Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 49
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 49 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzParolini RichterInvon Salis, Righetti AktuarPaganini URTEIL vom 30. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, Beschwerdeführer gegen Suva, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1974, war ab dem 21. Mai 2013 als Plattenleger angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Am 10. April 2014 erlitt A. während der Arbeit bei einer Drehbewegung in kniender Position eine Distorsion des rechten Knies. Eine im B._____ (nachfolgend B.) am 14. April 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung ergab die Diagnose einer Korbhenkelläsion medialer Meniskus Knie rechtsseitig und eines Horizontalrisses in der verbleibenden Intermediärzone. Auch wurde eine chronische Bursitis prä- und infrapatellaris festgestellt. Am 17. April 2014 erfolgte die arthroskopische Korbhenkelrefixation am rechten Knie. 3.Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2014 wurde, bei persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden mit wiederholtem Auftreten eines Knieergusses, ein rezidivierendes Reizknie rechts unklarer Ursache festgestellt. 4.Gemäss Arztbericht des B. vom 30. Oktober 2014 nach einem Arthro-MRI vom 6. Oktober 2014 fehlten klinische Anhaltspunkte für eine relevante Meniskuspathologie. 5.Vom 4. bis zum 18. Dezember 2014 hielt sich A._____ zur Rehabilitation in den C._____ auf. Im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 bzw.
  1. Januar 2015 wurde die Diagnose einer beginnenden Gonarthrose rechts (degenerative Meniskopathie des Menikus medialis rechts) gestellt. Nach einem weiteren Klinikaufenthalt vom 7. Januar 2015 bis zum
  2. Februar 2015 wurde im Austrittsbericht vom 3. Februar bzw.
  • 3 -
  1. Februar 2015 die Diagnose einer beginnenden Gonarthrose rechts mit chronischer Reizsymptomatik sowie beginnender Gonarthrose links gestellt. Die bisherige Tätigkeit als Plattenleger wurde als nicht mehr zumutbar bezeichnet. Die Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags wurde bejaht. 6.In der konsiliarischen Fremdbefundung vom 12. Februar 2015 berichtete Dr. med. D._____ vom B., dass es sich in Zusammenschau aller Voraufnahmen um postoperative Residuen handle und es keinen Nachweis eines neu aufgetretenen Risses des medialen Meniskus gebe. Allerdings bestehe in der Pars intermedia des medialen Meniskus eine Signalsteigerung und irreguläre Kontur mit angrenzendem Knochenmarködem in der Tibia, hinweisend auf eine Reaktion bei vermehrter Belastung. Bei in der Arthro-MRI vom 6. Oktober 2014 vollkommen unauffälligen Knorpelverhältnissen sei lediglich am Notch- nahen medialen Femurkondylus ein oberflächlicher (Grad II) Knorpeldefekt möglich. 7.Am 30. März 2015 stellten die Dres med. E. und F._____ der G._____ Restbeschwerden des Kniegelenks rechts, eine VKB-Insuffizienz bei Status nach vermutlicher Partialruptur proximal fest. Im MRI vom
  2. Januar 2015 zeige sich eine weiterhin fortbestehende schräg verlaufende basisnahe Signalsteigerung der Pars intermedia und des Hinterhorns des medialen Meniskus mit in der Pars intermedia residualer oder erneuten Risskomponenten. Zusätzlich zeige sich im proximalen Anteil ein sehr stark ausgedünnter Ansatz des VKB (Anm. des Gerichts: Vorderes Kreuzband) mit Elongation. Die Meniskus-Läsion sei nachgewiesen. 8.Im Arztbericht vom 23. April 2015 führte Dr. med. H._____ namentlich aus, klinisch könne er die doch deutlich vermehrte ap-Translation mit vorderer
  • 4 - Schublade, sowohl extensionsnahe wie in 90° Flexion klar nachvollziehen; bemerkenswerterweise habe diese aber in den gehaltenen Aufnahmen vom 16. April 2015 nicht bestätigt werden können. Klinisch bei ausgeprägter Schmerzhaftigkeit im Bereich des medialen Gelenkskompartiments und über dem Pes anserinus müsse wohl durchaus an eine Pathologie in diesem Bereich gedacht werden, wobei er insgesamt den hochgradigen Verdacht auf eine komplexere Schmerzverarbeitungsproblematik hege. 9.In der ärztlichen Beurteilung vom 7. Mai 2015 sah der Suva-Kreisarzt Dr. med. I._____ keinen Nachweis eines nennenswerten krankhaften Vorzustandes. Die Diagnose einer Gonarthrose rechts sei bildgeberisch nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung der G._____ sei nachvollziehbar: Es sei wahrscheinlich, dass die anhaltende Schmerzsymptomatik entweder mit dem medialen Meniskus oder mit dem elongierten vorderen Kreuzband zusammenhänge. 10.Im Arztbericht vom 20. Mai 2015 stellte Dr. med. H._____ die Diagnose einer klinisch moderaten VKB-Insuffizienz bei Status nach möglicher Partialruptur. Angesichts der unklaren Situation ohne klar erkennbare Ursache für die Schmerzen sah er nun noch die Möglichkeit, mittels diagnostischer Arthroskopie das Kniegelenk erneut zu explorieren. Er hegte nach wie vor den hochgradigen Verdacht auf eine chronifizierte Schmerzproblematik. Der Patient habe die vorgeschlagene diagnostische Arthroskopie abgelehnt. 11.Im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2015 stellte Dr. med. I._____ die Diagnose eines rezidivierenden Reizzustandes des rechten Knies bei leichter Insuffizienz des VKB. Wie bei diversen Voruntersuchungen zeige die klinische Untersuchung laut Dr. med. I._____ einen minimalen Reizzustand sowie eine leichtgradige vordere

  • 5 - Knieinstabilität. Die Flexion sei zusätzlich gegenüber links leicht eingeschränkt, allerdings nicht in einem Ausmass, das im Alltag störe. Es böten sich keine Behandlungsmassnahmen mehr an, die den Zustand namhaft und anhaltend verbessern würden. Zumutbar sei eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 15-20 kg, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Körperposition, ohne wiederholtes Gehen auf unebener Unterlage oder auf Treppen und ohne Arbeiten auf Leitern. Die Unfallfolgen seien nicht als erheblich einzuschätzen. Dies gelte für die leichte Kreuzbandinsuffizienz wie auch für die geringgradige Einschränkung der Kniebeugung auch in Addition. 12.Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Juli 2015 ein. 13.Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 gewährte die Suva A._____ eine Invalidenrente von monatlich CHF 620.35 ab dem 1. Juli 2015. Dabei ging sie von einem Valideneinkomen (als Plattenleger) von CHF 66'300.00 und einem Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung unfallbedingter Einschränkungen) von CHF 57'860.20 (gemäss Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) aus, womit sie eine Einkommenseinbusse/Erwerbsunfähigkeit von 12.73 %, aufgerundet 13 %, errechnete. Die in den Akten erwähnten psychischen Beschwerden erachtete sie als nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem mittelschweren Unfall stehend. Da die Restfolgen des Unfalls die Integrität nicht erheblich beeinträchtigten, verneinte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 14.Gemäss Arztbericht von Dr. med. J., K., vom 19. Oktober 2015 bestehe, wie in den Voruntersuchungen attestiert, eine deutliche vordere Schublade im Sinne einer VKB-Ruptur mit Irritation des antero-

  • 6 - medialen Kapselecks und schmerzbedingt ohne Narkose nicht prüfbarer möglicher antero-medialer Rotationsinstabilität. 15.A._____ suchte wegen einer Zunahme der Beschwerden im Kniebereich seinen Hausarzt, Dr. med. L., auf. Dieser meldete ihn zur Untersuchung zuerst in den C. und in der Folge im B., Angiologie, an zwecks Ausschluss einer relevanten angiologischen Mitursache arteriell und venös. Am 8. November 2016 stellte Dr. med. M., B., die Diagnose einer Stamm- und Seitenast- Varikothrombophlebitis der Vena saphena accessoria medialis rechts mit partieller Thrombosierung (rezidivierend) bei einer Crosseninsuffizienz im Einmündungsbereich der Vena saphena magna. Eine tiefe Leitveneninsuffizienz bzw. ein postthrombotisches Syndrom der rechten unteren Extremität wurde ausgeschlossen sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der rechten unteren Extremität und ein Poplitealaneurysma rechts. Beim Patienten bestehe als Hauptschmerzursache am medialen Kniegelenk und der distalen Oberschenkelinnenseite eine rezidivierende Varikophlebitis mit partieller thrombotischer Okklusion der Vena saphena magna accessoria medialis und deren Seitenästen, auslaufend im Kniegelenksbereich. 16.In den Arztberichten vom 7./14. November 2016 diagnostizierte Dr. med. N., C._____, eine Stamm- und Seitenast- Varikothrombophlebitis der Vena saphena accessoria medialis rechts, ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus femoralis und Nervus saphenus rechts periartikulär medialseitig am rechten Kniegelenk und ein chronisches Schmerzsyndrom (gemischt nozizeptiv/neuropathisch), periradikulär rechtes Kniegelenk bei Bursitis sub pes anserinus, Verikosis distaler Oberschenkel medialseitig rechts, beginnende Gonarthrose rechts, St. n. arthroskopischer Korbhenkelrefixation rechts. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine unverändert nozizeptiv neuropathische

