VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 70 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 15. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - des Monats März 2022 nachzuweisen. Ihm wurde mitgeteilt, welche Unterlagen er einzureichen habe, damit seine vorgenommenen Bemühungen als nachgewiesen gewertet werden könnten. 5.Folgend reichte A._____ mit E-Mail vom 7. Juli 2022 dem KIGA Bestätigungen von drei Arbeitgebern ein, bei denen er im März 2022 persönlich um Arbeit gefragt hatte. Zusätzlich reichte er eine weitere Bestätigung ein, nach der er bereits im Monat Januar 2022 bei einem Arbeitgeber um Arbeit gefragt hatte. 6.Weil er für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich sechs Arbeitsbemühungen vorweisen könne, was nach wie vor quantitativ ungenügend sei, stellte ihn das KIGA mit Verfügung vom 12. Juli 2022 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 7.A._____ erhob gegen diese Verfügung am 14. Juli 2022 fristgerecht Einsprache und beantragte die volle Auszahlung der Taggelder ohne Kürzung. Er hätte am 29. Juni 2022 mit einem Sachbearbeiter des KIGA das weitere Vorgehen telefonisch besprochen. Ihm sei mitgeteilt worden, damit alles erfüllt sei, solle er drei weitere Bemühungen bestätigen lassen. Daraufhin hätte er vier Bestätigungen von Arbeitsbemühungen für den massgeblichen Zeitraum eingereicht und damit alle Voraussetzungen für eine volle Auszahlung der Taggelder erfüllt. 8.Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 hiess das KIGA die Einsprache des Versicherten teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage von sieben auf sechs Tage. Die Bemühung aus dem Monat Januar könne, da sie vor der Kündigung geleistet worden sei, nicht gewertet werden. Für den Monat März seien mit sechs Arbeitsbemühungen genügend nachgewiesen worden. Allerdings seien keine Bemühungen für den Monat April vorhanden. Zu Unrecht jedoch seien die am 3. Mai 2022 und
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6 - die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 25. Juli 2022 (Datum Poststempel) eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 12'350.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 455.30 (ermittelt aus: CHF 12'350.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt
7 - CHF 2'731.80 (6 x CHF 455.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-
liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2022 (Bg-act. 14), womit er die Einsprache des Beschwerdeführers (Bg-act. 12) gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 (Bg-act. 11) teilweise abwies und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwar von sieben auf sechs Tage reduzierte, nicht aber wie vom Beschwerdeführer beantragt gänzlich aufhob. 4.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für sechs Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eingestellt hat. 5.1.Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit der Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). 5.2.Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Dabei muss er nach Abs. 2 den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn er die Frist
8 - verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Dabei überprüft die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen monatlich (Abs. 3). 5.3.Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis über die Arbeitslosenversicherung (AVIG-Praxis ALE) festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Kenntnis davon hat, dass er objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich der Versicherte um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B314). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 139 V 524 ausgeführt, die Pflicht der Versicherungsleistung beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ergebe sich nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 5.4.Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat der Versicherte auch bei der Arbeitslosenversicherung sein Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren. Er hat sich bereits während der Kündigungsfrist und vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl.
9 - Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2021 vom 20. Mai 2022 E.3.1 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.5 je m.w.H). Der Versicherte kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom
15 - 6.3.Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den vorliegenden Akten erstmalig nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. D79/1.A2 sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen bei zweimonatiger Kündigungsfrist bei leichtem Verschulden sechs bis acht Einstelltage vor. Die von dem Beschwerdegegner verfügten sechs Tage entsprechen der unteren Grenze dieses Rahmens. Damit gibt es an der Ausübung des Ermessens des Beschwerdegegners nichts zu beanstanden. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage ist rechtens. 7.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte auf eine falsche amtliche Auskunft vertraut und sei durch sein Recht auf Treu und Glauben in seiner Position zu schützen. 7.2.Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (vgl. BGE 143 V 95 E.3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.2 je m.w.H.).
16 - 7.3. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers wurde ihm am 29. Juni 2022 eine falsche Auskunft zum quantitativen Kriterium, das er zur Beanspruchung von Versicherungsleistungen innert Frist bis zum
17 - durchdringen, denn spätestens als er mit Verfügung vom 12. Juli 2022 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde und allerspätestens nach der Abweisung seiner Einsprache vom 21. Juli 2022 hätte ihm klar sein müssen, dass er quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen, insbesondere für den Monat April 2022, nachgewiesen hatte. Er machte jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend noch legte er entsprechende Akten ins Recht, wonach er weitere Bewerbungen im Monat April 2022 getätigt hätte. Unter diesen Umständen muss nicht näher geprüft werden, ob ihm tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt wurde oder nicht. Die Voraussetzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV fliessenden Vertrauensschutzes, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf eine falsche Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen oder notwendige Handlungen unterlassen hätte, ist vorliegend nicht erfüllt. 8.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 ist demnach zu schützen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 10.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
18 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]