VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 23 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 20. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1958, wohnhaft in B., war als Immobilien- bewirtschafter bei der C._____ AG angestellt und obligatorisch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Juni 2021 beim Biken hängen blieb und auf die rechte Schulter stürzte. A._____ litt in der Folge an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Schulter. Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Heilbehandlung, nicht aber für Taggeld. 2.Der Hausarzt Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin FMH, überwies A. zwecks MRI der Schulter ins Spital. Am 1. Juli 2021 erfolgte ein Arthro-MRI durch Radiologe Dr. med. E., Leitender Arzt Radiologie des Spitals Davos. Bei klinischer Angabe einer vorbestehenden und re-traumatisierten Omarthropathie rechts lautete der Befund wie folgt: "Komplettruptur des Musculus supraspinatus mit Retraktion Grad II nach Patte bei kräftig vorbestehender Tendinose. Volumenminderung mit einzelnen Fetteinlagerungen. Im Weiteren auch Komplettruptur der anterioren Teile des Musculus infraspinatus, einzelne Fetteinlagerung des Muskelbauches (Grad I nach Goutallier). Tendinose der langen Bizepssehne bei fehlender Abgrenzbarkeit der Pulley-Schlinge sowie Oberrandläsion des Musculus subscapularis. AC-Gelenksarthrose ohne Aktivierung mit Abbildung einer subacromialen Konsole. Geringe chondrale Ausdünnung des posterioren Glenoids." Dr. med. E. beurteilte eine Komplettruptur des Musculus supraspinatus, Retraktion Grad II nach Patte sowie anteriore Ruptur des Musculus infraspinatus. Geringe Volumenminderung des Musculus supraspinatus mit einzelnen Fetteinlagerungen. Verdacht auf Pulley-Läsion mit Tendinose der langen Bizepssehne und Oberrandläsion des Musculus subscapularis.
3 - 3.Im Konsiliarbericht von Dr. med. F., Chefarzt Orthopädische Chirurgie Klinik Gut, vom 28. Juli 2021, wurde die Diagnose einer post- traumatischen Totalruptur der Supraspinatussehne sowie Partialruptur der Infraspinatussehne Schulter rechts nach Velosturz vom 22. Juni 2021 mit: – Tendinopathie der langen Bizepssehne gestellt. Anamnestisch sei der Patient am 22. Juni 2021 mit dem Velo gestürzt und es zeige sich seitdem eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Diese habe sich zwar etwas verbessert, auffallend sei jedoch ein deutliches Aussenrotationsdefizit und eine verfrühte Mitrotation der Scapula. Ebenso sei dem Patienten ein deutliches Kraftdefizit aufgefallen. Im Vorfeld sei der Patient beim Tennisspielen aktiv gewesen. Er habe gelegentlich leichte Beschwerden bei Belastungen gehabt, jedoch keine Einschränkungen in Bezug auf die Funktion und die Kraft. Im Rahmen der klinischen Unter- suchung zeige sich ein positives Hornblower Zeichen bei ansonsten unauffälligem Lokalbefund. Keine Druckdolenz über dem AC-Gelenk. Die aktive Flexion gelinge etwas mühsam bis nahezu 120°. Die Abduktion bis 120°. Die Aussenrotation sei nahezu aufgehoben. Keine Kraft bei der Aussenrotation gegen Widerstand. Deutlich positiver Jobe-Test. Lift-off und Belly-Press-Test seien negativ. Der Ellbogen sei frei beweglich. PDMS intakt. Zudem finde sich der bildgebende Befund der Schulter rechts ap IR/AR und axial vom 28. Juli 2021 über eine gute Zentrierung glenohumeral und einen altersentsprechenden ossären Normalbefund." Dr. med. F. bestätigte die Ruptur der Supra- und auch Infraspinatus- sehne an der rechten Schulter mit positivem Hornblower Zeichen und deutlich positivem Jobe-Test. In Anbetracht der sportlichen Aktivität empfahl er klar eine Operation im Sinne einer arthroskopischen Rotatoren- manschettenrekonstruktion mit Tenodese der langen Bizepssehne. 4.Der beratende Arzt (Versicherungsmediziner) Dr. med. G._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
