungsapparats im Alltag geltend gemacht hat (vgl. IV-act. 273 S. 60). In orthopädischer Hinsicht konnten folgende Befunde objektiviert werden: Das Gangbild des Beschwerdeführers auf der Treppe und in ebenem Terrain einschliesslich der geprüften Varianten sei regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Am reizlosen linken Kniegelenk könne eine Aussenmeniskusläsion nicht ausgeschlossen werden, doch lägen hierfür keine sicheren Hinweise vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden können, ohne dass sich auf Ebene des Bewegungsapparats zu irgendeinem Zeitpunkt ein höhergradiger Leidensdruck offenbart hätte. Zusammenfassend sei auf Ebene des Bewegungsapparats in guter Übereinstimmung mit den

  • 65 - anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass keine höhergradigen Einschränkungen festzustellen seien. Die offenbar bestehenden Verspannungen im Bereich des Nackens seien bei Fehlhaltung im Sinne eines deutlichen Rundrückens sowie einer Schulterprotraktion klar nachvollziehbar. Daraus seien aber keine relevanten funktionellen Defizite ableitbar (vgl. IV-act. 273 S. 60). Insofern schloss der orthopädische ABI-Gutachter bei zudem fehlenden vorbefundlichen Diagnosen in diesem Fachgebiet plausibel auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei er in Übereinstimmung mit den EFL-Ergebnissen körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung für zumutbar erachtete (vgl. IV-act. 273 S. 61). Indem im Bericht vom 22. Februar 2022 zur durchgeführten EFL ferner zur Steigerung der kardiorespiratorischen und allgemeinen körperlichen Belastbarkeit ein regelmässiges Kraft- und Ausdauertraining unter physiotherapeutischer Anleitung empfohlen wurde (vgl. IV-act. 270 S. 4), erscheint es ausserdem überwiegend wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Pausenbedarfs von vier Stunden über den Tag verteilt massgeblich auf einem dekonditionierten Zustand des Beschwerdeführers beruht. Eine solche Dekonditionierung ist aber im Hinblick auf eine körperliche leichte Tätigkeit mittels entsprechender Therapien behebbar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom

  1. Februar 2019 E.6.3), weshalb die Annahme eines entsprechenden invalidisierenden Gesundheitsschadens von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG; siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.4.2.2, 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E.4.2 und 9C_848/2016 vom
  2. Mai 2017 E.4.2). Soweit der im EFL-Bericht vom 22. Februar 2022 ausgewiesene Pausenbedarf seine Begründung in den anlässlich der Testung zugenommenen Kopfschmerzen finden soll, aufgrund welcher sich der Beschwerdeführer eine Fentanyl-Spritze geben liess (vgl. IV- act. 270 S. 13), ist zu beachten, dass diese Beschwerden neben der
  • 66 - Schwindelproblematik auch im neurologischen ABI-Teilgutachten berücksichtigt worden sind. So führte Dr. med. W._____ trotz fehlendem organischem Korrelat aus, dass der Schwindel und die Kopfschmerzen gleichwohl als traumatische Folgen bestehen könnten. Allerdings führte er aus, dass bei rein subjektiv vorgebrachten Beschwerden naturgemäss eine kritische Bewertung vorzunehmen sei und diesbezüglich sich in Kenntnis der Unterlagen Zweifel am tatsächlichen Ausmass dieser Beschwerden ergäben (vgl. IV-act. 273 S. 67). Insofern relativierte er die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers, was insoweit im Einklang mit dem EFL-Bericht vom 22. Februar 2022 steht, als darin ausgeführt wird, dass die Abklärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung durchgeführt worden ist, weshalb bei der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung unter Umständen ergänzend (versicherungs- )medizinische Aspekte zu berücksichtigen seien, welche eventuelle Korrekturen der im Bericht formulierten Belastbarkeit erforderlich machten (vgl. IV-act. 270 S. 1). Letztlich berücksichtigte der neurologische ABI- Gutachter – anders als noch im SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 (vgl. IV-act. 95 S. 39 f.) – denn auch in seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung einen (bei 10 % zu veranschlagenden) erhöhten Pausenbedarf bei Kopfschmerzen und wies insgesamt eine Leistungsfähigkeit von 90 % aus, wobei er ebenfalls in Übereinstimmung mit dem EFL-Profil körperlich leichte bis punktuell mittelschwere Arbeiten für zumutbar hielt (vgl. IV- act. 273 S. 69). Zudem pflichtete der neurologische ABI-Gutachter angesichts der umfangreichen Medikation – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – den vorbefundlichen Ausführungen hinsichtlich der Differenzialdiagnose einer unerwünschten Arzneimittelwirkung zu (vgl. hierzu Austrittsbericht der Klinik I._____ vom 29. März 2021 [IV-act. 183 S. 3 f.]), was seiner Ansicht nach die beklagten Gedächtnisprobleme und Konzentrationsstörungen erklären könnte. Eine hirnorganische Störung als Folge des Unfalls schloss er mangels entsprechender Befunde aus, was auch die fortgesetzte Teilnahme am Strassenverkehr zeige (vgl. IV-

