VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 67 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 13. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - ab dem 13. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 seine Tätigkeit bei der Stiftung C._____ wieder auf. 6.Am 21. Februar 2022 meldete sich A._____ namentlich unter Hinweis auf seine Suchtkrankheit erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (berufliche Integration/Rente). Diese forderte ihn tags darauf (unter Bezugnahme auf die in Rechtskraft erwachsene abschlägige Rentenver- fügung vom 11. März 2019) dazu auf, entsprechende Unterlagen zur veränderten Gesundheitssituation einzureichen. Am 14. März 2022 ging bei der IV-Stelle eine E-Mail des Hausarztes med. pract. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein, worin dieser im Wesentlichen davon berichtete, dass A. zurzeit noch diese Woche arbeitsunfähig sei, da er zunehmende Rückenschmerzen habe. 7.Daraufhin stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 31. März 2022 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Gesuch einzutreten. Dagegen erhob A._____ am 29. April 2022 bzw. am 30. Mai 2022 Einwand und reichte insbesondere zwei Berichte seines ehemals behandelnden Psychiaters, Dr. med. E., nach. 8.Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschie- den und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die Prüfung der medi- zinischen Unterlagen habe ergeben, dass das ADHS, welches bereits seit der Kindheit/Jugend bestanden habe, bereits bekannt sei. Auch im SMAB- Gutachten vom 30. November 2018 sei eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung ausgewiesen worden. Es könne somit festge- halten werden, dass bereits sämtliche Krankheiten in der Beurteilung berücksichtigt worden seien. 9.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er
5 - beantragte sinngemäss, dass auf sein Leistungsbegehren in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 einzutreten sei, da seine langjährige Suchterkrankung nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund dieser sei er im Juni 2022 für drei Wochen in der Klinik F._____ gewesen. Ein Bericht dazu sei beim behandelnden Arzt vorhanden. Der Beschwerdeführer bat darum, diesen Bericht, den er baldmöglichst nachreiche, zur Vervollstän- digung seiner Dokumente und anschliessenden Neueinschätzung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente zu berücksichtigen. Zudem legte er ein ärztliches Zeugnis des Spitals B._____ bei. 10.Am 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen auf den 13. Juli 2022 datierten Austrittsbericht vom 22. Juni 2022 zur stattgehabten stati- onären Entzugsbehandlung in der psychiatrischen Klinik F._____ des Spi- tals B._____ nach. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 16. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Verfügung vom 14. Juni 2022. Zu- dem brachte sie vor, das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeug- nis sowie der Austrittsbericht vom 22. Juni 2022 seien angesichts des auf die Eintretensfrage beschränkten Streitgegenstands unbeachtlich. Der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. E._____ vom 5. März 2022 äussere sich ausführlich zur langjährigen Suchterkrankung. Er zeige keine wesentliche Verschlechterung im Ver- gleich zur letzten rechtskräftigen Ablehnung einer Invalidenrente auf. Dies stehe auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus der durchgeführten Eingliederung, in welcher der Beschwerdeführer als zuverlässig, pflichtbe- wusst, fleissig, flexibel und belastbar beschrieben werde, welcher seine Arbeiten sehr sorgfältig ausgeführt habe. 12.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine solche ein.
6 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2022 stellt eine solche an- fechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerde- führer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht auf dessen Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung
7 - über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Urteil des Bundesge- richts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.2). Eine solche Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeits- fähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesent- lichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dage- gen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1, 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.2 m.w.H.). Es obliegt der versi- cherten Person, die Voraussetzung der veränderten tatsächlichen Verhält- nisse glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom
12 - tigt worden sei. [...] Bei der jetzigen psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen ständigen Bewegungsdrang und innere Un- ruhe geschildert, die fehlgeschlagenen beruflichen Versuche sowie das Abgleiten in einen zunächst polyvalenten Drogenkonsum ab 1992 mit He- roin, Kokain, Cannabis und Alkohol. Hieraus begründeten sich die auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (auswirkenden) Diagnosen. Die Entwick- lung der Drogenproblematik mit hierdurch konkommittierender Delinquenz müsse im Zusammenhang mit den in der Kindheit erlittenen schweren Ver- letzungen [...] gesehen werden, insbesondere nach der Unterschenkelam- putation im 1992. Ob und in welchem Umfang in der Behandlung der Un- fallfolgen bereits opiathaltige Schmerzmittel eingesetzt worden sind, könne ohne Kenntnis der damals geführten Krankenakten zumindest nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig davon habe das ADHS eine komor- bid auftretende Beziehung zur Drogenabhängigkeit, so dass hier nicht von einer sog. primären Sucht, sondern aufgrund bereits vorhandener erhebli- cher körperlicher und psychischer Konstellationsfaktoren ausgegangen werden müsse. Inzwischen habe der Beschwerdeführer das Drogenpro- blem soweit unter Kontrolle bekommen, als er mit der Methadon-Substitu- tion ohne Heroingebrauch auskomme. Zu Lanzeitentwöhnungsbehand- lungen sei es bislang nicht gekommen. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrisch kontrollierter Substitutionsbehandlung mit Methadon bei Dr. med. E._____. Er suche ihn alle zwei Wochen zur Methadonver- ordnung auf. Eine weitergehende Behandlung finde nicht statt. Gespräche erfolgten allenfalls bei Bedarfsanmeldung durch den Beschwerdeführer. Trotz schwerer Commotio cerebri im 7. Lebensjahr und den Hirnkonstusi- onsblutungen infolge des Verkehrsunfalls im 2002 biete sich aus neuro- psychiatrischer Sicht kein Hinweis auf eine relevante hirnorganische Schä- digung oder organische Persönlichkeitsstörung im Sinne des Kapitels F0 der ICD-10. Weiterhin lägen keine Störungen aus dem Kapitel F2 (Schizo- phrenie, schizotype und wahnhafte Beeinträchtigungen), aus den weiteren Kapiteln F3 (affektive Störungen), F4 (neurotische-, Belastungs- und so-
13 - matoforme Störungen), F5 (Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren) oder F7 (Intelligenzminderung) vor. Die Lese- und Rechtschreibschwäche F81.0 sei nach der seinerzeit erfolgten Be- handlung für die Arbeitsfähigkeit nicht mehr von Belang. Ein Suchtleiden liege vor. Dieses sei einmal in Zusammenhang mit dem ADHS und ande- rerseits in den langwierigen Behandlungen der Unfallfolgen und dadurch bedingten Schmerzen, insbesondere der Unterschenkelamputation rechts im 1992 (zehn Jahre nach dem Polytrauma im 1982) und der noch 2002 hinzukommenden Polytraumatisierung zu sehen. Gastroenterologisch sei lediglich die Hepatitis C zu erwähnen, die im Jahr 2011 erstmals beim asymptomatischen Beschwerdeführer festgestellt worden sei. Eine Behandlung mit Harvoni sei im 2017 mit Erfolg durchge- führt worden mit einer sogenannten sustained viral response (mit bleibend fehlendem Nachweis von Hepatitis-C-Virusantigen). Aktuell bestünden kli- nisch und labormässig keine Hinweise mehr für eine Hepatitis. Es bestehe ein fortbestehender Äthylabsus, wobei sich aktuell keine diesbezüglichen pathologischen Laborveränderungen nachweisen liessen. Bei der internistischen Begutachtung hätten keine weiteren allgemein-in- ternistischen Diagnosen erhoben werden können (vgl. zum Ganzen Bg- act. 280 S. 6 ff.). 4.1.2.Zu den funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde hielten die SMAB-Gutachterin und die -Gutachter fest, aufgrund der Pseudarthrose der Arthrodese mit Hallux valgus-Rezidiv des linken Grosszehengrundge- lenks bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit ständigem Gehen. Eine Versorgung der Schuhe des Beschwerdeführers mit einer Ballenrolle sei – sofern nicht bereits vorhanden – zur Entlastung des Zehengrundge- lenks zu empfehlen. Aufgrund des pseudoradikulären Lumbalsyndroms links bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule. Wegen der Unterschenkel-Amputation rechts mit
14 - gelegentlichen Phantomschmerzen lägen Einschränkungen für mittel- schwere Tätigkeiten mit häufigem Gehen und Stehen vor. Bei der verblie- benen geringen Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand nach den Sehnennähten im Jahr 1979 würden Beeinträchtigungen für Tätigkei- ten mit erhöhtem Anspruch an die Feinmotorik eingeschätzt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht nur die psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ihrer einschränkenden Auswirkung interferierten, sondern sich auch jene Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit gesamthaft in ihrer Kombination ungünstig auf die psychi- sche Belastbarkeit, das Durchhaltevermögen, die willentliche Selbstakti- vierung sowie die Konzentrationsbelastbarkeit und Aufmerksamkeits- spanne auswirkten (vgl. Bg-act. 280 S. 9). Daraus leiteten die SMAB-Gut- achterin und die -Gutachter folgendes Belastungsprofil ab: körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit vermehrtem Sitzen ohne längeres Stehen und Gehen, ohne längere Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne besondere Ansprüche an die Feinmoto- rik der rechten Hand; zudem sollte die Tätigkeit abwechslungsreich und ohne Leistungs- und Zeitdruck sein (vgl. Bg-act. 280 S. 10). Während die bisherige Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht als nicht mehr zumutbar er- achtet wurde, wiesen die SMAB-Gutachterin und die -Gutachter in leidens- angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (vgl. Bg- act. 280 S. 11). 4.2.In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. Bg-act. 437). Demgegenüber ist dieser der Ansicht, dass er mit den von ihm ins Recht gelegten Berichten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Begutachtung glaubhaft gemacht hat, insbesondere was die Suchterkrankung anbelangt. Im Einzelnen lässt sich diesen Berichten Folgendes entnehmen:
15 - 4.2.1.In seiner E-Mail vom 14. März 2022 berichtete med. pract. D., dass der Beschwerdeführer zurzeit – noch diese Woche – arbeitsunfähig sei, da er zunehmende Rückenschmerzen habe. Diese Beschwerden könne man auf seine körperliche Dysbalance bei St. n. Unterschenkel-Amputa- tion rechts sowie die Halluxdeformität am linken Fuss zurückführen. Sei- nes Erachtens sei die Prognose ziemlich ungünstig (vgl. Bg-act. 427). 4.2.2.Mit Bericht vom 22. Dezember 2020 führte der ehemals behandelnde Psychiater, Dr. med. E., aus, dass er den Beschwerdeführer seit Jahren im Rahmen eines Methadonprogrammes begleite. Die Frage einer Aufmerksamkeitsstörung sei schon früh immer wieder aufgetaucht, jedoch habe die Compliance zu einer adäquaten Therapie lange nicht erreicht werden können. Aus der frühen Anamnese vor allem während der Schul- zeit sei bekannt, dass der Beschwerdeführer häufig Einzelheiten nicht be- achtet habe, während des Unterrichts häufig Schwierigkeiten gehabt habe, längere Zeit die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten und Mühe gehabt habe, sich (Aufgaben oder Aktivitäten) zu organisieren oder an monotonen oder längerdauernden Aufgaben dranzubleiben. Er sei dauernd "auf Achse" gewesen oder habe getrieben gewirkt, habe übermässig viel gere- det und dadurch gestört, dass er mit Antworten vorzeitig herausgeplatzt sei. Aktuell bestünden weiterhin Symptome wie häufige Flüchtigkeitsfehler oder Fehler durch überhastetes Arbeiten. Er müsse sich zwingen, verlang- samt zu arbeiten, um Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden. Er habe auch Schwierigkeiten, Aufgaben zu beenden und sei unfähig, die Aufmerksam- keit bei einer Arbeit länger aufrechtzuerhalten, sei schnell abgelenkt durch eigene Gedanken und könne sich deswegen auch nicht länger auf ein Ge- spräch konzentrieren, weshalb er dann auch für Aussenstehende abwe- send wirke. Er brauche deswegen klare Strukturen und wiederholt Anlei- tung. Er sei auch schnell gelangweilt an der Arbeitsstelle. Er habe noch heute Mühe stillzusitzen, sei immer in Bewegung oder suche einen Grund, sich bewegen zu können. Er fühle sich innerlich ruhelos und gehetzt. Er
16 - könne sich nicht entspannen. Er sei auch als Vielredner bekannt und könne sich nur schwer zurückhalten. Als Folge der durch die Symptome bedingten, häufig negativen Feedbacks und auch Misserfolge leide er auch unter Selbstunsicherheit und einem negativen Selbstbild. Auffällig sei zudem die Reaktion auf die Verordnung von Ritalin gewesen: Sowohl dem Beschwerdeführer persönlich wie auch dem Umfeld sei eklatant aufgefal- len, wie er sich insbesondere bei der Arbeit fokussierter (die Ablenkbarkeit durch äussere Einflüsse wie auch durch Gedankenabschweifen seien weggefallen) und ausdauernder gewesen sei. Dr. med. E._____ schloss letztlich auf eine gemischte Form der ADHS, weshalb er eine Behandlung mit Ritalin indiziert sah (vgl. Bg-act. 435 S. 1 f.). 4.2.3.Im Bericht vom 5. März 2022 berichtete Dr. med. E._____ bei diagnosti- zierter ADHS und St. n. Missbrauch psychotroper Substanzen von der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Der Beginn des Missbrauchs psy- chotroper Substanzen gehe zurück in die Zeit, als versucht worden sei, den Beschwerdeführer via Handelsschule beruflich zu integrieren. Der Be- schwerdeführer habe stetig wieder versucht, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern. Er stehe bei ihm seit einem 1996 bewilligten Methadonpro- gramm in Behandlung. Im Jahr 2000 sei der Methadon-Entzug gelungen. Nach einem Selbstunfall im Jahr 2002 mit Schädel-Hirn-Trauma und mehrtätigem Koma sei es zu einem Rückfall in die Heroinabhängigkeit ge- kommen, weshalb er erneut in das Methadonprogramm aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei betreffend Methadonabgabe sehr verlässlich gewesen und auch immer offen betreffend Parallelkonsum. Längere therapeutische Phasen, welche auf die Methadonabgabe redu- ziert gewesen seien, hätten im Wechsel mit intensiveren therapeutischen Phasen früher vor allem bei Konflikten mit seinem Vater oder Beziehungs- problemen stattgefunden. Aufgrund der Verlässlichkeit des Beschwerde- führers sei ein stetiges Ausdehnen der Methadonabgabe erfolgt. Betref- fend der ADHS habe im Herbst 2020 endlich die Behandlungscompliance
17 - mit an sich entsprechendem Erfolg erarbeitet werden können, welcher je- doch mangels Kostenübernahme für das Ritalin durch die Krankenkasse gescheitert sei (vgl. Bg-act. 435 S. 3 f.) 4.3.1.In Würdigung dieser Berichte ist aus dem Vergleich der im Verfügungszeitpunkt am 14. Juni 2022 gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 11. März 2019 bot, zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert haben. In somatischer Hinsicht ist der Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 14. März 2022 mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zurzeit bzw. noch diese Woche arbeitsunfähig sei, weder eine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen, noch lässt sie Rückschlüsse auf die zeitliche Vergleichsbasis für die angegebenen zunehmenden Rückenschmerzen zu. Diesbezüglich fehlt in der ohnehin sehr kurzen Bescheinigung von med. pract. D._____ auch eine entsprechende Befunderhebung (vgl. Bg-act. 427), weshalb sich die angegebene Schmerzsymptomatik nicht plausibel nachvollziehen lässt. Zudem waren sowohl die Unterschenkel-Amputation rechts mit gelegentlichen Phantomschmerzen als auch die Hallux valgus-Deformität bereits anlässlich der Begutachtung durch die SMAB AG bekannt und von der Expertin und den Experten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen worden (vgl. Bg-act. 280 S. 8: Pseudarthrose mit Hallux valgus-Rezidiv der Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenkes am 20. November 2015 sowie Unterschenkel- Amputation rechts am 3. Juli 1992 mit gelegentlichen Phantomschmerzen). Die orthopädische SMAB-Gutachterin Dr. med. J._____ berücksichtigte in ihrer Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge denn auch die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen am linken Fuss und im Rücken sowie den Zustand bei dem
18 - prothetisch versorgten rechten Unterschenkel (vgl. Bg-act. 280 S. 29 f. und S. 36). In befundlicher Hinsicht wies sie im Bereich der unteren Extremitäten eine normal entwickelte Ober- und Unterschenkelmuskulatur links aus, während sich rechts eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur zeigte (vgl. Bg-act. 280 S. 35). Insofern war ihr auch die bestehende körperliche bzw. muskuläre Dysbalance aufgrund der veränderten Statik bekannt (vgl. so auch RAD-Beurteilung vom 31. März 2022 [Bg-act. 436 S. 11]). Gleiches gilt mit Blick auf die beklagten Rückenschmerzen und Beschwerden am linken Fuss. Im Untersuchungsbefund wies sie dazu aus, dass das linke Grosszehengrundgelenk in 40° Dorsalextension und Hallux valgus-Stellung steif sei und eine Schwellung am linken Grosszeh bestehe. Zudem stellte sie bei einer harmonischen Lordose der Lendenwirbelsäule eine Abweichung der sagittalen Ebene mit einem minimalen Lendenwulst links fest. Eine Schmerzangabe sei bei einer Reklination 30° mittig über der Lendenwirbelsäule in der Höhe der LWK4/5 erfolgt; bei der Oberkörper-Seitenneigung nach links und der Rotation des Oberkörpers nach links sei ein Druck rechts paravertebral angegeben worden (vgl. Bg-act. 280 S. 34 f.). Ausserdem zeigte das im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Röntgen der Lendenwirbelsäule eine linkskonvexe Skoliosefehlhaltung mit Schiefstand des Beckens bei Beckentiefstand linksseitig und das nachgereichte Röntgen des linken Fusses eine Pseudarthrose (vgl. Bg-act. 280 S. 35). Die vorgenannten gutachterlichen Diagnosen einer Pseudarthrose mit Hallux valgus-Rezidiv der Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenkes, dem Status nach Unterschenkel-Amputation rechts und des pseudoradikulären Lumbalsyndroms links bei rechts-links-konvexer thorakolumbaler Skoliose erweisen sich demnach genauso wie deren Herleitung (vgl. vorstehende Erwägungen 4.1 und 4.1.1) als nachvollziehbar. Diesen wurden auch insoweit die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkungen zugeschrieben, als aufgrund der Beschwerden am linken Fuss Einschränkungen bei Tätigkeiten mit ständigem Gehen bestünden, wegen
19 - des pseudoradikulären Lumbalsyndroms links Tätigkeiten mit Zwangshaltungen ungeeignet seien und aufgrund der Unterschenkel- Amputation Beeinträchtigungen für mittelschwere Tätigkeiten mit häufigem Gehen und Stehen vorlägen (vgl. Bg-act. 280 S. 39, wobei das pseudoradikuläre Lumbalsyndrom links korrekterweise als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufzuführen gewesen wäre [vgl. Bg- act. 280 S. 37]). Insofern liegt in somatischer Hinsicht aufgrund der ohnehin sehr kurzen und nicht weiter substanziierten Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 14. März 2022 nicht nahe, dass sich seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im September 2018 hinsichtlich der beklagten Beschwerden im Rücken und im linken Fuss sowie des Zustands aufgrund der Unterschenkel-Amputation eine für den Rentenanspruch relevante Verschlechterung eingestellt hätte. Im Übrigen führte auch der nicht näher bekannte operative Eingriff am linken Fuss am
