Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 42
Entscheidungsdatum
10.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 42 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 10. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1984, war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 22. Juli 2021 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Die Abteilung Arbeitsrechtliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) verfügte am 15. Februar 2022 die Teilnahme von A. am Einsatzprogramm B._____ ab dem
  1. Februar 2022 bis zum 16. Mai 2022 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Der Umfang der Teilnahme von A._____ am Einsatzprogramm betrug tatsächlich 50 %. Am 17. März 2022 teilte A._____ dem zuständigen Bereichsleiter die definitive Programmaufgabe mit, nachdem er bereits am 7. März 2022 sein Vorhaben geäussert hatte, das Einsatzprogramm aus gesundheitlichen Gründen abbrechen zu wollen. Mit Schreiben vom 17. März 2022 wurde er aufgefordert, spätestens bis zum 21. März 2022 die Arbeit im Einsatzprogramm wieder aufzunehmen, andernfalls die arbeitsmarktrechtliche Massnahme abgebrochen werde und allfällige Sanktionen geprüft würden. Dieser Aufforderung leistete A._____ keine Folge, sodass das Einsatzprogramm durch die Abteilung Arbeitsrechtliche Massnahmen des KIGA rückwirkend per 17. März 2022 abgebrochen wurde. 3.Mit Schreiben vom 23. März 2022 wurde A._____ in diesem Zusammenhang zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2022 führte er aus, er leide bereits seit drei Jahren an Schmerzen im Kehlkopf und habe Einschlafschwierigkeiten. Die Schmerzen würden sich durch den Einfluss von Staub, Putzmitteln, Infektionsmitteln usw. verstärken und stundenlang anhalten. Auch an der frischen Luft sei er nicht schmerzfrei, denn es kämen immer wieder
  • 3 - Umwelteinflüsse hinzu wie Rasenmähen, Heu rechen, Heu entsorgen. Aus medizinischer Sicht sei ausser einer Rötung nichts gefunden worden. 4.Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde A._____ vom KIGA infolge schuldhaft erwirkten Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 25. April 2022 fristgerecht Einsprache. Darin führte er aus, er hätte starke bis sehr starke Schmerzen im Kehlkopf, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Er reichte zusätzlich ein Arztzeugnis von Dr. med. C._____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, datiert vom 13. April 2022, welches ihm eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
  1. März 2022 bis zum 30. April 2022 attestierte. 6.Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 wurde die Einsprache abgelehnt. Das KIGA begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass A._____ mittels mehreren Arztzeugnissen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022, sowie eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 17. März 2022 bis zum
  2. April 2022 nachweise. Da nur für die Zeit vom 12. bis 17. März 2022 eine angeordnete Isolation aufgrund einer Covid-Erkrankung vorgelegen habe, sei A._____ ab dem 18. März 2022 wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen und hätte die Arbeit am 21. März 2022 im Einsatzprogramm wieder aufnehmen müssen. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid des KIGA erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Begründend führte er sinngemäss an, seine Schmerzen im Kehlkopf seien
  • 4 - stark bis sehr stark während 24 Stunden und er habe auch Schmerzen bei der Atmung und Schwierigkeiten beim Einschlafen. Bei der Arbeit für B._____ sei er verschiedenen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die seine Schmerzen verstärkten, wie Staub in der Schreinerei, Benzinkanister, Putzmittel, Infektionsmittel und Staub beim Zusammenrechen von Schilf und Heu. Diese Schmerzen könnten sich stundenlang nicht mässigen. Die Coronakrankheit habe keinen Einfluss auf den Abbruch gehabt. 8.Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Er begründete seinen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch im Beschwerdeverfahren selbst bringe er kein entsprechendes Arztzeugnis vor. Auch sei den vorliegenden Zeugnissen nicht zu entnehmen, dass die Beschäftigungsmassnahme grundsätzlich für den Beschwerdeführer ungeeignet gewesen wäre. Da es im Einsatzprogramm hauptsächlich darum gehe herauszufinden, inwieweit sich der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stellen kann, wäre er verpflichtet gewesen, im Rahmen der verbleibenden "Restarbeitsfähigkeit" von 20 % am Programm teilzunehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2022 betreffend die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die 18-tägige Einstellung in der

  • 5 - Anspruchsberechtigung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gegeben. Da die Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 15. Mai 2022 (Datum Poststempel) frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 und Art. 61 ATSG), ist auf sie einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird und keine

  • 6 - Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt monatlich CHF 6'466.-- und wird ihm im Umfang von 70 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 208.60 (CHF 6'466.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 20. April 2022 (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 11) wurde der Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von CHF 3'754.80 (18 Tage x CHF 208.60) entspricht. Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 1.3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen schuldhaft erwirktem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Verfügung vom 20. April 2022 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1.Die versicherte Person kann rechtsprechungsgemäss gegen die Zuweisung in arbeitsmarktliche Massnahmen mangels schutzwürdigen Interesses keine Einsprache bzw. Beschwerde führen. Die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Die versicherte Person kann demnach erst gegen die Einstellungsverfügung wegen Weisungsmissachtung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG Einsprache führen. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm im

  • 7 - Sinne einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 64a AVIG) zu Recht ergangen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 129 vom 3. Dezember 2021 E.2.2, S 16 125 vom 23. Februar 2017 E.2b sowie S 16 75 vom 16. August 2016 E.3; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Rz. B304 [file:///C:/Users/voneli1/AppData/Local/Temp/Downloads/AVIG- Praxis_ALE%20(1).pdf; Stand 1. Januar 2023; letztmals besucht am

  1. Februar 2013] mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). 2.2.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3.Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen hinsichtlich Einstellung in der Anspruchsberechtigung handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die versicherte Person alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu
  • 8 - beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2020 vom 24. Juni 2020 E.3.2; EVGE C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.2; KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 129; vgl. auch VGU S 20 129 vom 3. Dezember 2021 E.3.2). 2.4.Vorfrageweise ist somit die Rechtmässigkeit der Zuweisung in das Einsatzprogramm zu prüfen (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des KIGA, am Einsatzprogramm teilzunehmen, nur vom
  1. Februar 2022 bis zum 17. März 2022, nicht aber vom 18. März 2022 bis zum 16. Mai 2022 Folge geleistet hatte. Der Beschwerdeführer begründet seine Weigerung, am Einsatzprogramm teilzunehmen damit, dass er während 24 Stunden starke bis sehr starke Schmerzen im Kehlkopf habe, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit führten. Während der Arbeit bei B._____ sei er verschiedenen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die seine Schmerzen verstärkten (wie Staub in der Schreinerei, Benzinkanister, Putzmittel, Infektionsmittel und Staub beim Zusammenrechen von Schilf und Heu). Diese Schmerzen habe er seit mehr als drei Jahren und die Ärzte hätten noch kein Mittel dagegen gefunden, das ihm helfe. 2.5.Beim Einsatzprogramm B._____ handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362
  • 9 - E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich und finden bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung keine Anwendung. Dem Versicherten steht es nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BUCHER KUPFER, a.a.O., S. 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; VGU S 21 65 vom 28. November 2022 E.5.3, S 20 129 vom
  1. Dezember 2021 E.4.2, S 16 125 vom 23. Februar 2017 E.4b). 2.6.Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, aus gesundheitlichen Gründen sei ihm das Absolvieren des Einsatzprogramms B._____ unmöglich bzw. unzumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2; VGU S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E.3.6, S 21 112 vom 16. August 2022 E.3.2.1; AVIG-Praxis ALE Rz. B290). Die ins Recht gelegten Arztzeugnisse von Dr. med. C._____ betreffend Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 25. Februar 2022 im Umfang von 50 % für den Zeitraum
  • 10 - vom 1. März 2022 bis zum 31. März 2022 und vom 13. April 2022 im Umfang von 80 % für den Zeitraum vom 17. März 2022 bis zum
  1. April 2022 spezifizieren nicht rechtsgenüglich, inwiefern für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit beim entsprechenden Einsatzprogramm gesundheitlich unzumutbar gewesen wäre. Obschon der Beschwerdeführer Schmerzen am Kehlkopf, bei der Atmung und Einschlafschwierigkeiten beklagt, stellte mit Dr. med. C._____ ein Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychologie die Arztzeugnisse aus. Es ist nicht ersichtlich, für welche (psychische) Krankheit Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer ein Arztzeugnis ausstellte. Weitere beweiswertige ärztliche Zeugnisse oder andere geeignete Beweismittel bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind den Akten nicht zu entnehmen. 2.7.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, das Einsatzprogramm sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen, verfängt damit nicht. Andere Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (bzgl. einer Unangemessenheit wegen des Alters oder der persönlichen Verhältnisse des Versicherten) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Zuweisung rechtskonform und die Teilnahme am Einsatzprogramm im Umfang von 20 % (17. März 2022 bis 30. April 2022) bzw. anschliessend vollumfänglich (1. bis 16. Mai 2022) zumutbar war. 2.8.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abgebrochen hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgt ist.
  • 11 - 3.1.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom
  1. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2, 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1; VGU S 22 21 vom 30. August 2022 E.3.1, S 22 20 vom 4. Juli 2022 E.8.1 f.). 3.2.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer am unteren Rand des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung bei erstmaligem Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung - wie sie in casu zu beurteilen ist - auch der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 3.C/1). 4.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch
  • 12 - bezüglich der Höhe der verfügten Einstellungsdauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 5.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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