  • 67 - act. 273 S. 67). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. September 2022 an verschiedener Stelle selbst ein, dass es keine Hinweise auf relevante körperliche Einschränkungen gebe und solche auch nicht behauptet würden (vgl. z.B. Rz. 549 S. 77, Rz. 450 S. 64, Rz. 370 S. 53). 7.2.1.Sodann übt der Beschwerdeführer auch eingehende Kritik am psychiatrischen ABI-Teilgutachten von Dr. med. P.. Soweit er mitunter gestützt auf das von ihm beigebrachte Parteigutachten von Dr. med. K. vom 20. Juni 2022 die kurze Dauer der Exploration sowie den Verzicht auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte bzw. die Durchführung eines zweiten Untersuchungsgesprächs bemängelt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese massgeblich ist. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E.3.4.5, 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E.4.2.2.1, 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.1, 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 6.2 und 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E.5.2.2). Zudem ist es der Gutachterstelle überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 vom 4. Februar 2022 E.4.1), womit es auch ihr obliegt über die Anzahl der Untersuchungen zu entscheiden. Auch unterliegt die Dauer der psychiatrischen Exploration grundsätzlich der Fachkenntnis und dem

  • 68 - Ermessensspielraum der Expertin bzw. des Experten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.2.2 und 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2). Der Aussagegehalt einer Expertise hängt denn auch letztlich in erster Linie davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2021 vom 2. Juni 2021 E.3.2.4, 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E.4.1 und 8C_290/2019 vom 25. September 2018 E.4.2). 7.2.2.Die psychiatrische ABI-Expertin wies in ihrem Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus: Dysthymie (ICD-10 F34.1), anamnestisch rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), sowie anamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch bzw. Low-Dose-Abhängigkeit (ICD-10 F13.1). In diagnostischer Hinsicht führte sie aus, dass eine somatoforme Störung zu diskutieren sei, da hauptsächlich somatische Beschwerden im Vordergrund stünden, die jedoch in ihrer Ausprägung nicht rein körperlich begründbar seien. Eine somatoforme Störung könne jedoch aus zwei Gründen nicht festgestellt werden: Einerseits fehle die für die Diagnose notwendige erhebliche psychosoziale Belastung. Andererseits werde seit zumindest einem Jahr nach dem Unfall eine affektive Störung beschrieben, welche einen sogenannten "Ausschluss" für die Diagnosestellung einer chronischen Schmerzstörung darstelle. Bezüglich einer affektiven Störung sei festzustellen, dass in der Vergangenheit offenbar wiederholt zumindest mittelgradige depressive Episoden bestanden hätten, die einmalig zu einer stationären Behandlung und zu einer langjährigen ambulanten Therapie mit antidepressiver Behandlung geführt hätten. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich lediglich eine maximal leichte depressive Symptomatik gefunden, wobei auch festzustellen sei, dass die gedrückte Stimmung nicht anhaltend sei. Der Beschwerdeführer habe

  • 69 - wiederholt das Auftreten von "guten Tagen" sowie eine "gemischte" Stimmung beschrieben. Wohl seien Freudlosigkeit und Antriebsverminderung beklagt worden. Die Angaben zum Tagesablauf und zu den Aktivitäten wiesen jedoch auf keine erhebliche Einschränkung hin. Daher sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht eher an das Vorliegen einer Dysthymie zu denken. Dabei handle es sich um eine langanhaltende (chronifizierte) und gewöhnlich fluktuierende depressive Stimmungsstörung, bei der einzelne depressive Episoden selten ausreichend schwer seien, um auch nur als leichte oder mittelgradige Störung beschrieben zu werden. Bei Beginn im höheren Lebensalter trete die Störung oft nach einer abgrenzbaren depressiven Episode oder einer anderen Belastung auf. Zuweilen könne eine depressive Episode die anhaltende affektive Störung überlagern (sog. "double depression"). Die betroffenen Personen hätten gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein gutes Befinden beschrieben, aber meistens, oft monatelang, fühlten sie sich müde und depressiv. Alles sei für sie eine Anstrengung und nichts werde genossen. Sie grübelten und beklagten sich, schliefen schlecht und fühlten sich unzulänglich, seien aber in der Regel fähig, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens zurechtzukommen. Beim Beschwerdeführer habe sich diese Störung überwiegend wahrscheinlich als Folge des Fahrradunfalls und dem Einstellen von Kopfschmerzen entwickelt, welche therapeutisch offenbar nur ungenügend angegangen werden könnten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei beim Vorliegen einer Dysthymie keine relevante Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die von Dr. med. G._____ aufgeführten akzentuierten Persönlichkeitszüge könnten anlässlich der aktuellen Untersuchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge keine psychiatrische Diagnose darstellten und somit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aktenanamnestisch werde ein schädlicher Gebrauch von

