Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 25
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 25 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinKuster URTEIL vom 14. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ bezieht seit dem Jahr 2009 eine Altersrente der AHV. Per
  1. Dezember 2019 verlegte sie ihren Wohnsitz ins Ausland nach D., Bulgarien. Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte sie der C. AG (nachfolgend: C.) mit, sie sei aufgrund ihres Wegzugs nach Bulgarien gezwungen, ihre Krankenkasse per Ende November 2019 zu kündigen. Auf entsprechende Aufforderung hin liess sie der C. in der Folge den "Fragebogen bei Wegzug ins Ausland" zukommen, worin sie angab, eine Schweizer AHV-Rente zu beziehen. 2.Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 teilte die C._____ A._____ mit, ihr Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung werde aufgrund ihres Umzugs in ein EU-Land und des Bezugs einer Rente aus der Schweiz per 1. Dezember 2019 angepasst (monatliche Prämie der Grundversichersicherung im Auslandtarif: CHF 226.-- mit Unfall). 3.Mit E-Mails vom 24. April 2020 und 9. Juni 2020 teilte A._____ der C._____ mit, sie habe ihre Krankenversicherung bei der C._____ im November 2019 fristgerecht gekündigt und in Bulgarien eine Krankenversicherung abgeschlossen. Sie sei berechtigt, hier (in Bulgarien) bei Bedarf freiberuflich therapeutisch tätig zu sein bzw. arbeite teilzeitlich hier. Dies bekräftigte der frühere Beistand von A._____ mit E- Mail vom 3. Juni 2020 und Schreiben vom 16. August 2020. 4.Mit E-Mail vom 25. August 2020 teilte die C._____ dem früheren Beistand von A._____ was folgt mit: "Wir haben gesehen, dass Frau A._____ bereits im Rentenalter ist. Im Normallfall werden Schweizer Bürger in die bilaterale Versicherung umgeteilt[,] da nur die Schweizer Rente bezogen wird. Als Frau A._____ uns informiert hat, dass eine Erwerbstätigkeit in Bulgarien besteht, haben wir ihr eine Mail gesendet. Diese Mail ist ebenfalls angehängt. Somit entfällt die Versicherungspflicht zum Erwerbsbeginn in Bulgarien. Hierzu haben wir nie eine Rückmeldung erhalten. Daher hat sich am
  • 3 - Vertrag nichts geändert. Wenn sie uns das Startdatum der Erwerbstätigkeit mitteilten können, werden wir die Situation neu prüfen." 5.In der Folge reichte A._____ eine Bestätigung ihrer Unterkunft in D., Bulgarien, ein, worin u.a. festgehalten wurde, sie sei gewillt, bei Bedarf Patienten mit Schmerzen nach einer Operation auf privater Basis zu unterstützen. Sie arbeite im Bereich "Vitaltuning" oder "Vieva" und habe ein kleines Homeoffice. Ihren ersten "check" habe sie am 10. Januar 2020 durchgeführt. Mit E-Mail vom 4. September 2020 bekräftigte der frühere Beistand von A., dass sie ihre Krankenversicherung bei der C._____ per Ende 2019 gekündigt habe und in D._____ im Januar 2020 ihre frühere Tätigkeit als selbständige Gesundheitsberaterin wiederaufgenommen und dort eine Krankenversicherung abgeschlossen habe. 6.Im Oktober 2020 liess die C._____ A._____ die neue Police Grundversicherung für das Jahr 2021 zukommen (monatliche Prämie der Grundversichersicherung im Auslandtarif: CHF 226.-- mit Unfall). Letztere schickte diese mit dem Vermerk "gekündigt seit Nov. 2019" an die C._____ zurück. Zudem wies der frühere Beistand von A._____ in einer E-Mail vom 14. November 2020 erneut daraufhin, dass sie ihre Erwerbstätigkeit in Bulgarien bereits Ende 2019, kurz nach ihrer Abreise nach D., aufgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Krankenversicherung bei der C. bereits gekündigt gehabt. 7.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte die C._____ A._____ mit, sie sei seit dem 1. Dezember 2019 über die bilateralen Verträge CH-BG als Rentnerin bei ihr versichert. Ihr Versicherungsschutz könne nur aufgehoben werden, wenn sie ihr die Kopie des Arbeitsvertrages von Bulgarien (mit dem Beginndatum) zusende. Gemäss Art. 31 ATSG habe sie gegenüber Versicherungen die Mitteilungspflicht bei Veränderungen von Verhältnissen im Voraus.

