VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 5 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 15. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ulrich Kurmann, Beschwerdeführerin gegen C. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
7 - verfügung festzuhalten, damit dagegen rechtlich vorgegangen werden könne. 12.Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 entschied die C._____ AG, dass Dr. med. H._____ (Facharzt für Radiologie) und die medizinische Gutachterstelle O._____ mit der Zweitbeurteilung des Gutachtens der Uni- versitätsklinik Balgrist vom 22. November 2021 beauftragt würden. Die C._____ AG werde den genannten Gutachtern den Fragenkatalog gemäss Beilage vorlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die Argumentation aus ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2021 an. Weiter ergänzte sie, dass aufgrund des Umstandes, dass A._____ mit den im Schreiben vom 21. Dezember 2021 vorgeschlagenen Gutachterstellen nicht einverstanden sei, sie aber keine Ausstandsgründe vorgebracht und auch keine Gegenvorschläge gemacht habe, keine Einigung bezüglich des Gutachters zustande gekommen sei. Infolgedessen sei diese Zwi- schenverfügung zu erlassen. 13.Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022. Sie bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und die Fest- stellung, dass eine weitere Begutachtung eine unzulässige "second opinion" darstelle (Ziffer 1). Die C._____ AG sei anzuweisen, das Gutach- ten der Universitätsklinik Balgrist vom 28. Juni 2021 inkl. Ergänzungsgut- achten vom 22. November 2021 für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs heranzuziehen (Ziffer 2). Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. MWST zulasten der C._____ AG. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine weitere Begut- achtung eine unzulässige "second opinion" darstelle. 14.Am 4. Februar 2022 liess sich die C._____ AG (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) dazu vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde vom
8 -
9 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, die angefoch- tene (Zwischen-)Verfügung vom 7. Januar 2022 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Zwischenverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022, worin diese in der Hauptsache Dr. med. H._____ und die medizinische Gutachterstelle O._____ mit der "Zweitbeurteilung des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist vom 22.11.2021" beauftragt hat. Dies, nachdem sich die Be- schwerdeführerin gegen eine von der Beschwerdegegnerin in Aussicht ge- stellte, aus ihrer Sicht unzulässige "second opinion" in Form einer weiteren versicherungsexternen Begutachtung ausgesprochen hatte. 1.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG, ist bei versicherten bzw. beschwerdeführenden Personen – wie vorliegend – mit Wohnsitz im Ausland das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Vor ihrem Wegzug ins Ausland hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in B._____ im Kanton Graubünden, wo auch ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber seinen Sitz hat (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Somit ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden örtlich wie sachlich zuständig (siehe Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 1.3.Die Anordnung eines Gutachtens im Bereich der Invaliden- und Unfallver- sicherung stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG i.V.m.
10 - Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) dar (siehe BGE 138 V 318 E.6.1.4, 138 V 271 E.1.2.1 und 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E.6.2.1, nicht publ. Erwägung in: BGE 147 V 79). Sie stellt also lediglich einen Zwischen- schritt auf dem Weg zum Endentscheid bzw. zur Verfahrenserledigung dar (vgl. BGE 136 V 131 E.1.1.2 und 131 V 42 E.2.4 sowie Urteile des Bun- desgerichts 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E.2.2 und 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E.1.3). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – die Einspra- che gemäss Art. 52 ATSG ausgeschlossen. Solche Verfügungen können gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen (siehe Art. 60 ATSG) allenfalls direkt beim örtlich zuständigen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 ATSG bzw. dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (siehe FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 56 Rz. 5 ff. sowie KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 56 ff., Art. 56 Rz. 17 ff. und Art. 60 Rz. 5 ff.). Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist – kraft Verweises auf das kantonale Recht in Art. 61 Ingress ATSG – in erster Linie Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur an- fechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder aus- drücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Für die Prü- fung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbar- keit von Zwischenverfügungen nach Art. 45 f. VwVG abzustellen (vgl.
