VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 2 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 21. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Stiftung A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Mahngebühr)
2 - I. Sachverhalt: 1.B.________ ist Präsident der Stiftung A.________ mit Sitz in C.. Die Zustelladresse des Stiftungspräsidenten und Vertreters der Stiftung lautet D., E.. Die Stiftung beschäftigt zuweilen für Un- terhaltsarbeiten an der F. drei Personen, die zusammen im Jahr 2020 einen Lohn von CHF 1'740.00 erhalten haben. 2.Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 mit dem Betreff "Mahnung Einreichung Lohndeklaration" teilte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubün- den (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) dem Stiftungspräsidenten B.________ mit, die Arbeitgeber seien verpflichtet, die Löhne innert 30 Ta- gen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit der AHV-Ausgleichskasse abzurechnen. Da die Lohndeklaration (für das Jahr 2020) aber bis zum 31. Januar 2021 nicht bei ihr eingegangen sei, sei ihm daraufhin am 8. Februar 2021 eine kostenlose Erinnerung zugesandt worden, mit verlängerter Ein- reichungsfrist bis zum 10. März 2021. Da die AHV-Ausgleichskasse auch bis zu diesem Datum keine Deklaration erhalten habe, sei ihm am 17. März 2021 eine kostenpflichtige Mahnung zugesandt worden. Die Lohndeklara- tion sei dann schlussendlich am 23. März 2021 bei der AHV-Ausgleichs- kasse eingegangen, trotzdem sei die Mahnung (CHF 50.00) sowie die ver- rechnete Mahngebühr gerechtfertigt und daher bis zum 31. Mai 2021 zu begleichen. Diese Mahnung resp. Zahlungsaufforderung blieb aber unbe- achtet. 3.Mit Verfügung vom 2. November 2021 veranlagte die AHV-Ausgleichs- kasse gegenüber der Stiftung A.________ zugestellt an deren verantwort- lichen Stiftungspräsidenten B.________, fakturierte, jedoch nicht bezahlte Mahngebühren gemäss Art. 34a AHVV in der Gesamthöhe von CHF 70.30 (bestehend aus Mahngebühr CHF 50.00 und Betreibungskosten CHF 20.30). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen werde diese Verfü- gung rechtskräftig. Mit Eintritt ihrer Rechtskraft werde der im Betreibungs-
3 - verfahren Nr. G.________ des Betreibungsamtes H.________ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt. 4.Dagegen erhob der Stiftungspräsident B.________ am 1. Dezember 2021 Einsprache bei der AHV-Ausgleichskasse mit den (sinngemässen) Begeh- ren um Aufhebung der angefochtenen Veranlagungsverfügung vom 2. No- vember 2021 und vollständigen Verzicht auf die unrechtmässig erhobenen Kosten.
5.Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wies die AHV-Aus- gleichskasse die Einsprache der Stiftung A.________ bzw. ihres Vertre- ters B.________ ab. Die auferlegte Mahngebühr von CHF 50.00 sei zu Recht erhoben worden und somit geschuldet. Demzufolge sei auch die Betreibung für diese Mahngebühr zu Recht erfolgt. Die Betreibungskosten seien deshalb ebenfalls geschuldet. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung A.________ (nach- folgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Stiftungspräsidenten B., am 12. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit sinngemäss folgenden Anträgen: (1) Der Einsprache-Entscheid vom 13. Dezember 2021 sei unter Berücksichtigung der Geschichte dieses Falles zu revidieren und die Abweisung rückgängig zu machen. (2) Die Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 über die Mahngebühren von Fr. 50.00 und die Betreibungskosten von Fr. 20.30, Total Fr. 70.30 sei von der SVA Graubün- den zurückzuziehen. (3) Der Einsprache-Entscheid vom 24. September 2021, bei welchem unsere Einsprache gestützt worden ist, sei zu würdigen und es dürfe keine neue Verfügung über die Mahn- gebühren an die Stiftung A. gestellt werden. (4) Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H.________ über Fr. 70.50 sei zurückzu- ziehen. (5) Die SVA habe den von ihr für 2020 einbezahlten und von der SVA unrechtmässig erhobenen Beitrag für die beiden (namentlich genannten) Pensionierten (Angestellten) zurückzuerstatten. Die Summe dieser Gutschrift betrage Fr. 128.05. (6) Die Kosten für das Verfahren beim Verwaltungsgericht Graubünden seien von der Sozialversicherungsanstalt / AHV Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zu bezah- len. Zur Begründung ihrer Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen vor, dass die verantwortlichen (namentlich aufgezählten) Personen
