VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 41 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 17. Januar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
3 - ten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 6. August 2021 gegenüber A._____ gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von CHF 11'107.85 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2014 bis 2016 samt Verzugszinsen und Mahngebühren. 5.Am 13. August 2021 erhob A._____ gegen die Schadenersatzverfügung bei der AHV-Ausgleichskasse Einsprache mit dem Antrag um deren Auf- hebung. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 wies die AHV-Aus- gleichskasse die Einsprache von A._____ mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträgen ein Schaden von CHF 11'107.85 entstanden sei, den A._____ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Mai 2022 (Datum Poststempel der Schweizerischen Post) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids und Feststellung, dass gegenüber der AHV-Ausgleichs- kasse keine persönliche Haftung der Beschwerdeführerin bestehe. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der H._____ AG seien nicht hinreichend begründet. Die Konsiliarzahnärzte seien über die Art der Abrechnung ihres Salärs informiert gewesen; diese hätten ihre Einnahmen selbständig ver- steuert und versichert. Sämtliche Nachweise der Löhne seien den Unter- lagen zur Einsicht der Kontrolle beim Treuhänder vorgelegen. Dies sei ihr so seitens des Treuhänders und auch der SVA geraten worden. Der Kon- trollbehörde bzw. der SVA seien die Adressen der Zahnärzte bekannt ge- wesen, es sei ihnen also auch möglich gewesen, an gegebener Stelle nachzufragen bzw. zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin bestritt, ab- sichtlich oder grobfahrlässig gehandelt und durch Missachtung von Vor-
4 - schriften der SVA Schaden verursacht zu haben. Sie sei aus persönlichen, gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, die Gesellschaft zu ver- lassen. Da sich keine "vertretungsberechtigte" Person gefunden habe und sie sich in C._____ habe anmelden bzw. in der Schweiz abmelden müs- sen, sei die H._____ AG per 1. Januar 2020 von der B._____ GmbH vollständig übernommen worden. 7.Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung, wobei sie zur Begründung grundsätzlich auf die Ausführungen im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 verwies, an welchem sie vollumfänglich festhielt. Ergänzend führte sie aus, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin ergebe sich die Rechtmässigkeit der Nach- zahlungsverfügungen vom 29. August 2018 und der Verzugszinsverfü- gungen vom 29. August 2018 wie auch des (rechtskräftigen) Einspra- cheentscheids vom 6. Februar 2019 deutlich aus den Akten. Die Be- schwerdeführerin als verantwortliches Organ der H._____ AG sei zu Recht verpflichtet worden, den der Ausgleichskasse aufgrund der entgangenen Beiträge der Jahre 2014 bis 2016 entstandenen Schaden in der Höhe von CHF 11'107.85 zu ersetzen, müsse sich doch das ins Recht gefasste Or- gan, welchem im Zeitpunkt der Lohnzahlungen Organstellung zukomme, die rechtmässigen Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom
5 - 1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 13. August 2021 abwies. Gegen solche sozialver- sicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDI- NAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 AHVG Rz. 143). Nachdem die Gesell- schaft vor ihrer Löschung in Z._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die Be- schwerdeführerin [Bg-act.–AA._____] 1), ist für die Beurteilung der vorlie- genden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu- ständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom ange- fochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 f. ATSG). 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, wel- cher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet:
6 - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor- schriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwort- lich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Ver- fügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versiche- rungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten ist die Organstellung der Beschwerde- führerin als Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG (nachfolgend H._____ AG) im fragli- chen Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2020 (siehe Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden [Bg-act.– AA._____ 1]). Bestritten werden hingegen explizit die Höhe des geltend gemachten Schadens und die Haftbarkeit bzw. das Verschulden der Be- schwerdeführerin für den geltend gemachten Schaden von CHF 11'107.85.
