Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 14
Entscheidungsdatum
06.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 14 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPaganini RichterInvon Salis und Meisser AktuarinKuster URTEIL vom 6. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jeannine Käslin, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jg. 1989, war zuletzt (von Mai 2019 bis Juli 2021) in der Bar B. in C._____ als Bardame tätig. Seit Mitte August 2021 befindet sie sich in somatischer und seit dem 27. August 2021 auch in psychiatrischer Behandlung. 2.Am 2. Juli 2021 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem
  1. August 2021 an. Nachdem die D._____ AG und die E._____ AG im Rahmen ihrer Stellenmeldepflicht eine Stelle für eine Servicemitarbeiterin bzw. eine Raumpflegerin angezeigt hatten, schlug das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A._____ als Kandidatin vor. In der Folge kam jedoch in keinem der Fälle ein Arbeitsverhältnis zustande, weshalb A._____ mit Schreiben vom 24. August 2021 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Dem kam A._____ mit Schreiben vom
  2. September 2021 nach, worin sie sinngemäss festhielt, es sei deshalb kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil sie ab Februar zur Schule gehen wolle und daher kein 100 %-Erwerbspensum ausüben könne. Darüber hinaus reichte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2021 ein. Darin wurde Folgendes festgehalten: "Die Kündigung erfolgte, weil ihr die Arbeit an der bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar war und sie dort gesundheitliche Störungen entwickelt hatte. Das Arbeitsverhältnis musste aufgelöst werden und die Kündigung war unverschuldet. Eine neue Tätigkeit sollte folgende Faktoren berücksichtigen, dies aus gesundheitlichen Gründen. Eine längerfristige Tätigkeit mit der Exposition an viele Menschen mit wechselnden Kontakten ist ihr nicht zumutbar. Eine Tätigkeit mit Alkoholausschank oder Alkoholkonsum ist wegen den gesundheitlichen Störungen nicht zu empfehlen. Da die Patientin sehr geschwächt ist, ist ihr eine anstrengende körperliche Tätigkeit nicht zumutbar."
  • 3 - 3.In der Folge stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit von A._____ in Frage. Mit je einer Verfügung vom 22. September 2021 wurde sie daher angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. G., Facharzt für Rheumatologie, sowie bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) zu unterziehen. 4.Hiergegen liess A. am 24. September 2021 durch Dr. med. F._____ Einsprache erheben mit dem Antrag, das Begutachtungsbegehren sei aufzuheben und die Stellenvermittlung mit den aufgeführten Einschränkungen weiterzuführen. Unter Hinweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG C 178/00 vom 8. Mai 2002) hielt das KIGA mit Schreiben vom 30. September 2021 an seinen Verfügungen fest. 5.Dr. med. G._____ gelangte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom
  1. November 2021 (Untersuchungsdatum vom 26. Oktober 2021) zum Schluss, dass A._____ aus somatischer Sicht für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags arbeitsfähig und vermittelbar sei. Medizinisch bestünden bei A._____ aus somatischer Sicht einerseits ein Untergewicht, andererseits auch Verdauungsbeschwerden mit Appetitlosigkeit und Bauchkrämpfen. Es sei eine ausführliche gastroenterologische Abklärung vorgenommen worden, wobei keine somatische Ursache für die Beschwerden gefunden worden sei. 6.Die Dres. med. H._____ und I._____, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie von den PDGR, gelangten in ihrem vertrauensärztlichen Bericht vom 29. November 2021 (Untersuchungsdatum vom 5. November
  1. zum Schluss, dass A._____ in allen möglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und eine vorübergehende 100%ige Vermittlungsunfähigkeit bestehe. Insgesamt fänden sich Hinweise auf eine psychiatrische Störung, derzeit schwerwiegend aber jedoch nur
  • 4 - vorübergehend, welche die Arbeitsfähigkeit von A._____ beeinträchtige. Unter einer intensiven interdisziplinären, ggf. stationären Behandlung könne innerhalb von vier bis sechs Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden und es könne nach zehn bis zwölf Wochen eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 7.Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ab Anmeldung per 2. August 2021 ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, es sei beiden zitierten bzw. vertrauensärztlichen Berichten zu entnehmen, dass A._____ aktuell im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sei. Damit sei ihre Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht nicht gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab Anmeldung per 2. August 2021 zu verneinen. 8.Hiergegen liess A._____ am 24. Dezember 2021 durch Dr. med. F._____ Einsprache erheben, wobei sie im Wesentlichen Kritik am vertrauensärztlichen Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ vom
  1. November 2021 äusserte. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 wies das KIGA die Einsprache ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Dres. med. H._____ und I._____ kämen im vorliegenden Fall ohne irgendeinen Zweifel zum Schluss, dass A._____ zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es lägen keine Gründe vor, wonach nicht auf dieses Arztzeugnis abzustützen wäre. 9.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  2. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Dres. med. G._____ und I._____ hätten ihre Arbeitsfähigkeit völlig unterschiedlich beurteilt: Während ihr Dr. med. G._____ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert habe, habe ihr Dr. med. I._____ eine solche von 0 % attestiert.
  • 5 - Diese zwei unterschiedlichen Beurteilungen habe das KIGA im angefochtenen Einspracheentscheid nicht einmal erwähnt. Weiter hielt sie fest, dass der vertrauensärztliche Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ nicht nachvollziehbar sei. Auch wies sie daraufhin, dass sie die vom RAV geforderten Arbeitsbemühungen seit August 2021 bis heute erfüllt habe: So sei sie von Oktober bis Dezember 2021 zu 100 % in einem bürotechnischen Einsatzprogramm eingesetzt worden und habe von September bis Dezember 2021 einen EDV Kompaktkurs absolviert. Sodann reichte sie ein Privatgutachten von Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2022 ein, welcher darin zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlich psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund hielt sie schliesslich fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich derart schwere psychische Zustände, wie sie im Bericht der Dres. med. H. und I._____ erwähnt würden, nicht innerhalb von zwei Monaten grundsätzlich änderten, zumal auch keine stationäre Behandlung erfolgt sei. 10.In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 (Eingang) beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kostenfolge. Es hielt daran fest, dass Dr. med. H., mithin Chefarzt der PDGR, unterstützt von Dr. med. I., Oberärztin der PDGR, ohne irgendeinen Zweifel zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es lägen keine Gründe vor, wonach nicht auf dieses Arztzeugnis abzustützen wäre. 11.In ihrer Replik vom 19. April 2022 stellte die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Beschwerde folgende Rechtsbegehren:

  • 6 -

  1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 aufzuheben.
  2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach AVIG zu gewähren.
  3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.
  4. Subeventualiter sei die Sache zur verwaltungsexternen medizinischen Begutachtung und anschliessenden Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter Einreichung des kompletten Untersuchungsberichtes der Dres. med. H._____ und I._____ hielt die Beschwerdeführerin weiterhin daran fest, dass auf den Bericht der PDGR vom 29. November 2021 nicht abgestellt werden könne. Die Einschätzung der PDGR sei sehr vage, nur rudimentär begründet, leide an zahlreichen Mängeln und die daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gestellten Diagnosen sei nicht nachvollziehbar. Sie halte den umfassenden Beurteilungen der Dres. med. F._____ und J._____ sowie den Erkenntnissen aus dem Einsatzprogramm K._____ nicht stand. Unter Berücksichtigung der attestierten Einschränkungen kämen zahlreiche Tätigkeiten in Frage. 12.Am 5. Mai 2022 (Eingang) hielt das KIGA duplicando an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 13.Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Dokumente ein, darunter einen Lehrvertrag vom
  5. Februar 2022. Daraus sei ersichtlich, dass am 10. November 2021 ein Bewerbungsgespräch für eine kaufmännische Lehrstelle bei der L._____ stattgefunden habe. Die Stelle sei ihr in der Folge zugesagt und der Lehrvertrag am 25. Februar 2022 von beiden Parteien unterzeichnet worden. Damit sei erstellt, dass sie sich gesundheitlich in einem guten Zustand befunden habe und nicht an den von den Dres. med. H._____ und I._____ gestellten Diagnosen gelitten habe. Das
  • 7 - Bewerbungsgespräch habe denn auch nur fünf Tage nach der Untersuchung durch die PDGR stattgefunden. 14.Hierzu nahm das KIGA am 9. Juni 2022 (Eingang) wie folgt Stellung: Es sei höchst erfreulich, dass die Beschwerdeführerin eine Lehrstelle ab
  1. August 2022 gefunden habe. Es sei ihr zu wünschen, dass ihr Gesundheitszustand einen Stellenantritt zulasse. Allerdings könne sich die L._____ [...] eher nicht zu medizinischen Fragen äussern. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 6. Januar 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des
  • 8 - kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das KIGA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab Anmeldung per 2. August 2021 zu Recht verneint hat. 3.1.Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen: Der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsberechtigung, welche objektiver Natur sind, sowie der Vermittlungsbereitschaft, welche subjektiver Natur ist. Diese drei Elemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit die allgemeine Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann (NUSSBAUMER, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2345 Rz. 261). 3.2.Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Der beigezogene Vertrauensarzt hat die Vermittlungsfähigkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Richter. Im Rahmen einer Untersuchung zur Abklärung der

  • 9 - Vermittlungsfähigkeit hat sich der Arzt deshalb darauf zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er sich auch zur Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen hat, wenn er bei seinen Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige Auffälligkeiten bemerkt, welche diese beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang hat er sich auch zur Frage zu äussern, ob ein Versicherter einem durchschnittlichen Arbeitgeber zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts C 341/01 vom 8. April 2002 E.1c m.H.a. ARV 1998 Nr. 5 S. 31 E.3b/cc; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B254a). 3.3.Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.1 m.w.H.). 4.Vorliegend gelangte das KIGA gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ vom 29. November 2021 (Untersuchungsdatum vom 5. November 2021) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb es deren Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht verneinte und den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab Anmeldung per

  1. August 2021 ablehnte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lägen keine Gründe vor, wonach nicht auf den
  • 10 - vertrauensärztlichen Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ abzustützen wäre. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 4.1.Die Dres. med. H._____ und I._____ gelangten in ihrem vertrauensärztlichen Bericht vom 29. November 2021 (Untersuchungsdatum vom 5. November 2021) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in allen möglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und eine vorübergehende 100%ige Vermittlungsunfähigkeit bestehe. Insgesamt fänden sich Hinweise auf eine psychiatrische Störung, derzeit schwerwiegend aber jedoch nur vorübergehend, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Unter einer intensiven interdisziplinären, ggf. stationären Behandlung könne innerhalb von vier bis sechs Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden und es könne nach zehn bis zwölf Wochen eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 14). Als Diagnosen hielten sie Folgendes fest (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3): Somatoforme autonome Funktionsstörung, unteres Verdauungssystem (F 45.32) sowie mittelgradige depressive Episode (F 32.11). 4.2.Wie nachstehend aufgezeigt wird, liegen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts verschiedene Gründe vor, welche Zweifel am vertrauensärztlichen Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ zu erwecken vermögen. 4.2.1.Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am
  1. November 2021, d.h. nur gerade fünf Tage nach der vertrauensärztlichen Untersuchung durch die PDGR vom 5. November 2021, ein Vorstellungsgespräch bei der L._____ betreffend eine kaufmännische Lehrstelle hatte (vgl. Beilage 1 der Beschwerdeführerin zur Eingabe vom 27. Mai 2022). Der Lehrvertrag mit Arbeitsbeginn im August 2022 wurde sodann am 25. Februar 2022 von beiden Parteien
  • 11 - unterzeichnet und vom Amt für Berufsbildung genehmigt (vgl. Beilage 2 der Beschwerdeführerin zur Eingabe vom 27. Mai 2022). Die Beschwerdeführerin muss somit, wie ihre Rechtsvertreterin überzeugend festhält, am Vorstellungsgespräch einen guten Eindruck hinterlassen und mit ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten überzeugt haben, ansonsten wohl kaum ein Lehrvertrag zustande gekommen wäre. Diese Tatsache weckt Zweifel an der Einschätzung der Dres. med. H._____ und I._____, wonach die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 an einer psychiatrischen Störung, derzeit schwerwiegend, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten haben soll. Zwar wurde der Lehrvertrag vom
  1. Februar 2022 (vgl. Beilage 2 der Beschwerdeführerin zur Eingabe vom
  2. Mai 2022) erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2022 unterzeichnet; da das Zustandekommen dieses Lehrvertrags vor dem Hintergrund des Vorstellungsgesprächs vom 10. November 2021 jedoch Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlaubt, ist er trotzdem zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2 sowie 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.1). 4.2.2.Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin vom
  3. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit einem Pensum von 100 % im Einsatzprogramm K._____, einem bürotechnischen Beschäftigungsprogramm des KIGA, tätig war (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeführerin zur Beschwerde). In der Arbeitsbestätigung vom
  4. Dezember 2021 hielt der Programmleiter des Einsatzprogramms K._____ fest, dass sich die Beschwerdeführerin während der Teilnahme gut auf die von ihr gewählten Lernfelder habe konzentrieren können und sie als freundliche, loyale und motivierte Teilnehmerin wahrgenommen worden sei (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeführerin zur Beschwerde sowie Beilage 6 der Beschwerdeführerin zur Replik). Auch dieser Umstand
  • 12 - weckt Zweifel am vertrauensärztlichen Bericht des Dres. med. H._____ und I., zumal die Beschwerdeführerin bei einer Verlängerung des Einsatzprogramms über den 31. Dezember 2021 hinaus sämtliche Ziele gemäss Zielvereinbarung zu 100 % hätte erreichen können (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeführerin zur Replik). 4.2.3.Darüber hinaus ist die Beurteilung der Dres. med. H. und I._____ insoweit nicht schlüssig, als darin eine mittelgradige depressive Episode (F 32.11) diagnostiziert wurde (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3), obschon die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Befunderhebung einen BDI-Testwert (= Beck-Depressions-Inventar) von 16 Punkten erreichte, was auf eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik hindeutet (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 2 [psychischer Befund] sowie Anhang). Umso weniger leuchtet ein, wenn die Dres. med. H._____ und I._____ schliesslich zum Ergebnis gelangten, dass sich Hinweise auf eine psychiatrische Störung, derzeit schwerwiegend, fänden (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3, Hervorhebung durch das Gericht). Abgesehen davon ist dem vertrauensärztlichen Bericht zu entnehmen, dass Dr. med. I._____ erfolglos versucht hat, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F._____ telefonisch zu erreichen. Soweit ersichtlich erging die Beurteilung der Dres. med. H._____ und I._____ ohne Einbezug der Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin, was – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – umso gravierender ist, als ihr die Arbeitsfähigkeit im vertrauensärztlichen Bericht (Untersuchungsdatum vom 5. November 2021) sogar rückwirkend seit mindestens Ende Juli 2021 abgesprochen wurde (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3). 4.3.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, auf die Beurteilung der Dres. med. H._____ und I._____ abzustützen. Stattdessen erscheint es im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, auf die Einschätzung der

  • 13 - behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._____ abzustellen, welche der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Einschränkungen attestierte und sie als vermittlungsfähig erachtete. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 30. August 2021, welches das KIGA zur Einholung der vertrauensärztlichen Untersuchungen veranlasst hatte, sowie der von Dr. med. F._____ verfassten Einsprache vom 24. September 2021 geht denn auch hervor, dass die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis standen (vgl. Bg- act. 7), wo sie mit einem Chef konfrontiert gewesen sei, der sie alkoholisiert bedroht und angeschrien habe (vgl. Bg-act. 10), weshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F., wonach die Beschwerdeführerin unter folgenden Einschränkungen voll arbeitsfähig und vermittelbar sei, durchaus nachvollziehbar erscheint: keine längerfristige Tätigkeit mit der Exposition an viele Menschen mit wechselnden Kontakten, keine Tätigkeit mit Alkoholausschank oder Alkoholkonsum, keine anstrengende körperliche Tätigkeit (vgl. Bg-act. 10 samt Anhang bzw. Bg-act. 7; vgl. Beilage 4 der Beschwerdeführerin zur Beschwerde). Diese Einschätzung wird denn auch durch die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Einsatzprogramm K. vom 4. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit einem Pensum von 100 % (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2.2) und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorstellungsgesprächs am 10. November 2021 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2.1) bestätigt. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich zu erwähnen, dass Dr. med. J._____ im Privatgutachten vom

  1. Januar 2022 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin unter keiner psychischen Störung leide, welche eine Arbeitsfähigkeit beeinflussen könne, weswegen sie aus ärztlich psychiatrischer Sicht aktuell (Untersuchungsdatum vom 11. Januar 2022) zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Beilage 2 der Beschwerdeführerin zur Beschwerde). Auch diese Einschätzung weckt Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung der
  • 14 - Dres. med. H._____ und I., wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. November 2021 (noch) an einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung gelitten haben soll (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin zur Replik, S. 3, sowie vorstehende Erwägung 4.2.3), hatte sie doch in der Zwischenzeit – entgegen der Empfehlung der Dres. med. H. und I._____ – keine stationäre Behandlung aufgenommen (zum Beweiswert von Parteigutachten: siehe BGE 125 V 351 E.3a/dd und 3c). 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, da die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld, d.h. ab dem 2. Juli 2021, zu bejahen ist. Dennoch kann die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen werden, da die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der gesetzlichen Leistungen nach AVIG erfüllt sind, vorab durch das KIGA zu entscheiden ist. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, werden vorliegend keine Kosten erhoben. 6.2.Indessen hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, zumal sie mit der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2022 und der Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit ab dem 2. Juli 2021 einen wesentlichen Prozesserfolg erzielt hat und für die Frage der Zusprache einer Parteientschädigung als vollständig obsiegend betrachtet werden kann

  • 15 - (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin macht vorliegend einen Aufwand von insgesamt 17.6 h à CHF 300.-- geltend zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7. % MWST. Zwar ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.6 h nicht zu beanstanden; indessen liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist. Das KIGA hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit insgesamt CHF 4'685.75 (= 17.6 h à CHF 240.-- zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ ab dem 2. Juli 2021 (Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld) vermittlungsfähig ist. Die Sache wird

  • 16 - zu neuer Entscheidung an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 4'685.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 8 AVIG
  • Art. 15 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV

Gerichtsentscheide

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