VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 72 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocGacinovic URTEIL vom 24. März 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2.Da der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung für den vorliegenden Fall vorgeschrieben ist, liegt der Entscheid in der Kompetenz der Einzelrichterin (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). 2.1.1.Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG). Beim Anspruch
5 - auf Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen trifft den Leistungsempfänger zudem eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG). Darunter fällt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG. Zu den anspruchserheblichen Tatsachen, die von der Auskunfts- und Meldepflicht erfasst sind, gehören allgemein die "zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen" erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Zustellung der für die Anmeldung und die Abklärung des Anspruchs auf Leistungen unentgeltlich abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie "jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen" (Art. 31 Abs. 1 ATSG) (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVGE] C 273/05 vom 7. April 2006 E.2.3.2.2). Insbesondere gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG haben die Leistungsempfänger Formulare abzugeben, die vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sind. Die Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 AVIG) nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.3.1). Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sieht als Sanktion die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, wenn der Versicherte unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat. 2.1.2.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der
6 - Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie wiederholt verfügt werden (vgl. BGE 123 V 150 E.1c; KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 201). Die befristete Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person am Schaden zu beteiligen, welchen sie der Arbeitslosenversicherung dadurch zugefügt hat, dass sie sich nicht an die der Schadenminderung dienenden Obliegenheit hält. Darüber hinaus werden bestimmte Verhaltensweisen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Gewisse Einstellungstatbestände sind also ein Instrument der Anwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie - neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (vgl. EVGE C 134/06 vom 19. September 2006 E.2.2.1; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 201). Stellt das zuständige Amt einen Verstoss fest, darf es nicht zuerst warnen, sondern muss eine Einstellung aussprechen (vgl. SECO Weisung AVIG ALE, AVIG-Praxis ALE [Stand: 1. Januar 2023] Rz. D3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 202). 2.1.3.Dabei ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit einzustellen (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 233). Die Gründe für die unwahren oder unvollständigen Angaben durch die versicherte Person sind dabei unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E.4.4.1; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 234 f.). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn
7 - der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt (vgl. BGE 123 V 150 E.1b). Somit müssen die nicht wahrheitsgetreuen oder unvollständigen Angaben nicht kausal für die Ausrichtung der Versicherungsleistung oder deren Bemessung sein (vgl. BGE 123 V 150 E.1b; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 233). 2.2.Der Beschwerdeführer war vom 24. März 2022 bis 25. März 2022 arbeitsunfähig, was durch eine ärztliche Bescheinigung, datiert vom 31. März 2022, attestiert wurde (vgl. Beilagen des Beschwerdegegners [Bg- act.] 9). Trotzdem gab er im Formular sinngemäss an, dass er während des Monats März 2022 zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig war (vgl. Bg- act. 8, Ziff. 4). Dies stellt eine unwahre Angabe dar, wodurch der Einstellungstatbestand in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, auf dem Formular eine unwahre Angabe gemacht zu haben. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdegegner nicht umhin, auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erkennen (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.3.). Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann der Beschwerdeführer kein Recht daraus ableiten, dass er nachträglich ein berichtigtes Formular eingereicht hat (vgl. Bg-act. 13), zumal dieses berichtigte Formular erst am 12. Mai 2022 beim RAV Chur eintraf. 2.3.1.Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Meinung, dass es sich immer noch um denselben Sachverhalt wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 22 47 (Anm. des Gerichts: Verwaltungsgerichtliche Abschreibungsverfügung [VGU] S 22 47 vom 14. Juni 2022) handle; es seien keine neuen Erkenntnisse, welche nicht bereits im letzten Verfahren geschildert worden seien, hinzugekommen. Der Beschwerdegegner habe bereits in der dortigen Stellungnahme die
8 - Möglichkeit gehabt, sein Begehren abzulehnen, was er nicht getan, sondern im Gegenteil am 9. Juni 2022 sein Begehren gutgeheissen habe. Der Beschwerdegegner habe durch konkludentes Verhalten dem ganzen Verfahren (VGU S 22 47) zugestimmt, was sich auch durch die Nachzahlung der fünf Einstelltage zeige. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es zu prüfen, ob die fünf Einstelltage, wie sie Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, eine abgeurteilte Sache (res iudicata) darstellen. 2.3.2.Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E.2.1; BGE 121 III 474 E.4a). 2.3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren S 22 47 nie ein materiell rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, da es zu einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit kam (VGU S 22 47 vom 14. Juni 2022). 2.3.3.2. Der Beschwerdeführer verkennt weiter, dass die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung von je fünf Tagen nicht aufgrund identischer Sachverhalte verfügt wurden. Im Verfahren S 22 47 waren Prozessthema
9 - die Einstelltage, die aufgrund des Fernbleibens vom telefonischen Beratungsgespräch am 24. März 2022 mit dem RAV Berater (vgl. Bg-act.
11 - 2.4.3.Insofern der Beschwerdeführer die Nachzahlung der fünf Einstelltage aufgrund ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit (siehe das verwaltungsgerichtliche Verfahren S 22 47) in einen Zusammenhang stellt mit der Auferlegung von fünf Einstelltagen aufgrund seiner unwahren Angabe über die fehlende Arbeitsunfähigkeit auf dem Formular, vermischt er die beiden sanktionswürdigen Tatbestände, die nicht identisch sind und rechtlich unterschiedlich gewürdigt werden (Art. 30 Abs. 1 lit. d bzw. lit. e AVIG). Auch kann die Tatsache, dass das Arztzeugnis akzeptiert wurde, nicht ohne Weiteres auf das nachträglich eingereichte Formular übertragen werden (vgl. Bg-act. 13). Schliesslich ist keine durch den Beschwerdeführer getätigte Disposition ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann und die es zu schützen gilt. Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV ist somit nicht verletzt. 2.5.Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 22. Juni 2022 über fünf Tage, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht erfolgt ist. 2.6.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen angemessen ist. Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist bei dieser Prüfung nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
12 - den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer aber Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2). 2.6.2.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im untersten Drittel des leichten Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht auf eine Einstellungsdauer von fünf Tagen erkannte. 3.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn von Seiten des materiell
13 - unterliegenden Beschwerdeführers vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 4.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht nach Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]