  • 7 - Schmerzsensation im Bereich des rechten Kniegelenks periartikulär medial betont. 17.Mit Arztbericht vom 17. November 2016, in dem die Diagnosen des B._____ und der C._____ wiedergegeben wurden, meldete der Hausarzt von A., Dr. med. L., der Suva eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 18.In der ärztlichen Beurteilung vom 18. November 2016 hielt Dr. med. I._____ fest, dass sich in Bezug auf das rechte Kniegelenk seit der Abschlussuntersuchung objektiv nichts verändert habe. Als Hauptbefund liege nach wie vor eine moderate vordere Knieinstabilität bei klinisch und radiologisch intaktem aber elongiertem Kreuzband. Unfallfremd liege eine mediale Überlastung bei leichter Varusfehlstellung des Kniegelenks vor. Die intraartikulären Verhältnisse seien aktuell nicht von relevanter klinischer Bedeutung, zumal Dr. med. J._____ das Kniegelenk als reizlos beschrieb. Allfällige nicht erkannte Unfallspätfolgen seien somit sehr unwahrscheinlich. Die jetzt im Vordergrund stehende vaskuläre, venöse Problematik sei unfallfremd. Es handle sich um eine krankhafte Veränderung der Venen im Sinne einer Krampfaderbildung mit rezidivierenden Thrombusbildungen. 19.Die Suva teilte A._____ am 6. Dezember 2016 mit, dass die gemeldeten Beschwerden nicht in Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. April 2014 stünden, weshalb keine Leistungspflicht bestehe. 20.Auf Gesuch des B._____ vom 6. Dezember 2016 erteilte die Suva am

  1. Dezember 2016 eine Kostengutsprache für die Applikation eines Qutenza-Pflasters.
  • 8 - 21.Am 31. Dezember 2016 erlitt der nun in Italien lebende A._____ einen neuen Unfall am rechten Knie. Laut Bagatell-Meldung UVG vom selben Datum ist er von einer Treppe heruntergefallen und hat sich dabei eine Prellung am Unterschenkel links zugezogen. Gemäss Notfallbericht vom
  1. Januar 2017 sei er gestürzt, weil sein rechtes Knie versagt habe. Dr. med. O._____ stellte am 4. Januar 2017 eine subtotale VKB-Läsion sowie eine Läsion des Meniskus medialis rechts fest. 22.Im Arztbericht vom 17. Januar 2017 diagnostizierte Dr. med. H._____ eine VKB-Insuffizienz mit Re-Läsion Meniskus medialis mit eingeschlagenen Anteilen Knie rechts bei subtotaler VKB-Partialruptur, St. n. arthroskopischer Meniskuskorbhenkelrefixation medial am 17. April 2014 nach Rotationstrauma und erneutem Kniedistorsionstrauma am 31. Dezember 2016; sowie ein chronisches, gemischt nozizeptives/neuropathisches Schmerzsyndrom. 23.Laut Arztbericht von Dr. med. N._____ vom 23. Januar/6. Februar 2017 über die Konsultation vom 9. Januar/6. Februar 2017 bestehe eine vordere Kreuzbandruptur und mediale Meniskusläsion rechts nach der Kniedistorsion am 31. Dezember 2016. Im Übrigen wurden das chronische Schmerzsyndrom und die Varikosis bestätigt. Die lokale Schmerzsymptomatik sei insbesondere bei Lastaufnahme und Bewegung auslösbar. Das vorbestehende neuropathische Schmerzgeschehen sei nach der Qutenza-Behandlung als rückläufig einzustufen. 24.In der Stellungnahme vom 24. Januar 2017 interpretierte Dr. med. I._____ den neuen Sachverhalt eher als Rückfall zum Fall von 2014 bei bekannter Restinstabilität mit sekundärer Meniskusläsion mit "Giving way" und nachfolgendem Sturz. Die Suva übernahm für diesen Nichtberufsunfall die Versicherungsleistungen.
  • 9 - 25.Am 20. Februar 2017 wurde am B._____ eine Knie-Arthroskopie rechts mit subtotaler medialer Meniskektomie und arthroskopisch-assistierter VKB-Plastik mit ipsilateraler Semitendinosus-Sehne durchgeführt. Gemäss Austrittsberichten vom 26./27. Februar 2017 habe sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Es wurden eine VKB- Insuffizienz mit Re-Läsion Meniskus medialis mit eingeschlagenen Anteilen Knie rechts und ein chronisches, gemischt nozizeptives/neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. 26.A._____ befand sich vom 21. März 2017 bis zum 22. April 2017 in Rehabilitation bei den C.. Im Austrittsbericht vom 20. April 2017 diagnostizierte Dr. med. P., Abteilungsarzt, eine Gangstörung, Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk und als Nebendiagnose eine Varikosis. Im Arztbericht vom 13. März 2017 über die Konsultation vom 13. März 2017 hatte der leitende Arzt, Dr. med. N._____, auch die Diagnose des chronischen Schmerzsyndroms (gemischt nozizeptiv/neuropathisch), periartikulär rechtes Kniegelenk bei Bursitis sub pes anserinus, Varikosis distaler Oberschenkel medialseitig rechts, beginnende Gonarthrose rechts gestellt (s. auch seinen Arztbericht vom
  1. März 2017). 27.Am 6. April 2017 berichtete Dr. med. H._____ von einem erwartungsgemäss protrahierten Verlauf bei dieser etwas chronifizierten Schmerzsituation.
  2. Im Röntgenbefund vom 5. April 2017 wurde eine Gangstörung, Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk bei u.a. chronischem Schmerzsyndrom periartikulär bei Bursitis sub pes anserinus, Varikosis distaler Oberschenkel medialseitig rechts, beginnender Gonarthrose rechts, diagnostiziert.
  • 10 - 29.Im Arztbericht vom 23. Mai 2017 stellte Dr. med. H._____ die Diagnose eines St. n. arthroskopisch-assistierter VKB-Plastik Knie rechts. Objektiv bestehe nun ein stabiles Gelenk, bei subtotaler medialer Meniskektomie sollten die schmerzauslösenden Gelenksstrukturen saniert sein. Chirurgischer Handlungsbedarf bestehe somit nicht. 30.In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Juli 2017 diagnostizierte Dr. med. I._____ u.a. eine anhaltend leichte Verminderung der Belastbarkeit des Knies rechts mit eingeschränkter Knieflexion und nozizeptivem/neuropathischem Schmerzsyndrom sowie eine Symptomausweitung. Er hielt fest, der Endzustand sei erreicht. Nach den zwei Verletzungen mit den beiden Knieeingriffen sei die Belastbarkeit dieses Kniegelenkes glaubhaft eingeschränkt geblieben. Dies auch wenn das Ausmass der Beschwerden durch die objektiven Befunde nur zum Teil erklärt werden könne. Es bestehe keine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem Zustand vom 15. Juni 2015. Augenfällig sei lediglich die stärker eingeschränkte Knieflexion bei der aktiven Prüfung der Kniebeweglichkeit. Dabei sei festzuhalten, dass beim Versuch der weiteren Biegung des Kniegelenks der Versicherte aktiv gegenspanne. Die Grenze sei also objektiv nicht verwertbar. Die Tätigkeit als Plattenleger sei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, ganztags ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 15-20 kg, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Körperposition, ohne wiederholtes Gehen auf unebener Unterlage oder auf Treppen und ohne Arbeiten auf Leitern. In der Beurteilung des Integritätsschadens, ebenfalls vom 25. Juli 2017, führte Dr. med. I._____ aus, die Funktionseinbusse entspreche jener einer mässiggradigen Gonarthrose femorotibial, die in Tabelle 5 "Integritätsschaden gemäss UVG" einem Spielraum von 5-10 % zugeteilt sei. Er schätzte den Integritätsschaden auf 5 %.

