Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 44
Entscheidungsdatum
12.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 44 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarinMaurer URTEIL vom 12. Dezember 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1983, war als Baumaschinist über die Arbeitgeberin B. AG, C., obligatorisch bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. Oktober 2020 auf dem frischen Schnee ausrutschte und auf die linke Schulter stürzte. Die Erst- behandlung erfolgte gleichentags im D., wo eine Scapula-Kontusion links mit muskulärem Hartspann diagnostiziert wurde. Radiologisch ergaben sich keine Hinweise auf eine Fraktur. A._____ wurde ab dem
  1. Oktober 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva erbrachte für den Unfall vom 26. Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeld). 2.Aufgrund zunehmend starker Schmerzen am linken Schulterblatt und dem Auftreten von sensiblen Störungen am Arm suchte A._____ bereits am Folgetag, am 27. Oktober 2020, und eine Woche später, am 4. November 2020, Dr. med. E., F., auf. Dr. med. E._____ befundete eine initial schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit; Infraspinatus, Supraspinatus und Trapezius sehr verspannt, alle Tests der Rotatoren- manschette schmerzhaft, überdies Gefühlsstörung im ganzen Arm. 3.Gestützt auf die MR-Untersuchung der HWS und der linken Schulter vom
  2. November 2020 beurteilte Dr. med. G._____, Facharzt für Radiologie, eine kleine paramediane linksseitige Diskushernie C5/C6 links; leichte Einengung der Neuroforamina bds., diskogen und ossär auf diesem Niveau; kein Hinweis auf eine Läsion im Plexus brachiales links oder rechts und unauffällige morphologische Darstellung der Gefässe. Er erachtete den Befund als passend zu einem Direkttrauma der Scapula mit Hämatom um den M. Infraspinatus und Hämatom nahe der Incisura-
  • 3 - Scapulae und sah die Möglichkeit einer gewissen Hämatomkompression des N. suprascapularis. Die Muskeln und Sehnen waren intakt. 4.Bei persistierender Verschlechterung mit unklarer Prognose und zunehmender Versteifung der Schulter wurde A._____ der H._____ des I._____ zugewiesen. In ihrem Bericht vom 30. November 2020 über die Konsultation vom 23. November 2020 stellten die Internisten Dres. med. J._____ und K._____ folgenden Befund: "[...]. Bewegungsapparat: Druckdolenz über dem Proc. coracoideus und M. supraspinatus links. Bewegung im linken Schultergelenk schmerzbedingt eingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff nicht möglich. pDMS intakt. Myogelose cervical bds. Neuro: [...]. Diffuse Hypästhesie am linken Arm und Bein. PSR, TSR, BSR und RPR bds. symmetrisch kräftig auslösbar. [...]". In Zusammen- schau der Befunde und Rücksprache mit einem Rheumatologen beurteilten die Dres. med. J._____ und K._____ die Symptomatik gut zu einer Kompression des N. suprascapularis passend. Sie empfahlen eine zeitnahe neurologische Vorstellung für eine neurographische Untersuchung. Als Procedere sahen sie die Fortführung der Physio- therapie und den Ausbau der analgetischen Therapie vor. 5.Dr. med. E._____ merkte im Arztzeugnis UVG vom 2. Dezember 2020 an, dass bis anhin keine gesicherte Diagnose vorliege ("nur" Nervenkompression, ev. Morbus Sudeck, ev. neurologische Problematik wie Plexitis). Die Prognose sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschätzbar. 6.In der klinisch-neurologischen Untersuchung vom 16. Dezember 2020 bei Dr. med. L., Leitender Arzt Neurologie am I., zeigte sich eine diffus, nicht Dermatom spezifische Hypästhesie des linken Armes, bei ansonsten symmetrischen Muskeleigenreflexen und soweit prüfbar (schmerzbedingt eingeschränkt) unauffälliger Motorik. In der ergänzenden Elektroneurographie liessen sich soweit beurteilbar (sehr eingeschränkt

  • 4 - aufgrund der Schmerzen) keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder Plexopathie finden. Auch die Myographie des Musculus biceps (Nervus musculocutaneus, C5/C6) sowie des Musculus infraspinatus (Nervus subscapularis, C5/C6), jeweils links, fiel unauffällig aus, insbesondere keine Hinweise auf eine neurogene Denervation. Dr. med. L._____ vermochte die geschilderten Schmerzen nicht durch eine objektivierbare Neuropathie zu erklären. 7.Das im I._____ erstellte MRI der HWS und BWS vom 1. Januar 2021 durch Dr. med. M._____, Radiologe, zeigte gegenüber der auswärtigen MRI der HWS vom 5. November 2020 keine Befundänderung. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Spinalkanalstenose und eine höhergradige Foramenstenose. 8.Gestützt auf das MRI der linken Schulter nach Arthrographie vom

  1. Januar 2021 beurteilte PD Dr. med. N., Radiologie I., intakte Sehnen der Rotatorenmanschette; unauffällige Muskulatur, keine Atrophie oder Degeneration; kein Anhalt auf eine Kompression des N. suprascapularis und N. axillaris im abgebildeten Untersuchungs- volumen; diskret Flüssigkeit in der Bursa subacromialis-/subdeltoidea, differentialdiagnostisch im Rahmen einer milden Bursitis. 9.Im Austrittsbericht des I._____ vom 11. Januar 2021 über die Hospitalisation vom 31. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 beurteilten die behandelnden Ärzte in der Gesamtschau der Befunde die Schmerzen bei möglicher Schmerzchronifizierung, initial bedingt durch die Hämatomkompression des N. suprascapularis im Rahmen des Sturzes im Oktober 2020, mit einhergehender Schonhaltung oder bei zentral hypersensitiver Schmerzverarbeitung.
  • 5 - 10.Am 15. Januar 2021 beurteilte Kreisarzt Dr. med. O., Facharzt für Orthopädie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit resultierte durch den Unfall die Kontusion Scapula links mit Hämatom zwischen Scapula dorsal und M. infraspinatus sowie M. infraspinatus und M. deltoideus unmittelbar dorsal von der Incisura Scapulae (Durchgang N. suprascapularis). 11.Mit Bericht über die Sprechstunde vom 27. Januar 2021 diagnostizierte Prof. Dr. med. P., Chefarzt Physikalische Medizin und Rheuma- tologie Q., ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom obere Extremität links und frozen shoulder links (ED 10/2020). Es zeigten sich keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS. 12.Am 15. Februar 2021 fand eine psychosomatisch konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. R., Medizinische Poliklinik I., statt. 13.Mit Bericht vom 11. März 2021 über die Erstkonsultation vom 10. März 2021 berichtete Dr. med. S., Leitende Ärztin Institut für Anästhesiologie I., bei der Diagnose eines nozizeptiven neuropathischen Schmerzsyndroms obere Extremitäten links und St.n. passagerer linksbetonter Arm- und Beinparese ohne Reflexanomalie unklarer Ursache (03/2010) sowie anamnestisch St.n. Hirnblutung bei Verkehrsunfall 2013, zeige sich in der körperlichen Untersuchung eine deutliche Druckdolenz und Myogelose im Bereich des M. trapezius links sowie paravertebral bds. am thoracovertebralen Übergang. Dr. med. S. verwies auf die drei Stürze in den Jahren 2009 und 2010, wobei passagere linksbetonte Arm- und Beinparesen auftraten, jedoch ohne dass Läsionen des Myelons oder anderer Strukturen hätten dargestellt werden können; beim dritten Sturz sei es zu keinen neurologischen Ausfällen, aber zu einer stabilen Vorderkantenfraktur BWK 8 gekommen. Im Januar 2020 sei der Patient erneut gestürzt mit darauffolgenden