11 - BGE 139 V 492 E.4.1, 138 V 271 E.1.2.1 ff. und 3.2 sowie 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] S 20 124 vom 14. Dezember 2021 E.1.4 f., S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.2, U 20 71 vom 21. Septem- ber 2020 E.1, S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 119 vom 31. Ok- tober 2017 E.1b, S 17 66 vom 13. September 2017 E.1c, S 15 150 vom
14 - habe ausschliessen wollen. Die Sache sei aber nicht ganz klar. Denn ein Gegenargument bilde insbesondere der Umstand, dass das Bundesge- setz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bereits seit dem In- krafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 eine sehr ähnlich lau- tende Bestimmung enthalte. Denn gemäss Art. 57 Abs. 3 IVG entscheide bis zum Erlass der Verfügung die IV-Stelle, welche Abklärungen notwen- dig und massgebend seien. Der Botschaft zur 5. IV-Revision lasse sich zu dieser Norm Folgendes entnehmen: "Die Abklärungen, ob Anspruch auf Leistungen der IV bestehen, erfolgen von Amtes wegen. Damit die IV je- doch die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen kann, soll ihr die ausschliessliche Ent- scheidkompetenz zukommen. Damit soll verhindert werden, dass von Sei- ten der Versicherten immer wieder zusätzliche Abklärungsmassnahmen oder Begutachtungen verlangt werden können und das Verfahren in die Länge gezogen wird. Der versicherten Person stehen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mit- tel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffen Entscheid vorzugehen." FLÜCKIGER kommt dabei zum Schluss, dass sowohl der (Gesetzes-)Text als auch die Materialien zu dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 57 Abs. 3 IVG sehr ähnlich lauten und teilweise identisch mit dem (Gesetzes-)Text und den Materialen zum neuen Art. 43 Abs. 1 bis ATSG sind. Die Existenz von Art. 57 Abs. 3 IVG habe das Bundesgericht aber nicht daran gehindert, die Beschwerdemöglichkeiten mit BGE 137 V 210 gegen die Anordnung einer Begutachtung auszubauen, wobei Art. 57 Abs. 3 IVG – soweit ersichtlich – im erwähnten Urteil überhaupt nicht er- wähnt werde (siehe zum Ganzen FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialver- sicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: KIESER [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St. Gallen 2022, S. 55 ff. 68 ff.). 1.5.Interessanterweise wurde Art. 57 Abs. 3 IVG, trotz Inkrafttreten von Art. 43 Abs. 1 bis ATSG per 1. Januar 2022 beibehalten (vgl. dazu AS 2021 705
15 - S. 16 und 22 sowie BBl 2017 2535 2682, wobei bei letzterem aber spezi- fisch auf die Abklärungsaufgaben seitens der IV Bezug genommen wird). Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (Weiterentwicklung der IV) äussert sich aber nicht spezifisch zum Verhältnis von Art. 57 Abs. 3 IVG und Art. 43 Abs. 1 bis ATSG. Das per
16 - tisch (siehe BBl 2005 4459 4571 und BBl 2017 2535 2682). Bei diesem Verweis auf die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten muss davon aus- gegangen werden, dass der Bundesrat als Verfasser der Botschaft dies in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Anfecht- barkeit von Zwischenentscheiden betreffend die Anordnung einer Begut- achtung formuliert hat. Es ergeben sich daraus hingegen keine hinrei- chend klaren Anhaltspunkte, dass mit dieser Gesetzesbestimmung die er- wähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (in Bezug auf die Rüge einer unzulässigen "second opinion" im Rahmen der Anfechtung einer Zwi- schenverfügung) hätte korrigiert werden sollen. Auch aus der parlamenta- rischen Beratung zu Art. 57 Abs. 3 IVG lässt sich nichts für die Unzuläs- sigkeit der Rüge einer unzulässigen "second opinion" im Rahmen der An- fechtung einer Zwischenverfügung ableiten (siehe AB 2006 N 397 und AB 2006 S 610). Aus der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV betreffend Art. 43 Abs. 1 bis ATSG lässt sich nach Ansicht des streitberufenen Ge- richts somit auch vor dem Hintergrund der verfassungs- und konventions- rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts in BGE 137 V 210 (siehe BGE 137 V 210 E.3.4.2.7) kein hinreichend klarer gesetzgeberischer Wille herauslesen, wonach die Möglichkeit zur Erwirkung eines anfechtbaren Zwischenentscheides bzw. deren Anfechtung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht betreffend eine in Aussicht stehende Begutachtung wei- testgehend, namentlich betreffend materieller Einwendungen wie etwa der Einwand einer unzulässigen "second opinion", hätte eingeschränkt wer- den sollen. 1.6.Nach dem Gesagten stellt die von der Beschwerdegegnerin erlassene Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar (vgl. auch Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG). 1.7.Mit der Anordnung einer (weiteren) Begutachtung durch Dr. med. H._____ und die medizinische Gutachterstelle O._____ in ihrer Zwischenverfügung
17 - vom 7. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin dem Anliegen der Be- schwerdeführerin vom 6. und 22. Dezember 2021 im vorinstanzlichen (Verwaltungs-)Verfahren, auf die Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 28. Juni 2021 und 22. November 2021 abzustellen und die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen, nicht entsprochen. Damit ist die Beschwer- deführerin vom Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der selbständig anfechtbaren Zwischenver- fügung vom 7. Januar 2022 (siehe Art. 59 ATSG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Berücksichti- gung der nachstehenden Erwägung 1.8 einzutreten (siehe Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 sowie Art. 61 lit. b ATSG; siehe betreffend die Anfechtungsfrist von Zwischenverfügungen: BGE 132 V 418 und KIESER, a.a.O., Art. 60 Rz. 5 ff.). 1.8.Betreffend die von der Beschwerdeführerin verlangte eigenständige Fest- stellung, wonach eine weitere (versicherungsmedizinische) Begutachtung eine unzulässige "second opinion" darstelle, ist das Folgende anzumer- ken. Im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren kommt Fest- stellungsbegehren rechtsprechungsgemäss subsidiärer Charakter zu. Sie sind nur zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und setzen ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der beantragten Feststellung voraus, das aktu- ell und praktisch ist (vgl. BGE 142 V 2 E.1.1 und 137 II 199 E.6.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E.1 und 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E.1; vgl. auch VGU U 21 71 vom 25. November 2021 E.5). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde, der Aufhebung der ange- fochtenen Zwischenverfügung und der seitens der Beschwerdeführerin in der Hauptsache beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über den Leistungsanspruch auf Basis der bisher erfolgten medizinischen Abklärungen bei der Universitätsklinik Balgrist fehlt es an einem eigenständigen Feststellungsinteresse über eine beabsichtigte Ein-
18 - holung einer unzulässigen "second opinion". Denn die anbegehrte Aufhe- bung der Zwischenverfügung und Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin ist dann angezeigt, wenn die von der Beschwerdegegnerin in Aus- sicht genommene Beurteilung durch Dr. med. H._____ und die medizini- sche Gutachterstelle O._____ eine unzulässige "second opinion" darstel- len würde bzw. der medizinische Sachverhalt auf Basis der beiden Gut- achten der Universitätsklinik Balgrist bereits hinreichend beweiskräftig ab- geklärt ist. Wäre dies nicht der Fall, wäre die angefochtene Zwischenver- fügung demgegenüber in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Insofern geht das Feststellungsbegehren in der Begründung einer allfälligen, eben- falls beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Ent- scheid über die Leistungszusprache auf und hat keine selbständige Be- deutung bzw. besteht daran kein eigenständiges Feststellungsinteresse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_855/2018 vom 16. Mai 2019 E.1.1 und 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E.1). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Zweitbeurteilung des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist vom
22 - tigt die Beurteilbarkeit, was auch im vorausgehenden Aktengutachten eine Herausforderung darstellte. Die Geschichte ist grundsätzlich konkordant. Der einzige Bericht, welcher im Widerspruch zu einem traumatisch beding- ten Meniskusschaden und einer Läsion des medialen Kollateralbandappa- rates steht, ist ein äusserst knapper Bericht im Rahmen einer einmaligen Konsultation des medizinischen Versorgungszentrums K._____ vom 17.08.2018". Gemäss der Beschwerdegegnerin fehlt es an einer plausi- blen Beurteilung, welche den allgemeinen versicherungsmedizinischen Ansprüchen gerecht werde. Es fehle eine kritische Diskussion zum nicht geeigneten Unfallhergang, zum zeitnahen MRI vom 5. September 2017, in dem weder eine strukturell traumatische Läsion, noch Hinweise auf eine Schädigung des medialen Kollateralbandes, ausser degenerativen Verän- derungen im Sinne einer komplexen Meniskusläsion und einer Bakerzyste sowie einer Chondromalacie des femoropatellaren Gleitlagers, resultier- ten. 2.5.Am 1. Januar 2022 sind im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der IV auch verschiedene Bestimmungen im ATSG sowie der ATSV geändert worden und neue in Kraft getreten, welche die durch den Versicherungs- träger vorzunehmenden Abklärungen und die Einholung von (versiche- rungsexternen) Gutachten betreffen (siehe Art. 43 und 44 ATSG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Dazu ist für den vorliegenden Fall zu bemerken, dass Dr. med. G._____ seit 2017 Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist (siehe dazu den entspre- chenden Eintrag im Medizinalberuferegister [MedReg], abrufbar unter: https://www.medregom.admin.ch/ sowie https://www.balgrist.ch/..., je- weils zuletzt besucht am: 15. Juni 2022) und somit die Anforderungen gemäss Art. 7m Abs. 1 lit. a ATSV erfüllt. Dass er in seiner Funktion als Oberarzt seit Juni 2017 an der Universitätsklinik Balgrist die weiteren Kri- terien von Art. 7m Abs. 1 ATSV nicht erfüllen würde, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dabei war er seit September 2015 bis Mai 2017
23 - bereits Oberarzt i.V. in der Klinik für Orthopädie an der Universitätsklinik Balgrist (siehe https://www.balgrist.ch/..., zuletzt besucht am: 15. Juni 2022). Weder das ATSG noch die ATSV enthalten Übergangsbestimmun- gen über die Berücksichtigung von medizinischen Gutachten im Verwal- tungs- oder Beschwerdeverfahren, welche noch unter dem alten Recht er- stellt wurden. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 der ATSV regelt einzig, dass betreffend das Erfordernis eines Zerti- fikates des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Me- dicine; SIM) gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV namentlich für Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsappara- tes ein solches Zertifikat innert 5 Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 (der ATSV) per 1. Januar 2022 erworben werden muss. Insofern ist es auch unproblematisch, dass Dr. med. G._____ aktu- ell möglicherweise noch nicht über ein solches SIM-Zertifikat verfügt (vgl. https://my.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachpersonen, zuletzt besucht am: 15. Juni 2022). Betreffend Gutachten, welche noch unter der Herr- schaft einer alten Rechtspraxis erstellt wurden, lehnte es das Bundesge- richt ausserdem ab, solchen per se keinen Beweiswert mehr zuzuerken- nen (vgl. BGE 141 V 281 E.8 m.H.a. 137 V 210 E.6; Urteile des Bundes- gerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E.6.4 und 8C_438/2015 vom 13. Oktober 2015 E.5). Insofern sind die Gutachten von Dr. med. G._____ vom 28. Juni 2021 und 22. November 2021 nach den rechtspre- chungsgemässen Vorgaben zum Beweiswert von Gutachten zu beurtei- len. 2.6.Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche be- darf vielfach verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2 und 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
24 - Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.5.2 und 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.6.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2 und 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). Weiter ist gemäss Rechtsprechung auch eine reine medizinische Akten- beurteilung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Ana- mnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten un-
25 - bestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent- lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_788/2019 vom 30. Juni 2020 E.3 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E.3.3, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2, 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2, 8C_843/2013 vom 14. März 2014 E.3.2 und 8C_217/2013 vom 4. Septem- ber 2013 E.2.2). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 125 V 351E.3b/ee, Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.3.2 und 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.3.2). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärzt-
26 - lichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be- richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un- abhängiger Sachverständiger. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (siehe BGE 139 V 225 E.5.2 und 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundes- gerichtes 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.3.2, 8C_326/2021 vom
30 - Gutachten von Dr. med. G._____ bzw. der Universitätsklinik Balgrist, wel- che ihrerseits nicht mit einer (versicherungsinternen) medizinischen Stel- lungnahme untermauert wird, in diesem Punkt nicht zu überzeugen. 2.8.2.Die Beschwerdegegnerin hält Dr. med. G._____ zudem vor, dass er eine kritische Diskussion zum zeitnahen MRI vom 5. September 2017 unterlas- sen habe. Dort seien weder eine strukturelle traumatische Läsion, noch Hinweise auf eine Schädigung des medialen Kollateralbandes festgehal- ten worden, ausser degenerative Veränderungen im Sinne einer komple- xen Meniskusläsion und einer Bakerzyste sowie einer Chondromalacie des femoropatellaren Gleitlagers. Diese Kritik trifft formell insoweit zu, als dass sich dem Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 tatsächlich keine Würdigung dieses MRI entnehmen lässt. So wird auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens in inhaltlicher Hinsicht nur von einem MRI sowie einer Röntgenaufnahme des linken Knies von 8. Oktober 2021 berichtet (siehe Bg-act. 295 ff.). Allerdings verweist Dr. med. G._____ auf derselben Seite unter dem Titel "auswärtige Röntgenuntersuchungen" auf das Ak- tengutachten (vom 28. Juni 2021). Weiter hält er fest, dass im Sinne der Kosteneffizienz auf eine erneute Diskussion (der auswärtigen bildgeben- den Verfahren) verzichtet werde. Ausserdem weist Dr. med. G._____ be- reits auf Seite 2 des Ergänzungsgutachtens darauf hin, dass bereits ein Aktengutachten zu diesem Fall erstellt worden ist, worauf er (integral) ver- weist (siehe Bg-act. 287). Dass und inwiefern ein solcher Verweis der vol- len Beweiskraft der beiden Gutachten abträglich sein soll, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Denn Dr. med. G._____ verweist ja ex- plizit auf das bereits erstellte Aktengutachten vom 28. Juni 2021 und er- achtet somit die dortigen Feststellungen und Schlussfolgerungen, soweit sie nicht im direkten Widerspruch zum Ergänzungsgutachten vom 22. No- vember 2021 stehen bzw. dort allenfalls korrigiert oder präzisiert werden, also weiterhin als zutreffend. Andernfalls hätte er nicht aus Kosteneffizi-
31 - enzüberlegungen auf eine erneute Auseinandersetzung mit den auswärti- gen Bildgebungen verzichtet. 2.8.2.1. Im Aktengutachten vom 28. Juni 2021 setzt sich Dr. med. G._____ mit dem von der Radiologie M._____ durchgeführten MRI vom 5. September 2017 sowohl betreffend der Läsion des medialen Kollateralbandapparates als auch der Läsion des medialen Meniskus ausführlich auseinander (siehe Bg-act. 221 ff.). Dr. med. G._____ weist dabei darauf hin, dass die MRI-Aufnahmen vom 5. September 2017 sich nicht bei den zugestellten Akten befunden hätten und separat angefordert sowie (von ihm) gemein- sam mit PD Dr. med. J., Chefarzt für Radiologie an der Universitäts- klinik Balgrist und Facharzt für Radiologie, befundet worden seien (siehe Bg-act. 223, vgl. auch Bg-act. 235). Dies bestätigt Dr. med. G. auch in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwer- degegnerin zu deren Schreiben vom 21. Dezember 2021 betreffend die Kritik an seinem Gutachten (vom 22. November 2021; siehe Bg-act. 366). Zur Begründung einer Unfallkausalität der Läsion des medialen Kollateral- bandapparates (MCL) führt er in seinem Aktengutachten (siehe Bg- act. 221 ff.) aus, dass der in der initialen ärztlichen Beurteilung (vgl. dazu Bericht von Dr. med. I._____ vom 22. September 2017 [Bg-act. 12]) ge- schilderte Unfallmechanismus grundsätzlich adäquat sei, um eine mediale Kollateralbandläsion hervorzurufen. In der Anamnese werde subjektiv eine Instabilität beklagt und bei der klinischen Untersuchung sei eine mediale Instabilität in 30° Flexion festgestellt worden (siehe dazu Bericht des Spi- tals B._____ vom 9. August 2017 [Bg-act. 7] sowie auch die Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 43]). Der Druck- schmerz über dem medialen Gelenkspalt (siehe dazu Bericht des Spitals B._____ vom 9. August 2017 [Bg-act. 7]) sei ebenfalls konkordant, da das Band direkt über den medialen Gelenkspalt verlaufe. Zum Befundbericht von Dr. med. D._____ zum MRI vom 5. September 2017 bei der Radiolo- gie M._____ hält Dr. med. G._____ fest, dass die aus dem Befundbericht
32 - hervorgehende unauffällige Darstellung der Kollateralbänder und des Kreuzbandapparates (siehe dazu Bg-act. 38) bezüglich dem medialen Kollateralbandapparat nicht korrekt sei. Auf den entsprechenden MRI-Auf- nahmen zeige sich das mediale Kollateralband zwar durchgängig, aller- dings bestehe eine Verbreiterung des femoralen Ursprunges mit zentraler Signalanhebung in der flüssigkeitssensitiven Sequenz, was einer stattge- habten MCL entsprechen könne. Auch wenn eine stattgehabte hochgra- dige Schädigung des MCL (Komplettruptur, Grad III Schädigung) mit gros- ser Sicherheit durch das vorliegende MRI ausgeschlossen werden könne, gelte dies nicht für eine leichtere Schädigung i.e. Zerrung (Grad I) oder Partialläsion (Grad II). So werde bereits im initialen Befund von einer In- stabilität einzig in 30° Flexion, analog einer Grad II Läsion, berichtet. Wei- ter nimmt er zur Kenntnis, dass der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ in seinen Berichten vom 28. April und 24. Mai 2018 (siehe Bg-act. 160 f.) un- ter anderem eine gesicherte Innenmeniskusläsion links (M23.33 G L) und eine gesicherte Innenbandruptur Kniegelenk links (S83.40 G L) mit Teilin- stabilität des Innenbandes festgehalten habe. Dr. med. G._____ stellt wei- ter fest, dass eine genauere und/oder aktuellere orthopädische Beurtei- lung aber nicht vorliege. Weiter hält er fest, dass – trotz der Stellung von Dr. med. E._____ als behandelnder Arzt – von der Richtigkeit der diagnos- tizierten medialen Kollateralbandläsion mittels klinischer Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie mit ausreichender Sicherheit ausge- gangen werden könne, sodass die mehrfach durch Dr. med. E._____ bestätigte klinische Teilinstabilität - trotz der Durchgängigkeit des MCL im MRI rund vier Wochen nach dem Traumaereignis - reell sein dürfte. 2.8.2.2. Zur Begründung einer Unfallkausalität der Läsion des medialen Meniskus hält Dr. med. G._____ in seinem Aktengutachten vom 28. Juni 2021 (siehe Bg-act. 223 ff.) fest, dass in der initialen ärztlichen Untersuchung passend ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und eine schmerzhaft eingeschränkte Flexion dokumentiert sei (siehe dazu Bericht des Spitals
33 - B._____ vom 9. August 2017 [Bg-act. 7]). Nicht dazu passend seien ne- gative Meniskuszeichen festgehalten worden. Die Sensitivität und Spezi- fität der klinischen Prüfung von Meniskuszeichen seien in der Literatur un- tersucht worden. In einer Übersichtsarbeit von Hegedus et al. Im Jahre 2007 sei eine starke Streuung gefunden worden für die Sensitivität (15 - 74 %) und die Spezifität (11 - 97 %) des McMurray Tests zur klinischen Prüfung von Meniskusläsionen. Für den Apley Grinding-Test streue die Sensitivität zwischen 13 und 70 % mit Spezifität zwischen 33 - 100 %. Für die Druckschmerzhaftigkeit über dem Gelenkspalt (joint line tenderness JLT) habe die Sensitivität 27 - 95 % und die Spezifität 5 - 98 % betragen. Gemäss Dr. med. G._____ schliessen negative Meniskuszeichen in der klinischen Untersuchung demnach eine Meniskusläsion nicht aus. Ausser- dem merkt er an, dass im Bericht (vom 9. Augst 2017 [Bg-act. 7], siehe zudem auch den Bericht vom 22. September 2017 [Bg-act. 12]) nicht er- wähnt werde, welche(r) klinische Test(s) zur Prüfung der Menisken ange- wandt wurde(n) und letztlich sei die Untersuchung auch nicht durch einen Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs- apparates erfolgt. Zum Befundbericht von Dr. med. D._____ vom 5. Sep- tember 2017 merkt er an, dass bei diskret ausgedünntem, jedoch homo- gen erhaltenem Knorpelbelag des medialen Kompartiments (entgegen dem Befund von Dr. med. D.) vielmehr von einer altersentsprechen- den Abnutzungserscheinung als einer "beginnenden medialen Gonar- throse" gesprochen werden könne. Ausserdem sei die Art der Meniskus- schädigung inkorrekt dokumentiert. Es handle sich – gemäss den MRI- Aufnahmen – nicht um einen horizontalen Riss, sondern um eine Kom- plexläsion mit nach kaudal gegen das Innenband umgeschlagenem Lap- penanteil. Diese Form der Meniskusschädigung sei aus verständlichen Gründen speziell geeignet, aufgrund des Druckes gegen das Innenband Beschwerden zu verursachen und auch mit einer medialen Kollateralband- läsion verwechselt zu werden. Weiter führt Dr. med. G. aus, dass in der Literatur bereits versucht worden sei, anhand der Rissmorphologie des
34 - Meniskus zwischen degenerativen und traumatischen Ursachen zu unter- scheiden. Dies sei aber bis anhin nicht mit endgültiger Zuverlässigkeit ge- lungen. Unter Hinweis auf eine Studie von Zanetti et al. aus dem Jahre 2003 gelangt Dr. med. G._____ zum Schluss, dass im vorliegenden Fall bezüglich der ersichtlichen Meniskusschädigung kaum von einem asym- ptomatischen Vorzustand ausgegangen werden könne, weil in dieser Stu- die Komplexläsionen und dislozierte Läsionen fast ausschliesslich auf der symptomatischen Seite gefunden worden seien. Boks et al. habe im Jahre 2006 ebenfalls durch einen Vergleich mit der asymptomatischen Gegen- seite bei 134 Probanden eine starke Assoziation mit einem stattgehabten Trauma gefunden bei Vorliegen einer radiären, longitudinalen oder kom- plexen Rissmorphologie (wie im untersuchten Fall vorliegend). Demge- genüber schienen horizontale Meniskusläsionen eher degenerativen Ur- sprungs zu sein, wobei solche eine traumatische Genese letztlich dennoch nicht ausschlössen. Ausserdem sei das Femoropatellargelenk der Explo- randin von der Geometrie her nicht pathologisch. Es bestünden – entge- gen dem Befundbericht von Dr. med. D._____ – keinerlei Hinweise für eine "gleitlagerbetonte höhergradige Dysplasie des Femoropatellarge- lenks". Bezüglich des femoropatellären Gelenkknorpels bestehe gemäss MRI-Aufnahme im Bereich der lateralen Patellafacette der Verdacht auf eine Knorpelfissur an zwei Stellen mit beginnender Delamination des Knorpels. Letztere sei ebenfalls eher traumatischen Ursprungs als rein de- generativer Natur und werde im Befundbericht nicht erwähnt. 