Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 5
Entscheidungsdatum
15.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 5 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 15. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ulrich Kurmann, Beschwerdeführerin gegen C. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die 1961 geborene A._____ war bis zum 31. Oktober 2017 bei der Klinik L._____ als Pflegefachfrau angestellt und damit bei der C._____ AG ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versi- chert. Am 4. August 2017 rutschte sie auf dem Korridor der Klinik L._____ aus, wobei ein Fuss weggezogen wurde und sie anschliessend einen ste- chenden Schmerz im linken Knie verspürte. Gleichentags erfolgte eine Erstbehandlung in der Klinik L., wobei die Verdachtsdiagnose einer Innenbandzerrung gestellt wurde. Eine weitere ambulante Behandlung fand am 8. August 2017 im Spital B. statt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im dazugehörigen Kurzbericht Chirurgie/Orthopädie vom
  1. August 2017 eine Innenbandläsion Knie links. Am 5. September 2017 fand in der Radiologie M._____ eine MRT-Untersuchung statt, wobei Dr. med. D._____ im gleichentags verfassten Arztbericht einen horizonta- len Meniskuseinriss am Hinterhorn und an der Pars intermedia des Innen- meniskus feststellte. Dr. med. E., Arzt für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie, hielt in seinem ärztlichen Attest vom 25. Januar 2018 fest, dass sich A. am 4. August 2017 einen Innenmeniskusriss am linken Kniegelenk zugezogen habe und eine Operationsindikation be- stehe. Die C._____ AG erbrachte für den Unfall vom 4. August 2017 die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen). 2.Im weiteren Verlauf legte die C._____ AG den Schadenfall ihrem beraten- den Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beantwortung einiger Fra- gen vor. In seiner Beurteilung vom 6. Februar 2018 hielt dieser fest, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Diagnose (Innenbandläsion Knie links) und dem Unfallereignis vom 4. August 2017 lediglich möglich sei. Der Status quo sine sei zum 5. September 2017 er- reicht gewesen.
  • 3 - 3.Mit Verfügung vom 10. April 2018 eröffnete die C._____ AG A., dass der Status quo sine spätestens am 5. September 2017 erreicht worden sei. Die gesetzlichen Leistungen würden daher nur bis und mit 9. Februar 2018 übernommen. Ab 10. Februar 2018 bestehe kein Anspruch auf Leis- tungen der obligatorischen Unfallversicherung mehr. 4.Dagegen erhob A. am 1. Mai 2018 Einsprache. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Er- bringung der gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung über den 9. Februar 2018 hinaus. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, es werde bestritten, dass der Status quo sine spätestens am
  1. September 2017 erreicht gewesen und damit die Kausalität weggefallen sei. Im Rahmen einer ergänzenden Einsprachebegründung vom 30. Mai 2018 hielt A._____ zusammenfassend fest, dass an der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. F._____ aus verschiedenen Gründen zumin- dest geringe Zweifel bestünden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. 5.Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 wies die C._____ AG die Einsprache ab. Gegen diesen ablehnenden Entscheid erhob A._____ am 31. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in der Hauptsache neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die Verpflichtung der C._____ AG zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen über den 9. Februar 2018 hinaus (Verfahren S 18 136). Mit Urteil vom 7. April 2020 hiess das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde vom 31. Okto- ber 2018 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die C._____ AG zurück. Dies im Wesentlichen zur Vornahme zumindest weiterer orthopädischer Abklärungen durch eine externe Fachperson. Dies namentlich, weil das Gericht die alleine auf (un- vollständigen) Akten beruhende Beurteilung von Dr. med. F._____ vom
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  1. Februar 2018 als nicht beweiskräftig erachtete. Denn diese sei für die streitigen Belange nicht umfassend und berücksichtige die geklagten Be- schwerden nicht. Die Beschreibung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge sei dürftig und nicht einleuchtend, ebenso wenig die Schlussfolgerungen von Dr. med. F.. 6.Im November/Dezember 2020 einigten sich die C. AG und A._____ auf die Einholung eines Aktengutachtens bei der Universitätsklinik Bal- grist. Die Beschränkung auf ein Aktengutachten war auch in den Reisebe- schränkungen zwischen N._____ und der Schweiz infolge der Covid-19- Pandemie begründet, da sich A._____ dannzumal in N._____ aufhielt. Das Aktengutachten wurde namentlich nach Einholung der MRI-Aufnah- men am 28. Juni 2021 durch Dr. med. G._____ erstattet. Er gelangte darin zu den Diagnosen einer Läsion des medialen Meniskus und einer Läsion des medialen Kollateralbandapparates jeweils Knie links mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilte diese Diagnosen als überwie- gend wahrscheinlich natürlich unfallkausal zum Ereignis vom 4. August
  2. Weiter verneinte er etwa, dass der Status quo sine am 5. September 2017 erreicht worden sei. 7.Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte die C._____ AG A._____ mit, dass das Aktengutachten vom 28. Juni 2021 zwar erwähne, dass der Status quo sine nicht per 5. September 2017 erreicht worden sei. Ob bzw. wann er erreicht wurde, werde allerdings nicht beantwortet. Ebenso wenig sei die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in an- gepasster Tätigkeit beantwortet worden. Ohne die von der Universitätskli- nik vorgeschlagene klinische Begutachtung und/oder weiteren medizini- schen Akten von 2018 bis 2021 sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Die C._____ AG schlug eine klinische Begutachtung in der Uni- versitätsklinik Balgrist in der Schweiz vor.
  • 5 - 8.Am 8. Oktober 2021 erfolgte die vorgeschlagene Begutachtung durch Dr. med. G._____ an der Universitätsklinik Balgrist, worüber dieser am
  1. November 2021 berichtete. Er diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine (traumatische) mediale Meniskusläsion (mit nach kaudal umgeschlagenem Lappenriss nach Kniedistorsion am
  2. August 2017) des linken Knies sowie eine stattgehabte mediale Kol-la- teralbandapparatverletzung vom 4. August 2017. Ausserdem hielt er ins- besondere noch fest, dass der nach kaudal umgeschlagene Lappenriss des medialen Meniskus überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kau- salzusammenhang mit dem Unfall vom 4. August 2017 stehe. Die Laxizität des medialen Kollateralbandapparates sei ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. August 2017 zurückzu- führen. Ausserdem befand er, dass der Status quo sine nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erreicht sei. 9.In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2021 erachtete A._____ das Gut- achten vom 22. November 2021 als schlüssig und nachvollziehbar. Wie bereits aus dem Aktengutachten vom 28. Juni 2021 gehe hervor, dass die Beurteilung von Dr. med. F._____ offensichtlich unzutreffend gewesen sei. Sie insistierte auf die Ausrichtung der ihr zustehenden Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Es erfolgten im Verlaufe des Dezembers 2021 weitere Aufforderungen an die C._____ AG zur Erbringung der ge- setzlichen Leistungen. 10.Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 teilte die C._____ AG A._____ un- ter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 6. Dezember 2021 mit, dass das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 22. November 2021 den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten nicht genüge. Nach detaillierter Beurteilung des vorliegenden Gutachtens käme sie zum Schluss, dass sich die gutachterliche Argumentation ausschliesslich auf subjektive Annahmen und eine sehr knappe schriftliche Dokumentation stütze. Im Abschnitt Zusammenfassung und Beurteilung sei keine kritische
  • 6 - Auseinandersetzung mit den versicherungsmedizinischen Kriterien einer kausalen Bewertung des Ereignisses vom 4. August 2017 erkennbar. Es fehle an einer plausiblen Beurteilung, welche den allgemeinen versiche- rungsmedizinischen Ansprüchen gerecht werde. Es fehle eine kritische Diskussion zum nicht geeigneten Unfallhergang, zum zeitnahen MRI vom
  1. September 2017, in dem weder eine strukturell traumatische Läsion, noch Hinweise auf eine Schädigung des medialen Kollateralbandes, aus- ser degenerativen Veränderungen im Sinne einer komplexen Meniskuslä- sion und einer Bakerzyste sowie einer Chondromalacie des femoropatel- laren Gleitlagers, resultierten. Angesichts dieser begründeten Zweifel am Gutachten der Universitätsklinik Balgrist sähe sie ein weiteres umfassen- des Aktengutachten einschliesslich einer radiologischen Zweitbeurteilung als gerechtfertigt. Für die radiologische und orthopädische Zweitbeurtei- lung des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist schlug die C._____ AG Dr. med. H._____ (Facharzt für Radiologie) und die medizinische Gut- achterstelle O._____ vor. 11.Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 wandte sich A._____ unter Hin- weis auf ihr Schreiben vom 6. Dezember 2021 gegen eine weitere Begut- achtung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischenzeitlich eine eindeutige und klare Einschätzung ihres Gesundheitszustandes sowie der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit vorliege, und stellte in Abrede, dass Unklarheiten bestünden. Sie erachtete die C._____ AG als rückwirkend und künftig leistungspflichtig. Die C._____ AG habe gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG kein Recht, eine zusätzliche und somit "second opinion" ein- zuholen, wenn der Sachverhalt wie vorliegend bereits genügend abgeklärt worden sei. Weitere medizinische Abklärungen stellten eine unzulässige "second opinion" dar. Das Vorhaben der C._____ AG, nämlich die zusätz- liche Begutachtung durch ausschliesslich für Versicherungen tätige Insti- tute bzw. Ärzte vornehmen zu lassen, sei umgehend in einer Zwischen-
  • 7 - verfügung festzuhalten, damit dagegen rechtlich vorgegangen werden könne. 12.Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 entschied die C._____ AG, dass Dr. med. H._____ (Facharzt für Radiologie) und die medizinische Gutachterstelle O._____ mit der Zweitbeurteilung des Gutachtens der Uni- versitätsklinik Balgrist vom 22. November 2021 beauftragt würden. Die C._____ AG werde den genannten Gutachtern den Fragenkatalog gemäss Beilage vorlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die Argumentation aus ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2021 an. Weiter ergänzte sie, dass aufgrund des Umstandes, dass A._____ mit den im Schreiben vom 21. Dezember 2021 vorgeschlagenen Gutachterstellen nicht einverstanden sei, sie aber keine Ausstandsgründe vorgebracht und auch keine Gegenvorschläge gemacht habe, keine Einigung bezüglich des Gutachters zustande gekommen sei. Infolgedessen sei diese Zwi- schenverfügung zu erlassen. 13.Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022. Sie bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und die Fest- stellung, dass eine weitere Begutachtung eine unzulässige "second opinion" darstelle (Ziffer 1). Die C._____ AG sei anzuweisen, das Gutach- ten der Universitätsklinik Balgrist vom 28. Juni 2021 inkl. Ergänzungsgut- achten vom 22. November 2021 für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs heranzuziehen (Ziffer 2). Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. MWST zulasten der C._____ AG. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine weitere Begut- achtung eine unzulässige "second opinion" darstelle. 14.Am 4. Februar 2022 liess sich die C._____ AG (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) dazu vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde vom