7 - Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die er- forderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missach- tung von Pflichten als Arbeitgeber verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG, der eine Verschuldenshaftung nach öffentli- chem Recht vorsieht. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang erfüllt sein. 3.1.Vorab ist eine allfällige Verjährung der Schadenersatzforderung zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine drei- statt der zuvor zweijährigen relati- ven Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]; siehe Bot- schaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] BBl 2014 235, 275). Demnach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatz- pflichtigen durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; BBl 2014 235, 275). Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeit- punkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenhei-
8 - ten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha- denersatzpflicht begründen können (vgl. dazu BGE 128 V 10 E.5a m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E.3.2). Grundlage für die Höhe des Schadens bildet die ausstehende Beitragsfor- derung, womit die Schadenskenntnis erst angenommen werden kann, so- bald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts ab- zuschätzen (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Fe- bruar 2022 E.3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.1.1 m.H.). Praxisgemäss kann die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen werden mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplans sowie der Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E.3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.1.2 m.H.). Für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist ist nicht mehr der Eintritt des Schadens massgeblich, sondern der Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; BBl 2014 235, 251). 3.2.Am 26. August 2020 eröffnete das Regionalgericht G._____ den Konkurs über die H._____ AG und mit Konkursentscheid vom 2. Oktober 2020 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die H._____ AG [Bg-act.–H._____ AG] 364 und 369). Der Beginn der (relativen) Verjährungsfrist, d.h. die Kennt- nis des Schadens und der Ersatzpflichtigen, kann demnach mit der Ein- stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 2. Oktober 2020 ge- sehen werden. In Anwendung des Verjährungsrechts, wie es zum Zeit- punkt der Schadenersatzverfügung vom 6. August 2021 und auch des an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Mai 2022 in Kraft stand, ist demnach bezüglich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu-
9 - züglich Verwaltungskosten für die Jahre 2014 bis 2016 die Verjährung nicht eingetreten. 4.1.Nachstehend sind die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Sie macht einen Schaden von CHF 11'107.85 geltend für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2014 bis 2016 durch unvollständige Abrechnung der ausgerichteten Löhne an die Mitarbeitenden (u.a. an die Zahnärzte D., E. und F._____) samt Verzugszinsen und Mahngebühren (vgl. Einspracheentscheid vom
10 - Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Bei- tragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeit- punkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. müssen die Bei- tragsforderungen bis dahin fällig sein (siehe FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Art. 52 AHVG Rz. 7; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 17 ff. und 86 ff. zu). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem an- zunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein defi- nitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 18). Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwer- degegnerin den Schaden durch die Zahlungsunfähigkeit der H._____ AG nicht mehr bei dieser einfordern konnte und deshalb den Schaden ge- genüber der subsidiär haftenden Organperson geltend machte. Bestritten ist hingegen das Beitragsstatut der Zahnärzte D., E. und F._____ in den Jahren 2014 bis 2016 und damit die Höhe des eingefor- derten Schadenersatzes. 4.2.2.Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Bei- träge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätig- keit fliessenden Einkommen. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Art. 17 AHVV zählt auf, welche in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte als selbstän- dige Einkommen gelten. Der H._____ AG wurde im damaligen Verwal- tungsverfahren mangelhafte Mitwirkung durch Unterlassen der Einrei-
11 - chung von Nachweisen über die vorgegebene selbständige Erwerbstätig- keit der Konsiliarzahnärzte D., E. und F._____ vorgeworfen (siehe dazu den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 [Bg-act.– H._____ AG 224]). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht eine unselbständige Tätigkeit der Zahnärzte D., E. und F._____ in den Jahren 2014 bis 2016 für die H._____ AG und damit eine entsprechende Beitragspflicht der H._____ AG angenommen hat. Waren die genannten Zahnärzte hingegen in dieser Zeit selbständig erwerbend, so kann für die Beschwerdegegnerin durch das Verhalten der Beschwerdeführerin diesbezüglich von vornherein kein Schaden entstanden sein. 4.2.3.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Am- tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die- ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese umfasst insbesondere die Pflicht der Parteien, die durch die Art des Rechtsstreits und der geltend gemach- ten Tatsachen gebotenen Beweise zu erbringen, soweit dies vernünftiger- weise von ihnen verlangt werden kann (BGE 125 V 195 E.2, 122 V 158 E.1a, je m.H.). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen anneh- men, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversiche- rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht et- was Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
12 - von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen. 4.2.4.Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zu- sammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche- rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 144 V 427 E.3.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.3). In Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG ist bei Erlass eines Entscheides der gesamte sich bis zum Entscheidzeitpunkt entwickelnde Sachverhalt zu berücksichtigen (BGE 142 V 337 E.3.2.2, 132 V 215 E.3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 4.2.5.In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2019 im früheren Verfahren S 19 24 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass weder die Versicherten, d.h. die Zahnärzte D., E. und F., noch die Arbeitgeberin, d.h. die H. AG, mit Bescheinigung hätten nachweisen können, dass die genannten Zahnärzte als Selbständigerwerbende der Sozialversiche- rung in der Schweiz oder dem Sozialversicherungssystem eines bestimm- ten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates unterlägen. Dementsprechend sei die AHV-Ausgleichskasse verpflichtet gewesen, die Einkommen, welche die Zahnärzte in den Jahren 2014 bis 2016 bei der H._____ AG erzielt hätten, aufgrund der anwendbaren Bestimmungen der AHV/IV/EO/(ALV) zu un-
13 - terstellen (vgl. Bg-act.–H._____ AG 257 S. 3). Demgegenüber hatte sich die H._____ AG in ihrer Einsprache vom 10. September 2018 auf den Standpunkt gestellt, dass die besagten Zahnärzte über eine eigene Pra- xisbewilligung bzw. eigene Praxen in I._____ und J._____ verfügten und bei der H._____ AG als selbständige Zahnärzte konsiliarisch tätig gewe- sen seien, so dass ihre Leistungen nicht über die H._____ AG hätten ab- gerechnet werden müssen (vgl. Bg-act.–H._____ AG 194; siehe dazu auch Beschwerde vom 7. März 2019 an das Verwaltungsgericht im Ver- fahren S 19 24 [Bg-act.–H._____ AG 253 S. 4]). 4.2.6.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft wer- den kann. Dabei hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungs- betrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, d.h. gestützt auf eine Bei- tragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammen- setzt. Andererseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, beispielsweise durch Einreichung von Lohnabrechnun- gen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitrags- übersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Nach bundesge- richtlicher Praxis bestehen höhere Anforderungen an die Substanziierung des Schadens, wenn dessen Umfang mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Ak- ten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (siehe dazu die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/00 vom 13. Fe- bruar 2002 E.2c zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzfor- derung zu substanziieren, und H 438/00 vom 13. Februar 2002 E.3c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E.4.1; GRONER, Art. 52 – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 85 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts H 34/04 vom 15. Septem- ber 2004 E.5.2.1 und H 173/03 vom 4. Dezember 2003).
14 - 4.2.7.Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Schadenersatzforderung vom 6. August 2021 (vgl. Bg-act.–AA._____ 5) insbesondere auf die Nachzahlungsverfügungen vom 29. August 2018 zu den Lohnbeiträgen für die Jahre 2014 bis 2016 und die diesbezüglichen Verzugszinsverfü- gungen für die Jahre 2014 bis 2016 (vgl. Bg-act.–AA._____ 1 S. 3; Bg- act.–H._____ AG 183–185, 186, 187–189) sowie auf den nachfolgenden Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 (vgl. Bg-act.–H._____ AG 224). Die Nachzahlungsverfügungen wiederum gehen zurück auf die am
17 - Nummer oder das Geburtsdatum des Zahnarztes anzugeben sei (Bg-act.–H._____ AG 345 S. 8). Mit Schreiben vom 15. März 2019 bestätigte die Liechten- steinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversiche- rung, Familienausgleichskasse (Liechtensteinische AHV-IV-FAK), dass E._____ in Liechtenstein als Selbständigerwerbender erfasst sei und die Beitragserhebung aufgrund der rechtskräftigen Steuererklärung und deren darin deklarierten Angaben erfolgten (vgl. Bg-act.–H._____ AG 345 S. 7). Gemäss Auskunft der SVA St. Gallen vom 18. März 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin war F._____ nie als Selbständigerwerbender, und die GmbH ab August 2010 normal erfasst worden (Bg-act.–H._____ AG 254; siehe dazu auch die Webseite der K._____ GmbH, abrufbar unter: O., letztmals besucht am 17. Januar 2023). Am 12. April 2019 be- scheinigte E., konsiliarisch in der H._____ AG tätig zu sein und alle Sozialversicherungsabgaben über seine Firma in Liechtenstein abzurech- nen. Er verwies zudem darauf, dass er als Schweizer Staatsbürger über eine Praxisbewilligung im Kanton Graubünden verfüge und deshalb ein Entsendungsauftrag nicht notwendig und vorgesehen sei (vgl. Bg-act. H._____ AG 345 S. 6 und 263; siehe dazu auch die Auflistung der Zahnärzte des Amtes für Gesundheit, Fürstentum Liechtenstein, von Ok- tober 2016, abrufbar unter: AC.; letztmals besucht am 17. Januar 2023). Am 11. Dezember 2019 teilte der Rechtsvertreter der H. AG der Beschwerdegegnerin mit, dass keine neuen und zusätzlichen Unterla- gen betreffend die (allfällige) Abrechnungsverpflichtung der H._____ AG für die aufgelisteten Zahnärzte P., Q. und R._____ beizubrin- gen seien. Er verwies darauf, der Beschwerdegegnerin sämtliche Be- weise, wonach diese Zahnärzte selbständig abgerechnet hätten, und alle vorhandenen Informationen wie Abrechnungsnummern oder zuständige Ausgleichskassen und dergleichen bereits wiederholt zugestellt zu haben.