2.8.3.Aufgrund der vorstehenden nachvollziehbaren und schlüssigen Auseinan- dersetzungen seitens Dr. med. G._____ mit den MRI-Aufnahmen, den weiteren ihm damals zu Verfügung stehenden Akten sowie der medizini- schen Fachliteratur kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 inkl. Akten- gutachten vom 28. Juni 2021, auf welches verwiesen wird, den Beweis- wert betreffend die Unfallkausalität der Kniebeschwerden der Beschwer-
35 - deführerin sowie die Verneinung des Erreichens des Status quo sine (vel ante) per 5. September 2017 bzw. per Zeitpunkt des Ergänzungsgutach- tens vom 22. November 2021 durch Dr. med. G._____ (siehe dazu Bg- act. 220 ff., 226, 234, 301 f.) abspricht. Denn das Gutachten der Univer- sitätsklinik Balgrist bzw. von Dr. med. G._____ vom 28. Juni 2021 mit Er- gänzung vom 22. November 2021 erfüllt gesamthaft betrachtet und unter Berücksichtigung der Verweise die rechtsprechungsgemässen Anforde- rungen an eine medizinische Expertise. Dabei ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich dabei um versicherungsexterne Gutachten han- delt, welchen in der Regel volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (siehe vorstehende Erwägung 2.6; vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom
36 - Veränderungen (siehe Bg-act. 149). Dass es sich dabei um einen Zusatz- befund durch einen behandelnden Arzt handelt, vermag die Beweiskraft der Beurteilung des versicherungsexternen Gutachters Dr. med. G., welcher die MRI-Aufnahmen originär zusammen mit PD Dr. med. J. beurteilt hatte, jedenfalls nicht zu erschüttern, auch wenn rechtspre- chungsgemäss berücksichtigt werden darf, dass solche Ärzte aufgrund ih- rer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 2.9.Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge- schlossen sind. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heil- behandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorü- bergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (siehe BGE 144 V 354 E.4.1 m.H.a. BGE 134 V 109 E.3.2 und 4.1). Gemäss Dr. med. G._____ ist aber von einer weiteren Behandlung durch- aus noch eine ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustan- des zu erwarten (vgl. Bg-act. 232 f. und 306 ff.; vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E.5.2 m.H.a. BGE 134 V 109 E.4.3). 2.10.Die Beschwerdegegnerin monierte in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2021 (siehe Bg-act. 266) ausserdem, dass das Aktengutachten vom 28. Juni 2021 die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie in an- gepasster Tätigkeit nicht beantworte. Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass Dr. med. G._____ dies mangels Kenntnis der zwischenzeitlich
37 - erfolgten Behandlung nicht fallbezogen und sicher einschätzen konnte (siehe Bg-act. 227 ff.) und dies auch transparent offenlegte. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass er mit der Exploration der Beschwerdeführe- rin und der darauf gestützten Gutachtensergänzung beauftragt wurde (siehe Bg-act. 266; siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 2.8). Im Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 nimmt Dr. med. G._____, nachdem er die Beschwerdeführerin begutachten konnte und von den bis- herigen bzw. (weiterhin) unterbliebenen Heilbehandlungen (vgl. Bg- act. 306) Kenntnis genommen hatte und eine Kniearthroskopie als ziel- führende medizinische Behandlung erkannte, die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit konkret unter den verschiedenen Gesichtspunkten bzw. aufgrund der Fragen des ihm vorgelegten Fragenkataloges vor (siehe Bg-act. 302 ff.). Insofern konnte diese Unzulänglichkeit des Aktengutachtens vom