VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 2 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 21. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Stiftung A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Mahngebühr)
5.Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache der Stiftung A.________ bzw. ihres Vertreters B.________ ab. Die auferlegte Mahngebühr von CHF 50.00 sei zu Recht erhoben worden und somit geschuldet. Demzufolge sei auch die Betreibung für diese Mahngebühr zu Recht erfolgt. Die Betreibungskosten seien deshalb ebenfalls geschuldet. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Stiftungspräsidenten B., am 12. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit sinngemäss folgenden Anträgen: (1) Der Einsprache-Entscheid vom 13. Dezember 2021 sei unter Berücksichtigung der Geschichte dieses Falles zu revidieren und die Abweisung rückgängig zu machen. (2) Die Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 über die Mahngebühren von Fr. 50.00 und die Betreibungskosten von Fr. 20.30, Total Fr. 70.30 sei von der SVA Graubünden zurückzuziehen. (3) Der Einsprache-Entscheid vom 24. September 2021, bei welchem unsere Einsprache gestützt worden ist, sei zu würdigen und es dürfe keine neue Verfügung über die Mahngebühren an die Stiftung A. gestellt werden. (4) Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H.________ über Fr. 70.50 sei zurückzuziehen. (5) Die SVA habe den von ihr für 2020 einbezahlten und von der SVA unrechtmässig erhobenen Beitrag für die beiden (namentlich genannten) Pensionierten (Angestellten) zurückzuerstatten. Die Summe dieser Gutschrift betrage Fr. 128.05. (6) Die Kosten für das Verfahren beim Verwaltungsgericht Graubünden seien von der Sozialversicherungsanstalt / AHV Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zu bezahlen.
4 - Zur Begründung ihrer Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die verantwortlichen (namentlich aufgezählten) Personen der SVA Graubünden (AHV-Ausgleichskasse) – so der Abteilungsleiter Finanz- und Rechnungswesen, der Teamleiter Abrechnungsverfahren, der Teamleiter Beiträge sowie dessen Stellvertreter – für ihre willkürlichen Entscheide, die auf unpassende Artikel der AHVV verwiesen, zu rügen seien. Im AHVG seien in keinem Artikel Grundlagen für Mahngebühren festgehalten. Auch fehle ein Tarif für Mahngebühren. Wenn in einem Gesetz keine Bussen (Mahngebühren) mit entsprechenden Beträgen festgelegt seien, bestehe gemäss Art. 1 StGB keine Berechtigung zur Verhängung einer Strafe oder einer Massnahme. In den verschiedenen Schreiben der SVA seien zahlreiche Artikel – so mehrmals Art. 34a AHVV, sowie Art. 38 AHVV, Art. 39 AHVV, Art. 205 AHVV und Art. 206 AHVV – als Grundlage herangezogen worden. Aus keiner dieser Bestimmungen könne aber ein Recht abgeleitet werden, Mahngebühren zu verlangen. Dasselbe gelte für die zitierten Randziffern 2198 und 2199 aus der WBB Wegleitung. Es fehle gesetzlich ein klarer Bezug, dass die SVA Mahngebühren für die verspätete Eingabe der Lohndeklaration erheben dürfe. Das Ganze mute daher als Behördenwillkür an. Die SVA wolle gegenüber der Stiftung A.________ eine Massnahme erzwingen, wozu sie nicht das Recht habe. Sie habe im vergangenen Jahr 2021 viele Male mit Verweis auf die immer gleichen, nicht validen Artikel aus der AHVV versucht, die Begleichung der unrechtmässig erhobenen Mahngebühr durchzusetzen. Die SVA hätte spätestens nach der Einsprache vom 17. Juli 2021 gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021 diese Akte schliessen und die Mahngebühren erlassen müssen. Stattdessen habe sie trotz Gutheissung der Einsprache in einer weiteren Veranlagungsverfügung vom 4. November 2021 dieselben Fr. 70.30 wieder eingefordert. Das sei reine Zwängerei von Beamten, die doch längst hätten erkennen müssen, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Tun haben. Auch hätten die
5 - Verantwortlichen bei der SVA berücksichtigen können, dass sie bereits am
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die
7 - Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die nach Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Die Beschwerdeführerin ist – als AHV-lohnabrechnungspflichtige Arbeitergeberin im Jahr 2020 (Bf-act. 4; Bg-act. 46) – vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Demnach ist sie zur Beschwerde legitimiert. Als gesetzlicher Vertreter und handelndes Organ der Beschwerdeführerin fungiert Stiftungspräsident B.________ (mit Zustelladresse an dessen Wohnsitz in E.________). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – mit Ausnahme der in den Erwägungen 1.3., 1.4. und 1.5. nachfolgend genannten Gründe – einzutreten. 1.2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend die nicht bezahlte Mahngebühr (CHF 50.00) und die zugehörigen Betreibungskosten (CHF 20.30), zusammen CHF 70.30. Da der Streitwert somit klarerweise unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 1.3.Nicht eingetreten werden kann auf die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, da Anfechtungsgegenstand ausschliesslich der
