VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 29 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 27. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nicola Moser, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - werden. Hier jedoch erst sechs Monate nach geschildertem Ereignis medizinische Erstbehandlung Anfang Dezember 2018. Zudem wäre aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten, dass bei einem akuten Meniscusriss zeitnah in den nachfolgenden zwei bis drei Sommermonaten ein aktives Sporttreiben bei vom Versicherten erwähntem Laufsport auf hohem Niveau wieder möglich gewesen wäre. Für eine eher verschleiss- bedingte Meniscusläsion spricht die von Dr. E._____ im Rahmen seiner Erstbehandlung notierte, seit ca. August 2018 beginnende belastungs- abhängige Schmerzsymptomatik am rechten Knie mit deutlich zunehmenden Schmerzen über Wochen, was auch die mit einer Latenz von sechs Monaten erfolgte medizinische Erstbehandlung plausibel erscheinen lässt. Die vorliegenden MRI-Bilder zeigen eine degenerativ bedingte Zerschichtung des Innenmeniscushinterhorns entsprechend der erkennbaren horizontalen Signalerhöhung in der Bildgebung, wobei auch die Existenz der Meniscusganglien im Bereich des signalerhöhten Meniscushinterhorns für eine ältere Genese spricht. Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass, wie bereits in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2021 festgehalten, im Bereich des Innenmeniscushinterhorns eine Körperschädigung vorliegt, die vorwiegend auf Abnutzung zurückzuführen ist." 10.Mit Verfügung vom 30. September 2021 verneinte die Suva die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen per 29. Juli 2021, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. 11.Mit Arztbericht vom 12. Oktober 2021 hielt Dr. med. I._____ die Diagnose einer Kniegelenksdistorsion rechts am 7. Juni 2018 beim Volleyball mit medialer Meniscushinterhornläsion fest.
6 - 12.Gegen die Verfügung der Suva erhob A._____ am 28. Oktober 2021 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. 13.Mit Arztbericht vom 1. November 2021 hielt Hausarzt Dr. med. E._____ fest, dass "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" die Beschwerden am rechten Knie durch den Beachvolleyball-Unfall vom 7. Juni 2018 hervorgerufen worden seien. Aufgrund des Alters des Patienten müsse eine Verletzung als kausale Ursache für diese Schädigung des Innenmeniskus am rechten Knie verantwortlich sein. 14.Am 2. November 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. K._____ an seiner Beurteilung vom 28. September 2021 fest, da dem Schreiben von Dr. med. I._____ keine wegweisenden neuen Informationen resp. Befunde zu entnehmen seien. 15.Am 10. Januar 2022 erfolgte durch Dr. med. I._____ eine mediale Teilmeniscektomie des rechten Knies. 16.Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 wies die Suva die Einsprache von A._____ mit der Begründung, dass sich am 7. Juni 2018 kein Unfall ereignet habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, ab. 17.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2022 zwecks Einholung eines
7 - externen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST). Begründet wurde die Beschwerde nicht mehr – wie noch im Einspracheverfahren – mit dem Vorliegen eines Unfalls; der Beschwerdeführer machte nun allein das Vorliegen einer Leistungspflicht aufgrund einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Listen- verletzung) geltend. 18.In der Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2022 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 51). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
8 - gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Unbestritten geblieben ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt; der Beschwerdeführer strebt allerdings die Fortführung der Leistungspflicht gestützt auf eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Listenverletzung) an. Streitig und zu prüfen ist demnach eine Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin über den 29. Juli 2021 hinaus. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten leistungspflichtig. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 3.2.Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1; Urteil des
9 - Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom 8. Juni 2022 E.3.2, 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom
13 - nach der Wertung des Gesetzgebers nicht von der Unfallversicherung übernommen werden (BGE 146 V 51 E.8.2.2.2). 3.4.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (siehe statt vieler: BGE 148 V 356 E.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.1). 3.4.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher
14 - besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beein- trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (vgl. BGE 142 V 325 E.2.3.2.2, 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.5.2, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.6.4 mit Hinweisen vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). 4.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass praxisgemäss die versicherte Person die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat. D.h. sie muss über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft
15 - machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom
18 - Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 1. Juli 2022 E.7.2). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungs- interner Ärztinnen und Ärzte zu wecken vermögen (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.4.2, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.2, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2 und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.2.4.Gemäss Rechtsprechung ist auch eine reine medizinische Akten- beurteilung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.5.1 mit weiteren Hinweisen), mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2, 8C_787/2020 vom 26. Mai 2021 E.4.2, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 und 8C_788/2019 vom 30. Juni 2020 E.3 mit Hinweisen). 5.Im Lichte der genannten Praxis in Lehre und Rechtsprechung ist die Beschwerde nach Auffassung des streitberufenen Gerichts insbesondere aufgrund folgender Erwägungen abzuweisen:
19 - 5.1.Das für die Qualifikation des Ereignisses als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1). Es obliegt dem Leistungsansprecher, die einzelnen Umstände zum Unfallgeschehen glaubhaft zu machen (BGE 114 V 298 E.5b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E.2.3, 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E.2.2.2, 9C_338/2018 vom
23 - Sportaktivitäten geringer geworden. Es sei durchaus möglich, dass über den Herbst im Hintergrund noch irgendwelche Symptome ums rechte Knie bestanden hätten, sicher nicht besonders schmerzhaft, aber wie erwähnt, ansonsten habe eine starke Muskulatur bestanden und in jener Phase sei er sehr stark im Betrieb engagiert gewesen. Im November 2018, ohne dass etwas Neues, besonderes Unfallmässiges passiert wäre, hätten sich im Zuge einer längeren Wanderung im Raume L., bei längerem Laufen in Schräglage, unmittelbar danach wieder Beschwerden am betroffenen rechten Knie schmerzhaft bemerkbar gemacht. Tags darauf habe er kaum mehr aufzutreten vermocht, das Knie sei deutlich entzündet gewesen, nach einigen Tagen anhaltender Beschwerdesituation habe er nun doch den Hausarzt Dr. med. E. aufgesucht (07.12.2018). Ob ev. schon etwas spürbar Symptome ums rechte Knie vor jener Wanderung vorhanden gewesen seien, könne er heute nicht mehr sagen. Zur Thematik Sport führte der Beschwerdeführer aus, er habe ihn früher intensiv betrieben, auch Leistungssport im Bereiche Laufen und Langstreckenlaufen; 5'000 und 10'000 m, Halbmarathon, 2-3x wöchentlich intensiv Kraft-/Laufsport, bis 100 km pro Woche. Wintersport vor allem Langlauf. Das Langlaufen sei bis letzten Winter auch mit Skaten an sich recht gut gegangen, aber Bewegungen wie Schwimmen dann wieder überhaupt nicht (Bg-act. 20). 5.3.Der Beschwerdeführer folgt der unzulässigen Beweislastregel "post hoc ergo propter hoc", wenn er geltend macht, dass die Beschwerden im rechten Knie erst nach dem Ereignis vom 7. Juni 2018 erstmals aufgetreten seien (vgl. Beschwerde Ziff. 13 [Gerichtsakte A1]; BGE 142 V 325 E.2.3.2.2, 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.5.2, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.6.4 mit Hinweisen).
24 - 5.4.Weder die Kinesiologin F., welche den Beschwerdeführer zeitnah noch im Juni 2018 zweimal behandelte (Bf-act. 3), noch der erstbehandelnde Arzt, Hausarzt Dr. med. E. (Bf-act. 6), nannten ein Unfallereignis oder ein initiales, erinnerliches und benennbares Ereignis (Umknicken und Sturz bei Beachvolleyballspiel am 7. Juni 2018). Hausarzt Dr. med. E._____ hielt sogar explizit fest, der Beschwerdeführer sei erstmals wegen Kniebeschwerden am 7. Dezember 2018 in seiner Sprechstunde gewesen und habe dort nichts vom Unfall erwähnt. Ebensowenig erwähnte der im Dezember 2018 von Hausarzt Dr. med. E._____ beigezogene Radiologe Dr. med. G._____ (Bg-act. 8) bzw. der im Juni 2021 beigezogene Radiologe Dr. med. H._____ (Bg-act. 12) ein Unfallereignis oder ein initiales, erinnerliches oder benennbares Ereignis. 5.5.Da der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens vorliegendenfalls keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann auf zusätzliche medizinische Abklärungsmassnahmen bzw. auf die eventualiter beantragte Rückweisung zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.5.2.4 mit weiteren Hinweisen). 5.6.Es bleibt somit dabei, dass kein Unfallereignis (Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG) vorliegt und auch keine leistungsauslösende Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, da die vorhandene Körperschädigung gemäss überzeugender kreisärztlicher Darstellung vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist. 5.7.Auch die Einstellung der Tragung der Heilbehandlungskosten ex nunc et pro futuro ist nicht zu beanstanden. So hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls
25 - Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausal- zusammenhang habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will, wie es vorliegend gerade der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_474/2022 vom