  • 11 - 31.Mit Verfügung vom 25. August 2017 (betreffend den neuen Schadensfall Nr. 27.73650.16.3) sprach die Suva A._____ eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die Suva präzisierte jedoch, dass sich die medizinische Situation seit der Festsetzung der Invaliditätsrente im Juli 2015 nicht wesentlich geändert habe. 32.Mit Verfügung vom 28. August 2017 (betreffend den ursprünglichen Schadensfall Nr. 13.30581.14.6) entschied die Suva im Rahmen einer Revision, dass die Invalidenrente, auf der Grundlage ihrer Abklärungen, nicht geändert werde. 33.Im Rahmen der Revision 2020 beschloss die Suva mit Verfügung vom

  1. September 2020 erneut, die Invalidenrente nicht anzupassen. 34.Am 5. November 2020 teilte A._____ der Suva mit, dass er wieder Beschwerden am Knie habe. Sie seien plötzlich wieder aufgetreten (ohne neuen Unfall). Er verwies auf die entsprechenden Arztberichte aus Italien. 35.Laut Arztbericht von Dr. med. O._____ vom 3. November 2020 gestützt auf das MRI vom 26. Oktober 2020 bestehe eine hochgradige Arthrose vornehmlich im medialen Femorotibialgelenk, eine Degeneration mit mehrfachen Unregelmässigkeiten im residualen operierten Innenmeniskus, eine subtotale Läsion der VKB-Plastik sowie eine starke Gonalgie rechts und die Notwendigkeit eines neuerlichen Eingriffs zur VKB-Rekonstruktion und Glättung des Innenmeniskus. 36.Im Kurzbericht vom 15. Dezember 2020 hielt der Suva-Versicherungsarzt Dr. med. Q._____ fest, dass die geltend gemachten Beschwerden vom
  2. Oktober 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 10. April 2014 zurückzuführen seien. Es liege eine
  • 12 - wesentliche Verschlechterung vor. Das VKB sei im MRI vom 26. Oktober 2020 nicht mehr abgrenzbar und entsprechend insuffizient. 37.Im ambulanten Bericht vom 4. März 2021 diagnostizierte Dr. med. R., S. ein rezidiviertes Schmerzsyndrom Knie rechts bei St. n. Distorsionstrauma 10. April 2014 mit Korbhenkelläsion und Refixation, St. n. Re-Distorsionstrauma November 2016 und VKB-Plastik sowie Teilmeniskektomie Januar 2017 (B.) und verschiedensten in Italien durchgeführten konservativen und infiltrativen Therapiemethoden. Das MRI vom 26. Oktober 2020 zeige eine komplette Ruptur des VKB-Graftes, zusätzlich einen leicht fibrosierten Hoffa-Fettkörper. Das AKB sei intakt. Es zeige sich ein St. n. medialer Teilmeniskektomie mit noch einer leicht bestehenden Randleiste. Im femoralen Kompartiment zeige sich zusätzlich eine subchondrale Ödemzone, mit progressivem Knorpeldefekt i.S. eines ICRS Grad 3 femoralseitig; tibialseitig sehe der Knorpel etwas besser aus. Lateralseitig sei das Kompartiment erhalten. Der Erguss sei im MRI nicht gross ersichtlich. Es zeige sich eine klare vordere Kniegelenksinstabilität mit rotatorischer Komponente. Zusätzlich zeige sich auch eine somatoforme Schmerzstörung mit starker Hypästhesie und Hypalgesie. Es könnten hier im Sinne eines stattgehabten CRPS (Anm. des Gerichts: komplexes regionales Schmerzsyndrom) Restbeschwerden nachgewiesen werden. Eine chirurgische Therapie würde die objektiven Werte wohl verbessern, aber aufgrund der massiven Schmerzsituation sei ein grosses Risiko zu erwarten, dass sich postoperativ eine erneute Schmerzepisode entwickeln würde. Darum empfahl Dr. med. R. v.a. eine medikamentöse Schmerztherapie. 38.Im Arztbericht vom 21. Juli 2021 stellten die Dres. med. T._____ und U., S., Abteilung Schmerzmedizin, die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren: 1. Chronische Schmerzen Knie rechts, 2. Chronische

  • 13 - Schmerzen Knie links (bei v.a. Fehlbelastung bei Diagnose 1), 3. Varikosis. Der Patient präsentiere chronische v.a. nozizeptive teils neuropathische Dauerschmerzen im Bereich des rechten Knies, die bei Belastung aggravierten. Es bestehe der Eindruck, dass aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren eine perzeptive Verstärkung von läsional verursachten Beschwerde durch das Trauma 2014 stattgefunden habe. Im Brief Psychological Screening lägen die Werte für Bewegung, Angst, Stress, Katastrophisieren, Depression 1. und 2. Dimension über dem Treshold. 39.Am 13. September 2021 berichtete Dr. med. V._____ (Italien) von einer Angststörung und einem depressiven Zustand, die vermutlich auf das Trauma vom 2014 zurückzuführen seien. 40.Im Verlaufsbericht vom 21. September 2021 empfahl das S._____ nach Erläuterung ihrer Empfehlungen (insbesondere Infiltrationen, Medikamentenedukation, psychosomatische Anbindung, physiotherapeutische Massnahmen) eine Weiterbehandlung des Patienten in Italien. 41.Das MRI vom 2. November 2021 zeigte einen Gelenkerguss, eine Totalläsion im oberen Drittel der VKB-Plastik, wobei der Knochentunnel gut positioniert sei, einen Radiärriss im Mittelteil des Innenmeniskus, eine hochgradige Chondropathie an der medialen Femurkondyle mit subchondralem Knochenhämatom sowie eine retropatelläre Chondropathie geringen Ausmasses. 42.In den Arztberichten vom 12. und 27. November 2021 hielt Dr. med. O._____ fest, die Symptomatik bleibe bestehen. Eine VKB-Rekonstruktion sei aufgrund des Alters und klinischen Zustands nicht zu empfehlen. Die Therapien seien ohne Erfolg geblieben. Es bestünden Schwierigkeiten in

  • 14 - der Ausführung der üblichen Arbeitstätigkeiten (s. auch Bericht von Dr. med. W._____ vom 16. Dezember 2021, wonach Schwierigkeiten in der Ausübung der täglichen Arbeitstätigkeiten bestünden). 43.Am 4. Februar 2022 hielt der Suva-Arzt Dr. med. X._____ fest, die Unfallfolgen hätten sich seit 15. Juni 2015 nicht wesentlich verändert. Das 2015 insuffiziente VKB sei nun komplett rupturiert, die mediale Meniskusläsion, die sich 2015 als Signalalteration bei St. n. Korbhenkelnaht präsentiert habe, sei nun sichtbar. Es handle sich somit um geringe Veränderungen ohne höhergradige Auswirkungen auf die Funktionalität. Bei dokumentierter psychosomatischer Schmerzverarbeitungsstörung (1. März 2021 S.) sei keine Operation zu empfehlen. Er empfahl eine physiotherapeutische Stabilisierung als Langzeitverordnung zum Erhalt des Ist-Status. Theoretisch könne durch eine VKB-Plastik eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Dies sei von sämtlichen Behandlern aufgrund der bekannten Co-Pathologien aber nicht empfohlen worden. Daher liege zurzeit ein stabiler Endzustand vor. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet, da der heutige Status in der vorherigen Schätzung bereits mitbeurteilt worden sei. 44.Die Suva teilte A. am 7. Februar 2022 mit, dass für den Rückfall keine Behandlungsmassnahmen mehr nötig seien. Sie werde weiterhin die bestehende Rente ausrichten. Sie werde aber die Kosten für die langfristige Physiotherapie übernehmen. 45.Im Arztbericht vom 5. März 2022 betonte Dr. med. O._____, dass insbesondere aufgrund der Kniebeschwerden rechts erhebliche Schwierigkeiten in der Ausübung der Arbeitstätigkeiten bestünden.

  • 15 - 46.Im Schreiben vom 9. März 2022 machte A._____ auf eine Verschlechterung der Pathologie aufmerksam, wodurch er an der Arbeitsleistung verhindert sei, und bat die Suva darum, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen. 47.Mit Verfügung vom 14. März 2022 teilte die Suva A._____ mit, dass sich der Zustand des rechten Knies gemäss ihrem Versicherungsarzt nicht erheblich verschlechtert habe. 48.Dagegen erhob A._____ am 4. April 2022 Einsprache. Er beantragte eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, die Anerkennung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und folglich eine Erhöhung der Rente. 49.In der medizinischen Einschätzung vom 21. April 2022 hielt Dr. med. X._____ fest, in den mit der Einsprache eingereichten, medizinischen Akten werde nichts anderes beschrieben, als dass eine VKB- Rekonstruktion nicht mehr angezeigt sei. Das habe keine Wirkung auf die Beurteilung eines Integritätsschadens. Das MRI vom 2. November 2021 zeige eine komplette Ruptur der VKB-Plastik, die schon bei der Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2015 insuffizient gewesen sei, wo sich bereits Anzeichen einer vorderen Schublade gezeigt hätten. Zudem war bereits ein Radiärriss des medialen Meniskus und eine Signalsteigerung vor der Abschlussuntersuchung 2015 vorhanden. Im Jahr 2015 seien von Dr. med. H._____ die Gonarthrose und die Insuffizienz der VKB-Plastik bestätigt worden. Das aktuelle MRI zeige keine erkennbare Verschlechterung der Gonarthrose, (die Seitenbänder und das hintere Kreuzband seien intakt), aber eine Ruptur der 2015 kaum ausreichenden VKB-Plastik und eine 2015 bereits bekannte mediale Meniskusläsion. Die von Dr. med. H._____ erwähnte, jedoch in der Zweitmeinung der G._____ vom 30. März 2015 nicht festgestellte

  • 16 - Gonarthrose sei im aktuellen MRI nicht vorhanden. Es bestehe somit eine komplette Ruptur der kaum ausreichenden VKB-Plastik und ein bekannter Meniskusriss, weshalb keine erhebliche Verschlechterung gegenüber der Abschlussuntersuchung festgestellt werden könne. 50.Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. X._____ wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 die Einsprache ab. 51.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 sei aufzuheben.

  1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. November 2020 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
  3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
  4. [URP] 6.[Kosten und Entschädigungsfolgen]" Der Beschwerdeführer machte eine wesentliche Verschlechterung des rechten Knies geltend, bildgebend (MRI vom 26. Oktober 2020 und MRI vom 12. Dezember 2021) sowie bzgl. der Schmerzsymptomatik, der Beweglichkeit und Instabilität, schliesslich auch des psychischen Zustands. Er begründete diese insbesondere damit, dass der Kreisarzt Dr. med. X._____ in seiner Aktenbeurteilung die Arztberichte des S._____ ignoriert habe. Nun liege eine Gonarthrose vor, die vorher nicht vorgelegen habe. Im Referenzzeitpunkt habe er nur eine leichte VKB- Insuffizienz aufgewiesen und habe das Knie noch weitgehendst zu bewegen vermocht. Dies sei heute nicht länger der Fall, zeige sich doch
  • 17 - eine deutliche vordere Kniegelenksinstabilität und eine enggradig eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts. Darüber hinaus weise er auch Schmerzen am linken Knie auf, was vermutlich mit der Überbelastung des rechten Knies zusammenhänge. Angesichts der schwerwiegenden Schmerzsituation, wobei sich die Schmerzen nach 10 Minuten Stehen massiv verschlechtern würden und er das Bein während des Sitzens hochlagern müsse, könne aktuell nicht von einer vollumfänglichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es mangele jedoch an einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden berücksichtige. Insofern sei die Sache für eine polydisziplinäre Untersuchung zurückzuweisen. 52.Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Antwort eine neue Beurteilung von Dr. med. X._____ vom 13./20. Juni 2022 (Pli Vg, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) ein, die nun auch die Arztberichte des S._____ einbezog. Dr. med. X._____ hielt darin Folgendes fest: "Gemäss der Rechtsvertreterin soll in der Beurteilung vom 22.04.2022 bereits eine Gonarthrose zur Referenzzeit anerkannt worden sein, dies ist nicht nachvollziehbar. Auf Seite 2 meiner Stellungnahme auf den letzten drei Zeilen schreibe ich, dass die Gonarthrose, erwähnt von Dr. H., sowohl in der Untersuchung zur Zweitmeinung in der G. noch in der MRT von 2015 nachgewiesen wurde. Es wurde also nicht von einer vorbestehenden Gonarthrose ausgegangen. Des Weiteren stösst sich die Rechtsvertreterin daran, dass von mir in meiner Stellungnahme die mittlerweile oben angeführten Berichte ignoriert wurden. Dies erklärt sich vor allem dadurch, dass sowohl Herr Dr. H._____ als auch Kreisarzt Dr. I._____ in ihren Beurteilungen eine Diskrepanz zwischen subjektiven und objektiven Berichten vorfanden. Dr. H._____ schreibt am 23.05.2017, dass die bereits dort auf 95° eingeschränkte Knieflexion ab leichter Ablenkung des Patienten problemlos erweitert werden könnte. Er beschreibt zum postoperativen Zeitpunkt von 2017 eine sehr gute ap-Stabilität. Auch damals ging er

  • 18 - schon von einer chronifizierten Schmerzsituation aus. Selbige Schlussfolgerung traf auch Kreisarzt Dr. I._____ in seiner Abschlussuntersuchung vom 24.07.2017, in dem er in seiner Befunderhebung vermerkt, dass der Versicherte während der gesamten Untersuchung nicht vollständig nachvollziehbare Schmerzäusserung demonstriert, insbesondere lässt sich die Knieflexion aufgrund des aktiven Gegenspannens nicht eindeutig beurteilen, das Ausmass der Beschwerden kann durch die objektive Befundung nur zum Teil geklärt werden. Herr Dr. I._____ schlussfolgert allerdings, dass nach den beiden Verletzungen und den beiden Knieeingriffen die Belastbarkeit des Kniegelenkes glaubhaft eingeschränkt sei, hier muss von versicherungsmedizinischer Seite angefügt werden, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht in den orthopädischen Kompetenzbereich fällt. Des Weiteren handelt es sich bei dem von der Rechtsvertreterin zitierten, äusserst dramatisch beschriebenen Befund des S._____ um keinen orthopädischen Bericht, sondern um eine schmerzmedizinische Beurteilung, Abteilung für Schmerzmedizin der Klinik für Anästhesie. Bei den dort aufgezählten Beschwerden, NRS 8 des gesamten rechten Knies, Schmerzen und Schmerzausstrahlung entlang des kompletten ventralen Unterschenkels bis zum Fussrücken, Schmerzausstrahlung beginnend von der rechten Kniekehle in den Unterschenkel, passend zum Innervationsgebiet des Nervus cutaneus femoris posterior. Es handelt es sich um subjektive Befunde, für die sich keine objektivierbare Evidenz findet. Daraus folgend berichtet Herr Dr. U._____ auch von einem «chronisch vor allem nozizeptiven, teils neuropathischen Dauerschmerz des rechten Kniegelenkes». Als perzeptive Verstärkungsfaktoren werden psychosoziale Belastungsformen wie Angst, Stress, Katastrophisieren, Depression, etc., gelistet. Als objektivierbaren klinischen Befund dokumentiert Herr Dr. U._____ «im Vergleich zur Gegenseite mehr Beweglichkeit im Sinne einer vorderen Schublade des rechten Kniegelenkes.» Dass die Rechtsvertreterin dies als hochgradige Instabilität tituliert, mag ihrer persönlichen Meinung entsprechend, lässt sich jedoch klinisch hier nicht evidenzieren. Ein weiterer objektiver Befund in der Beurteilung von Herrn Dr. U._____ ist die ebenfalls von der Rechtsvertreterin angesprochene eingeschränkte Knieflexion, die Herr Dr. U._____ mit «passiv, aber >90° möglich» tituliert. Ein ähnlicher Befund geht auch von der Abteilung für Orthopädie vom 01.03.2021, S._____ Spital (Prof. R._____) hervor. Auch dieser beschreibt einen dramatisch klingenden Befund, der schmerzgeplagte Patient bewegt sich in einem kurzschrittigen, stark rechts betonten Schonhinken. Der klinische Befund klingt dagegen etwas nüchterner: Im Einbeinstand gerade Beinachse mit klarer teigiger Schwellung im rechten Kniegelenk im Vergleich zur linken Seite. Im Liegen gerade Beinachse, keine Rotationsfehler. Er beschreibt «lokale

