VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 73 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 25. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - estimed-Gutachten). In der am 27. September 2021 erstatteten Expertise wiesen die Gutachterinnen und Gutachter das perimenopausale Mammakarzinom links sowie leichte kognitive Defizite als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf erachteten sie mitunter das maligne Melanom, die distale sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, das Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Sie befanden A._____ sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. 6.Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer rückwirkend abgestuften, befristeten Invalidenrente in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ wäre ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin in einem Pensum von 80 % erwerbstätig. Die restlichen 20 % zum vollen Pensum seien der Haushaltsführung vorbehalten. Im Aufgabenbereich sei anlässlich der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 9 % festgestellt worden. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten erfolgt. Demgemäss habe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist per Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Ab Januar 2020 wäre A._____ die bisherige wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem 50 %-Pensum zumutbar gewesen. Seit Januar 2021 könne sie ihre Tätigkeit wieder zu einem 70 %- Pensum ausüben. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode bei einer Einschränkung von 9 % im zu 20 % gewichteten Haushaltsbereich und einer solchen von 100 % im zu 80 % veranschlagten Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 82 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. 70 % und ansonsten gleichbleibenden Faktoren errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 42 % bzw. 26 %. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist ergab dies einen Anspruch
5 - auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 sowie auf eine Viertelsrente vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021. Dagegen liess A._____ am 28. Oktober 2021 vorsorglich und am
7 - related Fatigue zurückzuführen, aufgrund welcher sie über erheblich beschränkte Energiereserven verfüge. Diese beeinflusse nicht nur die intellektuellen Fähigkeiten, sondern auch die körperlichen Möglichkeiten, was im estimed-Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Die eingeschränkten Energiereserven als Folge der Therapien wirkten sich über den Behandlungsabschluss hinaus aus und schränkten sie auch in den Haushaltstätigkeiten ein. Im estimed-Gutachten fehle zudem eine Auseinandersetzung mit der Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit. Die Cancer-related Fatigue sei ein komplexes Syndrom, das nur durch einen Facharzt der Onkologie erfasst und richtig beurteilt werden könne. Vorliegend sei aber kein onkologisches Gutachten eingeholt worden. Die estimed-Gutachter und der RAD hätten die ihr zur Verfügung stehenden Energiereserven nicht rechtsgenüglich festgestellt und bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Ihre behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass ein Arbeitspensum von über 50 % nicht zumutbar sei. Davon ausgehend habe sie in Anwendung der gemischten Methode Anspruch auf eine Viertelsrente. Zudem wäre ein Leidensabzug von 15 bis 25 % zu gewähren, da sie in Tätigkeiten, die Zeit- und Leistungsdruck enthielten und Flexibilität erforderten, überwiegend wahrscheinlich deutlich eingeschränkt sei. Das neuropsychologische Zumutbarkeitsprofil entspreche einer Arbeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Sollte an einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt festgehalten werden, sei der Tabellenlohn angemessen zu reduzieren. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. Dabei bestritt sie namentlich, dass die in der Beschwerde angeführte Cancer-related Fatigue nur durch einen Onkologen oder eine Onkologin beurteilt werden könne. Vielmehr hätten
8 - die Gutachter der estimed AG dies im Rahmen ihrer interdisziplinären Einschätzung sehr wohl kompetent beurteilen können. Weiter hielt sie an der gemäss estimed-Gutachten bestehenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Mitte März 2021 in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit fest und sah auch die neu eingebrachten onkologischen Berichte der Dres. med. F._____ und L._____ mit dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung als vereinbar. Die Beschwerdeführerin kritisiere die festgestellte Einschränkung im anerkannten Aufgabenbereich von 9 % pauschal und setze sich nicht im Geringsten mit dem Haushaltsabklärungsbericht auseinander. Dieser werde von keinem Mediziner in Frage gestellt. Daran vermöchten auch die angesprochenen Wechselwirkungen nichts zu ändern, wobei solche mit der seit dem 1. Januar 2018 anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich bei teilerwerbstätigen Personen automatisch berücksichtigt seien. 10.Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. September 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren und reichte insbesondere einen Bericht von PD Dr. med. L._____ vom 5. September 2022 nach. 11.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. September 2022 bei ebenfalls gleichbleibenden Anträgen und nahm namentlich zum vorerwähnten Bericht von PD Dr. med. L._____ Stellung. 12.Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. September 2022 seine Honorarnote eingereicht hatte, reichte er am 30. November 2022 noch zwei frei verfügbare Publikationen der Krebsliga Schweiz betreffend Cancer-related Fatigue ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Juni 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2019 – mithin nach Ablauf des im Oktober 2018 begonnenen Wartejahres (vgl. dazu IV-act. 115 S. 19 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) – bis zum
15 - mit ein (vgl. etwa IV-act. 98 S. 9, S. 47 f., S. 70 ff., S. 89, S. 119 ff. und S. 149 f.). Gestützt darauf wiesen die Gutachterinnen und Gutachter in der Konsensbeurteilung ein perimenopausales Mammakarzinom links (ICD- 10 C50.9) sowie leichte kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf erachteten sie namentlich das maligne Melanom vom SSM-Typ am Gesäss rechts lateral, die distale sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sowie das Karpaltunnelsyndrom beidseits (vgl. IV-act. 98 S. 10). Zu den funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde führten sie aus, im Vordergrund der subjektiv empfundenen Beschwerden, als auch der Diagnosen, stehe das Mammakarzinom bzw. die Folgen der diesbezüglichen Behandlung. Ob die kognitiven Defizite direkt Cancer- related oder durch die Behandlung (Chemotherapie) verursacht worden seien, müsse offenbleiben, wobei auch hier oft ein ursächliches Zusammenspiel zu finden sei. Die subjektiv empfundenen Beschwerden seien nachvollziehbar und könnten grösstenteils objektiviert bzw. pathophysiologisch erklärt werden (vgl. IV-act. 98 S. 11). Insgesamt wiesen die Gutachterinnen und Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit aus, wobei das im neuropsychologischen Teilgutachten beschriebene Fähigkeitsprofil gelte (vgl. IV-act. 98 S. 12). Darin wurden einfache bis mittlere Bürotätigkeiten (z.B. Aktenablage, Korrespondenzen, einfache bis mittlere Übersetzungen, Datenerfassung), die einem niedrigen Leistungsdruck unterlägen und geringe bis knapp mittlere Anforderungen an die Konzentration und Flexibilität stellten, als optimal angepasst ausgewiesen (vgl. IV-act. 98 S. 132). 4.2.Im neuropsychologischen Teilgutachten führte M.Sc. M._____, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, zur Beurteilung der von
16 - ihr testpsychologisch erhobenen Befunde namentlich aus, im neuropsychologischen Untersuch zeige sich eine vollständig orientierte und im Untersuchungsverhalten vermindert belastbare sowie stark überforderte Beschwerdeführerin in Bezug auf alters-, geschlechts- und bildungskorrigierte Normen. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung liege eine leichte neuropsychologische Störung vor. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe eine rasche Überforderung und hierunter auftretende emotionale Einbrüche als Ausdruck der verminderten Belastbarkeit. Bereits zu Beginn der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin leichte Schwierigkeiten im konzeptionellen Wechsel im Trail Making Test B gezeigt und hierfür einen erhöhten Zeitbedarf benötigt. In der Prüfung der kognitiven Flexibilität am Computer mit der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung habe die Beschwerdeführerin wiederum eine leicht verminderte Gesamtleistung gezeigt. Allerdings habe dieser vom Testparadigma her rasch geforderte Wechsel eine derartige Überforderung bei der Beschwerdeführerin ausgelöst, dass sie nachfolgend emotional eingebrochen und dekompensiert sei. Nach einem beruhigenden, zuwendungsvollen Gespräch habe sie sich jedoch bereit erklärt, die noch ausstehenden Tests durchzuführen. Seitens der Untersucherin wäre die Untersuchung beendet worden, da die Beschwerdeführerin weiterhin emotional belastet gewesen sei und aufgewühlt gewirkt habe. Wie zu erwarten, hätten die erhaltenen Befunde lediglich den Status des emotionalen Einbruchs widergespiegelt. Die Beschwerdeführerin habe eine stark verminderte und ausgeprägt fluktuierende Aufmerksamkeitsaktivierung gezeigt und der negative Kennwert der phasischen Alertness spreche für eine Inhibition auf den Warnton. Zudem seien bereits im Anamnesegespräch konzentrative Einbrüche aufgefallen. Sie habe wiederholt den Faden verloren und einige
17 - Male Tipps zum besprochenen Thema benötigt, vereinzelt nach den korrekten Wörtern gesucht (DD Fremdsprache) und wenige Male ein verzögertes Antwortverhalten gezeigt. Bei gutem Befinden habe die Beschwerdeführerin einen regelrechten psychomotorischen Antrieb. Die Reaktionsleistung und auch das Arbeitstempo beim Kopieren der Rey Figur präsentierten sich unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe keine Einbussen im Gedächtnis, den Planungskompetenzen und dem Einsatz von Strategien gezeigt. Die gezielte Prüfung zur exekutiven Kontrolle, welche die exekutiven Leistungsaspekte des Arbeitsgedächtnisses, der geteilten Aufmerksamkeit, der mentalen Flexibilität, der selektiven visuellen Aufmerksamkeit, der Wahlreaktion sowie der Inhibition messe, habe sich unauffällig präsentiert. Die Beschwerdeführerin habe auch isoliert geprüft keinen Inkompatibilitätseffekt bzw. erhöhte Störanfälligkeit oder eine verminderte Impulskontrolle gezeigt. Die durchgeführte Beschwerdevalidierung habe keine Hinweise auf negative Antwortverzerrungen gezeigt. In Zusammenschau aller vorliegenden Informationen sei das aktuelle klinische Bild gemäss Leitlinien der SVNP als leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) einzuordnen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Diagnose eines Mammakarzinoms und begonnener neoadjuvanter Therapie bereits mindestens Anfang 2019 über eine erhöhte Müdigkeit berichtet habe. Nachfolgend habe sie weitere Chemo- und Radiotherapien erhalten, so dass weiterhin die Fatigue-Symptomatik und die verminderte Konzentrationsfähigkeit keine verwertbare Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zugelassen und sich hierdurch ebenso Einschränkungen in der Haushaltsführung ergeben hätten. Die Cancer- related Fatigue sei ein häufig auftretendes Symptom nach Chemotherapien und stelle in Abhängigkeit der Ausprägung ein einschränkendes Symptom im Alltag dar, dass mit einer verminderten Funktionsfähigkeit in den körperlichen und sozialen Aktivitäten sowie in
18 - der Bewältigung des alltäglichen Lebens einhergehe. Folglich stellten die kognitiven Einbussen der Beschwerdeführerin mit beobachteten konzentrativen Einbrüchen im Anamnesegespräch sowie im flexiblen Denken und Handeln Ausdruck der Cancer-related Fatigue mit Überforderung und verminderter Belastbarkeit dar. Eine leichte neuropsychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 90 %. Bei der Beschwerdeführerin betrage die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit aktuell 70 % (vgl. IV-act. 98 S. 125 ff.). Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen leuchtet das neuropsychologische Teilgutachten von M.Sc. M., deren Diagnose einer leichten kognitiven Störung auch vom psychiatrischen Teilgutachter med. pract. B. aufgegriffen und ausgewiesen wurde (vgl. IV-act. 98 S. 160 f.), in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, wobei die entsprechenden Schlussfolgerungen – auch zur Arbeitsfähigkeit – plausibel begründet sind. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 4.3.Soweit diese bemängelt, im estimed-Gutachten seien die Auswirkungen der aufgrund der Cancer-related Fatigue eingeschränkten Energiereserven auf die körperlichen und sozialen Aktivitäten nicht berücksichtigt bzw. diese nicht in die Bemessung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen, ist dies insoweit zu relativieren, als diese Aspekte im internistischen estimed-Teilgutachten aufgegriffen worden sind. So wies die estimed-Expertin Dr. med. N._____ das funktionelle Auswirkungen zeitigende perimenopausales Mammakarzinom links aus und berücksichtigte die damit in Zusammenhang durchgeführten Behandlungen. Konkret wies sie folgende – im Übrigen mit den behandelnden Fachärzten übereinstimmende (vgl. hierzu Berichte von Dr. med. F._____ vom 28. Januar 2021 [IV-act. 75 S. 3 f.], vom 9. Mai
19 -
2019 [IV-act. 43 S. 7 f.], vom 11. März 2019 [IV-act. 26], vom 21. Februar
2019 [IV-act. 19 S. 10 f.], Bericht der Dres. med. O._____ und P._____
vom 19. Juni 2019 [IV-act. 43 S. 12 f.] sowie Bericht der Dres. med.
Q., R. und S._____ vom 5. Juni 2019 [IV-act. 43 S. 9 ff.]; vgl.
ferner Bericht von Dr. med. G._____ vom 28. Februar 2019 [IV-act. 19
Perimenopausales Mammakarzionom links, cT2 cN0 cM0 G3, ER > 95 % PR
2 % Ki67 50 % Her2neu positiv, ED 10/2018 (ICD-10 C50.9)
Neoadjuvante Therapie mit 4 x EC 12.11.18 - 31.01.19; Partialremission
des Primärtumors supramamilär links (Mammasonographie 28.01.19)
Neoadjuvante Therapie mit Paclitaxel, Trastuzumab und Pertuzumab ab
08.02.19 - 09.05.19; Stopp Pertuzumab nach 2 Behandlungszyklen
aufgrund Therapie-restistenter Diarrhoe; mammasonographisch
anhaltende Partialremission
23.05.19: Segmentektomie Mamma links retromamilär;
Lymphknotenexzision nach Drahtmarkierung und Sentinel-
Lymphonodektomie Axilla links
Therapiefortführung mit Trastuzumab 06/19 - 01/20; Therapieabbruch bei
progredienter und zuletzt funktionell relevanter Polyneuropathie (nach
insgesamt 10-monatiger Therapie)
Adjuvante endokrine Therapie mit Tamoxifen ab 07/19
Keine klinischen Rezidiv-Hinweise, Therapiefortführung mit Tamoxifen (KS
Graubünden 28.01.21)
Dazu führte Dr. med. N._____ ausdrücklich aus, dass aufgrund der
Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie der Aktenlage im
Rahmen der Tumordiagnose eine Leistungseinschränkung aufgrund
rascherer Ermüdbarkeit sowie häufigeren und längeren Ruhephasen
nachvollziehbar sei (siehe IV-act. 98 S. 59; vgl. ferner
Konsensbeurteilung, wonach das Mammakarzinom bzw. die Folgen
dessen Behandlung im Vordergrund stünden, nachvollziehbar seien und
grösstenteils objektiviert werden bzw. pathophysiologisch erklärt werden
könnten [siehe IV-act. 98 S. 11]). Insofern scheint die Fatigue-
Symptomatik, welche sich bei der Beschwerdeführerin nach ihren
Angaben anlässlich der internistischen Exploration dadurch äussere, dass
20 - ohne speziellen Grund plötzlich ihre gesamte Energie weg sei, sie sich erschöpft fühle und Mühe mit der Konzentration habe (vgl. IV-act. 98 S. 47), auch in somatischer Hinsicht mitberücksichtigt und gewürdigt worden zu sein. Dasselbe gilt mit Blick auf die sich im Laufe des Tages veränderten Energielevels, spricht Dr. med. N._____ doch explizit von einer tumor(therapie)-assoziierten Beeinträchtigung aufgrund rascherer Ermüdbarkeit sowie häufigeren und längeren Ruhephasen (vgl. IV-act. 98 S. 59). Die internistische estimed-Expertin schloss aufgrund dessen denn auch auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, indem sie sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz um 20 % reduziert erachtete (vgl. IV-act. 98 S. 60 f.). Diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit bewegt sich im Rahmen dessen, was auch die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zeigte, die bei Einschränkungen somatischen Ursprungs dazu dient, das arbeitsbezogene Leistungsvermögen anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret zu beurteilen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.2.2). So wurde dabei namentlich befunden, dass körperlich höchstens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien mit zusätzlichen Pausen von ca. einer bis zwei Stunden pro Tag aufgrund der festgestellten körperlichen Ermüdbarkeit bei einer Kumulation aller Belastungen (vgl. IV-act. 98 S. 170). Im Rahmen ihrer Verlaufsbeurteilung ging die internistische estimed- Expertin zudem auf den Bericht von Prof. Dr. med. H._____ vom
25 - und P._____ vom 19. Juni 2019 [IV-act. 43 S. 12; Bericht der Dres. med. Q., R. und S._____ vom 5. Juni 2019 [IV-act. 43 S. 9]; vgl. ferner Stellungnahme von Dr. med. U._____ vom 12. Dezember 2019 [IV- act. 115 S. 7] vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und der RAD- Ärztin Dr. med. T._____ vom 17. März 2021 [IV-act. 115 S. 12] sowie das Dokument "Anlass und Umstände der Begutachtung" zum Begutachtungsauftrag vom 19. März 2021 an die estimed AG [IV-act. 85 S. 1 sowie IV-act. 98 S. 6 f. und 19]). Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin lediglich an, seit der Chemotherapie zu Durchfällen zu neigen, wobei sie Imodium einnehme (vgl. IV-act. 98 S. 48, 71 und 151). Dass sich aufgrund dessen funktionelle Leistungseinbussen ergeben würden, erschliesst sich daraus nicht. Auch berichtete Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 1. Februar 2022 infolge der Einnahme von Anastrozol (Arimidex) im Rahmen der ab Dezember mit diesem Wirkstoff fortgesetzten adjuvanten endokrinen Therapie nicht von Nebenwirkungen mit Diarrhoe oder Nausea (vgl. IV-act. 109 S. 2 = Bf-act. 1; vgl. betreffend die Umstellung auf Anastrozol: Bf-act. 2 S. 2). Ebenso wenig lässt sich Dergleichen aus dem Bericht von PD Dr. med. L._____ vom 5. September 2022 entnehmen, berichtet er darin doch von einer ordentlichen Verträglichkeit der – inzwischen sistierten – Therapie mit Anastrozol ohne Hinweise für ein Rezidiv oder ein Zweitkarzinom (Bf-act. 5 S. 2). Insofern kann ihm jedenfalls im Hinblick auf den vorliegend massgebenden Zeitpunkt nicht gefolgt werden, wenn er in einer chronischen Diarrhoe eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erblickt und zudem hinsichtlich des Belastungsprofil ausweist, es müsse die Möglichkeit für einen raschen Zugang zum WC bis sechs Mal am Tag bestehen (vgl. Bf- act. 5 S. 2). Soweit er ferner eine angepasste Arbeit in einer Tätigkeit mit wenig Stress und ohne Zeitdruck erblickt (vgl. Bf-act. 5 S. 2), kann dies bereits als durch das vorerwähnte neuropsychologische Belastungsprofil als mitumfasst gelten, welches der interdisziplinären Einschätzung der
26 - Arbeitsfähigkeit gemäss estimed-Gutachten zugrunde liegt (vgl. IV-act. 98 S. 12 und 132). 5.1.Allerdings ist mit Blick auf die Beweiswertigkeit des internistischen estimed-Teilgutachtens festzuhalten, dass es diesem an einer begründeten und lege artis hergeleiteten Diagnose mangelt (vgl. hierzu IV- act. 98 S. 56 f.), welche auf einer Erhebung der diagnoserelevanten Befunde basiert sowie zu deren Ausprägung und Schweregrad Stellung nimmt. Gleiches gilt mit Blick auf die sich daraus ergebenden, objektivierbaren bzw. als plausibel erachteten Funktionseinschränkungen, insbesondere hinsichtlich der körperlichen Fatigue-Symptomatik, wobei diesbezüglich auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Berichten von PD Dr. med. L._____ und Dr. med. F._____ Stellung zu nehmen ist. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des beruflichen Eingliederungsversuchs sowie aus der EFL nachzuholen und gestützt darauf das Fähigkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten abschliessend zu definieren. Insgesamt bedarf es aus somatischer Sicht hinsichtlich der aktenkundigen Cancer-related Fatigue – als eigenständiges organisches Krankheitsbild (siehe BGE 139 V 346 E.3.4) – einer nachvollziehbar begründeten Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum somatischen Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.2 ff.). Diesbezüglich ist zugleich im Sinne einer Gesamt- Arbeitsfähigkeitseinschätzung in begründeter Weise aus interdisziplinärer Sicht darzutun, wie sich die somatisch bedingten funktionellen Einschränkungen zu den festgestellten leichten kognitiven Defizite verhalten, bzw. ob – und falls ja inwiefern – Erstere in der aus
27 - neuropsychologischer Sicht ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgehen oder aber die Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit neben den kognitiven Einschränkungen zusätzlich (negativ) zu beeinflussen vermögen (vgl. hierzu auch Bericht von PD Dr. med. L._____ vom 5. September 2022 [Bf-act. 5 S. 2]). 5.2.Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die estimed-Gutachterinnen und -Gutachter hätten sich genauso wenig wie die Beschwerdegegnerin mit der Wechselwirkung zwischen der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit auseinandergesetzt, ist zu bemerken, dass gemäss BGE 134 V 9 den unterschiedlichen Gegebenheiten der in den beiden Tätigkeitsbereichen Erwerb und Haushalt vorhandenen Belastungen Rechnung zu tragen ist. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Es ist also eine erwerbliche Tätigkeit zu wählen, in welcher sich die gesundheitliche Beschränkung minimal auswirkt. Bezüglich der häuslichen Verrichtungen ist die Wahl des Tätigkeitsgebietes gemäss Bundesgericht hingegen eingeschränkter. Andererseits bestehen in diesem Bereich grössere Freiheiten in der zeitlichen Gestaltung und Familienangehörigen ist eine gewisse Mithilfe zuzumuten. Eine gegenseitige Beeinflussung erscheint umso geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind. Die sich durch eine schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen müssen offenkundig und unvermeidbar sein. Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn durch eine zumutbare Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit solche Wechselwirkungen ausgeschlossen werden können (siehe zum Ganzen BGE 134 V 9 E.7.2 und 7.3.1 f.). Auch wenn das Bundesamt für
28 - Sozialversicherungen (BSV) davon ausgeht, dass mit dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27 bis IVV (gültig in dieser Fassung bis 31. Dezember
30 - act. 98 S. 76), erscheint es nachvollziehbar, dass die distale sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus aus neurologischer Sicht den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet wurde (vgl. ferner Bericht von Dr. med. F._____ vom 9. Mai 2019 [IV-act. 43 S. 7 f.], wonach hinsichtlich der peripheren Neuropathie keine funktionellen Beeinträchtigungen bestünden). Hinsichtlich der (Einlauf-)Schmerzen an den Füssen gab die Beschwerdeführerin denn auch selber an, dass es nach ein paar Minuten wieder gehe, und sich die Gefühlsstörungen an den Händen (lediglich) darin zeigten, dass sie z.B. ein Blatt Papier schlecht aufnehmen oder nass und kalt schlecht unterscheiden könne (vgl. IV- act. 98 S. 70). Zudem wies der neurologische Experte Dr. med. V._____ ein Karpaltunnelsyndrom beidseits ohne funktionelle Auswirkungen aus (vgl. IV-act. 98 S. 77). Mit der Schmerzsituation bzw. allfälligen Muskelbeschwerden setzte sich ferner auch der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. W._____ auseinander, indem er neben der keine funktionelle Auswirkungen zeitigende hypertonen Muskelverspannung im Schulter- und Nackenbereich beidseits gestützt auf einschlägige Fragebogen zur Erfassung des Fibromyalgiesyndroms aufgrund der dabei erzielten Ergebnisse (Widespread-Pain-Index 6/19 und Symptom- Severity-Score 8/12) ein solches Fibromyalgiesyndrom ausschloss (vgl. IV-act. 98 S. 95, was angesichts der Diagnosekriterien dafür nachvollziehbar ist [vgl. hierzu American College of Rheumatologiy, Abstract No. 997, 2016 Revisions to the 2010/2011 Fibromyalgia Diagnostic Criteria, abrufbar unter: https://acrabstracts.org/abstract/2016- revisions-to-the-20102011-fibromyalgia-diagnostic-criteria/; vgl. ferner die Beschreibung des Begriffes der Fibromyalgie unter: https://flexikon.doccheck.com/de/Fibromyalgie und https://www.pschyrembel.de/Fibromyalgie/K07RS/doc/, jeweils zuletzt besucht am: 25. Oktober 2022). Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration selber an, dass sich dieses Beschwerdebild
31 - unter abendlicher Einnahme eines schlafanstossenden Antidepressivums gebessert habe (vgl. IV-act. 98 S. 89). Soweit somit Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 1. Februar 2022 in unspezifischer Weise von Arthralgien, Myalgien und morgendlicher Gelenkssteifigkeit spricht, können diese – soweit ersichtlich – als in gutachterlicher Hinsicht mitberücksichtigt gelten. Zudem weist Dr. med. F._____ keine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. IV-act. 109 S. 2 = Bf-act. 1). Hinsichtlich der aktenkundigen depressiven Symptomatik wies der psychiatrische Teilgutachter med. pract. B._____ angesichts des unauffälligen Untersuchungsbefunds (vgl. IV-act. 98 S. 157 f.), des testpsychiatrisch erzielten tiefen Punktwerts, welcher gegen das Bestehen einer depressiven Störung spricht (vgl. IV-act. 98 S. 159), sowie der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich aktuell nicht depressiv erlebe (vgl. IV-act. 98 S. 151), nachvollziehbar eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, aus (vgl. IV-act. 98 S. 160 f.). Zum zeitlichen Verlauf dieser Symptomatik hielt er zudem fest, dass aus psychiatrischer Sicht spätestens ab November 2020 keine Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund einer depressiven Störung mehr bestanden haben dürfte (vgl. IV-act. 98 S. 165). Dies erweist sich insoweit als plausibel, als Dr. med. J._____ mit Bericht vom 23. November 2020 bei einem weitgehend unauffälligen Psychostatus eine rezidivierende depressive Störung, in Remission, diagnostizierte (vgl. IV-act. 73 S. 7 f.). Zwar wies die behandelnde Psychiaterin Dr. med. X._____ mit Bericht vom 15. Dezember 2020 zu der nur kurze Zeit nach der Stellungnahme von Dr. med. J._____ stattgehabten Kontrolle am 30. November 2020 – wie bereits in vormaligen Berichten (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ und Assistenzärztin X._____ vom 13. Mai 2019 [IV-act. 39] sowie Bericht von Oberärztin Y._____ und Assistenzärztin Z._____ vom 7. Januar 2019 [IV- act. 19 S. 7 ff.]) – wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus und attestierte eine 100%ige
32 - Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 72). Diese Einschätzung erweist sich aber bereits insoweit als nicht plausibel, als die behandelnde Oberärztin X._____ selbst von einem verbesserten Gesundheitszustand berichtete und in der durchgeführten testpsychiatrischen Kontrolle (Beck- Depressionsinventar [BDI-II]) nur ein Punktwert erreicht wurde, der für keine bzw. eine minimale Depression spricht (vgl. IV-act. 72 S. 1; vgl. Beschreibung des Becks-Depressions-Inventar unter: Beschreibung des https://flexikon.doccheck.com/de/Beck-Depressions-Inventar; S3- Leitlinien/Nationale Versorgungsleitlinien für Unipolare Depression, Langfassung, 2. Auflage, Version 4, Anhang 1 [S. 181], abrufbar unter: https://www.leitlinien.de/themen/depression/archiv/pdf/depression-2aufl- vers4-lang.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 25. Oktober 2022). Angesichts dessen erweist sich die gutachterliche Schlussfolgerung einer seit Ende November 2020 remittierten depressiven Symptomatik als schlüssig. Hinweise dafür, dass sich danach eine medizinisch relevante Veränderung eingestellt hätte, sind nicht aktenkundig (vgl. auch Bericht von PD Dr. med. L._____ vom 5. September 2022, wonach anlässlich der Erstkonsultation am 23. Mai 2022 namentlich bei einem BDI II-Wert von 12 keine depressive Symptomatik festgestellt wurde [Bf-act. 5 S. 3]). 5.4.Schliesslich ist angesichts der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2022 vom 4. August 2022 E.4.1, 9C_561/2021 vom 4. August 2022 E.4.1, 9C_105/2022 vom 14. Juli 2022 E.2.2.1, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom
35 - ihres Facharzttitels doch in der Lage, komplexe – einschliesslich chronische – Krankheiten zu beurteilen und behandeln und gehört zu ihren Kompetenzen auch die Rehabilitation (vgl. Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Fachärztin oder Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2022, S. 2 f., abrufbar unter: https://www.siwf.ch/files/pdf21/aim_version_internet_d.pdf und Handbuch der deutschen Gesellschaft für Innere Medizin, Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin, S. 25 ff., abrufbar unter: https://www.dgim.de/fileadmin/user_upload/PDF/Publikationen/Handbuch Weiterbildung.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 25. Oktober 2022). Ohnehin ist es rechtsprechungsgemäss der Begutachtungsstelle überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 vom 4. Februar 2022 E.4.1; so hat denn auch vorliegend die fallführende Internistin Dr. med. N.____ veranlasst, dass auch die Fachdisziplin Neuropsychologie in die Begutachtung miteinbezogen wurde, vgl. IV-act. 93 f.), allenfalls unter Einbezug des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E.4.1). Nichts Gegenteiliges ergibt sich für die vorliegend noch zu beantwortenden Fragestellungen aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2022 vom 11. August 2022, wo zwar ebenfalls eine Cancer-related Fatigue-Diagnose in einem polydisziplinären Gutachten namentlich durch den dortigen Internisten unerörtert geblieben ist, aber hinsichtlich der geklagten Erschöpfungszustände noch die versuchsweise Absetzung einer anti- hormonellen Behandlung mit Tamoxifen zur Debatte stand, weil die Erschöpfung eventuell als Nebenwirkung dieses Medikamentes vermutet worden war. Zudem wurde die Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeit vom gastroenterologischen Gutachter teilweise auf ein Darmleiden (Morbus Crohn) und ein Fibromyalgiesyndrom resp. den Status nach dem
36 - Brustkrebs zurückgeführt (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.1.2 f.). Überdies war gemäss gutachterlicher Einschätzung eine Absetzung des Medikaments risikobehaftet (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.1.2) und sollte damit nach der Ansicht des Bundesgerichts alleine in die Kompetenz eines Onkologen oder einer Onkologin fallen (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.6). Im Rahmen des dortigen polydisziplinären Gutachtens wurde nach den Feststellungen des Bundesgerichts zu den Erwägungen der Vorinstanz auf den Beizug eines Onkologen verzichtet, weil die ursprünglich geplante Dauer der anti- hormonellen Behandlung sich ihrem Ende genähert hatte bzw. in zeitlicher Hinsicht bereits erreicht war (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.1.3). Demgegenüber wurde im hier zu beurteilenden Fall gemäss den vorliegenden Akten das Arzneimittel Tamoxifen ohne nennenswerte onkologische Probleme bereits per Juli 2021 durch eine andere adjuvante endokrine Therapie ersetzt, wobei PD Dr. med. L._____ im Zusammenhang mit der beendeten Einnahme ein Karpaltunnelsyndrom und trockene Haut als Nebenwirkungen benannte sowie die Option einer AI erwähnte. Weiter berichtete er von einer Verbesserung der Fatigue nach Absetzen von Tamoxifen (siehe Bericht vom [wohl recte] 13. Juli 2022 von PD Dr. med. L._____ [Bf-act. 2 S. 2]). Inwiefern im vorliegenden Fall somit ein Facharzt oder eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin bzw. ein gutachterlich tätiger Internist per se nicht geeignet sein soll, die vorliegend offenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der geklagten rascheren Ermüdbarkeit sowie dem Bedarf nach häufigeren und längeren Ruhephasen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung zu beurteilen, sondern hinsichtlich der Gutachtensergänzung zwingend ein Onkologe oder eine Onkologin dafür beizuziehen wäre, ergibt sich so jedenfalls nicht direkt aus der vom Bundesgericht im erwähnten Urteil zitierten Erwägungen 3.2 ff. von
37 - BGE 139 V 349. Im Gegenteil wird dort gerade betont, dass für die Auswahl der Fachdisziplinen für eine (polydisziplinäre) Begutachtung die fachliche Koordination einen zentralen Teil der Interdisziplinarität ausmache und die beauftragten Sachverständigen (jedenfalls im Verhältnis zur IV-Stelle) letztverantwortlich für die fachliche Güte, die Vollständigkeit sowie auch die Wirtschaftlichkeit der Abklärung seien (siehe BGE 139 V 349 E.3.3). Zudem hat das Bundesgericht im Urteil 8C_163/2022 vom 11. August 2022 schlussendlich davon abgesehen, die dortige Angelegenheit mit der ausdrücklichen Anweisung zur ergänzenden Begutachtung (nur) durch einen Onkologen oder eine Onkologin an die IV- Stelle des Kantons Zürich zurückzuweisen. Vielmehr wurde diese lediglich dazu verpflichtet, eine ergänzende Begutachtung durch die Gutachtensstelle zu veranlassen und anschliessend über den Leistungsanspruch der dortigen Versicherten neu zu entscheiden (siehe Urteile des Bundesgericht 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.7 und 8G_2/2022 vom 7. November 2022 E.2). Die Beantwortung der Frage, ob sich vorliegend medizinische Fragestellungen ergeben, welche den Fachbereich und die Kenntnisse der Hauptgutachterin Dr. med. N._____ und/oder der weiteren beteiligten Gutachterinnen und Gutachter übersteigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E.4.6), ist also in erster Linie den gutachterlichen Fachpersonen vorbehalten, welche letztlich auch für die fachliche Güte und Vollständigkeit ihres Gutachtens verantwortlich sind (siehe BGE 139 V 349 E.3.3; vgl. nunmehr auch Art. 44 Abs. 5 ATSG, in Kraft ab dem
38 - Gutachtensergänzung mit zwingendem Beizug einer sachverständigen Person für Onkologie, auch wenn ein solcher von der Beschwerdegegnerin bzw. der Gutachterstelle im Rahmen der erforderlichen Gutachtensergänzung und -präzisierung durchaus in Betracht gezogen werden kann. 5.7.Nicht weiter von Belang ist ferner das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach hinsichtlich der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Diskrepanzen zwischen der Konsensbeurteilung und dem psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten bestünden. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang ist, scheint in einem der beiden Teilgutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ein Schreibfehler unterlaufen zu sein. Denn auf psychiatrischem Fachgebiet konnte neben der neuropsychologisch ausgewiesenen leichten kognitiven Störung keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. IV-act. 98 S. 160), weshalb sachlogischerweise die in den beiden Teilgutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit genauso wie jene in der Konsensbeurteilung übereinstimmten müsste (vgl. IV-act. 98 S. 12, 131, 165 und 167). Da aber ohnehin die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten entscheidrelevant ist, erübrigen sich Weiterungen dazu. Dasselbe gilt für die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem neuropsychologisch ausgewiesenen Zumutbarkeitsprofil entspricht. 6.Die Beschwerde ist daher im dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender sachverständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf
39 - die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin auch die Frage der Verwertbarkeit der (Rest‑)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie jene des Leidensabzugs neu prüfen und beurteilen müssen. Soweit für die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf das von der neuropsychologischen estimed-Expertin ausgewiesene Fähigkeitsprofil (nur) eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt in Frage kommt, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn aus neuropsychologischer Sicht sind aufgrund der deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit in Tätigkeiten mit Zeit- und Leistungsdruck sowie mit Flexibilität (vgl. IV-act. 98 S. 128) einfache bis mittlere Büroarbeiten (z.B. Aktenablage, Korrespondenzen, einfache bis mittlere Übersetzungen und Datenerfassung), die einem niedrigen Leistungsdruck unterliegen und geringe bis mittlere Anforderungen an die Konzentration und Flexibilität stellen, optimal leidensangepasst (vgl. IV-act. 98 S. 132). Inwiefern solche Tätigkeiten nur im geschützten Rahmen verwertbar sein sollen, leuchtet nicht ein. Vielmehr umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch der Beschwerdeführerin zumutbare geistig nicht fordernde, strukturierte und geordnete Tätigkeiten sowie eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten ohne starken Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Flexibilität oder an die Feinmotorik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E.3.2 und 4.3, 9C_488/2021 vom
40 - gutachterliche Belastungsprofil entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Vornahme eines Leidensabzugs. Denn auch wenn mit den vorgenannten qualitativen – neben den quantitativen – Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit einer möglichen Überforderung der Beschwerdeführerin entgegengewirkt werden soll (vgl. IV-act. 98 S. 132), zeigte sich anlässlich der testpsychologischen Untersuchung eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin mitunter nach wiederkehrenden Fehlern oder konzeptionellen Wechseln emotional einbrechen und dekompensieren kann, woraufhin es seitens der Betreuungsperson eines beruhigenden, zuwendungsvollen Gesprächs bedarf, um sie wieder in den Arbeitsauflauf integrieren zu können (vgl. IV- act. 98 S. 125 ff.). Daher liegt nahe, dass die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar sind, welche sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. Vielmehr bedarf es eines (sozialen) Entgegenkommens seitens des Arbeitgebers und eines speziellen Betreuungsaufwands, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mit dem gleichen erwerblichen Erfolg verwerten kann, wie gesunde Beschäftige. Die Höhe des Leidensabzugs kann indes erst festgelegt werden, wenn das gutachterliche Belastungsprofil unter Berücksichtigung der noch ausstehenden medizinischen Abklärungen zur Cancer-related Fatigue und zu allfälligen Einschränkungen aus dem rheumatologischen Fachgebiet vervollständigt wird. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache einer Invalidenrente, wie dies von der Beschwerdeführerin im Subeventualbegehren beantragt wird, erweist sich demnach als verfrüht.
41 - 7.Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.1 f.). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (siehe Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung nach Art. 61 Ingress ATSG dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2022 vom 24. August 2022 E.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, nicht publ. in BGE 144 V 380, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016
42 - vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 28. September 2022 insgesamt einen Aufwand von 12.33 Stunden à CHF 240.-- (CHF 2'959.20) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 88.80) und 7.7 % MWST (CHF 234.70) geltend. Da die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 3'282.70 angemessen erscheint, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen (siehe dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV sowie betreffend den Stundenansatz auch VGU S 21 89 vom 7. September 2022 E.8.2). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 30. Juni 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuem
43 - Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 3'282.70 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]