  • 70 - Benzodiazepinen aufgeführt. Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer auf die Einnahme von 1 mg Temesta pro Tag hingewiesen, was allenfalls als Low-Dose-Abhängigkeit klassifiziert werden könne. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich dadurch nicht. Bei unauffälliger Sozialanamnese sowie langjähriger erfolgreicher beruflicher Anamnese sei das Bestehen einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung auszuschliessen (vgl. IV-act. 273 S. 50 f.). 7.2.2.1. Diese gutachterlichen Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und die gezogenen Schlussfolgerungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermögen bei näherer Betrachtungsweise nicht zu überzeugen. Vorab mangelt es dem psychiatrischen ABI-Gutachten an einer nachvollziehbaren und lege artis hergeleiteten Diagnose, welche auf dem klinischen Untersuch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Diagnosen und Befunderhebungen basiert und adäquat zu deren Ausprägung und Schweregrad Stellung nimmt. So fokussierte die psychiatrische ABI-Gutachterin Dr. med. P._____ auf das affektive Störungsbild und stellte mit der Dysthymie in Abkehr zu allen bisher behandelnden Fachpersonen eine neue Diagnose, welche sie als bereits langjährig vorliegend bezeichnete (vgl. IV-act. 273 S. 53). Gemäss diagnostischen Leitlinien – wie sie auch von Dr. med. P._____ referenziert werden – ist das wesentliche Kennzeichen einer Dysthymia eine langandauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 183). Wenn nun die psychiatrische ABI-Gutachterin vor diesem Hintergrund in ihrer diagnostischen Beurteilung – wie hiervor ausgeführt – anerkennt, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar wiederholt zumindest mittelgradige depressive Episoden vorgelegen hätten, die

  • 71 - sowohl stationär als auch ambulant und psychopharmakologisch behandelt worden sind (vgl. IV-act. 273 S. 50), leuchtet nicht ein, inwiefern die Diagnosekriterien für eine (bereits langjährig bestehende) Dysthymie erfüllt sein sollen, liegen damit doch gerade mehrere depressive Episoden schwereren Ausmasses vor. Die Diagnoseherleitung leidet denn auch insoweit an einem inneren Widerspruch, als Dr. med. P._____ die von ihr diskutierten aktenkundigen Diagnosen einer affektiven Störung mit Episoden mittleren oder schweren Ausprägungsgrads grundsätzlich für nachvollziehbar erachtete. So hielt sie fest, dass die Ausführungen zu der im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik D._____ festgestellten mittelgradigen depressiven Episode aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar seien, da im Psychostatus ein verlangsamtes formales Denken, eine Einengung auf das Schmerzerleben sowie eine affektive Deprimiertheit beschrieben worden sei. Denselben Schluss zog sie mit Blick auf die von Dr. med. G._____ in seinen Berichten ausgewiesene rezidivierende depressive Störung mit Episoden verschiedenen Schweregrads und befand die Diagnose einer affektiven Störung für grundsätzlich nachvollziehbar, auch wenn sie die Behandlungsfrequenz mit Terminen alle fünf Wochen bei Annahme einer schweren depressiven Episode in Frage stellte. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der stationären Behandlung in der Klinik I._____ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (vgl. IV- act. 273 S. 50). Da diese von Dr. med. P._____ als nachvollziehbar befundenen depressiven Verstimmungen somit allesamt derart ausgeprägt waren, dass sie die Kriterien für eine zumindest mittelgradige depressive Störung erfüllten, vermag es – wie auch der Beschwerdeführer gestützt auf das Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 zu Recht bemerkt (vgl. Bf-act. 30 S. 6 ff.) – nicht zu überzeugen, wenn trotzdem bloss auf eine bereits seit vielen Jahren bestehende Dysthymie geschlossen wird. Die psychiatrische ABI-Gutachterin führte in ihrer