  • 4 - 8.Am 8. Februar 2021 teilte der frühere Beistand von A._____ der C._____ erneut mit, sie verfüge in Bulgarien über den erforderlichen Versicherungsschutz. Durch Nachweis ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit habe sie sich zu Beginn des Jahres 2020 für Krankheits- und Unfallfolgen in Bulgarien versichern lassen können. Die Kopien der entsprechenden Versicherungsdokumente seien der C._____ bereits übermittelt worden. Ihre Krankenversicherung bei der C._____ habe A._____ ordnungsgemäss gekündigt, weshalb sie der C._____ nichts mehr schuldig sei. 9.In der Zwischenzeit hatte die C._____ A._____ die Prämienrechnungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2021 zugestellt. Nachdem auch die entsprechenden Erinnerungen, Mahnungen und letzten Mahnungen erfolglos geblieben waren, stellte die C._____ A._____ mit Schreiben vom

  1. August 2021 die "Letzte Mahnung und Verfügung nach Art. 49 ATSG" zu (Prämienausstand gesamt: CHF 3'785.95 zzgl. Mahngebühr von CHF 730.-- und aufgelaufener Zinsbetrag von CHF 145.65). 10.Hiergegen erhob A._____ am 11. September 2021 Einsprache. Begründend hielt sie fest, zwischen der C._____ und ihr bestehe seit Ende 2019 gar kein Vertragsverhältnis mehr. Der Versicherungsvertrag sei mit Einschreiben vom 27. November 2019 gekündigt worden. Dieser Kündigung sei von Seiten der C._____ nie widersprochen worden und einem neuen Vertragsverhältnis habe sie nie zugestimmt. Im Gegenteil: Sie habe sich stets dagegen gewehrt und dargetan, dass sie in Bulgarien eine – wenn auch bescheidene – selbständige Tätigkeit ausübe und dort auch krankenversichert sei. 11.Am 19. November 2021 nahm die C._____ zur Einsprache von A._____ Stellung. Sie hielt fest, dass für Personen mit Wohnsitz im EU/EFTA- Raum, welche eine Rente aus der Schweiz bezögen, eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehe. Rentner seien
  • 5 - dementsprechend in dem Staat krankenversicherungspflichtig, aus welchem sie eine Rente bezögen. Aus diesem Grund könne sie zurzeit die Versicherungsdeckung von A._____ nicht aufheben. 12.Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 entschied die C._____ was folgt:
  1. Soweit die angefochtene Verfügung Mahnkosten betrifft, wird die Einsprache gutgeheissen. In allen übrigen Punkten wird die Einsprache abgewiesen.
  2. Die Einsprecherin wird verpflichtet, der Einsprachegegnerin zu bezahlen: CHF 3'785.95Hauptforderung nebst 5 % Zins seit 12. August 2021 CHF 300.--Mahnkosten (reduziert) [...] In ihrer Begründung hielt sie insbesondere fest, A._____ sei mit Brief vom
  3. Dezember 2020 darüber informiert worden, dass sie den Versicherungsschutz nur aufheben könne, wenn eine Kopie des Arbeitsvertrages in Bulgarien (mit dem Beginndatum) vorhanden sei. Eine solche Kopie habe sie nie erhalten. Zudem wiederholte sie die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2021. 13.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  4. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge:
  5. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
  6. Die darin geltend gemachte Forderung sowie die seit 1. April 2021 fakturierten, von A._____ aber nie anerkannten Krankenkassenprämien, seien zu annullieren. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, sie habe ihre Krankenversicherung bei der C._____ im Hinblick auf die damals bevorstehende Auswanderung nach Bulgarien mit eingeschriebenem Brief vom 27. November 2019 gekündigt. Sie sei in Bulgarien als selbständigerwerbende Therapeutin tätig und verfüge dort über eine Krankenversicherung. Darüber hinaus hielt sie fest, das Schreiben der
