VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 20 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 4. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache, welche am 7. Januar 2022 fristgerecht beim KIGA einging, und sinngemäss verlangte, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2021 über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen aufgehoben werde. Die Begründung ging dahingehend, dass er aufgrund seines unbefristeten Arbeitsvertrags nicht gewusst habe, arbeitslos zu werden. Er habe im Oktober die Kündigung erhalten und im Oktober angefangen, Arbeit zu suchen. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies das KIGA die Einsprache ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die Verfügung des KIGA vom 21. Dezember 2021 sei aufzuheben. Ebenso stellte er sinngemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Begründend tat der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit vor der Kündigung und damit dem Wissen, arbeitslos zu werden, nicht habe eine Stelle suchen können. 7.Mit Vernehmlassung vom 1. März 2022 führte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt arbeitslos gewesen sei, da er im Bausektor nur saisonal arbeiten konnte. Wiederholt sei der Beschwerdeführer auch sanktioniert worden, nachdem er gegen Ende der Bausaison zu spät mit der Arbeitssuche begonnen hatte, obschon ihm seit längerem bewusst sein musste, dass er im Bausektor saisonal beschäftigt wurde, selbst wenn man ihm zu Beginn der Bausaison einen unbefristeten Arbeitsvertrag ausgestellt habe. Weiter führte der Beschwerdegegner aus, dass die zuständige Personalberaterin des KIGA den Beschwerdeführer zu Beginn der Bausaison 2021 noch einmal ausdrücklich auf das entsprechende Regelwerk aufmerksam
4 - gemacht habe. Trotz all dieser Umstände habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erst im Oktober 2021 mit der Arbeitssuche begonnen, wobei er erneut nur zehn Arbeitsbemühungen vorgewiesen habe. Da es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, im Dezember 2021 arbeitslos zu werden, hätte er schon im September 2021 (also 3 Monate vorher) mit der Arbeitssuche beginnen müssen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
5 - Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren die Verfügung des KIGA vom 21. Dezember 2021 aufgehoben haben möchte. Diese wurde jedoch durch den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 ersetzt, womit sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid richtet, wie der Beschwerdeführer im Rubrum korrekterweise erwähnt. 3.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 6'606.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 213.10 (ermittelt aus: CHF 6'606.-- x 0.7: 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 3'835.80 (18 x CHF 213.10), was unterhalb der Grenze von CHF 5'000.-- liegt, weshalb hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 4.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2022,
6 - worin dieser den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 18 Tage einstellte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeitspanne von Anfang September 2021 bis Ende November 2021. Dabei ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Januar 2022 massgebend (BGE 132 V 215; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 5.1.In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von 18 Tagen. 5.2.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit der Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Dabei muss sie nach Abs. 2 den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Dabei überprüft die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen monatlich (Abs. 3). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zusammenhang festhielt, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistung beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, für
7 - die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 5.3.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.1.1). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 2019 135 vom 18. Mai 2020 E.3.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
8 - Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 6.Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom
13 - Bewerbungen seitens des Beschwerdeführers eingereicht wurden (fünf im Monat November 2021). Somit steht fest, dass die benötigte Anzahl von mindestens 15 Arbeitsbemühungen klar verfehlt wurde. So ist der quantitative Nachweis, sich persönlich genügend um eine neue zumutbare Arbeitsstelle bemüht zu haben, misslungen. Der Beschwerdeführer hat damit gegen seine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verstossen, womit die Einstellung seiner Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gerechtfertigt ist. 8.Es bleibt damit noch die Rechtmässigkeit der Einstellungsdauer von 18 Tagen zu prüfen. 8.1.Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Vorliegend geht es konkret um die verfügte Einstellungsdauer von 18 Tagen, womit der Beschwerdegegner das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer qualifizierte. 8.2.Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (siehe BGE
14 - 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2, 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den vorliegenden Akten bereits zum dritten Male persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Denn bereits im Jahr 2018 sowie im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer diese Pflicht versäumt, weshalb er zuvor bereits mit vier Einstelltagen (Verfügung vom 21. Januar 2019; Bg-act. 5) bzw. mit neun Einstelltagen (Verfügung vom 12. Februar 2021; Bg-act. 6) sanktioniert worden war. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. D79/1.C3 sieht für drittmals ungenügende Arbeitsbemühungen bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden 10-19 Einstelltage vor. An der Ausübung des Ermessens des Beschwerdegegners gibt es daher nichts zu beanstanden und somit ist die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage rechtens.