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  1. Januar 2022 sei nicht einzutreten (Ziffer 1). Eventualiter sei die Be- schwerde vom 18. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete sie vorliegend die Anordnung der Begutachtung als nicht anfechtbare Zwischenverfügung. Selbständig anfechtbar seien nur Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe oder wenn die Begutachtung einen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil bewirken würde. 15.Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. Februar 2022 mit unveränder- ten Rechtsbegehren. Betreffend die selbständige Anfechtbarkeit der Zwi- schenverfügung verwies sie auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach vorlie- gend die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen würde, da der Sachverhalt bereits genügend abklärt und liquide sei. Ausserdem rügte sie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf deren aktuelle Würdigung des Akten- gutachtens vom 28. Juni 2021. Zudem machte sie geltend, dass die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 nicht weiter begründe, weshalb die Gutachten der Universitätsklinik Balgrist nicht beweisgenügend seien. Dies obwohl in der Beschwerde sämtliche Kritikpunkte umfassend widerlegt worden seien. Es gehe der Beschwer- degegnerin einzig darum, das Verfahren weiter zu verzögern. Ausserdem wies sie noch auf eine Stellungnahme des Gutachters Dr. med. G._____ vom 27. Januar 2022 hin, worin dieser gegenüber der Beschwerdegegne- rin zum Vorwurf der Beweisuntauglichkeit seiner Gutachten Stellung ge- nommen habe. 16.Am 18. Februar 2022 edierte die zuständige Instruktionsrichterin die vollständigen Akten betreffend die Beschwerdeführerin inkl. der Stellung- nahme von Dr. med. G._____ vom 27. Januar 2022. Die Beschwerdegeg- nerin duplizierte innert erstreckter Frist am 10. März 2022 ebenfalls mit unveränderten Anträgen. Dabei hielt sie an ihrer Argumentation fest. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 16. März 2022 auf eine Triplik.
  • 9 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, die angefoch- tene (Zwischen-)Verfügung vom 7. Januar 2022 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Zwischenverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022, worin diese in der Hauptsache Dr. med. H._____ und die medizinische Gutachterstelle O._____ mit der "Zweitbeurteilung des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist vom 22.11.2021" beauftragt hat. Dies, nachdem sich die Be- schwerdeführerin gegen eine von der Beschwerdegegnerin in Aussicht ge- stellte, aus ihrer Sicht unzulässige "second opinion" in Form einer weiteren versicherungsexternen Begutachtung ausgesprochen hatte. 1.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG, ist bei versicherten bzw. beschwerdeführenden Personen – wie vorliegend – mit Wohnsitz im Ausland das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Vor ihrem Wegzug ins Ausland hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in B._____ im Kanton Graubünden, wo auch ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber seinen Sitz hat (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Somit ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden örtlich wie sachlich zuständig (siehe Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 1.3.Die Anordnung eines Gutachtens im Bereich der Invaliden- und Unfallver- sicherung stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG i.V.m.

  • 10 - Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) dar (siehe BGE 138 V 318 E.6.1.4, 138 V 271 E.1.2.1 und 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E.6.2.1, nicht publ. Erwägung in: BGE 147 V 79). Sie stellt also lediglich einen Zwischen- schritt auf dem Weg zum Endentscheid bzw. zur Verfahrenserledigung dar (vgl. BGE 136 V 131 E.1.1.2 und 131 V 42 E.2.4 sowie Urteile des Bun- desgerichts 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E.2.2 und 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E.1.3). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – die Einspra- che gemäss Art. 52 ATSG ausgeschlossen. Solche Verfügungen können gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen (siehe Art. 60 ATSG) allenfalls direkt beim örtlich zuständigen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 ATSG bzw. dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (siehe FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 56 Rz. 5 ff. sowie KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 56 ff., Art. 56 Rz. 17 ff. und Art. 60 Rz. 5 ff.). Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist – kraft Verweises auf das kantonale Recht in Art. 61 Ingress ATSG – in erster Linie Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur an- fechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder aus- drücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Für die Prü- fung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbar- keit von Zwischenverfügungen nach Art. 45 f. VwVG abzustellen (vgl.

  • 11 - BGE 139 V 492 E.4.1, 138 V 271 E.1.2.1 ff. und 3.2 sowie 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] S 20 124 vom 14. Dezember 2021 E.1.4 f., S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.2, U 20 71 vom 21. Septem- ber 2020 E.1, S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 119 vom 31. Ok- tober 2017 E.1b, S 17 66 vom 13. September 2017 E.1c, S 15 150 vom

