VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 14 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPaganini RichterInvon Salis und Meisser AktuarinKuster URTEIL vom 6. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jeannine Käslin, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
5 - Diese zwei unterschiedlichen Beurteilungen habe das KIGA im angefochtenen Einspracheentscheid nicht einmal erwähnt. Weiter hielt sie fest, dass der vertrauensärztliche Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ nicht nachvollziehbar sei. Auch wies sie daraufhin, dass sie die vom RAV geforderten Arbeitsbemühungen seit August 2021 bis heute erfüllt habe: So sei sie von Oktober bis Dezember 2021 zu 100 % in einem bürotechnischen Einsatzprogramm eingesetzt worden und habe von September bis Dezember 2021 einen EDV Kompaktkurs absolviert. Sodann reichte sie ein Privatgutachten von Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2022 ein, welcher darin zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlich psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund hielt sie schliesslich fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich derart schwere psychische Zustände, wie sie im Bericht der Dres. med. H. und I._____ erwähnt würden, nicht innerhalb von zwei Monaten grundsätzlich änderten, zumal auch keine stationäre Behandlung erfolgt sei. 10.In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 (Eingang) beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kostenfolge. Es hielt daran fest, dass Dr. med. H., mithin Chefarzt der PDGR, unterstützt von Dr. med. I., Oberärztin der PDGR, ohne irgendeinen Zweifel zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es lägen keine Gründe vor, wonach nicht auf dieses Arztzeugnis abzustützen wäre. 11.In ihrer Replik vom 19. April 2022 stellte die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Beschwerde folgende Rechtsbegehren:
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8 - kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das KIGA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab Anmeldung per 2. August 2021 zu Recht verneint hat. 3.1.Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen: Der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsberechtigung, welche objektiver Natur sind, sowie der Vermittlungsbereitschaft, welche subjektiver Natur ist. Diese drei Elemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit die allgemeine Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann (NUSSBAUMER, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2345 Rz. 261). 3.2.Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Der beigezogene Vertrauensarzt hat die Vermittlungsfähigkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Richter. Im Rahmen einer Untersuchung zur Abklärung der
9 - Vermittlungsfähigkeit hat sich der Arzt deshalb darauf zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er sich auch zur Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen hat, wenn er bei seinen Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige Auffälligkeiten bemerkt, welche diese beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang hat er sich auch zur Frage zu äussern, ob ein Versicherter einem durchschnittlichen Arbeitgeber zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts C 341/01 vom 8. April 2002 E.1c m.H.a. ARV 1998 Nr. 5 S. 31 E.3b/cc; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B254a). 3.3.Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.1 m.w.H.). 4.Vorliegend gelangte das KIGA gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ vom 29. November 2021 (Untersuchungsdatum vom 5. November 2021) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb es deren Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht verneinte und den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab Anmeldung per
12 - weckt Zweifel am vertrauensärztlichen Bericht des Dres. med. H._____ und I., zumal die Beschwerdeführerin bei einer Verlängerung des Einsatzprogramms über den 31. Dezember 2021 hinaus sämtliche Ziele gemäss Zielvereinbarung zu 100 % hätte erreichen können (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeführerin zur Replik). 4.2.3.Darüber hinaus ist die Beurteilung der Dres. med. H. und I._____ insoweit nicht schlüssig, als darin eine mittelgradige depressive Episode (F 32.11) diagnostiziert wurde (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3), obschon die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Befunderhebung einen BDI-Testwert (= Beck-Depressions-Inventar) von 16 Punkten erreichte, was auf eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik hindeutet (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 2 [psychischer Befund] sowie Anhang). Umso weniger leuchtet ein, wenn die Dres. med. H._____ und I._____ schliesslich zum Ergebnis gelangten, dass sich Hinweise auf eine psychiatrische Störung, derzeit schwerwiegend, fänden (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3, Hervorhebung durch das Gericht). Abgesehen davon ist dem vertrauensärztlichen Bericht zu entnehmen, dass Dr. med. I._____ erfolglos versucht hat, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F._____ telefonisch zu erreichen. Soweit ersichtlich erging die Beurteilung der Dres. med. H._____ und I._____ ohne Einbezug der Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin, was – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – umso gravierender ist, als ihr die Arbeitsfähigkeit im vertrauensärztlichen Bericht (Untersuchungsdatum vom 5. November 2021) sogar rückwirkend seit mindestens Ende Juli 2021 abgesprochen wurde (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3). 4.3.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, auf die Beurteilung der Dres. med. H._____ und I._____ abzustützen. Stattdessen erscheint es im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, auf die Einschätzung der
13 - behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._____ abzustellen, welche der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Einschränkungen attestierte und sie als vermittlungsfähig erachtete. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 30. August 2021, welches das KIGA zur Einholung der vertrauensärztlichen Untersuchungen veranlasst hatte, sowie der von Dr. med. F._____ verfassten Einsprache vom 24. September 2021 geht denn auch hervor, dass die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis standen (vgl. Bg- act. 7), wo sie mit einem Chef konfrontiert gewesen sei, der sie alkoholisiert bedroht und angeschrien habe (vgl. Bg-act. 10), weshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F., wonach die Beschwerdeführerin unter folgenden Einschränkungen voll arbeitsfähig und vermittelbar sei, durchaus nachvollziehbar erscheint: keine längerfristige Tätigkeit mit der Exposition an viele Menschen mit wechselnden Kontakten, keine Tätigkeit mit Alkoholausschank oder Alkoholkonsum, keine anstrengende körperliche Tätigkeit (vgl. Bg-act. 10 samt Anhang bzw. Bg-act. 7; vgl. Beilage 4 der Beschwerdeführerin zur Beschwerde). Diese Einschätzung wird denn auch durch die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Einsatzprogramm K. vom 4. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit einem Pensum von 100 % (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2.2) und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorstellungsgesprächs am 10. November 2021 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2.1) bestätigt. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich zu erwähnen, dass Dr. med. J._____ im Privatgutachten vom
14 - Dres. med. H._____ und I., wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. November 2021 (noch) an einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung gelitten haben soll (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3, sowie vorstehende Erwägung 4.2.3), hatte sie doch in der Zwischenzeit – entgegen der Empfehlung der Dres. med. H. und I._____ – keine stationäre Behandlung aufgenommen (zum Beweiswert von Parteigutachten: siehe BGE 125 V 351 E.3a/dd und 3c). 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, da die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld, d.h. ab dem 2. Juli 2021, zu bejahen ist. Dennoch kann die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen werden, da die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der gesetzlichen Leistungen nach AVIG erfüllt sind, vorab durch das KIGA zu entscheiden ist. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, werden vorliegend keine Kosten erhoben. 6.2.Indessen hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, zumal sie mit der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2022 und der Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit ab dem 2. Juli 2021 einen wesentlichen Prozesserfolg erzielt hat und für die Frage der Zusprache einer Parteientschädigung als vollständig obsiegend betrachtet werden kann
15 - (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin macht vorliegend einen Aufwand von insgesamt 17.6 h à CHF 300.-- geltend zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7. % MWST. Zwar ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.6 h nicht zu beanstanden; indessen liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist. Das KIGA hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit insgesamt CHF 4'685.75 (= 17.6 h à CHF 240.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ ab dem 2. Juli 2021 (Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld) vermittlungsfähig ist. Die Sache wird
16 - zu neuer Entscheidung an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 4'685.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]