VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 4 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 24. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.Bei A., Jahrgang B., wurde im Januar 2018 eine Autismuss- pektrumsstörung im Sinne eines frühinfantilen Autismus diagnostiziert. Aufgrund dessen wurde sie im März 2018 zum Bezug einer Hilflosenent- schädigung für Minderjährige sowie zum Bezug medizinischer Massnah- men bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Letztere anerkannte die diagnostizierte Störung als Geburts- gebrechen Ziffer 405 und erteilte namentlich Kostengutsprache für Ergo- therapie. Nachdem anlässlich der Abklärung vor Ort am 12. September 2018 in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Essen, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung ein regelmässiger und erhebli- cher Bedarf an Dritthilfe festgestellt worden war, sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades zu. Zudem führte sie aus, die dauernde persönliche Überwachung könne ab dem sechsten Altersjahr geprüft werden. 2.Am 9. Februar 2020 wurde A._____ aufgrund eines aufgetretenen Kramp- fereignisses notfallmässig im Spital H._____ hospitalisiert, wo ein fokaler Status epilepticus bei Fieber diagnostiziert wurde. Auch in der Folge erlitt sie Krampfanfälle, die jeweils in Zusammenhang mit fieberhaften Infekten auftraten und mit Notfallmedikamenten behandelt werden mussten. 3.Ab August 2020 besuchte A._____ den heilpädagogischen Kindergarten des C.. 4.Anfang Dezember 2020 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im entsprechenden Revisionsfragebogen gab A. bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen an, auf Unterstützung angewiesen zu sein, und ver- neinte die Frage, ob es möglich sei, für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine zu sein. Anlässlich der Abklärung vor Ort am
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5 - 8.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 26. November 2021, worin der Be- schwerdeführerin weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosig- keit ohne Intensivpflegezuschlag zugesprochen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Ver- sicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle der Be- schwerdeführerin zu Recht weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer
6 - Hilflosigkeit ohne Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zugespro- chen hat. 3.1.Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Frage- stellung, weshalb nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist. Die Erhöhung, Her- absetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesse- rung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E.3). Zeitlicher Referenz- punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be- weiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E.3.2 und E.3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_561/2018 und 9C_631/2018 vom 8. Februar 2019 E.3, 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E.1). 3.2.Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, steht vorliegend die Frage der dauernden persönlichen Überwachung im Vordergrund, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Oktober 2018 noch unberücksichtigt geblieben ist. Denn die IV-Stelle führte darin aus, die dauernde persönli- che Überwachung könne (erst) ab dem 6. Altersjahr geprüft werden (vgl. IV-act. 31 S. 2). Obgleich die Eltern schon mit Stellungnahme vom 15. Ok- tober 2018 vorgebracht hatten, dass sie bei der Beschwerdeführerin be-
7 - reits damals einen erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu Gleichaltri- gen beobachtet hätten (vgl. IV-act. 29), dürfen die dannzumal in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gebliebenen Umstände nicht in den Be- stand derjenigen Tatsachen einbezogen werden, anhand derer zu ermit- teln ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Sacherhalts eingetre- ten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E.3.2 und E.4.3 f., 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E.2.3.2). Viel- mehr sind die nachfolgend noch zu diskutierenden Gegebenheiten bei der im massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung et- was weniger als sieben Jahre alten Beschwerdeführerin als nunmehr vor- liegend zu betrachten und im Rahmen des Überwachungsbedarfs zu prü- fen, weshalb insofern von einer anspruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, die – auch weil die Ausrich- tung eines Intensivpflegezuschlags zur Hilfslosenentschädigung in Frage steht – geeignet sind, den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. 4.1.1.Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.3a m.w.H.) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass- gebend (BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrich- tung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf- nahme. 4.1.2.Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflo- sigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
