Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 86
Entscheidungsdatum
26.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 85 und S 22 86 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse Richterinnenvon Salis und Brun AktuarinKuster URTEIL vom 26. September 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) und URP

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1982, war zuletzt als Küchenhilfe tätig. Am 4. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit Arztzeugnis vom
  1. Januar 2022 attestierte ihr Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 3. Januar 2022; demgemäss sind ihr nur leichte wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne rückenbelastende Zwangshaltungen der Wirbelsäule zumutbar, ohne längeres Stehen und Gehen. 2.Zuvor, d.h. am 10. September 2020, hatte sich A. unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Beschwerden am linken Bein bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 31. August 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. April 2022 (VGU S 21 99) gut, es hob die angefochtene Verfügung vom
  2. August 2021 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Ein entsprechender Entscheid der IV- Stelle steht noch aus. 3.Um zu prüfen, ob A._____ tatsächlich zu mind. 20 % arbeitsfähig ist, wurde sie mit Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 2. Februar 2022 angewiesen, ab dem 7. Februar 2022 im Umfang von 20 % am Einsatzprogramm "C." teilzunehmen. Dieser Einsatz wurde nach kurzer Zeit bzw. nach wenigen Stunden abgebrochen. Gemäss Arztzeugnissen vom 9. Februar 2022 und 2. März 2022 erachtete Dr. med. B. A._____ in einer leichten
  • 3 - wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule nach wie vor zu 20 % arbeitsfähig; vom 7. Februar 2022 bis zum 31. März 2022 attestierte er ihr indessen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Tätigkeit im Einsatzprogramm C._____ (oder ähnliche Tätigkeiten) mit ungünstigen, unergonomischen Arbeitsbedingungen. 4.Am 15. März 2022 wurde A._____ vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 23. März 2022 hielt Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, zusammenfassend Folgendes fest: Es bestünden zwei Hauptprobleme – einerseits die lumbalen Rückenschmerzen, andererseits auch die Sensibilitätsstörung im linken Bein. Dadurch sei die Patientin in ihrer Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, doch sei eine 20%ige Arbeitsfähigkeit wie von Dr. med. B. attestiert auch aus seiner Sicht gegeben. Dies in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über-Kopf- Arbeiten. 5.Mit Verfügung vom 7. April 2022 verneinte das KIGA einen Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung per 4. Januar
  1. Begründend führte es an, sie sei aufgrund fehlender Ausbildung und der gesundheitlichen Einschränkungen nicht vermittlungsfähig. 6.Aufgrund dessen forderte die UNIA Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom
  2. April 2022 die für die Kontrollperiode Januar 2022 bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2'762.50 von A._____ zurück. Dagegen erhob A._____ Einsprache, wobei das Einspracheverfahren sistiert worden ist. 7.Gegen die Verfügung des KIGA vom 7. April 2022 erhob A._____ am
  3. Mai 2022 Einsprache. Dabei beantragte sie in erster Linie die
  • 4 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die rückwirkende und fortwährende Ausrichtung der vollständigen Arbeitslosenentschädigung. Darüber hinaus ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Begründend führte sie im Wesentlichen an, die vertrauensärztliche Untersuchung habe keine vom Bundesgericht geforderte offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit ergeben und es bestehe somit ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse bis zum Entscheid der Invalidenversicherung. 8.Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 lehnte das KIGA die Einsprache ab. Zudem lehnte es mit Entscheid vom 14. Juli 2022 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 9.Gegen diese beiden Entscheide erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. September 2022 bzw. am 8. September 2022 je eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie – neben der rückwirkenden sowie fortwährenden Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung (S 22 85) und der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (S 22 86) – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren. 10.In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 schloss das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerden. 11.In der Folge wurden die Verfahren S 22 85 und S 22 86 vereinigt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.

  • 5 - Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtenen Entscheide sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Entscheide des KIGA vom 8. Juli 2022 und 14. Juli 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Die angefochtenen Entscheide wurden vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Entscheide ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2 – einzutreten.

