VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 44 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarinMaurer URTEIL vom 12. Dezember 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - Scapulae und sah die Möglichkeit einer gewissen Hämatomkompression des N. suprascapularis. Die Muskeln und Sehnen waren intakt. 4.Bei persistierender Verschlechterung mit unklarer Prognose und zunehmender Versteifung der Schulter wurde A._____ der H._____ des I._____ zugewiesen. In ihrem Bericht vom 30. November 2020 über die Konsultation vom 23. November 2020 stellten die Internisten Dres. med. J._____ und K._____ folgenden Befund: "[...]. Bewegungsapparat: Druckdolenz über dem Proc. coracoideus und M. supraspinatus links. Bewegung im linken Schultergelenk schmerzbedingt eingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff nicht möglich. pDMS intakt. Myogelose cervical bds. Neuro: [...]. Diffuse Hypästhesie am linken Arm und Bein. PSR, TSR, BSR und RPR bds. symmetrisch kräftig auslösbar. [...]". In Zusammen- schau der Befunde und Rücksprache mit einem Rheumatologen beurteilten die Dres. med. J._____ und K._____ die Symptomatik gut zu einer Kompression des N. suprascapularis passend. Sie empfahlen eine zeitnahe neurologische Vorstellung für eine neurographische Untersuchung. Als Procedere sahen sie die Fortführung der Physio- therapie und den Ausbau der analgetischen Therapie vor. 5.Dr. med. E._____ merkte im Arztzeugnis UVG vom 2. Dezember 2020 an, dass bis anhin keine gesicherte Diagnose vorliege ("nur" Nervenkompression, ev. Morbus Sudeck, ev. neurologische Problematik wie Plexitis). Die Prognose sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschätzbar. 6.In der klinisch-neurologischen Untersuchung vom 16. Dezember 2020 bei Dr. med. L., Leitender Arzt Neurologie am I., zeigte sich eine diffus, nicht Dermatom spezifische Hypästhesie des linken Armes, bei ansonsten symmetrischen Muskeleigenreflexen und soweit prüfbar (schmerzbedingt eingeschränkt) unauffälliger Motorik. In der ergänzenden Elektroneurographie liessen sich soweit beurteilbar (sehr eingeschränkt
4 - aufgrund der Schmerzen) keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder Plexopathie finden. Auch die Myographie des Musculus biceps (Nervus musculocutaneus, C5/C6) sowie des Musculus infraspinatus (Nervus subscapularis, C5/C6), jeweils links, fiel unauffällig aus, insbesondere keine Hinweise auf eine neurogene Denervation. Dr. med. L._____ vermochte die geschilderten Schmerzen nicht durch eine objektivierbare Neuropathie zu erklären. 7.Das im I._____ erstellte MRI der HWS und BWS vom 1. Januar 2021 durch Dr. med. M._____, Radiologe, zeigte gegenüber der auswärtigen MRI der HWS vom 5. November 2020 keine Befundänderung. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Spinalkanalstenose und eine höhergradige Foramenstenose. 8.Gestützt auf das MRI der linken Schulter nach Arthrographie vom
5 - 10.Am 15. Januar 2021 beurteilte Kreisarzt Dr. med. O., Facharzt für Orthopädie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit resultierte durch den Unfall die Kontusion Scapula links mit Hämatom zwischen Scapula dorsal und M. infraspinatus sowie M. infraspinatus und M. deltoideus unmittelbar dorsal von der Incisura Scapulae (Durchgang N. suprascapularis). 11.Mit Bericht über die Sprechstunde vom 27. Januar 2021 diagnostizierte Prof. Dr. med. P., Chefarzt Physikalische Medizin und Rheuma- tologie Q., ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom obere Extremität links und frozen shoulder links (ED 10/2020). Es zeigten sich keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS. 12.Am 15. Februar 2021 fand eine psychosomatisch konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. R., Medizinische Poliklinik I., statt. 13.Mit Bericht vom 11. März 2021 über die Erstkonsultation vom 10. März 2021 berichtete Dr. med. S., Leitende Ärztin Institut für Anästhesiologie I., bei der Diagnose eines nozizeptiven neuropathischen Schmerzsyndroms obere Extremitäten links und St.n. passagerer linksbetonter Arm- und Beinparese ohne Reflexanomalie unklarer Ursache (03/2010) sowie anamnestisch St.n. Hirnblutung bei Verkehrsunfall 2013, zeige sich in der körperlichen Untersuchung eine deutliche Druckdolenz und Myogelose im Bereich des M. trapezius links sowie paravertebral bds. am thoracovertebralen Übergang. Dr. med. S. verwies auf die drei Stürze in den Jahren 2009 und 2010, wobei passagere linksbetonte Arm- und Beinparesen auftraten, jedoch ohne dass Läsionen des Myelons oder anderer Strukturen hätten dargestellt werden können; beim dritten Sturz sei es zu keinen neurologischen Ausfällen, aber zu einer stabilen Vorderkantenfraktur BWK 8 gekommen. Im Januar 2020 sei der Patient erneut gestürzt mit darauffolgenden
6 - Kribbelparästhesien der oberen und unteren linken Extremität mit Verdacht auf eine Myelonkontusion. Wiederum hätten im MRI keinerlei Pathologien festgestellt werden können. Im Oktober 2020 sei es zum letzten Sturzereignis gekommen, wobei wiederum diffuse Hypästhesien des linken Armes und Beines sowie eine schmerzbedingt stark eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter aufgetreten seien. In Rücksprache mit Dr. med. R._____ erachtete sie primär eine Psychosomatik-Reha als zielführend. 14.Mit Bericht über die Verlaufskonsultation vom 24. März 2021 hielt Dr. med. S._____ fest, dass der Patient seinen linken Arm deutlich mehr benutzt habe als bei der letzten Konsultation. Er stehe der stationären psycho- somatischen Therapie skeptisch gegenüber, man habe ihm überdies empfohlen, sich bei der Psychologin vorzustellen. Eine Infiltration des Nervus suprascapularis lehnte A._____ ab. 15.Kreisarzt Dr. med. O._____ beurteilte am 29. März 2021, die Gesundheit der versicherten Person sei betreffend die HWS (Diskushernie C5/C6) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen, hingegen nicht betreffend die linke Schulter. Unfallursächlich sei die Scapulakontusion links mit im Verlauf nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom bei klinisch frozen shoulder links. 16.Am 15. April 2021 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. 17.Mit Bericht vom 5. Mai 2021 über die Konsultation vom 4. Mai 2021 hielt Dr. med. T., Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates I., fest, nach Kontusionstrauma zeige sich beim Patienten eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Anam- nestisch schienen die Schmerzen neuropathischer Genese zu sein, die
7 - umfangreiche bildgebende und einmalige neurologische Abklärung habe bislang keine eindeutige Ursache der Beschwerden ergeben. In der Bildgebung und neurologischen Abklärung zeige sich kein Hinweis auf eine Plexusneuritis, eine Kompression des Plexus brachialis, eine Kompression des N. suprascapularis oder eine andere Läsion im Bereich der Schulter oder der HWS, welche die Beschwerden erklären könnten. Er erachtete einen Teil der Beschwerden möglicherweise funktioneller Genese durch schmerzbedingte Fehlhaltung, was auch das retro- scapuläre Reiben erkläre. Aus orthopädischer Sicht lagen keine sinnvollen Interventionsmöglichkeiten vor. 18.Am 21. Mai 2021 erachtete Kreisarzt Dr. med. U., Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, den Gesundheitsschaden an der linken Schulter als noch nicht abgeheilt. Er bejahte die Notwendigkeit einer stationären multimodalen Schmerz- therapie und ging von einer frozen shoulder als Komplikation des Traumas vom 26. Oktober 2020 aus. 19.Vom 15. bis 29. Juni 2021 war A. zur multimodalen Schmerz- komplextherapie in der Q._____ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom obere Extremität links mit vasomotorischer Dysregulation und frozen shoulder links. Unter etablierter Therapie konnten keine wesentliche Besserung der Beschwerden und keine erhöhte Belastbarkeit beobachtet werden, die Schmerzen waren beim Austritt unverändert. Es wurde eine unter- stützende Psychotherapie empfohlen und weiterhin Physiotherapie verordnet. 20.Dr. med. V._____, Facharzt für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, befundete am 19. August 2021 einen leicht deutlichen Hartspann für M. levator scapulae, M. trapezius und M. rhomboidei;
8 - klinisch kaum untersuchbarer Patient mit extrem starken Druckdolenzen ubiquitär im Bereich der Scapula links. Gestützt auf das am 26. August 2021 erstellte MRI dorsale Thoraxwand und Scapula beidseitig nativ schloss Dr. med. V._____ am 2. September 2021 radiologisch eine Pathologie im Schultergelenk links aus. Die gleichentags am 26. August 2021 zu seinen Handen von Dr. med. W._____ erstellte MR Arthrographie der Schulter links vom 26. August 2021 ergab einen nicht mehr abgrenz- baren Reizzustand im AC-Gelenk, keine eigentliche Läsion der Rotatore- nmanschette und keine Anhaltspunkte für eine Capsulitis adhaesiva. Aufgrund der CT-Abklärungen am 29. September 2021 schloss Dr. med. V._____ ossäre Läsionen der Scapula aus. 21.In der Beurteilung vom 5. Oktober 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. U._____ fest, dass im ganzen Verlauf in allen Untersuchungen keine unfallkausalen strukturellen Läsionen nachgewiesen würden, die das Beschwerdebild auf somatischer Ebene erklären könnten. Insbesondere fänden sich im letzten MRI der Schulter links vom 26. August 2021 keine Hinweise auf eine Capsulitis resp. frozen shoulder und keine Hypotrophie der Rotatoren- manschetten- und Deltamuskulatur, was aber ersichtlich sein müsste, wenn der Versicherte den linken Arm seit über einem Jahr nicht mehr bewegt habe. Der Gesundheitsschaden an der linken Schulter/am linken Arm sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt. Am 6. Oktober 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. U._____ an den Bemerkungen vom
9 - in Aussicht, da der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 26. Oktober 2020 eingestellt hätte, spätestens mit der Konsultation bei Dr. med. T._____ am 4. Mai 2021 erreicht gewesen sei. 23.Mit Stellungnahme vom 17. November 2021 hielt Dr. med. V._____ fest, dass das sehr schmerzhafte scapuläre Crepitus (Schulterkrachen) links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. Oktober 2020 zurückzuführen sei. Vor dem Unfall habe der Patient als Baumaschinist gearbeitet und sei sportlich sehr aktiv gewesen; es seien keinerlei körperliche Einschränkungen vorgelegen. Nicht ausgeschlossen und noch nicht abgeklärt seien mögliche posttraumatische Nerven- schäden (N. accessorius, N. thoracicus longus, N. thoracodorsalis, N. supra-/subscapularis, N. axillaris, N. dorsalis scapulae, etc.), die zu einem Muskelungleichgewicht führen und für den scapulären Crepitus verantwortlich sein könnten. Folglich sei die Diagnostik allfälliger neurologischer Schäden der nervalen Versorgung des Schulterblatts noch nicht abgeschlossen und ein Entscheid über weitere Therapie- massnahmen und die Beurteilung über deren Erfolg oder Misserfolg noch nicht möglich. Die Ursache der sek. Frozen shoulder links und das nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom obere Extremität links habe eigentlich nicht gut erklärt werden können. Ebenso seien anamnestisch ein massiver Gewichtsverlust sowie rezidivierende Episoden mit Bewusst- losigkeit unklarer Aetiologie aufgetreten. Die bestehenden Diskus Protrusionen C4/C5 und C5/C6 dürften degenerativer Natur sein. Die Frage, welchen Einfluss die unfallfremden Faktoren auf die unfallbedingte Behandlung und eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe, könne aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden. 24.Am 18. November 2021 wandte sich der Rechtsvertreter von A._____ unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. V._____ vom 17. November
10 - 2021 an die Suva und verlangte die weitere Ausrichtung der Taggelder oder den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung. 25.Mit ärztlicher Beurteilung vom 30. November 2021 nahm Kreisarzt Dr. med. U._____ Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. V._____ und hielt fest, dass am 16. Dezember 2020 eine neurologische Abklärung am I._____ erfolgt sei. Es hätten sich keine Hinweise für eine Plexusläsion ergeben, ebenso wenig seien objektivierbare fokale neurologische Defizite, insbesondere keine Neuropathie von peripheren Nerven gefunden worden. Die Diagnostik sei demzufolge auch aus neurologischer Sicht erfolgt, der medizinische Sachverhalt erweise sich als abschliessend geklärt. 26.Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung per 31. Oktober 2021 ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 26. Oktober 2020 eingestellt hätte, sei spätestens mit der Konsultation bei Dr. med. T._____ am 4. Mai 2021 erreicht gewesen. Beschwerden an der Halswirbelsäule seien krankhafter Natur, weshalb die Suva hierfür keine Leistungen übernehme. 27.Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2021 erhob A._____ am
14 - vorübergehender Beschwerdeverschlimmerung auszugehen sei, die durch die Berichte des Facharztes Dr. med. V._____ vom 17. November 2021 und 11. Januar 2021 (recte: 2022) geweckt würden. Entgegen dem Kreisarzt sei der Befund des sehr schmerzhaften scapulären Crepitus (Schulterkrachen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. Oktober 2020 zurückzuführen. Ebenso als falsch erweise sich die kreisärztliche Einschätzung vom 6. Oktober 2021, wonach der Gesundheitsschaden an der linken Schulter spätestens am 4. Mai 2021 abgeheilt gewesen sei, hätten doch bisher viele frustrane Behandlungs- bemühungen inkl. Rehospitalisationen unternommen werden müssen. Auch die kreisärztliche Stellungnahme vom 20. Oktober 2021, die lediglich auf einem Aktenstudium beruhe, gehe fehl, da zwar das Schultergelenk, aber nicht das Schulterblatt abgeklärt worden sei. Da zumindest geringe Zweifel an den kreisärztlichen Berichten bestünden, bedürfe es eines orthopädisch/neurologischen Gutachtens. 31.Am 7. Juni 2022 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 14. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie an, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer sei am 25. Januar 2022 durch Facharzt Dr. med. X._____ umfassend neurologisch untersucht und abgeklärt worden. Auf die kreisärztlichen Aktenberichte könne gemäss Rechtsprechung abgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermöge auch beschwerde- weise nichts vorzubringen, was Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken vermöchte, so dass sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweis- massnahmen erübrigten. 32.Der Beschwerdeführer verzichtete am 10. Juni 2022 auf die Einreichung einer Replik und beantragte die Festsetzung des Honorars nach gericht-
15 - lichem Ermessen. Am 15. August 2022 reichte er die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 3. August 2022 sowie den Arztbericht vom 5. Juli 2022 ein, wonach immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. April 2022 sowie die übrigen Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG).
16 - 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. April 2022 (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 218) sowie die Aufhebung der diesem Entscheid zugrundeliegenden Verfügung vom
17 - 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 3.2.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 146 V 51 E.5.1, 142 V 435 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E.3, 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E.2, 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die
18 - gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 142 V 325 E.2.3.2.2, 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.5.2, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.6.4 mit Hinweisen, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; vgl. HÜRZELER/- USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 53). 3.2.2.Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 134 V 109 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2022 vom
25 - Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 mit weiteren Hinweisen, 139 V 225 E.5.2; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E.4). In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicher- ten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person
26 - aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.4.2). 4.Unbestritten blieb, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Oktober 2020 gesetzliche Versicherungsleistungen erbrachte, diese aber mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 und Einspracheentscheid vom 14. April 2022 per 31. Oktober 2021 eingestellt hat. Gestützt auf die Beurteilungen der Kreisärzte Dr. med. O._____ vom
32 - betrachten seien, vermag Dr. med. V._____ nicht in Zweifel zu ziehen, wenn er in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (recte: 2022) vorbringt, es gebe keinen medizinischen Bericht, der die Schulter(blatt)- problematik links als Krankheit klassifiziere, noch habe vor dem Unfall- ereignis eine krankheitsbedingte Problematik dieser Schulterregion bestanden. Und sich fragte, weshalb bisher so viele weitere frustrane Behandlungsbemühungen inkl. Rehospitalisation hätten unternommen werden müssen, wenn der Patient anscheinend gesund sei (Bg-act. 226). So hat die Beschwerdegegnerin nach dem zuvor Gesagten rechtsprechungsgemäss nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Unerheblich ist, welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat. Die Beschwerdegegnerin hat nicht zu beweisen, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass er nun gesund sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 mit Hinweisen, 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.3.2). Darzulegen hat sie einzig, dass die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.3.2.4, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E.3.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass (unbestrittener- massen) der Sturz vom 26. Oktober 2020 zu den Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) geführt hat. 6.3.2.Dr. med. V._____ moniert die Aussagen des Kreisarztes Dr. med. U., wonach keine unfallkausalen strukturellen Läsionen der linken Schulter mehr vorhanden seien, obwohl diese bis anhin nicht definitiv geklärt worden seien und es ja offensichtlich nicht um das Schultergelenk, sondern um eine Schulterblattproblematik gehe (vgl. Bf-act. 3 und 5). Bei der Erstbehandlung im D. am 26. Oktober 2020 wurde radiologisch eine Scapula-Kontusion (Anm. des Gerichts: Schulterblatt-
33 - Kontusion) links mit muskulärem Hartspann diagnostiziert, eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden (Bg-act. 8). Der dabei erhobene Lokalstatus von Scapula, Clavicula und Schultergelenk links ergab ein intaktes Integument, kein Hämatom, keine Prellmarke, Druckschmerz im Bereich des Angulus inferiore scapulae sowie paravertrebral links mit ausgeprägter Muskelverhärtung im Bereich des Musculus rhomoideus links, einen leichten Schulterhochstand links ohne Druckdolenz über Acromion, Processus coracoideus, Clavicula oder AC-Gelenk, keine Bewegungseinschränkung sowie eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Der Befund des MRI HWS/Schulter links vom
39 - E.5.1 und 115 V 133 E.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E.5.1, 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.6.2.1). Nicht zu berücksichtigen sind somit das subjektive Erleben des Unfalls durch die verunfallte Person und die Folgen, welche sich im Laufe der Zeit als Reaktion auf den Unfall entwickeln (vgl. BGE 140 V 356 E.5.3 und 5.6.1). Bei banalen Unfällen wie beispielsweise bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6a). 6.5.3.Gemäss Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2. November 2020 rutschte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 beim Wandern/Spazieren in der Mittagspause auf Neuschnee aus und stürzte (Bg-act. 1 und 5). Betreffend Unfallhergang liegen unterschiedliche Versionen des Beschwerdeführers vor (vgl. z.B. Bg-act. 1, 5, 39, 122, 134, 180). Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer ohne Fremd- einwirken ausgerutscht und auf die linke Schulter gestürzt war. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Unfall mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht als leicht, was im Übrigen auch unbestritten blieb, womit die Adäquanz zu verneinen ist. Somit kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers offen bleiben (vgl. BGE 148 V 301 E.4.5.1, 148 V 138 E.5.1.2, 147 V 207 E.6.1; Urteile des
40 - Bundesgerichts 8C_574/2022 vom 6. März 2023 E.4.2.3, 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.6.1, 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.9.4). 6.6.Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer das Einholen eines orthopädisch/neurologischen Gutachtens. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt weder ein Verstoss gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung und Beweisabnahme noch gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101; antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 144 II 427 E.3.1.3, 136 I 229 E.5.3). Mit Vorliegen der umfassenden ärztlichen Beurteilungen, wie vorstehend ausgeführt, ist von Beweisergänzungen im Sinne eines Gutachtens in orthopädischer/- neurologischer Hinsicht abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E.5.8 mit Hinweis). 6.7.Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern wenigstens geringe Zweifel an den Beurteilungen des Kreis- arztes Dr. med. U._____ bestehen sollen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. U._____ für die streitigen Belange der Schulterproblematik umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und jeweils in Kenntnis aller Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, wie auch in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten. Seine Schluss- folgerungen sind schlüssig begründet, wenn er auf Dr. med. T._____ am
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42 - an der Schulter. Somit kann auf dessen Aktenbeurteilungen, die überzeugen, schlüssig und nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei sind und an denen keine geringen Zweifel bestehen, abgestellt werden. Auch die Folgerung von Kreisarzt Dr. med. U._____, dass die Unfallfolgen spätestens am 4. Mai 2021 als abgeheilt zu betrachten waren, erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die danach weiterbestehenden Beschwerden unfallfremd waren und psychosoziale Kontextfaktoren in Betracht gezogen wurden. Zusammenfassend ist die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2021 somit nicht zu beanstanden, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2022 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungs- rechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 7.3.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
43 - 7.4.1.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaft- lichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4, 122 I 267 E.2b und 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch sachlich geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E.7.1 und 132 V 200 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2022, 8C_421/2022 vom 5. Dezember 2022 E.6.1, 8C_413/2021 vom
45 - geltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner zu bewilligen. Die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung sind demzufolge (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete am 10. Juni 2022 auf die Einreichung einer Kostennote und beantragte die Festsetzung des Honorars nach gerichtlichem Ermessen. Die Entschädigung ist mithin vom Gericht nach kantonalem Recht zu bemessen (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 181). Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) ist von einem Stundenansatz von CHF 200.-- zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer auszugehen. In Anbetracht der Umstände, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie des einfachen Schriftenwechsels, rechtfertigt es sich nach Auffassung des Gerichts, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädigung von CHF 1'500.-- (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen, welche in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst zu Lasten der Gerichtskasse geht. Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 77 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.1.A._____ wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner ein Rechtsvertreter auf Kosten des
46 - Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 1'500.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]