8 - Hilfsmitteln: (lit. a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern- den persönlichen Überwachung bedarf; oder (lit. c) in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilf- losigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Le- bensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.3b, 107 V 145 E.2). Sodann gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV als schwer, wenn die versi- cherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 4.2.Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs- anspruches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderun- gen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, wel- che Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachperso- nen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
9 - schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen all- täglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erforder- nissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der le- benspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom- petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E.2.3, 8C_573/2018 vom
10 - Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Dabei bejahte sie das Ange- wiesensein auf regelmässige und erhebliche Hilfe in den alltäglichen Le- bensverrichtungen An- und Ausziehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme. Zudem führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in der Verrichtung Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbstständig. Demgegenüber verneinte sie das Vorliegen einer dauernden persönlichen Überwachung und befand, es bestehe wei- terhin kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (vgl. IV-act. 90 S. 2). 5.2.Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, es liege ein dauernder persönlicher Überwachungsbedarf vor. Unter Berücksichti- gung der hierfür vorgesehenen zweistündigen Überwachungspauschale bestehe ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Gestützt auf die vorhandenen Berichte und nachdem eine Eins-zu-eins-Betreuung, stän- dige Interventionsbereitschaft und erhöhte Aufmerksamkeit notwendig seien, rechtfertige es sich sogar, eine besonders intensive Überwachung anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin beantragte dabei insbesondere, ihr seien eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand von über vier Stunden pro Tag zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5.3.Obschon die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten unter anderem die Zusprechung einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit anbe- gehrt ("Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades"; Hervorhe- bung durch das Gericht), stellt sie die beschwerdegegnerische Feststel- lung, wonach sie in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absit- zen und Abliegen selbstständig und somit nicht hilfsbedürftig sei, nicht in Abrede. Eine abweichende Beurteilung drängt sich angesichts der Ergeb- nisse der Abklärung vor Ort denn auch nicht auf (vgl. IV-act. 78 S. 3 sowie
11 - Rz. 8015 ff. Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021). Da die Hilflo- sigkeit indes erst dann als schwer gilt, wenn die versicherte Person na- mentlich in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. vorstehende Erwä- gung 4.1.2), entfällt ein entsprechender Anspruch auf eine solche Ent- schädigung von vornherein. Im Zentrum steht somit vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung be- darf. Denn bei Minderjährigen kommt dem Aspekt der Überwachungsbe- dürftigkeit – anders als bei Erwachsenen (vgl. BGE 107 V 136 E.1b) – auch bei mittlerer Hilflosigkeit nicht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil eine dauernde Überwachung einen Anspruch auf einen Intensivpfle- gezuschlag begründen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.1.4, 8C_562/2008 vom 1. Dezem- ber 2008 E.2.3; vgl. zum Intensivpflegezuschlag nachstehende Erwägun- gen 6.2.1.1 ff.). Der Überwachungsbedarf ist daher gesondert zu prüfen. 6.1.1.Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV), welche auch beim Intensivpflegezuschlag relevant ist (Art. 39 Abs. 3 IVV; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom
12 - psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E.3.2.2.2, 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E.3.2.5; Ziff. 8035 KSIH). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versi- cherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Ta- ges allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E.1b, 106 V 153 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2017 vom 3. April 2018 E.3.1 m.w.H.). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicher- ten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfol- gen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwa- chung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Per- son zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Ok- tober 2021 E.3.2.2.2, 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.1.3 m.w.H.). 6.1.3.Bei behinderten Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri- gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonder- regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine ge- wisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgeben-
13 - den Hilflosigkeit bei Minderjährigen (BGE 137 V 424 E.3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E.3.2.2.3, 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E.4.2 und E.6.4.3; zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde BGE 136 V 16 E.5.1.2 in fine, 133 V 257 E.3.2). Danach ist die persönliche Überwachung vor dem sechsten Alters- jahr in der Regel nicht in Betracht zu ziehen; die Überwachung kann je- doch bei Kindern mit frühkindlichem Autismus sowie Kindern mit medika- mentös nicht einstellbarer Epilepsie je nach Schweregrad und Situation schon ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E.3.2.2.3). Rechtsprechungs- gemäss sind autistische Kinder je nach Schweregrad ihrer Erkrankung zu beurteilen. Die autistische Störung kann dabei eine grosse Variations- breite aufweisen, weshalb das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E.5.2.2. m.w.H.) 6.2.1.1. Gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minder- jährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Inten- sivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stun- den pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. 6.2.1.2. Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter
Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindes-
14 - tens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht be- hinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjäh- rige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dau- ernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden an- gerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Über- wachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 6.2.1.3. Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinn des vorgenannten Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht gemäss den bundesrätlichen Er- läuterungen zur Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegeri- sche Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medi- zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spe- zifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus. Der "gewöhnliche" Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosen- entschädigung definiert ist [Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV]; vgl. dazu vorstehende Erwägungen 6.1.1 - 6.1.3), ist mit zwei Stunden Pflege zu gewichten. Eine besonders grosse, mit vier Stunden zu gewichtende Überwachungsinten- sität ist beispielsweise anzunehmen in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen (Urteil des Bundesge- richts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E.3.3.1). 6.2.2.1. Nach Ziff. 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwa- chung vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich
15 - hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmit- telbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Un- achtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Ge- genständen führen würde. Aufgrund der geforderten Eins-zu-eins-Über- wachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Akti- vitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutba- ren Situation der Umgebung kommen darf. Das KSIH (Stand: 1. Januar 2017, Ziff. 8079) illustrierte dies zunächst mit dem Beispiel eines autisti- schen Kinds, das erhebliche Probleme habe, seine Umwelt wahrzuneh- men und mit ihr zu kommunizieren. Dies zeige sich in seinem alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Möbeln etc.). Auch könne das Kind keine Gefahren erkennen: So könne es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es sei allenfalls auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen könne es beispielsweise zu selbstverletzendem oder fremdaggressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson müsse deshalb dauernd mit er- höhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und je- derzeit bereit sein einzugreifen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E.3.3.3). 