VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 42 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 10. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - stark bis sehr stark während 24 Stunden und er habe auch Schmerzen bei der Atmung und Schwierigkeiten beim Einschlafen. Bei der Arbeit für B._____ sei er verschiedenen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die seine Schmerzen verstärkten, wie Staub in der Schreinerei, Benzinkanister, Putzmittel, Infektionsmittel und Staub beim Zusammenrechen von Schilf und Heu. Diese Schmerzen könnten sich stundenlang nicht mässigen. Die Coronakrankheit habe keinen Einfluss auf den Abbruch gehabt. 8.Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Er begründete seinen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch im Beschwerdeverfahren selbst bringe er kein entsprechendes Arztzeugnis vor. Auch sei den vorliegenden Zeugnissen nicht zu entnehmen, dass die Beschäftigungsmassnahme grundsätzlich für den Beschwerdeführer ungeeignet gewesen wäre. Da es im Einsatzprogramm hauptsächlich darum gehe herauszufinden, inwieweit sich der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stellen kann, wäre er verpflichtet gewesen, im Rahmen der verbleibenden "Restarbeitsfähigkeit" von 20 % am Programm teilzunehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2022 betreffend die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die 18-tägige Einstellung in der
5 - Anspruchsberechtigung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gegeben. Da die Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 15. Mai 2022 (Datum Poststempel) frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 und Art. 61 ATSG), ist auf sie einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird und keine
6 - Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt monatlich CHF 6'466.-- und wird ihm im Umfang von 70 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 208.60 (CHF 6'466.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 20. April 2022 (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 11) wurde der Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von CHF 3'754.80 (18 Tage x CHF 208.60) entspricht. Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 1.3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen schuldhaft erwirktem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Verfügung vom 20. April 2022 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1.Die versicherte Person kann rechtsprechungsgemäss gegen die Zuweisung in arbeitsmarktliche Massnahmen mangels schutzwürdigen Interesses keine Einsprache bzw. Beschwerde führen. Die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Die versicherte Person kann demnach erst gegen die Einstellungsverfügung wegen Weisungsmissachtung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG Einsprache führen. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm im
7 - Sinne einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 64a AVIG) zu Recht ergangen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 129 vom 3. Dezember 2021 E.2.2, S 16 125 vom 23. Februar 2017 E.2b sowie S 16 75 vom 16. August 2016 E.3; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Rz. B304 [file:///C:/Users/voneli1/AppData/Local/Temp/Downloads/AVIG- Praxis_ALE%20(1).pdf; Stand 1. Januar 2023; letztmals besucht am