4 - der SVA Graubünden (AHV-Ausgleichskasse) – so der Abteilungsleiter Fi- nanz- und Rechnungswesen, der Teamleiter Abrechnungsverfahren, der Teamleiter Beiträge sowie dessen Stellvertreter – für ihre willkürlichen Ent- scheide, die auf unpassende Artikel der AHVV verwiesen, zu rügen seien. Im AHVG seien in keinem Artikel Grundlagen für Mahngebühren festge- halten. Auch fehle ein Tarif für Mahngebühren. Wenn in einem Gesetz keine Bussen (Mahngebühren) mit entsprechenden Beträgen festgelegt seien, bestehe gemäss Art. 1 StGB keine Berechtigung zur Verhängung einer Strafe oder einer Massnahme. In den verschiedenen Schreiben der SVA seien zahlreiche Artikel – so mehrmals Art. 34a AHVV, sowie Art. 38 AHVV, Art. 39 AHVV, Art. 205 AHVV und Art. 206 AHVV – als Grundlage herangezogen worden. Aus keiner dieser Bestimmungen könne aber ein Recht abgeleitet werden, Mahngebühren zu verlangen. Dasselbe gelte für die zitierten Randziffern 2198 und 2199 aus der WBB Wegleitung. Es fehle gesetzlich ein klarer Bezug, dass die SVA Mahngebühren für die ver- spätete Eingabe der Lohndeklaration erheben dürfe. Das Ganze mute da- her als Behördenwillkür an. Die SVA wolle gegenüber der Stiftung A.________ eine Massnahme erzwingen, wozu sie nicht das Recht habe. Sie habe im vergangenen Jahr 2021 viele Male mit Verweis auf die immer gleichen, nicht validen Artikel aus der AHVV versucht, die Begleichung der unrechtmässig erhobenen Mahngebühr durchzusetzen. Die SVA hätte spätestens nach der Einsprache vom 17. Juli 2021 gegen die Veranla- gungsverfügung vom 22. Juni 2021 diese Akte schliessen und die Mahn- gebühren erlassen müssen. Stattdessen habe sie trotz Gutheissung der Einsprache in einer weiteren Veranlagungsverfügung vom 4. November 2021 dieselben Fr. 70.30 wieder eingefordert. Das sei reine Zwängerei von Beamten, die doch längst hätten erkennen müssen, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Tun haben. Auch hätten die Verantwortlichen bei der SVA berücksichtigen können, dass sie bereits am 7. Mai 2020 eine Lohnmeldung von der (namentlich genannten/noch nicht pensionierten) Mitarbeiterin erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe schon damals
5 - den Versicherungsbeitrag entrichten wollen, was aber nicht bewilligt wor- den sei. Im Übrigen unterhielten die Stiftungsmitglieder und Helfer seit Jahren den Burgplatz, die steilen Zugänge, und die Burgmauern in Fron- arbeit. Sie leisteten damit einen Beitrag für die touristische und kulturelle Vielfalt des I.________. 7.Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Primär werde auf die Begründung im ange- fochtenen Einspracheentscheid verwiesen, an der vollumfänglich festge- halten werde. Vorliegend bilde einzig der Einspracheentscheid vom 13. De- zember 2021 das Anfechtungsobjekt. Gegenstand der rechtlichen Ausein- andersetzung sei hier somit nur die Frage, ob die der Beschwerdeführerin von ihr auferlegte Mahngebühr von CHF 50.00 (samt Betreibungskosten von CHF 20.30) für das Nichteinreichen der Lohndeklaration des Jahres 2020 innert Frist rechtmässig sei. Die Leistungen der Beschwerdegegnerin würden hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Dementsprechend sei sie auf fristgerechte Beitragszahlungen angewiesen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitge- bers (u.a. müsse dieser die jährliche Lohndeklaration gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Beschwerdegegnerin einreichen, damit die definitiven Beiträge festge- setzt werden könnten) sei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nich- terfüllung eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften darstelle. Der Bei- tragsbezug der Beschwerdegegnerin sei straff ausgestaltet, was letztlich im Interesse der Versichertengemeinschaft liege. Der Grossteil der Bei- tragspflichtigen komme denn auch seinen Zahlungs- und Abrechnungs- pflichten innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Termine korrekt nach. Die mit der Mahnung nach Art. 34a Abs. 2 AHVV erhobenen Mahngebühren dienten in diesem Zusammenhang der Einhaltung der gesetzlichen Fristen und stellten eine Gegenleistung für die mit der Mahnung verbundenen Um-
6 - triebe der Beschwerdegegnerin dar. Würde auf die Mahngebühren verzich- tet, müsste der entstandene Aufwand durch die allgemeinen Verwaltungs- kostenbeiträge abgegolten werden, womit auch die korrekt zahlenden und abrechnenden Versicherten und Arbeitgeber für die Säumigen geradeste- hen müssten. 8.Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die zusätzlichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versi- cherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zu- ständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die nach Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe- rin ergibt sich aus deren Stellung als formelle und materielle Adressatin