  • 72 - Diagnoseherleitung denn auch keine Phasen bzw. längeren Zeiträume depressiver Verstimmtheit an, die nach ihrem Schweregrad nicht einmal die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllen würden. Selbst für den Untersuchungszeitpunkt schloss sie eine leichte depressive Störung nicht gänzlich aus, indem sie ausführte, dass maximal eine solche vorliegen würde (vgl. IV-act. 273 S. 50). Wenn Dr. med. P._____ die (maximal) leichte depressive Symptomatik im Untersuchungszeitpunkt sodann insoweit relativierte, als die gedrückte Stimmung nicht anhaltend sei, sondern der Beschwerdeführer auch wiederholt das Auftreten von "guten Tagen" beschrieben und die Stimmung als "gemischt" bezeichnet habe, ist dies insoweit erklärungsbedürftig, als die gedrückte Stimmung gemäss Diagnoseleitfaden durchaus auch Tagesschwankungen aufweisen kann (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 170) und sich die immer wieder "guten Tage" in erster Linie auf die Kopfschmerzen bezogen (vgl. IV- act. 273 S. 43 ff.). Zudem stellte die psychiatrische ABI-Gutachterin eine beklagte Freudlosigkeit und Antriebsverminderung fest, wobei der Beschwerdeführer zudem namentlich Schlafstörungen und Gewichtsverlust angab (vgl. IV-act. 273 S. 45 und S. 51). Auch wenn der Tagesablauf des Beschwerdeführers – mit den mitunter auch therapeutisch empfohlenen Aktivitäten (vgl. hierzu vorstehende Erwägung 5.3.3.3 m.H.a. Stellungnahmen von Dr. med. G._____ vom

  1. Mai 2010 [IV-act. 47 S. 4], vom 9. August 2010 [IV-act. 49 S. 27], vom
  2. August 2010 [IV-act. 49 S. 38] und vom 4. Juni 2013 [Bf-act. 18], Bericht von Dr. phil. Q._____ vom 23. Oktober 2011 [IV-act. 74 S. 9]; siehe auch Berichte von Dr. med. G._____ vom 11. November 2011 [IV-act. 74 S. 12] und vom 10. Dezember 2010 [IV-act. 61 S. 2] sowie Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 [Bf-act. 30 S. 5]) der Pflege sozialer Kontakte, dem Führen eines Fahrzeugs und gelegentlichen Fernreisen – durchaus auf vorhandene bzw. erhaltene Ressourcen
  • 73 - schliessen lässt (vgl. IV-act. 273 S. 52), ist angesichts der explorierbaren depressiven Symptomatik ebenfalls plausibel, wenn die psychiatrische ABI-Gutachterin auch im Untersuchungszeitpunkt das Vorliegen einer leichten depressiven Episode nicht von vornherein ausschloss (vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 172 f.). Schliesslich wäre es für eine abschliessende gutachterliche Beurteilung der auch von ihr anamnestisch anerkannten rezidivierenden depressiven Störung und deren funktionellen Auswirkungen notwendig gewesen, neben den wenigen von ihr genannten Berichten auch noch weitere Auskünfte beim behandelnden Psychiater zu erfragen, da hinsichtlich des Krankheitsverlaufs in den Akten zwischen der Begutachtung durch die SMAB AG im Jahr 2013 und den im Rahmen der Rentenrevision im Frühjahr 2020 eingeholten Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bis auf eine kurze Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 28. September 2017 (vgl. IV-act. 178 S. 180 f.) eine beachtliche Lücke klafft (siehe hierzu auch Auflistung in vorstehender Erwägung 5.2.2 ff.). Diesbezüglich hat es die Beschwerdegegnerin ebenso versäumt, entsprechende Berichte zum psychischen Gesundheitszustand und dem funktionellen Leistungsvermögen erhältlich zu machen, womit sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als unvollständig abgeklärt präsentiert. 7.2.2.2. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und dem Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 zu beanstanden, dass es die psychiatrische ABI-Expertin unterlassen hat, sich eingehend mit den weiteren vorbefundlichen Diagnosen auseinanderzusetzen und ihre abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. So äusserte sie sich namentlich gar nicht zur aktenkundigen Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 27. März 2020 [IV-act. 158 S. 1] und Bericht des AC._____ vom 5. November 2012 [Bf-act. 20]) und auch nur kurz zu jener einer psychischen und Verhaltungsstörung durch Sedativa und Hypnotika

  • 74 - (vgl. IV-act. 273 S. 51). Insbesondere befasste sie sich aber nicht in der gebührenden Ausführlichkeit mit der im SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 ausgewiesenen und für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit massgeblichen Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) auf der Grundlage der ebenfalls diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1). Diesbezüglich führte die psychiatrische ABI-Gutachterin in erster Linie lediglich aus, dass die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne; die Kriterien der ICD-10 seien hierfür nicht erfüllt (vgl. IV-act. 273 S. 50). Dabei führte sie allerdings nicht im Geringsten aus, inwiefern die seinerzeit als gegeben erachteten Diagnosekriterien nun nicht mehr vorliegen sollten. Diesbezüglich wies die psychiatrische SMAB-Gutachterin seinerzeit im Gutachten vom 26. März 2013 namentlich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei primär narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen keine adäquate Unfallverarbeitung gelungen sei. Das chronifizierte Schmerzsyndrom füge sich in eine jetzt bestehende Persönlichkeitsänderung ein. Die Kontaktfähigkeit, Beziehungsfähigkeit, Aufrechterhaltung der eigenen Identität und die entsprechenden Adaptionsmechanismen an die Umwelt seien deutlich beeinträchtigt. Zudem bestehe eine hochgradige emotionale Minderbelastbarkeit und es seien weiterhin die Merkmale einer mittelgradigen Depression erfüllt (vgl. IV-act. 95 S. 52 f.). Zudem übersieht die psychiatrische ABI-Gutachterin, dass die SMAB-Gutachterin diese Diagnose einstmalig nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater gestellt hatte (vgl. IV-act. 95 S. 40 f. und S. 53), weshalb sie – entgegen der im ABI-Gutachten vertretenen Ansicht – auch nicht damit ausgeschlossen werden kann, dass Dr. med. G._____ diese Diagnose nicht bestätigt habe (vgl. IV-act. 273 S. 50). Vielmehr wies er bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2010 darauf hin,