  1. Mai 2016 E.2c und S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 ff.). Für die Annahme eines nicht wiedergutzuma- chenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt – vor- behältlich einzig der Verhinderung der Verlängerung oder Verteuerung des Hauptverfahrens – ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirt- schaftliches Interesse (siehe BGE 130 II 149 E.1.1, 127 II 132 E.2a, 125 II 613 E.2a und 120 Ib 97 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom
  2. April 2008 E.3.2; EVGE H 111/06 vom 22. November 2006 E.4.1; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts B-3099/2020 vom 4. November 2021 E.1.2.5, A-2764/2020 vom 29. September 2020 E.1.4.2, B- 6595/2017 vom 24. Mai 2018 E.1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.1, C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E.3.2 und C-4163/2013 vom
  3. Juni 2014 E.2.1.1; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 sowie KAYSER/PAPAD- OPOULOS/ALTMANN, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.]. VwVG-Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46 Rz. 10 und 25). Das Bundes- gericht hat im Kontext von Gutachtensanordnungen die Anfechtbarkeits- voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Invalidenversi- cherung (IV) bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Re- gel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt. Damit trug es namentlich dem Umstand Rechnung, dass das Sachverständigen- gutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sehe sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal kor-
  • 12 - rekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zu- gleich stehe die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurtei- len, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehen- den Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (siehe BGE 138 V 271 E.1.2 sowie 137 V 210 E.3.4.2.7 und E.2.5; siehe HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 761). Be- schwerdeweise geltend gemacht werden können dabei – neben formellen Ausstandsgründen – auch materielle Einwendungen gegen die Begutach- tung an sich, wie etwa die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" entspräche (siehe BGE 138 V 271 E.1.1 und 1.2.3 sowie 137 V 210 E.3.4.2.7; noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand: 1. Januar 2018], Rz. 2076.4, sechster Spiegelstrich). Für den Bereich der Unfallver- sicherung kann nichts Anderes gelten (vgl. BGE 138 V 318 E.6.1.1 ff.; Ur- teile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 618 UV vom
  1. April 2022 E.1.1 und 2.3, 200 20 701 UV vom 30. November 2020 E.1.1 und 2.3 sowie 200 19 778 UV vom 20. Januar 2020 Sachverhaltsziffer B und E.1.1; Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00026 vom 11. Dezember 2020 E.1.1 f. und 3, UV.2019.00056 vom 27. September 2019 E.1.2 und 3.1, UV.2017.00087 vom 6. Septem- ber 2017 E.1.1 f. sowie UV.2014.00146 vom 27. Mai 2015 E.1.1). Die Be- schwerdegegnerin verkennt mit ihren Verweisen auf das Urteil des Bun- desgerichts 8C_699/2009 vom 22. April 2010, auszugsweise publiziert in BGE 136 V 156, sowie BGE 132 V 93, dass diese Rechtsprechung seit BGE 137 V 210, 138 V 271 und 138 V 318 überholt ist. Dass es sich
  • 13 - gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2021 um ein reines Aktengutachten einschliesslich radiologischer Zweitbeurteilung handeln soll und sich die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – keiner weiteren Exploration unterziehen müsste, vermag – in Anbetracht der vor- stehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den darin der Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Rahmen einer Gutachtensanordnung weiter zugrunde gelegten Gesichtspunkte (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E.3.4.2.7) – nichts zu ändern. 1.4.Art. 43 Abs. 1 bis ATSG sieht seit dem 1. Januar 2022 vor, dass der Versi- cherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen be- stimmt. Spezifische Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung vom
  1. Juni 2020 enthält das ATSG nicht. In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) wird dazu ausgeführt, dass auf der Grundlage des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsprinzips der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen nötig seien, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt seien. Damit die IV die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen könne, solle ihr die ausschliessliche Entscheid- kompetenz zukommen. Damit solle verhindert werden, dass das Verfah- ren in die Länge gezogen werde. Der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Ent- scheid vorzugehen (siehe BBl 2017 2535 2682). Diese Bestimmung gab anlässlich der parlamentarischen Beratung keinen Anlass zur Diskussion (siehe Amtliche Bulletin [AB] 2019 N 137 und AB 2019 S 805). FLÜCKIGER hält dafür, dass der Gesetzgeber damit wohl den praktisch wichtigsten der durch die Rechtsprechung anerkannten Beschwerdegründe (gegen die Anordnung einer Begutachtung mittels Zwischenverfügung), nämlich die Behauptung, die Begutachtung sei gar nicht notwendig ("second opinion"),
  • 14 - habe ausschliessen wollen. Die Sache sei aber nicht ganz klar. Denn ein Gegenargument bilde insbesondere der Umstand, dass das Bundesge- setz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bereits seit dem In- krafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 eine sehr ähnlich lau- tende Bestimmung enthalte. Denn gemäss Art. 57 Abs. 3 IVG entscheide bis zum Erlass der Verfügung die IV-Stelle, welche Abklärungen notwen- dig und massgebend seien. Der Botschaft zur 5. IV-Revision lasse sich zu dieser Norm Folgendes entnehmen: "Die Abklärungen, ob Anspruch auf Leistungen der IV bestehen, erfolgen von Amtes wegen. Damit die IV je- doch die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen kann, soll ihr die ausschliessliche Ent- scheidkompetenz zukommen. Damit soll verhindert werden, dass von Sei- ten der Versicherten immer wieder zusätzliche Abklärungsmassnahmen oder Begutachtungen verlangt werden können und das Verfahren in die Länge gezogen wird. Der versicherten Person stehen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mit- tel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffen Entscheid vorzugehen." FLÜCKIGER kommt dabei zum Schluss, dass sowohl der (Gesetzes-)Text als auch die Materialien zu dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 57 Abs. 3 IVG sehr ähnlich lauten und teilweise identisch mit dem (Gesetzes-)Text und den Materialen zum neuen Art. 43 Abs. 1 bis ATSG sind. Die Existenz von Art. 57 Abs. 3 IVG habe das Bundesgericht aber nicht daran gehindert, die Beschwerdemöglichkeiten mit BGE 137 V 210 gegen die Anordnung einer Begutachtung auszubauen, wobei Art. 57 Abs. 3 IVG – soweit ersichtlich – im erwähnten Urteil überhaupt nicht er- wähnt werde (siehe zum Ganzen FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialver- sicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: KIESER [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St. Gallen 2022, S. 55 ff. 68 ff.). 1.5.Interessanterweise wurde Art. 57 Abs. 3 IVG, trotz Inkrafttreten von Art. 43 Abs. 1 bis ATSG per 1. Januar 2022 beibehalten (vgl. dazu AS 2021 705

  • 15 - S. 16 und 22 sowie BBl 2017 2535 2682, wobei bei letzterem aber spezi- fisch auf die Abklärungsaufgaben seitens der IV Bezug genommen wird). Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (Weiterentwicklung der IV) äussert sich aber nicht spezifisch zum Verhältnis von Art. 57 Abs. 3 IVG und Art. 43 Abs. 1 bis ATSG. Das per

  1. Januar 2022 revidierte KSVI enthält ebenfalls keine Hinweise zum Ver- hältnis dieser Bestimmungen zueinander bzw. den Auswirkungen des neuen Art. 43 Abs. 1 bis ATSG. Betreffend die Einholung von (monodiszi- plinären) versicherungsexternen Gutachten wird im ab dem 1. Januar 2022 gültigen KSVI – im Gegensatz zur vorangegangenen Version des KSVI (Rz. 2076.4, sechster Spiegelstrich; Stand: 1. Januar 2018) – im Hin- blick auf das Prozedere zur Anordnung eines solchen Gutachtens der mögliche materielle Einwand, dass die Einholung eines neuen Gutachtens infolge bereits genügender Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig sei, nicht mehr explizit erwähnt (siehe KSVI, Rz. 3076 ff.; Stand: 1. Januar 2022). Dabei ist anzumerken, dass bereits das seit dem 1. Januar 2018 gültige KSVI bei erhobenen formellen oder materiellen Einwendungen ein Einigungsversuch betreffend die Auswahl und Anordnung eines solchen Gutachtens vorsah und im Falle einer fehlenden Einigung (infolge von BGE 137 V 210) eine Zwischenverfügung zu erlassen war (KSVI, Rz. 2076.8 ff.; Stand: 1. Januar 2018; vgl. nunmehr KSVI, Rz. 3082 ff.; Stand: 1. Januar 2022). In der Botschaft zur 5. IV-Revision wurde im Ge- gensatz zu derjenigen der Weiterentwicklung der IV betreffend die Vermei- dung einer Verfahrensverzögerung noch präzisiert, dass verhindert wer- den solle, dass vom Versicherten immer wieder zusätzliche Abklärungs- massnahmen oder Begutachtungen verlangt werden könnten (und somit das Verfahren in die Länge gezogen werde). Dieser erste Satzteil fehlt in der Botschaft zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG. Der letzte Satz, womit den versi- cherten Personen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Be- schwerdemöglichkeiten genügend Mittel zu Verfügung stünden gegen ei- nen von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen, ist aber wieder iden-
  • 16 - tisch (siehe BBl 2005 4459 4571 und BBl 2017 2535 2682). Bei diesem Verweis auf die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten muss davon aus- gegangen werden, dass der Bundesrat als Verfasser der Botschaft dies in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Anfecht- barkeit von Zwischenentscheiden betreffend die Anordnung einer Begut- achtung formuliert hat. Es ergeben sich daraus hingegen keine hinrei- chend klaren Anhaltspunkte, dass mit dieser Gesetzesbestimmung die er- wähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (in Bezug auf die Rüge einer unzulässigen "second opinion" im Rahmen der Anfechtung einer Zwi- schenverfügung) hätte korrigiert werden sollen. Auch aus der parlamenta- rischen Beratung zu Art. 57 Abs. 3 IVG lässt sich nichts für die Unzuläs- sigkeit der Rüge einer unzulässigen "second opinion" im Rahmen der An- fechtung einer Zwischenverfügung ableiten (siehe AB 2006 N 397 und AB 2006 S 610). Aus der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV betreffend Art. 43 Abs. 1 bis ATSG lässt sich nach Ansicht des streitberufenen Ge- richts somit auch vor dem Hintergrund der verfassungs- und konventions- rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts in BGE 137 V 210 (siehe BGE 137 V 210 E.3.4.2.7) kein hinreichend klarer gesetzgeberischer Wille herauslesen, wonach die Möglichkeit zur Erwirkung eines anfechtbaren Zwischenentscheides bzw. deren Anfechtung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht betreffend eine in Aussicht stehende Begutachtung wei- testgehend, namentlich betreffend materieller Einwendungen wie etwa der Einwand einer unzulässigen "second opinion", hätte eingeschränkt wer- den sollen. 1.6.Nach dem Gesagten stellt die von der Beschwerdegegnerin erlassene Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar (vgl. auch Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG). 1.7.Mit der Anordnung einer (weiteren) Begutachtung durch Dr. med. H._____ und die medizinische Gutachterstelle O._____ in ihrer Zwischenverfügung

  • 17 - vom 7. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin dem Anliegen der Be- schwerdeführerin vom 6. und 22. Dezember 2021 im vorinstanzlichen (Verwaltungs-)Verfahren, auf die Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 28. Juni 2021 und 22. November 2021 abzustellen und die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen, nicht entsprochen. Damit ist die Beschwer- deführerin vom Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der selbständig anfechtbaren Zwischenver- fügung vom 7. Januar 2022 (siehe Art. 59 ATSG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Berücksichti- gung der nachstehenden Erwägung 1.8 einzutreten (siehe Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 sowie Art. 61 lit. b ATSG; siehe betreffend die Anfechtungsfrist von Zwischenverfügungen: BGE 132 V 418 und KIESER, a.a.O., Art. 60 Rz. 5 ff.). 1.8.Betreffend die von der Beschwerdeführerin verlangte eigenständige Fest- stellung, wonach eine weitere (versicherungsmedizinische) Begutachtung eine unzulässige "second opinion" darstelle, ist das Folgende anzumer- ken. Im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren kommt Fest- stellungsbegehren rechtsprechungsgemäss subsidiärer Charakter zu. Sie sind nur zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und setzen ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der beantragten Feststellung voraus, das aktu- ell und praktisch ist (vgl. BGE 142 V 2 E.1.1 und 137 II 199 E.6.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E.1 und 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E.1; vgl. auch VGU U 21 71 vom 25. November 2021 E.5). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde, der Aufhebung der ange- fochtenen Zwischenverfügung und der seitens der Beschwerdeführerin in der Hauptsache beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über den Leistungsanspruch auf Basis der bisher erfolgten medizinischen Abklärungen bei der Universitätsklinik Balgrist fehlt es an einem eigenständigen Feststellungsinteresse über eine beabsichtigte Ein-

  • 18 - holung einer unzulässigen "second opinion". Denn die anbegehrte Aufhe- bung der Zwischenverfügung und Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin ist dann angezeigt, wenn die von der Beschwerdegegnerin in Aus- sicht genommene Beurteilung durch Dr. med. H._____ und die medizini- sche Gutachterstelle O._____ eine unzulässige "second opinion" darstel- len würde bzw. der medizinische Sachverhalt auf Basis der beiden Gut- achten der Universitätsklinik Balgrist bereits hinreichend beweiskräftig ab- geklärt ist. Wäre dies nicht der Fall, wäre die angefochtene Zwischenver- fügung demgegenüber in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Insofern geht das Feststellungsbegehren in der Begründung einer allfälligen, eben- falls beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Ent- scheid über die Leistungszusprache auf und hat keine selbständige Be- deutung bzw. besteht daran kein eigenständiges Feststellungsinteresse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_855/2018 vom 16. Mai 2019 E.1.1 und 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E.1). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Zweitbeurteilung des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist vom

  1. November 2021 durch Dr. med. H._____ und die medizinische Gut- achterstelle O._____ (wohl wie im Schreiben vom 21. Dezember 2021 an- gekündigt im Rahmen eines Aktengutachtens einschliesslich radiologi- scher Zweitbeurteilung) festgehalten hat. 2.1.Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und der Unfallversi- cherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden Sozial- versicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Parti- zipationsrechte Anwendung (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 20 701 vom 30. November 2020 E.2.1 m.H.a. BGE 138 V 318 E.6.1.2; vgl. für per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Regelungen revidierten und neu eingefügten Regelungen des ATSG und der Verord- nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;
  • 19 - SR 830.11] zum Amtsermittlungsverfahren: Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2535 2625 ff. und HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 759). 2.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Ver- sicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Abklärun- gen zu erfolgen haben. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm in diesem Zusammenhang ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not- wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E.6.3, 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.3.4, nicht publ. Erwägung in BGE 139 V 585 und 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.4.1). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.3.2). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.3.2, 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.3.2.1 und 8C_755/2011 vom
  1. Dezember 2011 E.4.2). Die für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in ei- nem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten in- haltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (siehe Urteile des
  • 20 - Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E.8, 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E.4.2 und 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.3.2, je m.H.a. BGE 141 V 330 E.5.2; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 81). Wie in den vorstehenden Erwägungen 1.4 f. bereits erwähnt, sieht seit dem 1. Januar 2022 Art. 43 Abs. 1 bis ATSG zudem explizit vor, dass der Versicherungs- träger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Wie bereits dort aber erörtert, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sich eine versicherte Person nicht mehr gegen eine vom Versicherungsträger mittels Zwischenverfügung angeordnete Begutachtung mit dem Einwand der fehlenden Notwendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung bzw. dem Einwand einer unzulässigen "second opinion" im Amtsermittlungsverfah- ren nach Art. 43 ATSG zur Wehr setzen kann. 2.3.Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit den Gutachten der Universitätsklinik Balgrist bzw. von Dr. med. G._____ vom 28. Juni 2021 und 22. November 2021 würden die sich stellenden Fragen schlüs- sig und nachvollziehbar beantwortet. Sie wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, offensichtlich aktenwidrig zu behaupten, dass es den bzw. dem Gutachten (vom 22. November 2021) an einer plausiblen Beurteilung fehle, welche den allgemeinen versicherungsmedizinischen Ansprüchen gerecht werde. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei rechtsmiss- bräuchlich, weil es einzig einer weiteren Verfahrensverzögerung diene. Wäre sie tatsächlich der Ansicht, das Aktengutachten vom 28. Juni 2021 sei ungenügend, hätte sie dies auch bereits im Anschluss an die (Ak- ten-)Begutachtung monieren können oder zumindest im Vorfeld der erneu- ten klinischen Begutachtung (am 8. Oktober 2021) anhand von Zusatzfra- gen einbringen können. Die Beschwerdegegnerin habe aber die Univer- sitätsklinik Balgrist mit der Durchführung eines zusätzlichen klinischen Gutachtens beauftragt, ohne je Rückfragen zum Aktengutachten vom
  1. Juni 2021 gestellt zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 zur Begründung der fehlen-
  • 21 - den Beweiskraft der Gutachten einzig das klinische Gutachten vom
  1. November 2021 erwähne, scheine ein Versehen zu sein, zumal die Einwendungen einzig Themen beträfen, welche im Aktengutachten (vom
  2. Juni 2021) behandelt worden seien. Zusammenfassend wirft die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 eine unzulässige und persönlich- keitsverletzende "second opinion" anzuordnen. Denn das (Akten-)Gutach- ten der Universitätsklinik Balgrist vom 28. Juni 2021 (im Umfang von 27 Seiten) und das ergänzende klinische Gutachten vom 22. November 2021 (im Umfang von 24 Seiten) beantworte die sich stellenden Fragen so gut wie nur möglich und schlüssig. Die weiterhin vorhandenen Kniebeschwer- den der Beschwerdeführerin seien unfallkausal und nach einer operativen Intervention sollte eine vollständige Arbeitsfähigkeit – welche heute in der angestammten Tätigkeit unfallbedingt nicht gegeben sei – im besten Fall nach wenigen Monaten wieder gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin sei somit rückwirkend (inkl. Zinsen) und auch künftig verpflichtet – basie- rend auf den vorhandenen Gutachten – Leistungen nach UVG zu erbrin- gen. 2.4.Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin namentlich das Gut- achten vom 22. November 2021 als nicht beweiswertig, weil keine erkenn- bare kritische Auseinandersetzung mit den versicherungsmedizinischen Kriterien einer kausalen Bewertung des Ereignisses vom 4. August 2017 erkennbar sei. Die gutachterliche Argumentation stütze sich ausschliess- lich auf subjektive Annahmen und eine sehr knappe schriftliche Dokumen- tation. Die medizinische Beweisführung sei einzig auf den folgenden Ab- satz zurückzuführen: "Zusammengefasst sehen wir eine adäquate 60-jäh- rige Explorandin mit überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingtem Meniskusschaden des linken Knies, wobei ein nach kaudal umgeschlage- ner Lappenanteil noch immer klar nachvollziehbare Beschwerden verur- sacht. Die insgesamt sehr knappe schriftliche Dokumentation beeinträch-
  • 22 - tigt die Beurteilbarkeit, was auch im vorausgehenden Aktengutachten eine Herausforderung darstellte. Die Geschichte ist grundsätzlich konkordant. Der einzige Bericht, welcher im Widerspruch zu einem traumatisch beding- ten Meniskusschaden und einer Läsion des medialen Kollateralbandappa- rates steht, ist ein äusserst knapper Bericht im Rahmen einer einmaligen Konsultation des medizinischen Versorgungszentrums K._____ vom 17.08.2018". Gemäss der Beschwerdegegnerin fehlt es an einer plausi- blen Beurteilung, welche den allgemeinen versicherungsmedizinischen Ansprüchen gerecht werde. Es fehle eine kritische Diskussion zum nicht geeigneten Unfallhergang, zum zeitnahen MRI vom 5. September 2017, in dem weder eine strukturell traumatische Läsion, noch Hinweise auf eine Schädigung des medialen Kollateralbandes, ausser degenerativen Verän- derungen im Sinne einer komplexen Meniskusläsion und einer Bakerzyste sowie einer Chondromalacie des femoropatellaren Gleitlagers, resultier- ten. 2.5.Am 1. Januar 2022 sind im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der IV auch verschiedene Bestimmungen im ATSG sowie der ATSV geändert worden und neue in Kraft getreten, welche die durch den Versicherungs- träger vorzunehmenden Abklärungen und die Einholung von (versiche- rungsexternen) Gutachten betreffen (siehe Art. 43 und 44 ATSG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Dazu ist für den vorliegenden Fall zu bemerken, dass Dr. med. G._____ seit 2017 Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist (siehe dazu den entspre- chenden Eintrag im Medizinalberuferegister [MedReg], abrufbar unter: https://www.medregom.admin.ch/ sowie https://www.balgrist.ch/..., je- weils zuletzt besucht am: 15. Juni 2022) und somit die Anforderungen gemäss Art. 7m Abs. 1 lit. a ATSV erfüllt. Dass er in seiner Funktion als Oberarzt seit Juni 2017 an der Universitätsklinik Balgrist die weiteren Kri- terien von Art. 7m Abs. 1 ATSV nicht erfüllen würde, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dabei war er seit September 2015 bis Mai 2017

  • 23 - bereits Oberarzt i.V. in der Klinik für Orthopädie an der Universitätsklinik Balgrist (siehe https://www.balgrist.ch/..., zuletzt besucht am: 15. Juni 2022). Weder das ATSG noch die ATSV enthalten Übergangsbestimmun- gen über die Berücksichtigung von medizinischen Gutachten im Verwal- tungs- oder Beschwerdeverfahren, welche noch unter dem alten Recht er- stellt wurden. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 der ATSV regelt einzig, dass betreffend das Erfordernis eines Zerti- fikates des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Me- dicine; SIM) gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV namentlich für Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsappara- tes ein solches Zertifikat innert 5 Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 (der ATSV) per 1. Januar 2022 erworben werden muss. Insofern ist es auch unproblematisch, dass Dr. med. G._____ aktu- ell möglicherweise noch nicht über ein solches SIM-Zertifikat verfügt (vgl. https://my.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachpersonen, zuletzt besucht am: 15. Juni 2022). Betreffend Gutachten, welche noch unter der Herr- schaft einer alten Rechtspraxis erstellt wurden, lehnte es das Bundesge- richt ausserdem ab, solchen per se keinen Beweiswert mehr zuzuerken- nen (vgl. BGE 141 V 281 E.8 m.H.a. 137 V 210 E.6; Urteile des Bundes- gerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E.6.4 und 8C_438/2015 vom 13. Oktober 2015 E.5). Insofern sind die Gutachten von Dr. med. G._____ vom 28. Juni 2021 und 22. November 2021 nach den rechtspre- chungsgemässen Vorgaben zum Beweiswert von Gutachten zu beurtei- len. 2.6.Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche be- darf vielfach verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2 und 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien

  • 24 - Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.5.2 und 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.6.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2 und 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). Weiter ist gemäss Rechtsprechung auch eine reine medizinische Akten- beurteilung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Ana- mnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten un-

  • 25 - bestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent- lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_788/2019 vom 30. Juni 2020 E.3 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E.3.3, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2, 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2, 8C_843/2013 vom 14. März 2014 E.3.2 und 8C_217/2013 vom 4. Septem- ber 2013 E.2.2). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 125 V 351E.3b/ee, Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.3.2 und 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.3.2). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärzt-

  • 26 - lichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be- richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un- abhängiger Sachverständiger. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (siehe BGE 139 V 225 E.5.2 und 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundes- gerichtes 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.3.2, 8C_326/2021 vom

  1. November 2021 E.2, 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.3.2 und 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.3.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per- son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedi- zinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Be- richte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Inter- pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesge- richts 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2, 8C_77/2021 vom 20. April
  • 27 - 2021 E.3, 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E.7.1.3, 8C_140/2019 vom
  1. Mai 2019 E.2.3, 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3 und 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2). 2.7.Im Urteil S 18 136 erkannte das streitberufene Gericht dem (versiche- rungsinternen) Bericht von Dr. med. F._____ vom 6. Februar 2018 keinen Beweiswert zu. Der Beschwerdegegnerin liegt ausweislich der eingereich- ten Akten keine neuere versicherungsinterne medizinische Stellungnahme zu den beiden versicherungsexternen Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vor und somit erfolgte die Beurteilung des Beweiswertes der ge- nannten Gutachten sowie die Infragestellung der darin bejahten, überwie- gend wahrscheinlichen natürlichen Kausalität des kaudal umgeschlage- nen Lappenrisses beim medialen Meniskus Knie links sowie der Laxizität des medialen Kollateralbandapparates zum Ereignis vom 4. August 2017 ohne nachgewiesene Vorlage bei einem (versicherungsinternen) medizi- nischen Sachverständigen. Der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs beziehungsweise dessen Wegfallens ist aber in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2. 8C_287/2020 vom
  2. April 2021 E.3.1, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.3.1). 2.8.Wie in der vorstehenden Erwägung 2.5 erwähnt, sind die fachlichen An- forderungen für eine gutachterliche Tätigkeit durch Dr. med. G._____ in der vorliegenden Sache als erfüllt zu betrachten. Betreffend die beiden von Dr. med. G._____ erstellten Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom
  3. Juni 2021 und vom 22. November 2021 ist bei gesamthafter Berück- sichtigung der Aussagen im Aktengutachten vom 28. Juni 2021, der im Rahmen der Exploration vom 8. Oktober 2021 erfolgten Befunderhebung und der Verweise im Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 auf das Aktengutachten vom 28. Juni 2021 festzustellen, dass diese in ihrer Gesamtheit jedenfalls die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges
  • 28 - Gutachten durchaus zu erfüllen vermögen (siehe dazu vorstehende Erwä- gung 2.6; BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a). Dabei berücksich- tigte er auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und er gab seine Beurteilung in Kenntnis der von ihm erhältlich zu machenden Vorakten sowie auf Basis der eigenen Untersuchung vom 8. Oktober 2021 inkl. umfassender Anamneseerhebung ab (siehe Bg-act. 210 ff. und 287 ff.). Angesichts des auf ein Knieleiden beschränkten, somatischen Be- schwerdebildes kann im Rahmen der für den Gutachter erhältlichen medi- zinischen Aktenlage von einer für die streitigen Belange umfassenden me- dizinischen Stellungnahme gesprochen werden. Dr. med. G._____ äus- serte sich im Nachgang zur Exploration der Beschwerdeführerin vom
  1. Oktober 2021 umfassend zum ihm seitens der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragenkatalog. Namentlich äusserte er sich – wie bereits im Aktengutachten vom 28. Juni 2021 – zur natürlichen Kausalität des gel- tend gemachten Gesundheitsschadens sowie zum Zeitpunkt des Errei- chens des Status quo sine per 5. September 2017. Gestützt auf seine ei- genen Untersuchungen nahm er im Ergänzungsgutachten vom 22. No- vember 2021 nun auch zur Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit einer solchen Stellung (siehe Bg-act. 302 ff.), nachdem er dies im Rahmen des Aktengutachtens vom 28. Juni 2021 insbesondere mangels Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Behandlung nicht fallbezogen und sicher ein- schätzen konnte (siehe Bg-act. 227 ff.) und was im Übrigen unter anderem dazu geführt hatte, dass er mit der Exploration der Beschwerdeführerin und der darauf gestützten Gutachtensergänzung beauftragt wurde (siehe Bg-act. 266). 2.8.1.Die Beschwerdegegnerin moniert, dass Dr. med. G._____ sich namentlich in seiner Gutachtensergänzung vom 22. November 2021 nicht kritisch mit dem "nicht geeigneten Unfallhergang" auseinandergesetzt habe, womit es an einer plausiblen Beurteilung fehle, welche den allgemeinen versiche- rungsmedizinischen Ansprüchen gerecht werde. Worin die Beschwerde-
  • 29 - gegnerin – gestützt auf eine medizinische Fachmeinung – aber einen un- geeigneten Unfallhergang etwa für die Meniskusläsion sieht, legt sie we- der in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 noch in ihren Eingaben im vorliegenden Verfahren vertieft dar. Aktenkundig ist hinge- gen, dass betreffend den Sturz vom 4. August 2017 von Dr. med. I._____ in ihrem Bericht vom 22. September 2017 über die am 4. August 2017 er- folgte Erstuntersuchung eine Verdrehung des linken Knies infolge Sturzes wegen einer nassen Stelle am Boden festgehalten worden ist (siehe Bg- act. 12 und 210; vgl. auch Bg-act. 26 und 212; vgl. betreffend den Unfall- mechanismus des Knieverdrehens im Zusammenhang mit einer Menis- kusläsion: Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.6.3, 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E.4, 8C_334/2020 vom
  1. September 2020 E.4 und 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E.5.3 ff.). Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin konstant jeweils von einem sofort nach dem Sturz aufgetretenen stechenden Schmerz (siehe Bg- act. 1, 26, 218, 288; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E.5.4). Dr. med. G._____ stellt in seinem Aktengut- achten vom 28. Juni 2021 zudem fest, dass der in der initialen ärztlichen Beurteilung beschriebene Unfallmechanismus grundsätzlich adäquat sei, um eine mediale Kollateralbandläsion hervorzurufen (siehe Bg-act. 221). In der neueren Rechtsprechung betont das Bundesgericht im Zusammen- hang mit der Beurteilung der Unfallkausalität bei Rotatorenmanschetten- läsionen ausserdem, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Krite- rium des Unfallmechanismus – infolge dazu divergierender medizinischer Literatur – keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.1, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.1.3 und 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.3 f.). Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Rotatorenman- schettenläsion handelt, darf diese neuere Rechtsprechung zur Bedeutung des Unfallmechanismus für die Kausalitätsfrage zumindest mitberücksich- tigt werden. Insofern vermag die Kritik der Beschwerdegegnerin an den
  • 30 - Gutachten von Dr. med. G._____ bzw. der Universitätsklinik Balgrist, wel- che ihrerseits nicht mit einer (versicherungsinternen) medizinischen Stel- lungnahme untermauert wird, in diesem Punkt nicht zu überzeugen. 2.8.2.Die Beschwerdegegnerin hält Dr. med. G._____ zudem vor, dass er eine kritische Diskussion zum zeitnahen MRI vom 5. September 2017 unterlas- sen habe. Dort seien weder eine strukturelle traumatische Läsion, noch Hinweise auf eine Schädigung des medialen Kollateralbandes festgehal- ten worden, ausser degenerative Veränderungen im Sinne einer komple- xen Meniskusläsion und einer Bakerzyste sowie einer Chondromalacie des femoropatellaren Gleitlagers. Diese Kritik trifft formell insoweit zu, als dass sich dem Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 tatsächlich keine Würdigung dieses MRI entnehmen lässt. So wird auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens in inhaltlicher Hinsicht nur von einem MRI sowie einer Röntgenaufnahme des linken Knies von 8. Oktober 2021 berichtet (siehe Bg-act. 295 ff.). Allerdings verweist Dr. med. G._____ auf derselben Seite unter dem Titel "auswärtige Röntgenuntersuchungen" auf das Ak- tengutachten (vom 28. Juni 2021). Weiter hält er fest, dass im Sinne der Kosteneffizienz auf eine erneute Diskussion (der auswärtigen bildgeben- den Verfahren) verzichtet werde. Ausserdem weist Dr. med. G._____ be- reits auf Seite 2 des Ergänzungsgutachtens darauf hin, dass bereits ein Aktengutachten zu diesem Fall erstellt worden ist, worauf er (integral) ver- weist (siehe Bg-act. 287). Dass und inwiefern ein solcher Verweis der vol- len Beweiskraft der beiden Gutachten abträglich sein soll, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Denn Dr. med. G._____ verweist ja ex- plizit auf das bereits erstellte Aktengutachten vom 28. Juni 2021 und er- achtet somit die dortigen Feststellungen und Schlussfolgerungen, soweit sie nicht im direkten Widerspruch zum Ergänzungsgutachten vom 22. No- vember 2021 stehen bzw. dort allenfalls korrigiert oder präzisiert werden, also weiterhin als zutreffend. Andernfalls hätte er nicht aus Kosteneffizi-

  • 31 - enzüberlegungen auf eine erneute Auseinandersetzung mit den auswärti- gen Bildgebungen verzichtet. 2.8.2.1. Im Aktengutachten vom 28. Juni 2021 setzt sich Dr. med. G._____ mit dem von der Radiologie M._____ durchgeführten MRI vom 5. September 2017 sowohl betreffend der Läsion des medialen Kollateralbandapparates als auch der Läsion des medialen Meniskus ausführlich auseinander (siehe Bg-act. 221 ff.). Dr. med. G._____ weist dabei darauf hin, dass die MRI-Aufnahmen vom 5. September 2017 sich nicht bei den zugestellten Akten befunden hätten und separat angefordert sowie (von ihm) gemein- sam mit PD Dr. med. J., Chefarzt für Radiologie an der Universitäts- klinik Balgrist und Facharzt für Radiologie, befundet worden seien (siehe Bg-act. 223, vgl. auch Bg-act. 235). Dies bestätigt Dr. med. G. auch in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwer- degegnerin zu deren Schreiben vom 21. Dezember 2021 betreffend die Kritik an seinem Gutachten (vom 22. November 2021; siehe Bg-act. 366). Zur Begründung einer Unfallkausalität der Läsion des medialen Kollateral- bandapparates (MCL) führt er in seinem Aktengutachten (siehe Bg- act. 221 ff.) aus, dass der in der initialen ärztlichen Beurteilung (vgl. dazu Bericht von Dr. med. I._____ vom 22. September 2017 [Bg-act. 12]) ge- schilderte Unfallmechanismus grundsätzlich adäquat sei, um eine mediale Kollateralbandläsion hervorzurufen. In der Anamnese werde subjektiv eine Instabilität beklagt und bei der klinischen Untersuchung sei eine mediale Instabilität in 30° Flexion festgestellt worden (siehe dazu Bericht des Spi- tals B._____ vom 9. August 2017 [Bg-act. 7] sowie auch die Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 43]). Der Druck- schmerz über dem medialen Gelenkspalt (siehe dazu Bericht des Spitals B._____ vom 9. August 2017 [Bg-act. 7]) sei ebenfalls konkordant, da das Band direkt über den medialen Gelenkspalt verlaufe. Zum Befundbericht von Dr. med. D._____ zum MRI vom 5. September 2017 bei der Radiolo- gie M._____ hält Dr. med. G._____ fest, dass die aus dem Befundbericht

  • 32 - hervorgehende unauffällige Darstellung der Kollateralbänder und des Kreuzbandapparates (siehe dazu Bg-act. 38) bezüglich dem medialen Kollateralbandapparat nicht korrekt sei. Auf den entsprechenden MRI-Auf- nahmen zeige sich das mediale Kollateralband zwar durchgängig, aller- dings bestehe eine Verbreiterung des femoralen Ursprunges mit zentraler Signalanhebung in der flüssigkeitssensitiven Sequenz, was einer stattge- habten MCL entsprechen könne. Auch wenn eine stattgehabte hochgra- dige Schädigung des MCL (Komplettruptur, Grad III Schädigung) mit gros- ser Sicherheit durch das vorliegende MRI ausgeschlossen werden könne, gelte dies nicht für eine leichtere Schädigung i.e. Zerrung (Grad I) oder Partialläsion (Grad II). So werde bereits im initialen Befund von einer In- stabilität einzig in 30° Flexion, analog einer Grad II Läsion, berichtet. Wei- ter nimmt er zur Kenntnis, dass der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ in seinen Berichten vom 28. April und 24. Mai 2018 (siehe Bg-act. 160 f.) un- ter anderem eine gesicherte Innenmeniskusläsion links (M23.33 G L) und eine gesicherte Innenbandruptur Kniegelenk links (S83.40 G L) mit Teilin- stabilität des Innenbandes festgehalten habe. Dr. med. G._____ stellt wei- ter fest, dass eine genauere und/oder aktuellere orthopädische Beurtei- lung aber nicht vorliege. Weiter hält er fest, dass – trotz der Stellung von Dr. med. E._____ als behandelnder Arzt – von der Richtigkeit der diagnos- tizierten medialen Kollateralbandläsion mittels klinischer Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie mit ausreichender Sicherheit ausge- gangen werden könne, sodass die mehrfach durch Dr. med. E._____ bestätigte klinische Teilinstabilität - trotz der Durchgängigkeit des MCL im MRI rund vier Wochen nach dem Traumaereignis - reell sein dürfte. 2.8.2.2. Zur Begründung einer Unfallkausalität der Läsion des medialen Meniskus hält Dr. med. G._____ in seinem Aktengutachten vom 28. Juni 2021 (siehe Bg-act. 223 ff.) fest, dass in der initialen ärztlichen Untersuchung passend ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und eine schmerzhaft eingeschränkte Flexion dokumentiert sei (siehe dazu Bericht des Spitals

  • 33 - B._____ vom 9. August 2017 [Bg-act. 7]). Nicht dazu passend seien ne- gative Meniskuszeichen festgehalten worden. Die Sensitivität und Spezi- fität der klinischen Prüfung von Meniskuszeichen seien in der Literatur un- tersucht worden. In einer Übersichtsarbeit von Hegedus et al. Im Jahre 2007 sei eine starke Streuung gefunden worden für die Sensitivität (15 - 74 %) und die Spezifität (11 - 97 %) des McMurray Tests zur klinischen Prüfung von Meniskusläsionen. Für den Apley Grinding-Test streue die Sensitivität zwischen 13 und 70 % mit Spezifität zwischen 33 - 100 %. Für die Druckschmerzhaftigkeit über dem Gelenkspalt (joint line tenderness JLT) habe die Sensitivität 27 - 95 % und die Spezifität 5 - 98 % betragen. Gemäss Dr. med. G._____ schliessen negative Meniskuszeichen in der klinischen Untersuchung demnach eine Meniskusläsion nicht aus. Ausser- dem merkt er an, dass im Bericht (vom 9. Augst 2017 [Bg-act. 7], siehe zudem auch den Bericht vom 22. September 2017 [Bg-act. 12]) nicht er- wähnt werde, welche(r) klinische Test(s) zur Prüfung der Menisken ange- wandt wurde(n) und letztlich sei die Untersuchung auch nicht durch einen Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs- apparates erfolgt. Zum Befundbericht von Dr. med. D._____ vom 5. Sep- tember 2017 merkt er an, dass bei diskret ausgedünntem, jedoch homo- gen erhaltenem Knorpelbelag des medialen Kompartiments (entgegen dem Befund von Dr. med. D.) vielmehr von einer altersentsprechen- den Abnutzungserscheinung als einer "beginnenden medialen Gonar- throse" gesprochen werden könne. Ausserdem sei die Art der Meniskus- schädigung inkorrekt dokumentiert. Es handle sich – gemäss den MRI- Aufnahmen – nicht um einen horizontalen Riss, sondern um eine Kom- plexläsion mit nach kaudal gegen das Innenband umgeschlagenem Lap- penanteil. Diese Form der Meniskusschädigung sei aus verständlichen Gründen speziell geeignet, aufgrund des Druckes gegen das Innenband Beschwerden zu verursachen und auch mit einer medialen Kollateralband- läsion verwechselt zu werden. Weiter führt Dr. med. G. aus, dass in der Literatur bereits versucht worden sei, anhand der Rissmorphologie des

  • 34 - Meniskus zwischen degenerativen und traumatischen Ursachen zu unter- scheiden. Dies sei aber bis anhin nicht mit endgültiger Zuverlässigkeit ge- lungen. Unter Hinweis auf eine Studie von Zanetti et al. aus dem Jahre 2003 gelangt Dr. med. G._____ zum Schluss, dass im vorliegenden Fall bezüglich der ersichtlichen Meniskusschädigung kaum von einem asym- ptomatischen Vorzustand ausgegangen werden könne, weil in dieser Stu- die Komplexläsionen und dislozierte Läsionen fast ausschliesslich auf der symptomatischen Seite gefunden worden seien. Boks et al. habe im Jahre 2006 ebenfalls durch einen Vergleich mit der asymptomatischen Gegen- seite bei 134 Probanden eine starke Assoziation mit einem stattgehabten Trauma gefunden bei Vorliegen einer radiären, longitudinalen oder kom- plexen Rissmorphologie (wie im untersuchten Fall vorliegend). Demge- genüber schienen horizontale Meniskusläsionen eher degenerativen Ur- sprungs zu sein, wobei solche eine traumatische Genese letztlich dennoch nicht ausschlössen. Ausserdem sei das Femoropatellargelenk der Explo- randin von der Geometrie her nicht pathologisch. Es bestünden – entge- gen dem Befundbericht von Dr. med. D._____ – keinerlei Hinweise für eine "gleitlagerbetonte höhergradige Dysplasie des Femoropatellarge- lenks". Bezüglich des femoropatellären Gelenkknorpels bestehe gemäss MRI-Aufnahme im Bereich der lateralen Patellafacette der Verdacht auf eine Knorpelfissur an zwei Stellen mit beginnender Delamination des Knorpels. Letztere sei ebenfalls eher traumatischen Ursprungs als rein de- generativer Natur und werde im Befundbericht nicht erwähnt. 2.8.3.Aufgrund der vorstehenden nachvollziehbaren und schlüssigen Auseinan- dersetzungen seitens Dr. med. G._____ mit den MRI-Aufnahmen, den weiteren ihm damals zu Verfügung stehenden Akten sowie der medizini- schen Fachliteratur kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 inkl. Akten- gutachten vom 28. Juni 2021, auf welches verwiesen wird, den Beweis- wert betreffend die Unfallkausalität der Kniebeschwerden der Beschwer-

  • 35 - deführerin sowie die Verneinung des Erreichens des Status quo sine (vel ante) per 5. September 2017 bzw. per Zeitpunkt des Ergänzungsgutach- tens vom 22. November 2021 durch Dr. med. G._____ (siehe dazu Bg- act. 220 ff., 226, 234, 301 f.) abspricht. Denn das Gutachten der Univer- sitätsklinik Balgrist bzw. von Dr. med. G._____ vom 28. Juni 2021 mit Er- gänzung vom 22. November 2021 erfüllt gesamthaft betrachtet und unter Berücksichtigung der Verweise die rechtsprechungsgemässen Anforde- rungen an eine medizinische Expertise. Dabei ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich dabei um versicherungsexterne Gutachten han- delt, welchen in der Regel volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (siehe vorstehende Erwägung 2.6; vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom

  1. April 2021 E.3.3, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2, 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2, 8C_843/2013 vom 14. März 2014 E.3.2 und 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E.2.2). Demgegenüber liegen für die vorliegend massgebende Frage der Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine (vel ante) keine beweiskräftigen medizini- schen Stellungnahmen in den Akten, welche die Beweiskraft der versiche- rungsexternen Gutachten der Universitätsklinik Balgrist zu erschüttern ver- mögen bzw. hat sich Dr. med. G._____ namentlich im Aktengutachten vom 28. Juni 2021 sowie dem Ergänzungsgutachten von 22. November 2021 dazu einlässlich geäussert und seine Einschätzung nachvollziehbar dargelegt (siehe Bg-act. 221 ff. und 287). Die Einschätzung von Dr. med. G._____ auf Basis der MRI-Aufnahmen vom 5. September 2017, wonach der ausgedehnte (Innen-)Meniskusschaden (natürlich) kausal auf das Er- eignis vom 4. August 2017 zurückzuführen ist, wird im Übrigen auch im Zusatzbefund vom 18. Dezember 2018 der Radiologie M._____ zur MRT linkes Knie vom 5. September 2017 durch Dr. med. P._____ zumindest unterstützt, erachtet er doch den ausgedehnten Schaden am Innenmenis- kus als gut mit einem Unfallereignis vereinbar und nicht als altersgemässe
  • 36 - Veränderungen (siehe Bg-act. 149). Dass es sich dabei um einen Zusatz- befund durch einen behandelnden Arzt handelt, vermag die Beweiskraft der Beurteilung des versicherungsexternen Gutachters Dr. med. G., welcher die MRI-Aufnahmen originär zusammen mit PD Dr. med. J. beurteilt hatte, jedenfalls nicht zu erschüttern, auch wenn rechtspre- chungsgemäss berücksichtigt werden darf, dass solche Ärzte aufgrund ih- rer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 2.9.Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge- schlossen sind. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heil- behandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorü- bergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (siehe BGE 144 V 354 E.4.1 m.H.a. BGE 134 V 109 E.3.2 und 4.1). Gemäss Dr. med. G._____ ist aber von einer weiteren Behandlung durch- aus noch eine ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustan- des zu erwarten (vgl. Bg-act. 232 f. und 306 ff.; vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E.5.2 m.H.a. BGE 134 V 109 E.4.3). 2.10.Die Beschwerdegegnerin monierte in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2021 (siehe Bg-act. 266) ausserdem, dass das Aktengutachten vom 28. Juni 2021 die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie in an- gepasster Tätigkeit nicht beantworte. Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass Dr. med. G._____ dies mangels Kenntnis der zwischenzeitlich

  • 37 - erfolgten Behandlung nicht fallbezogen und sicher einschätzen konnte (siehe Bg-act. 227 ff.) und dies auch transparent offenlegte. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass er mit der Exploration der Beschwerdeführe- rin und der darauf gestützten Gutachtensergänzung beauftragt wurde (siehe Bg-act. 266; siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 2.8). Im Ergänzungsgutachten vom 22. November 2021 nimmt Dr. med. G._____, nachdem er die Beschwerdeführerin begutachten konnte und von den bis- herigen bzw. (weiterhin) unterbliebenen Heilbehandlungen (vgl. Bg- act. 306) Kenntnis genommen hatte und eine Kniearthroskopie als ziel- führende medizinische Behandlung erkannte, die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit konkret unter den verschiedenen Gesichtspunkten bzw. aufgrund der Fragen des ihm vorgelegten Fragenkataloges vor (siehe Bg-act. 302 ff.). Insofern konnte diese Unzulänglichkeit des Aktengutachtens vom

  1. Juni 2021 behoben werden, welche auf die damals unzureichende Ak- tenlage, namentlich über die (nicht) erfolgte Behandlung, zurückzuführen war (siehe Bg-act. 255 ff.). So ist auch unter diesem Aspekt nicht erkenn- bar, weshalb eine weitere (versicherungsexterne) Begutachtung im Rah- men einer "Zweitbeurteilung" erforderlich sein soll. 2.11.Auch wenn der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, erweist sich – entgegen ihrer Ansicht – die medizinische Aktenlage für einen Leistungs- entscheid zumindest über vorübergehende Leistungen (siehe dazu insbe- sondere Art. 10 und Art. 16 f. UVG), namentlich betreffend die Frage der (natürlichen) Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine (vel ante), als ausreichend und eine weitere versicherungsexterne "Zweitbeur- teilung" des Ergänzungsgutachtens von Dr. med. G._____ vom 22. No- vember 2021 bzw. des Aktengutachtens vom 28. Juni 2021 als entbehr- lich. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass es sich bei dem kaudal umgeschlagenen Lappenriss des medialen Meniskus und der Laxizität des
  • 38 - medialen Kollateralbandapparates um Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handeln könnte, für welche die Unfallversicherung Leis- tungen zu erbringen hat, sofern diese Körperschädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder eine Erkrankung zurückzuführen ist. Vielmehr erwiese sich eine solche weitere (Akten-)Begutachtung als unzulässige "second opinion" (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom
  1. Januar 2022 E.8, 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E.4.2 und 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.3.2). Dabei ist auch noch zu bemerken, dass trotz der in der angefochtenen Zwischenverfügung geäusserten Ab- sicht, eine "Zweitbeurteilung des Gutachtens der Universitätsklinik Balgrist vom 22.11.2021" einzuholen, der mit Ziffer 2 der angefochtenen Zwi- schenverfügung vom 7. Januar 2022 ebenfalls festgelegte (Stan- dard-)Fragenkatalog vollständig identisch ist mit demjenigen, welcher je- weils bereits Dr. med. G._____ vorgelegt wurde (siehe dazu Bg-act. 217 ff., 299 ff. und 360 ff.). Inwiefern ohne spezifische Fragen an einen weite- ren versicherungsexternen Gutachter zu den Befunden und Schlussfolge- rungen bereits bestehender versicherungsexterner Gutachten eine aussa- gekräftige und ihrerseits beweiskräftige, die vorliegende versicherungsex- terne Begutachtung durch Dr. med. G._____ erschütternde "Zweitbeurtei- lung" erhältlich gemacht werden soll, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. 3.Bei diesem Ergebnis ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 7. Ja- nuar 2022 antragsgemäss aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über die gesetzlichen Leistungen auf Basis der vorliegenden (medizinischen) Akten zurückzu- weisen. Soweit die Beschwerdeführerin in Ziffer 2 ihres Antrages die An- weisung an die Beschwerdegegnerin verlangt, dass das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 28. Juni 2021 inkl. Ergänzungs-Gutachten vom 22. November 2021 für die Beurteilung des Leistungsanspruches her-
  • 39 - anzuziehen ist, wird diesem Anliegen mit dem vorliegenden Dispositiv hin- reichend Rechnung getragen. 4.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kos- tenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. 5.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte trotz Auffor- derung vom 8. Februar 2022 keine Honorarnote ein, womit der Parteikos- tenersatz ermessensweise festzulegen ist. Angesichts des Umfanges der beschwerdeführerischen Rechtsschriften, welcher auch aufgrund der Ar- gumentation der Beschwerdegegnerin betreffend die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 erforderlich wurde, ist die Partei- entschädigung – trotz des beschränkten Streitgegenstandes – pauschal auf CHF 2'500.-- (inkl. Spesen) festzulegen. Ein Zuschlag für die Mehr- wertsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen (siehe VGU S 18 136 vom
  1. April 2020 E.8.1). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:
  • 40 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom
  1. Januar 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ AG entschädigt A._____ aussergerichtlich mit pauschal CHF 2'500.-- (inkl. Spesen). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

22

ATSG

  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 55 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

ATSV

  • Art. 7m ATSV

BGG

  • Art. 93 BGG

II

  • Art. 137 II

IVG

  • Art. 57 IVG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 105 UVG

VRG

  • Art. 49 VRG

VwVG

  • Art. 45 VwVG
  • Art. 46 VwVG

Gerichtsentscheide

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