7 - des Einspracheentscheids (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Die Beschwerdeführerin ist – als AHV-lohnabrechnungspflichtige Arbeitergeberin im Jahr 2020 (Bf-act. 4; Bg-act. 46) – vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Demnach ist sie zur Beschwerde legitimiert. Als gesetzlicher Vertreter und handelndes Organ der Beschwerdeführerin fungiert Stif- tungspräsident B.________ (mit Zustelladresse an dessen Wohnsitz in E.________). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher – mit Ausnahme der in den Erwägungen 1.3., 1.4. und 1.5. nachfolgend genannten Gründe – einzutreten. 1.2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend die nicht bezahlte Mahngebühr (CHF 50.00) und die zugehörigen Betreibungskos- ten (CHF 20.30), zusammen CHF 70.30. Da der Streitwert somit klarer- weise unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbeset- zung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 1.3.Nicht eingetreten werden kann auf die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, da Anfechtungsgegenstand ausschliesslich der an- gefochtene Einsprachenentscheid bildet. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge- schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (siehe BGE 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das Begehren um Aufhebung der Veranlagungsverfügung
8 - vom 2. November 2021 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 1.4.Nicht eingetreten werden kann auch auf Ziffer 4 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, worin beantragt wurde, den Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes H.________ über CHF 70.50 aufzuheben. Das Verwal- tungsgericht ist dazu mangels sachlicher Zuständigkeit nicht befugt. 1.5.Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin betreffend Rückerstattung der (angeblich) zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von CHF 128.05. Da es sich bei der Schlussrechnung vom 23. März 2021 (Bg-act. 43) um keine Verfügung handelt, liegt kein Rückkommenstitel weder für eine prozessu- ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor. Streitgegenstand ist die mit Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 geltend gemachte Mahngebühr von CHF 50.00 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 20.30, insgesamt CHF 70.30, und dies ist auch im angefochtenen Einspracheentscheid als Anfechtungsge- genstand geprüft worden. Eine Rückforderung von Sozialversicherungs- beiträgen gestützt auf die Schlussrechnung der Lohnbeiträge 2020 vom
9 - und überdies könnten Verzugszinsen anfallen (Bf-act. 19; Bg-act. 45). Mit Schreiben vom 17. März 2021 liess die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin eine gebührenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 in- folge ausstehender Lohndeklaration 2020 zukommen. Die Rechnung werde zu einem späten Zeitpunkt gestellt. Die (fehlende) Lohndeklaration sei vollständig ausgefüllt bis 17. Mai 2021 einzureichen (Bf-act. 18; Bg-act. 44). Am 18. März 2021 unterzeichnete der Stiftungspräsident die Lohnde- klaration 2020, wonach die Stiftung im Jahr 2020 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe, welche am 23. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (Bg-act. 42). Mit Schlussrechnung vom 23. März 2021 erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für 2020 über total CHF 286.65 (inkl. Mahngebühren CHF 50.00) (Bf-act. 15; Bg-act. 43). Laut handschriftlichen Korrekturen des Stiftungspräsiden- ten B.________ erachtete er die Mahngebühr von CHF 50.00 als unge- rechtfertigt, weshalb er sie strich, und CHF 236.65 überwies. Damit jedoch – so ist seinen nachträglichen handschriftlichen Notizen zudem zu entneh- men – seien insgesamt CHF 128.05 zuviel bezahlt worden (CHF 236.65 – CHF 108.60), da zu hohe Beiträge (für zwei pensionierte Mitarbeitende) eingefordert worden seien (vgl. Bf-act. 15). Am 3. Mai 2021 (Bf-act. 4; Bg- act. 36) sowie am 19. Mai 2021 (Bf-act. 11; Bg-act. 29) erging seitens der Beschwerdegegnerin jeweils eine gebührenpflichtige Mahnung an die Be- schwerdeführerin mit der Aufforderung der Bezahlung der ausstehenden Mahngebühr (CHF 50.00) bis zum 31. Mai 2021. Mit E-Mail vom 22. Mai 2021 erklärte der Stiftungspräsident B.________ der Beschwerdegegne- rin, dass die Mahngebühr (CHF 50.00) nicht bezahlt werde (Bf-act. 10). Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt H.________ gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung von CHF 50.00 (gemäss Rechnung vom 23. März 2021) plus Betreibungskosten von 20.30 (für Ausstellung des Zahlungsbefehls) und Verzugszins von CHF 0.20, insgesamt somit CHF 70.50, geltend (Bf- act. 9; Bg-act. 21). Gegen die Einleitung der Betreibung erhob die Be-