  • 19 - Druckdolenz medial im gesamten Kniegelenkskomponent», hierbei handelt es sich um einen subjektiven Befund. Dagegen steht der objektive Befund - es ist eigentlich kein Erguss palpabel. Es folgt wiederum ein subjektiver Befund: Exquisite Druckdolenz am Gelenkspalt, was die ganze Untersuchung sehr schwierig gestaltet.» Objektiver Befund: Flexion/Extension 90-0-0°, endgradig in Flexion massiv schmerzhaft (subjektiv) und nicht weiter durchführbar, obwohl es mechanisch gehen würde (objektiv). Lachmann ist klar positiv im Vergleich zur Gegenseite (objektiv). Auch Herr Prof. R._____ beschreibt in seiner Zusammenfassung «einerseits eine klare vordere Gelenksinstabilität mit rotatorischer Komponente.» Dies entspricht ebenfalls nicht der von der Rechtsvertreterin als doch sehr dramatisch beschriebenen hochgradigen Kniegelenksinstabilität. Prof. R._____ ergänzt dann ebenfalls: «Zusätzlich zeigt sich aber auch eine somatoforme Schmerzstörung mit starker Hypästhesie und Hypalgesie. Es könnten hier noch im Sinne eines stattgehabten CRPS Restbeschwerden nachgewiesen werden.» Die Wortwahl «könnte» entspricht nicht im Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der beschriebene inspektorische Befund entspricht nicht einem stattgefundenen CRPS. Eine weitere orthopädische Beurteilung geht aus dem Bericht von Herrn Dr. W._____ hervor, in dem dieser ebenfalls schreibt «derzeit leidet der Patient an einer chronischen Schmerzsymptomatik.» Obwohl es sehr dramatisch klingt, wenn ein Patient eine NRS 8 von 10 angibt und Beschwerden über dem gesamten Bein, aufgrund deren er nur noch zehn Minuten lang am Stück gehen kann, beschreibt, verwundert es jedoch, dass diese hochgradigen Beschwerden, die eigentlich morphinpflichtig wären, hier mit einer Bedarfsanalgesie von Paracetamol (Dafalgan) behandelt werden, die der Patient zudem noch abgesetzt hat, da ihm dies nicht geholfen habe. Darüber hinaus ist es auch unwahrscheinlich, dass sämtlichen Infiltrationen, sowohl in die cutanen Nerven als auch periradikulär, zu keiner Besserung geführt haben sollen. Ein lädierter Nerv würde nach Applikation eines Lokalanästhetikums zumindest zu einer temporären und flüchtigen Beschwerdelinderung führen. Aufgrund der von den Behandlern diesbezüglich geäusserten Zweifeln und dem im stehendem Schmersyndrom, habe ich meine Stellungnahme auf die orthopädisch objektivierbaren Befunde gestützt, diese erklären sich aus den bereits beschriebenen MRT-Befunden. Der Versicherte ist im Status nach einer rupturierten Kreuzbandplastik, zwei Mal revidiert, im Vorfeld bereits insuffizient mit durchgehend dokumentierter anteriorer und posteriorer Instabilität.

  • 20 - Der Versicherte ist im Status nach medialer Meniskektomie aktuell mit Re-Ruptur bei bereits seit 2014 bekannter Meniskusläsion. Im Bereich der Meniskusläsion hat sich eine drittgradige Chondropathie gebildet. Der Versicherte präsentierte zum Fallabschluss 2015 (Bericht Dr. I.) eine Extension/Flexion von 0-0-130°, bei den aktuellen Untersuchungen war diese auf 90° mit Restpotenzial (Prof. R.) über 95° (Dr. U.) und 95° mit aktivem Gegenspannen (Dr. I.) sowie initial 95°, nach leichter Ablenkung des Patienten 105° (Dr. H.) beschrieben. Zur weiteren Begutachtung dieser Symptomausweitung sollte ergänzt werden, dass der Status nach Meniskektomie mit medialer Chondropathie Grad III sowie Re-Ruptur der VKB-Plastik die subjektiven Beschwerden nicht allein erklärt. Ebensowenig sind die kompletten Ausstrahlungen über das gesamte Bein damit zu erklären. Ein lädierter N. saphenus würde zu seniblen Aufällen an der Unterschenkelinnenseite führen, der N. cutaneus femoris posterior innerviert die dorsale Unterschenkelseite, hier berichtet Dr. Y. eine Hypästhesie. Gegen eine Standzeit von zehn Minuten und der («anamnestisch erhobenen») Funktionseinschränkung von Herrn Dr. U., spricht darüber hinaus die von Dr. I. beschriebene minimale Muskelatrophie rechts. Von Herrn Prof. R._____ wird keine muskuläre Asymmetrie beschrieben, er beschreibt darüber hinaus eine gerade Beinachse ohne Rotationsfehler. Ferner ist in seiner Untersuchung ebenfalls noch ein Einbeinstand möglich. Herr Dr. U._____ verneint explizit eine Atrophie der unteren Extremitäten, sowohl das vom ihm beschriebene kleinschrittige Gangbild als auch die Schmerzen bei Zehen- und Fersengang sind mit dem radiologischen Befund nicht zu erklären. Die Beurteilung des aktuellen Zustandes anhand des objektiven radiologischen Befundes, hat den aggravierten subjektiven Befund etwas relativiert. Es bleibt anzumerken, dass bei fehlender Atrophie, symmetrischer Beinlänge und fehlendem Rotationsfehler die vom Versicherten beschriebenen suprapatellären Schmerzen des linken Kniegelenkes nach den erforderlichen Kriterien der mindestens überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Sekundärpathologien sind. Ich stimme jedoch mit der Rechtsvertreterin nach nochmaliger Durchsicht der Akten überein, dass die sich medial im Bereich der Teilmeniskektomie ausgebildete Chondropathie dritten Grades mit geringgradiger Osteophytose einer femorotibialen Arthrose mittlerer Ausprägung entspricht. Diese wird gemäss Tabelle 5 Suva mit 5-15 % beurteilt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen ausschliesslich medialen Befund,

  • 21 - sodass hier, bei ausreichender Bedarfsanalgesie mit aktuell NSAR, ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden von 7.5 % geschuldet ist. Nach dem bereits 2017 anerkannten 5 % IE ergibt sich somit eine Gesamt-IE von 12.5 %. Nach nochmaliger Durchsicht relevanter (objektivierbaren) Befunde in Korrelation mit den aktuellen radiologischen Befunden ergeben sich darüber hinaus keine Änderungen im Zumutbarkeitsprofil." 53.Am 29. Juni 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung von 7.5 % hat. 54.Gegen diese Verfügung vom 29. Juni 2022 betreffend die Integritätsentschädigung erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2022 Einsprache. Nach der Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. Z._____ vom 9./14. Dezember 2022 wurde diese mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Integritätsentschädigung von 10 % (anstelle von 7.5 %) zugesprochen. 55.Am 9. August 2022 bestätigte der Instruktionsrichter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 56.Mit Replik vom 6. September 2022 formulierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren neu folgendermassen: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 sowie die Verfügung vom 29. Juni 2022 seien aufzuheben.

  1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. November 2020 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine höhere Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 30 % zuzusprechen.
  3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers (Arbeitsfähigkeit und Integritätseinbusse) in Auftrag zu geben.
  • 22 -
  1. [URP] 6.[Kosten und Entschädigungsfolgen]" Der Beschwerdeführer hielt an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Insbesondere zur Stellungnahme von Dr. med. X._____ vom 13./20. Juni 2022 wandte er Folgendes ein: Dr. med. X._____ habe keine klinische Untersuchung durchgeführt. Die CRPS-Beschwerden dürften nicht abgetan werden, nur weil der behandelnde Arzt diese nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert habe. Unverständlich sei, warum Dr. med. X._____ einerseits eine höhere Integritätsentschädigung als zum Referenzzeitpunkt anerkenne, andererseits diese Verschlechterung sich aber nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung resp. zumutbare Restarbeitsfähigkeit auswirken solle. Dazu fehle eine Begründung. Dr. med. X._____ führe aus, die bis jetzt objektivierbaren Gesundheitsschäden erklärten die subjektiven Beschwerden nicht, obwohl Dr. med. U._____ auch Hypästhesien beschrieben habe. Daher sei der Sachverhalt unzureichend abgeklärt. 57.Mit Duplik vom 9. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf den Antrag in der Replik des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2022 sei nicht einzutreten. Im Übrigen bestätigte sie die in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren und die dort vorgebrachten Ausführungen. 58.Am 7. März 2023 verlangte der Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin die Edition der Akten zum Unfall vom 31. Dezember
  2. Diese stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 10. März 2023 zu (Pli 2). Am 28. November 2023 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, bis am 11. Dezember 2023 mitzuteilen, ob er diese Akten einsehen möchte. Das war nicht der Fall.
  • 23 - 59.Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Gericht beabsichtige, ohne ihren Gegenbericht innerhalb von 10 Tagen, das Urteil auf Deutsch zu verfassen. Dazu erhoben die Parteien keine Einwände. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022. Ein derartiger Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist in AA._____ (IT) wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz befand sich in AB._____. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges

  • 24 - Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit, mit dem Vorbehalt in den nachstehenden Erwägungen, einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Mit der Antragserweiterung in der Replik hat der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 betreffend die Integritätsentschädigung verlangt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege mit der Verfügung vom 29. Juni 2022 eine – hier anfechtbare – Verfügung pendente lite im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG (Wiedererwägung) vor (vgl. Replik Rechtsbegehren und Rz. 58 ff.) ist ihm nicht zu folgen. Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich. Daraus folgend kann über Rente und Integritätsentschädigung auch getrennt verfügt werden (vgl. BGE 144 V 354 E.4.3). Vorliegend ist der Abschluss des Rückfalls (Bg-act. 291) unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage der Integritätsentschädigung in einer separaten Verfügung behandelt, die auch separat angefochten wurde und nach ärztlicher Beurteilung mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 teilweise reformiert wurde (Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 10 % anstelle von 7.5 %) (Pli 2, Bg-act. 84 und 89). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Vorgehen gegen Art. 19 UVG verstossen würde. Im Übrigen wäre mit der entsprechenden Antragserweiterung in der Replik vom

  1. September 2022 die 30-tätige Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG ohnehin nicht eingehalten. 1.3.Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach
  • 25 - der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Da die vorliegende Beschwerde von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers auf Deutsch eingereicht wurde, die meisten medizinischen Akten auf Deutsch verfasst sind und es für die Beschwerdegegnerin keinen Nachteil bedeuten dürfte, wird das Urteil ausnahmsweise auf Deutsch verfasst. 2.Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu Recht verneint und folglich eine revisionsweise Änderung der Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom
  1. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend haben sich die Unfälle am 10. April 2014 und am
  2. Dezember 2016 ereignet, weshalb grundsätzlich die alten Bestimmungen des UVG Anwendung finden. Ob dies auch für Rückfallmeldungen nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2017 – wie hier mit der Rückfallmeldung vom 5. November 2020 – gilt, kann offen gelassen werden. Denn die Neuformulierung von Art. 17 ATSG führt die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung für Rentenrevisionen im UVG weiter (vgl. BBl 2017 2680 f.), weshalb sich auch bei Anwendung der neuen Bestimmungen an der Rechtslage nichts ändern würde.
  • 26 - 4.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, publ. in: SVR 2017 IV Nr. 51, S. 153 E.2.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E.6). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2022 vom 6. Juni 2023 E.4, 9C_235/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1, 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E.2.3). 4.2.Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert. So wurde ein Revisionsgrund verneint in einem Fall, in dem die Differenz des Invaliditätsgrades gegenüber der

  • 27 - ursprünglichen Rentenverfügung (von 70 % auf 74 %) weniger als 5 Prozentpunkte betrug, obwohl die prozentuale Erhöhung des Invaliditätsgrades 5,7 % ausmachte (BGE 145 V 141 E.7.3.1, 140 V 85 E.4.3, 133 V 545 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2020 vom

  1. Mai 2020 E.2.3; vgl. auch den geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert [lit. a] oder auf 100 Prozent erhöht [lit. b]). Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext bleibt unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3 mit Hinweisen). 5.Zu vergleichen sind im vorliegenden Fall der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung 2015 (Bg-act. 196) bzw. im Zeitpunkt, als festgestellt wurde, dass der Unfall 2016 keine invaliditätsrelevante Verschlechterung gebracht habe (Verfügung vom 28. August 2017 [Bg-act. 238]) und somit die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. I._____ vom
  2. Juni 2015 (Bg-act. 178; vgl. auch die Beurteilung vom 18. November 2016 [Bg-act. 221]) bzw. seine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom
  3. Juli 2017 (Pli 2, Bg-act. 70) und die Verfügung vom 25. August 2017 (betreffend die Erhöhung der Integritätsentschädigung mit dem Hinweis, dass sich die medizinische Situation nicht wesentlich geändert habe; Pli 2, Bg-act. 73) mit den nach dem Rückfall im November 2020 bzw. Fallabschluss am 7. Februar 2022 erfolgten Einschätzungen von Dr. med. X._____ vom 21. April 2022 (Bg-act. 309) und vom 13./20. Juni 2022 (Pli Vg, Bg-act. 1) (vgl. auch Bericht Dr. med. X._____ vom 4. Februar 2022 [Bg-act. 288]), zumal der Revisionsverfügung vom 14. September 2020 (Bg-act. 242; vgl. auch Bg-act. 241 vor der Rückfallmeldung) keine materielle Prüfung des Anspruchs zugrunde lag.
  • 28 - 6.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). 6.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, die sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich

  • 29 - begründet, bzw. sie nimmt dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 145 V 361 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1, 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4, 9C_47/2021 vom

  1. März 2021 E.5.2.3). 6.3.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.5.2, 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.6.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
  • 30 - medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E.2.5, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2 und 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). 6.4.Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.3.2, 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465

  • 31 - E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 m.w.H., 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3, 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.7.1 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4 m.w.H.). 6.5.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 1. Januar 2022 E.7.2, 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E.6.3.3, 8C_900/2017 vom

  1. Mai 2018 E.4.2.2), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache
  • 32 - einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom
  1. Januar 2022 E.7.2). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden ÄrztInnen wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3). 6.6.Gemäss Rechtsprechung ist auch eine reine medizinische Aktenbeurteilung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.5.1), mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2, 8C_787/2020 vom 26. Mai 2021 E.4.2, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 und 8C_788/2019 vom
  2. Juni 2020 E.3 m.w.H.).
  • 33 - 7.1.In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt sowie die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt, womit Art. 43 ATSG verletzt sei. Die Restarbeitsfähigkeit sei gegenüber derjenigen zum Referenzzeitpunkt deutlich eingeschränkt. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG sei gegeben und es sei eine neue Beurteilung vorzunehmen. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf die Arztberichte des S., S., vom
  1. März 2021 (Konsultation vom 1. März 2021 [Bg-act. 255]) und 21. Juli 2021 (Bg-act. 259). Die Schmerzsituation und Beweglichkeit hätten sich wesentlich verschlechtert. Nun weise er wegen Überbelastung auch Schmerzen im linken Knie auf. Der psychische Zustand habe sich ebenso verschlechtert (dazu verweist er auf die im Bericht von Dr. med. V._____ [Bg-act. 270] attestierte Angststörung und einen depressiven Zustand). Der versicherungsinternen Aktenbeurteilung (Bg-act. 309) könne nicht gefolgt werden, weil darin die Berichte des S._____ nicht erwähnt würden. Die Beurteilung sei weder vollständig noch schlüssig. Die Voraussetzungen für eine Revision seien hier gegeben. Die Beschwerdegegnerin müsse den Gesundheitszustand eingehend prüfen. Es fehle eine rechtsgenügliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche die somatischen und auch psychischen Beschwerden berücksichtige. Daher sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und eine polydisziplinäre Untersuchung einzuholen. Andernfalls sei Art. 43 ATSG verletzt. 7.2.Die Beschwerdegegnerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, dass erhebliche Beschwerden vorhanden gewesen seien, sei schon in der Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2015 festgestellt worden (Bg- act. 178). Gemäss Dr. med. X._____ in der Beurteilung vom 13./20. Juni 2022 zu den Vorwürfen der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers
  • 34 - entsprächen die objektivierbaren Befunde nicht der behaupteten Situation. Zu den psychischen Beschwerden (Dr. med. V.) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Möglichkeit einer Traumatisierung durch den Unfall reiche nicht für eine Leistungszusprechung; es bedürfe einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Vorliegend müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Der vorliegende Unfall sei als leicht anzusehen, weshalb die Adäquanz von vornherein zu verneinen sei. Selbst wenn der Unfall als mittelschwer eingestuft würde, wären die Kriterien nicht erfüllt. 7.3.Der Beschwerdeführer repliziert, als Beschwerden zum Referenzzeitpunkt seien nur belastungsabhängige Beschwerden angegeben worden (Bg- act. 178). Die Verschlechterung äussere sich in stärkeren Dauerschmerzen und einer Knieinstabilität (aufgrund der bildgebenden Befunde). Es sei zynisch, wenn die Beschwerdegegnerin bei Dauerschmerzen eine Verschlechterung per se verneine. Eine anspruchserhebliche Änderung sei zu bejahen, wenn sich bei gleicher Diagnose Intensität und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Chronische Schmerzen stünden Art. 17 ATSG nicht entgegen. Die deutliche vordere Kniegelenksinstabilität, die enggradig eingeschränkte Kniebeweglichkeit und die erheblichen Dauerschmerzen (auch ohne Belastung) führten evidenterweise zu einer stärkeren Einschränkung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Des Weiteren seien das Prinzip des Devolutiveffekts sowie der Waffengleichheit nach Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt. Der Bericht von Dr. med. X. vom 13./20. Juni 2022 sei keine punktuelle Abklärung (9 Seiten). Kernstreitpunkt sei die Frage nach einer gesundheitlichen Verschlechterung. Wegen der inhaltlichen Bedeutung dieser Sachverhaltsvervollständigung sei das Handeln der Beschwerdegegnerin

