VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 21 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Meisser Aktuarin ad hoc Isepponi URTEIL vom 30. August 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - geschrieben, dass sie am 13. November 2021 ein Probearbeiten machen dürfe. Leider habe sie dieses E-Mail vom 19. Oktober 2021 nicht gesehen, was sie nicht mit Absicht gemacht habe und wofür sie sich entschuldige. 4.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 28 Tagen ein. Begründend führte es im Wesentlichen aus, A._____ hätte bei der C._____ AG in E._____ am 13. November 2021 einen Probearbeitstag absolvieren können. Diesen habe sie indes nicht wahrgenommen und sich danach nicht mehr beim möglichen Arbeitgeber gemeldet. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2021 führe sie nichts an, was als Rechtfertigungsgrund gehört werden könne. Damit sei erstellt, dass A._____ eine nicht amtlich zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt habe, weshalb sie für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Dabei werde ihr zugutegehalten, dass es sich um eine Teilzeitstelle gehandelt hätte. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 13. Januar 2022 Einsprache und machte insbesondere geltend, ihr Versäumnis sei entschuldbar und dürfe nicht sanktioniert werden, da ein sanktionswürdiges Verhalten erst vorliege, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst worden sei, was bei ihr nicht zutreffe. Vielmehr habe sie sich geirrt, da die per E-Mail verschickte Einladung mit einem privaten Namen und nicht mit C._____ versehen gewesen sei. Sie habe sich nach diesem Vorfall bei C._____ entschuldigt. Auch sonst nehme sie ihre Pflichten immer ernst. So habe sie seit Juni bis Ende November vollzeitlich gearbeitet und sei nun seit Mitte Dezember bei der G._____ in H.. 6.Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies das KIGA die Einsprache ab. Es sei im Wesentlichen unbestritten geblieben, dass die C. AG, E., A. eine Stelle offeriert habe. Offenbar habe sie in einer ersten Verhandlungsrunde eine Anstellung in einem Dreischichtbetrieb
4 - abgelehnt. Da sie die Unzumutbarkeit der Arbeit in einem Schichtbetrieb nicht bewiesen habe, wäre sie verpflichtet gewesen, diese offerierte Stelle anzunehmen. Nachdem der mögliche Arbeitgeber offensichtlich Rekrutierungsschwierigkeiten gehabt habe, habe er A._____ eine Anstellung nur in der Mittelschicht offeriert. Nachweislich sei sie auf den
5 - eingeladen. Ebenso wenig stimme, dass es bei der C._____ AG um eine Teilzeit-Anstellung gegangen sei; sie habe sich auf eine 100 %-Stelle beworben. Sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die ausgesprochene Sanktion sei angesichts ihrer Arbeitsbemühungen und der Pflichterfüllung unverhältnismässig und unfair. 8.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. 9.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr dafür eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2022, womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 gegen die Verfügung vom 23. November 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die
6 - obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am
11 - bewirkt, dass ihr noch einmal die Stelle angeboten bzw. diese für sie bis zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs mit anschliessendem Probearbeiten freigehalten worden wäre. Damit ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auszusprechen, sofern ihr Verhalten nicht gerechtfertigt bzw. die Annahme dieser Arbeit ihr nicht unzumutbar war. 2.4.Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihr Verhalten in der Beschwerde damit, dass sie nicht habe wissen können, zu einem Probearbeiten eingeladen worden zu sein, da das E-Mail vom 19. Oktober 2021 von einer Privatperson, Herr F., gekommen sei, den sie nicht kenne, und sich nicht geachtet habe, dass es von der C. stamme. Diese Erklärung mutet sonderbar an, nachdem sie bereits ihre Bewerbung für die Stelle als Mitarbeiterin bei der C._____ AG an Herrn F._____ geschickt (vgl. Bf- act. 8) und anschliessend mit ihm ein Telefongespräch geführt hatte (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 7 S. 2) sowie schon am 16. Oktober 2021 von ihm per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch mit anschliessendem Probearbeitshalbtag eingeladen worden war (vgl. Bg-act. 7 S. 3), worauf sie nachweislich auch reagiert und ihn um eine Terminverschiebung gebeten hatte (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 7 S. 2). Insofern musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass sich Herr F._____ sodann mit ihr in Kontakt setzen würde, um ein neues Datum für ein Vorstellungsgespräch mit anschliessender Probearbeit in der C._____ - Filiale in E._____ zu vereinbaren. Dass er dies am 19. Oktober 2021 per E-Mail tat, ist nicht zu beanstanden, war doch seine vormalige elektronische Korrespondenz am 16. Oktober 2021 bei der Beschwerdeführerin angekommen und hat sie auch darauf reagiert (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 7 S. 2). Des Weiteren ist der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten E-Mail- Korrespondenz vom 16. und 19. Oktober 2021 zu entnehmen, dass Herr F._____ beide Nachrichten von der gleichen E-Mail-Adresse aus an die
12 - Beschwerdeführerin geschickt hatte, aus der entnommen werden kann, dass er zur C._____ gehört (vgl. Bg-act. 7 S. 3 ff.; vgl. aber das im vorliegenden Verfahren beigelegte Bf-act. 5, welche diese Information unterlässt). Insofern erscheint der von ihr geltend gemachte Rechtfertigungsgrund für ihr Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch mit anschliessender Probearbeit bei der C._____ AG in E._____ wenig glaubwürdig. Auch im Übrigen ist kein durch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründeter oder in ihren persönlichen Verhältnissen liegender Unzumutbarkeitsgrund ersichtlich (siehe hierfür Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B287 ff.). Ein solcher wird denn auch von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr gab sie selber an, dass ein Stellenantritt in der Mittelschicht – wie ihr dies auch per E-Mail vom 16. und 19. Oktober 2021 von Herrn F._____ offeriert worden war – (auch aufgrund des mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegenden Arbeitswegs) möglich sei (vgl. Stellungnahme vom 15. November 2021 [Bg-act. 5 S. 2]; vgl. ferner auch Bewerbungsschreiben vom 14. Oktober 2021 [Bf-act. 8], in welchem sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten darlegt). Mit ihrem Verhalten lehnte sie demnach in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Ergebnis eine nicht amtlich zugewiesene Stelle ab und befolgte damit die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstellen nicht. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie zuvor im Zwischenverdienst gearbeitet und sich um Arbeit bemüht, sich beworben und auch 40 Stunden pro Woche gearbeitet haben soll, ging es doch bei der hier fraglichen Stelle um eine Anschlusslösung ab Dezember 2021. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
13 - 3.Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom
16 - ausgedrückt hatte (vgl. Bg-act. 5 S. 3), sondern erst, als sie zwei Tage später von ihrem RAV-Berater darauf aufmerksam gemacht worden war (vgl. Bg-act. 5 S. 2 und Bf-act. 7), zeugt ihr Verhalten durchaus von einer gewissen Gleichgültigkeit und einem Desinteresse hinsichtlich der Stelle als Verkäuferin bei der C._____ AG in E._____, das sich nicht auf eine blosse Unachtsamkeit zurückführen lässt. Vielmehr ist sie diesbezüglich ihren Pflichten als Arbeitslose nicht tadellos und sorgsam nachgekommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die hiervor zitierte Rechtsprechung insbesondere das unentschuldigte Versäumen von vereinbarten Terminen für Beratungs- und Kontrollgespräche betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.2.1 und E.3.3; so auch ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.5.3 und 8C_4/2017 vom 13. März 2017 E.4.2), welche im Falle einer – wie hier vorliegenden – Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne des Vorerwähnten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.5.3). 3.4.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage bestätigt hat. 4.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]