  • 6 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ab Anmeldung per

  1. Januar 2022) zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren R 22 85 über die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022 hinaus die rückwirkende sowie fortwährende Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), kann darauf nicht eingetreten werden, zumal abgesehen von der Vermittlungsfähigkeit die übrigen, für die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022 waren. 3.1.Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen: Der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsberechtigung, welche objektiver Natur sind, sowie der Vermittlungsbereitschaft, welche subjektiver Natur ist. Diese drei Elemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit die allgemeine Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann (NUSSBAUMER, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2345 Rz. 261). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E.2.2 m.w.H.). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein
  • 7 - kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.1 m.w.H.). 3.2.Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt eine Person mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung wurde in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen. Dieser legte in Art. 15 Abs. 3 AVIV was folgt fest: Ist eine Person mit Behinderung, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG zur Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung; BGE 145 V 399 E.2.3 m.w.H.). "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach

  • 8 - diese zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom

  1. März 2015 E.2.2.3 und C 77/01 vom 8. Februar 2002 E.3d, je m.w.H.). 4.1.Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat und ein entsprechender Entscheid der IV-Stelle noch aussteht (vgl. Beschwerde Rz. 13 sowie vorstehende Sachverhalts-Ziff. 2). Ebenfalls unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 16). Der Beschwerdegegner stützte sich dabei auf die vertrauensärztliche Einschätzung von Dr. med. D._____ vom 23. März 2022, welcher darin zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin trotz lumbaler Rückenschmerzen und einer Sensibilitätsstörung im linken Bein in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über- Kopf-Arbeiten zu 20 % arbeitsfähig ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Diese Einschätzung entspricht denn auch derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B._____ in seinen Arztzeugnissen vom 3. Januar 2022, 9. Februar 2022 und 2. März 2022 (vgl. Bg-act. 6). Umstritten ist indessen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Darauf ist nachstehend einzugehen. 4.1.1.Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.2 dargelegt, gilt ein von einer Behinderung betroffener Versicherter, welcher sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig, wenn er, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Die Vermittlungsfähigkeit einer Person mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung hat also auf der hypothetischen Grundlage der
  • 9 - "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, welche auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Personen mit einer Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Die Beurteilung auf der Grundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass von einer Behinderung betroffene Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (Urteil des Bundesgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002 E.3c m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2 m.w.H.). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E.5.2 m.w.H.). 4.1.2.Mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hält der Beschwerdegegner fest, gemäss dem Lebenslauf sei die Beschwerdeführerin in E._____ zur Pflegerin und später dann zur Kosmetikerin ausgebildet worden. Soweit ersichtlich seien diese Ausbildungen in der Schweiz nicht anerkannt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin, als Zimmerfrau und Lingeriemitarbeiterin gearbeitet, weiter auch als Küchen- und Officemitarbeiterin. Gemäss den Formularen "Angaben der versicherten Person" habe sie sich im Februar

  • 10 - und März 2022 in verschiedenen Betrieben als "aiuto und tuttofare" beworben. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, es sei ausgeschlossen, dass sich selbst bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ein Arbeitgeber fände, der die Beschwerdeführerin mit all ihren Einschränkungen auch im Umfang von 20 % beschäftigen würde, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bildungsniveaus nur für körperliche Arbeiten in Frage komme, nicht aber für Büroarbeit oder andere intellektuelle Tätigkeiten. Infolgedessen sei die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. 4.1.3.Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie in E._____ eine Ausbildung zur Pflegerin (2000 - 2001) sowie zur Kosmetikerin (2009 - 2010) absolvierte und in den Jahren 2002 bis 2011 als Pflegerin in einem Alters- und Pflegeheim, als Kassenmitarbeiterin in einem Supermarkt, als Serviceangestellte sowie anschliessend als Kosmetikerin tätig war. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 (vgl. Bg-act. 3) bis zu ihrem unfallbedingten Arbeitsausfall im Februar 2020 war sie vorwiegend als Saisonmitarbeiterin in der Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Housekeeping sowie Küche/Office tätig (vgl. Bg-act. 6). Aufgrund des Leistungsprofils der Beschwerdeführerin, wonach sie in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über-Kopf-Arbeiten zu 20 % arbeitsfähig ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1), ist davon auszugehen, dass ihr die angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. So sind Tätigkeiten in der Pflege und Hotellerie mit körperlichen Anstrengungen und regelmässigen Über- Kopf-Arbeiten verbunden, während die Tätigkeit als Kosmetikerin das Einnehmen vorneübergebeugter Positionen bedingt. Auch Büroarbeiten, welche nicht wechselbelastet ausgeübt werden können, sind ihr von vornherein nicht (mehr) zumutbar. Dennoch ist entgegen den Vorbringen

  • 11 - des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen stehen und ihre Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus verwertbar ist. Denn ihr Leistungsprofil (leichte wechselbelastete Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über-Kopf- Arbeiten) erscheint nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1.1). Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2019 vom

  1. November 2019 E.4.2.2). Solche Hilfsarbeiten setzen darüber hinaus praxisgemäss keine Berufsausbildung, Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse voraus (Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom
  2. Februar 2023 E.5.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_170/2021 vom
  3. September 2021 E.5.1.2.1, 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1 und 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.5). Insofern hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht verneint. 4.2.1.Was die Vermittlungsbereitschaft (Vermittlungsfähigkeit in subjektiver Hinsicht) der Beschwerdeführerin anbelangt, ist der Vollständigkeit halber was folgt festzuhalten: Wesentliches Element der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Arbeitnehmendentätigkeit. Die bloss verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Vielmehr muss sich die versicherte Person der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, jede zumutbare Arbeit annehmen, sich selbst intensiv
  • 12 - um eine zumutbare Arbeit bemühen und an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen (AVIG-Praxis ALE, B219; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E.2.2 und 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E.2). Die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit und Verweigerung der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen lassen auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (vgl. KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, 2. Auflage, Zürich/Genf 2023, S. 226; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2011 vom 24. Juli 2012 E.2 m.w.H.). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der von einer Behinderung betroffenen Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor- )Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteile des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.4 und 8C_137/2012 vom
  1. September 2012 E.2.2, je m.w.H.). 4.2.2.Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsbereit gewesen wäre. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit beschwerdegegnerischer Verfügung vom
  2. Februar 2022 angewiesen wurde, vom 7. Februar 2022 bis am 6. Mai 2022 im Umfang von 20 % am Einsatzprogramm "C._____" teilzunehmen, sie diesen Einsatz indessen nach kurzer Zeit bzw. nach wenigen Stunden wegen starker Schmerzen abbrechen musste (vgl. Bg-act. 6). Anlässlich eines Telefongesprächs mit dem RAV vom 7. Februar 2022 gab die
  • 13 - Beschwerdeführerin an, es sei für sie unmöglich, am Einsatzprogramm teilzunehmen. Dies ist insofern nachvollziehbar, als ihr der behandelnde Rheumatologe Dr. med. B._____ bereits mit Arztzeugnis vom 3. Januar 2022 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in nur leichten wechselbelastenden vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne rückenbelastende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne längeres Stehen und Gehen, attestierte (vgl. Bg-act. 6; vgl. auch dessen Arztzeugnisse vom 9. Februar 2022 und 2. März 2022, worin der Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, in der Tätigkeit im Einsatzprogramm C._____ mit ungünstigen, unergonomischen Arbeitsbedingungen indessen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. Februar bis zum 31. März 2022 attestiert wurde [Bg-act. 6]). Dies bestätigte denn auch der Vertrauensarzt Dr. med. D., welcher in seiner Beurteilung vom 23. März 2022 zum Schluss gelangte, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeit wie von Dr. med. B. attestiert in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten und ohne längere Tätigkeiten in vorneübergebeugter Position sowie ohne Über-Kopf-Arbeiten gegeben sei (vgl. Bg-act. 6). Der Abbruch der Teilnahme am Einsatzprogramm "C._____" lässt somit nicht auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft von Seiten der Beschwerdeführerin schliessen. Die Beschwerdeführerin schätzte sich selber denn auch nie als ganz arbeitsunfähig ein. Stattdessen deklarierte sie bereits auf ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vgl. Bg-act. 6). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass ihr der Beschwerdegegner aufgrund ihres bekundeten Willens, eine Stelle zu finden, die Teilnahme an einem Deutschkurs bewilligte (vgl. Gesuch vom
  1. Januar 2022 sowie Entscheid vom 19. Januar 2022 [Bg-act. 6]). Sodann trat sie das Einsatzprogramm "C._____" (zumindest) an und es
  • 14 - liegen für die Monate Januar bis und mit April 2022, d.h. bis zu ihrem Wegzug nach E._____, Arbeitsbemühungen im Recht (vgl. Bg-act. 6). 5.Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit gegeben bzw. der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ab Anmeldung per 4. Januar 2022) zu Unrecht verneint. Die Beschwerde im Verfahren S 22 85 wird somit gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2), und der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2022 wird aufgehoben. 6.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat (Verfahren S 22 86). Im angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2022 begründete er die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit, dass weder die Voraussetzung der Notwendigkeit [recte: Erforderlichkeit] der Rechtsvertretung noch jene der finanziellen Bedürftigkeit gegeben sei. 6.1.1.Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren in Art. 37 Abs. 4 ATSG konkretisiert. Demnach wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind (somit) Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl.