  • 35 - unzulässig. Weil auf den Bericht von Dr. med. X._____ nicht abgestellt werden könne, sei der medizinischer Sachverhalt offensichtlich unzureichend abgeklärt und eine mangelnde Verschlechterung nicht rechtsgenüglich belegt. Daher sei eine verwaltungsexterne Expertise einzuholen. Hier bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung. Dr. med. X._____ nehme die Position einer Gegenpartei ein. Er nehme auch gleich die juristische Beurteilung vorweg und verfalle in die Wortwahl eines Parteivertreters. Es gebe keine klinische Untersuchung, keine schlüssige Begründung für den gleichbleibenden Gesundheitszustand und keine detaillierte Gegenüberstellung der Befundlagen. Die CRPS-Restbeschwerden tue Dr. med. X._____ ab mit der Aussage "nicht überwiegend wahrscheinlich". In Bezug auf die Integritätsentschädigung anerkenne er jedoch eine Verschlechterung. Wenn gesagt werde, dass die objektivierbaren Gesundheitsschäden die subjektiven Beschwerden nicht erklären würden, belege dies, dass der medizinische Sachverhalt nicht zureichend abgeklärt und eine verwaltungsexterne Expertise erforderlich sei. Zudem bestünden Schmerzen auch am linken Knie. Angesichts der schwerwiegenden Schmerzsituation könne nicht von einer vollumfänglichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. 7.4.In der Duplik erwidert die Beschwerdegegnerin, der Versicherungsarzt habe klar und überzeugend dargelegt, weshalb keine wesentliche Veränderung zwischen 2015 bzw. der Feststellung, dass der Unfall 2016 keine invaliditätsrelevante Verschlechterung gebracht habe (31. August 2017), und dem Abschluss des Rückfalls per 31. Dezember 2021 eingetreten sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keine adaptierte Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit) ausüben könne. Der Versicherungsarzt habe sich zu den Berichten des S._____ und den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten geäussert; die

  • 36 - Beschwerdegegnerin habe die Abklärung am S._____ veranlasst, was zeige, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers ernst genommen habe. Zudem könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie vor Einreichung der Beschwerdeantwort den Versicherungsarzt nochmals angerufen habe, zumal der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin dessen Handeln bestritten habe. Das Gericht habe sämtliche Akten zu prüfen, auch diejenigen der Versicherung. Eine klinische Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig die Einholung eines Gutachtens. Auch ein Aktengutachten könne volle Beweiskraft haben, wenn die Voraussetzungen gegeben seien. Diese seien hier angesichts der radiologischen Dokumentation und der vom S._____ erhobenen Fakten gegeben. Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. X._____ werde von keinem Spezialisten in Frage gestellt. Die Dr.es med. O._____ und W._____ hätten dargelegt, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe bei der Ausübung der angestammten Arbeit bzw. bei der täglichen Arbeit. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, als Plattenleger zu arbeiten. Es gebe keinen medizinischen Bericht, der widerlege, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeiten könne. Die Spezialisten des S._____ hätten somatoforme Beschwerden festgestellt sowie eine schwierige psychosoziale Situation. Die Beschwerdegegnerin müsse derartige Faktoren nicht berücksichtigen, ebenso wenig psychische Beschwerden und eine finanziell prekäre Situation. Massgebend sei die objektive Situation und nicht Beschwerden, die organisch nicht erklärbar seien. 7.5.Zunächst wird auf die Rüge der Verletzung des Devolutiveffekts und des Prinzips der Waffengleichheit eingegangen.

  • 37 - 7.5.1.Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (vgl. BGE 127 V 228 E. 2 b/aa, 136 V 2 E.2.5). Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit. a ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit des Verfahrens schliesst es aus, dass die Verwaltung während dem kantonalen Verfahren umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt (BGE 127 V 228 E.2b/bb). Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger im Weiteren keine Abklärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften (BGE 127 V 228 E.2b/aa). Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen

  • 38 - bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen); wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 127 V 228 E.2b/bb; 136 V 2 E.2.7). 7.5.2.Die Beurteilung von Dr. med. X._____ vom 13./20. Juni 2022, die sich im Übrigen faktisch über drei Seiten erstreckt (neun Seiten, wie der Beschwerdeführer kritisiert, ist der gesamte Bericht samt Sachverhalt), bezieht sich im Wesentlichen auf die neu mit der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer (neu vertreten durch eine Rechtsanwältin) in der Beschwerde Vorwürfe gegen Dr. med. X._____ v.a. wegen der Nichtbeachtung der medizinischen Berichte der S._____ (Bg-act. 255 [Orthopädie S./Dr. med. R.] und Bg-act. 259 [Schmerzmedizin/Dr. med. U.]) erhoben hatte. Davor hatte er hingegen lediglich telefonisch eine Rückfallmeldung gemacht (Bg-act. 243), verschiedene Arztberichte eingereicht, am Schalter vorgesprochen und eine Verschlechterung geltend gemacht (Bg-act. 297). Dasselbe gilt für die Einsprache (Bg-act. 305), d.h. vorher hatte er keine Argumente bezüglich einer wesentlichen Veränderung/Verschlechterung vorgebracht. Hier ging es somit nicht um eine Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids seitens der Beschwerdegegnerin. Mit Rücksicht auf ein rasches und effizientes Verfahren durfte die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen bei Dr. med. X. eine Ergänzung der medizinischen Beurteilung einholen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Devolutiveffekt und das Prinzip der Waffengleichheit verletzt sein sollten.

  • 39 - 7.6.Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. X., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hervorrufen könnte, wie nachfolgend gezeigt wird. 7.6.1.Es liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. med. X. hervorrufen würden. Insbesondere ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, wonach Dr. med. X._____ die Position einer Gegenpartei einnehme (Wortwahl eines Parteivertreters). Der Beschwerdeführer begründet denn diesen Vorwurf auch mit keinem Wort. Dr. med. X._____ hebt vielmehr im Detail und nachvollziehbar die objektivierbaren Befunde hervor, auf die er abgestellt hat, und legt dar, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen bzw. die objektivierbaren Befunde die subjektiv geklagten Beschwerden nicht allein erklärten. 7.6.2.Der Beschwerdeführer sieht die Verschlechterung im Wesentlichen in der Zunahme der Schmerzen und der Knieinstabilität (demgegenüber hätten 2015 nur belastungsabhängige Schmerzen bestanden) und behauptet, dies lasse sich aus den bildgebenden Befunden ableiten (Replik, Rz. 44). Damit geht er fehl. Der Beschwerdeführer präsentierte zum Fallabschluss 2015 eine Extension/Flexion von 0-0-130° (Bg-act. 178), während diese bei den aktuellen Untersuchungen auf 90° mit Restpotenzial (Dr. med. R.) über 95° (Dr. med. U.) und 95° mit aktivem Gegenspannen (Dr. med. I.) sowie initial 95°, nach leichter Ablenkung 105° (Dr. med. H.) beschrieben wird (vgl. Bericht von Dr. med. X._____ vom 13./20. Juni 2022, S. 7). Orthopädisch objektivierbar sind gemäss Dr. med. X._____ einzig ein Status nach rupturierter Kreuzbandplastik, zweimal revidiert, im Vorfeld bereits insuffizient, mit durchgehend dokumentierter anteriorer [und posteriorer] Instabilität sowie

  • 40 - ein Status nach medialer Meniskektomie aktuell mit Re-Ruptur und im Bereich der Meniskusläsion eine drittgradige Chondropathie (Bericht vom 13./20. Juni 2022, S. 7), die alle die subjektiven Beschwerden nicht allein erklärten. Zudem sprach Dr. med. D._____ 2015 (Bericht vom 12. Februar 2015 [Bg-act. 104]) bereits von einem möglichen Knorpeldefekt [Grad II] am medialen Femurkondylus. Im Referenzzeitpunkt 2015 erwähnte Dr. med. I., dass der Beschwerdeführer "ein erhebliches Beschwerdebild vor allem mit belastungsabhängigen Beschwerden" beklage und die klinische Untersuchung (wie bei diversen Voruntersuchungen) einen minimalen Reizzustand zeige (Diagnose: rezidivierender Reizzustand Knie rechts bei leichter VKB-Insuffizienz) (Bg- act. 178). Dr. med. I. sprach schon im Bericht vom 7. Mai 2015 (Bg- act. 163) von einer anhaltenden Schmerzsymptomatik. Zudem ging Dr. med. H._____ am 20. Mai 2015 (Bg-act. 172) von einer unklaren Situation ohne klar erkennbare Ursache für die Schmerzen aus. Es ist also nicht so, wie der Beschwerdeführer zu insinuieren scheint, dass die Beschwerden im Jahr 2015 "minimal" waren oder die Schmerzen gar nicht vorhanden waren (vgl. zur chronischen Schmerzsituation auch Bericht von Dr. med. X._____ vom 13./20. Juni 2022, S. 6). Weiter war im Referenzzeitpunkt 2017 gemäss Dr. med. I._____ die Belastbarkeit des Kniegelenks glaubhaft eingeschränkt, auch wenn das "Ausmass der Beschwerden durch die objektiven Befunde nur zum Teil erklärt werden kann" (Pli 2, Bg- act. 70). Wenn nun der Beschwerdeführer im Jahr 2021/2022 von einer wesentlichen Verschlechterung wegen der Dauerschmerzen spricht, ist dies angesichts der seit 2015 bestehenden Schmerzproblematik so nicht zutreffend bzw. überzeugend. Zu beachten ist zudem, dass die Abklärung im S._____ (Bg-act. 259) eine schmerzmedizinische und nicht orthopädische war und der Eindruck bestand, dass aufgrund psychosozialer Faktoren eine Verstärkung der Beschwerden hervorgerufen würde. Auch zu beachten ist die Einschätzung von Dr. med.

  • 41 - X._____ vom 13./20. Juni 2022, wonach sich für die Schmerzen keine objektivierbare Evidenz finde bzw. derart hochgradige Beschwerden eigentlich morphinpflichtig wären, während sie lediglich mit Bedarfsanalgesie (Paracetamol) behandelt würden; der Beschwerdeführer diese zudem noch abgesetzt habe und es unwahrscheinlich sei, dass sämtliche Infiltrationen zu keiner Besserung geführt hätten (S. 6-7). Von daher ist nachvollziehbar, dass Dr. med. X._____ eine wesentliche Veränderung verneint. 7.6.3.Zu den vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Schmerzen im linken Knie erwähnte Dr. med. X._____ eine fehlende Atrophie, symmetrische Beinlägen und einen fehlenden Rotationsfehler. Er verneint (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) eine Sekundärpathologie (Bericht vom 13./20. Juni 2022, S. 8). Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.6.4.Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, dass Dr. med. X._____ keine schlüssige Begründung für einen gleichbleibenden Gesundheitszustand liefere, und dass keine detaillierte Gegenüberstellung der Befundlagen erfolgt sei. Vielmehr differenziert Dr. med. X._____ überzeugend zwischen objektivierbaren Befunden der einzelnen Ärzte und den subjektiven Befunden (vgl. insbesondere Auseinandersetzung mit Bericht von Dr. med. U._____ und Dr. med. R.). Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass Dr. med. X. mit keinem Wort begründe, weshalb die im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung anerkannte Verschlechterung (im Bereich der Meniskusläsion drittgradige Chondropathie) sich nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung auswirke. Dies ergibt sich aber u.a. aus folgenden Ausführungen: "Gegen eine Standzeit von zehn Minuten und der ("anamnestisch erhobenen") Funktionseinschränkung von Herrn Dr.

  • 42 - U., spricht darüber hinaus die von Dr. I. beschriebene minimale Muskelathrophie rechts. Von Herrn Prof. R._____ wird keine muskuläre Asymmetrie beschrieben, er beschreibt darüber hinaus eine gerade Beinachse ohne Rotationsfehler. Ferner ist in seiner Untersuchung ebenfalls noch ein Einbeinstand möglich. Herr Dr. U._____ verneint explizit eine Atrophie der unteren Extremitäten, sowohl das vom ihm beschriebene kleinschrittige Gangbild als auch die Schmerzen bei Zehen- und Fersengang sind mit dem radiologischen Befund nicht zu erklären." (Bericht vom 13./20. Juni 2022, S. 8). Der Aussage von Dr. med. X._____ bezüglich der von Dr. med. R._____ beschriebenen CRPS- Restbeschwerden, der beschriebene inspektorische Befund entspreche nicht einem stattgefundenen CRSP, bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts Konkretes entgegen. 7.6.5Gemäss dem Beschwerdeführer sei evident, dass die veränderte Befundlage (Dauerschmerzen auch ohne Belastung, deutliche Kniegelenksinstabilität, enggradig eingeschränkte Kniebeweglichkeit) zu einer stärkeren Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit führe. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, inwiefern sich die Veränderung auf die zumutbare adaptierte Tätigkeit konkret auswirke. Als Restarbeitsfähigkeit wurde im Referenzzeitpunkt 2015 eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 15-20 kg, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Körperposition, ohne wiederholtes Gehen auf unebener Unterlage oder auf Treppen und ohne Arbeiten auf Leitern für zumutbar gehalten (Bg-act. 178). Das Zumutbarkeitsprofil 2017 enthielt praktisch denselben Wortlaut, wobei hinzugefügt wurde: "Tätigkeit überwiegend im Sitzen" (Pli 2, Bg-act. 70). Laut Dr. med. X._____ habe es 2022 keine Änderung in der Zumutbarkeit gegeben (vgl. Einschätzung vom 4. Februar 2022: geringe Veränderung ohne höhergradige Auswirkungen auf die

  • 43 - Funktionalität und Bericht vom 13./20. Juni 2022: keine Änderungen im Zumutbarkeitsprofil). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er nach 10 Minuten Stehen mehr Schmerzen habe und das Bein beim Sitzen hochlagern müsse (vgl. Beschwerde, Rz. 25 und 30). Er macht aber keine Ausführungen dazu, dass bzw. weshalb er in adaptierter Tätigkeit nicht arbeiten könne. 7.6.6.Auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. X._____ kann demnach abgestellt werden. Sein Bericht erscheint schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es sprechen keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/ee). Nicht zu beanstanden ist, dass keine klinische Untersuchung stattfand, zumal Dr. med. X._____ im Besitz der bildgebenden Beweismittel und sämtlicher Akten war (vgl. zur Beweiskraft eines Aktengutachtens oben E.6.6). 7.7.Die mit Bericht von Dr. med. V._____ (Bg-act. 263) geltend gemachten psychischen Beschwerden sind ausserdem nicht unfallkausal. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist hierzu festzuhalten, dass die von den genannten Ärzten erwähnte, blosse Möglichkeit einer Traumatisierung durch den Unfall nicht für eine Leistungszusprechung ausreicht. Es bedarf einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.5). Vorliegend muss ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden: Der vorliegende Unfall ist als leicht anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E.4.3.1), weshalb die Adäquanz von vornherein zu verneinen ist. Selbst wenn der Unfall als mittelschwer eingestuft würde, wären die Adäquanzkriterien (BGE 134 V 109 E.10.3) nicht erfüllt.

  • 44 - 7.8.Der medizinische Sachverhalt ist zureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) nicht verletzt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die "mangelnde Verschlechterung" nicht rechtsgenüglich belegt habe, ist unbegründet. Auch ist die Aussage des Beschwerdeführers nicht zu hören, wonach, wenn die objektivierbaren Gesundheitsschäden nach Dr. med. X._____ die subjektiven Beschwerden nicht erklären würden, dies belege, dass der medizinische Sachverhalt nicht zureichend abgeklärt sei und eine verwaltungsexterne Expertise erforderlich sei. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berichte des Versicherungsarztes abgestellt werden kann. Der Antrag auf Einholung einer polydisziplinären Expertise wird somit abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 9.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu.

  • 45 - 9.3.Mit Verfügung vom 3. August 2022 bzw. 9. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (vgl. Pli URP). Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach kantonalem Recht (KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 183). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) sieht für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung einen Stundenansatz von CHF 200.00 vor. Die eingereichte Honorarnote der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 (20:35 Stunden à CHF 270.00, Spesen 3 %, MWST 7.7%) ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 zu genehmigen. Daraus resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 4'566.60 (20.583 Stunden x CHF 200.00 [= CHF 4'116.60] zuzüglich Spesen von pauschal CHF 123.50 [3 % von CHF 4'116.60] sowie 7.7 % MWST von CHF 326.50 [7.7 % von CHF 4'240.10]). Der ansonsten nicht zu beanstandende Betrag (angemessen und erforderlich) geht zulasten der Gerichtskasse. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 46 - 3.1.A._____ wurde in der Person von Rechtsanwältin MLaw Tania Teixeira eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit CHF 4'566.60 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

15

ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 105 UVG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

52