6.2.2.2. Gemäss Anhang III KSIH ist eine besonders intensive Überwachung vor dem achten Altersjahr in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Rechtspre- chungsgemäss kann ein Bedarf an besonders intensiver Überwachung al- lerdings auch vor acht Jahren gegeben sein. Entscheidend ist, wie sich die versicherte Person unbeaufsichtigt ohne vertraute Personen in unmittel-
16 - barer Nähe verhält; dabei ist nicht nur den konkreten Verhältnissen, son- dern auch dem Aufwand für gesunde Kinder gleichen Alters Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E.4.3.1 m.w.H.). 6.2.2.3. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 wurde eine besonders intensive Überwachung bejaht bei einem sechsjährigen autistischen Mädchen. Dieses dürfe im Alltag nie aus den Augen gelassen werden, weil es ansonsten blitzschnell Sachen zerstöre oder durcheinan- der bringe und nicht in der Lage sei, Gefahren und das Geschehen um sich herum einzuschätzen. Auch müsse es ausserhalb der Wohnung oder der Schule stets an der Hand geführt werden, weil es keine Berührungs- ängste gegenüber Fremden kenne und mit diesen auch mitgehen würde. Wo es nicht möglich und auch nicht sinnvoll sei, das Kind an der Hand zu nehmen, etwa auf Spielplätzen, müsse die Begleitperson besonders auf- merksam und ständig bereit sein einzugreifen, um zu verhindern, dass es weglaufe, sich bei der Benutzung von Spielgeräten verletze oder Sachen Dritter beschädige (Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Fe- bruar 2014 E.8.2.2.2). Demgegenüber wurde im Urteil des eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 684/05 vom 19. Dezember 2006 ein dau- ernder Überwachungsbedarf von zwei Stunden als angemessen erachtet bei einem rund fünfjährigen Versicherten, der an einer angeborenen cere- bralen Lähmung und angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen litt und von den Eltern rund um die Uhr überwacht wurde. Die Überwachung sei notwendig wegen epileptischer Anfälle und weil der Versicherte seinen jüngeren Bruder dauernd plage, ihn umstosse und ihm mit den Fingern in die Augen greife. Zudem höre er nicht auf Verbote und weise einen Ent- wicklungsstand eines zweieinhalb- bis dreijährigen nichtbehinderten Kinds auf. Die Eltern müssten sich daher stets in Sicht- und Hörkontakt aufhalten (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 684/05 vom 19. De-
17 - zember 2006 E.4.3). Ebenso schloss das Bundesgericht im Urteil 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 bei einem rund zwölfjährigen Jungen, der u.a. an Epilepsie und einem schweren kognitiven Entwicklungsrückstand litt, auf einen dauernden Überwachungsbedarf von zwei Stunden. Der Ver- sicherte sei ruhiger geworden und fühle sich nicht mehr durch jeden ge- fährlichen Gegenstand angezogen. Auch müssten Türen und Schränke nicht mehr zusätzlich verriegelt werden. Er könne im Zimmer nebenan spielen oder fernsehen, während sich die Eltern in der Küche aufhalten; die Eltern müssten den Versicherten aber weiterhin ständig hörend und mit Kontrollblicken überwachen. Damit seien die Voraussetzungen einer besonders intensiven dauernden Überwachung, bei der der Betroffene nicht aus den Augen gelassen werden darf und die Eltern permanent in- tervenieren müssen, nicht (mehr) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E.5.3 und E.5.4). Schliesslich verneinte das Bundesgericht im Urteil 9C_332/2021 vom 29. September 2021 bei einem knapp sechs Jahre alten Jungen, welcher an einer Autismus-Spek- trum-Störung leidet, das Vorliegen einer besonders intensiven behinde- rungsbedingten Überwachungsbedürftigkeit. Nach den für das Bundesge- richt verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen habe die Kinderärztin eine ununterbrochene Überwachungs- und Beaufsichtigungsnotwendig- keit während mehr als acht Stunden pro Tag unter Hinweis auf eine Selbst- gefährdung betont. Die bei der Sonderschule arbeitende Heilpädagogin habe Aggressionsausbrüche geschildert, die sich über kürzere und län- gere Zeitphasen erstrecken könnten. Das passe zu den Angaben gemäss Abklärungsbericht. Danach fehle es dem Versicherten an Feinfühligkeit. Er werde anderen gegenüber auch aggressiv und schlage sie; er sei un- berechenbar, kenne keine Gefahren und könne die Konsequenzen seines Handelns nicht einschätzen; auch könne er in Gefahrensituationen nicht adäquat reagieren. Nach den Schilderungen der Mutter des Versicherten benötige dieser vor allem beim nach draussen Gehen eine erhöhte Auf-
18 - merksamkeit und Eins-zu-eins-Überwachung. Im normalen Tagesablauf genüge während des Kochens sowie nach dem Mittag- und Abendessen eine Überwachung in regelmässigen Abständen und ein Eingreifen wenn nötig. Daraus schloss das Bundesgericht, weder aus den Angaben der Mutter noch aus jenen der Kinderärztin oder der Schule ergebe sich, dass – ausser beim Aufenthalt im Freien – schon bei einer kurzen Unachtsam- keit regelmässig mit lebensbedrohlichen Folgen oder mit einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen gerechnet werden müsste. Insofern sprach es sich gegen das Vorliegen einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E.4.4 f.), wies aber darauf hin, dass die Vorinstanz bereits einen Bedarf an dauernder Überwachung im Umfang von täglich zwei Stunden anerkannt hatte (E.4.1 des besagten Urteils). 7.1.1.1. Die IV-Stelle stellte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der per- sönlichen Überwachung genauso wie für die Hilfe in den alltäglichen Le- bensverrichtungen insbesondere auf die Erkenntnisse der Abklärung vor Ort ab. Aus dem entsprechenden Bericht vom 22. Juni 2021 geht zur per- sönlichen Überwachung hervor, es werde beschrieben, dass die Be- schwerdeführerin sämtliche Gegenstände vom Tisch auf den Boden werfe: von Gläsern über Dekoration bis hin zu Lebensmitteln. Weiter werde durch die Mutter beschrieben, dass die Beschwerdeführerin gerne klettere und sämtliche Schubladen öffne. In der Wohnung seien keine schadenmindernde Massnahmen ersichtlich gewesen, um eine allfällige Gefährdung und Zerstörung von Gegenständen zu minimieren. Die ca. ei- neinhalb Meter hohen Regale im Wohnzimmer seien nicht gesichert. Im Rahmen des Abklärungsgesprächs sei die Familie über die Schadenmin- derungspflicht orientiert worden. Die Mutter habe geltend gemacht, dass schadenmindernde Massnahmen wie beispielsweise Tischkantenschütze
19 - oder Kindersicherungen an den Schubladen eine Gefahr für die Beschwer- deführerin darstellten. Sie versuche diese aufzubeissen und wegzukratzen bis sie blutige Hände habe. Aus diesem Grund werde die Beschwerdefüh- rerin nicht alleine gelassen. So gehe die Mutter z.B. nur dann eine Ziga- rette rauchen, wenn sich die Beschwerdeführerin im Wohnzimmer vor der Fensterfront des Balkons befinde. Die Abklärungsperson hielt schlussfol- gernd fest, die Kriterien für eine persönliche Überwachung seien aus obe- nerwähnten Gründen nicht erfüllt (vgl. IV-act. 78 S. 7). 7.1.1.2. Dagegen brachte der Vater der Beschwerdeführerin in der dem Einwand beigefügten Nachricht vom 9. September 2021 vor, die Abklärungsperson habe sich auf ihre Beobachtungen im Wohnzimmer verlassen und nicht nach Massnahmen in anderen Räumen gefragt. Wie die von ihm aufge- legten Bilder zeigten, seien Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen worden. Diese seien bereits beim Besuch der Abklärungsperson vorhan- den gewesen (vgl. IV-act. 86 S. 5). 7.1.1.3. Dem hielt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 26. Novem- ber 2021 entgegen, dass der Schadenminderungspflicht in jedem Wohn- raum nachgekommen werden müsse. Eines der eingereichten Bilder zeige, dass auf dem Badezimmermöbel eine Sicherung angebracht wor- den sei, welche das Öffnen des Möbels verhindere. Es stelle sich daher die Frage, weshalb im Badezimmer eine Kindersicherung habe ange- bracht werden können und in den anderen Wohnräumen hingegen nicht. Mit dieser Erkenntnis scheine die Aussage nicht nachvollziehbar zu sein, dass die Beschwerdeführerin Kindersicherungen manipuliere und sich so selbst verletze (vgl. IV-act. 90 S. 2 f.). 7.1.2.1. Soweit die IV-Stelle damit die krankheitsbedingte Ursache für die Manipu- lation der Schutzvorrichtungen und die damit einhergehende Selbstgefähr- dung verneint, ohne sich mit der medizinischen Aktenlage auseinanderzu-
20 - setzen und – bei allfälligen Unklarheiten – gegebenenfalls Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr diagnostizierte Dr. med. D., Leitender Arzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Neuropädiatrie am Spital H., bereits Anfang 2018 eine Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Au- tismus. Anhand von spezialärztlichen Untersuchungsverfahren stellte er eine tiefgreifende Entwicklungsstörung fest mit einem hohen Symptomle- vel im autistischen Spektrum (Bericht vom 1. Mai 2018 [IV-act. 12 S. 4 f.]). Im Vordergrund stünde der frühinfantile Autismus und die daraus resultie- renden Probleme mit Störungen der Kommunikation mit praktisch ausge- bliebener Sprachentwicklung sowie Störungen der sozialen Interaktion. Es liege auch ein gemischter Entwicklungsrückstand mit insbesondere psy- chointellektueller Retardierung vor (Bericht vom 1. Mai 2018 [IV-act. 13 S. 2]). Bereits damals äusserte die Mutter der Beschwerdeführerin anläss- lich der Anamneseerhebung, dass ihre Tochter kein eigentliches Schmerz- empfinden habe: So stürze sie, weine aber nie (vgl. IV-act. 12 S. 3). Glei- chermassen tat die Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort am 12. Sep- tember 2018 kund, dass die Beschwerdeführerin kaum Schmerzempfin- dungen zeige: Sie weine nicht, wenn sie sich den Kopf am Tisch stosse und eine grosse Beule erhalte (vgl. IV-act. 26 S. 1). Darüber hinaus hielt Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 1. Mai 2018 ein repetitives, re- striktives und stereotypes Verhalten fest, wobei die Beschwerdeführerin ungewöhnliche sensorische Interessen zeige (vgl. IV-act. 12 S. 4 f.; vgl. auch den Bericht von Dr. med. E., Oberärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin am Spital H., vom 11. Juni 2021, welche bei der Be- schwerdeführerin wiederholt stereotype Wedelbewegungen mit den Ar- men beobachtete [IV-act. 89 S. 3]). Aus diesen Gründen erscheint es ent- gegen der Auffassung der IV-Stelle plausibel, dass sich die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer eingeengten Interessen und speziellen Verhaltens- weisen für Schutzvorrichtungen, wie Schubladensicherungen, interessiert
21 - und diese zu manipulieren versucht, bis sie blutige Finger hat, zumal sie die fehlende bzw. eingeschränkte Schmerzempfindung nicht davon abhält. 7.1.2.2. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund dessen zurückhaltend sind, in ihrer Wohnung insbesondere an Schubladen und Schränken Schutzvorrichtungen anzubringen, erweist sich daher als nachvollziehbar. Zwar handelt es sich bei der Schadenminderungspflicht um einen allge- meinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 141 V 642 E.4.3.2, 129 V 460 E.4.2). Danach sind geeignete Massnahmen zur Ver- meidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung zu treffen, was vorliegend beispielsweise – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten – durch ein Befestigen der Regale an der Wand erreicht werden kann, um ein Umkippen zu verhindern, sollte die Beschwerdeführerin darauf klet- tern. Dasselbe gilt mit Blick auf das Verriegeln von Türen und Fenstern, damit die Beschwerdeführerin daran gehindert werden kann, Ge- genstände aus dem Fester oder vom Balkon zu werfen (vgl. Nachricht vom Vater vom 9. September 2021 [IV-act. 86 S. 5]). Zudem ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass (potenziell) gefährliche Gegenstände an einem Ort zu platzieren sind, wo sie für das Kind nicht erreichbar sind. Die Scha- denminderungspflicht gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird viel- mehr durch das Zumutbarkeitsprinzip begrenzt (vgl. Urteil des Bundesge- richts I 578/06 vom 16. Juli 2007 E.4.1 m.H.a. LANDOLT, Das Zumutbar- keitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 47 und 84; vgl. zudem Rz. 1048 KSIH). Stellt die schadenmin- dernde Massnahme – wie vorliegend die Schubladensicherungen – mithin selbst eine Gefahr für eine Selbstverletzung der Beschwerdeführerin dar, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei erscheint es aufgrund der davon ausgehenden Verletzungsgefahr für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass Schrank- oder Schubladensicherungen nur dort an- gebracht werden, wo sich diese als absolut notwendig erweisen, um eine
22 - noch grössere Selbstgefährdung zu vermeiden. Insofern leuchtet es ein und ist entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht widersprüchlich, wenn eine Schutzvorrichtung an einem Badezimmermöbel angebracht wird, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin die sich darin befindlichen Medi- kamente, Gels und Salben (vgl. hierzu Beschwerde S. 5) einnimmt. Denn aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor Gegenstände in den Mund steckt (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 1. Mai 2018 [IV-act. 12 S. 3 f.] und Bericht des C._____ vom 9. Sep- tember 2021 [IV-act. 86 S. 11]), wobei sie auch Tuben öffnet und den In- halt in den Mund nimmt (vgl. Nachricht des Vaters vom 9. September 2021 [IV-act. 86 S. 5]). Insofern durfte die IV-Stelle es nicht beim Hinweis auf die Schadenminderungspflicht bewenden lassen, um der Beschwerdefüh- rerin einen Bedarf an persönlicher Überwachung abzusprechen. 7.2.1.Die IV-Stelle setzte sich in der angefochtenen Verfügung des Weiteren mit der Situation ausserhalb der Wohnung auseinander und äusserte sich zu den aufgelegten Berichten des C.. Dabei stellte sie unterschiedliche Schilderungen fest: Im Bericht vom 25. Januar 2021 werde die Beschwer- deführerin als offenes Mädchen beschrieben, das auf alle Personen zu- gehe, lache und diese umarme. Im Bericht vom 9. September 2021 werde die Beschwerdeführerin hingegen als unberechenbare Person beschrie- ben, welche anderen Kindern an den Haaren ziehe und damit Schmerzen auslöse. Im Bericht vom Januar 2021 werde beschrieben, dass sie überall hoch und wieder runter klettere, wohingegen im Bericht vom September 2021 gesagt werde, dass sie sich nach dem Hochklettern runterfallen lasse. Stimmig sei die Angabe, dass die Beschwerdeführerin eine Eins- zu-eins-Betreuung benötige, was in beiden Schulberichten vermerkt sei. Die im Kollektiv geleistete Eins-zu-eins-Betreuung, welche im C. ausgeübt werde, sei nicht den Anspruchsvoraussetzungen einer persönli- chen Überwachung gleichzusetzen und entspreche nicht der geforderten
23 - Intensität. Die Verwertbarkeit der Aussagen aus dem Schulbericht vom September 2021 sei aufgrund der Diskrepanzen zu hinterfragen. In die- sem Zusammenhang sei auf den Arztbericht von Dr. med. E._____ vom
24 - fenes Mädchen beschrieben wird, das auf alle Personen zugehe, lache und diese umarme (vgl. ebenfalls IV-act. 69 S. 1), – was zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Befunden von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 1. Mai 2018 steht (vgl. IV-act. 12 S. 4: eingeschränk- tes soziales Lächeln, fehlender sozial gerichteter mimischer Ausdruck, un- gewöhnlicher Blickkontakt, eingeschränkte gemeinsame Freude an der In- teraktion etc.) – schliesst somit ein gelegentlich auftretendes fremdgefähr- dendes Verhalten der Beschwerdeführerin nicht aus. Des Weiteren steht auch die im Bericht von Dr. med. E._____ vom 11. Juni 2021 wiedergege- bene Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, welche ein fremdag- gressives Verhalten verneinte, nicht in einem Widerspruch zum Schulbe- richt vom 9. September 2021, zumal in diesem Kontext weiter ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei insgesamt gut führbar und könne nur in wenigen Einzelmomenten plötzlich unerwartet die Kontrolle verlieren und mit Dingen um sich schmeissen, wobei nicht immer ein klarer Auslöser erkennbar sei (vgl. IV-act. 89 S. 2). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht durchgehend oder grundsätzlich ein fremdaggressives Verhal- ten zeige bzw. – wie beschwerdeweise vorgebracht – nicht "bösartig" im landläufigen Sinn sei, was denn auch seine Stütze in den Akten findet. Daraus gehen vielmehr gelegentliche, plötzlich auftretende Wut- oder Ei- fersuchtsanfälle mit fremdgefährdendem Verhalten hervor, was die Be- schwerdeführerin unberechenbar macht, wobei deren Intensität mit Haare reissen, kneifen und Gegenstände bzw. Fäkalien werfen eine persönliche Überwachung erfordert, welche über das Ausmass hinausgeht, welches bei gleichaltrigen Minderjährigen ohne Invalidität erforderlich ist. Die ge- genteilige Auffassung der IV-Stelle verfängt nicht. Vielmehr kommt er- schwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin nachweislich krankheits- bedingt nicht auf Zurufe ihres Namens (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 1. Mai 2018 [IV-act. 12 S. 3] und Abklärungsbericht vom 22. Juni
25 - 2021 [IV-act. 78 S. 4]) bzw. nur manchmal auf ein lautes Nein reagiert (vgl. Bericht zur Abklärung vor Ort am 12. September 2018 [IV-act. 26 S. 1]) und über Vernunft nicht ansprechbar ist (vgl. Bericht des C._____ vom
29 - ihre weiteren Vorbringen einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird mit Bezug auf ihr Vorbringen, wonach bei der Ermittlung des behin- derungsbedingten Mehraufwandes in den einzelnen Lebensverrichtungen die Angaben der Eltern zu berücksichtigen seien, auf das Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 19 13 vom 17. No- vember 2020 E.5.5 hingewiesen. 8.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. November 2021 ist insoweit auf- zuheben, als der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über vier Stunden pro Tag ab dem 1. Dezember 2020 zusteht. 9.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwer- deverfahrens sind diese der IV-Stelle zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.2.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der IV-Stelle. Die Bemessung der Ent- schädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeit- liche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Par-
30 - teientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom