Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 39
Entscheidungsdatum
01.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 39 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 1. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1998, wurde bereits im April 2008 unter Hinweis auf eine psychotische Persönlichkeit bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Ihre behan- delnde Kinderpsychiaterin C. diagnostizierte mit Bericht vom
  1. Mai 2008 eine emotionale Störung des Kindesalters mit Angstanteilen und Grenzverwischung im Sinne einer Persönlichkeitsdiffusion. In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für medizinische Massnah- men im Sinne von Psychotherapie. 2.Nachdem A._____ die Volksschule, das 10. Schuljahr sowie ein Propä- deutikum an der Kunstschule absolviert hatte, begann sie im August 2016 im D._____ eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ. Das Lehrver- hältnis wurde per 31. Juli 2017 aufgelöst. 3.Im April 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leis- tungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Der behandelnde Psychiater von A., E., wies mit Bericht vom
  2. Mai 2018 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), erstmals am 13. Dezember 2016 gestellt, aus. Nachdem er sich in Übereinstimmung mit dem Hausarzt F., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, für eine begleitete und betreute Berufsausbildung ausge- sprochen hatte, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau EFZ im Bereich Hotel-Gastro-Touris- mus (HGT) bei der Stiftung G. in H._____ vom 13. August 2018 bis zum 31. Juli 2021. Für die Dauer der Massnahme wurde A._____ ein Tag- geld zugesprochen. Während sie das erste Lehrjahr im Hotel I._____ in H._____ durchlief, vollzog sie im zweiten Lehrjahr einen Branchenwechsel in die Administration/Dienstleistungen und wechselte in das Treuhandbüro
  • 3 - J._____ in H., bevor sie das dritte Lehrjahr bei der K. absol- vierte. 4.Gegen Ende der Lehre führte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitver- fahren durch und teilte A._____ mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, von ihr zu erwarten, dass sie sich per sofort wieder aktiv und pünktlich am be- gleiteten Wohnen, der Ausbildung und der Therapie engagiere, um den Erfolg der Ausbildung nicht zu gefährden. In der Folge wurde das Arbeits- verhältnis bei der K._____ wegen fehlender Leistung und Unzuverlässig- keit frühzeitig beendet. Daraufhin führte A._____ die Ausbildungstätigkeit bei der Stiftung G._____ weiter. Nachdem sie im Rahmen der Lehrab- schlussprüfung in einem Fach eine Prüfung nicht bestanden hatte, ver- zichtete A._____ auf weitere Unterstützung durch die IV. Die Taggeldleis- tungen wurden per Ende Juni 2021 eingestellt. 5.Mit Mitteilung vom 10. August 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, nachdem A._____ eine Anstellung als Rezeptionistin im Hotel L._____ auf der M._____ gefunden hatte. 6.Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung ihres Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invaliden- rente) in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ habe die begonnene Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ gesundheitsbe- dingt abbrechen müssen. Es werde davon ausgegangen, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung in diesem Beruf arbeitstätig wäre. Dabei könnte ein Jahreseinkommen von CHF 57'062.20 erzielt werden. Durch die Unterstützung der IV-Berufsberatung habe sie eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ absolvieren können. Gemäss der Stiftung G._____ be- stehe nach Beendigung der Ausbildung eine 70%ige Leistungsfähigkeit (bei 100 % Präsenz). Dabei sei es A._____ möglich, ein Jahreseinkom- men von CHF 38'174.50 zu erzielen. In Gegenüberstellung dieser beiden

  • 4 - Einkommen mit und ohne Invalidität errechnete die IV-Stelle einen renten- ausschliessenden Invaliditätsgrad von 33.1 %. Dagegen liess A._____ am 31. August 2021 Einwand erheben und na- mentlich mitteilen, dass ihr die Arbeitsstelle im Hotel L._____ noch in der Probezeit gekündigt worden sei. Sie sei in ihrer Arbeit behindert, sobald nicht alles einwandfrei zusammenspiele. So sei sie unfähig, ihren Lebens- unterhalt selbst zu bestreiten. Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen getroffen hatte, verzichtete A._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2022 auf weitere Unterstützungsmassnah- men seitens der IV, denn sie wolle ihr Leben selbst in die Hand nehmen sowie die nicht bestandene Prüfung nachholen. Mit Verfügung vom

  1. März 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
  2. März 2022 beantragen. Die Beschwerde richte sich gegen die jetzige Schliessung des Falles. Sie brauche noch ein bis zwei Jahre Zeit, um zu zeigen, ob sie fähig sei, im Arbeitsmarkt zu bestehen. Sie habe den Ein- stieg in den Arbeitsmarkt mit fast 24 Jahren noch nicht geschafft. Nach zwei längeren stationären Aufenthalten bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) versuche sie nun mit grossem Engagement und Un- terstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), den Ein- stieg in den Berufsalltag zu meistern. Zudem sei sie fleissig am Lernen, um die fehlende Prüfung zur Kauffrau EFZ zu schaffen. Bis die Ver- vollständigung ihrer Ausbildung und der Eintritt in die Berufswelt nicht ge- schafft seien, sei ein Entscheid über eine allfällige Invalidität und Erwerbs- fähigkeit noch nicht möglich. Sie bemühe sich enorm, die gesellschaftli- chen Erwartungen zu erfüllen. Wenn nun das nicht gelingen sollte, stehe
  • 5 - sie mit leeren Händen da. Eine sorgfältige Beurteilung und Entscheidung, ob sie arbeitsfähig sei oder nicht und in welchem Grad, könne daher erst in ca. zwei Jahren gefällt werden. Sie bitte daher um Aufschub der Ent- scheidung der IV-Stelle mindestens bis die Unterstützungsmöglichkeiten des RAV erschöpft seien. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie sei gestützt auf die beruflichen Abklärungen, insbesondere den Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 sowie die Ab- schlussbeurteilung von N._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. August 2021 zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens in einem 100 %-Pensum als Kauffrau seit dem Ende ihrer durch die IV unterstützten erstmaligen Ausbildung zu 70 % leis- tungsfähig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die (arbeitslosenversiche- rungsrechtliche) Vermittlungsfähigkeit nicht mit der (invalidenversiche- rungsrechtlichen) Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen sei. Es sei von einem autonomen Begriff der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der das Unvermö- gen darstelle, auf dem gesamten, für die versicherte Person in Frage kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Mithin sei für die Frage der Invalidität gemäss IVG unerheblich, ob die Beschwerdeführerin auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeit finde. Sie könne alleine aus dem Umstand, dass sie noch keine Arbeit gefunden habe, nichts zu ihren Guns- ten ableiten, weshalb auch nicht abzuwarten sei, ob sie über die Arbeits- vermittlung eine Arbeit finde. Zudem zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die grundsätzliche Leistungsfähigkeit von 70 % nicht korrekt sein sollte.

  • 6 - 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juni 2022 und vertiefte ihren Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 30. März 2022. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und mate- rielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde- erhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 30. März 2022 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwer- deführerin verneinen durfte.

  • 7 - 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier umstrittene Rentenanspruch jedoch seine Begründung noch vor dem 1. Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101). 4.1.Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 29 IVG ent- steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 4.2.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

  • 8 - Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig- keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5.1.Der massgebliche Referenzpunkt bildet demnach der ausgeglichene Ar- beitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bundesge- richts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1, 8C_811/2018 vom

  1. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom 10. September 2018 E.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenver- sicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Be- griff beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; andererseits impliziert er einen Ar- beitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1, 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.2, 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVGE] I 350/89 vom 30. April 1991 E.3b, in: ZAK 1991 S. 318 ff. S. 320 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt- verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
  • 9 - verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver- fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür- den (AHI-Praxis 6/1998 S. 291; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E.7.3.1 m.w.H.). Insoweit ist der Be- schwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich der Hinweis der Be- schwerdeführerin, wonach sie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung noch nicht habe vermittelt werden können, als unbehilflich erweist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom
  1. Juni 2019 E.5.3, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). 5.2.Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar- beitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozi- alen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur un- ter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe Urteile des Bundesge- richts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.4, 8C_170/2021 vom
  2. September 2021 E.5.1.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönli- chen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Auf- fassungen andererseits (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 8C_416/2020 vom 2. Dezember
  • 10 - 2020 E.4). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss sub- jektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die Versicherte ankommt (siehe MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 28 m.H.a. BGE 109 V 25 [E.3c]). 5.3.Vorliegend ist weder der RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 noch der übrigen Aktenlage ein umfassendes Belastungsprofil zu entneh- men (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 140 S. 10). Die Be- schwerdeführerin verfügt zwar über vorhandene Ressourcen. So war sie in der Lage, sich hinsichtlich Pünktlichkeit zu verbessern, pflegte den Kon- takt zu anderen Lernenden auf ihrer Wohngruppe und ist in der Haushalts- führung selbstständig (vgl. Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 [Bg-act. 104 S. 5]; vgl. ferner Standortbe- richte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg-act. 100 S. 4], vom
  2. Dezember 2019 [Bg-act. 95 S. 3 f.], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 4] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 3 ff.] sowie Zeugnisse des schulischen Brückenangebots der Schule O._____ in P._____ vom 23. Ja- nuar 2015 [Bg-act. 60 S. 11 f.] und vom 26. Juni 2015 [Bg-act. 60 S. 14 f.]). Auch fand sie sich in wiederkehrenden Abläufen gut zurecht, konnte bekannte Aufgaben mit einer Arbeitshilfe selbstständig ausführen und zeigte sich engagiert (vgl. Standortberichte der Stiftung G._____ vom
  3. August 2020 [Bg-act. 100 S. 2], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 1 f.] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 1 und 5] sowie Abklärungsbe- richt der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 5]; vgl. ferner Lehrzeugnis der K._____ vom 29. Juni 2021 [Bg-act. 118]). Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin aber nachweislich wesentliche Funktions-
  • 11 - einschränkungen auf. Gemäss RAD-Ärztin N._____ leidet die Beschwer- deführerin bei diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Bezie- hungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitssteuerung. Ohne die enge Begleitung durch die Stiftung G._____ wäre wahrscheinlich die Lehre nicht realisierbar gewesen. Sie sei dabei stark unterstützt worden, ihre Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und die Therapie regelmässig wahrzu- nehmen (Bg-act. 140 S. 10). Auch ihr behandelnder Psychiater, E., berichtete bereits am 18. Mai 2018, dass die Beschwerdeführerin einen klaren, unterstützenden und wohlwollenden Rahmen mit klaren Regeln brauche, um zu funktionieren. Zudem vertrat er die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung in der freien Wirtschaft bestehen könne. Die eingeschränkte Fremd- und Selbstwahrnehmung, die Impulsi- vität mit sehr instabilen Affekten und konsekutiven Affektausbrüchen, das instabile Selbstbild und die dissoziativen Symptome würden das mensch- liche Verhalten im Arbeitsprozess erschweren (Bg-act. 68 S. 4 f.). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, F., erachtete mit Bericht vom
  1. Mai 2018 medizinische Berufe oder solche, die mit Leid und mensch- lichen Schicksalen zu tun hätten, für ungeeignet. Es brauche eine gute und einfühlsame Betreuung und eine Schulung der Sozialkompetenz (Bg- act. 66 S. 5). Des Weiteren geht aus den Berichten der beruflichen Ab- klärung hervor, dass ihre Leistungen sehr stark von ihrer Tagesverfassung abhingen und sie lernen müsse, Verantwortung für ihr Handeln zu über- nehmen, Termine und Betriebsvorgaben einzuhalten und eine voraus- schauende Planung anzustreben (vgl. Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 [Bg-act. 104 S. 2 f. und 5]; vgl. fer- ner Standortberichte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg- act. 100 S. 4], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 2 ff.] und vom 5. Dezem- ber 2018 [Bg-act. 81 S. 2 und 5] sowie Abklärungsbericht der Stiftung
  • 12 - G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 4]). Die Defizite hinsichtlich der Fähigkeit, Arbeiten zu planen und zu strukturieren sowie sich an Auf- gaben zu erinnern und diese planmässig auszuführen, zeigten sich denn auch bereits während ihrer Schulzeit (vgl. Bericht von C._____ vom
  1. Mai 2008 [Bg-act. 10 S. 6 und 8]; Zeugnisse des schulischen Brücke- nangebots der Schule O._____ in P._____ vom 23. Januar 2015 [Bg- act. 60 S. 10 und 12] und vom 26. Juni 2015 [Bg-act. 60 S. 16]). Zudem benötige die Beschwerdeführerin gemäss Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 nach wie vor Unterstützung beim Aufstehen und es bestehe Entwicklungsbedarf bei der Selbstrefle- xion und beim Annehmen von Unterstützung. Auch müsse bei der Auf- tragserfüllung öfters nachgefragt werden, wobei erteilte Aufträge oftmals nicht vollständig oder zu spät eingereicht würden (Bg-act. 104 S. 3 und 5; vgl. ferner Lehrzeugnis der K._____ vom 29. Juni 2021 [Bg-act. 118], Kurzprotokoll zum Standortgespräch vom 15. April 2021 [Bg-act. 108], Standortbericht der Stiftung G._____ vom 10. Dezember 2019 [Bg-act. 95 S. 4] sowie Abklärungsbericht der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 5]). Überdies geht aus früheren Berichten der Stiftung G._____ hervor, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsschwierig- keiten habe, sich ablenken lasse und respektlos sowie mit Unverständnis reagiere, wenn ihr unerwünschtes Verhalten aufgezeigt werde (vgl. Stand- ortberichte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg-act. 100 S. 1 und 4], vom 10. Dezember 2019 [Bg-act. 95 S. 3], vom 26. Juni 2019 [Bg- act. 88 S. 2] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 1 und 5] sowie Ab- klärungsbericht der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 4]). Aus diesen Rückmeldungen lässt sich insbesondere schliessen, dass die Beschwerdeführerin einer engen arbeitsplatzbezogenen Betreu- ung mit Unterstützung, einer strukturierten und wohlwollenden Führung sowie vermehrter Kontrollen bedarf. Dabei wird ihr – jedenfalls gestützt auf die Einschätzungen des Lehrbetriebs G._____ im Rahmen der erstmali-
  • 13 - gen beruflichen Ausbildung – zu Gute kommen, dass sie grundsätzlich in der Lage zu sein scheint, ihr bekannte Arbeiten nach einer gewissen Ein- arbeitungszeit und mit entsprechenden Arbeitshilfen selbstständig zu erle- digen. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Frage nach der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen lässt, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als ungenügend abgeklärt erweist. Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu. 6.Soweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit und deren Grad er- neut sorgfältig beurteilt haben möchte, wendet sie sich gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit (bei einer Präsenz von 100 %) nach Beendigung der Ausbildung. Zu prüfen ist da- her, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurtei- lung vom 16. August 2021, welche diese Leistungsfähigkeit auswies, ab- gestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag (vgl. zur Beweiswürdigung von Berichten versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen: Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.5.5 m.H.). 7.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen bean- spruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwen- dig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt so- wohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Ge- richtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erfor-

  • 14 - derlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versiche- rungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen ei- ner umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswür- digung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen be- stehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass- nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4, 8C_398/2018 vom

  1. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIE- SER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Ab- klärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus die- sem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 8.1.Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äus- seren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Res- sourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein- zuschätzen (BGE 145 V 361 E.3.1, 141 V 281 E.2, 3.4-3.6 und 4.1). Dem- nach beurteilt sich die Frage, ob eine psychische Störung zu einer Arbeits- unfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturier- ten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, 4.1 und 4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2, 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Ein solches bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
  • 15 - allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika- tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage über- wiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfah- rens (vgl. BGE 145 V 215 E.7, 143 V 409 E.4.5.3; Urteile des Bundesge- richts 8C_62/2020 vom 22. September 2020 E.4.3, 8C_415/2018 vom
  1. Dezember 2018 E.4.2). 8.2.In ihrer Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 führte RAD-Ärztin N._____ aus, die Beschwerdeführerin leide bei diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Beziehungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitssteuerung. Aus medizini- scher Sicht seien die Voraussetzungen für eine IV-gestützte erstmalige berufliche Ausbildung erfüllt gewesen und die Beschwerdeführerin habe im Verlauf eine Lehre zur Kauffrau EFZ im G._____ in H._____ absolviert. Ohne die enge Begleitung durch G._____ wäre wahrscheinlich die Lehre nicht realisierbar gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin von Seiten der Berufsberatung mehrfach bezüglich ihres Verhaltens ermahnt werden müssen. G._____ habe die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, ihre Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und die Therapie, welche für die Beschwerdeführerin aus Sicht der Berufsbe- ratung sehr wichtig sei, regelmässig wahrzunehmen. Die Beschwerdefüh- rerin habe die Lehre zu Ende bringen können. Wegen einer ungenügen- den Note in einem Fach sei (die Prüfung) nächsten Sommer zu wiederho- len. Gemäss Bericht der Stiftung G._____ könne die Beschwerdeführerin bei guter Verfassung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungs-
  • 16 - fähigkeit von 70 % als Kauffrau erbringen. Die Beschwerdeführerin ver- zichte auf eine weitere Begleitung durch die IV. Insgesamt erachtete N._____ die Beschwerdeführerin ab Abschluss der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in adaptierter Tätigkeit zu (maximal) 70 % leistungsfähig bei einer Präsenz von 100 % (Bg-act. 140 S. 9 f.). 8.3.Diese RAD-Abschlussbeurteilung erging im Wesentlichen gestützt auf den Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar
  1. Daraus geht zusammenfassend hervor, die Beschwerdeführerin habe sich im dritten Lehrjahr nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Pünktlichkeit darin gut verbessern können. Ihre Leistungen seien sehr ab- hängig von ihrer Tagesverfassung. Sie müsse lernen, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, Termine einzuhalten und eine vorausschau- ende Planung anzustreben. Richtlinien und Betriebswünsche bzw. -vorga- ben seien einzuhalten und nicht diskutierbar. Auf der Wohngruppe habe die Beschwerdeführerin Kontakte zu anderen Lernenden gepflegt. In der Haushaltsführung zeige sie Selbstständigkeit. Beim Aufstehen benötige sie nach wie vor die Unterstützung durch die Mitarbeitenden. In der Selbst- reflexion und im Annehmen von Unterstützung bestehe Entwicklungsbe- darf. Die psychologische Begleitung habe die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen wahrgenommen. Im Sinne einer Gesamtaussage wurde im besagten Bericht sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei psychisch guter Verfassung zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei sie nach er- folgreicher Einarbeitung eine 70%ige Leistungsfähigkeit aufweise. Dabei werde das erwartbare monatliche Einkommen nach Abschluss der Grund- ausbildung Kauffrau EFZ im Sommer 2021 auf ca. CHF 2'936.50 ge- schätzt (EFZ Mindestlohn Stufe III a). Nach erfolgreicher Einarbeitungs- zeit und Festigung der Abläufe könne die Leistungsfähigkeit durchaus er- höht werden (Bg-act. 104 S. 5).
  • 17 - 9.Wie dargelegt, bestätigte RAD-Ärztin N._____ in ihrer Abschlussbeurtei- lung vom 16. August 2021 das Vorliegen einer emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), wobei sie ausführte, dass die Be- schwerdeführerin unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Be- ziehungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeitssteuerung leide (Bg-act. 140 S. 9 f.). Auf dieses Be- schwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (siehe BGE 143 V 409 E.4.5.1 und 143 V 418 E.6 und 7). Demnach beur- teilt sich die Frage der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Störung grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisver- fahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, 4.1 und 4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2 und 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Dass ein solches entbehrlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1), ist nicht ersichtlich, wies doch selbst N._____ eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um (mind.) 30 % aus (Bg-act. 140 S. 10; vgl. ferner Beurteilung von RAD-Arzt T., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2018 [Bg-act. 140 S. 5]). Auch ihr be- handelnder Psychiater E. wies in seinem Bericht vom 18. Mai 2018 einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und funktionellen Auswir- kungen aus (Bg-act. 68). Daraus erhellt, dass die eigentliche Diagnose ei- ner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit unumstritten ist. Indessen hat es RAD-Ärztin N._____ unter- lassen, bei der aktenkundigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein struk- turiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzu- führen (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5.2, 143 V 418 E.6). Bis auf den dem Kom- plex "Gesundheitsschädigung" der Kategorie "funktioneller Schweregrad" zuzuordnenden Indikator "Eingliederungserfolg oder -resistenz" fand keine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Beweisthemen statt. Der

  • 18 - RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 mit ihrer 70%igen Leis- tungsfähigkeitseinschätzung ab Ausbildungsende ist demnach bereits aus diesem Grund die Beweistauglichkeit abzusprechen. Zudem erscheint er- klärungsbedürftig, wie auf eine solche Leistungsfähigkeit in der freien Wirt- schaft geschlossen werden kann, wenn darin festgehalten wird, dass die Lehre ohne die enge Begleitung durch die Stiftung G._____ wahrschein- lich nicht realisierbar gewesen wäre und die Beschwerdeführerin stark darin unterstützt worden sei, Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und ihre Therapie regelmässig wahrzunehmen (Bg-act. 140 S. 10). Da aufgrund der RAD-Abschlussbeurteilung vom

  1. August 2021 das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und auch die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine umfassende Be- urteilung anhand der systematisierten Indikatoren erlauben, präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 10.Ausserdem erhellt aus den vorgenannten Beurteilungen von RAD-Ärztin N._____ und der Stiftung G., dass die am 21. Januar 2021 von Letz- terer für den Sommer 2021 abgegebene Leistungsfähigkeitseinschätzung von 70 % bei ganztägiger Präsenz unter der Prämisse stand, dass die Be- schwerdeführerin bei guter psychischer Verfassung sei (Bg-act. 104 S. 5). Diese positive Prognose bewahrheitete sich indes nicht. So ist aktenkun- dig, dass sich die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum vom 15. September 2021 bis zum 15. Oktober 2021 in stationärer Behand- lung in der Klinik S. befand. Zuweisungsgrund bildete eine akute de- pressive Episode mit Suizidgedanken. Die behandelnde Psychiaterin Q._____ und Psychologe R._____ diagnostizierten in ihrem Austrittsbe- richt vom 1. November 2021 eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10: F32.1). Zum Verlauf hielten sie namentlich fest, die Beschwerdeführe- rin sei initial aufgrund von akuten Suizidgedanken auf die Akutstation frei-
  • 19 - willig eingetreten. Im stationären Rahmen habe sie sich insofern psychisch stabilisieren können, als sie keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt habe. Daraufhin sei sie auf die Psychotherapiestation verlegt wor- den. Dabei habe sie deutlich Mühe gehabt, sich an die gegebene Tages- struktur, insbesondere an die festen Aufstehzeiten am Morgen, zu halten. Letztendlich habe dies leider auch zum Austrittsgrund geführt, da sie re- gelmässig das Therapieprogramm verpasst habe. In den Therapiege- sprächen habe sie von stark belastenden Alpträumen sowie von Schuld- gefühlen gegenüber verschiedenen Menschen in ihrem Umfeld berichtet. Generell sei ihr weitschweifiger und auch sprunghafter Erzählstil aufgefal- len. Zudem habe sie im Kontakt mit einem ausgeprägten histrionischen, aber auch impulsiven Anteil imponiert. In ihrer Beurteilung führten Q._____ und Psychologe R._____ ferner aus, die Behandlungsmotivation der Beschwerdeführerin habe deutlichen Schwankungen unterlegen, was sich einerseits in einer ausgeprägten Motivation in den Gesprächen, an- dererseits in drastischen Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Tages- struktur gezeigt habe. Sie erachteten die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig (Bg-act. 133). Des Weiteren soll die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Beschwerde für ei- nen weiteren längeren stationären Aufenthalt in der Klinik S._____ gewe- sen sein. Hierzu fehlen jegliche Unterlangen in den Akten, obwohl dieser in den hier massgeblichen Abklärungszeitraum bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. März 2022 fiel (vgl. hierzu auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2022, wonach sie sich zurzeit in stationärer Behandlung in der Klinik S._____ befinde [Bg-act. 136]). Zu- dem ist aktenkundig, dass die beiden stationären Aufenthalte von RAD- Ärztin N._____ nicht gewürdigt bzw. nicht in deren Beurteilung der aus psychischer Sicht möglichen Leistungsfähigkeit eingeflossen sind, erging die Abschlussbeurteilung doch bereits zuvor am 16. August 2021 und wird darin nicht auf die aktuelle psychische Verfassung der Beschwerdeführe-

  • 20 - rin Bezug genommen (Bg-act. 140 S. 9 f.; vgl. ebenso Beurteilung vom

  1. September 2021 [Bg-act. 140 S. 14]). Auch diesbezüglich wurde der hier rechtserhebliche Sachverhalt demnach ungenügend abgeklärt. 11.Insgesamt vermag die RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 somit keinen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht zu bilden. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin man- gels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nicht anhand der übrigen Aktenlage zuverlässig und umfassend einschät- zen lässt, ist die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach externer sach- verständiger oder fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachver- halts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungs- anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide bzw. berufliche Einglie- derungsmassnahmen einleite. Denn nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" werden Rentenleistungen nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E.5.3.1 m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom
  2. Dezember 2019 E.3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1, je m.H.). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliede- rungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträch- tigten Erwerbsfähigkeit bieten (vgl. BGE 145 V 2 E.4.3.2 m.H.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Gesetzesrevision "Weiterentwick- lung der IV" (WEIV) gerade eine gezielte und verstärkte Unterstützung von jungen Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen angestrebt worden
  1. Juli 2022]). Insofern erweist es sich als verfrüht, bereits im jetzigen Zeit- punkt über den Rentenanspruch zu entscheiden, unabhängig von allfälli- gen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.1, 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.2.2 und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E.4, je m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E.3.2.4 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1, je m.H.). Hinzuweisen ist aller- dings, dass bei fehlendem Eingliederungswillen bzw. einer fehlenden sub- jektiven Eingliederungsfähigkeit der Anspruch auf solche entfällt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.7.2 m.H.). Zudem wird die Beschwerdegegnerin nach Vervollständigung der medizinischen Unterlagen im Rahmen der Neubeurteilung auch der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nachzugehen und – gegebenenfalls – zu prüfen haben, ob ein leidensbedingter Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist. 12.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210
  • 22 - E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegne- rin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 13.Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  1. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittel] 4.[Mitteilungen]

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