18 - Das zusätzlich Gewünschte könne nicht vorgelegt werden; dazu fehlten schlicht die Möglichkeiten (Bg-act. H._____ AG 320). 4.2.11. Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 19 24 stand die Recht- mässigkeit der Nachzahlungsforderung im Raum, wie sie mit AHV-Nach- zahlungsverfügungen vom 29. August 2018 und angefochtenem Einspra- cheentscheid vom 6. Februar 2019 gegenüber der H._____ AG geltend gemacht wurde. Indessen erging im genannten Verfahren mit der Ab- schreibung der Beschwerde kein materieller Entscheid, und damit erfolgte auch keine Überprüfung der Nachzahlungsforderung (VGU S 19 24 vom
19 - rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 ab (vgl. Bg- act.–H._____ AG 224). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Prozes- sentscheid vom 2. Juni 2021 das diesbezügliche Verfahren S 19 24 we- gen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses infolge der in der Zwischenzeit gelöschten (Beschwerdeführerin) H._____ AG abgeschrieben und liess in Erwägung 5.4 offen, ob die Beschwerde materiell gutzuheissen wäre, wo- bei es gegebenenfalls der Abklärungen und Entscheide gegenüber den verantwortlichen Organen bedürfe. Letzteres war indes nicht Gegenstand jenes Beschwerdeverfahrens S 19 24. 4.2.12. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der von ihr geltend gemachte Schadenersatzbetrag von CHF 11'107.85 durch ihre Vorbringen und die Akten substanziiert und belegt sei, kann das Gericht nicht folgen. So ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten bis heute nicht ausreichend dargelegt bzw. kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden, dass die Leistungen der Zahnärzte D., E. und F._____ bei der H._____ AG in den Jahren 2014 bis 2016 aufgrund unselbständiger Tätigkeit für die H._____ AG erbracht oder ob sie doch vielmehr, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in selbständiger Erwerbstätigkeit erbracht wurden. So geht aus dem Melde- formular für im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeiten hervor, dass D._____ im Jahr 2014 als Grenzgänger in einem Pensum von 40 % für die H._____ AG tätig war und gleichzeitig eine selbständige als auch eine un- selbständige Tätigkeit in mehreren Staaten ausübte bzw. in C._____ über eine eigene Praxis verfügte; ein Antrag auf Versicherungsunterstellung in der Schweiz wurde nicht gestellt (Bg-act.–H._____ AG 43). Auch führt das Schreiben der SVA St. Gallen vom 12. März 2019 an den Rechtsvertreter der H._____ AG, wonach eine entsprechende Vollmacht einzureichen und die AHV-Nummer oder das Geburtsdatum des Zahnarztes anzugeben sei, um weitere Auskünfte zu erhalten, nicht weiter (Bg-act.–H._____ AG 345
20 - S. 8). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass D._____ im Zeitpunkt seiner Mitwirkung bei der H._____ AG eine eigene Praxis in I._____ führte (vgl. E-Mail des Rechtsvertreters der H._____ AG vom 18. März 2019 [Bg-act.– H._____ AG 255]). Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich auch be- treffend die Tätigkeit von E._____ in den Jahren 2014 bis 2016 nicht mehr herauslesen. Der Bescheid der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK vom März 2019, wonach E._____ in Liechtenstein als Selbständigerwerbender erfasst sei, erhellt auch nicht, was dessen konkrete Tätigkeit für die H._____ AG anbelangt (vgl. Bg-act.–H._____ AG 345 S. 7). Zudem be- scheinigte E._____ am 12. April 2019, alle Sozialversicherungsabgaben über seine Firma in Liechtenstein abgerechnet zu haben; wobei er die Not- wendigkeit eines Entsendeauftrags aufgrund seiner Schweizer Staatsbür- gerschaft und seiner Praxisbewilligung im Kanton Graubünden verneinte (Bg-act.–H._____ AG 263). Aus der Auflistung des Amtes für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein von Oktober 2016 geht denn auch hervor, dass E._____ in dieser Zeit in J._____ / FL als Zahnarzt tätig war. Betref- fend F._____ findet sich in den Akten zudem lediglich der Hinweis auf die E-Mail der M._____ AG mit der Abrechnungsnummer der SVA St. Gallen betreffend die K._____ GmbH (vgl. E-Mail des Rechtsvertreters der H._____ AG vom 5. März 2019 [Bg-act.–H._____ AG 240] und das Aus- kunftsersuchen des Rechtsvertreters der H._____ AG vom 7. März 2019 an die SVA St. Gallen [Bg-act.–H._____ AG 245]; siehe dazu auch den Eintrag im zentralen Firmenindex, abrufbar unter: S., letztmals be- sucht am 17. Januar 2023) sowie eine undatierte Aktennotiz zur Auskunft der SVA St. Gallen, wonach F. nie als Selbständigerwerbender tätig gewesen und die GmbH ab August 2010 normal erfasst worden sei (Bg- act.–H._____ AG 254). Schliesslich werden die genannten Zahnärzte auch in den an die Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnun- gen der Jahre 2014 bis 2016 nicht aufgeführt (Bg-act.–H._____ AG 54, 69, 73, 80 und 112).
21 - 4.2.13. Da der Sachverhalt sich diesbezüglich als unvollständig und der ausge- wiesene Saldo gemäss Nachzahlungsverfügungen vom 29. August 2018 gegenüber der H._____ AG bzw. gemäss Schadenersatzverfügung vom
22 - die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversiche- rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Art. 28 Abs. 1 ATSG hat eine umfassende Bedeutung in allen sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren, d.h. in Unterstellungsverfahren, Beitragsver- fahren und Leistungsverfahren (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 28 Rz. 35). Diese Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts bil- det das Korrelat zur Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG, sie vermag aber die Abklärungspflicht des Versicherungsträgers nicht aufzuheben (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 28 Rz. 12a und 19). Zu den Mitwir- kungsverpflichtungen gehören etwa die Verpflichtung zur Auskunftsertei- lung oder das Einreichen von bestimmten Unterlagen, wobei der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist (siehe KIESER, ATSG-Kommen- tar, Art. 28 Rz. 29 f. und 38 f.). Dieser Mitwirkungspflicht ist die H._____ AG – soweit ersichtlich – im Rah- men ihrer Möglichkeiten nachgekommen. So versuchte der Rechtsvertre- ter der H._____ AG nach Ergehen des Einspracheentscheids vom 6. Fe- bruar 2019 u.a., Bestätigungen darüber zu erlangen, dass die Zahnärzte D., E. und F._____ ihre Sozialversicherungsbeiträge selber bzw. in anderen Staaten entrichteten, indem er bei der SVA St. Gallen und der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK um Auskunft betreffend die Abrech- nung der Tätigkeiten der Zahnärzte für die H._____ AG ersuchte (Bg-act.– H._____ AG 243 ff.). Weiter machte der Rechtsvertreter der H._____ AG auch mit Beschwerde vom 7. März 2019 an das Verwaltungsgericht im früheren Verfahren S 19 24 geltend, laut Darlegungen der verantwortli- chen Personen der H._____ AG seien der Beschwerdegegnerin sämtliche Unterlagen, welche für sie erhältlich gemacht hätten werden können, ein- gereicht worden; darunter die Bescheinigungen wie auch die entsprechen- den Abrechnungsnummern (vgl. Bg-act.–H._____ AG 253 S. 5). Der Rechtsvertreter der H._____ AG wies zudem mit Schreiben vom 2. März
23 - 2020 an das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die genannten Zahnärzte keine Vollmachten zur Einholung von Auskünften erteilt hätten (vgl. Bg- act. H._____ AG 345 S. 3). 4.2.15. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdegegnerin eine Ab- klärungspflicht oblag, welcher sie in casu nicht rechtsgenüglich nachge- kommen ist, indem sie – soweit ersichtlich – die Amts- und Verwaltungs- hilfe gemäss ATSG respektive die Datenbekanntgabe gemäss AHVG nicht pflichtgemäss beansprucht hat. Da die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt (bislang) in Verletzung der sie treffenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) unvollständig festgestellt hat und es nicht Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichts ist, im Verwaltungsverfah- ren Versäumtes nachzuholen, ist es Sache der Beschwerdegegnerin, die für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge der H._____ AG für die Jahre 2014 bis 2016 notwendigen Abklärungen durchzuführen und da- nach neu zu entscheiden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegeg- nerin folglich insbesondere abzuklären, ob die Dienstleistungen der Zahnärzte D., E. und F._____ im Rahmen von unselbständi- ger Erwerbstätigkeit für die H._____ AG oder als Selbständigerwerbende erbracht wurden. Sollte Letzteres der Fall sein, ist die Höhe der entspre- chenden Sozialversicherungsbeiträge der H._____ AG neu zu bemessen und der Schadenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin in ei- nem neuen Entscheid festzulegen. 4.3.Aus verfahrensökonomischen Gründen ist überdies noch auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen einzugehen. 4.3.1.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verlet-
24 - zung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 39 f.). An- wendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AHVV sind die Beiträge durch den Arbeitgeber monatlich oder, übersteigt die Lohnsumme CHF 200'000.-- nicht, vierteljährlich zu zahlen (lit. a). Die für eine Zah- lungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Der Arbeitgeber hat mit der Ausgleichskasse periodisch abzurechnen und die für die Führung der in- dividuellen Konten erforderlichen Angaben zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG). Er hat die Löhne innert einem Monat nach Ablauf der Abrech- nungsperiode abzurechnen (Art. 36 AHVV). Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu nied- rige Beiträge bezahlt hat, verlangt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge und setzt diese nötigenfalls durch Verfügung fest (Art. 39 AHVV). Bei Nichtbezahlung innert Frist sind Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 AHVV). 4.3.2.Die Beschwerdeführerin war ohne Zweifel spätestens ab Oktober 2014 als Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift formelles Organ der H._____ AG (siehe Bg-act.–AA._____ 1; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 631). Gleich nach dem Handelsregistereintrag im Juli 2012 wurde die H._____ AG mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2012 wie folgt über die AHV-Abrechnungs- und Beitragspflicht informiert: "Gemäss Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 13. Juli 2012 wurde ihre Gesellschaft ins Handelsregister eingetra- gen. Wir gestatten uns deshalb, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass
25 - für sämtliche Löhne und sonstige Entschädigungen die AHV-Abrech- nungs- und Beitragspflicht in Bezug auf die AHV/IV/EO/ALV und FAK be- steht. (...)." (vgl. Bg-act.–H._____ AG 2; siehe dazu auch das Schreiben vom 23. Oktober 2012 [Bg-act.–H._____ AG 7]). Darauf folgend erliess die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 namens der H._____ AG eine Mit- arbeitermeldung (Bg-act.–H._____ AG 9). Die Darstellung der Beschwer- degegnerin, wonach es die H._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin in Verletzung der Zahlungspflicht gemäss Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV unterlassen habe, die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 vollständig zu bezahlen und sich mit der nur teilweisen Ab- rechnung der in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Löhnen auch hinsichtlich der Abrechnungspflicht widerrechtlich verhalten habe, ist zu- mindest für die unbestrittenermassen unbezahlt gebliebenen Beiträge der übrigen Mitarbeitenden T._____ U._____ V._____ W._____ X._____ und Y._____ belegt (siehe Arbeitgeberkontrolle vom 23. August 2018 [Bg-act.– H._____ AG 178 S. 1, 181 S. 1]). Demnach liegen zumindest in Bezug auf die genannten ordentlich angestellten Mitarbeitenden Verstösse gegen die beitragsrechtlichen Bestimmungen von AHVG und AHVV vor. 4.3.3.In den Jahren 2014 bis 2016 war die Beschwerdeführerin alleiniges ge- schäftsführendes Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG (vgl. Bg-act.–AA._____ 1). Als solches traf sie die Pflicht, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR hat der Verwaltungsrat die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; die Ausgestaltung des Rechnungswe- sens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die
26 - Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Ange- sichts dieser unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben ist die Ver- letzung der Abrechnungs- und Zahlungspflicht (Art. 14 und 51 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) der H._____ AG bezüglich der Sozialversiche- rungsbeiträge auf den in den Jahren 2014 bis 2016 für die übrigen ordent- lich angestellten Mitarbeitenden T._____ U._____ V._____ W._____ X._____ und Y._____ (siehe Abweichung zwischen abgerechneter und beitragspflichtiger Lohnsumme im Jahr gemäss AHV-Arbeitgeberkontrolle vom 23. August 2018 [Bg-act.–H._____ AG 178 S. 1] und Lohnabrechnun- gen der H._____ AG der Jahre 2014 bis 2016 [Bg-act.–H._____ AG 54, 80 S. 1, 112]) ausbezahlten Löhnen der H._____ AG als Arbeitgeberin wie auch der Beschwerdeführerin als einzigem formellem Organ anzulasten, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtver- letzung zu bejahen ist. 4.4.1.Was die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens anbelangt, statuiert Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 40; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässi- ger Weise erfolgt ist. Die Abrechnungs- und Beitragspflichten treffen sub- sidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organ- stellung innehaben (BGE 114 V 219 E.3c). Es ist abzuwägen, ob und in- wieweit eine Handlung der Unternehmung einem Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen
27 - Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff.). Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 43 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg- faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet sich nach der Or- ganisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 4 und 14 f.; siehe dazu auch FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten einge- schränkt sind. Demnach ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normverstoss von einer gewis- sen Schwere verlangt. Der Verwaltungsrat kann sich aber seiner Überwa- chungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Ge- schäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich das Verwaltungsratsmitglied auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass es sich laufend über den Ge- schäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nöti- genfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe dazu FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O, Art. 52 AHVG Rz. 15; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 41 ff. m.H.).
28 - 4.4.2.Die Beschwerdeführerin bringt dazu einzig vor, dass sie weder durch ab- sichtliche noch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften Schaden verursacht und ihr Möglichstes für die H._____ AG und somit für die Aus- gleichskasse getan habe. 4.4.3.Kein grobfahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn bestimmte Entgelte erst im Nachhinein – insbesondere aufgrund einer nach der Konkurseröffnung durchgeführten Arbeitgeberkontrolle – der Beitragspflicht unterstellt wer- den, sofern sich über deren beitragsrechtliche Qualifikation bei objektiver Betrachtungsweise in guten Treuen verschiedene Auffassungen vertreten liessen. Dies kann namentlich in Grenzfällen von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit der Fall sein, in welchen gewichtige Ge- sichtspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Das Bun- desgericht verneinte das Vorliegen eines Exkulpationsgrundes indes bei einem Arbeitgeber, welcher die bei ihm vorgenommene objektiv un- selbständige Tätigkeit eines Versicherten als selbständige Tätigkeit be- trachtete, obwohl ihm bei der gegebenen Sachlage ernstlich als zweifel- haft hätte erscheinen müssen, ob die Tätigkeit wirklich als selbständig be- wertet werden darf, er es jedoch nicht für nötig erachtete, sich bei der Aus- gleichskasse über die Abrechnungspflicht zu vergewissern (BGE 98 V 30 E.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E.3.2.3 m.H.; siehe zum Ganzen REICHMUTH, a.a.O., Rz. 640 ff.). 4.4.4.Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisa- tion und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände so- wie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gel- ten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O.,
29 - S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfa- che Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfalts- massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom
30 - und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitver- schulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 48 ff.). 4.4.6.Die Beschwerdegegnerin macht zumindest grobfahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführerin geltend, weil die H._____ AG bzw. die Beschwer- deführerin als deren Organ von den rechtlichen Verpflichtungen – gerade auch im Beitragswesen – Kenntnis haben musste bzw. insbesondere als geschäftsführendes einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift auch für das Beitragswesen verantwortlich war und dennoch das gebotene Handeln unterliess, indem durch die H._____ AG die in den Jah- ren 2014 bis 2016 ausgerichteten Löhne widerrechtlich nur teilweise ab- gerechnet und nicht vollständig bezahlt wurden. 4.4.7.Vorliegend handelte es sich bei der H._____ AG um ein kleines Unterneh- men mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Die Beschwerde- führerin war als Geschäftsführerin und einzige Verwaltungsrätin einziges formelles Organ und in den Jahren 2014 bis 2016 waren lediglich maximal acht ordentlich Angestellte für die Gesellschaft tätig. Aufgrund ihrer allei- nigen Organstellung bzw. ihrer Funktion als alleinige Verwaltungsrätin mit dem entsprechenden Pflichtenheft (Art. 717 OR und Art. 716a OR) und der einfachen, überschaubaren Verwaltungsstruktur, oblag ihr der Über- blick über alle wesentlichen Belange der Firma, inklusive Beitragswesen (siehe dazu u.a. Lohnabrechnungen der H._____ AG der Jahre 2013 bis 2016 [Bg-act.–H._____ AG 24, 54, 80, 112]) und es traf sie eine hohe Sorgfaltspflicht. Die Beschwerdeführerin unterliess es demnach pflichtwid- rig, dafür zu sorgen, dass die H._____ AG die in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Löhne vollständig abrechnete und die Beiträge der Jahre
31 - 2014 bis 2016 vollständig bezahlte, obschon die H._____ AG – kurz nach ihrem Handelsregistereintrag – bereits mit Schreiben vom 27. Juli 2012 auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war (Bg-act.–H._____ AG 2). Auch war sie nicht dafür besorgt, dass nach der erfolgten Arbeitge- berkontrolle und den in diesem Zusammenhang ergangenen Nachzah- lungs- und Verzugszinsverfügungen, als die H._____ AG noch über genü- gend finanzielle Mittel verfügte (vgl. dazu die Bilanz der H._____ AG per
33 - 4.5.2.Vorliegend hat trotz der geschilderten Umstände ohne Zweifel das pflicht- widrige Verhalten der H._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als ge- schäftsführendes einziges Verwaltungsratsmitglied dazu geführt, dass die Abrechnung der ausgerichteten Löhne unvollständig erfolgte und die Bei- träge nicht vollständig beglichen wurden. Wäre die H._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten fristge- recht nachgekommen und wären die geschuldeten Sozialversicherungs- beiträge bei Fälligkeit beglichen worden, wäre der Schaden nicht eingetre- ten. Die Unterlassungen der H._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als geschäftsführendes einziges Verwaltungsratsmitglied waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ge- eignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 4.5.3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungs- voraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber der Beschwerdefüh- rerin zumindest hinsichtlich der unbestrittenen Beiträge der ordentlich an- gestellten Mitarbeitenden erfüllt sind. Was den Schaden anbelangt, wel- cher allenfalls auch aus der Erwerbstätigkeit der Zahnärzte D., E. und F._____ für die H._____ AG und darauf nicht entrichteter Beiträge entstanden ist, bedarf es erneuter Abklärungen durch die Be- schwerdegegnerin. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 aufzuheben und die Sa- che zu erneuter Abklärung bezüglich der Schadenssumme im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 5.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid als vollstän- diges Obsiegen (BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 57 E.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGU S 21 48
34 - vom 8. Februar 2022 E.4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsge- richtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis
ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverle- gungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwal- tungsgericht (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- demnach der unter- liegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). 6.Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird, was hier der Fall ist (vgl. dazu VGU S 19 98 vom 24. November 2020 E.4.2 und S 18 88 vom 27. August 2019). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozia- lversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärun- gen bezüglich der Schadenssumme im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen.