VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 85 und S 22 86 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse Richterinnenvon Salis und Brun AktuarinKuster URTEIL vom 26. September 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) und URP
4 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die rückwirkende und fortwährende Ausrichtung der vollständigen Arbeitslosenentschädigung. Darüber hinaus ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Begründend führte sie im Wesentlichen an, die vertrauensärztliche Untersuchung habe keine vom Bundesgericht geforderte offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit ergeben und es bestehe somit ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse bis zum Entscheid der Invalidenversicherung. 8.Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 lehnte das KIGA die Einsprache ab. Zudem lehnte es mit Entscheid vom 14. Juli 2022 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 9.Gegen diese beiden Entscheide erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. September 2022 bzw. am 8. September 2022 je eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie – neben der rückwirkenden sowie fortwährenden Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung (S 22 85) und der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (S 22 86) – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren. 10.In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 schloss das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerden. 11.In der Folge wurden die Verfahren S 22 85 und S 22 86 vereinigt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.
5 - Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtenen Entscheide sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Entscheide des KIGA vom 8. Juli 2022 und 14. Juli 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Die angefochtenen Entscheide wurden vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Entscheide ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2 – einzutreten.
6 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ab Anmeldung per
7 - kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.1 m.w.H.). 3.2.Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt eine Person mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung wurde in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen. Dieser legte in Art. 15 Abs. 3 AVIV was folgt fest: Ist eine Person mit Behinderung, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG zur Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung; BGE 145 V 399 E.2.3 m.w.H.). "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach
8 - diese zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom
9 - "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, welche auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Personen mit einer Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Die Beurteilung auf der Grundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass von einer Behinderung betroffene Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (Urteil des Bundesgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002 E.3c m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2 m.w.H.). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E.5.2 m.w.H.). 4.1.2.Mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hält der Beschwerdegegner fest, gemäss dem Lebenslauf sei die Beschwerdeführerin in E._____ zur Pflegerin und später dann zur Kosmetikerin ausgebildet worden. Soweit ersichtlich seien diese Ausbildungen in der Schweiz nicht anerkannt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin, als Zimmerfrau und Lingeriemitarbeiterin gearbeitet, weiter auch als Küchen- und Officemitarbeiterin. Gemäss den Formularen "Angaben der versicherten Person" habe sie sich im Februar
10 - und März 2022 in verschiedenen Betrieben als "aiuto und tuttofare" beworben. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, es sei ausgeschlossen, dass sich selbst bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ein Arbeitgeber fände, der die Beschwerdeführerin mit all ihren Einschränkungen auch im Umfang von 20 % beschäftigen würde, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bildungsniveaus nur für körperliche Arbeiten in Frage komme, nicht aber für Büroarbeit oder andere intellektuelle Tätigkeiten. Infolgedessen sei die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. 4.1.3.Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie in E._____ eine Ausbildung zur Pflegerin (2000 - 2001) sowie zur Kosmetikerin (2009 - 2010) absolvierte und in den Jahren 2002 bis 2011 als Pflegerin in einem Alters- und Pflegeheim, als Kassenmitarbeiterin in einem Supermarkt, als Serviceangestellte sowie anschliessend als Kosmetikerin tätig war. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 (vgl. Bg-act. 3) bis zu ihrem unfallbedingten Arbeitsausfall im Februar 2020 war sie vorwiegend als Saisonmitarbeiterin in der Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Housekeeping sowie Küche/Office tätig (vgl. Bg-act. 6). Aufgrund des Leistungsprofils der Beschwerdeführerin, wonach sie in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über-Kopf-Arbeiten zu 20 % arbeitsfähig ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1), ist davon auszugehen, dass ihr die angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. So sind Tätigkeiten in der Pflege und Hotellerie mit körperlichen Anstrengungen und regelmässigen Über- Kopf-Arbeiten verbunden, während die Tätigkeit als Kosmetikerin das Einnehmen vorneübergebeugter Positionen bedingt. Auch Büroarbeiten, welche nicht wechselbelastet ausgeübt werden können, sind ihr von vornherein nicht (mehr) zumutbar. Dennoch ist entgegen den Vorbringen
11 - des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen stehen und ihre Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus verwertbar ist. Denn ihr Leistungsprofil (leichte wechselbelastete Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über-Kopf- Arbeiten) erscheint nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1.1). Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2019 vom
14 - liegen für die Monate Januar bis und mit April 2022, d.h. bis zu ihrem Wegzug nach E._____, Arbeitsbemühungen im Recht (vgl. Bg-act. 6). 5.Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit gegeben bzw. der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ab Anmeldung per 4. Januar 2022) zu Unrecht verneint. Die Beschwerde im Verfahren S 22 85 wird somit gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2), und der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2022 wird aufgehoben. 6.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat (Verfahren S 22 86). Im angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2022 begründete er die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit, dass weder die Voraussetzung der Notwendigkeit [recte: Erforderlichkeit] der Rechtsvertretung noch jene der finanziellen Bedürftigkeit gegeben sei. 6.1.1.Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren in Art. 37 Abs. 4 ATSG konkretisiert. Demnach wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind (somit) Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl.