20 - Controllingbericht der Stiftung C._____ vom 17. Januar 2020 [Bg- act. 381]). 4.3.2.Ebenso wenig wurde mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand eine anspruchsrelevante Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der anamnestisch ausgewiesenen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wies bereits der psychiatrische Gutachter Dr. med. K._____ im SMAB-Gutachten vom 30. November 2018 mit einer einfachen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung im Kindes- mit Übergang in das Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) genauso wie sodann Dr. med. E._____ im Bericht vom 22. Dezember 2020 und der darin ausgewiesenen gemischten Form der ADHS eine hyperkinetische Störung beim Beschwerdeführer aus (vgl. Bg- act. 280 S. 82 und Bg-act. 435 S. 2). Schon der psychiatrische Gutachter berücksichtigte anlässlich der gutachterlichen Exploration die auch von Dr. med. E._____ mit Bericht vom 22. Dezember 2020 ausgewiesene, bis ins Kindesalter zurückreichende Symptomatik mit einer anamnestisch berichteten, seit der Kindheit bestehenden Unruhe, einem fehlenden Angstbewusstsein, den vielen erlittenen Unfällen (vgl. Bg-act. 280 S. 71 f.) sowie die Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten in der Schulzeit. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung an, in der Schule sei es ihm langweilig gewesen. Lieber habe er auf einem Bauernhof mitgearbeitet. Probleme habe es mit dem Lesen gegeben, auch bei den Diktaten sei er nicht so schnell mitgekommen. Oft sei er im Unterricht aufgestanden, herumgelaufen, habe den Unterricht gestört und sei der Klassenclown gewesen. Wegen seines Verhaltens habe er oft in die Ecke gehen müssen oder sei auch des Unterrichts verwiesen worden. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien ihm schwergefallen (vgl. Bg- act. 280 S. 74). Diese Begebenheiten ordnete der psychiatrische SMAB- Experte – wie bereits hiervor dargelegt – im Sinne einer seinerzeit nicht erkannten und deswegen auch nicht behandelten einfachen Aktivitäts- und
21 - Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) zu, welche bereits von Dr. med. E._____ in einem Bericht vom Oktober 2011 als Diagnose mit funktionellen Auswirkungen erwähnt worden sei. Diese häufig genetisch determinierte Störung – so Dr. med. K._____ weiter – sei mit verschiedenen komorbiden Störungen wie Legasthenie, Abgleiten in eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Depression und Persönlichkeitsstörungen verbunden (vgl. Bg-act. 280 S. 80 f.). Darüber hinaus hielt Dr. med. K._____ fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung von einem ständigen Bewegungsdrang, einer inneren Unruhe, fehlgeschlagenen beruflichen Versuchen sowie einem Abgleiten in einen Drogenkonsum berichtet habe (vgl. Bg-act. 280 S. 81). Letztlich führte der psychiatrische SMAB-Experte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe schon im frühen Kindesalter durch Unachtsamkeit, Selbstüberschätzung und mangelndem Gefahrenbewusstsein zahlreiche Bagatell-, darunter auch erhebliche Unfallverletzungen erlitten. Diese Unfallhäufung in Verbindung mit den schulischen Verhaltensauffälligkeiten und die Entwicklung einer Drogenabhängigkeit mit Delinquenz seien charakteristisch für eine einfache ADHS, welche im Kindesalter nicht erkannt und behandelt worden sei und somit in veränderter Symptomform ins Erwachsenenalter persistiere (vgl. Bg-act. 280 S. 85). Damit besteht weder in diagnostischer noch in befundlicher Hinsicht eine namhafte Diskrepanz zwischen den Beurteilungen von Dr. med. K._____ und Dr. med. E._____ (vgl. Berichte von Dr. med. E._____ vom 22. Dezember 2020 [Bg-act. 435 S. 1 f.] und vom 5. März 2022 [Bg-act. 435 S. 3 f.], in welchem dieser ebenfalls ein ADHS gemäss ICD-10 F90.0 als Diagnose auswies). Vielmehr flossen die auch von Letzterem genannten Symptome, wie die beeinträchtigte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, die bestehende Ablenkbarkeit, der ständige Bewegungsdrang, die schulischen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten sowie die beruflichen Misserfolge bereits in die gutachterliche Würdigung der medizinischen
22 - Zusammenhänge und der daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen ein (vgl. Bg-act. 280 S. 80 ff.). Dass sich diesbezüglich im Verlauf seit der Begutachtung eine Verschlechterung eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. so auch RAD-Beurteilung vom 13. Juni 2022 [Bg- act. 436 S. 12]). Zwar führte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom
24 - das Drogenproblem insoweit unter Kontrolle bekommen habe, als er mit der Methadon-Substitution ohne Heroingebrauch auskomme. Cannabis habe beim Beschwerdeführer eine Art Nimbusrolle als Pflanze, deren Wirkstoff er in zweifacher Weise konsumiere, zum einen aus Eigenbe- schaffung, zum anderen als ärztlich verordnete Schmerzbehandlung. Die stimulierende Wirkung des Kokains werde durch das Austarieren mit dem Cannabis eingegrenzt. Auf diesem jahrelang bestehenden Konsumniveau sei es ihm auch möglich gewesen, verschiedene Tätigkeiten (als Chauf- feur, Kioskbetreiber, Werkstattarbeiter) zu verrichten (vgl. Bg-act. 280 S. 81). In diesem Zusammenhang geht auch in berufspraktischer Hinsicht aus den Rückmeldungen des Einsatzprogramms der Stiftung C._____ hervor, dass der Beschwerdeführer ein fleissiger und belastbarer Mitarbei- ter gewesen sei, der seine Arbeiten sehr sorgfältig und zur Zufriedenheit des Arbeitsgebers ausgeführt habe (vgl. Zeugnisse der Stiftung C._____ vom 20. März 2020 [Bg-act. 399] und vom 25. November 2019 [Bg- act. 357]; vgl. ferner Schlussbericht vom 19. November 2019 [Bg-act. 361 S. 3]). Hinsichtlich der in einem 80 %-Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung C._____ gab der Beschwerdeführer denn auch selbst an, dass er den Einsatz gut habe umsetzen und die ihm übertragenen Aufgaben ohne Beschwerden habe ausführen können, dem die zuständige Einglie- derungsfachperson beipflichtete (vgl. Abschlussgespräch vom 12. No- vember 2019 [Bg-act. 354] und Schlussbericht vom 19. November 2019 [Bg-act. 361 S. 3] sowie Protokoll Standortgespräch vom 20. Februar 2020 [Bg-act. 403]). Da Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 5. März 2022 letztlich einen in den Eckpunkten mit demjenigen von Dr. med. K._____ übereinstimmenden Verlauf des Suchtleidens beschrieben und zudem von keiner etwaigen Verschlechterung der Suchtproblematik seit der Begut- achtung im Herbst 2018 berichtet hat (vgl. Bg-act. 435 S. 3 f.), fällt gestützt darauf eine Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustands von vornherein ausser Betracht. Hinzuweisen ist zudem, dass die mit BGE 145 V 215 vollzogene Praxisänderung, wonach fortan – gleich wie bei al-
25 - len anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweis- verfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. dortige E.5 und E.6.2), an und für sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass bil- det, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen, mithin per se keinen Neuanmeldegrund schafft (BGE 147 V 234 E.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_556/2021 vom 2. Dezember 2021 E.5.3 und 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 E.5.3). 5.In Gesamtwürdigung der Umstände ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des somatischen oder psychischen Gesundheitszustands durch den Be- schwerdeführer nicht auf dessen Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Laut Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Beim vorliegenden Prozessausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]