4 - stellte in seiner Stellungnahme am 17. August 2021 fest, es seien unter anderem noch die Angaben in den klinischen Angaben des MRI vom
5 - Bizepssehne jedoch mit deutlicher Tendinopathie. Unauffällige Insertion der Subscapularissehne. Verstrichenes vorderes Intervall. Die lange Bizepssehne liegt im Sulcus jedoch mit deutlicher Tendinopathie. Es bestätigt sich die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne. Nur der craniale Anteil der Infraspinatussehne ist rupturiert. Die inferioren Anteile sind intakt. Deutlich entzündlich veränderter Recessus inferior. Etwas ausgefaserte posteriore Labrumabschnitte." 8.Mit Parteigutachten vom 19. September 2021 nahm Dr. med. H., Ärztin für Chirurgie, Gefässchirurgie, Phlebologie und u.a. zertifizierte Gutachterin SIM, Stellung zur Sache. Sie führte aus, dass die Fragen zur Unfallkausalität medizinisch nicht beantwortet werden könnten, da sie auf unvollständigen bzw. fehlenden Dokumenten beruhten. Es fehlten die Berichte des Hausarztes über die Vorgeschichte, die konservative Behandlung bis zur Operation und der Operationsbericht. Die Befunde des MRI-Berichtes müssten mit den Befunden der Operation verglichen werden. Es sei zweifelhaft, ob die altersentsprechenden degenerativen Veränderungen so stark gewesen seien, dass sie durch den Unfall zur Sehnenruptur geführt hätten oder andere Faktoren wie Entzündungen mit beteiligt gewesen seien. Der Unfallmechanismus müsse daher genau geklärt sein. Die Anamnese zum Tennissport und den körperlichen Aktivitäten könne Auskunft zu Kraft und Beweglichkeit geben. Eine Kausalitätsfeststellung bei Rupturen der Rotatorenmanschette im höheren Alter sei immer schwierig und könne daher nur individuell und mit exakter Befunderhebung erfolgen. Die Beurteilung durch den beratenden Arzt Dr. med. G. sei medizinisch nicht nachvollziehbar, da sie auf fehlender und lückenhafter Dokumentation beruhe. Es sei eine orthopädisch-traumatische Begutachtung erforderlich. 9.Mit Einsprache vom 21. September 2021 beantragte A._____ unter Beilage des Parteigutachtens von Dr. med. H._____ u.a. die Rückweisung
6 - zu weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilungen und neuem Entscheid. 10.Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 wies die Helsana die Einsprache ab. 11.Hausarzt Dr. med. D._____ hielt am 14. Februar 2022 fest, A._____ habe bis zum Unfallzeitpunkt weder über Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt noch hätten entsprechende Behandlungen stattgefunden. 12.Am 21. Februar 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Helsana Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 26. Januar 2022 und die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen mit nachfolgendem neuem Entscheid; eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens zu erbringen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Unfallversicherung und der beurteilende Mediziner keine Kenntnis vom gesundheitlichen Vorzustand gehabt hätten und dass – unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. med. H._____ – die Beurteilung von Dr. med. G._____ nicht nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen für die Leistungen aus Nichtberufsunfall als auch gemäss Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Rotatoren- manschettenriss) seien als erfüllt zu betrachten, zumal der Unfallversicherung der Entlastungsbeweis nicht gelinge. Der medizinische Berater habe sich auf unvollständige Akten gestützt, den Vorzustand nicht abgeklärt und daher auch keine Gewichtung vornehmen können. Seine Einschätzung entspreche nicht den Akten, wo lediglich eine Omarthropathie rechts bestätigt werde und ein altersentsprechend ossärer Normalbefund. Es habe ihm nur der Radiologiebericht vom 2. Juli 2021, nicht aber das MRI-Bild, vorgelegen.
7 - 13.Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 (Datum Poststempel) beantragte die Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom 21. Februar 2022. Begründet wurde die Beschwerdeabweisung mit dem Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich Sachverhalt wie auch rechtlichen Erwägungen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2022 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 22). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
8 - Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Unbestritten geblieben sind das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG und die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung nach Art. 10 UVG). Streitig und zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 28. Juli 2021 hinaus. 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatori- schen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 3.2.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161 E.3.1, 129 V 177 E.3; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
9 - werden kann (siehe statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2, 129 V 177 E.3.1). 3.2.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). 3.2.3.Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfall-
10 - versicherers praktisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 62 f.). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mittels der Adäquanzformel (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271). 3.2.4.Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausal- zusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen-
11 - hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3, 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.2.2 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteile des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2, 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.2.3.2). 3.2.5.Der vom Unfallversicherer zu beweisende Wegfall des Kausalzusammen- hanges muss ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Status quo sine vel ante; BGE 146 V 51 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3), d.h. auch der Wegfall einer Teilkausalität im Sinne von Art. 36 UVG, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Dabei hat der Unfallversicherer indes nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E.3.2, 8C_80/2021 vom
13 - Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4, 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E.3.3, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 3.4.Zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen sind die rechtsanwendenden Behörden auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). 3.5.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
14 - sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.3.1, 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.5.1, 8C_397/2019 vom
18 - 4.2.1.Versicherungsmediziner Dr. med. G._____ stellte sich am 17. August 2021 auf den Standpunkt, die im MRI festgestellten Veränderungen seien nur möglicherweise auf das Ereignis vom 22. Juni 2021 zurückzuführen, warf aber selbst noch Fragen zum Ausmass des Vorzustandes auf, zumal die o. g. Veränderungen eher für eine degenerative Entwicklung sprächen oder auf ein altes Trauma hindeuteten (Bg-act. 7 S. 2). Ohne weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Vorzustand erstellte Versicherungsmediziner Dr. med. G._____ nur gerade zwei Tage später eine weitere Aktenbeurteilung (Bg-act. 8). Dafür lagen ihm die Akten bis zum 29. Juli 2021 vor – allerdings unbestrittenermassen ohne Akten resp. Angaben über den medizinischen Vorzustand vor dem Unfallereignis, ohne Arthro-MRI-Bild vom 1. Juli 2021 und ohne Angaben zum Unfallhergang bzw. –mechanismus. Darin kam er zum Schluss, dass die erhobenen Befunde/Diagnosen überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall vom 22. Juni 2021 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stünden (Bg-act. 8 Ziff. 2.1 Absatz 1 S. 2). Einige Absätze später allerdings relativiert Versicherungsmediziner Dr. med. G._____, wenn er ausführt, dass "das Ereignis vom 22.06.2021 zu einer Kontusion der rechten Schulter ohne frische, traumatisch strukturelle Läsion geführt [hat]. Die im MRI festgestellten Veränderungen deuten auf teils (Hervorhebung durch das Gericht) massive degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette ohne Zeichen einer traumatischen Verursachung hin. Daher ist die geplante OP vom 23.08.2021 nur möglicherweise auf das Ereignis vom 22.06.2021 zurückzuführen." (Bg-act. 8 Ziff. 2.1 Absatz 6 S. 2). Und er kommt sodann noch weitergehend zu folgendem Schluss: "Die im MRI vom 01.07.2021 beschriebenen Veränderungen sind sämtlich (Hervorhebung durch das Gericht) als Vorzustand zu qualifizieren." (Bg- act. 8 Ziff. 2.1 Absatz 7 S. 2). Diese Herleitung ist nicht schlüssig begründet und nicht nachvollziehbar. Und obschon er von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgeht und den Status quo sine als
19 - per 28. Juli 2021 eingetreten beurteilt (Bg-act. 8 Ziff. 3.3 und 3.4 S. 3), beschreibt er dennoch am 19. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 22. Juni 2021 bis auf weiteres und auch aktuell (Bg-act. 8 S. 1 und 4), während auf der Schadenmeldung UVG vom 30. Juni 2021 unklare Vermerke angebracht sind, ob überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Bg-act. 1) und der Beschwerdeführer offenbar keine Taggelder erhalten hat (Bg-act. 9). 4.2.2.Abgesehen davon, dass sich Versicherungsmediziner Dr. med. G._____ Einschätzungen vom 17. August 2021 resp. 19. August 2021 im Kern widersprechen (17. August 2021:"...die im MRI festgestellten Veränderungen sind nur möglicherweise auf das Ereignis vom 22.06.2021 zurückzuführen" [Bg-act. 7 S. 2]; 19. August 2021: "... die Befunde/Diagnosen mit dem Unfall vom 22.06.2021 überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen" [Bg- act. 8 Ziff. 2.1 S. 2]), überzeugen sie auch – wie soeben beschrieben – in ihrer Herleitung und Begründung nicht. 4.2.3.Versicherungsmedizinische Feststellungen und Aktenbeurteilungen sind als solche beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Vorliegendenfalls lagen die Untersuchungsbefunde dem Versicherungsmediziner Dr. med. G._____ nicht lückenlos vor – so hatte Versicherungsmediziner Dr. med. G._____ nur Einsicht in den Radiologiebericht von Dr. med. E._____ vom 2. Juli 2021, nicht aber in das zugrundeliegende Arthro-MRI (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 [Bg-act. 17]). Ebensowenig besass er medizinische Unterlagen zum Vorzustand (insbesondere "vorbestehende und re-traumatisierte Omarthropathie rechts") oder hatte er Kenntnis vom Unfallhergang bzw. –mechanismus am 22. Juni 2021. Er war somit nicht imstande, sich aufgrund der vorhandenen Daten ein vollständiges Bild zu
20 - verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom
22 - rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt hat, weil sie das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat und damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E.3.2), kann vorliegendenfalls ausgangsgemäss offen gelassen werden. In die Beweiswürdigung war das Parteigutachten von Dr. med. H._____ jedenfalls miteinzuziehen, ist doch die Herkunft des Gutachtens grundsätzlich nicht massgebend (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c), wenn auch einem Parteigutachten nicht dasselbe Gewicht zuerkannt wird, wie einem vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten (BGE 125 V 351 E.3c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2017 vom 4. Mai 2018 E.3.4). 5.2.2.Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen (BGE 135 V 465 E.4.5, vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 ATSG Rz. 79 f.). Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, wenn er keine Massnahmen zur Abklärung angeordnet hat, dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Vorliegendenfalls war das Parteigutachten Dr. med. H._____ zwar hilfreich
23 - aber nicht unerlässlich für die Beurteilung der beiden versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Versicherungs- mediziner Dr. med. G._____ bzw. für die Feststellung, dass geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen, weil sie in sich nicht schlüssig begründet und nicht nachvollziehbar und gar widersprüchlich waren. Damit sind diese Parteikosten der Beschwerdegegnerin nicht aufzuerlegen. 5.2.3.Hingegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteikostenersatz aus der Tätigkeit seiner Rechtsvertreterin; Ausgangspunkt ist deren eingereichte Honorarnote. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungs- berechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgs- zuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 6. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. 5.2.4.Die eingereichte Honorarnote über CHF 3'851.50 (CHF 3'472.00 zuzüglich 3 % Barauslagen inkl. Spesen [CHF 104.15] zuzüglich 7.7 % MWST [CHF 275.35]) ist nach Auffassung des Gerichts wie folgt zu kürzen: Für das Beschwerdeverfahren ist ein Zeitaufwand von 5.16
24 - Stunden zu berücksichtigen, wobei die eingereichte Honorarvereinbarung über CHF 280.00 (vgl. Bf-act. 2) praxisgemäss zu kürzen ist auf CHF 270.00 pro Stunde, d.h. der zu entschädigende Stundenaufwand beträgt CHF 1'393.20 (5.16 Stunden à CHF 270.00); zuzüglich 3 % Barauslagen resp. Spesen (CHF 41.80) zuzüglich 7.7 % MWST (CHF 110.50), was zu einem Parteikostenersatz von CHF 1'545.50 (inkl. Spesen und MWST) führt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid der Helsana Unfall AG vom 26. Januar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen in Form eines neutralen zumindest orthopädischen Gutachtens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Helsana Unfall AG entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'545.50 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]