8 - angefochtene Einsprachenentscheid bildet. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (siehe BGE 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das Begehren um Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 1.4.Nicht eingetreten werden kann auch auf Ziffer 4 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, worin beantragt wurde, den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H.________ über CHF 70.50 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist dazu mangels sachlicher Zuständigkeit nicht befugt. 1.5.Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin betreffend Rückerstattung der (angeblich) zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von CHF 128.05. Da es sich bei der Schlussrechnung vom 23. März 2021 (Bg-act. 43) um keine Verfügung handelt, liegt kein Rückkommenstitel weder für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor. Streitgegenstand ist die mit Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 geltend gemachte Mahngebühr von CHF 50.00 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 20.30, insgesamt CHF 70.30, und dies ist auch im angefochtenen Einspracheentscheid als Anfechtungsgegenstand geprüft worden. Eine Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gestützt auf die Schlussrechnung der Lohnbeiträge 2020 vom 23. März 2021 ist nicht
9 - Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf nicht einzutreten ist. 2.Inhaltlich gilt es zunächst auf die Chronologie der Ereignisse hinzuweisen: Am 27. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zur Lohndeklaration für 2020 eingeladen (Bf-act. 4; Bg-act. 46). Mit Erinnerungsschreiben vom 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Lohndeklaration bis dato nicht zurückerhalten habe, und forderte sie auf, dies bis zum 10. März 2021 nachzuholen. Falls die Beschwerdeführerin die neue Frist nicht einhalte, werde eine gebührenpflichtige Mahnung von CHF 50.00 zugesandt und überdies könnten Verzugszinsen anfallen (Bf- act. 19; Bg-act. 45). Mit Schreiben vom 17. März 2021 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine gebührenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 infolge ausstehender Lohndeklaration 2020 zukommen. Die Rechnung werde zu einem späten Zeitpunkt gestellt. Die (fehlende) Lohndeklaration sei vollständig ausgefüllt bis 17. Mai 2021 einzureichen (Bf-act. 18; Bg-act. 44). Am 18. März 2021 unterzeichnete der Stiftungspräsident die Lohndeklaration 2020, wonach die Stiftung im Jahr 2020 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe, welche am 23. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (Bg-act. 42). Mit Schlussrechnung vom 23. März 2021 erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für 2020 über total CHF 286.65 (inkl. Mahngebühren CHF 50.00) (Bf-act. 15; Bg-act. 43). Laut handschriftlichen Korrekturen des Stiftungspräsidenten B.________ erachtete er die Mahngebühr von CHF 50.00 als ungerechtfertigt, weshalb er sie strich, und CHF 236.65 überwies. Damit jedoch – so ist seinen nachträglichen handschriftlichen Notizen zudem zu entnehmen – seien insgesamt CHF 128.05 zuviel bezahlt worden (CHF 236.65 – CHF 108.60), da zu hohe Beiträge (für zwei pensionierte Mitarbeitende) eingefordert worden seien (vgl. Bf-act. 15). Am 3. Mai 2021 (Bf-act. 4; Bg-
10 - act. 36) sowie am 19. Mai 2021 (Bf-act. 11; Bg-act. 29) erging seitens der Beschwerdegegnerin jeweils eine gebührenpflichtige Mahnung an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung der Bezahlung der ausstehenden Mahngebühr (CHF 50.00) bis zum 31. Mai 2021. Mit E-Mail vom 22. Mai 2021 erklärte der Stiftungspräsident B.________ der Beschwerdegegnerin, dass die Mahngebühr (CHF 50.00) nicht bezahlt werde (Bf-act. 10). Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt H.________ gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung von CHF 50.00 (gemäss Rechnung vom 23. März 2021) plus Betreibungskosten von 20.30 (für Ausstellung des Zahlungsbefehls) und Verzugszins von CHF 0.20, insgesamt somit CHF 70.50, geltend (Bf-act. 9; Bg-act. 21). Gegen die Einleitung der Betreibung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 bzw. brieflich am 14. Juni 2021 (Bf-act. 8; Bg-act. 25/2) Rechtsvorschlag. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Mahngebühren über CHF 50.00 (zzgl. Zins CHF. 0.20) und Betreibungskosten über CHF 20.30 (Erhebungskosten laut Art. 38 AHVV), total CHF 70.50, geltend (Bf- act. 7; Bg-act. 23). Am 17. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (Bf-act. 6; Bg-act. 17), was am 24. September 2021 zur Gutheissung der Einsprache mit Aufhebung der Veranlagungsverfügung aus formellen Gründen ("fakturierte, jedoch nicht bezahlte AHV-Beiträge") führte. Da die Mahngebühr aber zu Recht erhoben worden sei und daher geschuldet sei, werde eine neue Veranlagungsverfügung in Aussicht gestellt (Bf-act. 5; Bg-act. 14). Mit Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 (Bf-act. 3) machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 70.30 (zusammengesetzt aus Mahngebühr CHF 50.00 und Betreibungskosten CHF 20.30) geltend. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021 Einsprache (Bf-act. 2; Bg-act. 8), die mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (Bf-act. 1; Bg-
11 - act. 6) von der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde. Damit sind die Mahngebühr und die Betreibungskosten strittig geblieben.
Wird der bzw. dem Versicherten eine Mahngebühr auferlegt, kann sie bzw. er den Erlass einer Verfügung verlangen. Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden (Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracherecht gegen die Auferlegung einer Mahngebühr kann in einer späteren Veranlagungsverfügung oder falls die Umstände es erfordern (z.B. im Falle systematischer Weigerung, Mahngebühren zu bezahlen) durch eine separate, formelle Verfügung gewahrt werden.
12 - Die Mahngebühr wird mit der Eröffnung vollstreckbar (Art. 205 Abs. 2 AHVV). Mithin kommt einer allfälligen Einsprache in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zu. Laut Lehre und Rechtsprechung bezweckt die Mahngebühr die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit dem Gesetz unvereinbares Verhalten sanktioniert; die pflichtige Person soll veranlasst werden, sich künftig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Als Gebühr unterliegt die hier vorgesehene Abgabe dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip (AHI-Praxis 4/1997 S. 155 f.). Die Verzugszinspflicht auf Beiträgen entsteht auch ohne Durchführung des Mahnverfahrens (ZAK 1985 S. 273 E.3b) (KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.]: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, zu Art. 14 Rz. 22 S. 266; zur Regelungskompetenz der Kantone vgl. BGE 135 V 172 E.7.2.2). 4.Nach Auffassung des Gerichts kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Bf-act. 1; Bg-act. 6) und in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 bezüglich Mahngebühr gefolgt werden. Die Erhebung der bemängelten Mahngebühr von CHF 50.00 ist aufgrund der gesetzlichen Delegationsnorm (Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG) nach Art. 34a AHVV auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage erhoben worden. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin nachweislich vorschriftsgetreu zur Einreichung der Lohndeklaration 2020 aufgefordert und zur Einhaltung ihrer beitragsrechtlichen Pflichten ermahnt. Erst als die kostenlose Aufforderung erfolglos blieb, erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine gebührenpflichtige Mahnung über CHF 50.00, welche zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden sollten. Am 23. März 2021 erging die Schlussabrechnung mitsamt Mahngebühr (CHF 50.00). Da die Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Betrags von CHF 286.65 bis zum 22. April 2021 ungenutzt verstreichen liess, indem sie nur CHF 236.65 (ohne Mahngebühr von CHF 50.00) überwies, wurde androhungsgemäss
13 - nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch die gebührenpflichtige Mahnung ausgelöst. Am 3. Mai und 19. Mai 2021 wurden gebührenpflichtige Mahnungen für die noch ausstehende Mahngebühr von CHF 50.00 erlassen, worauf die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. Mai 2021 die Bezahlung der Mahngebühr verweigerte. Dieser Geschehensablauf führte zum Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021, zum Rechtsvorschlag vom 10./14. Juni 2021 und – zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlags – vorerst zur Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021, welche allein aus formellen Gründen am 24. September 2021 aufgehoben wurde, ohne dass aber auf die erhobene Mahngebühr von CHF 50.00 vom
7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 72 ff. VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird eine moderate Staatsgebühr von CHF 200.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) erhoben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).