10 - schwerdeführerin am 10. Juni 2021 bzw. brieflich am 14. Juni 2021 (Bf- act. 8; Bg-act. 25/2) Rechtsvorschlag. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerde- führerin Mahngebühren über CHF 50.00 (zzgl. Zins CHF. 0.20) und Be- treibungskosten über CHF 20.30 (Erhebungskosten laut Art. 38 AHVV), total CHF 70.50, geltend (Bf-act. 7; Bg-act. 23). Am 17. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (Bf-act. 6; Bg-act. 17), was am 24. September 2021 zur Gutheissung der Einsprache mit Aufhebung der Veranlagungsverfügung aus formellen Gründen ("fakturierte, jedoch nicht bezahlte AHV-Beiträge") führte. Da die Mahngebühr aber zu Recht erhoben worden sei und daher geschuldet sei, werde eine neue Veranla- gungsverfügung in Aussicht gestellt (Bf-act. 5; Bg-act. 14). Mit Veranla- gungsverfügung vom 2. November 2021 (Bf-act. 3) machte die Beschwer- degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 70.30 (zusammengesetzt aus Mahngebühr CHF 50.00 und Betreibungs- kosten CHF 20.30) geltend. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
Wird der bzw. dem Versicherten eine Mahngebühr auferlegt, kann sie bzw. er den Erlass einer Verfügung verlangen. Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden (Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracherecht gegen die Auf- erlegung einer Mahngebühr kann in einer späteren Veranlagungsverfügung oder falls die Umstände es erfordern (z.B. im Falle systematischer Weigerung, Mahngebühren zu be- zahlen) durch eine separate, formelle Verfügung gewahrt werden. Die Mahngebühr wird mit der Eröffnung vollstreckbar (Art. 205 Abs. 2 AHVV). Mithin kommt einer allfälligen Einsprache in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zu. Laut Lehre und Rechtsprechung bezweckt die Mahngebühr die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit dem Gesetz unvereinbares Verhalten sanktioniert; die pflichtige Person soll veranlasst werden, sich künftig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Als Gebühr unterliegt die hier vorgesehene Abgabe dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip (AHI-Praxis 4/1997 S. 155 f.). Die Verzugszinspflicht auf Beiträgen entsteht auch ohne Durchführung des Mahnverfahrens (ZAK 1985 S. 273 E.3b) (KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.]: Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, zu Art. 14 Rz. 22 S. 266; zur Regelungskompetenz der Kantone vgl. BGE 135 V 172 E.7.2.2).
13 - Umtriebe (siehe WBB Rz. 2197). Laut Art. 38 Abs. 3 AHVV können die Kosten der Veranlagung den Säumigen auferlegt werden. Die in der Ver- anlagungsverfügung vom 2. November 2021 (Bf-act. 3) geltend gemachte Mahngebühr von CHF 50.00 und angefallenen Betreibungskosten von CHF 20.30, total CHF 70.30, sind ausgewiesen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ist für das streitberufene Gericht bei dieser Sach- und Rechtslage erstellt, dass die Mahngebühr rechtskonform erhoben und die Veranlagung der insgesamt CHF 70.30 korrekt erfolgte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und der angefochtene Ein- spracheentscheid ist zu schützen. 5.Aktengemäss verhält es sich tatsächlich so, dass zwei Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin im Rentenalter (Jahrgänge 1952 und 1954 [Bf-act. 16 und 17]) sind und ihre Einkommen somit den Regeln für pensionierte Ar- beitnehmende unterstehen. Personen, die das ordentliche Rentenalter er- reicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, zahlen weiterhin AHV/IV/EO- Beiträge, müssen aber auf den Freibetrag von CHF 1'400 monatlich oder CHF 16'800 jährlich keine Beiträge entrichten (vgl. Art. 6 quater Abs. 1 AHVV). Nach Art. 34d Abs. 1 AHVV werden überdies vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Im Merkblatt 2.04 Beiträge ("Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen, Stand am 1. Januar 2022"; https://www.ahv- iv.ch/p/2.04.d; zuletzt besucht am 17. März 2022) wird in Ziffer 4 erläuternd festgehalten, dass, wenn sich Arbeitnehmende für die Beitragsentrichtung entschieden haben, die Beiträge später nicht mehr zurückverlangt werden können. Genau dies ist vorliegend der Fall, ist die Beschwerdeführerin doch selbst in der Lohndeklaration 2020 (Bf-act. 16) von einer beitragspflichtigen Lohnsumme von insgesamt CHF 1'740.00 ausgegangen. Die erst nach der Bezahlung der darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge von der Be- schwerdeführerin als (angeblich) "zuviel" und als "Fehler" bezeichneten
14 - AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge (Bf-act. 15) gemäss Schlussrechnung vom
7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 72 ff. VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens wird eine moderate Staatsgebühr von CHF 200.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) erhoben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus