VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 39 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 1. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - J._____ in H., bevor sie das dritte Lehrjahr bei der K. absol- vierte. 4.Gegen Ende der Lehre führte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitver- fahren durch und teilte A._____ mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, von ihr zu erwarten, dass sie sich per sofort wieder aktiv und pünktlich am be- gleiteten Wohnen, der Ausbildung und der Therapie engagiere, um den Erfolg der Ausbildung nicht zu gefährden. In der Folge wurde das Arbeits- verhältnis bei der K._____ wegen fehlender Leistung und Unzuverlässig- keit frühzeitig beendet. Daraufhin führte A._____ die Ausbildungstätigkeit bei der Stiftung G._____ weiter. Nachdem sie im Rahmen der Lehrab- schlussprüfung in einem Fach eine Prüfung nicht bestanden hatte, ver- zichtete A._____ auf weitere Unterstützung durch die IV. Die Taggeldleis- tungen wurden per Ende Juni 2021 eingestellt. 5.Mit Mitteilung vom 10. August 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, nachdem A._____ eine Anstellung als Rezeptionistin im Hotel L._____ auf der M._____ gefunden hatte. 6.Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung ihres Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invaliden- rente) in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ habe die begonnene Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ gesundheitsbe- dingt abbrechen müssen. Es werde davon ausgegangen, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung in diesem Beruf arbeitstätig wäre. Dabei könnte ein Jahreseinkommen von CHF 57'062.20 erzielt werden. Durch die Unterstützung der IV-Berufsberatung habe sie eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ absolvieren können. Gemäss der Stiftung G._____ be- stehe nach Beendigung der Ausbildung eine 70%ige Leistungsfähigkeit (bei 100 % Präsenz). Dabei sei es A._____ möglich, ein Jahreseinkom- men von CHF 38'174.50 zu erzielen. In Gegenüberstellung dieser beiden
4 - Einkommen mit und ohne Invalidität errechnete die IV-Stelle einen renten- ausschliessenden Invaliditätsgrad von 33.1 %. Dagegen liess A._____ am 31. August 2021 Einwand erheben und na- mentlich mitteilen, dass ihr die Arbeitsstelle im Hotel L._____ noch in der Probezeit gekündigt worden sei. Sie sei in ihrer Arbeit behindert, sobald nicht alles einwandfrei zusammenspiele. So sei sie unfähig, ihren Lebens- unterhalt selbst zu bestreiten. Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen getroffen hatte, verzichtete A._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2022 auf weitere Unterstützungsmassnah- men seitens der IV, denn sie wolle ihr Leben selbst in die Hand nehmen sowie die nicht bestandene Prüfung nachholen. Mit Verfügung vom
5 - sie mit leeren Händen da. Eine sorgfältige Beurteilung und Entscheidung, ob sie arbeitsfähig sei oder nicht und in welchem Grad, könne daher erst in ca. zwei Jahren gefällt werden. Sie bitte daher um Aufschub der Ent- scheidung der IV-Stelle mindestens bis die Unterstützungsmöglichkeiten des RAV erschöpft seien. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie sei gestützt auf die beruflichen Abklärungen, insbesondere den Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 sowie die Ab- schlussbeurteilung von N._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. August 2021 zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens in einem 100 %-Pensum als Kauffrau seit dem Ende ihrer durch die IV unterstützten erstmaligen Ausbildung zu 70 % leis- tungsfähig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die (arbeitslosenversiche- rungsrechtliche) Vermittlungsfähigkeit nicht mit der (invalidenversiche- rungsrechtlichen) Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen sei. Es sei von einem autonomen Begriff der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der das Unvermö- gen darstelle, auf dem gesamten, für die versicherte Person in Frage kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Mithin sei für die Frage der Invalidität gemäss IVG unerheblich, ob die Beschwerdeführerin auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeit finde. Sie könne alleine aus dem Umstand, dass sie noch keine Arbeit gefunden habe, nichts zu ihren Guns- ten ableiten, weshalb auch nicht abzuwarten sei, ob sie über die Arbeits- vermittlung eine Arbeit finde. Zudem zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die grundsätzliche Leistungsfähigkeit von 70 % nicht korrekt sein sollte.
6 - 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juni 2022 und vertiefte ihren Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 30. März 2022. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und mate- rielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde- erhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 30. März 2022 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwer- deführerin verneinen durfte.
7 - 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier umstrittene Rentenanspruch jedoch seine Begründung noch vor dem 1. Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101). 4.1.Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 29 IVG ent- steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 4.2.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
8 - Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig- keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5.1.Der massgebliche Referenzpunkt bildet demnach der ausgeglichene Ar- beitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bundesge- richts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1, 8C_811/2018 vom
13 - gen beruflichen Ausbildung – zu Gute kommen, dass sie grundsätzlich in der Lage zu sein scheint, ihr bekannte Arbeiten nach einer gewissen Ein- arbeitungszeit und mit entsprechenden Arbeitshilfen selbstständig zu erle- digen. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Frage nach der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen lässt, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als ungenügend abgeklärt erweist. Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu. 6.Soweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit und deren Grad er- neut sorgfältig beurteilt haben möchte, wendet sie sich gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit (bei einer Präsenz von 100 %) nach Beendigung der Ausbildung. Zu prüfen ist da- her, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurtei- lung vom 16. August 2021, welche diese Leistungsfähigkeit auswies, ab- gestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag (vgl. zur Beweiswürdigung von Berichten versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen: Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.5.5 m.H.). 7.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen bean- spruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwen- dig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt so- wohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Ge- richtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erfor-
14 - derlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versiche- rungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen ei- ner umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswür- digung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen be- stehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass- nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4, 8C_398/2018 vom
17 - 9.Wie dargelegt, bestätigte RAD-Ärztin N._____ in ihrer Abschlussbeurtei- lung vom 16. August 2021 das Vorliegen einer emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), wobei sie ausführte, dass die Be- schwerdeführerin unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Be- ziehungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeitssteuerung leide (Bg-act. 140 S. 9 f.). Auf dieses Be- schwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (siehe BGE 143 V 409 E.4.5.1 und 143 V 418 E.6 und 7). Demnach beur- teilt sich die Frage der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Störung grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisver- fahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, 4.1 und 4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2 und 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Dass ein solches entbehrlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1), ist nicht ersichtlich, wies doch selbst N._____ eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um (mind.) 30 % aus (Bg-act. 140 S. 10; vgl. ferner Beurteilung von RAD-Arzt T., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2018 [Bg-act. 140 S. 5]). Auch ihr be- handelnder Psychiater E. wies in seinem Bericht vom 18. Mai 2018 einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und funktionellen Auswir- kungen aus (Bg-act. 68). Daraus erhellt, dass die eigentliche Diagnose ei- ner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit unumstritten ist. Indessen hat es RAD-Ärztin N._____ unter- lassen, bei der aktenkundigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein struk- turiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzu- führen (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5.2, 143 V 418 E.6). Bis auf den dem Kom- plex "Gesundheitsschädigung" der Kategorie "funktioneller Schweregrad" zuzuordnenden Indikator "Eingliederungserfolg oder -resistenz" fand keine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Beweisthemen statt. Der
18 - RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 mit ihrer 70%igen Leis- tungsfähigkeitseinschätzung ab Ausbildungsende ist demnach bereits aus diesem Grund die Beweistauglichkeit abzusprechen. Zudem erscheint er- klärungsbedürftig, wie auf eine solche Leistungsfähigkeit in der freien Wirt- schaft geschlossen werden kann, wenn darin festgehalten wird, dass die Lehre ohne die enge Begleitung durch die Stiftung G._____ wahrschein- lich nicht realisierbar gewesen wäre und die Beschwerdeführerin stark darin unterstützt worden sei, Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und ihre Therapie regelmässig wahrzunehmen (Bg-act. 140 S. 10). Da aufgrund der RAD-Abschlussbeurteilung vom
19 - willig eingetreten. Im stationären Rahmen habe sie sich insofern psychisch stabilisieren können, als sie keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt habe. Daraufhin sei sie auf die Psychotherapiestation verlegt wor- den. Dabei habe sie deutlich Mühe gehabt, sich an die gegebene Tages- struktur, insbesondere an die festen Aufstehzeiten am Morgen, zu halten. Letztendlich habe dies leider auch zum Austrittsgrund geführt, da sie re- gelmässig das Therapieprogramm verpasst habe. In den Therapiege- sprächen habe sie von stark belastenden Alpträumen sowie von Schuld- gefühlen gegenüber verschiedenen Menschen in ihrem Umfeld berichtet. Generell sei ihr weitschweifiger und auch sprunghafter Erzählstil aufgefal- len. Zudem habe sie im Kontakt mit einem ausgeprägten histrionischen, aber auch impulsiven Anteil imponiert. In ihrer Beurteilung führten Q._____ und Psychologe R._____ ferner aus, die Behandlungsmotivation der Beschwerdeführerin habe deutlichen Schwankungen unterlegen, was sich einerseits in einer ausgeprägten Motivation in den Gesprächen, an- dererseits in drastischen Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Tages- struktur gezeigt habe. Sie erachteten die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig (Bg-act. 133). Des Weiteren soll die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Beschwerde für ei- nen weiteren längeren stationären Aufenthalt in der Klinik S._____ gewe- sen sein. Hierzu fehlen jegliche Unterlangen in den Akten, obwohl dieser in den hier massgeblichen Abklärungszeitraum bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. März 2022 fiel (vgl. hierzu auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2022, wonach sie sich zurzeit in stationärer Behandlung in der Klinik S._____ befinde [Bg-act. 136]). Zu- dem ist aktenkundig, dass die beiden stationären Aufenthalte von RAD- Ärztin N._____ nicht gewürdigt bzw. nicht in deren Beurteilung der aus psychischer Sicht möglichen Leistungsfähigkeit eingeflossen sind, erging die Abschlussbeurteilung doch bereits zuvor am 16. August 2021 und wird darin nicht auf die aktuelle psychische Verfassung der Beschwerdeführe-
20 - rin Bezug genommen (Bg-act. 140 S. 9 f.; vgl. ebenso Beurteilung vom