  • 6 - Kribbelparästhesien der oberen und unteren linken Extremität mit Verdacht auf eine Myelonkontusion. Wiederum hätten im MRI keinerlei Pathologien festgestellt werden können. Im Oktober 2020 sei es zum letzten Sturzereignis gekommen, wobei wiederum diffuse Hypästhesien des linken Armes und Beines sowie eine schmerzbedingt stark eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter aufgetreten seien. In Rücksprache mit Dr. med. R._____ erachtete sie primär eine Psychosomatik-Reha als zielführend. 14.Mit Bericht über die Verlaufskonsultation vom 24. März 2021 hielt Dr. med. S._____ fest, dass der Patient seinen linken Arm deutlich mehr benutzt habe als bei der letzten Konsultation. Er stehe der stationären psycho- somatischen Therapie skeptisch gegenüber, man habe ihm überdies empfohlen, sich bei der Psychologin vorzustellen. Eine Infiltration des Nervus suprascapularis lehnte A._____ ab. 15.Kreisarzt Dr. med. O._____ beurteilte am 29. März 2021, die Gesundheit der versicherten Person sei betreffend die HWS (Diskushernie C5/C6) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen, hingegen nicht betreffend die linke Schulter. Unfallursächlich sei die Scapulakontusion links mit im Verlauf nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom bei klinisch frozen shoulder links. 16.Am 15. April 2021 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. 17.Mit Bericht vom 5. Mai 2021 über die Konsultation vom 4. Mai 2021 hielt Dr. med. T., Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates I., fest, nach Kontusionstrauma zeige sich beim Patienten eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Anam- nestisch schienen die Schmerzen neuropathischer Genese zu sein, die

  • 7 - umfangreiche bildgebende und einmalige neurologische Abklärung habe bislang keine eindeutige Ursache der Beschwerden ergeben. In der Bildgebung und neurologischen Abklärung zeige sich kein Hinweis auf eine Plexusneuritis, eine Kompression des Plexus brachialis, eine Kompression des N. suprascapularis oder eine andere Läsion im Bereich der Schulter oder der HWS, welche die Beschwerden erklären könnten. Er erachtete einen Teil der Beschwerden möglicherweise funktioneller Genese durch schmerzbedingte Fehlhaltung, was auch das retro- scapuläre Reiben erkläre. Aus orthopädischer Sicht lagen keine sinnvollen Interventionsmöglichkeiten vor. 18.Am 21. Mai 2021 erachtete Kreisarzt Dr. med. U., Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, den Gesundheitsschaden an der linken Schulter als noch nicht abgeheilt. Er bejahte die Notwendigkeit einer stationären multimodalen Schmerz- therapie und ging von einer frozen shoulder als Komplikation des Traumas vom 26. Oktober 2020 aus. 19.Vom 15. bis 29. Juni 2021 war A. zur multimodalen Schmerz- komplextherapie in der Q._____ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom obere Extremität links mit vasomotorischer Dysregulation und frozen shoulder links. Unter etablierter Therapie konnten keine wesentliche Besserung der Beschwerden und keine erhöhte Belastbarkeit beobachtet werden, die Schmerzen waren beim Austritt unverändert. Es wurde eine unter- stützende Psychotherapie empfohlen und weiterhin Physiotherapie verordnet. 20.Dr. med. V._____, Facharzt für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, befundete am 19. August 2021 einen leicht deutlichen Hartspann für M. levator scapulae, M. trapezius und M. rhomboidei;

  • 8 - klinisch kaum untersuchbarer Patient mit extrem starken Druckdolenzen ubiquitär im Bereich der Scapula links. Gestützt auf das am 26. August 2021 erstellte MRI dorsale Thoraxwand und Scapula beidseitig nativ schloss Dr. med. V._____ am 2. September 2021 radiologisch eine Pathologie im Schultergelenk links aus. Die gleichentags am 26. August 2021 zu seinen Handen von Dr. med. W._____ erstellte MR Arthrographie der Schulter links vom 26. August 2021 ergab einen nicht mehr abgrenz- baren Reizzustand im AC-Gelenk, keine eigentliche Läsion der Rotatore- nmanschette und keine Anhaltspunkte für eine Capsulitis adhaesiva. Aufgrund der CT-Abklärungen am 29. September 2021 schloss Dr. med. V._____ ossäre Läsionen der Scapula aus. 21.In der Beurteilung vom 5. Oktober 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. U._____ fest, dass im ganzen Verlauf in allen Untersuchungen keine unfallkausalen strukturellen Läsionen nachgewiesen würden, die das Beschwerdebild auf somatischer Ebene erklären könnten. Insbesondere fänden sich im letzten MRI der Schulter links vom 26. August 2021 keine Hinweise auf eine Capsulitis resp. frozen shoulder und keine Hypotrophie der Rotatoren- manschetten- und Deltamuskulatur, was aber ersichtlich sein müsste, wenn der Versicherte den linken Arm seit über einem Jahr nicht mehr bewegt habe. Der Gesundheitsschaden an der linken Schulter/am linken Arm sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt. Am 6. Oktober 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. U._____ an den Bemerkungen vom

  1. Januar 2021 und 26. (recte: 29.) März 2021 fest und erachtete den Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. med. T._____ vom 4. Mai 2021 als abgeheilt. Am 20. Oktober 2021 beurteilte Kreisarzt Dr. med. U._____, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen der linken Schulter mehr vorlägen. 22.Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellte die Suva die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Oktober 2021
  • 9 - in Aussicht, da der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 26. Oktober 2020 eingestellt hätte, spätestens mit der Konsultation bei Dr. med. T._____ am 4. Mai 2021 erreicht gewesen sei. 23.Mit Stellungnahme vom 17. November 2021 hielt Dr. med. V._____ fest, dass das sehr schmerzhafte scapuläre Crepitus (Schulterkrachen) links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. Oktober 2020 zurückzuführen sei. Vor dem Unfall habe der Patient als Baumaschinist gearbeitet und sei sportlich sehr aktiv gewesen; es seien keinerlei körperliche Einschränkungen vorgelegen. Nicht ausgeschlossen und noch nicht abgeklärt seien mögliche posttraumatische Nerven- schäden (N. accessorius, N. thoracicus longus, N. thoracodorsalis, N. supra-/subscapularis, N. axillaris, N. dorsalis scapulae, etc.), die zu einem Muskelungleichgewicht führen und für den scapulären Crepitus verantwortlich sein könnten. Folglich sei die Diagnostik allfälliger neurologischer Schäden der nervalen Versorgung des Schulterblatts noch nicht abgeschlossen und ein Entscheid über weitere Therapie- massnahmen und die Beurteilung über deren Erfolg oder Misserfolg noch nicht möglich. Die Ursache der sek. Frozen shoulder links und das nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom obere Extremität links habe eigentlich nicht gut erklärt werden können. Ebenso seien anamnestisch ein massiver Gewichtsverlust sowie rezidivierende Episoden mit Bewusst- losigkeit unklarer Aetiologie aufgetreten. Die bestehenden Diskus Protrusionen C4/C5 und C5/C6 dürften degenerativer Natur sein. Die Frage, welchen Einfluss die unfallfremden Faktoren auf die unfallbedingte Behandlung und eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe, könne aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden. 24.Am 18. November 2021 wandte sich der Rechtsvertreter von A._____ unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. V._____ vom 17. November

  • 10 - 2021 an die Suva und verlangte die weitere Ausrichtung der Taggelder oder den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung. 25.Mit ärztlicher Beurteilung vom 30. November 2021 nahm Kreisarzt Dr. med. U._____ Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. V._____ und hielt fest, dass am 16. Dezember 2020 eine neurologische Abklärung am I._____ erfolgt sei. Es hätten sich keine Hinweise für eine Plexusläsion ergeben, ebenso wenig seien objektivierbare fokale neurologische Defizite, insbesondere keine Neuropathie von peripheren Nerven gefunden worden. Die Diagnostik sei demzufolge auch aus neurologischer Sicht erfolgt, der medizinische Sachverhalt erweise sich als abschliessend geklärt. 26.Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung per 31. Oktober 2021 ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 26. Oktober 2020 eingestellt hätte, sei spätestens mit der Konsultation bei Dr. med. T._____ am 4. Mai 2021 erreicht gewesen. Beschwerden an der Halswirbelsäule seien krankhafter Natur, weshalb die Suva hierfür keine Leistungen übernehme. 27.Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2021 erhob A._____ am

  1. Januar 2022 Einsprache. In der Begründung stützt er sich u.a. auf einen Arztbericht von Dr. med. V._____ vom 11. Januar 2021 (recte: 2022), wonach die Schulter(blatt)problematik klar aus dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2020 hervorgehe. Weder sei diese als Krankheit klassifiziert worden, noch habe vor dem Unfallereignis eine krankheits- bedingte Problematik dieser Schulterregion bestanden. Wenn der
  • 11 - Vertrauensarzt, der den Patient nicht untersucht habe und dessen Beurteilung lediglich auf medizinischen Unterlagen basiere, am
  1. Oktober 2021 attestiere, dass es keine unfallkausalen strukturellen Läsionen gäbe, so sei diese Aussage sehr gewagt, da dies bisher noch nicht definitiv geklärt worden sei. Zudem sei auch die Aussage des Vertrauensarztes vom 30. November 2021 gewagt, dass die Diagnostik auch aus neurologischer Sicht am 16. Dezember 2020 erfolgt und der medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt sei. Neben der klinischen Untersuchung, bei der eine Druckschmerzhaftigkeit des M. supraspinatus und weniger des M. infraspinatus auch Schmerzen paravertebral auf Höhe der Brustwirbelkörper bestätigt worden seien, sei die elektroneuro- graphische Untersuchung vom 16. Dezember 2020 nicht vollständig erfolgt. Elektroneurographisch seien motorisch lediglich der N. medianus und N. ulnaris links nur distal geprüft worden, die proximale Stimulation habe wegen Schmerzhaftigkeit abgebrochen werden müssen. Es habe eine unauffällige sensible Neurographie N. medianus mit Ableitung am Dig II bestanden. Eine Wiederholung der neurologischen Befunde habe nicht stattgefunden. Das Hauptproblem liege beim klinisch feststellbaren scapulären Crepitus, wie auch Dr. med. T._____ am 5. Mai 2021 festgehalten habe ("Im Bereich der parascapulären Muskulatur zeigt sich ein deutlicher Hypertonus des M. levator scapulae, des M. trapezius und der M. rhomboidei, bei Elevation der Scapula deutlich palpables und hörbares retroscapuläres Reiben und Springen. Diffuse Druckdolenz. Punktum maximum periscapulär dorsal und medial, die Untersuchung wird kaum toleriert."). Der Vertrauensarzt gehe in keiner Weise auf diese Gegebenheiten ein und fokussiere sich auf Normalbefunde. Auch der im Bericht der H._____ vom 30. November 2020 geäusserte Verdacht auf einen lokalen posttraumatischen Nervenschaden ("[...] würde die Symptomatik gut zu einer Kompression des N. suprascapularis passen. [...]".) sei nicht in die vertrauensärztliche Beurteilung aufgenommen
  • 12 - worden. Denselben Verdacht differentialdiagnostisch in der Diagnose betreffend posttraumatische Nervenkompression und der dokumentierten Hämatome (MRI 05.11.2020) hätten die Ärzte des I._____ am 4. Mai 2021 geäussert. Es seien genau diese möglichen posttraumatischen lokalen Nervenschädigungen nicht ausgeschlossen, die der Vertrauensarzt in seiner Beurteilung komplett auslasse. 28.Auf Zuweisung durch Dr. med. V., befundete Dr. med. X., Facharzt für Neurologie, Y., im konsiliarischen Bericht über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 25. Januar 2022 im Nerven- ultraschall eine normale Darstellung des Plexus brachialis links C5, C6, C7 und C8 sowie des supraclaviculären Plexus und des proximalen Teils des infraclaviculären Plexus. Er beurteilte in der klinischen Untersuchung eine eindrückliche Minderaktivierung des linken Armes mit einerseits Hyperalgesie im Bereich der Scapula und schwerer Hypästhesie des gesamten linken Arms. In der elektrodiagnostischen Untersuchung zeigten sich normale Neurographien und in den myographisch untersuchten Muskeln keine Hinweise für eine neurogene Schädigung des N. thoracicus longus, Accessorius, Suprascapularis, Axillaris, M. cutaneus, alle links untersucht. Dr. med. X. ging bei diesen Befunden nicht davon aus, dass die primäre Ursache dieses neuropathischen Schmerzsyndroms mit autonomen Zeichen durch eine traumatische Nervenläsion eines Nervs im Bereich des Schultergürtels links verursacht worden sei. Betreffend das Krepitationsgeräusch sah er in den aktuellen Befunden klinisch und elektrodiagnostisch keine Indikation für nervenchirurgische Interventionen am Plexus brachialis oder im Schultergürtelbereich. 29.Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2022 wies die Suva die Einsprache ab. Begründend hielt sie zusammenfassend fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Kontusion der Scapula links mit Hämatom am
  1. Mai 2021 folgenlos abgeheilt gewesen; die anschliessend noch
  • 13 - geklagten Beschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht erklärt werden. Zwischen den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Versicherten und dem Unfall vom
  1. Oktober 2020 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang, so dass die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Oktober 2021 eingestellt worden seien. 30.Gegen diesen ablehnenden Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 14. April 2022 und die Verfügung vom 3. Dezember 2021 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten; eventualiter seien durch die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbei- ständung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie es trotz Feststellung von Dr. med. V._____ in seinem Bericht vom 17. November 2021, dass mögliche posttraumatische Nervenschäden (N. accessorius,
    1. thoracicus longus, N. thoracodorsalis, N. supra-/subscapularis,
    2. axiliaris, N. dorsalis scapulae, etc.) noch nicht ausgeschlossen resp.
    abgeklärt worden seien, unterlassen habe, die genannten Nerven zu prüfen, die zu einem Muskelungleichgewicht führen und für den scapulären Crepitus und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sein könnten. Im Weiteren bestünden zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung, wonach von einer blossen Progredienz eines krankhaften Vorzustandes mit lediglich
  • 14 - vorübergehender Beschwerdeverschlimmerung auszugehen sei, die durch die Berichte des Facharztes Dr. med. V._____ vom 17. November 2021 und 11. Januar 2021 (recte: 2022) geweckt würden. Entgegen dem Kreisarzt sei der Befund des sehr schmerzhaften scapulären Crepitus (Schulterkrachen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. Oktober 2020 zurückzuführen. Ebenso als falsch erweise sich die kreisärztliche Einschätzung vom 6. Oktober 2021, wonach der Gesundheitsschaden an der linken Schulter spätestens am 4. Mai 2021 abgeheilt gewesen sei, hätten doch bisher viele frustrane Behandlungs- bemühungen inkl. Rehospitalisationen unternommen werden müssen. Auch die kreisärztliche Stellungnahme vom 20. Oktober 2021, die lediglich auf einem Aktenstudium beruhe, gehe fehl, da zwar das Schultergelenk, aber nicht das Schulterblatt abgeklärt worden sei. Da zumindest geringe Zweifel an den kreisärztlichen Berichten bestünden, bedürfe es eines orthopädisch/neurologischen Gutachtens. 31.Am 7. Juni 2022 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 14. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie an, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer sei am 25. Januar 2022 durch Facharzt Dr. med. X._____ umfassend neurologisch untersucht und abgeklärt worden. Auf die kreisärztlichen Aktenberichte könne gemäss Rechtsprechung abgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermöge auch beschwerde- weise nichts vorzubringen, was Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken vermöchte, so dass sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweis- massnahmen erübrigten. 32.Der Beschwerdeführer verzichtete am 10. Juni 2022 auf die Einreichung einer Replik und beantragte die Festsetzung des Honorars nach gericht-

  • 15 - lichem Ermessen. Am 15. August 2022 reichte er die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 3. August 2022 sowie den Arztbericht vom 5. Juli 2022 ein, wonach immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. April 2022 sowie die übrigen Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG).

  • 16 - 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. April 2022 (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 218) sowie die Aufhebung der diesem Entscheid zugrundeliegenden Verfügung vom

  1. Dezember 2021 (Bg-act. 196). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Einsprache- entscheid an die Stelle der zugrundeliegenden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit angefochten – jede rechtliche Bedeutung (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.4.1, 9C_848/2019 vom
  2. September 2020 E.1, 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend also auch die Verfügung vom
  3. Dezember 2021 anficht, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.Unbestritten geblieben sind das Vorliegen eines Unfalls i.S.v. Art. 4 ATSG und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung und Taggeld) an sich, sowie das Vorbestehen der Diskushernie C5/C6 resp. vorliegen von Diskusprotrusionen C4/C5 und C5/C6 links degenerativer Natur (vgl. MRI HWS/BWS vom 27. Januar 2020 [Bg-act. 63], MRI HWS/Schulter links vom 5. November 2020 [Bg- act. 23], Bericht Kreisarzt Dr. med. O._____ vom 29. März 2021 [Bg-act. 98]; Bericht Dr. med. V._____ vom 17. November 2021 [Bg-act. 193]). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden an der Schulter links resp. am Schulterblatt links zu Recht ab 4. Mai 2021 verneint und die aufgrund des Unfalls vom 26. Oktober 2020 erbrachten Leistungen damit zu Recht per 31. Oktober 2021 eingestellt hat.
  • 17 - 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 3.2.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 146 V 51 E.5.1, 142 V 435 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E.3, 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E.2, 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die

  • 18 - gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 142 V 325 E.2.3.2.2, 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.5.2, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.6.4 mit Hinweisen, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; vgl. HÜRZELER/- USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 53). 3.2.2.Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 134 V 109 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2022 vom

  1. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1; vgl. HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 271). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 138 V 248 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E.5.1, 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E.3.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.4.2; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 62 f.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen bzw. bei psychischen Unfallfolgen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
  • 19 - vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2 und 134 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte bzw. einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens geprüft (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 134 V 109 E.2.1, 115 V 133 E.6c/aa, sog. Psycho-Praxis; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom
  1. August 2023 E.3.4, 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E.6, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4). 3.3.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E.5.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG
  • 20 - fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2 und 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.2.3.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Status quo sine vel ante; vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2 [dazu SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26]). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.3.2.4, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom
  1. März 2023 E.3.2.4, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2 und 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E.3.2). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom
  • 21 -
  1. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 mit Hinweisen, 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.3.2). 3.4.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweis; Urteile des Bundes-
  • 22 - gerichts 8C_527/2022 vom 13. September 2023 E.5.4, 8C_722/2021 vom
  1. Januar 2022 E.4 und 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E.3.3). Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist vorliegend der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. April 2022 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen- feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.4 mit Hinweis, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E.4.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.1; vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 20; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 3 f.). 3.5.Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 mit der Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich erhobenen Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung auseinandergesetzt. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG und die dazu ergangene Rechtsprechung hat es erwogen, dass der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts- entschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits- zustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E.4.1 mit Hinweisen). Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses eine namhafte Besserung des Gesundheits-
  • 23 - zustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. Nicht vorausgesetzt wird, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom
  1. Juni 2014 E.3.6 und 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E.5.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (BGE 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2023 vom 12. Juli 2023 E.4.1 mit weiteren Hinweisen, 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.6.1.1 und 8C_528/2022 vom
  2. November 2022 E.7.1). 3.6.Zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen sind die rechtsanwendenden Behörden auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. von dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteile des
  • 24 - Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.3.2). Das Gericht hat dabei das gesamte Beweismaterial objektiv zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum es auf die eine oder andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom
  1. Februar 2022 E.4.1, 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2 und 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1). 3.7.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweis- kräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Bericht- erstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.3, 8C_390/2022 vom
  2. September 2022 E.3 und 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E.4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt
  • 25 - Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 mit weiteren Hinweisen, 139 V 225 E.5.2; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E.4). In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicher- ten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person

  • 26 - aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.4.2). 4.Unbestritten blieb, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Oktober 2020 gesetzliche Versicherungsleistungen erbrachte, diese aber mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 und Einspracheentscheid vom 14. April 2022 per 31. Oktober 2021 eingestellt hat. Gestützt auf die Beurteilungen der Kreisärzte Dr. med. O._____ vom

  1. März 2021 (Bg-act. 98) und Dr. med. U._____ vom 21. Mai 2021 (Bg- act. 123), 5. Oktober 2021 (Bg-act. 169), 6. Oktober 2021 (Bg-act. 170),
  2. Oktober 2021 (Bg-act. 172) und 30. November 2021 (Bg-act. 195) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der medizinische Endzustand per 4. Mai 2021 eingetreten war bzw. die geklagten Beschwerden spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen waren. Es ist somit zu prüfen, ob die ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. V._____ vom 17. November 2021 (Bg-act. 193) und 11. Januar 2021 (recte: 2022; Bf-act. 5; Bg-act. 209) unter Berücksichtigung der getätigten MRI-Untersuchungen vom 5. November 2020 (Bg-act. 23),
  3. und 4. Januar 2021 (Bg-act. 46 und 64), 25. und 26. August 2021 (Bg- act. 158 f.) und der CT-Untersuchung vom 29. September 2021 (Bg-act. 166 f.) sowie den weiteren medizinischen Unterlagen zumindest geringe Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. U._____ zu wecken vermögen resp. ob Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Beurteilungen sprechen.
  • 27 - 5.1.Unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. V._____ vom
  1. November 2021 rügte der Beschwerdeführer zum einen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Gemäss Einspracheentscheid vom
  2. April 2022 seien lediglich die Nerven N. thoracicus longus, accessorius, suprascapularis, axiliaris (recte: axillaris) und M. cutaneus (recte wohl: N. musculocutaneus) untersucht worden. Die Beschwerde- gegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie es unterlassen habe, die Nerven zu prüfen, die gemäss Dr. med. V._____ Ursache für den scapulären Crepitus und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sein könnten. Der behandelnde Arzt Dr. med. V._____ hielt in seinem Bericht vom 17. November 2021 (Bg-act. 193) fest, nicht ausgeschlossen resp. nicht abklärt worden seien mögliche posttraumatische Nervenschäden (N. accessorius, N. thoracicus longus, N. thoracodorsalis, N. supra-/subscapularis, N. axillaris, N. dorsalis scapulae, etc.), die zu einem Muskelungleichgewicht führen und für den scapulären Crepitus verantwortlich sein könnten. Deshalb sei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen und Entscheide über weitere Therapiemassnahmen nicht möglich. Dr. med. V._____ merkte an, als nächster Schritt sei ein neurologisches Konsilium zur Beurteilung allfälliger neurologischer Schäden der nervalen Versorgung des Schulterblattes geplant. 5.2.Mit ärztlicher Beurteilung vom 30. November 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. U._____ an seiner Aussage, am 16. Dezember 2020 habe eine neuro- logische Untersuchung am I._____ stattgefunden, fest. Dort hätten sich keine Hinweise auf eine Plexusläsion ergeben, ebenso wenig seien objektivierbare fokale neurologische Defizite, insbesondere eine Neuro- pathie von peripheren Nerven gefunden worden. Die Diagnostik sei damit aus neurologischer Sicht erfolgt, der medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt (Bg-act. 195).
  • 28 - 5.3.Dr. med. V._____ monierte im Bericht vom 11. Januar 2021 (recte: 2022; Bf-act. 5; Bg-act. 226), dass der Vertrauensarzt der Suva sich u.a. auf den inkompletten neurologischen Befund vom 16. Dezember 2020 fokussiere. Weitere Muskelgruppen seien nicht untersucht worden; ebenso wenig habe eine neurologische Untersuchung zur Vervollständigung der Befunde stattgefunden. So habe der Kreisarzt den mehrfach in medizinischen Berichten geäusserten Verdacht auf einen lokalen posttraumatischen Nervenschaden (vgl. medizinischen Bericht der Poliklinik vom 30. November 2020: "In Zusammenschau der Befunde und in Rücksprache mit Dr. J. Z., Rheumatologie, würde die Symptomatik gut zu einer Kompression des N. suprascapularis passen" [Bg-act. 31]; Bericht über die Schmerztherapie am I. vom 4. Mai 2021: "Diagnose [...] DD Kompressionssyndrom N. Suprascapularis nach Trauma" [Bg-act. 121]) in seiner Beurteilung komplett ausgelassen, obwohl es seitens unterschiedlicher medizinischer Disziplinen Vermutungen dafür gebe. 5.4.Kreisarzt Dr. med. U._____ stützte sich für die Beurteilung vom
  1. November 2021 auf die am 16. Dezember 2020 erfolgte neurologische Abklärung am I._____ ab. Aus den Akten ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 durch Dr. med. L., Leitender Arzt Neurologie I., ein erstes Mal in neurologischer Hinsicht untersucht worden war (Bg-act. 44). In seinem Bericht vom
  2. Dezember 2021 vermochte Dr. med. L._____ die vom Patienten geschilderten Schmerzen nicht durch eine objektivierbare Neuropathie zu erklären. Soweit er aufgrund der – schmerzbedingt nur sehr eingeschränkten ("Normwertige motorische Neurographie des Nervus medianus und ulnaris mit jedoch nur distaler Stimulation [proximale Stimulation musste aufgrund der Schmerzhaftigkeit abgebrochen werden]") – ergänzenden Elektroneurographie beurteilen konnte, lagen
  • 29 - keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder Plexopathie vor. Er stellte den Befund einer unauffälligen sensiblen Neuropathie des Nervus medianus mit Ableitung über Dig II. Ebenso unauffällig fielen die Myographie des M. biceps (Nervus musculocutaneus, C5/C6) sowie des M. infraspinatus (Nervus subscapularis, C5/C6) aus. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf eine neurogene Denervation. Der Beschwerdeführer wurde auf Zuweisung durch Dr. med. V._____ am
  1. Januar 2022 ein weiteres Mal elektrodiagnostisch untersucht (Bg-act. 212). Dr. med. X., Facharzt für Neurologie, Y., befand im Nervenultraschall eine normale Darstellung des Plexus brachialis links, C5, C6, C7 und C8 sowie des supraclaviculären Plexus und des proximalen Teils des infraclaviculären Plexus. In der elektro- diagnostischen Untersuchung zeigten sich normale Neurographien und in den myographisch untersuchten Muskeln keine Hinweise für eine neurogene Schädigung des N. thoracicus longus, accessorius, suprascapularis, axillaris, M. cutaneus (recte wohl: N. musculocutaneus), alle links untersucht. In sämtlichen untersuchten Muskeln imponierte eine deutliche Minderaktivierung mit normal potenzialen, motorischen Einheiten. Dr. med. X._____ ging am 25. Januar 2022 nicht davon aus, dass die primäre Ursache dieses neuropathischen Schmerzsyndroms durch eine traumatische Nervenläsion eines Nervs im Bereich des Schultergürtels links verursacht worden sei. 5.5.Damit ist dargetan, dass die durch Dr. med. V._____ in den Raum gestellte Frage nach dem Vorhandensein von posttraumatischen Nervenschäden durch Dr. med. X._____ abgeklärt wurde. Die Diagnostik ist damit in neurologischer Hinsicht mehrfach und umfassend erfolgt. Daran vermag weder die Tatsache, dass der medizinische Bericht von Dr. med. X._____ durch den behandelnden Arzt Dr. med. V._____ und nicht von Amtes wegen veranlasst wurde, etwas zu ändern, steht es den Parteien doch frei,
  • 30 - selber Beweise einzureichen; noch die Tatsache, dass Dr. med. X._____ nicht alle von Dr. med. V._____ in den Raum gestellten Nerven geprüft hat, kann doch davon ausgegangen werden, dass Dr. med. X._____ als Facharzt für Neurologie dafür qualifiziert ist, die aus neurologischer Sicht erforderlichen Abklärungen hinsichtlich der Fragestellung, ob posttraumatische Nervenschäden vorlägen, die zu einem Muskelungleich- gewicht führen könnten und für den scapulären Crepitus verantwortlich seien, zu bestimmen (vgl. Bericht Dr. med. X._____ vom 28. Januar 2022 [Bg-act. 212]). An diesem Schluss vermag auch der Hinweis von Dr. med. X., dass keine klare Ursache der Beschwerden habe gefunden werden können, nichts zu ändern. Auch für ein mögliches Muskel- ungleichgewicht, wie Dr. med. V. es vermutet, bestehen keine Anzeichen (vgl. MRI vom 5. November 2020 [Bg-act. 23], Bericht Medizinische Poliklinik vom 30. November 2020 [Bg-act. 31], MRI vom
  1. Januar 2021 [Bg-act. 46], MRI und MR Arthrographie vom 26. August 2021 [Bg-act. 158 und 159], CT vom 29. September 2021 [Bg-act. 167]). Damit erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt, so dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes nicht durchdringt. 6.1.Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass zumindest geringe Zweifel an den Kreisarztberichten bestünden, weshalb eine Begutachtung in orthopädischer/neurologischer Hinsicht angezeigt sei. So halte Dr. med. V._____ in seinem Bericht vom 17. November 2021 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2020 an einem sehr schmerzhaften scapulären Crepitus (Schulterkrachen) leide und gehe – entgegen dem Kreisarzt – davon aus, dass dieser Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. V._____ komme zum Schluss, dass die kreisärztliche Einschätzung vom 6. Oktober 2021,
  • 31 - wonach der unfallbedingte Gesundheitsschaden an der linken Schulter überwiegend wahrscheinlich mit der Konsultation bei Dr. med. T._____ am
  1. Mai 2021 abgeheilt gewesen sei, eine Fehlbeurteilung sei. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, Dr. med. V._____ kritisiere die Stellungnahme des Kreisarztes vom 20. Oktober 2021 und halte dieser entgegen, dass zwar das Schultergelenk abgeklärt worden sei, nicht jedoch das Schulter- blatt. Diese Aussage des Kreisarztes irritiere auch deshalb, da dieser den Beschwerdeführer weder gesehen noch untersucht habe. 6.2.Wenn geltend gemacht wird, Kreisarzt Dr. med. U._____ habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsärztliche Stellungnahmen beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E.3, 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.3, 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63). Den Berichten von Versicherungsmedizinern (in casu Dres. med. O._____ vom 15. Januar 2021 und 29. März 2021 sowie U._____ vom
  2. Mai 2021, 5. Oktober 2021, 6. Oktober 2021, 20. Oktober 2021 und
  3. November 2021) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee mit Hinweis), was es nachfolgend zu prüfen gilt. 6.3.1Die Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. med. U._____ in der ärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2021 (Bg-act. 170), dass mit der Konsultation bei Dr. med. T._____ am 4. Mai 2021 die Unfallfolgen als abgeheilt zu
  • 32 - betrachten seien, vermag Dr. med. V._____ nicht in Zweifel zu ziehen, wenn er in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (recte: 2022) vorbringt, es gebe keinen medizinischen Bericht, der die Schulter(blatt)- problematik links als Krankheit klassifiziere, noch habe vor dem Unfall- ereignis eine krankheitsbedingte Problematik dieser Schulterregion bestanden. Und sich fragte, weshalb bisher so viele weitere frustrane Behandlungsbemühungen inkl. Rehospitalisation hätten unternommen werden müssen, wenn der Patient anscheinend gesund sei (Bg-act. 226). So hat die Beschwerdegegnerin nach dem zuvor Gesagten rechtsprechungsgemäss nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Unerheblich ist, welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat. Die Beschwerdegegnerin hat nicht zu beweisen, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass er nun gesund sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 mit Hinweisen, 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.3.2). Darzulegen hat sie einzig, dass die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.3.2.4, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E.3.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass (unbestrittener- massen) der Sturz vom 26. Oktober 2020 zu den Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) geführt hat. 6.3.2.Dr. med. V._____ moniert die Aussagen des Kreisarztes Dr. med. U., wonach keine unfallkausalen strukturellen Läsionen der linken Schulter mehr vorhanden seien, obwohl diese bis anhin nicht definitiv geklärt worden seien und es ja offensichtlich nicht um das Schultergelenk, sondern um eine Schulterblattproblematik gehe (vgl. Bf-act. 3 und 5). Bei der Erstbehandlung im D. am 26. Oktober 2020 wurde radiologisch eine Scapula-Kontusion (Anm. des Gerichts: Schulterblatt-

  • 33 - Kontusion) links mit muskulärem Hartspann diagnostiziert, eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden (Bg-act. 8). Der dabei erhobene Lokalstatus von Scapula, Clavicula und Schultergelenk links ergab ein intaktes Integument, kein Hämatom, keine Prellmarke, Druckschmerz im Bereich des Angulus inferiore scapulae sowie paravertrebral links mit ausgeprägter Muskelverhärtung im Bereich des Musculus rhomoideus links, einen leichten Schulterhochstand links ohne Druckdolenz über Acromion, Processus coracoideus, Clavicula oder AC-Gelenk, keine Bewegungseinschränkung sowie eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Der Befund des MRI HWS/Schulter links vom

  1. November 2020 passte gut zu einem Direkttrauma der Scapula mit Hämatom um den M. Infraspinatus und einem Hämatom nahe der Incisura-Scapulae (vgl. Bericht Dr. med. G._____ vom 5. November 2020 [Bg-act. 23]). Im MRI nach Arthrographie vom 4. Januar 2021 ergab sich kein Anhalt für eine Kompression des N. suprascapularis und N. axillaris im abgebildeten Untersuchungsvolumen; ein Hämatom wurde nicht mehr erwähnt (Bg-act. 46). Dr. med. T._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 5. Mai 2021 über die Konsultation vom 4. Mai 2021 fest, die umfangreiche bildgebende und einmalige neurologische Abklärung habe keine eindeutige Ursache der Beschwerden ergeben, die anamnestisch neuropathischer Genese zu sein schienen. Es läge kein Hinweis für eine Plexusneuritis, eine Kompression des Plexus brachialis, eine Kompression des N. suprascapularis oder eine andere Läsion im Bereich der Schulter oder der HWS vor, die die Beschwerden erklären könnten. Das retroscapuläre Reiben erklärte er sich durch die infolge schmerz- bedingter Fehlhaltung eingeübten abnormalen Haltungs- und Bewegungs- muster. Aus orthopädischer Sicht lagen keine sinnvollen Interventions- möglichkeiten vor (Bg-act. 121). Dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
  • 34 - Versicherten mehr erwartet werden konnte, ergibt sich weiter aus dem Austrittsbericht der Q._____ vom 28. Juni 2021, wonach auch unter etablierter Therapie insgesamt keine wesentliche Besserung der Beschwerden und keine erhöhte Belastbarkeit hatte beobachtet werden können, und die Schmerzen zum Zeitpunkt des Austritts unverändert waren. Daran ändert auch nichts, dass weiterhin physiotherapeutische Massnahmen als auch eine ambulante unterstützende Psychotherapie empfohlen wurden. Gestützt auf das am 26. August 2021 erstellte MRI dorsale Thoraxwand und Scapula beidseitig nativ schloss Dr. med. V._____ am 2. September 2021 eine Pathologie im Schultergelenk links aus. Die ergänzende Arthrographie der Schulter links vom 26. August 2021 zeigte keine eigentliche Läsion der Rotatorenmanschette und keine Anhaltspunkte für eine Capsulitis adhaesiva (Bg-act. 157 ff.). Aufgrund der CT-Abklärungen am 29. September 2021 schloss Dr. med. V._____ zudem am 29. September 2021 ossäre Läsionen der Scapula aus (Bg-act. 165 f.). Kreisarzt Dr. med. U._____ hielt in seiner Beurteilung vom
  1. Oktober 2021 fest, dass im ganzen Verlauf in allen Untersuchungen keine unfallkausalen strukturellen Läsionen nachgewiesen würden, die das Beschwerdebild auf somatischer Ebene erklären könnten. Insbesondere fänden sich im letzten MRI der linken Schulter vom
  2. August 2021 keine Hinweise auf eine Capsulitis resp. frozen shoulder und keine Hypotrophie der Rotatorenmanschetten- und Deltamuskulatur, was eigentlich aber zu sehen sein müsste, wenn der Versicherte den linken Arm seit über einem Jahr nicht bewegt habe (Bg-act. 169). Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 20. Oktober 2021 (Bg-act. 172) hielt Dr. med. U._____ weiter fest, nach dem Trauma vom 26. Oktober 2020 mit Sturz auf die linke Körperseite sei bildgebend ein kleines Hämatom zwischen der Scapula und dem Muskulus infraspinatus links nachgewiesen worden, dessen Resorption in den weiteren Verlauf-MRIs habe verfolgt werden können. Eine weitere strukturelle Läsion im Bereich
  • 35 - der linken Schulter habe mit den MRIs und dem CT nicht nachgewiesen werden können. Dr. med. X._____ befundete am 25. Januar 2022 ein Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität, ausgehend von einem Trauma der linken Schulter mit bewegungsabhängigen Krepitationen im superomedialen Scapulabereich mit Minderaktivierung der linken oberen Extremität, Hyperalgesie im Schulterbereich, Hypästhesie im Bereich des linken Armes wie auch im Bereich des linken Beins (Bg-act. 212 S. 2 f.). Schliesslich sah auch Dr. med. X., der (ebenfalls) keine klare Ursache der Beschwerden gefunden hatte, im Bericht vom 28. Januar 2022 keine Indikation für nervenchirurgische Interventionen am Plexus brachialis oder im Schultergürtelbereich links und schloss aus, dass die primäre Ursache des neuropathischen Schmerzsyndroms durch eine traumatische Nervenläsion eines Nervs verursacht worden sei (Bg-act. 212 S. 3). Aus diesen medizinischen Unterlagen erschliesst sich, dass das nach dem Sturz vom 26. Oktober 2020 bildgebend nachgewiesene Hämatom zwischen der Scapula und dem Musculus infraspinatus spätestens im MRI vom 4. Januar 2021 nicht mehr erwähnt wurde; weitere Läsionen ergaben sich anhand der weiteren Untersuchungen nicht. Weiter ist auch erstellt, dass die getätigten medizinischen Untersuchungen nicht nur das Schultergelenk – wie durch den Beschwerdeführer – vorgebracht, sondern vielmehr auch das Schulterblatt (Scapula) betrafen. So stellte PD Dr. med. K., Radiologe, im CT beider Schultern nativ vom
  1. September 2021 den Befund, das Scapulablatt sei beidseits intakt, ohne Zeichen einer frischen oder früheren Fraktur. AC-Gelenke normal, keine Verkalkungen der RM Sehnen beidseits. Dies führte ihn zur Beurteilung, dass eine normale ossäre Situation der Schultern beidseits vorliege, insbesondere keine Exostosen der Skapula links, keine Raumforderung zwischen Skapula und Thoraxwand, symmetrische Trophik der Muskulatur um die Skapula beidseits (Bg-act. 167). Gestützt auf die gesamten medizinischen Unterlagen beurteilte Kreisarzt Dr. med.
  • 36 - U._____ einen lückenlosen Befund und einen feststehenden medizinischen Sachverhalt, der keiner kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bedurfte. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Feststellungen vom 5., 6. und 20. Oktober 2021 sowie vom 30. November 2021, die widerspruchsfrei schlüssige und nachvollziehbare Beurteilungen beinhalten. Es kann somit vom Dahin- fallen der unfallbedingten Ursachen für die Beschwerden respektive vom Erreichen des medizinischen Endzustandes am 4. Mai 2021 ausgegangen werden. Seitens der Invalidenversicherung (IV) hatte der Beschwerde- führer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Bg- act. 192). Somit ist der Zeitpunkt des Dahinfallens von Unfallursachen respektive des Fallabschlusses (Art. 19 UVG) nicht zu beanstanden und diese Rüge geht ins Leere. 6.4.1.Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge, dass der scapuläre Crepitus links – entgegen der Auffassung des Kreisarztes – unfallbedingt sei, unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. V._____ vom
  1. November 2021. Dr. med. V._____ hält dort fest, dass der Patient seit dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2020 nach erlittener Kontusion des Schulterblattes mit diagnostizierten Hämatomen an einem sehr schmerz- haften scapulären Crepitus (Schulterkrachen) links leide. Er ging davon aus, dass dieser Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, da der Patient davor als Baumaschinist tätig, sportlich sehr aktiv gewesen sei und keinerlei körperliche Einschrän- kungen gehabt habe (vgl. Ziff. 1.1 [Bg-act. 193 S. 1]). 6.4.2.Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Argumentation des behandelnden Arztes Dr. med. V._____, wonach der Patient vor dem Unfall als Baumaschinist gearbeitet und sportlich sehr aktiv gewesen sei, keinerlei körperliche Einschränkungen vorgelegen hätten, auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss "post hoc ergo propter hoc" hinausläuft. Es ist
  • 37 - zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 1. Juli 2022 E.7.2, 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E.6.3.3 und 8C_900/2017 vom
  1. Mai 2018 E.4.2.2). Überdies ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nebst anamnestisch St.n. Hirnblutung nach Verkehrs- unfall im Jahr 2013 bereits in den Jahren 2009 und 2010 drei Mal gestürzt war, worauf passagere linksbetonte Arm- und Beinparesen auftraten, sowie erneut am 26. Januar 2020 stürzte und danach an zunehmender Versteifung und Schmerzen sowie Kribbelparästhesien an der linken oberen Extremität und linken unteren Extremität bis Knie lateral litt; radiologisch wurde eine Diskushernie C5/C6 links mit geringer foraminaler Enge festgehalten (Bg-act. 63, 220). Im Oktober 2020 kam es zum letzten (bekannten) Sturzereignis, wobei wiederum diffuse Hypästhesien des linken Armes und Beines sowie eine schmerzbedingt stark eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter auftraten (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. S._____ vom 11. März 2021 und 24. März 2021 [Bg-act. 220 f.]). Damit ist erstellt, dass vor dem hier massgebenden Unfallereignis vom
  2. Oktober 2020 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seines behandelnden Arztes Dr. med. V._____ – bereits körperliche Einschränkungen vorgelegen hatten. 6.5.1.Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass Beschwerden bestehen, die aus somatischer Sicht nicht erklärt werden konnten. Im Austrittsbericht der I._____ vom 11. Januar 2021 über die Hospitalisation vom 31. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 interpretierten die behandelnden Ärzte die Schmerzen bei möglicher Schmerz- chronifizierung mit einhergehender Schonhaltung oder bei zentral hypersensitiver Schmerzverarbeitung. Es wurde eine ambulante
  • 38 - Anbindung in die psychosomatische Sprechstunde bei Dr. med. R._____ veranlasst (Bg-act. 62). Am 22. Februar 2021 diagnostizierte Dr. med. R._____ v.a. ein somatoformes Schmerzsyndrom nach Sturz am
  1. Oktober 2020 (Bg-act. 97). Dr. med. S., Leitende Ärztin Schmerztherapie I., äusserte am 24. März 2021 den hochgradigen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Bg-act. 221). Nachdem unter etablierter Therapie an der Q._____ insgesamt keine wesentliche Besserung der Beschwerden und keine erhöhte Belastbarkeit erfolgte und die Schmerzen unverändert waren, wurde bei bestehenden psycho- sozialen Kontextfaktoren eine ambulante unterstützende Psychotherapie empfohlen (vgl. Austrittsbericht der Q._____ vom 28. Juni 2021 [Bg-act. 140]). 6.5.2.Aufgrund zusätzlicher, organisch nicht objektiv ausgewiesener Beschwerden bei Fallabschluss ist eine Prüfung der adäquaten Unfall- kausalität der vom Beschwerdeführer noch geklagten gesundheitlichen Störungen erforderlich (BGE 138 V 248 E.4). Diese ist nach der Praxis zu den psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall vorzunehmen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte des Gesundheitsschadens (vgl. dazu Erwägung 3.2.2; vgl. BGE 140 V 356 E.3.2). Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz- kriterien Rechnung zu tragen (vgl. BGE 148 V 301 E.4.3.1, 140 V 356
  • 39 - E.5.1 und 115 V 133 E.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E.5.1, 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.6.2.1). Nicht zu berücksichtigen sind somit das subjektive Erleben des Unfalls durch die verunfallte Person und die Folgen, welche sich im Laufe der Zeit als Reaktion auf den Unfall entwickeln (vgl. BGE 140 V 356 E.5.3 und 5.6.1). Bei banalen Unfällen wie beispielsweise bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6a). 6.5.3.Gemäss Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2. November 2020 rutschte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 beim Wandern/Spazieren in der Mittagspause auf Neuschnee aus und stürzte (Bg-act. 1 und 5). Betreffend Unfallhergang liegen unterschiedliche Versionen des Beschwerdeführers vor (vgl. z.B. Bg-act. 1, 5, 39, 122, 134, 180). Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer ohne Fremd- einwirken ausgerutscht und auf die linke Schulter gestürzt war. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Unfall mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht als leicht, was im Übrigen auch unbestritten blieb, womit die Adäquanz zu verneinen ist. Somit kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers offen bleiben (vgl. BGE 148 V 301 E.4.5.1, 148 V 138 E.5.1.2, 147 V 207 E.6.1; Urteile des

  • 40 - Bundesgerichts 8C_574/2022 vom 6. März 2023 E.4.2.3, 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.6.1, 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.9.4). 6.6.Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer das Einholen eines orthopädisch/neurologischen Gutachtens. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt weder ein Verstoss gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung und Beweisabnahme noch gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101; antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 144 II 427 E.3.1.3, 136 I 229 E.5.3). Mit Vorliegen der umfassenden ärztlichen Beurteilungen, wie vorstehend ausgeführt, ist von Beweisergänzungen im Sinne eines Gutachtens in orthopädischer/- neurologischer Hinsicht abzusehen, da davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E.5.8 mit Hinweis). 6.7.Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern wenigstens geringe Zweifel an den Beurteilungen des Kreis- arztes Dr. med. U._____ bestehen sollen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. U._____ für die streitigen Belange der Schulterproblematik umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und jeweils in Kenntnis aller Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, wie auch in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten. Seine Schluss- folgerungen sind schlüssig begründet, wenn er auf Dr. med. T._____ am

  • 41 -

  1. Mai 2021 abstellt und in seiner Beurteilung vom 20. Oktober 2021 – aufgrund aller Vorakten und kreisärztlichen Beurteilungen – festhält: "Nach einem Trauma vom 26.10.2020 mit Sturz auf die linke Körperseite wurde bildgebend ein kleines Hämatom zwischen der Skapula und dem Muskulus infraspinatus links nachgewiesen, dessen Resorption in den weiteren Verlauf-MRIs verfolgt werden konnte. Eine weitere strukturelle Läsion im Bereich der linken Schulter konnte mit den MRIs und dem CT nicht nachgewiesen werden. Eine neurologische Untersuchung konnte die einst als Verdachtsdiagnose geäusserte Nervenkompression ausschliessen. Es liegen keine unfallkausalen strukturellen Läsionen der linken Schulter mehr vor.". Dasselbe erhellt auch, wenn er am
  2. November 2021 die Diagnostik aus neurologischer Sicht als erfolgt und den medizinischen Sachverhalt als abschliessend erklärt. Gerade auch PD Dr. med. K._____ radiologische Beurteilung vom 29. September 2021 ("Normale ossäre Situation der Schultern beidseits. Insbesondere keine Exostosen der Skapula links. Keine Raumforderung zwischen Skapula und Thoraxwand. Symmetrische Trophik der Muskulatur um die Skapula beidseits." [Bg-act. 167]), und Dr. med. X._____ neurologische Beurteilung vom 28. Januar 2022 ("[...] In der elektrodiagnostischen Untersuchung zeigen sich normale Neurographien und in den myographisch untersuchten Muskeln keine Hinweise für eine neurogene Schädigung des N. thoracicus longus, accessorius, suprascapularis, axillaris, M. cutaneus, alle links untersucht. In sämtlichen untersuchten Muskeln imponiert eine deutliche Minderaktivierung mit normal potenzialen motorischen Einheiten. Bei den aktuellen Befunden ist nicht davon auszugehen, dass die primäre Ursache dieses neuropathischen Schmerzsyndroms mit autonomen Zeichen durch eine traumatische Nervenläsion eines Nervens im Bereich des Schultergürtels links verursacht wurde." [...]. [Bg-act. 212]) unterstreichen die kreisärztliche Beurteilung nicht (mehr) vorhandener unfallkausaler struktureller Läsionen
  • 42 - an der Schulter. Somit kann auf dessen Aktenbeurteilungen, die überzeugen, schlüssig und nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei sind und an denen keine geringen Zweifel bestehen, abgestellt werden. Auch die Folgerung von Kreisarzt Dr. med. U._____, dass die Unfallfolgen spätestens am 4. Mai 2021 als abgeheilt zu betrachten waren, erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die danach weiterbestehenden Beschwerden unfallfremd waren und psychosoziale Kontextfaktoren in Betracht gezogen wurden. Zusammenfassend ist die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2021 somit nicht zu beanstanden, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2022 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungs- rechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 7.3.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

  • 43 - 7.4.1.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaft- lichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4, 122 I 267 E.2b und 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch sachlich geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E.7.1 und 132 V 200 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2022, 8C_421/2022 vom 5. Dezember 2022 E.6.1, 8C_413/2021 vom

  1. September 2021 E.5.3 und 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.3.1). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht wird eine Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenommen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 192).
  • 44 - 7.4.2.Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest sachlich geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. Ausserdem ergibt sich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist ledig und Vater eines minderjährigen Sohnes (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 13- jährig [URP-act. 1]). Über Vermögen verfügt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Kontoauszüge PostFinance AG [URP-act. 11]). Ab dem 26. Oktober 2020 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und per Ende Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen ein (vgl. Einspracheentscheid vom 14. April 2022 [Bg-act 218]). Die Steuerbehörde der Gemeinde AA._____ bestätigte am 14. März 2022 ein Reineinkommen im Jahr 2021 von CHF 49'141.-- und ein Rein- vermögen im Jahr 2021 von CHF 0.-- [URP-act. 2]. Aus den Übersichten vom 14. März 2022 resp. 19. Mai 2022 [URP-act. 4] ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit für die AB._____ AG im November 2021 einen Nettolohn von CHF 7'355.50, im Oktober 2021 und im Dezember 2021 hingegen keinen Lohn erzielte. Aus den eingereichten Kontoauszügen der PostFinance AG ergeben sich ab Januar 2022 monatliche Zahlungseingänge, u.a. von AC._____, in der Höhe zwischen CHF 100.-- und CHF 510.-- (URP-act. 11). Gemäss Vereinbarung vom
  1. Oktober 2021 erhielt der Beschwerdeführer ab 1. November 2021 bis zum 1. Mai 2022 von AC._____ einen monatlichen Unterhalt von CHF 1'000.-- ausbezahlt (URP-act. 13). Weiter ergibt sich, dass auf den Beschwerdeführer diverse Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 7'110.25 aus unbezahlten Rechnungen der Kranken- und Unfallversicherung ÖKK lauten (URP-act. 12). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unent-
  • 45 - geltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner zu bewilligen. Die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung sind demzufolge (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete am 10. Juni 2022 auf die Einreichung einer Kostennote und beantragte die Festsetzung des Honorars nach gerichtlichem Ermessen. Die Entschädigung ist mithin vom Gericht nach kantonalem Recht zu bemessen (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 181). Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) ist von einem Stundenansatz von CHF 200.-- zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer auszugehen. In Anbetracht der Umstände, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie des einfachen Schriftenwechsels, rechtfertigt es sich nach Auffassung des Gerichts, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädigung von CHF 1'500.-- (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen, welche in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst zu Lasten der Gerichtskasse geht. Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 77 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.1.A._____ wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner ein Rechtsvertreter auf Kosten des

  • 46 - Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 1'500.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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