VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 54 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterRighetti und Audétat AktuarinLanfranchi URTEIL vom 24. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 8.Ab Januar 2019 war A._____ wieder grösstenteils arbeitsfähig. Im Arztbericht vom 16. Februar 2021 von Dr. med. G._____ wird, bei aktueller Diagnose eines residuellen lumboradikulären Syndroms L4 und L5 rechts nach Autounfall am 26. Oktober 2018, als Datum der Erstbehandlung betreffend Rückfall der 28. Januar 2021 genannt. Zudem wird festgehalten, A._____ berichte seit ihrem Unfall am 26. Oktober 2018 von persistierenden Schmerzen bzw. Beschwerden unterschiedlicher Intensität im Bereich des Rückens und im rechten Bein; sie führe weiterhin ihre Physiotherapie fort und nehme gelegentlich Schmerzmittel bei Bedarf ein. 9.Im Arztbericht vom 23. März 2021 stellt Dr. med. G._____ klar, dass es sich eigentlich nicht um einen Rückfall handelt, da A._____ immer wieder seit dem Unfallereignis in ihrer Behandlung gestanden sei und eine vollständige Regredienz der Beschwerden nie bestanden habe. 10.Der Versicherungsmediziner Dr. med. J._____ beurteilt am 2. März 2021 unter Hinweis auf die seit 2013 bekannte multiple Diskopathie und Spondylarthrosen, Diskusprotrusion L4/5 den Status quo sine als nach sechs Monaten nach dem Unfallereignis am 30. April 2019 erreicht. Er sieht im MRT von 2018 keine Traumazeichen. 11.Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte die B._____ A._____ mit, dass es sich bei ihren Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht um Unfallfolgen handelt, womit es der B._____ nicht möglich sei, weitere Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. 12.Der Versicherungsmediziner Dr. med. K._____ kam in seiner Stellungnahme vom 13. April 2021 zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs
5 - Monate nach dem Ereignis vom 26. Oktober 2018, also am 30. April 2019, entfallen sei. 13.Mit Verfügung vom 30. April 2021 stellte die B._____ sämtliche Leistungen rückwirkend per 30. April 2019 ein (Heilbehandlung und Taggeld). Begründend führte sie an, dass sich im MRI vom 31. Oktober 2018 kein Nachweis finde von unfallkausalen strukturellen Läsionen und dass der Status quo sine am 30. April 2019 erreicht gewesen sei. 14.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 26. Mai 2021 Einsprache. 15.Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 wies die B._____ die Einsprache ab. 16.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Juni 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte:
6 - resp. von einer richtungsgebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Ein Behandlungsabschluss habe nie bestanden. Es seien durchwegs Brückensymptome beklagt und entsprechend behandelt worden. Die versicherungsmedizinischen Behauptungen seien falsch. Die vertrauensärztlichen Beurteilungen seien nicht umfassend - insbesondere fehle eine Einsichtnahme in die Bildgebung - und gründeten in einem falschen Rechtsverständnis. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei nicht im Sinne von Art. 43 ATSG erstellt. 17.Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründet wird die Beschwerdeabweisung im Wesentlichen mit dem Vorbestehen der Diskushernie, welche durch den Auffahrunfall vom 26. Oktober 2018 weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert worden sei. Kein behandelnder Arzt stütze diese These. Es habe (lediglich) eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestandenen Beschwerden stattgefunden. Der Auffahrunfall sei banal gewesen. Ein solches Ereignis, das kaum sichtbaren Schaden am Fahrzeug hinterlassen habe, könne nicht zu einer Diskushernie oder einer massgebenden Verschlimmerung einer solchen beitragen. Der Status quo sine sei sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten, d.h. am 30. April 2019. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ seien schlüssig und nicht zu beanstanden. Keine der involvierten Medizinalpersonen habe eine anderslautende Beurteilung abgegeben und Dr. med. K._____ Einschätzung weiche nicht von derjenigen des H._____ ab. Eine richtunggebende Verschlimmerung liege nicht vor und sei aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Traumatische Verletzungen würden in keinem Arztbericht beschrieben.
7 - Die Einstellung der UVG Leistungen sechs Monate nach stattgehabtem Ereignis sei korrekt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die übrigen Akten sowie den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG).
8 - 2.Unbestritten sind das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG und die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung Art. 10 UVG; Taggeld Art. 16 UVG). Auch das Unfallereignis als solches ist in casu unbestritten, obschon über den Unfallhergang an sich nur wenig bekannt ist. Streitig sind hingegen die (ungenügende) Abklärung des Sachverhalts und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den
14 - 3.3.2.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E.3, 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.3, 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3 und 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E.4.2). 3.3.3.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte
15 - mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7, 8C_499/2020 vom
18 - E.3.2.2, 8C_735/2009 vom 2. November 2009 E.5.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.1.Der Versicherungsmediziner, Dr. med. J., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/Vertrauensarzt SGV, beurteilt am 2. März 2021 unter Hinweis auf die seit 2013 bekannte multiple Diskopathie und Spondylarthrosen, Diskusprotrusion L4/5 den Status quo sine als nach sechs Monaten nach dem Unfallereignis am 30. April 2021 erreicht. Er sieht im MRT von 2018 keine Traumazeichen (vgl. Bg-act. 30). 4.2.Der Versicherungsmediziner, Dr. med. K., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/Vertrauensarzt SGV, führt am 13. April 2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, aufgrund des minimalen Schadensbildes am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nach Heckkollision und des Fehlens eines bei einer Heckkollision praktisch immer vorkommenden kraniozervikalen Beschleunigungstraumas habe es sich um eine Kollision mit einem geringen Delta V gehandelt. Das Ereignis sei vom Schweregrad und infolge des Schutzes der LWS durch die Rücklehne nicht geeignet gewesen, eine lumbale Diskushernie zu verursachen. Die Beschwerdeführerin habe eine Kontusion der Lendenwirbelsäule erlitten. Es habe aber eine Diskushernie L4/L5 vorbestanden. Bereits 2013 seien kernspintomografisch eine Schädigung der Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Es sei im MRI vom 31. Oktober 2018 auch kein Nachweis von unfallkausalen strukturellen Läsionen vorhanden. Durch das Ereignis sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie L4/5 gekommen. Bereits 2013 seien kernspintomographisch eine Diskopathie der unteren drei Segmente mit flacher medialer Diskushernie auf der Höhe L4/5 und Pelottierung des Duralschlauches, eine Protrusion mit medianem Anulusriss Bandscheibe L4/S1, eine leichte
19 - Diskopathie und Protrusion L3/4 und Spondylarthrosen v.a. L5/S1 festgestellt worden. Der mutmassliche Zustand, wie er beim schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Ereignis eingetreten wäre (Status quo sine), sei sechs Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen (vgl. Bg-act. 36). 5.Es ist zu prüfen, ob die (fach-)ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. G., der Klinik I. und des H._____ zumindest geringe Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen der beiden Versicherungsmediziner, Dr. med. J._____ und Dr. med. K., zu wecken vermögen. 5.1Der Befund im Arztzeugnis UVG vom 9. November 2018 von Hausärztin Dr. G. über ihre Hauskonsultation vom 29. Oktober 2018, d.h. drei Tage nach dem Unfallereignis, lautete bei diagnostiziertem akutem lumbovertebralem Schmerzsyndrom nach LWS Kontusion am 26. Oktober 2018 wie folgt: LWS kaum druckdolent, insbesondere kein Klopf- oder Schüttelschmerz. Beweglichkeit nur eingeschränkt beurteilbar, da im Liegen im Bett untersucht. Aufstehen nicht möglich. Hypästhesie am lateralen und ventralen Oberschenkel sowie Druckdolenz auch gluteal rechts (nach i.m. Injektion). Keine radikulären Ausfälle, sonst Muskeleigenreflexe symmetrisch auslösbar (vgl. Bg-act. 10). Dabei ist festzuhalten, dass die behandelnde Hausärztin, Dr. med. G._____, am
21 - beschwerdearm und mit regredienten Rückenschmerzen gewesen sei. Empfohlen wurde die ambulante Weiterführung der Physiotherapie, bei keinen formellen Einschränkungen bezüglich Hebens und Tragens von Lasten, wobei gemäss Instruktion der Physio auf rückenschonendes Verhalten geachtet werden sollte; ebenso sollte die analgetische Therapie (Ibuprofen, Pantozol, Dafalgan, Minalgin) angepasst und reduziert werden im ambulanten Verlauf (vgl. Bg-act. 7). 