  • 6 - C._____ vom 3. Dezember 2019 nicht erhalten zu haben. In einem ergänzenden Schreiben vom 1. März 2022 (Poststempel) machte sie zudem Ausführungen zu ihrem beruflichen Werdegang. Demnach habe sie zunächst im Bereich der Radiologie gearbeitet und sich in der Folge im Bereich der Alternativtherapie weitergebildet. Nach einem Burn-out habe sie frühzeitig in Pension gehen müssen, weshalb sie nun mit der Minimalrente von CHF 1'600.-- auskommen müsse, was nur in Bulgarien möglich sei. Sie sei glücklich, dass sie hier [in Bulgarien] bei Bedarf noch ihre Bioresonanztests Vieva anbieten könne. 14.In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2022 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom
  1. Februar 2022. Begründend hielt sie insbesondere fest, die Beschwerdeführerin übe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit aus; ihre Tätigkeit als Gesundheitsberaterin sei vielmehr als Liebhaberei oder Hobby anzusehen. So könne sie in keiner Art und Weise nachweisen, dass sie tatsächliche Einnahmen durch ihre Tätigkeit als Gesundheitsberaterin generiere. Es fehle namentlich an Bank- oder Kontoauszügen, Rechnungen an Kunden oder entsprechenden Auftragsnachweisen. Da sie ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehe, sei sie somit gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 in der Schweiz nach KVG versicherungspflichtig. Dass sie eine Krankenversicherung in Bulgarien abgeschlossen habe, eine "ID Card Bulgariens" besitze, und ihrem Kündigungsschreiben vom 27. November 2019 nie widersprochen worden sei, ändere hieran nichts. 15.Am 11. April 2022 (Poststempel) hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Sie ergänzte ihre bisherigen Ausführungen damit, dass sie erst nach entsprechender Anfrage beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bzw. mit Datum vom 18. November 2019 über die Krankenversicherungsmöglichkeiten bei einem Wegzug ins Ausland informiert worden sei. In der Folge habe sie sich für ein Angebot der
  • 7 - J._____ entschieden. Ein Versicherungsabschluss mit der J._____ habe sich jedoch aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen. Als die zu unterzeichnenden Dokumente am 23. Januar 2020 schliesslich vorgelegen hätten, habe sie in D._____ die geplante selbständige Nebenerwerbstätigkeit bereits aufgenommen und dort eine Krankenversicherung abgeschlossen gehabt. Weiter hielt sie fest, zur Ausübung ihrer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit, die sie in einem kleinen Raum neben der Rezeption des Hotels E._____ ausüben könne, benötige sie neben ihrem bereits früher erworbenen Fachwissen und dem im Jahr 2018 erworbenen "Vieva-Vital-Analyse-Gerät samt Zubehör" keinerlei Einrichtung. Zudem beschränke sich ihre Buchführung auf das Quittieren der für ihre Dienstleistung kassierten Entschädigungen. 16.Mit Duplik vom 21. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Zusammenfassend machte sie zudem geltend, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehe, keiner Erwerbstätigkeit im Wohnland nachgehe und damit der schweizerischen Versicherungspflicht nach KVG unterstehe. Weil sie auch tatsächlich keine anderweitige Grundversicherung nach KVG abgeschlossen habe, sei sie über den Auswanderungszeitpunkt vom November 2019 nach wie vor bei ihr versichert und schulde die ausstehenden Prämienforderungen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 8 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2022, worin die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin CHF 3'785.95 (Hauptforderung nebst 5 % Zins seit 12. August 2021) zzgl. CHF 300.-- Mahnkosten zu bezahlen. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 4'085.95. Da für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist und der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet, ist die Einzelrichterin für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die örtliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1652; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. 43; BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person oder

  • 9 - der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Dieser Gerichtsstand ist nur subsidiär massgebend (KIESER, ATSG-Kommentar,

  1. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 38). 3.Vorliegend steht fest, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2019 in D._____, Bulgarien, befindet. Es stellt sich somit die Frage, wo sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand. 3.1.1.Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit ein objektives und ein subjektives Merkmal erfüllt sein: der tatsächliche physische Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.3.6). Entscheidend ist, dass der Ort des Wohnsitzes aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinteressen erscheint. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, das heisst an dem Ort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Weiteres" ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für
  • 10 - die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Bundesgerichts 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.2.2 und 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.4.1). 3.1.2.Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor ihrem Wegzug ins Ausland aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim in F._____ GR (bzw. zunächst für rund drei Monate in einem Pflegeheim in G._____ SG) aufhielt, wobei sie seit dem Jahr 2009 in H._____ SG wohnte (vgl. Bf- act. 2, Anhang). 3.2.1.Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB begründet die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung wird dadurch eine widerlegbare Vermutung begründet, wonach der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt wurde. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Umstände" diktiert, in eine Pflegeeinrichtung, die sie selbst gewählt hat, eintritt und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Pflegeeinrichtung bejaht werden (BGE 138 V 23 E.3.1.2 und 135 III 49 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom
  1. Juni 2019 E.2.2.1). Bei einer Anstaltseinweisung durch Dritte und bei einem Aufenthalt in der Anstalt, der nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen (BGE 133 V 309 E.3.1).
  • 11 - 3.2.2.Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde I._____ (KESB I._____ [SG]) mit Beschluss vom 8. Juli 2015 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet hatte (vgl. Bf- act. 2). Obschon sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 bis zu ihrem Wegzug nach D., Bulgarien, per 1. Dezember 2019 in einem Pflegeheim in F. GR aufhielt, wurde die Vertretungsbeistandschaft im November 2019 wiederum durch die KESB I._____ (SG) mit Beschluss vom 13. November 2019 per 31. Dezember 2019 aufgehoben (vgl. Bf- act. 2, inkl. Anhang; Bg-act. 80, Anhang 1). Aufgrund dessen und aus dem Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim in F._____ GR nicht zu einer Übertragung der Massnahme von der KESB I._____ (SG) an die KESB K._____ (GR) geführt hatte (vgl. dazu Art. 442 Abs. 5 ZGB), lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens im Pflegeheim in F._____ GR aufhielt bzw. dass deren nach aussen erkennbare Absicht nicht auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Weiteres" ausgerichtet war. So hielt die KESB I._____ (SG) in ihrem Beschluss vom 1. Mai 2020 betreffend "Genehmigung Schlussrechnung und Schlussbericht (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019)" denn auch fest, vor der Aufhebung der Massnahme bzw. dem Wegzug nach Bulgarien habe die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde H._____ SG, mithin im Zuständigkeitsbereich der KESB I._____ (SG), gehabt (vgl. Bf-act. 2, E.1; vgl. auch den Beschluss vom 13. November 2019 betreffend "Aufhebung einer Massnahme" [Bg-act. 80, Anhang 1]; vgl. ferner auch die Angaben des früheren Beistands der Beschwerdeführerin zu deren zivilrechtlichem Wohnsitz [Bf-act. 2, Anhang; Bf-act. 14]). Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens im Pflegeheim in F._____ GR aufgehalten hatte, spricht denn auch der

  • 12 - Umstand, dass sie dieses, nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand ab dem Jahr 2016 laufend gebessert und in der Berichtsperiode vom

  1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 stabilisiert hatte, wobei sie sich damals noch nicht in der Lage dazu sah, einen eigenen Haushalt zu führen, bereits per 1. Dezember 2019 (mit dem Wegzug nach D., Bulgarien) wieder verliess (vgl. Bf-act. 2, Anhang; Bf-act. 14). Ein Indiz dafür, dass sich der letzte schweizerische Wohnsitz der Beschwerdeführerin in H. SG befand, ist denn auch die Tatsache, dass sie vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2019 bzw. ihrem Wegzug nach Bulgarien in H._____ SG gemeldet war (vgl. Bg-act. 3, inkl. Anhang; vgl. auch vorstehende Erwägung 3.1.1). Im Gegensatz dazu lässt sich den Akten im Übrigen nichts entnehmen, was die durch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB begründete Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt wurde, umzustossen vermöchte. 3.2.3.Nach dem Gesagten befand sich der letzte schweizerische Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton St. Gallen, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom 23. Februar 2022 zuständig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden selbst dann nicht zuständig wäre, wenn auf den Sitz des Versicherers hätte abgestellt werden müssen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2.2 sowie Art. 58 Abs. 2 ATSG). Denn entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. Bf- act. 1) hat sie ihren Sitz nicht im Kanton Graubünden, sondern im Kanton Zürich (vgl. HR-Auszug, abrufbar auf www.zefix.ch). Aus dieser fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der Beschwerdeführerin indes kein Rechtsnachteil erwachsen, insbesondere auch mit Blick auf die Fristwahrung (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des
  • 13 - Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 38 VwVG). 4.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 23. Februar 2022 somit nicht einzutreten. Die Angelegenheit wird an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung überwiesen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG). 5.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Zudem steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Angelegenheit wird an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 13 ATSG
  • Art. 31 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 61 ATSG

i.V.m

  • Art. 394 i.V.m

III

  • Art. 135 III

VwVG

  • Art. 38 VwVG

ZGB

  • Art. 23 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 442 ZGB

Gerichtsentscheide

6