15 - Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2023 vom 9. Juni 2023 E.4 und 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.3.2, je m.w.H.). 6.1.2.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die anwaltliche Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.3.2 m.w.H.). 6.2.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellten sich im vorinstanzlichen Einspracheverfahren keine komplexen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Umstritten war einzig die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei der Sachverhalt nicht unübersichtlich erschien. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in mehrere Verfahren involviert ist (zwei Verfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung, ein Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung), vermag hieran nichts zu ändern. Zudem erging die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung vom 7. April 2022
16 - in italienischer Sprache, welcher die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in ihrem Lebenslauf mächtig ist (vgl. Lebenslauf, sehr gute Kenntnisse der italienischen Sprache in Wort und Schrift [Bg-act. 6]). Zwar trifft es zu, dass der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin infolge Verneinung einer Arbeitslosenentschädigung nicht leicht ist, indessen erreicht er nicht die von der Rechtsprechung geforderte Schwere. 6.3.Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren somit zu Recht verneint bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren S 22 86 wird somit abgewiesen. 7.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, werden vorliegend keine Kosten erhoben. 8.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 8.1.Im Verfahren S 22 85 hat die Beschwerdeführerin mit der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022 einen wesentlichen Prozesserfolg erzielt, weshalb sie für die Frage der Zusprache einer Parteientschädigung als vollständig obsiegend betrachtet werden kann (vgl. auch BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der
17 - Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter macht für das Verfahren S 22 85 einen Aufwand von 4.9 Stunden à CHF 300.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST geltend. Zwar ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 4.9 Stunden nicht zu beanstanden; indessen liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist. Der Beschwerdegegner hat die obsiegende Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit CHF 1'304.55 (= 4.9 Stunden à CHF 240.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. 8.2.Im Verfahren S 22 86 ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Wie bereits in vorstehender Erwägung 6.1.1 dargelegt, hat indessen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das
18 - Rechtspflegeverfahren wird diese Regelung in Art. 61 lit. f ATSG konkretisiert, wonach der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Hervorhebung durch das Gericht; vgl. auch Art. 76 VRG). Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren weniger streng sind als im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (vgl. vorstehende Erwägungen 6.1.1 f. sowie Art. 37 Abs. 4 ATSG, wonach der gesuchstellenden Person [im Einspracheverfahren] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern [Hervorhebung durch das Gericht]; vgl. auch den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
19 - sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der um unentgeltliche Prozessführung ersuchenden Partei, die individuellen finanziellen Verhältnisse umfassend dazulegen und soweit möglich zu belegen. Sie muss die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zumindest ausreichend glaubhaft machen. Kommt sie diesen Obliegenheiten nicht nach, darf das Gesuch abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 19. Januar 2006 E.2.2.1 m.w.H.). 8.2.2.Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geschieden und Mutter einer Tochter [...] ist. Gemäss dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" erhält sie keine Unterhaltsbeiträge und erzielt auch sonst kein (Ersatz-)Einkommen (mehr); so ist insbesondere der Entscheid der IV noch ausstehend. Der
20 - Saldo ihres Kontos belief sich per 31. Mai 2022 auf CHF 50.18. Es erscheint somit durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im September 2022 noch aktuell über Einkommen oder Vermögen verfügt. Zwar hat die mittlerweile in E._____ lebende Beschwerdeführerin keine hohen Lebenshaltungskosten; als solche macht sie lediglich rund EUR 500.-- geltend. Dennoch resultiert mangels Einkommens ein Manko, womit die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. 8.2.3.Da darüber hinaus das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erschien, zumal die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess abgesehen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2015 vom