5.3Nach Erteilung der Kostengutsprache befand sich die Beschwerdeführerin vom 10. November 2018 bis zum 8. Dezember 2018 in der Klinik I._____ in stationärer Behandlung (Bg-act. 20). Diagnostiziert wurde u.a. ein sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom L4 und L5 rechts. Während die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik I._____ noch über Schmerzen unter der etablierten analgetischen Therapie, bei Schmerzlokalisation lumbal paravertebral rechts in Höhe LWK4 sowie LWK5/SWK1 mit Ausstrahlung in das Gesäss sowie in den ventralen Oberschenkel bis zum Knie berichtete, zudem Sensibilitätseinschränkungen im Dermatom L5 rechts beschrieb und ein deutlich hinkendes Gangbild vorlag, nahm sie nach Anpassen der Analgesie und initialer Etablierung einer Kortisonstosstherapie mit Prednison, engagiert und auch sehr motiviert an den angebotenen Therapien im Rahmen des multimodalen stationären Rehabilitationsprogrammes teil und konnte sehr gute Fortschritte in der Steigerung der Muskelkraft und Mobilisierung erzielen. Der positive Verlauf in der Klinik I._____ zeigte sich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Gewichtsbelastungen in den Trainingseinheiten kontinuierlich steigern konnte und im täglichen durchgeführten Gehtraining eine deutliche Erweiterung der Gehstrecke und des Gehtempos, sowohl in der Ebene als auch beim Treppenlaufen innerhalb und ausserhalb der Klinik, erreicht werden konnte. Bei Austritt war das Trendelenburghinken
22 - fast nicht mehr vorhanden und auch die muskulären Defizite der unteren Extremität waren regredient. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin ihre allgemeine Kraft und Ausdauer verbessern. Bei Austritt war sie sicher mobil in allen Ebenen bei noch minimem Hinken und leichtem muskulärem Defizit des rechten Quadrizeps. Die Fussheberschwäche war bei Austritt nicht mehr vorhanden. Als Prozedere wurde das Weiterführen der ambulanten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie sowie des erlernten Heimübungsprogramms als auch das Absetzen der (bereits reduzierten) Analgesie (Pantoprazol, Olfen) im weiteren Verlauf festgelegt (Bg-act. 20). 5.4Auch die ambulante Untersuchung im H._____ vom 11. Dezember 2018 ergibt anamnestisch, dass die Beschwerdeführerin von einer vollständigen Regredienz der lumboradikulären Schmerzen und von einer vollständigen Erholung des Kraftdefizits berichte, lediglich im Schienbeinbereich bestehe noch eine deutliche Sensibilitätsminderung. Sie habe am Vortag ihre Arbeitstätigkeit in reduziertem Ausmass wieder aufgenommen. Sie sei mit dem Verlauf und vor allem mit dem Vermeiden einer Operation sehr zufrieden (Bg-act. 22 S. 1). Damit weise sie einen höchst erfreulichen Verlauf nach konservativer Therapie einer Diskushernie auf Höhe LWK4/5 rechts auf. 5.5Die Haftpflichtversicherung hat die Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin, die kaum sichtbar sind und aus Kratzern oder Beulen bestehen (vgl. Expertise z.Hd. der P._____ Versicherung Bg-act. 16 S. 2, 16 S. 9-19), übernommen. Das Ereignis ist – soweit ersichtlich und relevant – als Bagatelle zu qualifizieren; die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung lag überwiegend wahrscheinlich unterhalb von 10 km/h. Darauf lässt auch die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Hausärztin Dr. med. G._____ am 29. Oktober 2018
23 - schliessen, wonach das andere Auto nicht mit grosser Geschwindigkeit in ihr Auto gefahren sei (Bg-act. 10). 5.6Den Versicherungsmedizinern Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ lagen unbestrittenermassen alle für die Beurteilung notwendigen medizinischen Unterlagen samt den Berichten über den Vorzustand vor. Sie gelangen übereinstimmend und widerspruchsfrei zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Ereignis am
24 - und konnten somit aus fachärztlicher Sicht den medizinischen Sachverhalt beurteilen, ohne dass eine direkte ärztliche Befassung mittels klinischer Untersuchung der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre. Sie waren imstande, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.1, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen), ohne dass eine Einsichtnahme in die Bildgebung vonnöten gewesen wäre bzw. eine solche zu anderen Schlüssen geführt hätte. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E.3, in dem bei einem ähnlich gelagerten Heckauffahrunfall (wobei dort zusätzlich ein Schleudertrauma Grad II diagnostiziert wurde!), die stossbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von zwischen 13.3 und 18.3 km/h als nicht geeignet eingestuft wurde, eine Diskushernie zu verursachen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E.4.1.2), darf vorliegendenfalls gestützt auf die Akten bzw. unwidersprochen gebliebenen Äusserungen des Versicherungsmediziners, Dr. med. K._____, von einer geringeren Geschwindigkeitsänderung ausgegangen werden, welche keine besondere Schwere aufwies und somit nicht geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Traumatische strukturelle Läsionen, die eine richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen hätten, sind mit dem echtzeitlichen MRI vom 31. Oktober 2018, worin explizit festgehalten wurde, dass keine Fraktur vorliegt (vgl. Bg-act. 7), nicht beschrieben worden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 eine Diskopathie der untersten drei Segmente mit flacher medianer Diskushernie L4/5 und Pelottierung des Duralschlauches sowie der Protrusion mit medianem Anulusriss der Bandscheibe L5/S1 sowie eine leichte Diskopathie und Protrusion L3/4 und Spondylarthrosen vor allem L5/S1 mässigen Grades
25 - diagnostiziert wurden (vgl. hierzu den Arztbericht von Dr. med. O._____, Facharzt für Radiologie, vom 4. März 2013 [Bg-act. 8]). Die Aktivierung dieses degenerativen Vorzustands, ist mit dem Auffahrunfall vom