VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 25 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinKuster URTEIL vom 14. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
3 - Vertrag nichts geändert. Wenn sie uns das Startdatum der Erwerbstätigkeit mitteilten können, werden wir die Situation neu prüfen." 5.In der Folge reichte A._____ eine Bestätigung ihrer Unterkunft in D., Bulgarien, ein, worin u.a. festgehalten wurde, sie sei gewillt, bei Bedarf Patienten mit Schmerzen nach einer Operation auf privater Basis zu unterstützen. Sie arbeite im Bereich "Vitaltuning" oder "Vieva" und habe ein kleines Homeoffice. Ihren ersten "check" habe sie am 10. Januar 2020 durchgeführt. Mit E-Mail vom 4. September 2020 bekräftigte der frühere Beistand von A., dass sie ihre Krankenversicherung bei der C._____ per Ende 2019 gekündigt habe und in D._____ im Januar 2020 ihre frühere Tätigkeit als selbständige Gesundheitsberaterin wiederaufgenommen und dort eine Krankenversicherung abgeschlossen habe. 6.Im Oktober 2020 liess die C._____ A._____ die neue Police Grundversicherung für das Jahr 2021 zukommen (monatliche Prämie der Grundversichersicherung im Auslandtarif: CHF 226.-- mit Unfall). Letztere schickte diese mit dem Vermerk "gekündigt seit Nov. 2019" an die C._____ zurück. Zudem wies der frühere Beistand von A._____ in einer E-Mail vom 14. November 2020 erneut daraufhin, dass sie ihre Erwerbstätigkeit in Bulgarien bereits Ende 2019, kurz nach ihrer Abreise nach D., aufgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Krankenversicherung bei der C. bereits gekündigt gehabt. 7.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte die C._____ A._____ mit, sie sei seit dem 1. Dezember 2019 über die bilateralen Verträge CH-BG als Rentnerin bei ihr versichert. Ihr Versicherungsschutz könne nur aufgehoben werden, wenn sie ihr die Kopie des Arbeitsvertrages von Bulgarien (mit dem Beginndatum) zusende. Gemäss Art. 31 ATSG habe sie gegenüber Versicherungen die Mitteilungspflicht bei Veränderungen von Verhältnissen im Voraus.
4 - 8.Am 8. Februar 2021 teilte der frühere Beistand von A._____ der C._____ erneut mit, sie verfüge in Bulgarien über den erforderlichen Versicherungsschutz. Durch Nachweis ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit habe sie sich zu Beginn des Jahres 2020 für Krankheits- und Unfallfolgen in Bulgarien versichern lassen können. Die Kopien der entsprechenden Versicherungsdokumente seien der C._____ bereits übermittelt worden. Ihre Krankenversicherung bei der C._____ habe A._____ ordnungsgemäss gekündigt, weshalb sie der C._____ nichts mehr schuldig sei. 9.In der Zwischenzeit hatte die C._____ A._____ die Prämienrechnungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2021 zugestellt. Nachdem auch die entsprechenden Erinnerungen, Mahnungen und letzten Mahnungen erfolglos geblieben waren, stellte die C._____ A._____ mit Schreiben vom
7 - J._____ entschieden. Ein Versicherungsabschluss mit der J._____ habe sich jedoch aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen. Als die zu unterzeichnenden Dokumente am 23. Januar 2020 schliesslich vorgelegen hätten, habe sie in D._____ die geplante selbständige Nebenerwerbstätigkeit bereits aufgenommen und dort eine Krankenversicherung abgeschlossen gehabt. Weiter hielt sie fest, zur Ausübung ihrer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit, die sie in einem kleinen Raum neben der Rezeption des Hotels E._____ ausüben könne, benötige sie neben ihrem bereits früher erworbenen Fachwissen und dem im Jahr 2018 erworbenen "Vieva-Vital-Analyse-Gerät samt Zubehör" keinerlei Einrichtung. Zudem beschränke sich ihre Buchführung auf das Quittieren der für ihre Dienstleistung kassierten Entschädigungen. 16.Mit Duplik vom 21. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Zusammenfassend machte sie zudem geltend, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehe, keiner Erwerbstätigkeit im Wohnland nachgehe und damit der schweizerischen Versicherungspflicht nach KVG unterstehe. Weil sie auch tatsächlich keine anderweitige Grundversicherung nach KVG abgeschlossen habe, sei sie über den Auswanderungszeitpunkt vom November 2019 nach wie vor bei ihr versichert und schulde die ausstehenden Prämienforderungen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
8 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2022, worin die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin CHF 3'785.95 (Hauptforderung nebst 5 % Zins seit 12. August 2021) zzgl. CHF 300.-- Mahnkosten zu bezahlen. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 4'085.95. Da für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist und der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet, ist die Einzelrichterin für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die örtliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1652; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. 43; BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person oder
9 - der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Dieser Gerichtsstand ist nur subsidiär massgebend (KIESER, ATSG-Kommentar,
11 - 3.2.2.Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde I._____ (KESB I._____ [SG]) mit Beschluss vom 8. Juli 2015 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet hatte (vgl. Bf- act. 2). Obschon sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 bis zu ihrem Wegzug nach D., Bulgarien, per 1. Dezember 2019 in einem Pflegeheim in F. GR aufhielt, wurde die Vertretungsbeistandschaft im November 2019 wiederum durch die KESB I._____ (SG) mit Beschluss vom 13. November 2019 per 31. Dezember 2019 aufgehoben (vgl. Bf- act. 2, inkl. Anhang; Bg-act. 80, Anhang 1). Aufgrund dessen und aus dem Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim in F._____ GR nicht zu einer Übertragung der Massnahme von der KESB I._____ (SG) an die KESB K._____ (GR) geführt hatte (vgl. dazu Art. 442 Abs. 5 ZGB), lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens im Pflegeheim in F._____ GR aufhielt bzw. dass deren nach aussen erkennbare Absicht nicht auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Weiteres" ausgerichtet war. So hielt die KESB I._____ (SG) in ihrem Beschluss vom 1. Mai 2020 betreffend "Genehmigung Schlussrechnung und Schlussbericht (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019)" denn auch fest, vor der Aufhebung der Massnahme bzw. dem Wegzug nach Bulgarien habe die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde H._____ SG, mithin im Zuständigkeitsbereich der KESB I._____ (SG), gehabt (vgl. Bf-act. 2, E.1; vgl. auch den Beschluss vom 13. November 2019 betreffend "Aufhebung einer Massnahme" [Bg-act. 80, Anhang 1]; vgl. ferner auch die Angaben des früheren Beistands der Beschwerdeführerin zu deren zivilrechtlichem Wohnsitz [Bf-act. 2, Anhang; Bf-act. 14]). Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens im Pflegeheim in F._____ GR aufgehalten hatte, spricht denn auch der
12 - Umstand, dass sie dieses, nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand ab dem Jahr 2016 laufend gebessert und in der Berichtsperiode vom