  • 75 - dass die depressive Entwicklung vermutlich vor dem Hintergrund einer in der Selbstwertregulation verletzlichen Persönlichkeit (narzisstische Persönlichkeitszüge) entstanden sei. Insofern wies er denn auch eine atypische Depression (ICD-10 F32.8) in derzeit mittelgradiger Ausprägung bei Belastung durch die Unfallfolgen am 7. April 2009 mit mehrfacher Gesichtsfraktur mit anhaltendem Schmerz und erheblichem Verlust des Identitätsgefühls bei akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen aus. Zudem fokussierte er in der psychotherapeutischen Behandlung auf die Bewältigung der das Identitätsgefühl einschneidend beeinträchtigenden Unfallfolgen (verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, seelennaher chronischer Schmerz im Gesichtsbereich und Rollenveränderung im sozialen Umfeld) (vgl. IV-act. 47 S. 3 f.; vgl. auch Verlaufsbericht vom 12. Mai 2021 [IV-act. 190 S. 2]). In ähnlicher Weise wurde zudem bereits zuvor nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik C._____ davon ausgegangen, dass bei einem starken inhaltlichen Fokus auf die subjektiv erlebten Einschränkungen ein erheblicher Anteil der Störung im Sinne einer Verarbeitungsstörung und auch einer aktuell erkennbaren depressiven Problematik zu sehen sei (vgl. Bericht vom

  1. August 2009 [IV-act. 6 S. 17 f.]). Auch in der Folge wies Dr. med. G._____ namentlich eine atypische Depression aus (vgl. Zuweisungsschreiben vom 1. 210 [IV-act. 195] sowie Berichte vom 26. Mai 2020 [IV-act. 159] und vom 11. November 2011 [IV-act. 74 S. 12 f.]), die gemäss den diagnostischen Leitlinien denn auch namentlich Mischbilder somatischer depressiver Symptome mit anhaltendem Schmerz oder Müdigkeit, die keine organische Ursache haben, umfassen kann (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 176). Vor diesem Hintergrund hätte es im psychiatrischen Teil des ABI- Gutachtens vom 17. Mai 2022 auch zur Beurteilung von psychiatrischen Komorbiditäten einer vertieften Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der vorbefundlichen psychiatrischen Diagnosen
  • 76 - bedurft (vgl. BGE 148 V 49). Indes fehlen dazu schlüssige (und damit überprüfbare) Angaben, obwohl die zwischen den gutachterlichen und den vorgenannten fachärztlichen Beurteilungen bestehenden Divergenzen unmittelbar für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (vgl. BGE 137 V 210 E.6.2.4). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass im SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 in psychiatrischer Hinsicht zudem Einschränkungen der Ich-Funktion mit partiellem Identitätsverlust und beginnendem Derealisations- bzw. Depersonalisationssyndrom festgestellt worden sind (vgl. IV-act. 95 S. 40 und S. 52). Im Untersuchungsbefund wurde zu Ich-Bewusstsein und Persönlichkeit festgehalten, es scheine insbesondere bezüglich des Identitätsempfindens eine Bruchstelle zu bestehen. Der Beschwerdeführer wirke auch unsicher, könne keine eindeutige Beziehung zwischen seiner Person und der Umwelt herstellen, seine Persönlichkeit wirke insgesamt entleert und es bestehe ein Vitalitätsverlust mit Energieeinbusse. Auch sei die Realitätsorientierung streckenweise verzerrt und die Realitätsanpassung deutlich eingeschränkt (vgl. IV-act. 95 S. 51). Insofern hätte sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die ABI auch eine eingehende Persönlichkeitsdiagnostik aufgedrängt, um die Persönlichkeitsstruktur und mögliche Persönlichkeitsstörungen zu erfassen. Daher ist dem Parteigutachter Dr. med. K._____ und dem sich darauf abstützenden Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich die Anamneseerhebung im psychiatrischen ABI- Gutachten insgesamt als zu oberflächlich präsentiert und es einer eingehenden biografischen Anamnese unter Einbezug der Krankheitsentwicklung und dessen Verlauf sowie in Berücksichtigung der beruflichen Vita bedurft hätte (vgl. Bf-act. 30 S. 3 ff.). Dr. med. K._____ schloss in seinem Gutachten vom 20. Juni 2022 nach einer eingehenden klinischen Untersuchung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie zusätzlicher, von den Behandlern zur Verfügung gestellter Unterlagen, und unter Würdigung der Biografie des Beschwerdeführers mit einem seit

  • 77 - der Kindheit oder Jugend bestehenden Gefühl der Grandiosität und mehr sein zu wollen auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls und seiner Folgen zu einer Dekompensation geführt hat (vgl. Bf-act. 30 S. 8 ff.). Insofern bestünde auch Anlass dazu, diese Aspekte näher zu diskutieren und versicherungsmedizinisch einzuordnen. Überdies waren im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 26. März 2013 ausserdem kognitive Defizite, namentlich die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, mitunter ein Grund, um auf eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit zu schliessen (vgl. IV- act. 95 S. 42). Diese wurden anlässlich der aktuellen Begutachtung – wie bereits dargelegt – durch lic. phil. J._____ untersucht, worüber er am

  1. Februar 2022 Bericht erstattete und darin zum Schluss gelangte, dass aufgrund der nicht validen Testresultate aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, zu Ressourcen oder zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne (vgl. IV- act. 260 S. 29 ff.). Diese Ergebnisse wurden sodann von der psychiatrischen ABI-Gutachterin aber nicht – wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom
  2. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1) – mit Blick auf plausible Alternativerklärungen im Sinne psychiatrischer Störungen in ihrer Beurteilung gewürdigt. Vielmehr liess sie es lediglich beim Hinweis bewenden, dass sich aus psychiatrischer Sicht keinerlei Hinweise auf Störungen ergäben, die eine neuropsychologische Testung erschweren oder gar verhindern würden (vgl. IV-act. 273 S. 52). Eine eingehende gutachterlich-psychiatrische Würdigung der neuropsychologischen Testergebnisse ist somit ebenfalls nachzuholen. 7.2.2.3. Schliesslich vermag auch die durch die psychiatrische ABI-Gutachterin vorgenommene Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu überzeugen. So schloss Dr. med. P._____ aufgrund der von ihr diagnostizierten langjährigen Dysthymie eine relevante Arbeitsunfähigkeit
  • 78 - aus (vgl. IV-act. 273 S. 51 f.) und hielt dazu in retrospektiver Hinsicht fest, seit 2014 seien höchstens kürzer dauernde Phasen von Arbeitsunfähigkeit bei entsprechender Ausprägung einer depressiven Episode anzunehmen; genaue zeitliche Angaben liessen sich allerdings aufgrund der Akten bis auf die Zeit der stationären Behandlung Anfang 2020/2021 nicht rekonstruieren (vgl. IV-act. 273 S. 52). Soweit sie einen andauernden, funktionelle Auswirkungen zeitigenden Gesundheitsschaden aufgrund der von ihr verworfenen Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom ausschliesst, welche in dem auch von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ für umfassend und konsistent befundenen SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 aufgeführt ist, kann ihr mit Blick auf das hiervor Ausgeführte nicht gefolgt werden. Zudem scheint sie auszuklammern, dass im SMAB-Gutachten in psychiatrischer Hinsicht ausserdem eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen worden ist (vgl. IV-act. 95 S. 39 und S. 52). Dabei hielt sie solche affektiven Störungen, wie insbesondere auch die zuvor in der Rehaklinik D._____ festgestellte mittelgradige depressive Episode (vgl. hierzu Austrittsbericht vom 9. März 2010 [IV-act. 35 S. 1 ff.] und Psychiatrischer Bericht vom 3. März 2010 [IV-act. 35 S. 10 ff.]), gemäss ihrer eigenen versicherungspsychiatrischen Beurteilung für grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. IV-act. 273 S. 50). Da – jedenfalls gestützt auf die aktuell vorhandene Aktenlage – auch seit dem stationären Aufenthalt Ende 2009 bis Frühjahr 2010 von den behandelnden Fachärztinnen und - ärzten immerzu affektive Störungen bzw. (rezidivierende) depressive Episoden unterschiedlichen Schweregrades diagnostiziert worden sind (vgl. hierzu Bericht von Dr. med. G._____ vom 12. Mai 2021 [IV-act. 190], Austrittsbericht der Klinik I._____ vom 29. März 2021 [IV-act. 183], Berichte von Dr. med. G._____ vom 28. September 2017 [IV-act. 178 S. 180 f.], vom 11. November 2011 [IV-act. 74 S. 12] vom 10. Dezember 2010 [IV-act. 61 S. 2], vom 7. Februar 2011 [IV-act. 61 S. 3] und vom

  • 79 -

  1. Mai 2010 [IV-act. 47 S. 3 f.], Bericht von Dr. phil. Q._____ vom
  2. Oktober 2011 [IV-act. 74 S. 9], Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 9. März 2010 [IV-act. 35 S. 1 ff.] und Psychiatrischer Bericht der Rehaklinik D._____ vom 3. März 2010 [IV-act. 35 S. 10 ff.]), vermag es nicht zu verfangen, wenn die psychiatrische ABI-Gutachterin lediglich höchstens kürzer dauernde depressive Phasen annahm. Ein solcher Schluss verbietet sich zudem bereits schon deshalb, weil der Krankheitsverlauf zwischen dem Zeitpunkt der SMAB-Begutachtung im Jahr 2013 und den im Rahmen der Rentenrevision im Frühjahr 2020 eingeholten Verlaufsberichten – wie bereits dargelegt – unvollständig abgeklärt worden ist. 7.2.2.4. Soweit die Rückdatierung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit infolge der – wie in vorstehender Erwägung 7.2.2.1 aufgezeigt nicht nachvollziehbar hergeleiteten – langjährigen Dysthymie im psychiatrischen ABI-Gutachten in Anbetracht der durchgeführten Observationen und weiteren Ermittlungen erfolgt sein soll, kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden, wonach jedwede vertiefte gutachterliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial im psychiatrischen Kontext fehlt, womit sich insoweit eine retrospektive Annahme eines bereits seit dem Jahr 2014 oder sogar noch davor dauerhaft und stabil verbesserten Gesundheitszustands verbietet (vgl. hierzu vorstehende Erwägungen 5.3.3.2 f.). Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente rückwirkend per 30. Juni 2015 aufhob (vgl. Verfügung vom 10. August 2022 [IV-act. 292]) und bereits im Vorbescheid vom 3. Juni 2022 dazu ausführte, gemäss Gutachten und Vorermittlungen sei erstellt, dass seit den Vorermittlungen im Jahr 2014 ein unrechtmässiger Bezug von IV-Leistungen vorgelegen habe (vgl. IV- act. 274; vgl. darüber hinaus auch vorstehende Erwägung 5.3.3.3, worin festgehalten wurde, dass sich die gutachterlichen Ausführungen [auch
  • 80 - deshalb] als ergänzungsbedürftig erweisen, da im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann gesamthaft betrachtet auf eine andauernde, stabile Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands geschlossen werden kann, eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial in der RAD- Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2021 fehlt und auch der Beschwerdeführer von medizinischer Warte aus nicht mit dem Bildmaterial konfrontiert worden ist). Insofern und darüber hinaus geht es auch nicht an, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
  1. August 2022 durch einen Vergleich der ab Ende 2020 und danach gewonnenen Observations- bzw. Ermittlungsergebnisse und den in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen zu seinem Gesundheitszustand rückwirkend auf einen bereits seit dem Jahr 2014 verbesserten Gesundheitszustand schliesst (vgl. IV-act. 292 S. 3; siehe ferner auch Vernehmlassung vom 26. September 2022, S. 4 f.). In diesem Zusammenhang wies der Parteigutachter Dr. med. K._____ in seiner Expertise vom 20. Juni 2022 zudem zu Recht darauf hin, dass Observationen immer nur einen Ausschnitt aus einer bestimmten Lebensphase abbilden würden, welche fachärztlicherseits einzuordnen seien. Er hielt daher dafür, dass im Rahmen einer Begutachtung ein zeitnaher Vergleich zwischen den gegenüber den behandelnden Arztpersonen geschilderten und von diesen festgestellten Beschwerden und dem anlässlich der Observation bzw. Ermittlungen beobachteten Verhalten erfolgen sollte, wofür die entsprechenden Verlaufseinträge der Behandler einzufordern seien (vgl. Bf-act. 30 S. 4). Ein solches Vorgehen leuchtet angesichts der wechselhaften Zustände grundsätzlich ein, wobei letztlich eine auch mit Blick auf die Meldepflicht bzw. den Rentenanspruch relevante Änderung von dem Zeitpunkt an anzunehmen ist, in dem von einer beständigen und stabilen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E.4.3).
  • 81 - 8.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 139 V 496 E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, in denen die Rückweisung in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 Rz. 71). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt und den Krankheitsverlauf nur lückenhaft abgeklärt und letztlich auf das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 abgestellt hat, obwohl dieses keine schlüssige Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der – auch retrospektiven – Folgeabschätzung enthält und entgegen seinem Auftrag das Observations- und Ermittlungsmaterial nicht

  • 82 - gebührlich und eingebettet im psychiatrischen Kontext gewürdigt hat, womit diese wie auch die im revisionsrechtlichen Kontext massgebliche Frage eines verbesserten Gesundheitszustands bisweilen immer noch offen ist und ergänzender fachärztlicher Klärung bedarf. Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 10. August 2022 und 13. September 2022 zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Krankheitsentwicklung und deren Verlauf an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin erneut eine sachverständige Abklärung durch zumindest eine psychiatrische Fachperson zu veranlassen haben. Da aufgrund der aufgezeigten Mängel am ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sich die Expertin und Experten noch als genügend ergebnisoffen präsentieren, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen funktionelle Auswirkungen – auch in retrospektiver Hinsicht – mit der gebührenden Sorgfalt und unter Einbezug der aus den Observationen und weiteren Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen, drängt sich eine neue Begutachtung auf. Dabei ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Gutachtensauftrag neutral zu formulieren und das entsprechende Bildmaterial ohne Wertungen zu unterbreiten ist. Sollte es bei einer – wie auch vom Beschwerdeführer angeregt – monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung bleiben, ist hinsichtlich der sachverständigen Person ein Einigungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 44 ATSG und Art. 7j ATSV); bei bi- oder polydisziplinären medizinischen Gutachten erfolgt die Vergabe nach dem Zufallsprinzip (vgl. Art. 72 bis Abs. 2 IVV). In diesem Zusammenhang wird neben den psychiatrischerseits einzuordnenden neuropsychologischen Testergebnissen insbesondere auch das Zusammenspiel zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen und den psychischen

  • 83 - Einschränkungen zu diskutieren sein (vgl. hierzu auch Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals AD._____ vom 15. November 2021 [Bf-act. 35]). Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu zu prüfen haben. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin auch die Frage des Zeitpunkts einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung neu zu prüfen und zu beurteilen haben, wann ab diesem von einer beständigen und stabilen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden kann. Sollte sie infolgedessen zudem bereits ausgerichtete Leistungen zurückfordern wollen, indem sie sich auf eine dem Strafrecht entspringende längere Verjährungsfrist abstützt, hat sie auf jeden Fall Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person resp. deren Organ die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E.6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E.6.1 f. und 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies hat sie in einer eingehenden und umfassenden Begründung darzutun. 9.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerden gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 10. August 2022 und 13. September 2022 aufzuheben sind und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Beweisvorkehren einzugehen, insbesondere auch was die Edition der Akten der strafrechtlichen Untersuchung und der Unfallversicherung sowie die verschiedenen Zeugenbefragungen anbelangt.

  • 84 - 10.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei während der Abklärungsphase weiterhin eine Invalidenrente auszurichten, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370; Urteile des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom

  1. November 2017 E.2.2.1, 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E.3.1, 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E.3.1 und 8C_451/2010 vom
  2. November 2010 E.2 ff.). 11.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein hoher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 1'000.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 11.2.Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, dass ihm die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 ersetzt werden.
  • 85 - Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem So- zialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 E.10, 8C_486/2019 vom
  1. September 2019 E.8 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.8). Letzteres trifft angesichts der in den vorstehenden Erwägungen 7 ff. eingehend erläuterten Mängel des ABI-Gutachtens vom 17. Mai 2022 zweifellos zu. Dabei hat das Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom
  2. Juni 2022 massgeblich dazu beigetragen, die verschiedenen Ungereimtheiten in der gutachterlichen Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation zu beleuchten. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Diese hat dem Beschwerdeführer folglich den gemäss Rechnung vom 21. Juni 2022 ausgewiesenen Betrag in der Höhe von CHF 5'480.-- zu ersetzen (vgl. Bf- act. 50). 11.3.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im
  • 86 - Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtsmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 7. November 2022 insgesamt einen Aufwand von 96.9 Stunden à CHF 240.-- (CHF 23'256.- -) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 697.70) und 7.7 % MWST (CHF 1'844.45), d.h. total CHF 25'798.15 geltend. Dagegen wendete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November 2022 ein, der geltend gemachte Aufwand sei viel zu hoch, da insbesondere die Beschwerdeschrift unnötig umfangreich und sehr weitschweifig gewesen sei. Mit Blick auf die aufgewendeten Stunden ist zu bemerken, dass die Rechtsschriften des Beschwerdeführers in der Tat weitschweifig sind, darin über gewisse Strecken auch aus den Akten wiedergegeben wird und der beschwerdeführerische Rechtsvertreter aufgrund seiner Mandatierung im IV- und strafrechtlichen Verfahren bereits Aktenkenntnisse hatte.

  • 87 - Insofern wird die Parteientschädigung vom Gericht ermessensweise festgesetzt. Nach detaillierter Durchsicht der Kostennote und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das streitberufene Gericht bei einer Prüfung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen vorfrageweise auch strafrechtliche Tatbestände zu untersuchen gehabt hätte, erscheint ein Aufwand von pauschal CHF 15'000.-- (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 10. August 2022 und 13. September 2022 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 gehen zu Lasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden, welche A._____ den entsprechenden Betrag von CHF 5'480.-- zu ersetzen hat. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 15'000.-- zu entschädigen (inkl. Spesen und MWST). 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

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