Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 2
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 2 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 21. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Stiftung A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Mahngebühr)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.B.________ ist Präsident der Stiftung A.________ mit Sitz in C.. Die Zustelladresse des Stiftungspräsidenten und Vertreters der Stiftung lautet D., E.. Die Stiftung beschäftigt zuweilen für Unterhaltsarbeiten an der F. drei Personen, die zusammen im Jahr 2020 einen Lohn von CHF 1'740.00 erhalten haben. 2.Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 mit dem Betreff "Mahnung Einreichung Lohndeklaration" teilte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) dem Stiftungspräsidenten B.________ mit, die Arbeitgeber seien verpflichtet, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit der AHV-Ausgleichskasse abzurechnen. Da die Lohndeklaration (für das Jahr
  1. aber bis zum 31. Januar 2021 nicht bei ihr eingegangen sei, sei ihm daraufhin am 8. Februar 2021 eine kostenlose Erinnerung zugesandt worden, mit verlängerter Einreichungsfrist bis zum 10. März 2021. Da die AHV-Ausgleichskasse auch bis zu diesem Datum keine Deklaration erhalten habe, sei ihm am 17. März 2021 eine kostenpflichtige Mahnung zugesandt worden. Die Lohndeklaration sei dann schlussendlich am 23. März 2021 bei der AHV-Ausgleichskasse eingegangen, trotzdem sei die Mahnung (CHF 50.00) sowie die verrechnete Mahngebühr gerechtfertigt und daher bis zum 31. Mai 2021 zu begleichen. Diese Mahnung resp. Zahlungsaufforderung blieb aber unbeachtet. 3.Mit Verfügung vom 2. November 2021 veranlagte die AHV- Ausgleichskasse gegenüber der Stiftung A.________ zugestellt an deren verantwortlichen Stiftungspräsidenten B.________, fakturierte, jedoch nicht bezahlte Mahngebühren gemäss Art. 34a AHVV in der Gesamthöhe von CHF 70.30 (bestehend aus Mahngebühr CHF 50.00 und Betreibungskosten CHF 20.30). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen werde diese Verfügung rechtskräftig. Mit Eintritt ihrer Rechtskraft
  • 3 - werde der im Betreibungsverfahren Nr. G.________ des Betreibungsamtes H.________ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt. 4.Dagegen erhob der Stiftungspräsident B.________ am 1. Dezember 2021 Einsprache bei der AHV-Ausgleichskasse mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung der angefochtenen Veranlagungsverfügung vom
  1. November 2021 und vollständigen Verzicht auf die unrechtmässig erhobenen Kosten.

5.Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache der Stiftung A.________ bzw. ihres Vertreters B.________ ab. Die auferlegte Mahngebühr von CHF 50.00 sei zu Recht erhoben worden und somit geschuldet. Demzufolge sei auch die Betreibung für diese Mahngebühr zu Recht erfolgt. Die Betreibungskosten seien deshalb ebenfalls geschuldet. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Stiftungspräsidenten B., am 12. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit sinngemäss folgenden Anträgen: (1) Der Einsprache-Entscheid vom 13. Dezember 2021 sei unter Berücksichtigung der Geschichte dieses Falles zu revidieren und die Abweisung rückgängig zu machen. (2) Die Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 über die Mahngebühren von Fr. 50.00 und die Betreibungskosten von Fr. 20.30, Total Fr. 70.30 sei von der SVA Graubünden zurückzuziehen. (3) Der Einsprache-Entscheid vom 24. September 2021, bei welchem unsere Einsprache gestützt worden ist, sei zu würdigen und es dürfe keine neue Verfügung über die Mahngebühren an die Stiftung A. gestellt werden. (4) Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H.________ über Fr. 70.50 sei zurückzuziehen. (5) Die SVA habe den von ihr für 2020 einbezahlten und von der SVA unrechtmässig erhobenen Beitrag für die beiden (namentlich genannten) Pensionierten (Angestellten) zurückzuerstatten. Die Summe dieser Gutschrift betrage Fr. 128.05. (6) Die Kosten für das Verfahren beim Verwaltungsgericht Graubünden seien von der Sozialversicherungsanstalt / AHV Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zu bezahlen.

  • 4 - Zur Begründung ihrer Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die verantwortlichen (namentlich aufgezählten) Personen der SVA Graubünden (AHV-Ausgleichskasse) – so der Abteilungsleiter Finanz- und Rechnungswesen, der Teamleiter Abrechnungsverfahren, der Teamleiter Beiträge sowie dessen Stellvertreter – für ihre willkürlichen Entscheide, die auf unpassende Artikel der AHVV verwiesen, zu rügen seien. Im AHVG seien in keinem Artikel Grundlagen für Mahngebühren festgehalten. Auch fehle ein Tarif für Mahngebühren. Wenn in einem Gesetz keine Bussen (Mahngebühren) mit entsprechenden Beträgen festgelegt seien, bestehe gemäss Art. 1 StGB keine Berechtigung zur Verhängung einer Strafe oder einer Massnahme. In den verschiedenen Schreiben der SVA seien zahlreiche Artikel – so mehrmals Art. 34a AHVV, sowie Art. 38 AHVV, Art. 39 AHVV, Art. 205 AHVV und Art. 206 AHVV – als Grundlage herangezogen worden. Aus keiner dieser Bestimmungen könne aber ein Recht abgeleitet werden, Mahngebühren zu verlangen. Dasselbe gelte für die zitierten Randziffern 2198 und 2199 aus der WBB Wegleitung. Es fehle gesetzlich ein klarer Bezug, dass die SVA Mahngebühren für die verspätete Eingabe der Lohndeklaration erheben dürfe. Das Ganze mute daher als Behördenwillkür an. Die SVA wolle gegenüber der Stiftung A.________ eine Massnahme erzwingen, wozu sie nicht das Recht habe. Sie habe im vergangenen Jahr 2021 viele Male mit Verweis auf die immer gleichen, nicht validen Artikel aus der AHVV versucht, die Begleichung der unrechtmässig erhobenen Mahngebühr durchzusetzen. Die SVA hätte spätestens nach der Einsprache vom 17. Juli 2021 gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021 diese Akte schliessen und die Mahngebühren erlassen müssen. Stattdessen habe sie trotz Gutheissung der Einsprache in einer weiteren Veranlagungsverfügung vom 4. November 2021 dieselben Fr. 70.30 wieder eingefordert. Das sei reine Zwängerei von Beamten, die doch längst hätten erkennen müssen, dass sie keine Rechtsgrundlage für ihr Tun haben. Auch hätten die

  • 5 - Verantwortlichen bei der SVA berücksichtigen können, dass sie bereits am

  1. Mai 2020 eine Lohnmeldung von der (namentlich genannten/noch nicht pensionierten) Mitarbeiterin erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe schon damals den Versicherungsbeitrag entrichten wollen, was aber nicht bewilligt worden sei. Im Übrigen unterhielten die Stiftungsmitglieder und Helfer seit Jahren den Burgplatz, die steilen Zugänge, und die Burgmauern in Fronarbeit. Sie leisteten damit einen Beitrag für die touristische und kulturelle Vielfalt des I.________. 7.Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Primär werde auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen, an der vollumfänglich festgehalten werde. Vorliegend bilde einzig der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 das Anfechtungsobjekt. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung sei hier somit nur die Frage, ob die der Beschwerdeführerin von ihr auferlegte Mahngebühr von CHF 50.00 (samt Betreibungskosten von CHF 20.30) für das Nichteinreichen der Lohndeklaration des Jahres 2020 innert Frist rechtmässig sei. Die Leistungen der Beschwerdegegnerin würden hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Dementsprechend sei sie auf fristgerechte Beitragszahlungen angewiesen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers (u.a. müsse dieser die jährliche Lohndeklaration gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Beschwerdegegnerin einreichen, damit die definitiven Beiträge festgesetzt werden könnten) sei eine öffentlich- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften darstelle. Der Beitragsbezug der Beschwerdegegnerin sei straff ausgestaltet, was letztlich im Interesse der Versichertengemeinschaft liege. Der Grossteil der Beitragspflichtigen komme denn auch seinen
  • 6 - Zahlungs- und Abrechnungspflichten innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Termine korrekt nach. Die mit der Mahnung nach Art. 34a Abs. 2 AHVV erhobenen Mahngebühren dienten in diesem Zusammenhang der Einhaltung der gesetzlichen Fristen und stellten eine Gegenleistung für die mit der Mahnung verbundenen Umtriebe der Beschwerdegegnerin dar. Würde auf die Mahngebühren verzichtet, müsste der entstandene Aufwand durch die allgemeinen Verwaltungskostenbeiträge abgegolten werden, womit auch die korrekt zahlenden und abrechnenden Versicherten und Arbeitgeber für die Säumigen geradestehen müssten. 8.Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die zusätzlichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die

  • 7 - Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die nach Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Die Beschwerdeführerin ist – als AHV-lohnabrechnungspflichtige Arbeitergeberin im Jahr 2020 (Bf-act. 4; Bg-act. 46) – vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Demnach ist sie zur Beschwerde legitimiert. Als gesetzlicher Vertreter und handelndes Organ der Beschwerdeführerin fungiert Stiftungspräsident B.________ (mit Zustelladresse an dessen Wohnsitz in E.________). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – mit Ausnahme der in den Erwägungen 1.3., 1.4. und 1.5. nachfolgend genannten Gründe – einzutreten. 1.2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend die nicht bezahlte Mahngebühr (CHF 50.00) und die zugehörigen Betreibungskosten (CHF 20.30), zusammen CHF 70.30. Da der Streitwert somit klarerweise unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 1.3.Nicht eingetreten werden kann auf die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, da Anfechtungsgegenstand ausschliesslich der

  • 8 - angefochtene Einsprachenentscheid bildet. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (siehe BGE 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das Begehren um Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 1.4.Nicht eingetreten werden kann auch auf Ziffer 4 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, worin beantragt wurde, den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H.________ über CHF 70.50 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist dazu mangels sachlicher Zuständigkeit nicht befugt. 1.5.Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin betreffend Rückerstattung der (angeblich) zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von CHF 128.05. Da es sich bei der Schlussrechnung vom 23. März 2021 (Bg-act. 43) um keine Verfügung handelt, liegt kein Rückkommenstitel weder für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor. Streitgegenstand ist die mit Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 geltend gemachte Mahngebühr von CHF 50.00 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 20.30, insgesamt CHF 70.30, und dies ist auch im angefochtenen Einspracheentscheid als Anfechtungsgegenstand geprüft worden. Eine Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gestützt auf die Schlussrechnung der Lohnbeiträge 2020 vom 23. März 2021 ist nicht

  • 9 - Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf nicht einzutreten ist. 2.Inhaltlich gilt es zunächst auf die Chronologie der Ereignisse hinzuweisen: Am 27. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zur Lohndeklaration für 2020 eingeladen (Bf-act. 4; Bg-act. 46). Mit Erinnerungsschreiben vom 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Lohndeklaration bis dato nicht zurückerhalten habe, und forderte sie auf, dies bis zum 10. März 2021 nachzuholen. Falls die Beschwerdeführerin die neue Frist nicht einhalte, werde eine gebührenpflichtige Mahnung von CHF 50.00 zugesandt und überdies könnten Verzugszinsen anfallen (Bf- act. 19; Bg-act. 45). Mit Schreiben vom 17. März 2021 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine gebührenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 infolge ausstehender Lohndeklaration 2020 zukommen. Die Rechnung werde zu einem späten Zeitpunkt gestellt. Die (fehlende) Lohndeklaration sei vollständig ausgefüllt bis 17. Mai 2021 einzureichen (Bf-act. 18; Bg-act. 44). Am 18. März 2021 unterzeichnete der Stiftungspräsident die Lohndeklaration 2020, wonach die Stiftung im Jahr 2020 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe, welche am 23. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (Bg-act. 42). Mit Schlussrechnung vom 23. März 2021 erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für 2020 über total CHF 286.65 (inkl. Mahngebühren CHF 50.00) (Bf-act. 15; Bg-act. 43). Laut handschriftlichen Korrekturen des Stiftungspräsidenten B.________ erachtete er die Mahngebühr von CHF 50.00 als ungerechtfertigt, weshalb er sie strich, und CHF 236.65 überwies. Damit jedoch – so ist seinen nachträglichen handschriftlichen Notizen zudem zu entnehmen – seien insgesamt CHF 128.05 zuviel bezahlt worden (CHF 236.65 – CHF 108.60), da zu hohe Beiträge (für zwei pensionierte Mitarbeitende) eingefordert worden seien (vgl. Bf-act. 15). Am 3. Mai 2021 (Bf-act. 4; Bg-

  • 10 - act. 36) sowie am 19. Mai 2021 (Bf-act. 11; Bg-act. 29) erging seitens der Beschwerdegegnerin jeweils eine gebührenpflichtige Mahnung an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung der Bezahlung der ausstehenden Mahngebühr (CHF 50.00) bis zum 31. Mai 2021. Mit E-Mail vom 22. Mai 2021 erklärte der Stiftungspräsident B.________ der Beschwerdegegnerin, dass die Mahngebühr (CHF 50.00) nicht bezahlt werde (Bf-act. 10). Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt H.________ gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung von CHF 50.00 (gemäss Rechnung vom 23. März 2021) plus Betreibungskosten von 20.30 (für Ausstellung des Zahlungsbefehls) und Verzugszins von CHF 0.20, insgesamt somit CHF 70.50, geltend (Bf-act. 9; Bg-act. 21). Gegen die Einleitung der Betreibung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 bzw. brieflich am 14. Juni 2021 (Bf-act. 8; Bg-act. 25/2) Rechtsvorschlag. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Mahngebühren über CHF 50.00 (zzgl. Zins CHF. 0.20) und Betreibungskosten über CHF 20.30 (Erhebungskosten laut Art. 38 AHVV), total CHF 70.50, geltend (Bf- act. 7; Bg-act. 23). Am 17. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (Bf-act. 6; Bg-act. 17), was am 24. September 2021 zur Gutheissung der Einsprache mit Aufhebung der Veranlagungsverfügung aus formellen Gründen ("fakturierte, jedoch nicht bezahlte AHV-Beiträge") führte. Da die Mahngebühr aber zu Recht erhoben worden sei und daher geschuldet sei, werde eine neue Veranlagungsverfügung in Aussicht gestellt (Bf-act. 5; Bg-act. 14). Mit Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 (Bf-act. 3) machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 70.30 (zusammengesetzt aus Mahngebühr CHF 50.00 und Betreibungskosten CHF 20.30) geltend. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021 Einsprache (Bf-act. 2; Bg-act. 8), die mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (Bf-act. 1; Bg-

  • 11 - act. 6) von der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde. Damit sind die Mahngebühr und die Betreibungskosten strittig geblieben.

  1. Laut Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Nach Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Mahn- und Veranlagungsverfahren. In der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die den Vollzug und die praktische Umsetzung des AHVG – mit Delegationskompetenz an den Bundesrat – bezweckt, wird das Mahnverfahren wie folgt geregelt: Art. 34a AHVV Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen. Art. 205 AHVV Mahnung Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichkasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20 bis 200 Franken. Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden. In der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB), gültig ab 1. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2022) wird zur Erhebung einer Mahngebühr folgendes festgehalten (siehe WBB Rz. 2198):

Wird der bzw. dem Versicherten eine Mahngebühr auferlegt, kann sie bzw. er den Erlass einer Verfügung verlangen. Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden (Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracherecht gegen die Auferlegung einer Mahngebühr kann in einer späteren Veranlagungsverfügung oder falls die Umstände es erfordern (z.B. im Falle systematischer Weigerung, Mahngebühren zu bezahlen) durch eine separate, formelle Verfügung gewahrt werden.

  • 12 - Die Mahngebühr wird mit der Eröffnung vollstreckbar (Art. 205 Abs. 2 AHVV). Mithin kommt einer allfälligen Einsprache in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zu. Laut Lehre und Rechtsprechung bezweckt die Mahngebühr die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit dem Gesetz unvereinbares Verhalten sanktioniert; die pflichtige Person soll veranlasst werden, sich künftig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Als Gebühr unterliegt die hier vorgesehene Abgabe dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip (AHI-Praxis 4/1997 S. 155 f.). Die Verzugszinspflicht auf Beiträgen entsteht auch ohne Durchführung des Mahnverfahrens (ZAK 1985 S. 273 E.3b) (KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.]: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, zu Art. 14 Rz. 22 S. 266; zur Regelungskompetenz der Kantone vgl. BGE 135 V 172 E.7.2.2). 4.Nach Auffassung des Gerichts kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Bf-act. 1; Bg-act. 6) und in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 bezüglich Mahngebühr gefolgt werden. Die Erhebung der bemängelten Mahngebühr von CHF 50.00 ist aufgrund der gesetzlichen Delegationsnorm (Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG) nach Art. 34a AHVV auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage erhoben worden. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin nachweislich vorschriftsgetreu zur Einreichung der Lohndeklaration 2020 aufgefordert und zur Einhaltung ihrer beitragsrechtlichen Pflichten ermahnt. Erst als die kostenlose Aufforderung erfolglos blieb, erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine gebührenpflichtige Mahnung über CHF 50.00, welche zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden sollten. Am 23. März 2021 erging die Schlussabrechnung mitsamt Mahngebühr (CHF 50.00). Da die Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Betrags von CHF 286.65 bis zum 22. April 2021 ungenutzt verstreichen liess, indem sie nur CHF 236.65 (ohne Mahngebühr von CHF 50.00) überwies, wurde androhungsgemäss