  • 15 - Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2023 vom 9. Juni 2023 E.4 und 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.3.2, je m.w.H.). 6.1.2.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die anwaltliche Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.3.2 m.w.H.). 6.2.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellten sich im vorinstanzlichen Einspracheverfahren keine komplexen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Umstritten war einzig die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei der Sachverhalt nicht unübersichtlich erschien. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in mehrere Verfahren involviert ist (zwei Verfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung, ein Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung), vermag hieran nichts zu ändern. Zudem erging die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung vom 7. April 2022

  • 16 - in italienischer Sprache, welcher die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in ihrem Lebenslauf mächtig ist (vgl. Lebenslauf, sehr gute Kenntnisse der italienischen Sprache in Wort und Schrift [Bg-act. 6]). Zwar trifft es zu, dass der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin infolge Verneinung einer Arbeitslosenentschädigung nicht leicht ist, indessen erreicht er nicht die von der Rechtsprechung geforderte Schwere. 6.3.Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren somit zu Recht verneint bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren S 22 86 wird somit abgewiesen. 7.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, werden vorliegend keine Kosten erhoben. 8.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 8.1.Im Verfahren S 22 85 hat die Beschwerdeführerin mit der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022 einen wesentlichen Prozesserfolg erzielt, weshalb sie für die Frage der Zusprache einer Parteientschädigung als vollständig obsiegend betrachtet werden kann (vgl. auch BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der

  • 17 - Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter macht für das Verfahren S 22 85 einen Aufwand von 4.9 Stunden à CHF 300.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST geltend. Zwar ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 4.9 Stunden nicht zu beanstanden; indessen liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist. Der Beschwerdegegner hat die obsiegende Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit CHF 1'304.55 (= 4.9 Stunden à CHF 240.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. 8.2.Im Verfahren S 22 86 ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Wie bereits in vorstehender Erwägung 6.1.1 dargelegt, hat indessen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das

  • 18 - Rechtspflegeverfahren wird diese Regelung in Art. 61 lit. f ATSG konkretisiert, wonach der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Hervorhebung durch das Gericht; vgl. auch Art. 76 VRG). Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren weniger streng sind als im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (vgl. vorstehende Erwägungen 6.1.1 f. sowie Art. 37 Abs. 4 ATSG, wonach der gesuchstellenden Person [im Einspracheverfahren] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern [Hervorhebung durch das Gericht]; vgl. auch den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom

  1. März 1999, BBl 1999 4523 ff., 4595, wonach die Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren streng sei und dies ihren Niederschlag in der Formulierung der Bestimmung gefunden habe). So hielt denn auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.2.1 fest, es sei zu beachten, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger seien als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gälten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E.2.3 m.w.H.). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin bedürftig, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten war (vgl. dazu BGE 98 V 115 E.2). 8.2.1.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich
  • 19 - sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der um unentgeltliche Prozessführung ersuchenden Partei, die individuellen finanziellen Verhältnisse umfassend dazulegen und soweit möglich zu belegen. Sie muss die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zumindest ausreichend glaubhaft machen. Kommt sie diesen Obliegenheiten nicht nach, darf das Gesuch abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 19. Januar 2006 E.2.2.1 m.w.H.). 8.2.2.Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geschieden und Mutter einer Tochter [...] ist. Gemäss dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" erhält sie keine Unterhaltsbeiträge und erzielt auch sonst kein (Ersatz-)Einkommen (mehr); so ist insbesondere der Entscheid der IV noch ausstehend. Der

  • 20 - Saldo ihres Kontos belief sich per 31. Mai 2022 auf CHF 50.18. Es erscheint somit durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im September 2022 noch aktuell über Einkommen oder Vermögen verfügt. Zwar hat die mittlerweile in E._____ lebende Beschwerdeführerin keine hohen Lebenshaltungskosten; als solche macht sie lediglich rund EUR 500.-- geltend. Dennoch resultiert mangels Einkommens ein Manko, womit die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. 8.2.3.Da darüber hinaus das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erschien, zumal die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess abgesehen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2015 vom

  1. April 2015 E.3 und 9C_17/2008 vom 5. Februar 2008 E.2.1, je m.w.H.), und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten war, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter macht für das Verfahren S 22 86 einen Aufwand von 2.7 Stunden à CHF 300.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST geltend. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV beträgt der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung allerdings nur CHF 200.-- pro Stunde. Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 599.05 (2.7 Stunden à CHF 200.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST) angemessen. Die Kosten sind in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen.
  • 21 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde im Verfahren S 22 85 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 8. Juli 2022 wird aufgehoben. 1.2.Die Beschwerde im Verfahren S 22 86 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ im Verfahren S 22 85 einen Parteikostenersatz von CHF 1'304.55 (inkl. Spesen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. 4.1.Im Verfahren S 22 86 wird A._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 599.05 (inkl. MWST) entschädigt. 4.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

18

ATSG

  • Art. 37 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 70 ATSG

AVIG

  • Art. 8 AVIG
  • Art. 15 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 15 AVIV

BV

  • Art. 29 BV

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV
  • Art. 5 HV

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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