Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 77
Entscheidungsdatum
05.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 77 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterinnenZanolari Hasse und Brun AktuarinMaurer URTEIL vom 5. September 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1957, war von April 1975 bis Juli 1985 bei der Firma B. AG, Zürich, angestellt. Im Jahr 1989 erstattete die Ausgleichskasse Handel Schweiz (AK 71) gestützt auf die durchgeführte Revision die Beiträge für das Jahr 1984 (Einkommen von CHF 10'500.--) und für das Jahr 1985 (Einkommen von CHF 7'000.--) an die B._____ AG zurück. 2.Am 9. November 2015 erhielt A._____ auf sein Gesuch hin von der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK (nachfolgend: EAK) die Renten- vorausberechnung samt Auszug aus dem individuellen Konto (IK) zugestellt. 3.Auf Anmeldung für die Altersrente am 28. November 2021 hin, teilte die EAK A._____ am 18. Februar 2022 mit, dass sein IK im Jahr 1984 Beitragslücken aufweise und entsprechende Abklärungen vorgenommen würden. 4.Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 sprach die EAK A., unter Berück- sichtigung der Rückbuchung von Einkommen in den Jahren 1984 und 1985 von insgesamt CHF 17'500.-- und der AHV-Beiträge, bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 100'380.-- sowie einer angerechneten Beitragsdauer von 43 Jahren gestützt auf die Rentenskala 43 (Teilrente), ab dem 1. Mai 2022 eine monatliche Alters- rente von CHF 2'336.-- zu. Sie verwies darauf, dass der Arbeitgeber damals dem Arbeitnehmer dessen Anteil an den AHV-Beiträgen hätte zurückerstatten müssen. 5.Mit dagegen erhobener Einsprache vom 7. Juni 2022 beantragte A., die Verfügung vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben und die AHV-Beiträge für

  • 3 - die Jahre 1984 und 1985 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma B._____ AG seien zu Gunsten des individuellen Kontos des Versicherten zu verbuchen. Die Rentenhöhe sei neu festzulegen, wobei die Berechnungs- grundlage auf eine Beitragsdauer von 44 Jahren anzupassen sei. 6.Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 wies die EAK die Einsprache ab. Begründend führte sie dazu an, dass die im Jahr 1989 an die Firma B._____ AG zurückerstatteten Beträge für die Jahre 1984 und 1985 nicht zu Gunsten des individuellen Kontos von A._____ verbucht werden könnten, da die Gründe für die Rückerstattung nicht mehr vollständig nachvollziehbar seien. Es könne nicht mehr bewiesen werden, ob A._____ über die Rückerstattung informiert worden sei und ob die Rückerstattung rechtens gewesen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von der Rechtmässigkeit des Handelns des Revisors auszugehen. Demnach habe A._____ den mit der Beweislosigkeit einhergehenden Rechtsnachteil zu dulden. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte was folgt: 1.1 Der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 sei aufzuheben. 1.2 In Gutheissung meiner Beschwerde seien die AHV-Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma B._____ AG zu Gunsten meines individuellen Kontos zu verbuchen. 1.3 Die Rentenhöhe sei neu festzulegen, wobei die Berechnungsgrundlage auf eine Beitragsdauer von 44 Jahren anzupassen sei. 1.4 Eventuell sei die Angelegenheit zur Berechnung der Rentenleistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 1.5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei vom 1. April 1975 bis am 31. Juli 1985 für die Firma B._____ AG tätig

  • 4 - gewesen. Gemäss den unbestrittenen Lohnblättern habe er 1984 einen Lohn von CHF 10'500.-- und 1985 einen solchen von CHF 7'000.-- bezogen; von diesem AHV-pflichtigen Lohn seien Sozialversicherungs- beiträge bezahlt worden, so dass diese Beiträge seinem individuellen Konto gutzuschreiben seien. Es habe kein Grund dafür bestanden, die von der Arbeitgeberin bereits überwiesenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Er sei weder über die AHV-Revision noch über eine Rückbuchung im Jahr 1989 orientiert worden. Aufgrund dessen hätten für ihn keine Zweifel daran bestanden, dass er Anspruch auf eine ungekürzte AHV-Rente haben würde. Als Versicherter habe er einen Anspruch darauf, dass die Rechtmässigkeit der Rentenberechnung objektiv geprüft würde. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Revisor als ausgewiesener Fachmann rechtens gehandelt habe" werde bestritten. Auch die Tatsache, dass er nie über eine allfällige Rückerstattung informiert worden sei, müsse wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden; wenn er rechtzeitig Kenntnis über die Rücker- stattung erlangt hätte, hätte er auch die entsprechenden Schritte unternommen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. 8.Die EAK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 7. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Begründend führte sie aus, der Revisor habe bei der im Jahr 1989 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle festgestellt, dass für das Jahr 1984 Einkommen in der Höhe von CHF 10'500.-- und für das Jahr 1985 in der Höhe von CHF 7'000.-- für den Beschwerdeführer zu viel abgerechnet worden seien. Im selben Jahr seien diese Beiträge an den Arbeitgeber zurückerstattet worden. Die Rückbuchung im Jahr 1984 habe Auswirkungen auf die Altersrente des Beschwerdeführers gezeitigt, da dieser in jenem Jahr kein

  • 5 - anderweitiges AHV-pflichtiges Einkommen erzielt habe. Gestützt auf Art. 29 bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV hätten beim Beschwerde- führer, der im April Geburtstag habe, vier Monate zur Lückenfüllung verwendet werden können. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1985 bei einem weiteren Arbeitgeber tätig gewesen sei, sei jenes Erwerbs- einkommen im Rahmen der Rentenberechnung für das ganze Jahr berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass kein Grund vorhanden gewesen sei, die von der Arbeitgeberin überwiesenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Der damalige Revisor habe aber gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle die Rückbuchung im Jahr 1989 mit dem Vermerk "zuviel abgerechnet und zuviel bescheinigt" veranlasst. Aufgrund dessen habe die Ausgleichskasse Handel Schweiz (AK71) der Arbeitgeberin die zu viel bezahlten Beiträge zurückerstattet. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass er über die Rückbuchung nie orientiert worden sei. Diesbezüglich sei auf zwei Tatsachen hinzuweisen: so handle es sich bei der Arbeitgeberin um die Firma seines Vaters, weshalb er zweifellos auch noch über die Rückerstattung hätte informiert werden können, als er nicht mehr dort tätig gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Zusammen- zug des IK verlangt, sei damit bereits zu diesem Zeitpunkt über die Einträge im IK informiert gewesen und hätte damit die Gelegenheit gehabt, allenfalls bei seinem Vater oder weiteren Mitarbeitern der Firma B._____ etwas über die Rückbuchung zu erfahren. 9.Mit Replik vom 15. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend führte er an, dass er im Jahr 2000 bei der AHV-Zweigstelle C._____ einen Zusammenzug des IK verlangt habe und ihm eine lückenlose Beitragserfüllung bestätigt und eine volle Rente in Aussicht gestellt worden sei.

  • 6 - 10.In ihrer Duplik vom 22. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Zweigstelle C._____ im Jahr 2000 offenbar eine falsche Auskunft erteilt habe. Aussagekräftig wäre hierzu aber der verlangte IK-Auszug gewesen. Die strittigen Beitragszeiten und die Korrekturen seien aus dem am 6. November 2015 erstellten IK-Auszug wie auch aus dem Zusammenruf der IK (ZIK) vom 19. Januar 2022 ersichtlich. 11.Am 27. September 2022 edierte die Instruktionsrichterin bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe eine Kopie der früher an den Beschwerdeführer zugestellten ZIK-Auszüge. 12.Am 10. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. 13.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 sowie auf die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Der Einsprache- entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2022 (vgl. Akten des

  • 7 - Beschwerdeführers [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 4), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies und gleichzeitig die Verfügung vom 13. Mai 2022 bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). 2.In sachverhaltlicher Hinsicht vorliegend unbestritten blieb, dass die AHV- Beiträge vom Lohn für das Jahr 1984 zunächst in Abzug gebracht und im IK eingetragen wurden. Streitig ist hingegen die Rückerstattung derselben und die Folgen der Rückerstattung, die sich in der Rentenberechnung niederschlagen. Zu prüfen ist deshalb, ob die AHV-Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer aufgrund der Beitragslücken im Jahr 1984 zu Recht in Anwendung der Rentenskala 43 lediglich eine Teilrente zugesprochen hat. 3.1.Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit

  • 8 - vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet. Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 5056, abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/ 6857/download?version=16, letztmals besucht am 5. September 2023). Eine Vollrente (Rentenskala 44) erhält, wer seit dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr AHV-Beiträge bezahlt hat und keine Beitragslücken aufweist (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG; vgl. RWL Rz. 5020 und 5055). 3.2.Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig und liegen Beitragslücken länger als fünf Jahre zurück, sind keine Nachzahlungen möglich, so dass die Rente lebenslänglich gekürzt wird (vgl. Art. 16 AHVG). Hingegen können die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegten Beitragsmonate zur Lückenfüllung herangezogen werden (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Beitragsmonate im Kalenderjahr, in welchem der Renten- anspruch entsteht, dürfen indes nur angerechnet werden, wenn Beitrags- lücken aus früheren Jahren zuvor – soweit möglich – durch die Anrechnung von "Jugendjahren" gemäss Art. 52b AHVV und/oder durch Anrechnung von Zusatzjahren gemäss Art. 52d AHVV aufgefüllt wurden (ZAK 1985 S. 630 f. E.3c; KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 29 ter AHVG Rz. 7).

  • 9 - 3.3.1.Für jede (AHV-)beitragspflichtige Person werden IK geführt, welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben enthalten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Im IK werden die von einem Arbeit- nehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, eingetragen; selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG; Art. 138 Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch dann, wenn eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Dabei muss der Nachweis erbracht werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn abgezogen hat, oder dass eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde, ansonsten die entsprechenden Einkommen nicht im IK eingetragen werden dürfen (BGE 117 V 261 E.3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E.4; RWL Rz. 5010 mit Hinweis auf ZAK 1969 S. 585). Nicht als Beitragszeiten angerechnet werden hingegen Zeiten, für die die Beiträge zwar entrichtet, aber in der Folge zurückvergütet oder an eine ausländische Sozial- versicherung überwiesen wurden (RWL Rz. 5023). Die beitragspflichtigen Einkommen werden grundsätzlich unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden (Art. 30 ter Abs. 3 AHVG). Art. 30 ter bezweckt die Gewährleistung einer einwandfreien Berechnung der Rente. Die Beweiskraft der Eintragungen im IK kommt, wenn die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unangefochten waren oder deren Berichtigung abgelehnt wurde, derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB) gleich, mit der Folge, dass derjenige die Unrichtigkeit eines Eintrags nachweisen muss, der sie geltend macht (ZAK 1969 S. 72 f. E.2; KIESER, a.a.O., Art. 30 ter AHVG Rz. 1; FREY, in: FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, Kommentar zum AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 31 AHVG Rz. 2).

  • 10 - 3.3.2.Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein IK führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Innert 30 Tagen seit Zustellung des IK-Auszugs kann der Versicherte bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungs- falles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Die Konten- bereinigung betrifft auch Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E.3a). Die Ausgleichskasse darf bei Eintritt des Versicherungsfalls aber nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person bereits früher hätte beurteilen lassen können. Im Berichtigungsverfahren bei Eintritt des Versicherungsfalles dürfen nur allfällige Buchungs- bzw. Eintragungsfehler korrigiert werden, die beispielsweise die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre, die fehlerhafte Eintragung oder Addition einzelner Jahresbeiträge sowie die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen betreffen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 129/2000 vom 2. November 2000 E.2 mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 373 E.2a). Wird das Berichtigungsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls durchgeführt, muss es sich ebenfalls auf die Behebung solcher (Buchungs-)Fehler beschränken (KIESER, a.a.O., Art. 30 ter AHVG Rz. 2). So lehnte das Bundesgericht die Konten- berichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV in einem Fall ab, da der versicherten Person der Nachweis von Lohnzahlungen und Abzügen von AHV-Beiträgen nicht gelang. Es verwies darauf, dass die versicherte

  • 11 - Person den Nachweis mittels den geeigneten Beweismitteln, wie Zahltags- täschchen oder Lohnausweise oder Firmendokumente hätte erbringen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E.2 f.). 3.4.Dem Arbeitgeber obliegt es, von jedem Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG den Beitrag des Arbeitsnehmers abzuziehen, mit der Ausgleichs- kasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge abzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der IK der Arbeitnehmer zu machen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AHVG). Den Ausgleichs- kassen obliegt ihrerseits u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge, die Festsetzung der Renten, der Bezug der Beiträge und Auszahlung der Renten, der Erlass von Veranlagungsverfügungen sowie die Führung der IK (Art. 63 Abs. 1 AHVG). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Revisionsstellen oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 und 3 AHVG). Die vom Bundesrat errichtete Zentrale Ausgleichs- stelle (ZAS) führt ein zentrales Versichertenregister und ein zentrales Register der laufenden Leistungen. Sie sorgt dafür, dass bei Eintritt des Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden (Art. 71 Abs. 1, 4 und 5 AHVG). 4.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese umfasst insbesondere die Pflicht der Parteien, die durch die Art des Rechtsstreits

  • 12 - und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu erbringen, soweit dies vernünftigerweise von ihnen verlangt werden kann (BGE 125 V 195 E.2, 122 V 158 E.1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial- versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.3). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG ist bei Erlass eines Entscheides der gesamte sich bis zum Entscheidzeitpunkt entwickelnde Sachverhalt zu berücksichtigen (BGE 142 V 337 E.3.2.2, 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). Im Zusammenhang mit der

  • 13 - Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Altersrente oblag es somit der Beschwerdegegnerin, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. 5.1.Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nachfolgender Sachverhalt: Die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B._____ AG, bescheinigte am 9. Januar 1984 (recte: 1985) ein Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 10'500.-- für dessen Anstellung in den Monaten Januar bis Juni und Oktober bis November 1984 sowie am

  1. Februar 1986 ein Einkommen von CHF 7'000.-- für die Tätigkeit in den Monaten Januar bis Juli 1985 (Bg-act. 8). 5.2.Im Ergänzungsbericht vom 7. März 1989 hielt der ausführende Revisor der Revisionsstelle der Ausgleichskasse aufgrund der durchgeführten Arbeitgeberkontrolle fest, dass in den Monaten Januar bis Juni sowie Oktober und November 1984 CHF 10'500.-- und in den Monaten Januar bis Juli 1985 CHF 7'000.-- "zuviel abgerechnet und zuviel bescheinigt, kein Salär verbucht" worden sei (vgl. Bg-act. 6 f., siehe dazu auch das Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 14. Juni 2022 [Bg- act. 6]). 5.3.Mit der Rentenvorausberechnung vom 9. November 2015 stellte die EAK dem Beschwerdeführer einen IK-Auszug zu (Bg-act. 108 ff.). 5.4.Am 28. November 2021 tätigte der Beschwerdeführer die Anmeldung für eine Altersrente (Bg-act. 103 ff.). 5.5.Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 wies die EAK den Beschwerdeführer auf die im Jahr 1984 festgestellten Beitragslücken hin (Bg-act. 91). In der Folge liess der Beschwerdeführer der EAK die ihm bei der Liquidation der
  • 14 - Firma B._____ AG überlassenen Unterlagen (Arbeitszeugnisse, AHV- Lohnblätter der Jahre 1983 bis 1985) zugehen (Bg-act. 89 S. 2 und 90). 5.6.Am 9. März 2022 wandte sich die EAK an die Ausgleichskasse Handel Schweiz und bat diese um Prüfung der Buchungen in den Jahren 1984 und 1985, allenfalls deren Korrektur (Bg-act. 85). Mit Schreiben vom
  1. März 2022 hielt die Ausgleichskasse Handel Schweiz fest, bei der durchgeführten Arbeitgeberkontrolle habe der Revisor festgestellt, dass die Entgelte für das Jahr 1984 über CHF 10'500.-- und für das Jahr 1985 über CHF 7'000.-- für den Beschwerdeführer zu viel abgerechnet sprich die Beträge nie verbucht worden seien. Entsprechend seien der Firma die zu viel bezahlten Beiträge zurückerstattet worden (Bg-act. 84). 5.7.In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer an die Ausgleichskasse Handel Schweiz und bat diese um erneute Prüfung der Angelegenheit und entsprechende Verbuchung der Monate Januar bis Juni 1984 im IK. Er hielt dabei fest, dass er weder durch die Firma noch die Ausgleichskasse je über eine Rückbuchung informiert worden sei, die Umbuchungen und Rückzahlung der Beiträge an die damalige Firma seien für ihn daher unverständlich. Er sei der Überzeugung, dass die Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 korrekt durch seine ehemalige Arbeitgeberin eingezahlt worden seien, was auch die eingereichten Lohnblätter belegten (Bg-act. 80 ff.). 5.8.Die Ausgleichskasse Handel Schweiz teilte ihm daraufhin am 5. Mai 2022 mit, dass die eingereichten Lohnblätter der Firma B._____ AG nicht relevant seien, ohne offizielle Beweismittel wie z.B. Lohnausweis oder Steuerunterlagen für die Jahre 1984 und 1985 würden keine Buchungen vorgenommen. Der AHV-Revisor habe mit dem Geschäftsinhaber die Lohnunterlagen bei der Firma vor Ort überprüft und das Kontrollergebnis mit dem Einverständnis resp. laut Aussagen des Geschäftsinhabers
  • 15 - erstellt. Die Gutschrift hätte nicht erfolgen können, wenn nicht beide Parteien damit einverstanden gewesen wären. Es obliege dem Arbeitgeber, solche Handhabungen an seine Mitarbeiter weiterzuleiten (Bg-act. 73 f.). 5.9.Am 6. Mai 2022 wandte sich die EAK erneut an die Ausgleichskasse Handel Schweiz mit dem Ersuchen um Verbuchung der AHV-Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 auf dem IK des Beschwerdeführers, da dieser nun schuldlos monatlich CHF 54.-- weniger AHV-Rente erhalte (Bg-act. 60). 5.10.Mit E-Mail vom 6. Mai 2022 hielt der Sachbearbeiter Renten, ZAS, fest, dass die AHV-Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 betreffend den Beschwerdeführer im Jahre 1989 an die Firma B._____ zurückerstattet worden seien. Der Arbeitgeber und nicht die Ausgleichskasse sei verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmer zu informieren, dass die AHV- Beiträge der Jahre 1984 und 1985 zurückerstattet würden. Zudem hätte der hälftige Anteil der AHV-Beiträge durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden müssen (Bg-act. 60). 5.11.Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine monatliche Rente von CHF 2'336.-- zu (Bg-act. 41 ff.). Sie stützte sich dabei auf die Aufstellung der Versicherungszeiten ZAS betreffend den Beschwerdeführer, aus welcher sich im Jahr 1984 eine Beitragslücke von acht Monaten ergab (Bg-act. 42). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 Einsprache (Bg-act. 27). 5.12.Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse Handel Schweiz unter Vorlage von Belegen darauf hin, dass anlässlich der Arbeitgeberkontrolle im Jahr 1989 festgestellt worden sei, dass die Entgelte für das Jahr 1984 über CHF 10'500.-- und für das Jahr 1985 über

  • 16 - CHF 7'000.-- zu viel abgerechnet bzw. die Beträge nie verbucht worden seien (Barlohn [Bg-act. 6]). 6.1.Der Beschwerdeführer macht vor dem Sozialversicherungsgericht geltend, dass er weder über die AHV-Revision noch über die gestützt darauf erfolgte Rückbuchung der Löhne 1984 und 1985 orientiert worden sei, weshalb für ihn keine Zweifel daran bestanden hätten, dass er Anspruch auf eine ungekürzte AHV-Rente haben würde. Bei rechtzeitiger Kenntnis über die Rückerstattung, hätte er die entsprechenden Schritte unternommen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz. 6.2.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E.2.5.1, 129 I 161 E.4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E.5.2.1, 141 V 530 E.6.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff., insb. Rz. 667 ff.). Diese Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben,

  • 17 - erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.3). Die Behörde kann auch durch Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen, was allerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraussetzt (BGE 143 V 341 E.5.2.1, 131 V 472 E.5.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 671). Eine solche Pflicht der Behörde zur Auskunft liegt hier nicht vor, wie sich aus der Auskunft der ZAS vom 6. Mai 2022 ergibt, wonach die AHV- Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 betreffend A._____ an die Firma B._____ AG zurückerstattet worden seien und der Arbeitgeber aber nicht die Ausgleichskasse verpflichtet gewesen sei, den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Überdies hätte der hälftige Anteil der AHV-Beiträge durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer A._____ ausbezahlt werden müssen (Bg-act. 10). Dieser Schluss ergibt sich aber auch aus dem System der AHV-Beiträge, wonach die Ausgleichkasse bei unselbständig erwerbstätigen Personen mit den ihr angeschlossenen Arbeitgebern die Beiträge abrechnet und nicht direkt mit den Versicherten. Damit oblag es auch nicht der Ausgleichskasse, den Beschwerdeführer über die Rück- buchung zu informieren, sondern vielmehr seiner damaligen Arbeit- geberin. Aufgrund des Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen, obliegt es dem Versicherten doch einerseits selber, sich über die Einträge in seinen IK mittels Auszug zu informieren resp. hätte andererseits die Information und die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile durch die ehemalige Arbeitgeberin erfolgen müssen. Weiter ist auch nicht klar, was der Beschwerdeführer bei der AHV Zweigstelle C._____ tatsächlich angefragt hat angesichts des Betreffs "Ihre Anfrage vom 17.11. betreffend AHV-Sache" (vgl. Schreiben der AHV Zweigstelle C._____ vom 22. November 2000 [Bf-act. 1 zur Replik]). Aus dem genannten Schreiben ergibt sich nicht, ob dem Schreiben ein IK-Auszug angefügt war, der Beschwerdeführer fragte offenbar auch nicht nach bzw. liess es dabei bewenden, obschon ein IK-Auszug eigentlich

  • 18 - massgebend gewesen wäre (vgl. dazu Duplik 2. Absatz [Gerichtsakte A4]). 6.3.Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer im November 2015 die Renten- vorausberechnung mitsamt Auszug aus dem IK zugestellt, womit er Kenntnis von der Beitragslücke erhielt (Bg-act. 108 ff.). Gemäss Beschwerdegegnerin soll zudem die Ausgleichskasse für das schweizer- ische Bankgewerbe dem Beschwerdeführer bereits am 1. November 2000 einen Zusammenzug des IK zugestellt haben, womit er über die Einträge im IK informiert gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin [Gerichtsakte A2], Bg-act. 40 S. 2 und edierte Akten]). Ob dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 tatsächlich ein IK-Auszug zugestellt wurde, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Damit ergab sich dem Beschwerdeführer aber spätestens im Jahr 2015 die Gelegenheit, bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. damals Verantwortlichen Auskunft über die Rückbuchung zu erlangen und allenfalls die Berichtigung geltend zu machen. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Einträge nach erfolgter Zustellung der IK beanstandet worden wären. Das Gesuch um Kontoberichtigung erfolgte erst im Zuge der Berechnung der Altersrente (vgl. Schreiben der EAK vom 18. Februar 2022 betreffend Abklärung Beitragslücken [Bg-act. 91]). Damit ist eine Berichtigung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 AHVV ausgeschlossen. 7.1.Art. 141 Abs. 3 AHVV, der die Berichtigung von Eintragungen im IK bei Eintritt des Versicherungsfalles u.a. nur zulässt, wenn für deren Unrichtig- keit der volle Beweis erbracht wird, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus, der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu; er hat von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E.3d). Im IK-Auszug des

  • 19 - Beschwerdeführers der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 28. September 2022 ist betreffend das Jahr 1984 ein bei der Firma B._____ AG, Zürich, erzieltes Einkommen des Beschwerde- führers von insgesamt CHF 10'500.-- ersichtlich, welches indes wieder gesamthaft abgebucht worden war, so dass schliesslich für das Jahr 1984 kein Lohn vermerkt ist (vgl. edierte Akten). 7.2.Im Lichte der genannten Grundsätze kann eine Berichtigung des IK- Eintrages im Jahr 1984 nur dann vorgenommen werden, wenn der Nachweis gelingen würde, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Beitragslücken im Jahr 1984 seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohn- vereinbarungen ergangen waren und die Rückerstattung an die Arbeitgeberin gestützt auf die Revision nicht rechtens war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt über Lohnblätter aus dem Jahr 1984 (Bg-act. 88 S. 2) und zwei Arbeitszeugnisse aus den Jahren 1984 und 1985 (Bg-act. 87), aber über keine weiteren relevanten Unterlagen betreffend die Revision bzw. Rückbuchung oder Lohnabrechnungen (vgl. Bg-act. 89 S. 2). 7.3.Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin vor Zusprechung der Altersrente Abklärungen bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz und dem Versicherten betreffend die Beitragslücken in den Jahren 1984 und 1985 tätigte. Die im Jahr 1984 und 1985 bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz zunächst gebuchten Beiträge wurden gestützt auf die im Jahr 1989 ergangene Revision zurückgebucht. In diesem Zusammenhang liegen auch Lohnblätter der Firma B._____ AG (ohne Stempel und Unterschrift) aus diesen Jahren vor, gemäss welchen ein beitrags- pflichtiger "Barlohn" ausgerichtet wurde (Bg-act. 88 f.) sowie Belege der Revision (vgl. Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichs-

  • 20 - kassen vom 7. März 1989 [Bg-act. 6 f.]), wonach "zuviel abgerechnet und zuviel bescheinigt" worden war. Belegt ist damit, dass mit der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B._____ AG, vor der Rückbuchung Rücksprache genommen worden war, was auch aus der Bemerkung im Ergänzungsbericht der Revisionsstelle "Laut Herr D._____ wurden diese Saläre jeweils aufgrund der LB-Mahnungen durch die Sekretärin (Frau E._____) vor Erstellung der Buchhaltung abgerechnet" (vgl. Bg-act. 7), zu schliessen ist. Die erfolgte Rückbuchung der Beträge im Jahr 1984 zeitigt Auswirkungen auf die AHV-Rente des Beschwerde- führers, da er in jenem Jahr kein anderweitiges AHV-pflichtiges Einkommen erzielte und dadurch eine monatliche Leistungskürzung von CHF 54.-- resultiert (vgl. Einsprache vom 7. Juni 2022 [Bg-act. 21]). Im Jahr 1985 war der Beschwerdeführer zusätzlich bei einem anderen Arbeit- geber tätig, so dass das ganze Jahr 1985 im Rahmen der Renten- berechnung berücksichtigt werden konnte. Unangefochten blieb, dass die Beschwerdegegnerin die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Renten- anspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen hat (Art. 52c AHVV), indem sie die Beitragsmonate Januar bis Juni 2020 zur Lückenfüllung des Beitragsjahres 1985 heranzog, womit keine Beitragslücke resultierte, so dass eine Berichtigung im Jahr 1985 obsolet ist. 7.4.Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass weitere aussagekräftige Beweismittel zur Sache bestehen; auch die involvierten Ausgleichskassen verfügen nicht über solche Unterlagen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, sind vorliegend die Gründe für die Rückerstattung im Jahr 1989 nicht mehr vollständig nachvollziehbar. Aus den im AHVG enthaltenen strengen Vorschriften betreffend die Arbeitgeberkontrollen durch die Revisionsstelle kann aber auf die

  • 21 - rechtmässige Durchführung derselben geschlossen werden (vgl. Art. 68 AHVG; Art. 162 f. AHVV). So besteht kein Anlass, an der Bestätigung der Ausgleichskasse zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E.3.1). 7.5.Ebenso bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer über die Rückerstattung der Beträge für das Jahr 1984 informiert wurde. Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass die im Jahr 1989 ergangene Rückzahlung zu Unrecht erfolgt und damit der Eintrag im IK betreffend das Jahr 1984 zu berichtigen ist. Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Aufgrund des Gesagten ist von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zu Ungunsten des Beschwerde- führers auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser Schluss ist auch aus der bereits genannten Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) zu ziehen, wonach jene Zeiten nicht als Beitragszeiten angerechnet werden, für die die Beiträge zwar entrichtet, aber in der Folge zurückvergütet oder an eine ausländische Sozialversicherung überwiesen wurden (vgl. RWL Rz. 5023). Auch aus diesem Grund entfällt die beantragte Kontenberichtigung. 7.6.Insgesamt beträgt die Betragsdauer 43 Jahre. Zur Ermittlung der anwend- baren Rentenskala werden nur die vollen Beitragsjahre im Verhältnis zu denen ihres Jahrgangs berücksichtigt, womit die Rentenskala 43 anzuwenden ist (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 AHVV). Gemäss Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bei einem (unbestrittenen) massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 100'380.-- ein monatlicher Rentenbetrag von CHF 2'336.-- zuerkannt (Bg-act. 41), was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist und masslich vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird.

  • 22 - 7.7.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 84 f. AHVG sehen keine generelle Kosten- pflicht vor. Damit sind altersversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kosten- auflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leicht- sinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 8.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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