  • 13 - nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch die gebührenpflichtige Mahnung ausgelöst. Am 3. Mai und 19. Mai 2021 wurden gebührenpflichtige Mahnungen für die noch ausstehende Mahngebühr von CHF 50.00 erlassen, worauf die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. Mai 2021 die Bezahlung der Mahngebühr verweigerte. Dieser Geschehensablauf führte zum Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021, zum Rechtsvorschlag vom 10./14. Juni 2021 und – zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlags – vorerst zur Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2021, welche allein aus formellen Gründen am 24. September 2021 aufgehoben wurde, ohne dass aber auf die erhobene Mahngebühr von CHF 50.00 vom

  1. bzw. 23. März 2021 verzichtet worden wäre. Mit Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 wurde die geschuldete Mahngebühr über CHF 50.00 erneut von der Beschwerdegegnerin eingefordert, was letztlich zur vorliegenden Beschwerde führte. Die Mahngebühr gemäss Art. 34a AHVV umfasst die Entschädigung für die mit der Mahnung verbundenen Umtriebe (siehe WBB Rz. 2197). Laut Art. 38 Abs. 3 AHVV können die Kosten der Veranlagung den Säumigen auferlegt werden. Die in der Veranlagungsverfügung vom 2. November 2021 (Bf-act.
  1. geltend gemachte Mahngebühr von CHF 50.00 und angefallenen Betreibungskosten von CHF 20.30, total CHF 70.30, sind ausgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für das streitberufene Gericht bei dieser Sach- und Rechtslage erstellt, dass die Mahngebühr rechtskonform erhoben und die Veranlagung der insgesamt CHF 70.30 korrekt erfolgte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu schützen. 5.Aktengemäss verhält es sich tatsächlich so, dass zwei Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Rentenalter (Jahrgänge 1952 und 1954 [Bf-act. 16 und 17]) sind und ihre Einkommen somit den Regeln für pensionierte Arbeitnehmende unterstehen. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, zahlen weiterhin
  • 14 - AHV/IV/EO-Beiträge, müssen aber auf den Freibetrag von CHF 1'400 monatlich oder CHF 16'800 jährlich keine Beiträge entrichten (vgl. Art. 6 quater Abs. 1 AHVV). Nach Art. 34d Abs. 1 AHVV werden überdies vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Im Merkblatt 2.04 Beiträge ("Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen, Stand am 1. Januar 2022"; https://www.ahv-iv.ch/p/2.04.d; zuletzt besucht am 17. März 2022) wird in Ziffer 4 erläuternd festgehalten, dass, wenn sich Arbeitnehmende für die Beitragsentrichtung entschieden haben, die Beiträge später nicht mehr zurückverlangt werden können. Genau dies ist vorliegend der Fall, ist die Beschwerdeführerin doch selbst in der Lohndeklaration 2020 (Bf-act.
  1. von einer beitragspflichtigen Lohnsumme von insgesamt CHF 1'740.00 ausgegangen. Die erst nach der Bezahlung der darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin als (angeblich) "zuviel" und als "Fehler" bezeichneten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge (Bf- act. 15) gemäss Schlussrechnung vom 23. März 2021 können daher nicht mehr zurückverlangt werden. 6.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 12. Januar 2022 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (siehe E.1.3., 1.4., 1.5.).

7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 72 ff. VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird eine moderate Staatsgebühr von CHF 200.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) erhoben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 15 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF200.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF333.00 zusammenCHF533.00 gehen zulasten der Stiftung A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gesetze

16

Gerichtsentscheide

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